Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 37;
VO (EU) 2016/822 - ABl. Nr. L 137 vom 26.05.2016 S. 1A;
VO (EU) 2022/2311 - ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 31)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 8, Artikel 26 Absatz 9, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 8 und Artikel 49 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie betreffen einerseits organisatorische Anforderungen, wie Aufzeichnungspflichten und die Fortführung des Geschäftsbetriebs, und andererseits aufsichtsrechtliche Anforderungen, wie in Bezug auf Einschusszahlungen, den Ausfallfonds, die Kontrolle der Liquiditätsrisiken, das Wasserfallprinzip, Sicherheiten, die Anlagepolitik, die Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über und einen einheitlichen Zugang zu den Bestimmungen zu ermöglichen, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach den Titeln III und IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(2) Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte sollte die vorliegende Verordnung die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions) herausgegebenen Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO-Grundsätze) berücksichtigen, die weltweit den Maßstab für regulatorische Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) bilden.
(3) Um zu gewährleisten, dass CCP in allen Marktlagen sicher und solide bleiben, ist es wichtig, dass sie umsichtige Risikomanagementverfahren anwenden, die alle Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, berücksichtigen. In dieser Hinsicht sollten die von den CCP angewandten Risikomanagementstandards strenger sein als in der vorliegenden Verordnung verlangt, wenn dies für die Zwecke des Managements der jeweiligen Risiken angezeigt ist.
(4) Zur Erleichterung der Zuordnung der aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übernommenen Begriffe und zur Definition der für die Erarbeitung dieses technischen Standards notwendigen Fachtermini sind einige Begriffsbestimmungen erforderlich.
(5) Es ist wichtig zu gewährleisten, dass in Drittstaaten ansässige anerkannte CCP das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsmärkte nicht stören. Aus diesem Grund ist unbedingt dafür zu sorgen, dass anerkannte CCP ihre Risikomanagementanforderungen nicht unter das in den Unionsstandards vorgesehene Maß senken können, damit Aufsichtsarbitrage ausgeschlossen wird. Die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMa zu übermittelnden Informationen bezüglich der Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP sollten es dieser erlauben, zu beurteilen, ob die jeweilige CCP den in dem jeweiligen Staat geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügt. Zusätzlich sollte die Gleichwertigkeitsfestlegung der Kommission gewährleisten, dass die Regeln und Rechtsvorschriften des Drittstaats sämtlichen Bestimmungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind.
(6) Um einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, kann die ESMa im Hinblick auf die Anerkennung von in Drittstaaten ansässigen CCP außer den für die Beurteilung der Erfüllung der Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unbedingt erforderlichen Auskünften zusätzliche Informationen verlangen.
(7) Es obliegt der zuständigen Behörde des Drittstaates laufend zu beurteilen, ob die in diesem Staat ansässige CCP die dort geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Die Auskünfte, die eine in einem Drittstaat ansässige antragstellende CCP der ESMa übermittelt, dürfen nicht darauf abstellen, die Beurteilung durch die zuständige Behörde des Drittstaates zu wiederholen, sondern vielmehr darauf nachzuweisen, dass die CCP in diesem Drittstaat einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleistet ist.
(8) Um eine vollständige Beurteilung durch die ESMa zu ermöglichen, sollten die von der in einem Drittstaat ansässigen antragstellenden CCP übermittelten Auskünfte durch einschlägige Informationen über die Wirksamkeit der laufenden Aufsicht, der Rechtsdurchsetzungsbefugnisse und der Maßnahmen der in diesem Drittstaat zuständigen Behörde ergänzt werden. Diese Informationen sollten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossenen Kooperationsvereinbarung übermittelt werden. In der Kooperationsvereinbarung ist festzulegen, dass der ESMa alle aufsichtlichen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine die Anerkennung beantragende CCP getroffen werden, jede Änderung der Bedingungen, unter denen die CCP zugelassen wurde, und jede wesentliche Änderung der Informationen, die die CCP im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ursprünglich übermittelt hatte, umgehend zur Kenntnis gebracht werden.
(9) Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die interne Risikoberichterstattung sollten präzisiert werden, um einen Risikomanagementrahmen zu erreichen, in dem Aufbau, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem internen Risikomanagementverfahren genau festgelegt sind. Die Unternehmensführungsregelungen sollten die in der Union unterschiedlichen Gesellschaftsformen berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass die CCP in einem soliden rechtlichen Rahmen arbeiten.
(10) Um zu gewährleisten, dass die CCP die zur Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission 3 erforderlichen Verfahren umsetzen, sollten die Rolle und die Verantwortlichkeiten der Compliance-Funktion präzisiert werden.
(11) Um zu gewährleisten, dass die CCP über Organisationsstrukturen verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten in dauerhafter und ordnungsgemäßer Weise zu erbringen bzw. auszuführen, müssen die Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung eindeutig festgelegt und für die Arbeit des Leitungsorgans Mindestanforderungen aufgestellt werden. Des Weiteren sind zur eindeutigen Festlegung der Verantwortlichkeiten klare, direkte Berichtslinien erforderlich.
(12) Für die Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements der CCP ist bedeutend, dass übermäßige Risikobereitschaft mittels einer angemessenen Vergütungspolitik verhindert wird. Damit diese den gewünschten Effekt hat, sollte ihre Wirksamkeit vom Leitungsorgan, das hiermit einen besonderen Ausschuss beauftragt, in angemessener Weise überwacht und überprüft werden.
(13) Um zu gewährleisten, dass die Personalausstattung der CCP für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen ausreichend ist, dass die CCP für die Ausübung ihrer Tätigkeiten rechenschaftspflichtig sind und dass den zuständigen Behörden in jeder CCP ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, sollten CCP mindestens über einen Risikovorstand, einen Compliance-Vorstand und einen Technologievorstand verfügen.
(14) Die CCP sollten hinreichend prüfen und überwachen, inwieweit bei den Mitgliedern des Leitungsorgans, die auch in anderen Einrichtungen leitende Funktionen wahrnehmen, innerhalb oder außerhalb der Gruppe, der die CCP angehört, Interessenkonflikte bestehen. Es sollte den Mitgliedern des Leitungsorgans nicht untersagt werden, zusätzlich in anderen Einrichtungen leitende Funktionen wahrzunehmen, sofern sich dadurch kein Interessenkonflikt ergibt.
(15) Um die Wirksamkeit der Funktion Innenrevision zu gewährleisten, sollten die CCP die Verantwortlichkeiten und Berichtslinien ihrer Innenrevisoren festlegen, so dass sichergestellt ist, dass etwaige Probleme umgehend dem Leitungsorgan der CCP und den zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Funktion Innenrevision bedarf es eindeutiger Festlegungen bezüglich ihres Mandats, ihrer Unabhängigkeit und Objektivität, ihres Aufgabenfelds und ihrer Verantwortlichkeiten, ihrer Befugnisse, Rechenschaftspflicht und Arbeitsregeln.
(16) Für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die zuständige Behörde Zugang zu sämtlichen Informationen erhalten, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch die CCP zu beurteilen. Diese Informationen sollten die CCP unverzüglich zur Verfügung stellen.
(17) Die von den CCP aufbewahrten Aufzeichnungen sollten es ermöglichen, ihre Kreditrisikoposition gegenüber Clearingmitgliedern umfassend zu beurteilen und das damit verbundene Systemrisiko zu überwachen. Sie sollten es den zuständigen Behörden, der ESMa und den betreffenden Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) außerdem erlauben, den Clearingprozess angemessen nachzuvollziehen, so dass eine Beurteilung der Erfüllung der regulatorischen Anforderungen und insbesondere der Meldepflichten möglich ist. Die aufgezeichneten Daten können den CCP überdies bei der Erfüllung der regulatorischen Anforderungen und der Verpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern sowie im Falle von Streitigkeiten von Nutzen sein.
(18) Die von den CCP an die Transaktionsregister übermittelten Angaben sollten aufbewahrt werden, damit die zuständigen Behörden prüfen können, ob die CCP ihre in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Meldepflicht einhalten, und damit die Informationen einfach zugänglich bleiben - für den Fall, dass sie in den Transaktionsregistern nicht auffindbar sind.
(19) Die Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Transaktionen sollten auf den gleichen Konzepten beruhen wie die Meldepflicht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, damit eine angemessene Berichterstattung durch die CCP gewährleistet ist.
(20) Um im Falle von Störungen die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, sollte der sekundäre Bearbeitungsstandort der CCP ausreichend weit entfernt und in einer Lage mit anderen geografischen Gegebenheiten angesiedelt sein, so dass er nicht den gleichen Störfaktoren ausgesetzt sein kann wie der primäre Standort. Um die Auswirkungen von Krisen auf wesentliche Dienste zu analysieren, sollten verschiedene Szenarien geschaffen werden, unter anderem für durch Naturkatastrophen verursachte Systemausfälle. Diese Analysen sollten regelmäßig überprüft werden.
(21) CCP sind systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen und sollten in der Lage sein, wesentliche Funktionen innerhalb von zwei Stunden nach einem Vorfall wiederherzustellen; idealerweise sollten Backupsysteme vorgesehen sein, die unmittelbar nach dem Vorfall greifen. CCP sollten ferner dafür sorgen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Daten verloren gehen, möglichst gering ist.
(22) Es ist wichtig, dass der Ausfall eines Clearingmitglieds nicht erhebliche Verluste bei anderen Marktteilnehmern verursacht. CCP sind daher verpflichtet, zumindest einen wesentlichen Anteil des Verlustes, der ihnen bei der Glattstellung (Closeout) entstehen könnte, durch Einschusszahlungen des ausgefallenen Mitglieds zu decken. Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten sollte festgelegt werden, welcher Anteil mindestens durch Einschusszahlungen zu decken ist. Um die Höhe der Einschusszahlungen entsprechend den Merkmalen des von ihnen geclearten Finanzinstruments oder Portfolios festzulegen, sollten die CCP nach einheitlichen Grundsätzen vorgehen.
(23) CCP sollten ihre Einschusszahlungen nicht auf ein Maß verringern, das angesichts eines stark wettbewerbsorientierten Umfelds ihre Sicherheit gefährden könnte. Daher sollten die Einschusszahlungsberechnungen in ihren grundlegenden Komponenten spezifische Anforderungen erfüllen. Die Einschusszahlungen sollten also das gesamte Spektrum an Marktbedingungen und unter anderem auch Stressphasen berücksichtigen.
(24) Für die Festlegung eines zweckmäßigen Prozentsatzes und angemessener Zeithorizonte für die Liquidationsperiode sowie der Berechnung der historischen Volatilität sollten Vorschriften geschaffen werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die CCP die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, ordnungsgemäß bewältigen, sollte nicht festgelegt werden, welchen Ansatz die CCP zur Berechnung der Einschussanforderungen aus diesen Parametern verfolgen sollen. Aus den gleichen Gründen sollten die CCP nicht daran gehindert werden, für die Entwicklung von Einschussregelungen bei Portfolios verschiedene zuverlässige methodologische Ansätze zu verwenden, und es sollte ihnen gestattet werden, Methoden auf der Grundlage von Korrelationen zwischen den Preisrisiken des oder der von ihnen geclearten Finanzinstrumente sowie geeignete Methoden auf der Grundlage äquivalenter statistischer Abhängigkeiten zu verwenden.
(25) Bei der Bestimmung des Zeitraums, während dessen CCP bezüglich der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds einem Marktrisiko ausgesetzt sind, sollten die CCP einschlägige Merkmale der geclearten Finanzinstrumente oder Portfolios, wie ihre Liquidität, ihren Umfang oder ihre Konzentration, berücksichtigen. Die CCP sollten bei der Bewertung der von den letzten Einschusszahlungen bis zur vollständigen Glattstellung der Position eines ausgefallenen Clearingmitglieds erforderlichen Zeit, ihres Umfangs und ihrer Konzentration umsichtig vorgehen.
(26) Um zu vermeiden, dass finanzielle Instabilität entsteht oder verstärkt wird, sollten die CCP, soweit praktisch möglich, eine vorausschauende Einschusszahlungspolitik verfolgen, die die Wahrscheinlichkeit prozyklischer Veränderungen bei den Einschussanforderungen begrenzt, ohne die Belastbarkeit der CCP zu beeinträchtigen.
(27) Ein höheres Konfidenzintervall für OTC-Derivate ist in der Regel gerechtfertigt, da die Preisinformationen für diese Produkte weniger zuverlässig sind und weniger historische Daten für die Abschätzung der Risikopositionen vorliegen. Die CCP könnten das Clearing von OTC-Derivaten übernehmen, die nicht von diesen Phänomenen betroffen sind und dieselben Risikomerkmale aufweisen wie börsennotierte Derivate, und sie sollten in der Lage sein, diese Produkte unabhängig von der Ausübungsmethode zu clearen.
(28) Die angemessene Festlegung extremer, aber plausibler Marktbedingungen ist eines der Kernelemente des Risikomanagements der CCP. Um den Rahmen für die Risikosteuerung der CCP jeweils auf dem neusten Stand halten zu können, dürfen die extremen, aber plausiblen Marktbedingungen nicht als statisches Konzept definiert werden, sondern als Bedingungen, die sich im Laufe der Zeit entwickeln und je nach Markt unterschiedlich sein können. Ein Marktszenario, das für eine CCP extrem, aber plausibel sein kann, ist für eine andere CCP möglicherweise nicht relevant. Die CCP sollten in einem soliden internen Strategierahmen die Märkte, denen sie ausgesetzt sind, festlegen und die extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in jedem dieser Märkte anhand gemeinsamer Mindeststandards definieren. Des Weiteren sollten sie die Wahrscheinlichkeit, dass mehrere Märkte gleichzeitig unter Druck geraten, objektiv bewerten.
(29) Im Hinblick auf die Gewährleistung angemessener und solider Regelungen zur Unternehmensführung sollte der von den CCP zur Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen verwendete Rahmen vom Risikoausschuss erörtert und vom Leitungsorgan genehmigt werden. Er sollte mindestens jährlich überprüft werden, und die Ergebnisse der Überprüfung sollten vom Risikoausschuss erörtert und dem Leitungsorgan mitgeteilt werden. Die Überprüfung sollte gewährleisten, dass Änderungen des Umfangs und der Konzentration der Risikopositionen der CCP sowie Entwicklungen auf den Märkten, in denen sie tätig ist, in der Definition für extreme, aber plausible Marktbedingungen berücksichtigt werden. Diese Überprüfung sollte jedoch nicht an die Stelle der kontinuierlichen Überwachung treten, die die CCP im Hinblick auf die Angemessenheit ihrer Ausfallfonds angesichts der sich ändernden Marktbedingungen vornehmen sollten.
