Durchführungsverordnung (EU) Nr. 96/2013 der Kommission vom 1. Februar 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 und einer Zubereitung aus Lactobacillus casei ATTC PTa 6135 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 33 vom 02.02.2013 S. 21)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden eine Zubereitung aus Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 und eine Zubereitung aus Lactobacillus casei ATTC PTa 6135 als bereits bestehende Produkte der Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" zur Verwendung bei allen Tierarten in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung dieser Zubereitungen als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten sowie auf Einstufung in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihren Gutachten vom 11. September 2012 2 bzw. 12. September 2012 3 den Schluss, dass die betreffenden Zubereitungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kann laut der Behörde die Zubereitung aus Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 die Konservierung von leicht zu silierendem Material durch Steigerung der Essigsäureproduktion verbessern, und die Zubereitung aus Lactobacillus casei ATTC PTa 6135 kann die Silageerzeugung aus leicht zu silierendem Material durch Senkung des pH- Wertes und Verbesserung der Konservierung von Trockensubstanz verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der betreffenden Zubereitungen hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen und die diese Zubereitungen enthaltenden Futtermittel, die vor dem 22. August 2013 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 22. Februar 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2013
_____________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
2) EFSa Journal 2012; 10(9):2883.
3) EFSa Journal 2012; 10(9):2884.
Anhang |
Kennnum- mer des ff Zusatzstoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie | Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
KBE~kg frischen | Materials | ||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe | |||||||||
1k20734 | - | Lactobacil- lus buchneri
NCIMB 30139 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 Analysemethode1 Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787) Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) |
Alle Tierarten | - | - | - |
|
22. Februar 2023 |
1k20735 | - | Lactobacil- lus casei
ATTC PTa 6135 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lactobacillus casei ATTC PTa 6135 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Lactobacillus casei ATTC PTa 6135 Analysemethode1 Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787) Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) |
Alle Tierarten | - | - | - |
|
22. Februar 2023 |
1 ) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx
2 ) Leicht zu silierendes Grünfutter: >3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material. Gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 (ABl. Nr. L 133 vom 22.5.2008, S. 1). |
ENDE |
(Stand: 11.07.2024)
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