(30) Im Hinblick auf die wirksame Verwaltung ihres Liquiditätsrisikos sollten die CCP einen Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos aufstellen, der sich an der Art ihrer Verpflichtungen orientiert und sich auf die Tools bezieht, die sie zur Bewertung ihres Liquiditätsrisikos, zur Ermittlung der zu erwartenden Liquiditätsengpässe und zur Gewährleistung der Angemessenheit ihrer liquiden Mittel einsetzen.
(31) Bei der Bewertung der Angemessenheit ihrer liquiden Mittel sollten die CCP verpflichtet sein, Umfang und Liquidität der von ihnen gehaltenen Vermögenswerte sowie das Konzentrationsrisiko dieser Vermögenswerte zu berücksichtigen. Es ist wichtig, dass die CCP ermitteln können, welche wichtigen Arten von Liquiditätsrisikokonzentrationen ihre Vermögenswerte bergen, um zu gewährleisten, dass sie bei Bedarf unmittelbar auf ihre liquiden Mittel zugreifen können. Die CCP sollten als weitere Risiken außerdem die Vielzahl der Beziehungen, wechselseitige Abhängigkeiten und Konzentrationen berücksichtigen.
(32) Da für den kurzfristigen Handel oder gar Intraday-Geschäfte stets ausreichend Liquidität vorhanden sein muss, haben die CCP die Möglichkeit, Guthaben bei einer emittierenden Zentralbank, Guthaben bei kreditwürdigen Geschäftsbanken, zugesagte Kreditlinien, zugesagte Pensionsgeschäfte, besonders marktgängige Sicherheiten und Anlagen einzusetzen, die durch vorab getroffene äußerst zuverlässige Finanzierungsvereinbarungen auch bei angespannten Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind. Diese Barmittel und Sicherheiten sollten nur unter bestimmten Bedingungen als vorgehaltene liquide flüssige Finanzmittel gelten dürfen.
(33) Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden und für die CCP den notwendigen Anreiz zu schaffen, umsichtige Eigenmittelanforderungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass ihr Betrag angemessen bleibt, ist es wichtig, eine gemeinsame Methode festzulegen, anhand derer die CCP den speziellen Betrag an zugeordneten Eigenmitteln, den sie für Ausfälle nach dem Wasserfallprinzip vorhalten sollten, berechnen und vorhalten. Es ist wesentlich, dass diese Mittel zur Deckung ausfallbedingter Verluste zusätzlich zu den erforderlichen Mindesteigenkapitalbeträgen der CCP gehalten und von diesen getrennt verwaltet werden, da diese für andere Risiken, denen die CCP ausgesetzt sein könnten, bestimmt sind.
(34) Es ist wichtig, dass die CCP für die Berechnung der bei Ausfällen nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittel eine einheitliche Methode anwenden, um für alle CCP vergleichbare Bedingungen zu gewährleisten. Wäre die Methode nicht klar genug, so dass die CCP bei ihrer Anwendung über einen Ermessensspielraum verfügten, würde dies bei den einzelnen CCP zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu Aufsichtsarbitrage führen. Daher darf bei der Methode für die CCP kein Ermessensspielraum bestehen. Zu diesem Zweck wäre es sinnvoll, einen auf einer eindeutigen Größe beruhenden einfachen Prozentsatz anzuwenden und eine klare Methode festzulegen, um sicherzustellen, dass die CCP den Eigenmittelbetrag, den sie bei Ausfällen nach dem Wasserfallprinzip verwenden, in kohärenter Weise berechnen.
(35) Es sollten Mindestkriterien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass akzeptierte Sicherheiten hochliquide sind und unmittelbar und nur mit geringer Auswirkung auf die Preise in Barmittel umgewandelt werden können. Diese Kriterien sollten die Emittenten der Sicherheiten betreffen, ihre Marktliquidität und die Tatsache, ob ihr Wert mit der Bonität des die Sicherheit stellenden Clearingmitglieds verbunden ist, um etwaigen Korrelationsrisiken Rechnung zu tragen. Die CCP sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche Kriterien anzuwenden, um erforderlichenfalls die gewünschte Robustheit zu erreichen.
(36) Die CCP sollten lediglich hochliquide Sicherheiten mit einem minimalen Kredit- und Marktrisiko akzeptieren. Damit die CCP gewährleisten können, dass die von ihnen gehaltenen Sicherheiten jederzeit hochliquide bleiben, müssen sie transparente und kohärente Grundsätze und Verfahren einführen, nach denen die Liquidität der als Sicherheiten akzeptierten Vermögenswerte bewertet und kontinuierlich überwacht wird, und angemessene Bewertungsmethoden anwenden. Zu diesem Zweck sollten die CCP auch Konzentrationsgrenzen einführen, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheiten ausreichend diversifiziert bleiben, so dass sie rasch und ohne nennenswertes Marktpreisrisiko liquidiert werden können. Bei der Festlegung ihrer Strategie für akzeptable Sicherheiten und Konzentrationsgrenzen sollten sie die globale Verfügbarkeit dieser Sicherheiten insbesondere im Hinblick auf die potenziellen makroökonomischen Auswirkungen ihrer Strategie berücksichtigen.
(37) Um Korrelationsrisiken zu vermeiden, sollte es den Clearingmitgliedern prinzipiell nicht erlaubt sein, ihre eigenen Wertpapiere oder Wertpapiere eines Unternehmens der gleichen Gruppe als Sicherheit zu verwenden. Allerdings sollten die CCP es den Clearingmitgliedern gestatten dürfen, gedeckte Schuldverschreibungen zu hinterlegen, die von einer Insolvenz des Emittenten nicht berührt werden. Die zugrunde liegenden Sicherheiten sollten allerdings angemessen von den Emittenten getrennt sein und die Mindestkriterien für akzeptierte Sicherheiten erfüllen. Die Clearingmitglieder sollten keine Finanzinstrumente emittieren, die hauptsächlich dazu bestimmt sind, anderen Clearingmitgliedern als Sicherheiten zu dienen.
(38) Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, sollten CCP von Geschäftsbanken gestellte Bankgarantien nur nach einer gründlichen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operativen Rahmens der Garantie als Sicherheiten akzeptieren. Unbesicherte Risikopositionen gegenüber Geschäftsbanken sollten CCP unbedingt vermeiden. Daher sollten Bankgarantien von Geschäftsbanken nur unter strengen Voraussetzungen akzeptiert werden. Diese Voraussetzungen sind in der Regel auf Märkten erfüllt, die eine hohe Konzentration von Geschäftsbanken aufweisen, die bereit sind, Kredite an nichtfinanzielle Clearingmitglieder zu vergeben. Aus diesem Grund sollte in solchen Fällen eine höhere Konzentrationsgrenze erlaubt sein.
(39) Zur Begrenzung der Marktrisiken sollten die CCP verpflichtet sein, ihre Sicherheiten mindestens täglich zu bewerten. Sie sollten vorsichtige Abschläge vornehmen, die der potenziellen Wertminderung der Sicherheiten in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheiten unter angespannten Marktbedingungen nach vernünftigem Ermessen veräußert sein dürften, entsprechen. Bei der Höhe der Besicherung sollten auch etwaige Korrelationsrisiken berücksichtigt werden.
(40) Durch die Umsetzung von Abschlägen sollten die CCP in der Lage sein, große und unerwartete Anpassungen der erforderlichen Sicherheiten zu vermeiden, um prozyklische Effekte so weit wie möglich zu unterbinden.
(41) Die CCP sollten die Sicherheiten nicht auf eine begrenzte Anzahl von Emittenten oder eine begrenzte Anzahl von Vermögenswerten konzentrieren, um zu vermeiden, dass im Falle der Liquidation der Sicherheiten innerhalb kurzer Zeit möglicherweise erhebliche negative Preiseffekte entstehen. Aus diesem Grund sollten konzentrierte Sicherheiten nicht als hochliquide gelten.
(42) Liquiditäts-, Kredit- und Marktrisiko sollten sowohl für das gesamte Portfolio als auch für jedes Finanzinstrument bewertet werden. Konzentrierte Portfolios können die Liquidität der Sicherheiten oder Finanzinstrumente, in die CCP ihre Mittel investieren können, erheblich beeinträchtigen, da die Veräußerung großer Positionen unter angespannten Marktbedingungen kaum ohne Druck auf die Marktpreise möglich ist. Aus dem gleichen Grund sollten die von CCP gehaltenen Sicherheiten, um ihre Liquidität zu gewährleisten, kontinuierlich überwacht und bewertet werden.
(43) Die Märkte für Energiederivate sind besonders stark an die Waren-Spotmärkte geknüpft und in diesen Derivatemärkten ist der Anteil der nichtfinanziellen Clearingmitglieder besonders hoch. Auf diesen Märkten sind zahlreiche Marktteilnehmer gleichzeitig auch Hersteller der zugrunde liegenden Ware. Zur Beschaffung von Sicherheiten, die die Bankgarantien von Geschäftsbanken in voller Höhe decken, könnten diese nichtfinanziellen Clearingmitglieder gezwungen sein, erhebliche Teile der von ihnen gehaltenen Positionen zu veräußern oder es zu unterlassen, ihre Positionen weiterhin wie ein direktes Clearingmitglied einer CCP zu clearen. Dieser Prozess könnte auf den Energiemärkten im Hinblick auf die Liquidität und die Vielfalt der Marktteilnehmer zu Marktstörungen führen. Deshalb sollte er gemäß einem wohlüberlegten Zeitplan erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen.
(44) Um eine einheitliche Anwendung des mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschaffenen Rechtsrahmens zu gewährleisten, sollten die für die jeweiligen Sektoren letztendlich geltenden Vorschriften für alle vergleichbaren Anforderungen vorsehen. Die Energieunternehmen operieren gegenwärtig in einem gut funktionierenden Regulierungsrahmen, dessen Anpassung an die neu geschaffenen Anforderungen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Realwirtschaft vermieden werden sollen, Zeit erfordert. Daher erscheint es empfehlenswert, für Märkte dieser Art einen Anwendungsbeginn festzulegen, der einen Übergang von der gegenwärtigen Marktpraxis ermöglicht, in dessen Verlauf Marktstruktur und Liquidität nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
(45) Die Anlagepolitik der CCP sollte in erster Linie den Grundsätzen der Kapitalerhaltung und der Liquiditätsmaximierung Rechnung tragen. Des Weiteren sollte sie gewährleisten, dass sie nicht den Geschäftsinteressen der CCP zuwiderläuft.
(46) Die Kriterien, die die Finanzinstrumente erfüllen müssen, um für die CCP in Frage zu kommen, sollten dem Grundsatz 16 der CPSS-IOSCO-Grundsätze folgen, damit internationale Konsistenz gewährleistet ist. Insbesondere sollten die CCP im Hinblick auf die Emittenten der Finanzinstrumente, die Übertragbarkeit der Finanzinstrumente und die Kredit-, Markt-, Volatilitäts- und Wechselkursrisiken der Finanzinstrumente strenge Normen anwenden müssen. Die CCP sollten dafür sorgen, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der Gesamtrisikoposition ihrer Anlagen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass bei einem bestimmten Finanzinstrument oder bestimmten Arten von Finanzinstrumenten, bei einem bestimmten Emittenten oder bestimmten Arten von Emittenten oder Verwahrstellen übermäßige Risiken bestehen.
(47) Durch die Nutzung von Derivaten entstehen für CCP zusätzliche Kredit- und Marktrisiken, und es ist daher erforderlich, restriktive Bedingungen festzulegen, nach denen CCP ihre Finanzmittel in Derivate investieren können. Angesichts der Tatsache, dass das Ziel der CCP darin bestehen sollte, in Bezug auf Marktrisiken eine neutrale Position einzunehmen, sollten die CCP ausschließlich die mit der Deckung von Sicherheiten und dem Ausfall von Clearingmitgliedern verbundenen Risiken abzusichern haben. Risiken hinsichtlich der von den CCP akzeptierten Sicherheiten können durch Abschläge angemessen verwaltet werden, so dass CCP hierfür im Allgemeinen keine Derivate zu verwenden brauchen. Derivate sollten von CCP nur zur Verwaltung von Liquiditätsrisiken für verschiedene Währungen und zur Absicherung der Portfolios ausgefallener Clearingmitglieder verwendet werden, und auch nur, wenn ihre Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern dies vorsehen.
(48) Zur Gewährleistung ihrer Sicherheit sollten CCP nur in geringen Mengen Barmittel in nicht gesicherten Einlagen halten dürfen. Bei der Sicherung ihrer Barmittel sollten CCP stets dafür sorgen, dass sie jederzeit angemessen gegen Liquiditätsrisiken geschützt sind.
(49) Es sind strenge Stresstest- und Backtest-Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Modelle der CCP, ihre Methoden und der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos unter Berücksichtigung aller Risiken, denen die CCP ausgesetzt sind, ordnungsgemäß funktionieren, so dass sie jederzeit über angemessene Mittel zur Deckung dieser Risiken verfügen.
(50) Um zu gewährleisten, dass die CCP die Anforderungen einheitlich anwenden, ist es erforderlich, detaillierte Vorschriften in Bezug auf die Art der durchzuführenden Stress- und Backtests aufzustellen. Um das breite Spektrum der Sicherheiten- und Derivatekontrakte abzudecken, die in Zukunft gecleart werden können, um unterschiedlichen Geschäfts- und Risikomanagementstrategien der CCP gerecht zu werden, um für künftige Entwicklungen und neue Risiken gerüstet zu sein und um für eine hinreichende Flexibilität zu sorgen, ist ein auf Kriterien beruhender Ansatz erforderlich.
(51) Für die Validierung der Modelle der CCP, ihrer Methoden und ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos sollte unbedingt eine geeignete unabhängige Stelle zuständig sein, damit vor der Umsetzung alle notwendigen Abhilfemaßnahmen ermittelt und getroffen und wesentliche Interessenkonflikte vermieden werden können. Die unabhängige Stelle sollte von den Geschäftsbereichen der CCP, die die zu prüfenden Modelle oder Strategien entwickeln, implementieren oder später anwenden, ausreichend getrennt sein und keinem wesentlichen Interessenkonflikt unterliegen. Diese Bedingungen könnte entweder eine interne Stelle erfüllen, die einer anderen Abteilung untersteht, oder eine externe Stelle.
(52) Die verschiedenen Finanzmittel der CCP, insbesondere die Einschusszahlungen, Ausfallfonds und sonstigen Finanzmittel, dienen verschiedenen Zielsetzungen und zur Deckung verschiedener Szenarien. Um diesen Zielsetzungen Rechnung zu tragen ist es daher erforderlich, besondere Anforderungen aufzustellen und dafür zu sorgen, dass diese von allen CCP in einheitlicher Weise angewandt werden. Bei der Bewertung des erforderlichen Deckungsniveaus sollten die CCP die Risikopositionen ihrer ausfallenden Clearingmitglieder nicht gegeneinander aufrechnen, um zu vermeiden, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Risikopositionen gemindert werden.
(53) Die verschiedenen Arten von Finanzinstrumenten, die CCP clearen können, unterliegen einer Vielzahl spezifischer Risiken. CCP sollten daher verpflichtet werden, alle relevanten Risiken der Märkte, für die sie Clearingdienste erbringen, in ihren Modellen, ihren Methoden und ihrem Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass sie ihre potenziellen künftigen Risikopositionen angemessen bewerten. Damit solche Risiken angemessen bewertet werden, sollten die Stresstestanforderungen für verschiedene Arten von Finanzinstrumenten jeweils spezifische Risiken berücksichtigen.
(54) Um zu gewährleisten, dass die CCP zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen Modelle anwenden, die ihren potenziellen Risikopositionen angemessen Rechnung tragen, sollten sie zusätzlich zur täglichen Kontrolle ihres Deckungsniveaus im Rahmen der Backtests, bei der geprüft wird, ob die angeforderten Einschusszahlungen ausreichen, auch die wichtigsten Parameter und Annahmen der Modelle Backtests unterziehen. Dies ist unabdingbar, um zu gewährleisten, dass mit den Modellen der CCP die Ersteinschusszahlungen korrekt berechnet werden.
(55) Eine strenge Sensitivitätsanalyse der Einschussanforderungen kann umso wichtiger werden, je illiquider oder volatiler die Märkte sind, und sollte eingesetzt werden, um die Auswirkungen der Veränderung wichtiger Modellparameter zu ermitteln. Sensitivitätsanalysen sind ein wirksames Tool zur Ermittlung versteckter Mängel, die durch Backtesting nicht festgestellt werden können.
(56) Wenn Stress- und Backtests nicht regelmäßig durchgeführt werden, könnte dies zur Folge haben, dass die Finanzmittel und die liquiden Finanzmittel einer CCP für die Deckung ihrer tatsächlichen Risiken nicht ausreichen. Für CCP sind angemessene Tests außerdem ein geeignetes Mittel um zu gewährleisten, dass ihre Modelle, ihre Methoden und ihr Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos rasch sich ändernden Marktbedingungen und neuen Risiken gerecht werden. Die CCP sollten ihre Modelle, Methoden und Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos daher jeweils umgehend anhand der Testergebnisse überprüfen.
(57) Durch die Nachbildung extremer Marktbedingungen können die CCP die Grenzen ihrer Modelle, ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos sowie die erforderlichen Finanzmittel und liquiden Finanzmittel ermitteln. Bei der Modellierung verschiedener Märkte und Produkte verfügen die CCP jedoch über einen Ermessensspielraum. Reverse Stresstests können für die Ermittlung der erforderlichen Finanzmittel zwar nicht das wichtigste, aber doch ein hilfreiches Tool sein.
(58) Es ist wichtig, dass die Clearingmitglieder, Kunden und anderen relevanten Akteure im Wege von Simulationsübungen in die Tests der Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern einer CCP einbezogen werden, um sicherzustellen, dass sie die für die Überwindung einer Ausfallsituation erforderlichen Kenntnisse und operativen Fähigkeiten besitzen. Solche Simulationsübungen sollten einen Ausfall nachbilden, damit die Aufgaben und Zuständigkeiten der Clearingmitglieder, Kunden und sonstiger relevanter Akteure aufgezeigt werden. Außerdem ist es wichtig, dass CCP über geeignete Mechanismen verfügen, die es ihnen ermöglichen zu prüfen, ob Abhilfemaßnahmen notwendig sind und ob ihre einschlägigen Vorschriften und Verfahren Unklarheiten oder Ermessensspielräume aufweisen. Die Prüfung der Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern einer CCP ist insbesondere dann wichtig, wenn nicht ausfallende Clearingmitglieder oder Dritte die Glattstellung übernehmen müssen und die Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern noch nie durch ein tatsächliches Vorkommnis getestet wurden.
(59) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(60) Die ESMa hat bei Bedarf die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Mitglieder des ESZB konsultiert, bevor sie die Entwürfe technischer Standards, auf denen dieser Verordnungsvorschlag beruht, vorgelegt hat. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 4 hat die ESMa offene öffentliche Anhörungen zu diesen Entwürfen für technische Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP
(Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 2 Informationen, die der ESMa für die Anerkennung einer CCP vorzulegen sind
Ein von einer in einem Drittstaat ansässigen CCP eingereichter Antrag auf Anerkennung enthält mindestens folgende Informationen:
Kapitel III
Organisatorische Anforderungen
(Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 3 Regelungen zur Unternehmensführung
(1) Die wichtigsten Elemente der Regelungen zur Unternehmensführung der CCP, in denen ihre Organisationsstruktur sowie klar spezifizierte und gut dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Prozesse für die Arbeit des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung festgelegt sind, umfassen Folgendes:
(2) Eine CCP verfügt über angemessenes Personal, um allen aus dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Eine CCP greift nicht gemeinsam mit anderen Unternehmen der Gruppe auf dasselbe Personal zu, es sei denn, dies erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen einer Auslagerungsvereinbarung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(3) Eine CCP legt klare und kohärente Verantwortungsbereiche fest und sorgt dafür, dass diese gut dokumentiert sind. Eine CCP stellt sicher, dass die Funktionen Risikovorstand, Compliance-Vorstand und Technologievorstand von verschiedenen Einzelpersonen ausgeübt werden, die Angestellte der CCP sind und ausschließlich mit der Ausübung dieser Funktionen betraut sind.
(4) Gehört die CCP einer Gruppe an, so berücksichtigt sie jegliche Auswirkungen, die die Gruppe auf ihre Unternehmensführungsregelungen haben könnte, unter anderem auch, ob sie über die zur Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten als juristische Einzelperson notwendige Unabhängigkeit verfügt und ob ihre Unabhängigkeit durch die Gruppenstruktur oder durch Mitglieder des Leitungsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan anderer Unternehmen derselben Gruppe angehören, beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere sieht eine derartige CCP spezifische Verfahren zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten vor, auch im Hinblick auf Auslagerungsvereinbarungen.
(5) Ist die Leitungsebene einer CCP zweistufig gegliedert, so werden die nach Maßgabe dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans in geeigneter Weise auf den Aufsichtsrat und den Vorstand aufgeteilt.
(6) Die Grundsätze, Verfahren, Systeme und Kontrollen des Risikomanagements sind Bestandteil eines kohärenten und einheitlichen Rahmens für die Unternehmensführung, der regelmäßig überprüft und aktualisiert wird.
Artikel 4 Mechanismen zur Risikosteuerung und zur internen Kontrolle
(1) Eine CCP verfügt über einen soliden Rahmen für die umfassende Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder sein könnte. Eine CCP legt Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Steuerung derartiger Risiken fest und dokumentiert diese. Die festzulegenden Grundsätze, Verfahren und Systeme für das Risikomanagement werden von der CCP so strukturiert, dass seitens der Clearingmitglieder eine angemessene Steuerung und Eindämmung der von ihnen ausgehenden Risiken für die CCP gewährleistet ist.
(2) Eine CCP behält einen integrierten und umfassenden Überblick über alle einschlägigen Risiken. Dazu gehören Risiken, die sie gegenüber ihren Clearingmitgliedern und, soweit praktikabel, gegenüber ihren Kunden eingeht oder für diese darstellt, sowie die Risiken, die sie gegenüber anderen Einrichtungen eingeht oder für diese darstellt, einschließlich - aber nicht ausschließlich - gegenüber interoperablen CCP, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, Verrechnungsbanken, Liquiditätsbeschaffern, zentralen Wertpapierverwahrstellen, von der CCP bedienten Handelsplätzen und anderen wichtigen Diensteanbietern.
(3) Eine CCP entwickelt angemessene Instrumente für das Risikomanagement, um alle einschlägigen Risiken steuern und melden zu können. Dazu zählen Instrumente zur Ermittlung und Steuerung von systemischen, marktbezogenen oder anderen wechselseitigen Abhängigkeiten. Werden von einer CCP clearingbezogene Dienstleistungen erbracht, deren Risikoprofil sich von dem ihrer Funktion unterscheidet und die potenziell wesentliche zusätzliche Risiken darstellen, so steuert die CCP diese zusätzlichen Risiken in angemessener Weise. Dies kann die rechtliche Trennung der zusätzlichen von der CCP erbrachten Dienstleistungen von ihren Kernfunktionen beinhalten.
(4) Die Regelungen zur Unternehmensführung gewährleisten, dass das Leitungsorgan einer CCP die endgültige Verantwortung und Rechenschaftspflicht für die Steuerung der Risiken der CCP übernimmt. Das Leitungsorgan legt eine angemessene Risikotoleranzschwelle und die Risikoübernahmekapazität der CCP fest und sorgt für deren Dokumentation. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung stellen sicher, dass die Grundsätze, Verfahren und Kontrollen der CCP mit der Risikotoleranz und Risikoübernahmekapazität der CCP in Einklang stehen und regeln, wie die CCP Risiken ermittelt, meldet, überwacht und steuert.
(5) Eine CCP unterhält solide Informations- und Risikokontrollsysteme, damit sie und gegebenenfalls ihre Clearingmitglieder sowie - soweit möglich - Kunden zeitnah informiert werden und die Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement angemessen angewendet werden. Diese Systeme gewährleisten mindestens, dass die Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen auf Ebene der CCP, der Clearingmitglieder und, soweit dies möglich ist, auf Kundenebene kontinuierlich überwacht werden.
(6) Eine CCP stellt sicher, dass die Risikomanagementfunktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt, zu allen einschlägigen Informationen Zugang hat und von anderen Funktionen der CCP hinreichend unabhängig ist. Der Risikovorstand der CCP setzt den Rahmen für das Risikomanagement gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren um.
(7) Eine CCP verfügt über angemessene Mechanismen der internen Kontrolle, um das Leitungsorgan bei der Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Grundsätze, Verfahren und Systeme des Risikomanagements zu unterstützen. Derartige Mechanismen umfassen solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, eine robuste Compliance-Funktion, eine unabhängige Innenrevision sowie eine Validierungs- oder Überprüfungsfunktion.
(8) Der Abschluss einer CCP wird jährlich erstellt und von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geprüft.
Artikel 5 Compliance - Grundsätze und Verfahren
(1) Eine CCP legt angemessene Grundsätze und Verfahren fest, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 festgelegten Pflichten durch die CCP und ihre Mitarbeiter sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, setzt diese dauerhaft um und führt angemessene Maßnahmen und Verfahren ein, um derartige Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken und den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnungen wirksam auszuüben.
(2) Eine CCP stellt sicher, dass ihre Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen klar und umfassend sind und die Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 sowie aller anderen anwendbaren Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen gewährleisten.
Die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen der CCP werden schriftlich niedergelegt oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten. Die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen sowie jegliche beigefügten Dokumente sind präzise und aktuell und der zuständigen Behörde, den Clearingmitgliedern und gegebenenfalls den Kunden auf einfache Weise zugänglich.
Eine CCP ermittelt und analysiert, wie solide ihre Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen sind. Bei Bedarf werden für den Zweck dieser Analyse unabhängige Rechtsgutachten eingeholt. Die CCP verfügt über ein Verfahren, in dessen Rahmen Änderungen ihrer Regelungen und Verfahren vorgeschlagen und umgesetzt werden können, vor der Umsetzung wesentlicher Änderungen eine Konsultation aller betroffenen Clearingmitglieder erfolgt und die vorgeschlagenen Änderungen der zuständigen Behörde übermittelt werden.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt eine CCP die einschlägigen Regulierungsgrundsätze, Branchenstandards und Marktprotokolle und gibt genau an, inwieweit derartige Praktiken in den Katalog der Rechte und Pflichten der CCP, ihrer Clearingmitglieder und anderer einschlägiger Dritter eingeflossen sind.
(4) Eine CCP ermittelt und analysiert potenzielle Normenkollisionen und erarbeitet Regelungen und Verfahren, um die in solchen Fällen entstehenden rechtlichen Risiken zu verringern. Bei Bedarf holt die CCP für den Zweck dieser Analyse unabhängige Rechtsgutachten ein.
In den Regelungen und Verfahren einer CCP ist klar angegeben, welches Recht auf die einzelnen Aspekte der Tätigkeiten und Abläufe der CCP anzuwenden ist.
Artikel 6 Compliance-Funktion
(1) Eine CCP richtet eine permanente, wirksame und von anderen Funktionen der CCP unabhängig arbeitende Compliance-Funktion ein und erhält diese aufrecht. Sie gewährleistet, dass die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat.
Bei der Einrichtung ihrer Compliance-Funktion trägt die CCP der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Natur und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.
(2) Der Compliance-Vorstand ist mindestens für Folgendes verantwortlich:
Artikel 7 Organisationsstruktur und Trennung zwischen den Berichtslinien
(1) Eine CCP legt die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung und sämtlicher Ausschüsse des Leitungsorgans fest. Diese Festlegungen müssen klar spezifiziert und gut dokumentiert sein. Das Leitungsorgan richtet zumindest einen Prüfungsausschuss und einen Vergütungsausschuss ein. Bei dem im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Risikoausschuss handelt es sich um einen beratenden Ausschuss des Leitungsorgans.
(2) Das Leitungsorgan zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:
(3) Die Geschäftsleitung zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:
(4) Überträgt das Leitungsorgan Ausschüssen oder Unterausschüssen Aufgaben, so behält es sich vor, Entscheidungen zu genehmigen, die wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der CCP haben könnten.
(5) In den Regelungen über die Funktionsweise des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sind Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung und Steuerung von potenziellen Interessenkonflikten der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung festgelegt.
(6) Eine CCP verfügt über klare und direkte Berichtslinien zwischen dem Leitungsorgan und der Geschäftsleitung, um zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig ist. Die Berichtslinien für die Bereiche Risikomanagement, Compliance und Innenrevision sind klar definiert und von den Berichtslinien in anderen Tätigkeitsbereichen der CCP getrennt. Der Risikovorstand untersteht entweder direkt oder indirekt, d. h. über den Vorsitz des Risikoausschusses, dem Leitungsorgan. Der Compliance-Vorstand und die Funktion Innenrevision unterstehen direkt dem Leitungsorgan.
Artikel 8 Vergütungspolitik
(1) Der Vergütungsausschuss erarbeitet eine Vergütungspolitik und entwickelt diese weiter, beaufsichtigt deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung und prüft regelmäßig die praktische Anwendung. Die Vergütungspolitik wird dokumentiert und mindestens einmal jährlich überprüft.
(2) Die Vergütungspolitik wird derart ausgestaltet, dass die Vergütungshöhe und -struktur sich an einem umsichtigen Risikomanagement orientieren. Bei der Vergütungspolitik werden künftige und bestehende Risiken sowie die deren Auswirkungen berücksichtigt. Die Zeitpläne für die Auszahlungen werden in Abhängigkeit vom Zeithorizont der Risiken festgelegt. Insbesondere bei der variablen Vergütung trägt die Vergütungspolitik möglichen Diskrepanzen zwischen Leistungen und Risikozeiträumen gebührend Rechnung und gewährleistet, dass Auszahlungen gegebenenfalls zurückgestellt werden. Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung sind ausgewogen und tragen den Risikoelementen Rechnung.
(3) In der Vergütungspolitik ist festzulegen, dass die Vergütung der in die Funktionen Risikomanagement, Compliance und Innenrevision eingebundenen Mitarbeiter vom geschäftlichen Erfolg der CCP unabhängig ist. Die Höhe der Vergütung ist den Zuständigkeiten und der Höhe der Vergütung in dem betreffenden Wirtschaftszweig angemessen.
(4) Die Vergütungspolitik unterliegt einer jährlichen unabhängigen Prüfung. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
Artikel 9 Informationstechnische Systeme
(1) Eine CCP arbeitet ein Konzept für ihre informationstechnischen Systeme aus und gewährleistet, dass diese zuverlässig und sicher sind und die Informationen verarbeiten können, die für ein sicheres und effizientes Funktionieren der Tätigkeiten und Abläufe der CCP erforderlich sind.
Die IT-Architektur ist gut zu dokumentieren. Die Systeme sind darauf ausgelegt, die operativen Erfordernisse der CCP zu erfüllen und die Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist, zu bewältigen; sie sind auch unter angespannten Marktbedingungen belastbar und bei Bedarf skalierbar, um zusätzliche Informationen zu verarbeiten. Damit das System im Falle einer wesentlichen Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten kann, sieht die CCP einschlägige Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vor. Die CCP legt Verfahren für die Einführung neuer Technologien fest, die auch klare Pläne für die Rückkehr zum vorherigen Stand enthalten.
(2) Um bei der Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit sicherzustellen und die Konnektivität mit den Clearingmitgliedern, Kunden und Dienstleistern zu gewährleisten, stützen sich die informationstechnischen Systeme der CCP auf international anerkannte technische Standards und bewährte Verfahren der Branche. Vor der Erstanwendung, nach signifikanten Änderungen und nach dem Auftreten einer wesentlichen Störung werden die Systeme der CCP stringenten Tests unterzogen, bei denen Stressbedingungen simuliert werden. In die Entwicklung und Durchführung dieser Tests werden bei Bedarf Clearingmitglieder und Kunden, interoperable CCP und andere interessierte Parteien eingebunden.
(3) Eine CCP erhält einen robusten Rahmen für die Informationssicherheit aufrecht, der für eine angemessene Steuerung ihres Informationssicherheitsrisikos sorgt. Der Rahmen umfasst angemessene Mechanismen, Grundsätze und Verfahren, um Informationen vor unbefugter Offenlegung zu schützen, die Genauigkeit und Integrität der Daten sicherzustellen und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen der CCP zu garantieren.
(4) Der Rahmen für die Informationssicherheit umfasst mindestens folgende Merkmale:
(5) Die informationstechnischen Systeme und der Rahmen für die Informationssicherheit werden mindestens jährlich überprüft. Hierbei wird eine unabhängige Bewertung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
Artikel 10 Offenlegung
(1) Eine CCP macht folgende Informationen unentgeltlich öffentlich zugänglich:
(1) dem Zugang zur CCP;(2) den von der CCP mit den Clearingmitgliedern und, soweit möglich, mit den Kunden geschlossenen Kontrakten;
(3) den Kontrakten, deren Clearing die CCP übernimmt;
(4) sämtlichen Interoperabilitätsvereinbarungen;
(5) der Verwendung von Sicherheiten und in Ausfallfonds eingezahlten Beiträgen, einschließlich der Liquidierung von Positionen und Sicherheiten und dem Grad, zu dem Sicherheiten bei Ansprüchen Dritter geschützt sind;
Stimmen die zuständige Behörde und die CCP darin überein, dass Informationen gemäß Buchstabe b oder c dieses Absatzes Geschäftsgeheimnisse oder die Sicherheit und Stabilität der CCP gefährden, so kann die CCP beschließen, die Informationen in einer Weise offenzulegen, die diese Risiken verhindert oder verringert, oder derartige Informationen nicht offenzulegen.
(2) Eine CCP legt Informationen über wesentliche Änderungen ihrer Regelungen zur Unternehmensführung, ihrer Ziele, Strategien, wesentlichen Grundsätze sowie Änderungen ihrer anwendbaren Regelungen und Verfahren unentgeltlich offen.
(3) Die von der CCP offenzulegenden Informationen sind auf ihrer Website abrufbar. Die Informationen stehen mindestens in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung.
Artikel 11 Innenrevision
(1) Eine CCP sorgt für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Innenrevision, die von den anderen Funktionen und Tätigkeiten der CCP unabhängig und getrennt ist und folgende Aufgaben hat:
(2) Die Funktion Innenrevision verfügt über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat zu allen für die Ausübung ihrer Funktionen relevanten Dokumenten Zugang. Sie ist von der Geschäftsführung hinreichend unabhängig und berichtet direkt an das Leitungsorgan.
(3) Die Innenrevision bewertet die Wirksamkeit der Risikomanagementprozesse und der Kontrollmechanismen in einer den Risiken, denen die verschiedenen Geschäftszweige ausgesetzt sind, angemessenen Weise, und unabhängig von den bewerteten Geschäftsbereichen. Die Funktion Innenrevision hat Zugang zu Informationen, die zur Überprüfung aller Tätigkeiten und Abläufe, Prozesse und Systeme der CCP, auch in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten, notwendig sind.
(4) Die Bewertungen der Innenrevision stützen sich auf ein umfassendes Revisionsprogramm, das mindestens jährlich überprüft und den zuständigen Behörden gemeldet wird. Die CCP stellt sicher, dass im Nachgang zu spezifischen Ereignissen kurzfristig besondere Prüfungen durchgeführt werden können. Das Revisionsprogramm und die Überprüfungen werden vom Leitungsorgan genehmigt.
(5) Die Clearingtätigkeiten, Risikomanagementprozesse, Mechanismen der internen Kontrolle und die Rechnungslegung einer CCP werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Die unabhängigen Prüfungen werden mindestens jährlich durchgeführt.
Kapitel IV
Aufbewahrungspflichten
(Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 12 Allgemeine Anforderungen
(1) Eine CCP bewahrt Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger auf, so dass den zuständigen Behörden, der ESMa und den einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Informationen in einer Art und Weise bereitgestellt werden können, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Aufzeichnungen oder Informationen, die weniger als sechs Monate alt sind, werden den Behörden nach Absatz 1 so rasch wie möglich und spätestens am Ende des auf den Tag des Ersuchens der einschlägigen Behörde folgenden Geschäftstags zur Verfügung gestellt.
(3) Aufzeichnungen oder Informationen, die älter als sechs Monate sind, werden den Behörden nach Absatz 1 so rasch wie möglich und innerhalb von fünf Geschäftstagen nach einem Ersuchen der einschlägigen Behörde zur Verfügung gestellt.
(4) Enthalten die von der CCP verarbeiteten Aufzeichnungen personenbezogene Daten, so berücksichtigen die CCP ihre aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 erwachsenden Verpflichtungen.
(5) Werden die Aufzeichnungen einer CCP außerhalb der Union aufbewahrt, so stellt die CCP sicher, dass die zuständige Behörde, die ESMa und die einschlägigen Mitglieder des ESZB im gleichen Umfang und innerhalb derselben Zeiträume Zugang zu den Aufzeichnungen haben, wie wenn die Aufzeichnungen innerhalb der Union aufbewahrt werden.
(6) Jede CCP nennt die einschlägigen Personen, die den zuständigen Behörden innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 für die Bereitstellung der relevanten Aufzeichnungen festgelegten Frist den Inhalt der Aufzeichnungen der CCP darlegen können.
(7) Alle gemäß dieser Verordnung von der CCP aufzubewahrenden Aufzeichnungen sind für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme freigegeben. Eine CCP stellt der zuständigen Behörde auf Anfrage ein direktes Datenfeed für die nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 erforderlichen Aufzeichnungen zur Verfügung.
Artikel 13 Aufzeichnungen von Transaktionen
(1) Eine CCP führt in Bezug auf jeden durch sie geclearten Kontrakt Aufzeichnungen über sämtliche Transaktionen und sorgt dafür, dass ihre Aufzeichnungen alle Informationen enthalten, die für eine umfassende und genaue Rekonstruktion des Clearingprozesses jedes einzelnen Kontrakts notwendig sind, und dass jede Aufzeichnung über jede Transaktion eindeutig gekennzeichnet ist und mindestens mit Hilfe von Angaben in Feldern, die die CCP, die interoperable CCP, das Clearingmitglied, den Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, und das Finanzinstrument betreffen, abrufbar ist.
(2) Eine CCP sorgt dafür, dass für jede zu Clearingzwecken eingegangene Transaktion unmittelbar nach Erhalt der einschlägigen Informationen eine Aufzeichnung angelegt und aktualisiert wird, die folgende Angaben enthält:
Artikel 14 Aufzeichnungen von Positionen
(1) Eine CCP führt Aufzeichnungen über die von jedem Clearingmitglied gehaltenen Positionen. Für alle im Einklang mit Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gehaltenen Konten werden gesonderte Aufzeichnungen geführt, und die CCP stellt sicher, dass ihre Aufzeichnungen alle Informationen enthalten, die für eine umfassende und genaue Rekonstruktion der einer Position zugrunde liegenden Transaktionen notwendig sind, und jede Aufzeichnung gekennzeichnet ist und mindestens mit Hilfe von Angaben in Feldern, die die CCP, die interoperable CCP, das Clearingmitglied, den Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, und das Finanzinstrument betreffen, abrufbar ist.
(2) Am Ende jedes Geschäftstags erstellt die CCP für jede Position eine Aufzeichnung, die folgende Einzelheiten enthält, soweit diese mit der betreffenden Position in Zusammenhang stehen:
(3) Eine CCP führt Aufzeichnungen über die Beträge der Einschusszahlungen, die Beiträge zum Ausfallfonds und sonstige Finanzmittel im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die von der CCP abgerufen wurden, aktualisiert diese und hält für jedes Clearingmitglied und jeden Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, den am Ende des Geschäftstages tatsächlich von einem Clearingmitglied hinterlegten betreffenden Betrag sowie Änderungen dieses Betrags, die innerhalb eines Tages auftreten können, fest.
Artikel 15 Geschäftsaufzeichnungen
(1) Eine CCP führt angemessene und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer internen und Geschäftsorganisation.
(2) Die Aufzeichnungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen bei jeder wesentlichen Änderung der relevanten Unterlagen und umfassen mindestens Folgendes:
Artikel 16 Aufzeichnungen von an ein Transaktionsregister gemeldeten Daten
Eine CCP ermittelt alle Informationen und Daten, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet werden müssen, hält das Datum und die Uhrzeit der Meldung der Transaktion fest und bewahrt diese Aufzeichnungen auf.
Kapitel V
Fortführung des Geschäftsbetriebs
(Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 17 Strategie und Grundsätze
(1) Eine CCP verfügt über eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan, die vom Leitungsorgan genehmigt werden. Die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallwiederherstellungsplan unterliegen unabhängigen Prüfungen, die dem Leitungsorgan vorgelegt werden.
(2) In der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs werden sämtliche wesentlichen Geschäftsfunktionen und verbundenen Systeme erfasst und die Strategie der CCP, ihre Grundsätze und Ziele in Bezug auf die Gewährleistung der Fortführung dieser Funktionen und Systeme dargelegt.
(3) Die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs berücksichtigt externe Verbindungen und wechselseitige Abhängigkeiten innerhalb der Finanzinfrastruktur, auch in Bezug auf Handelsplätze, an denen die CCP Clearingtätigkeiten erbringt, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und von der CCP oder einer verbundenen CCP beauftragte Kreditinstitute. Darüber hinaus soll sie die wesentlichen Funktionen oder Dienste, die an Dritte ausgelagert sind, erfassen.
(4) Die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallwiederherstellungsplan enthalten für den Not-, Katastrophen- oder Krisenfall, in dem die Fortführung des Geschäftsbetriebs beeinträchtigt wird, klar definierte und dokumentierte Vorkehrungen, die gewährleisten sollen, dass die wesentlichen Funktionen in einem solchen Fall ein Mindestleistungsniveau erbringen können.
(5) Im Notfallwiederherstellungsplan werden die Vorgaben für Wiederherstellungspunkte und Wiederherstellungszeiten bezüglich der wesentlichen Funktionen erfasst und es wird die am besten geeignete Wiederherstellungsstrategie für jede dieser Funktionen bestimmt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die wesentlichen Funktionen in außergewöhnlichen Szenarien zeitnah wiederhergestellt werden und das vereinbarte Leistungsniveau gewährleistet ist.
(6) Im Rahmen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs wird die tolerierbare Höchstdauer des Zeitraums festgelegt, in dem die wesentlichen Funktionen und Systeme möglicherweise nicht genutzt werden können. Die in der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festgelegte maximale Wiederherstellungszeit der wesentlichen Funktionen der CCP darf nicht mehr als zwei Stunden betragen. Die Tagesabschlussprozesse und Zahlungen erfolgen unter allen Umständen fristgerecht.
(7) Eine CCP berücksichtigt bei der Festlegung der Wiederherstellungszeiten für jede Funktion die potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz.
Artikel 18 Business-Impact-Analyse
(1) Eine CCP führt eine Business-Impact-Analyse durch, die darauf ausgelegt ist, die für die Gewährleistung der Dienste der CCP wesentlichen Geschäftsfunktionen zu ermitteln. Im Rahmen der Analyse wird auch die Kritikalität dieser Funktionen für andere Institute und Funktionen der Finanzinfrastruktur untersucht.
(2) Eine CCP verwendet eine szenariobasierte Risikoanalyse, um zu ermitteln, wie sich verschiedene Szenarien auf die Sicherheit ihrer wesentlichen Geschäftsfunktionen auswirken.
(3) Bei der Bewertung der Risiken berücksichtigt eine CCP die Abhängigkeiten von externen Dienstleistern, einschließlich von Versorgungsdiensten. Eine CCP ergreift Maßnahmen, um derartige Abhängigkeiten durch angemessene vertragliche und organisatorische Modalitäten zu steuern.
(4) Die Business-Impact-Analyse und die Szenarioanalyse werden aktualisiert und mindestens jährlich sowie nach Zwischenfällen oder wesentlichen organisatorischen Änderungen geprüft. Bei den Analysen werden alle relevanten Entwicklungen, auch marktbezogene und technologische Entwicklungen, berücksichtigt.
Artikel 19 Katastrophenmanagement
(1) Eine CCP sorgt für Vorkehrungen, die in Katastrophensituationen die Fortführung der wesentlichen Funktionen der CCP gewährleisten. Diese Vorkehrungen regeln zumindest die Verfügbarkeit angemessener Humanressourcen, die Höchstdauer eines Ausfalls der wesentlichen Funktionen, den Fall eines Failover und die Wiederherstellung an einem sekundären Standort.
(2) Eine CCP unterhält einen sekundären Bearbeitungsstandort, an dem die Fortführung aller wesentlichen Funktionen der CCP genau wie am primären Standort gewährleistet werden kann. Das geografische Risikoprofil des sekundären Standorts unterscheidet sich von dem des primären Standorts.
(3) Eine CCP unterhält einen sekundären Geschäftsstandort oder verfügt zumindest über einen unmittelbaren Zugang zu einem solchen Standort, damit die Mitarbeiter die Fortführung der Dienste sicherstellen können, falls dies am primären Geschäftsstandort nicht möglich ist.
(4) Die CCP erwägt die Einrichtung zusätzlicher Bearbeitungsstandorte, insbesondere, falls die unterschiedlichen Risikoprofile des primären und des sekundären Standorts nicht hinreichend gewährleisten, dass die Ziele der CCP hinsichtlich der Fortführung des Geschäftsbetriebs in allen Szenarien erreicht werden können.
Artikel 20 Tests und Überwachung
(1) Eine CCP testet und überwacht ihre Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und ihren Notfallwiederherstellungsplan regelmäßig und nach wesentlichen Modifizierungen oder Änderungen der Systeme oder der verbundenen Funktionen, damit gewährleistet ist, dass die festgelegten Ziele, auch die maximale Wiederherstellungszeit von zwei Stunden, durch die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erreicht werden. Die Tests werden geplant und dokumentiert.
(2) Die Tests der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallwiederherstellungsplans erfüllen die folgenden Bedingungen:
Artikel 21 Aufrechterhaltung
(1) Eine CCP sorgt für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung ihrer Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs, um sämtliche wesentlichen Funktionen und die am besten geeignete Strategie zur Wiederherstellung dieser Funktionen zu berücksichtigen.
(2) Eine CCP sorgt für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung ihres Notfallwiederherstellungsplans, um die am besten geeignete Strategie zur Wiederherstellung aller wesentlichen Funktionen zu berücksichtigen.
(3) Die Aktualisierungen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallwiederherstellungsplans tragen den Testergebnissen und den im Rahmen unabhängiger Prüfungen, sonstiger Prüfungen und Prüfungen der zuständigen Behörden ausgesprochenen Empfehlungen Rechnung. Die CCP überprüfen ihre Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallwiederherstellungsplan nach jeder wesentlichen Unterbrechung, um deren Ursachen und etwaige erforderliche Verbesserungen an den Abläufen der CCP, der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und am Notfallwiederherstellungsplan zu ermitteln.
Artikel 22 Krisenbewältigung
(1) Eine CCP verfügt über eine Funktion zur Krisenbewältigung, die in Notsituationen tätig wird. Das Verfahren zur Krisenbewältigung muss präzise und schriftlich dokumentiert sein. Die Krisenbewältigungsfunktion wird vom Leitungsorgan überwacht, das regelmäßig Berichte über die Funktion erhält und prüft.
(2) Die Krisenbewältigungsfunktion umfasst gut strukturierte und klare Verfahren zur Steuerung der internen und externen Kommunikation im Krisenfall.
(3) Nach einem Krisenereignis überprüft die CCP, wie die Situation bewältigt wurde. Bei der Überprüfung werden gegebenenfalls Beiträge von Clearingmitgliedern und anderen externen Interessenvertretern mit einbezogen.
Artikel 23 Kommunikation
(1) Eine CCP verfügt über einen Kommunikationsplan, in dem dokumentiert ist, wie die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die relevanten externen Interessenvertreter, einschließlich der zuständigen Behörden, Clearingmitglieder, Kunden, Abwicklungsstellen, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Handelsplätze, im Krisenfall angemessen informiert werden.
(2) Die Szenarioanalyse, die Risikoanalyse, die Überprüfungen sowie die Ergebnisse der Überwachung und Tests werden dem Leitungsorgan vorgelegt.
Kapitel VI
Einschusszahlungen
(Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 24 Prozentsatz
(1) Eine CCP berechnet die zur Deckung der aus Marktbewegungen resultierenden Risiken erforderlichen Ersteinschusszahlungen für jedes Finanzinstrument, das auf Produktbasis besichert ist, berücksichtigt dabei den in Artikel 25 definierten Zeitraum und geht für die Liquidierung der Position von einem Zeithorizont gemäß Artikel 26 aus. Bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen hält die CCP mindestens folgende Konfidenzintervalle ein:
(2) Zur Bestimmung des angemessenen Konfidenzintervalls für die einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten, die durch die CCP gecleart werden, trägt die CCP außerdem mindestens folgenden Faktoren Rechnung:
(3) Die CCP informiert die zuständige Behörde und ihre Clearingmitglieder über die Kriterien, die sie bei der Festlegung des zur Berechnung der Einschusszahlungen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten angewandten Prozentsatzes berücksichtigt.
(4) Werden durch eine CCP OTC-Derivate gecleart, die nach einer Bewertung der in Absatz 2 aufgeführten Risikofaktoren dieselben Risikomerkmale wie auf geregelten Märkten oder auf einem äquivalenten Drittlandsmarkt ausgeübte Derivate aufweisen, so kann die CCP ein abweichendes Konfidenzintervall von mindestens 99 % für diese Kontrakte verwenden, sofern die Risiken der durch sie geclearten OTC-Derivatekontrakte durch die Verwendung eines derartigen Konfidenzintervalls angemessen verringert und die Bestimmungen des Absatzes 2 eingehalten werden.
Artikel 25 Zeithorizont für die Berechnung der historischen Volatilität
(1) Eine CCP stellt sicher, dass im Einklang mit ihrer Modellmethode und ihrem Validierungsprozess gemäß Kapitel XII die Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung des in Artikel 24 definierten Konfidenzintervalls und während der in Artikel 26 festgelegten Liquidationsperiode mindestens die Risikopositionen decken, die aus der historischen Volatilität resultieren, die auf der Grundlage von Daten berechnet wird, die mindestens die letzten zwölf Monate abdecken.
Eine CCP sorgt dafür, dass die für die Berechnung der historischen Volatilität verwendeten Daten das gesamte Spektrum an Marktbedingungen, einschließlich Stressphasen, widerspiegeln.
(2) Eine CCP kann für die Berechnung der historischen Volatilität andere Zeithorizonte verwenden, sofern sich aus der Verwendung eines solchen Zeithorizonts Einschussanforderungen ergeben, die mindestens so hoch wie die anhand des in Absatz 1 festgelegten Zeithorizonts ermittelten Einschussanforderungen sind.
(3) Die Parameter für die Einschusszahlungen für Finanzinstrumente, für die kein historischer Beobachtungszeitraum verfügbar ist, basieren auf konservativen Annahmen. Eine CCP passt die Berechnung der Einschussanforderungen auf der Grundlage der Analyse der Preisentwicklung der neuen Finanzinstrumente umgehend an.
Artikel 26 Zeithorizonte für die Liquidationsperiode
(1) Eine CCP bestimmt für die Zwecke des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode unter Berücksichtigung der Merkmale des geclearten Finanzinstruments, der Art des Kontos, auf dem das Finanzinstrument geführt wird, des Markts, auf dem das Finanzinstrument gehandelt wird, und der folgenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode:
(2) In jedem Fall evaluiert und addiert die CCP für die Bestimmung der angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode mindestens Folgendes:
(3) Bei der Evaluierung der in Absatz 2 definierten Zeiträume berücksichtigt die CCP mindestens die in Artikel 24 Absatz 2 aufgeführten Faktoren und die Zeiträume für die Berechnung der historischen Volatilität nach Maßgabe von Artikel 25.
(4) Werden durch die CCP OTC-Derivate gecleart, die dieselben Merkmale wie auf geregelten Märkten oder auf einem äquivalenten Drittlandsmarkt ausgeübte Derivate aufweisen, so kann die CCP für die Liquidationsperiode einen von dem in Absatz 1 spezifizierten Zeithorizont abweichenden Zeithorizont verwenden, sofern sie gegenüber der zuständigen Behörde Folgendes nachweisen kann:
Artikel 27 Einschussregelungen bei Portfolios
(1) Eine CCP kann bei den durch sie geclearten Finanzinstrumenten zulassen, dass die Einschussanforderungen miteinander verrechnet oder verringert werden, falls das Preisrisiko eines Finanzinstruments oder verschiedener Finanzinstrumente mit dem Preisrisiko anderer Finanzinstrumente wesentlich und zuverlässig korreliert oder auf der Grundlage äquivalenter statistischer Parameter eine einschlägige Abhängigkeit aufweist.
(2) Die CCP dokumentiert ihren Ansatz für Einschussregelungen bei Portfolios und stellt zumindest sicher, dass die Korrelation oder äquivalente statistische Parameter für Abhängigkeiten bezüglich zweier oder mehrerer geclearter Finanzinstrumente sich während des im Einklang mit Artikel 25 berechneten Lookback-Zeitraums als zuverlässig und in historischen oder hypothetischen Stressszenarien als belastbar erweisen. Die CCP weist nach, dass die preislichen Zusammenhänge ökonomisch begründet werden können.
(3) Alle Finanzinstrumente, auf die die portfoliobezogenen Einschussregelungen Anwendung finden, werden durch denselben Ausfallfonds gedeckt. Sofern die CCP jedoch gegenüber der zuständigen Behörde und ihren Clearingmitgliedern vorab nachweisen kann, wie potenzielle Verluste auf verschiedene Ausfallfonds verteilt werden und die erforderlichen Bestimmungen in ihre Vorschriften aufgenommen hat, dürfen portfoliobezogene Einschussregelungen auf Finanzinstrumente angewandt werden, die durch verschiedene Ausfallfonds gedeckt werden.
(4) Betreffen die portfoliobezogenen Einschussregelungen mehrere Instrumente, so beläuft sich der Betrag, um den die Einschusszahlungen verringert werden, auf höchstens 80 % der Differenz zwischen der Summe der berechneten Einschusszahlungen für jedes einzelne Produkt und der auf der Basis einer kombinierten Schätzung der Risikoposition für das ganze Portfolio berechneten Einschusszahlung. Entstehen infolge einer Verringerung der Einschusszahlungen keine potenziellen Risiken für die CCP, so darf sie auf diese Differenz eine Verringerung von bis zu 100 % anwenden.
(5) Die auf portfoliobezogene Einschussregelungen zurückzuführenden Verringerungen der Einschusszahlungen unterliegen einem soliden Stresstestprogramm nach Maßgabe von Kapitel XII.
Artikel 28 Prozyklizität
(1) Eine CCP stellt sicher, dass ihre Grundsätze für die Wahl und Überprüfung des Konfidenzintervalls, der Liquidationsperiode und des Lookback-Zeitraums für vorausschauende, stabile und vorsichtige Einschussanforderungen sorgen, die die Prozyklizität soweit begrenzen, dass die Solidität und finanzielle Sicherheit der CCP nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund sollten nach Möglichkeit störende oder weitreichende Änderungen an den Einschussanforderungen vermieden werden und transparente und vorhersehbare Verfahren zur Anpassung der Einschussanforderungen an sich verändernde Marktbedingungen eingeführt werden. Die CCP nutzt zu diesem Zweck mindestens eine der folgenden Optionen:
(2) Überprüft eine CCP die Parameter des Modells für Einschusszahlungen, um dieses besser an die aktuellen Marktbedingungen anzupassen, so berücksichtigt sie dabei alle potenziellen prozyklischen Auswirkungen derartiger Anpassungen.
Kapitel VII
Ausfallfonds
(Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 29 Rahmen und Governance
(1) Um unter Berücksichtigung der gruppenbedingten Abhängigkeiten den Mindestumfang des Ausfallfonds und den Betrag der sonstigen Finanzmittel festzulegen, die notwendig sind, um die Anforderungen der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen, setzt die CCP einen internen Strategierahmen um, in dem die Arten extremer, aber plausibler Marktbedingungen, die die CCP größten Risiken aussetzen könnten, festgelegt werden.
(2) Der Rahmen enthält eine Erklärung, in der dargelegt wird, wie die CCP extreme, aber plausible Marktbedingungen festlegt. Der Rahmen ist vollständig zu dokumentieren und wird nach Maßgabe von Artikel 12 aufbewahrt.
(3) Der Rahmen wird vom Risikoausschuss erörtert und vom Leitungsorgan genehmigt. Die Robustheit des Rahmens und dessen Fähigkeit, auf Marktbewegungen zu reagieren, wird mindestens jährlich überprüft. Die Überprüfung wird vom Risikoausschuss erörtert und die Ergebnisse werden dem Leitungsorgan mitgeteilt.
Artikel 30 Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen
(1) Der in Artikel 29 beschriebene Rahmen spiegelt das Risikoprofil der CCP wider und trägt gegebenenfalls den grenzübergreifenden Risiken und den Währungsrisiken Rechnung. Anhand des Rahmens werden alle Marktrisiken ermittelt, denen eine CCP nach dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder ausgesetzt wäre, darunter ungünstige Entwicklungen der Markpreise geclearter Instrumente, eine geringere Marktliquidität dieser Instrumente und eine Minderung des Liquidationswerts der Sicherheiten. Der Rahmen trägt außerdem zusätzlichen Risiken für die CCP Rechnung, die aus dem gleichzeitigen Zusammenbruch von Unternehmen, die Teil derselben Gruppe wie das ausfallende Clearingmitglied sind, resultieren würden.
(2) In dem Rahmen werden alle einzelnen Märkte ermittelt, in denen die CCP beim Ausfall eines Clearingmitglieds Risiken ausgesetzt wäre. Für jeden der ermittelten Märkte spezifiziert die CCP extreme, aber plausible Marktbedingungen und stützt sich dabei mindestens auf
(3) Darüber hinaus trägt der Rahmen quantitativ und qualitativ dem Umfang Rechnung, in dem extreme Preisbewegungen in verschiedenen identifizierten Märkten gleichzeitig auftreten könnten. In dem Rahmen wird die Möglichkeit berücksichtigt, dass historische Preiskorrelationen in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen keinen Bestand mehr haben.
Artikel 31 Überprüfung extremer, aber plausibler Szenarien
Die CCP überprüft regelmäßig die in Artikel 30 beschriebenen Verfahren und berücksichtigt dabei alle relevanten Marktentwicklungen sowie den Umfang und die Konzentration der Risikopositionen der Clearingmitglieder. Die von einer CCP zur Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen verwendeten historischen und hypothetischen Szenarien werden von der CCP in Abstimmung mit dem Risikoausschuss mindestens jährlich überprüft bzw. häufiger, wenn die Marktentwicklungen oder wesentliche Änderungen an den durch die CCP geclearten Kontrakten die Annahmen beeinträchtigen, die den Szenarien zugrunde liegen, so dass eine Anpassung erforderlich ist. Wird der Rahmen grundlegend geändert, so ist dies dem Leitungsorgan mitzuteilen.
Kapitel VIII
Kontrolle der Liquiditätsrisiken
(Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 32 Bewertung des Liquiditätsrisikos
(1) Eine CCP richtet einen soliden Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos ein, der wirksame operative und analytische Instrumente umfasst, um die Abwicklungen und Finanzierungsströme der CCP, einschließlich ihres Rückgriffs auf die Innertagesliquidität, laufend und zeitnah ermitteln, messen und überwachen zu können. Die CCP bewerten regelmäßig die Konzeption und Funktionsweise ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, auch anhand der Ergebnisse der Stresstests.
(2) Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP ist angemessen solide, um dafür zu sorgen, dass die CCP ihren Zahlungs- und Abwicklungsverpflichtungen in allen einschlägigen Währungen zu den betreffenden Fälligkeitsterminen nachkommen kann, auch gegebenenfalls auf Intra-Tagesbasis. Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP sieht außerdem eine Bewertung des potenziellen Liquiditätsbedarfs in verschiedensten möglichen Stressszenarien vor. Die Stressszenarien berücksichtigen den Ausfall von Clearingmitgliedern im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ab dem Tag des Ausfalls bis zum Ende der Liquidationsperiode und das durch die Anlagepolitik der CCP und die Verfahren in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen entstehende Liquiditätsrisiko.
(3) Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos umfasst einen Liquiditätsplan, der gemäß Artikel 12 dokumentiert und aufbewahrt wird. Der Liquiditätsplan enthält mindestens die Verfahren der CCP in Bezug auf
Der Plan wird vom Leitungsorgan der CCP nach Abstimmung mit dem Risikoausschuss genehmigt.
(4) Eine CCP nimmt eine Bewertung ihres Liquiditätsrisikos vor, auch in Bezug auf Situationen, in denen sie oder ihre Clearingmitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen im Rahmen eines Clearing- oder Abwicklungsprozesses nicht zum Fälligkeitstermin nachkommen können, und trägt dabei der Anlagetätigkeit der CCP Rechnung. Der Rahmen für das Risikomanagement berücksichtigt den Liquiditätsbedarf, der aus den Beziehungen der CCP zu Unternehmen erwächst, gegenüber denen die CCP ein Liquiditätsrisiko trägt, darunter
(5) Eine CCP berücksichtigt in ihrem Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos alle wechselseitigen Abhängigkeiten in Bezug auf die in Absatz 4 aufgeführten Unternehmen sowie die Vielzahl von Beziehungen, die zwischen einem in Absatz 4 aufgeführten Unternehmen und einer CCP bestehen können.
(6) Eine CCP erstellt einen täglichen Bericht über den Bedarf und die Ressourcen im Sinne von Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie einen vierteljährlichen Bericht über ihren Liquiditätsplan unter Berücksichtigung von Absatz 3 Buchstaben d bis h. Die Berichte werden im Einklang mit Kapitel IV aufbewahrt.
Artikel 33 Zugang zu Liquidität
(1) Eine CCP hält in allen relevanten Währungen liquide Mittel im Einklang mit ihrem gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 32 dieser Verordnung ermittelten Liquiditätsbedarf vor. Diese liquiden Mittel beschränken sich auf
(2) Eine CCP berücksichtigt die Währungen, auf die ihre Verbindlichkeiten lauten, und die potenziellen Auswirkungen schwieriger Bedingungen auf ihre Fähigkeit, in einer den Abrechnungszyklen von Devisen und den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vereinbaren Weise Zugang zu Devisenmärkten zu erhalten.
(3) Zugesagte Kreditlinien, die gegen von Clearingmitgliedern bereitgestellte Sicherheiten gestellt werden, dürfen nicht doppelt als liquide Mittel gezählt werden. Eine CCP ergreift Maßnahmen, um die Konzentration von Liquiditätsrisiken gegenüber einzelnen Liquiditätsbeschaffern zu überwachen und zu steuern.
(4) Eine strikte Due Diligence sorgt bei der CCP dafür, dass ihre Liquiditätsbeschaffer über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die in den Liquiditätsvereinbarungen festgelegten Leistungen zu erbringen.
(5) Eine CCP testet regelmäßig ihre Verfahren für den Zugang zu Mitteln, die Gegenstand vorab getroffener Finanzierungsvereinbarungen sind. Dies kann den Abruf von Testbeträgen bei Kreditlinien kommerzieller Banken umfassen, die Prüfung der Geschwindigkeit, mit der der Zugang zu den Mitteln gewährt wird, und die Prüfung der Zuverlässigkeit der Verfahren.
(6) Eine CCP sieht in ihrem Liquiditätsplan detaillierte Verfahren zur Nutzung ihrer liquiden Finanzmittel vor, um ihren Zahlungsverpflichtungen während eines Liquiditätsengpasses nachkommen zu können. In den liquiditätsbezogenen Verfahren ist klar festgelegt, wann bestimmte Ressourcen einzusetzen sind. Die Verfahren beschreiben außerdem den Zugang zu Bareinlagen oder Anlagen von Übernachtgeldern, die Ausführung von Markttransaktionen am selben Tag oder den Mittelabruf bei vorab vereinbarten Liquiditätslinien. Diese Verfahren werden regelmäßig getestet. Eine CCP erstellt außerdem vor dem Auslaufen einer Finanzierungsvereinbarung einen angemessenen Plan für deren Erneuerung.
Artikel 34 Konzentrationsrisiko
(1) Eine CCP sorgt für die sorgfältige Überwachung und Steuerung der Konzentration ihrer Liquiditätsrisiken, auch in Bezug auf Risikopositionen gegenüber den in Artikel 32 Absatz 4 aufgeführten Unternehmen sowie Unternehmen derselben Gruppe.
(2) Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP sieht die Anwendung von Grenzen für die Risikoposition und von Konzentrationsgrenzen vor.
(3) Eine CCP legt Prozesse und Verfahren für Verstöße gegen die Konzentrationsgrenzen fest.
Kapitel IX
Wasserfallprinzip
(Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 35 Berechnung des beim Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittelbetrags
(1) Eine CCP hält einen Eigenmittelbetrag für die in Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Zwecke vor und weist diesen gesondert in ihrer Bilanz aus.
(2) Eine CCP berechnet für den in Absatz 1 genannten Eigenmittelbetrag einen Mindestbetrag, indem sie das im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission 8 gehaltene Mindestkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstiger Rücklagen, mit 25 % multipliziert.
Die CCP überprüft diesen Mindestbetrag jährlich.
(3) Hat die CCP mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten, die sie cleart, eingerichtet, so werden die gesamten gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittel anteilsmäßig auf alle Ausfallfonds verteilt, gesondert in der Bilanz ausgewiesen und für Ausfälle in den jeweiligen Marktsegmenten verwendet, für die die betreffenden Ausfallfonds eingerichtet wurden.
(4) Zur Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anforderung werden keine anderen Mittel als das Eigenkapital im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstiger Rücklagen, verwendet.
Artikel 36 Erhaltung des beim Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittelbetrags
(1) Eine CCP informiert die zuständige Behörde umgehend, falls der vorgehaltene Eigenmittelbetrag den gemäß Artikel 35 erforderlichen Betrag unterschreitet, übermittelt die Gründe für die Unterschreitung und eine umfassende schriftliche Beschreibung der Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Wiederauffüllung des betreffenden Betrags.
(2) Tritt ein Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder auf, bevor die CCP den Eigenmittelbetrag wieder aufgestockt hat, so wird lediglich der Restbetrag der betreffenden Eigenmittel für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.
(3) Eine CCP stockt den Eigenmittelbetrag mindestens innerhalb eines Monats ab der Meldung nach Absatz 1 auf.
Kapitel X
Sicherheiten
(Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 37 Allgemeine Anforderungen
Eine CCP führt transparente und vorhersehbare Grundsätze und Verfahren zur Bewertung und ständigen Überwachung der Liquidität von als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerten ein, setzt diese um und ergreift bei Bedarf Abhilfemaßnahmen.
Eine CCP überprüft ihre Grundsätze und Verfahren in Bezug auf als Sicherheit in Betracht kommende Vermögenswerte mindestens jährlich. Eine solche Überprüfung wird außerdem bei jeder wesentlichen Änderung der Risikoposition der CCP durchgeführt.
Artikel 38 Barsicherheiten
Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 lauten hochliquide Sicherheiten in Form von Barmitteln auf eine der folgenden Währungen:
Artikel 39 Finanzinstrumente22
Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden Finanzinstrumente, Bankgarantien und Gold, die die in Anhang I festgelegten Bedingungen erfüllen, als hochliquide Sicherheiten betrachtet.
Bis zum 29. November 2023 werden für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 öffentliche Garantien, die die in Anhang I genannten Bedingungen erfüllen, als hochliquide Sicherheiten betrachtet.
Artikel 40 Bewertung von Sicherheiten
(1) Für die Zwecke der Bewertung hochliquider Sicherheiten gemäß Artikel 37 führt eine CCP Grundsätze und Verfahren ein, um die Kreditqualität, Marktliquidität und Preisvolatilität aller als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte in Nahe-Echtzeit zu überwachen, und setzt diese um. Eine CCP überwacht regelmäßig und mindestens jährlich die Angemessenheit ihrer Bewertungsgrundsätze und -verfahren. Eine solche Überprüfung wird außerdem bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt, durchgeführt.
(2) Eine CCP bewertet ihre Sicherheiten zu Marktpreisen und nahezu in Echtzeit und ist, falls dies nicht möglich sein sollte, in der Lage, gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass sie die Risiken steuern kann.
Artikel 41 Abschläge
(1) Eine CCP führt Grundsätze und Verfahren ein, um für den Wert von Sicherheiten vorsichtige Abschläge zu bestimmen, und setzt diese um.
(2) Bei den Abschlägen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sicherheiten möglicherweise unter angespannten Marktbedingungen liquidiert werden müssen, und es wird der für die Liquidierung erforderliche Zeitraum berücksichtigt. Die CCP weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass die Abschläge konservativ berechnet werden, um prozyklische Effekte so weit wie möglich zu begrenzen. Der Abschlag für jede Sicherheit in Form eines Vermögenswerts wird unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien festgelegt, darunter
(3) Eine CCP überwacht regelmäßig, ob die Abschläge angemessen sind. Eine CCP überprüft die Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Abschlägen mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt, und sie sollte soweit möglich störende oder weitreichende Änderungen hinsichtlich der Abschläge, die prozyklische Effekte haben könnten, vermeiden. Die Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Abschlägen werden mindestens jährlich einer unabhängigen Bewertung unterzogen.
Artikel 42 Konzentrationsgrenzen
(1) Eine CCP führt Grundsätze und Verfahren ein, die dafür sorgen, dass die Sicherheiten ausreichend diversifiziert sind, damit sie innerhalb eines definierten Haltezeitraums ohne wesentliche Auswirkungen auf den Markt liquidiert werden können, und setzt diese um. In den Grundsätzen und Verfahren werden die Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt, die bei einer Überschreitung der in Absatz 2 spezifizierten Konzentrationsgrenzen anzuwenden sind.
(2) Eine CCP bestimmt Konzentrationsgrenzen für
(3) Die Konzentrationsgrenzen werden konservativ festgelegt, wobei alle relevanten Kriterien berücksichtigt werden, auch in Bezug auf
(4) Eine CCP stellt sicher, dass nicht mehr als 10 % ihrer Sicherheiten von ein und demselben Kreditinstitut oder einem äquivalenten Finanzinstitut in einem Drittstaat oder einem Unternehmen, das Teil derselben Gruppe wie das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut in einem Drittstaat ist, garantiert werden. Diese Obergrenze kann auf 25 % erhöht werden, wenn die von der CCP in Form von Garantien von Geschäftsbanken erhaltenen Sicherheiten mehr als 50 % der Sicherheiten insgesamt ausmachen.
(5) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach Absatz 2 berücksichtigt die CCP ihre gesamten Risikopositionen gegenüber einem Emittenten, einschließlich des Betrags der kumulierten Kreditlinien, Einlagenzertifikate, Termineinlagen, Sparkonten, Einlagenkonten, Girokonten, Geldmarktinstrumente und der von ihr genutzten Fazilitäten für Pensionsgeschäfte. Diese Grenzen finden keine Anwendung auf die von der CCP gehaltenen Sicherheiten, die über die Mindesteinschussanforderungen, Ausfallfonds oder sonstige Finanzmittel hinausgehen.
(6) Bei der Festlegung der Konzentrationsgrenzen für die Risikopositionen gegenüber einem einzelnen Emittenten aggregiert die CCP alle Risikopositionen, die durch Finanzinstrumente des Emittenten oder eines Unternehmens der Gruppe bedingt sind und von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe explizit garantiert werden, sowie Risikopositionen, die durch Finanzinstrumente bedingt sind, die von Unternehmen emittiert werden, die ausschließlich dazu dienen, das Eigentum an zentralen Produktionsmitteln für den Geschäftsbetrieb des Emittenten innezuhaben, und behandelt diese als ein einziges Risiko.
(7) Eine CCP überwacht regelmäßig, ob ihre Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Konzentrationsgrenzen angemessen sind. Sie überprüft ihre Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Konzentrationsgrenzen mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt.
(8) Eine CCP informiert die zuständige Behörde und die Clearingmitglieder über die anwendbaren Konzentrationsgrenzen und jegliche Änderung dieser Grenzen.
(9) Verstößt die CCP gegen eine in ihren Grundsätzen und Verfahren festgelegte Konzentrationsgrenze, so teilt sie dies der zuständigen Behörde umgehend mit. Die CCP stellt den Verstoß so rasch wie möglich ab.
Kapitel XI
Anlagepolitik
(Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Artikel 43 Hochliquide Finanzinstrumente
Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können Schuldtitel als hochliquide und mit minimalem Kredit- und Marktrisiko behaftet angesehen werden, sofern sie sämtliche der in Anhang II festgelegten Bedingungen erfüllen.
Artikel 44 Besonders sichere Vereinbarungen zur Hinterlegung von Finanzinstrumenten
(1) Ist eine CCP nicht in der Lage, die in Artikel 45 aufgeführten oder die als Einschusszahlungen, Beiträge zu einem Ausfallfonds oder zu sonstigen Finanzmitteln erhaltenen Finanzinstrumente, im Wege einer Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen zu hinterlegen, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Instrumente gewährleisten, so werden derartige Finanzinstrumente bei einer der folgenden Einrichtungen hinterlegt:
(2) Im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b oder c hinterlegte Finanzinstrumente werden nach Modalitäten gehalten, die Verlusten für die CCP durch Ausfälle oder Insolvenzen der zugelassenen Finanzinstitute vorbeugen.
(3) Besonders sichere Vereinbarungen für die Hinterlegung von Finanzinstrumenten, die als Einschusszahlungen, Beiträge zu einem Ausfallfonds oder zu sonstigen Finanzmitteln erhalten werden, ermöglichen der CCP nur dann, diese Finanzinstrumente wieder zu verwenden, wenn die in Artikel 39 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und sofern der Zweck der erneuten Verwendung in der Vornahme von Zahlungen, der Steuerung eines Ausfalls eines Clearingmitglieds oder der Durchführung einer interoperablen Vereinbarung besteht.
Artikel 45 Besonders sichere Vereinbarungen zur Erhaltung von Barmitteln
(1) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen Barmittel, die nicht bei einer Zentralbank hinterlegt werden, sämtliche der folgenden Bedingungen:
(2) Werden Barmittel im Einklang mit Absatz 1 als Übernachtgelder gehalten, so werden mindestens 95 % derartiger Barmittel, berechnet über einen durchschnittlichen Zeitraum von einem Kalendermonat, über Vereinbarungen hinterlegt, die die Besicherung der Barmittel mit hochliquiden Finanzinstrumenten gewährleisten, die die Anforderungen nach Artikel 45, ausgenommen der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c, erfüllen.
Artikel 45 Konzentrationsgrenzen
(1) Eine CCP sorgt für die Einführung und Umsetzung von Grundsätzen und Verfahren, die sicherstellen, dass die Finanzinstrumente, in die ihre Finanzmittel investiert sind, ausreichend diversifiziert bleiben.
(2) Eine CCP legt die Konzentrationsgrenzen fest und überwacht die Konzentration ihrer Finanzmittel in Bezug auf
(3) Hinsichtlich der Arten von Emittenten berücksichtigt die CCP Folgendes:
(4) In den Grundsätzen und Verfahren werden Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt, die bei einer Überschreitung der Konzentrationsgrenzen anzuwenden sind.
(5) Bei der Festlegung der Konzentrationsgrenze für ihre Risikopositionen gegenüber einem einzelnen Emittenten oder einer Verwahrstelle aggregiert die CCP ihre Risikopositionen in Bezug auf alle Finanzinstrumente, die von dem Emittenten ausgegeben oder explizit garantiert werden, sowie in Bezug auf alle bei der Verwahrstelle hinterlegten Finanzmittel, und behandelt diese als ein einziges Risiko.
(6) Eine CCP überwacht regelmäßig, ob ihre Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Konzentrationsgrenzen angemessen sind. Darüber hinaus überprüft eine CCP ihre Grundsätze und Verfahren mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt.
(7) Verstößt die CCP gegen eine in ihren Grundsätzen und Verfahren festgelegte Konzentrationsgrenze, so teilt sie dies der zuständigen Behörde umgehend mit. Die CCP stellt den Verstoß so rasch wie möglich ab.
Artikel 46 Unbare Sicherheiten
Handelt es sich bei der erhaltenen Sicherheit um Finanzinstrumente im Sinne von Kapitel X, so finden lediglich die Artikel 44 und 45 Anwendung.
Kapitel XII
Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtests
(Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
Abschnitt 1
Modelle und Programme
Artikel 47 Modellvalidierung
(1) Eine CCP führt eine umfassende Validierung ihrer Modelle, Methoden und des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos durch, um ihre Risiken zu quantifizieren, zu aggregieren und zu steuern. Alle wesentlichen Änderungen oder Anpassungen ihrer Modelle, der Methoden und des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos unterliegen angemessenen Steuerungsmechanismen, die auch die Konsultation des Risikoausschusses vorsehen, und werden vor der Anwendung von einer qualifizierten und unabhängigen Stelle validiert.
(2) Der Validierungsprozess einer CCP wird dokumentiert und er spezifiziert mindestens die Grundsätze zur Prüfung der Methoden der CCP im Zusammenhang mit den Einschusszahlungen, Ausfallfonds und sonstigen Finanzmitteln und des Rahmens für die Berechnung der liquiden Finanzmittel. Alle wesentlichen Änderungen oder Anpassungen derartiger Grundsätze unterliegen angemessenen Steuerungsmechanismen, die auch die Konsultation des Risikoausschusses vorsehen, und werden vor der Anwendung von einer qualifizierten und unabhängigen Stelle validiert.
(3) Eine umfassende Validierung umfasst mindestens Folgendes:
(4) Eine CCP legt Kriterien fest, anhand derer sie bewertet, ob ihre Modelle, Methoden und der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos erfolgreich validiert werden können. Zu den Kriterien gehören auch positive Testergebnisse.
(5) Sind die Preisdaten nicht ohne Weiteres verfügbar oder nicht zuverlässig, so reagiert die CCP auf derartige Einschränkungen und stützt sich mindestens auf konservative Annahmen, die auf beobachteten korrelierenden oder verbundenen Märkten und aktuellen Marktentwicklungen basieren.
(6) Sind die Preisdaten nicht ohne Weiteres verfügbar oder nicht zuverlässig, so unterliegen die zu diesem Zweck verwendeten Systeme und Bewertungsmodelle angemessenen Steuerungsmechanismen, die auch die Konsultation des Risikoausschusses vorsehen, sowie einer Validierung und Tests. Eine CCP lässt ihre Bewertungsmodelle für verschiedene Marktszenarien von einer qualifizierten und unabhängigen Stelle validieren, um zu gewährleisten, dass ihre Modelle angemessene Preise generieren, und passt ihre Berechnung der Ersteinschusszahlungen gegebenenfalls an, um etwaige ermittelte Modellrisiken zu berücksichtigen.
(7) Eine CCP führt regelmäßig eine Bewertung der theoretischen und empirischen Eigenschaften ihrer Modelle für Einschusszahlungen für alle durch sie geclearten Finanzinstrumente durch.
Artikel 48 Testprogramme
(1) Eine CCP verfügt über Grundsätze und Verfahren, in denen die Programme für Stress- und Backtests erläutert sind, die sie durchführt, um die Angemessenheit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der Modelle und Methoden zu bewerten, die sie zur Berechnung ihrer Risikokontrollmechanismen, darunter Einschusszahlungen, Beiträge zu Ausfallfonds und sonstige Finanzmittel vor dem Hintergrund verschiedenster Marktbedingungen, verwendet.
(2) In den Grundsätzen und Verfahren der CCP werden außerdem die Programme für die Stresstests dargelegt, die sie durchführt, um die Angemessenheit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos zu bewerten.
(3) Die Grundsätze und Verfahren enthalten mindestens Methoden für die Auswahl und Entwicklung angemessener Tests, einschließlich der Auswahl der Portfolio- und Marktdaten, der Häufigkeit der Tests, der spezifischen Risikomerkmale der geclearten Finanzinstrumente, der Analyse der Testergebnisse und Testausnahmen und der einschlägigen erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
(4) Die Kundenpositionen werden von der CCP in alle Tests miteinbezogen.
Abschnitt 2
Backtests
Artikel 49 Verfahren für Backtests
(1) Eine CCP bewertet das Deckungsniveau der Einschusszahlungen durch einen Ex-Post-Vergleich der festgestellten Ergebnisse mit den erwarteten Ergebnissen, die auf der Verwendung von Modellen für Einschusszahlungen basieren. Derartige Analysen anhand von Backtests werden jeden Tag durchgeführt, um zu evaluieren, ob hinsichtlich des Deckungsniveaus der Einschusszahlungen Testausnahmen aufgetreten sind. Das Deckungsniveau wird auf der Basis der aktuellen Positionen in Finanzinstrumenten und mit Blick auf die Clearingmitglieder evaluiert, wobei mögliche Auswirkungen der portfoliobezogenen Einschussregelungen und gegebenenfalls interoperable CCP berücksichtigt werden.
(2) Eine CCP berücksichtigt bei ihrem Programm für Backtests angemessene historische Zeithorizonte, damit gewährleistet ist, dass der verwendete Beobachtungszeitraum ausreicht, um etwaige Beeinträchtigungen der statistischen Signifikanz zu mindern.
(3) Eine CCP sieht in ihrem Programm für Backtests mindestens klare statistische Tests sowie Leistungskriterien vor, die sie zur Bewertung der Backtestergebnisse festlegt.
(4) Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Backtestergebnisse und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich der Überprüfung ihres Modells für Einschusszahlungen.
(5) Die Ergebnisse und die Analyse der Backtests werden allen Clearingmitgliedern und den Kunden, falls diese der CCP bekannt sind, zur Verfügung gestellt. Alle anderen Kunden erhalten die Ergebnisse und Analysen der Backtests auf Anfrage über die einschlägigen Clearingmitglieder. Derartige Informationen werden unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten aggregiert und die Clearingmitglieder und Kunden können lediglich auf die detaillierten Ergebnisse und Analysen der Backtests ihrer eigenen Portfolios zugreifen.
(6) Eine CCP legt Verfahren fest, um die Maßnahmen zu konkretisieren, die sie angesichts der Ergebnisse und Analysen von Backtests ergreifen kann.
Abschnitt 3
Sensitivitätstests und -analysen
Artikel 50 Verfahren für Sensitivitätstests und -analysen
(1) Eine CCP führt Sensitivitätstests und -analysen durch, um das Deckungsniveau ihres Modells für Einschusszahlungen in verschiedenen Marktsituationen zu bewerten und greift dabei auf historische Daten für tatsächlich aufgetretene schwierige Marktbedingungen und hypothetische Daten für nicht aufgetretene schwierige Marktbedingungen zurück.
(2) Eine CCP verwendet ein weites Spektrum an Parametern und Annahmen, um verschiedene historische und hypothetische Bedingungen zu erfassen, darunter auch die volatilsten Zeiträume auf den Märkten, in denen sie tätig ist, und extreme Änderungen der Preiskorrelationen bei durch die CCP geclearten Kontrakten, um zu verstehen, wie sich sehr angespannte Marktbedingungen und Veränderungen bei wichtigen Modellparametern auf das Deckungsniveau auswirken könnten.
(3) Die Sensitivitätsanalysen werden für verschiedene bestehende Portfolios von Clearingmitgliedern sowie für repräsentative Portfolios durchgeführt. Die repräsentativen Portfolios werden unter Berücksichtigung ihrer Sensibilität im Zusammenhang mit wesentlichen Risikofaktoren und den für die CCP bestehenden Korrelationen zusammengestellt. Derartige Sensitivitätstests und -analysen sind darauf ausgelegt, die Hauptparameter und -annahmen des Modells für die Ersteinschusszahlungen vor dem Hintergrund verschiedener Konfidenzintervalle zu testen, um festzustellen, wie sensibel das System auf Fehler bei der Kalibrierung derartiger Parameter und Annahmen reagiert. Die zeitliche Struktur der Risikofaktoren und die angenommene Korrelation zwischen den Risikofaktoren werden angemessen berücksichtigt.
(4) Eine CCP evaluiert die potenziellen Verluste bei den Positionen von Clearingmitgliedern.
(5) Eine CCP berücksichtigt bei Bedarf Parameter, die einen gleichzeitigen Ausfall von Clearingmitgliedern widerspiegeln, die durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, ausgeben. Gegebenenfalls werden auch die Auswirkungen eines Ausfalls eines Kunden berücksichtigt, der durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, emittiert.
(6) Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Ergebnisse der Sensitivitätstests und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich der Überprüfung ihres Modells für Einschusszahlungen.
(7) Eine CCP legt Verfahren fest, um die Maßnahmen zu konkretisieren, die sie angesichts der Ergebnisse und Analysen von Sensitivitätstests ergreifen kann.
Abschnitt 4
Stresstests
Artikel 51 Verfahren für Stresstests
(1) Bei Stresstests einer CCP werden Stressparameter, -annahmen und -szenarien auf die zur Schätzung der Risikoposition verwendeten Modelle angewandt, damit sichergestellt wird, dass die Finanzmittel ausreichen, um die Risikopositionen in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu decken.
(2) Das Programm einer CCP für Stresstests sieht die regelmäßige Durchführung einer Reihe von Stresstests vor, die dem Produktmix der CCP und allen Elementen ihrer Modelle, ihren Methoden und ihrem Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos Rechnung tragen.
(3) Das Programm der CCP für Stresstests sieht vor, dass die Stresstests mit Hilfe definierter Stresstestszenarien durchgeführt werden, bei denen sowohl in der Vergangenheit aufgetretene als auch hypothetische extreme, aber plausible Marktbedingungen gemäß Kapitel VII berücksichtigt werden. Die dabei zu verwendenden in der Vergangenheit aufgetretenen Marktbedingungen werden gegebenenfalls überprüft und angepasst. Eine CCP berücksichtigt auch andere Formen angemessener Stresstestszenarien wie den technischen oder finanziellen Ausfall ihrer Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsbeschaffer oder interoperabler CCP.
(4) Eine CCP ist in der Lage, ihre Stresstests schnell anzupassen, um neue oder entstehende Risiken zu berücksichtigen.
(5) Eine CCP berücksichtigt die potenziellen Verluste, die auf den Ausfall eines gegebenenfalls bekannten Kunden zurückzuführen sind, dessen Clearing über verschiedene Clearingmitglieder erfolgt.
(6) Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Ergebnisse der Stresstests und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich der Überprüfung ihrer Modelle, Methoden und des Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos.
(7) Die Ergebnisse und die Analyse der Stresstests werden allen Clearingmitgliedern und den Kunden, falls diese der CCP bekannt sind, zur Verfügung gestellt. Allen anderen Kunden werden die Ergebnisse und Analysen der Stresstests durch die einschlägigen Clearingmitglieder auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Derartige Informationen werden unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten aggregiert und die Clearingmitglieder und Kunden haben lediglich Zugang zu detaillierten Ergebnissen und Analysen der Stresstests, die ihre eigenen Portfolios betreffen.
(8) Eine CCP legt Verfahren fest, um die Maßnahmen zu konkretisieren, die sie angesichts der Ergebnisse und Analysen von Stresstests ergreifen kann.
Artikel 52 Risikofaktoren bei Stresstests
(1) Eine CCP ermittelt relevante Risikofaktoren, die für die durch sie geclearten Kontrakte spezifisch sind und sich auf ihre Verluste auswirken könnten, und verfügt über eine angemessene Methode zur Messung dieser Faktoren. Bei den Stresstests einer CCP wird bei Bedarf mindestens den für folgende Finanzinstrumente spezifizierten Risikofaktoren Rechnung getragen:
(2) Darüber hinaus berücksichtig eine CCP bei ihren Stresstests Folgendes angemessen:
Artikel 53 Stresstests für die Finanzmittel insgesamt
(1) Das Programm einer CCP für Stresstests gewährleistet, dass die Einschusszahlungen, die Beiträge zu Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel zusammen genommen ausreichen, um den Ausfall von mindestens zwei Clearingmitgliedern, gegenüber denen sie die größten Risikopositionen hält, in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu decken. Mit dem Programm für Stresstests werden außerdem potenzielle Verluste in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen untersucht, die auf den Ausfall von Unternehmen zurückzuführen sind, die derselben Gruppe wie die zwei Clearingmitglieder angehören, gegenüber denen die größten Risikopositionen bestehen.
(2) Das Programm einer CCP für Stresstests gewährleistet, dass ihre Einschusszahlungen und der Ausfallfonds ausreichen, um im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, derjenigen Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen.
(3) Die CCP führt eine sorgfältige Analyse der potenziellen Verluste durch, die sie erleiden könnte, und evaluiert die potenziellen Verluste in Bezug auf Positionen der Clearingmitglieder, auch in Bezug auf das Risiko, dass die Liquidierung derartiger Positionen Auswirkungen auf den Markt und das Deckungsniveau der Einschusszahlungen haben könnte.
(4) Eine CCP berücksichtigt in ihren Stresstests bei Bedarf die Auswirkungen des Ausfalls eines Clearingmitglieds, das durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, ausgibt. Gegebenenfalls werden auch die Auswirkungen eines Ausfalls eines Kunden berücksichtigt, der durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, emittiert.
(5) Die Stresstests einer CCP tragen der Liquidationsperiode nach Maßgabe von Artikel 26 Rechnung.
Artikel 54 Stresstests für die liquiden Finanzmittel
(1) Das Programm einer CCP für Stresstests für ihre liquiden Finanzmittel gewährleistet, dass diese im Einklang mit den in Kapitel VIII festgelegten Anforderungen ausreichend sind.
(2) Eine CCP verfügt über klare und transparente Regeln und Verfahren, um einen im Rahmen ihrer Stresstests ermittelten Engpass bei den liquiden Finanzmitteln zu beseitigen und die Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen zu gewährleisten.
Eine CCP verfügt außerdem über klare Verfahren zur Verwendung der Ergebnisse und Analysen der Stresstests, um zu evaluieren, ob ihr Rahmen für die Steuerung des Risikos und ihre Liquiditätsbeschaffer angemessen sind oder diesbezüglich Anpassungen vorgenommen werden müssen.
(3) Die bei den Stresstests für die liquiden Finanzmittel verwendeten Stresstestszenarien berücksichtigen das Konzept und den Betrieb der CCP und tragen allen Unternehmen Rechnung, die für sie ein wesentliches Liquiditätsrisiko darstellen könnten. Derartige Stresstests tragen außerdem etwaigen engen Verbindungen oder ähnlichen Risikopositionen von Clearingmitgliedern, einschließlich von anderen Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, Rechnung, und dienen der Bewertung der Wahrscheinlichkeit mehrfacher Ausfälle und der Ansteckungsgefahr unter den Clearingmitgliedern bei derartigen Ausfällen.
Abschnitt 5
Deckungsniveau und Verwendung von Testergebnissen
Artikel 55 Erhaltung eines ausreichenden Deckungsniveaus
(1) Eine CCP führt Verfahren zur Erkennung von Veränderungen der Marktbedingungen ein, einschließlich von Volatilitätssteigerungen oder Liquiditätsverringerungen der durch sie geclearten Finanzinstrumente, um die Berechnung ihrer Einschussanforderungen umgehend anzupassen und neuen Marktbedingungen angemessen Rechnung tragen zu können, und setzt diese dauerhaft um.
(2) Eine CCP führt Tests bezüglich ihrer Abschläge durch, um sicherzustellen, dass die Sicherheiten in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest zu dem um den Abschlag bereinigten Wert liquidiert werden können.
(3) Nimmt eine CCP statt einer produktbezogenen eine portfoliobezogene Einschusszahlung ein, so prüft und testet sie kontinuierlich die zwischen den Produkten vorgenommenen Verrechnungen. Eine CCP stützt sich bei solchen Verrechnungen auf eine umsichtige und wirtschaftlich sinnvolle Methode, die den Grad der zwischen den Produkten bestehenden Preisabhängigkeit widerspiegelt. Insbesondere testet eine CCP, wie sich die Korrelationen in Zeiträumen mit tatsächlichen oder hypothetischen schwierigen Marktbedingungen entwickeln.
Artikel 56 Überprüfung von Modellen anhand von Testergebnissen
(1) Eine CCP verfügt über klare Verfahren zur Festlegung der Höhe der zusätzlichen Einschusszahlungen, die sie möglicherweise einnehmen muss, einschließlich auf Intra-Tagesbasis, und über Verfahren zur Neukalibrierung ihres Modells für Einschusszahlungen, falls aus den Backtests hervorgeht, dass das Modell hinter den Erwartungen zurückbleibt und dadurch der für die Erreichung des angestrebten Zuverlässigkeitsgrads erforderliche Betrag der Ersteinschusszahlungen anhand des Modells nicht ermittelt werden kann. Hat eine CCP festgelegt, dass eine zusätzliche Einschusszahlung notwendig ist, so wird diese im Zuge der folgenden Einschussanforderung abgerufen.
(2) Eine CCP bewertet, worauf die im Zuge ihrer Backtests ermittelten Testausnahmen zurückzuführen sind. Gestützt auf diese Evaluierung legt die CCP fest, ob eine wesentliche Änderung des Modells für die Einschusszahlungen oder der Modelle, die darin einfließen, erforderlich ist, und ob die aktuellen Parameter neu ausgerichtet werden müssen.
(3) Eine CCP bewertet, worauf die im Zuge ihrer Stresstests ermittelten Testausnahmen zurückzuführen sind. Gestützt auf diese Evaluierung legt die CCP fest, ob eine wesentliche Änderung ihrer Modelle, ihrer Methoden oder ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos erforderlich ist, oder ob die aktuellen Parameter oder Annahmen neu ausgerichtet werden müssen.
(4) Geht aus den Testergebnissen hervor, dass das Deckungsniveau der Einschusszahlungen, der Ausfallfonds oder der sonstigen Finanzmittel nicht ausreicht, so erhöht die CCP im Wege der folgenden Einschussanforderung die Gesamtdeckung durch ihre Finanzmittel auf ein akzeptables Niveau. Geht aus den Testergebnissen hervor, dass die liquiden Finanzmittel nicht ausreichen, so erhöht die CCP so bald wie möglich ihre liquiden Finanzmittel auf ein akzeptables Niveau.
(5) Eine CCP überwacht bei der Überprüfung ihrer Modelle, Methoden und des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, wie häufig Testausnahmen auftreten, um Probleme umgehend und angemessen zu ermitteln und zu lösen.
Abschnitt 6
Reverse Stresstests
Artikel 57 Reverse Stresstests
(1) Eine CCP führt reverse Stresstests durch, anhand derer ermittelt werden soll, unter welchen Marktbedingungen ihre Einschusszahlungen, der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel zusammen genommen möglicherweise nicht für eine hinreichende Deckung von Kreditrisiken sorgen und unter welchen Bedingungen ihre liquiden Finanzmittel nicht ausreichen könnten. Bei der Durchführung derartiger Tests bildet eine CCP extreme Marktbedingungen nach, die über die als plausibel geltenden Marktbedingungen hinausgehen, um dazu beizutragen, die Grenzen ihrer Modelle, ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, ihrer Finanzmittel und der liquiden Finanzmittel festzulegen.
(2) Eine CCP erarbeitet reverse Stresstests, die den spezifischen Risiken der Märkte und Kontrakte, für die sie Clearingdienste bietet, angepasst sind.
(3) Eine CCP nutzt die gemäß Absatz 1 ermittelten Bedingungen und die Ergebnisse und Analysen ihrer reversen Stresstests, um extreme, aber plausible Szenarien nach Maßgabe von Kapitel VII zu ermitteln.
(4) Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Ergebnisse der reversen Stresstests und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich ihrer Überprüfung.
Abschnitt 7
Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds
Artikel 58 Tests der Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds
(1) Eine CCP testet und überprüft ihre Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, um sicherzustellen, dass diese sowohl praktikabel als auch wirksam sind. Eine CCP führt im Rahmen der Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds Simulationsübungen durch.
(2) Eine CCP ermittelt im Nachgang zu den Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds Unsicherheiten und passt ihre Verfahren entsprechend an, um derartige Unsicherheiten zu beseitigen.
(3) Eine CCP prüft durch die Durchführung von Simulationsübungen, dass alle Clearingmitglieder und gegebenenfalls die Kunden und andere einschlägige Parteien, einschließlich interoperabler CCP und der mit ihnen verbundenen Diensteanbieter, gebührend informiert werden und die Verfahren bei einem Ausfall kennen.
Abschnitt 8
Häufigkeit der Validierung und Tests
Artikel 59 Häufigkeit
(1) Eine CCP führt mindestens jährlich eine umfassende Validierung ihrer Modelle und Methoden durch.
(2) Eine CCP führt mindestens jährlich eine umfassende Validierung ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos durch.
(3) Eine CCP führt mindestens jährlich eine vollständige Validierung ihrer Bewertungsmodelle durch.
(4) Eine CCP überprüft mindestens jährlich die Angemessenheit der in Artikel 51 spezifizierten Grundsätze.
(5) Eine CCP analysiert und überprüft die Leistung ihres Modells und die Deckung durch Finanzmittel im Falle eines Ausfalls durch mindestens tägliche Backtests des Deckungsniveaus der Einschusszahlungen und führt mindestens täglich Stresstests anhand standardisierter und vorab festgelegter Parameter und Annahmen durch.
(6) Eine CCP analysiert und überwacht ihren Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, indem sie mindestens täglich Stresstests ihrer liquiden Finanzmittel durchführt.
(7) Eine CCP führt mindestens monatlich eine detaillierte Analyse der Testergebnisse durch, um sicherzustellen, dass ihre Stresstest-Szenarien, ihre Modelle, der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos und die zugrunde liegenden Parameter und Annahmen korrekt sind. Derartige Analysen werden unter angespannten Marktbedingungen häufiger durchgeführt, einschließlich dann, wenn die geclearten Finanzinstrumente oder bedienten Märkte im Allgemeinen eine hohe Volatilität aufweisen oder an Liquidität verlieren oder wenn sich der Umfang oder die Konzentration der von ihren Clearingmitgliedern gehaltenen Positionen wesentlich erhöht oder wenn zu erwarten steht, dass eine CCP ihre Tätigkeiten in schwierigen Marktbedingungen ausführen muss.
(8) Die Sensitivitätsanalysen werden mindestens monatlich und unter Verwendung der Ergebnisse der Sensitivitätstests durchgeführt. Diese Analyse wird häufiger vorgenommen, wenn die Märkte ungewöhnlich volatil oder weniger liquide sind oder der Umfang oder die Konzentration der von ihren Clearingmitgliedern gehaltenen Positionen sich wesentlich erhöht.
(9) Eine CCP testet mindestens jährlich die bei den Finanzinstrumenten vorgenommenen Verrechnungen und die Entwicklung der Korrelationen in Zeiträumen mit tatsächlichen oder hypothetischen schwierigen Marktbedingungen.
(10) Die Abschläge einer CCP werden mindestens monatlich getestet.
(11) Eine CCP führt mindestens vierteljährlich reverse Stresstests durch.
(12) Eine CCP testet und überprüft mindestens vierteljährlich ihre Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds und führt mindestens jährlich im Einklang mit Artikel 61 Simulationsübungen durch. Eine CCP führt außerdem nach wesentlichen Änderungen an ihren Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds Simulationsübungen durch.
Abschnitt 9
Zeithorizonte bei der Durchführung von Tests
Artikel 60 Zeithorizonte
(1) Die Zeithorizonte für Stresstests werden im Einklang mit Kapitel VII festgelegt und umfassen prospektive extreme, aber plausible Marktbedingungen.
(2) Die historischen Zeithorizonte für Backtests umfassen mindestens Daten aus dem Jahr, für das die neuesten Daten vorliegen, oder, falls die CCP das betreffende Finanzinstrument seit weniger als einem Jahr cleart, Daten aus dem gesamten Zeitraum, in dem das Finanzinstrument durch die CCP gecleart wurde.
Abschnitt 10
Veröffentlichung
Artikel 61 Zu veröffentlichende Informationen
(1) Eine CCP veröffentlicht die allgemeinen Grundsätze, die ihren Modellen und Methoden zugrunde liegen, und Informationen über die Art der durchgeführten Tests mit einer auf oberster Ebene erstellten Zusammenfassung der Testergebnisse und aller ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
(2) Eine CCP veröffentlicht die Schlüsselaspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, einschließlich
Artikel 62 Inkrafttreten und Anwendung22
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe h tritt drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Bezug auf Transaktionen mit Derivaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 in Kraft. Anhang I Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe h gilt vom 29. November 2022 bis zum 29. November 2023 jedoch nicht für Geschäfte mit Derivaten im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.
3) ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 32.
4) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.
5) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87.
6) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
7) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
8) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.
9) ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1.
10) ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1.
Bedingungen für Finanzinstrumente, Bankgarantien und Gold, die als hochliquide Sicherheiten betrachtet werden | Anhang I22 |
Abschnitt 1
Finanzinstrumente
Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt es sich bei hochliquiden Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten um Finanzinstrumente, die die in Anhang II Ziffer 1 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen oder um übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
Abschnitt 2
Bankgarantien
Abschnitt 2a
Öffentliche Garantien
Bis zum 29. November 2023 kann eine öffentliche Garantie, die die in Abschnitt 2 Absatz 2 genannten Bedingungen für eine Zentralbankgarantie nicht erfüllt, gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Sicherheit anerkannt werden, sofern sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Für die Zwecke von Buchstabe b verwendet die CCP bei der dort genannten Bewertung eine definierte und objektive Methode, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basiert.
Abschnitt 3
Gold
Bei Gold, das als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, handelt es sich um einzelverwahrtes Barrengold gemäß dem Good-Delivery-Standard, das folgende Bedingungen erfüllt:
______
1) Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
Bedingungen für hochliquide Finanzinstrumente | Anhang II |
(1) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können Schuldtitel als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen werden, sofern es sich um Schuldtitel handelt, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können auch Derivatekontrakte als hochliquide Finanzanlagen mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen werden, sofern sie zu folgenden Zwecken eingegangen wurden:
Werden Derivatekontrakte unter solchen Umständen verwendet, so ist dies auf Derivatekontrakte, für die regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht werden, und auf die zur Verringerung des Kredit- und Marktrisikos der CCP erforderlichen Zeiträume beschränkt.
Die Grundsätze der CCP für die Verwendung von Derivatekontrakten werden nach der Konsultation des Risikoausschusses vom Leitungsorgan genehmigt.
ENDE |
(Stand: 13.03.2024)
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