Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

(ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 51;
Beschl. 2014/125/GASP - ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 22;
Beschl. 2014/382/GASP - ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 57;
Beschl. 2014/863/GASP - ABl. Nr. L 346 vom 02.12.2014 S. 52;
Beschl. (GASP) 2015/336- ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 79;
Beschl. (GASP) 2015/739 - ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2015 S. 49;
Beschl. (GASP) 2015/1488 - ABl. Nr. L 229 vom 03.09.2015 S. 12;
Beschl. (GASP) 2015/2459 - ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 48;
Beschl. (GASP) 2016/360 - ABl. Nr. L 67 vom 12.03.2016 S. 53;
Beschl. (GASP) 2016/564 - ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 38;
Beschl. (GASP) 2016/1446 - ABl. Nr. L 235 vom 01.09.2016 S. 13;
Beschl. (GASP) 2017/412 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 102;
Beschl. (GASP) 2017/901 - ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 140;
Beschl. (GASP) 2017/916 - ABl. Nr. L 139 vom 30.05.2017 S. 49;
Beschl. (GASP) 2017/1103 - ABl. Nr. L 158 vom 21.06.2017 S. 46;
Beschl. (GASP) 2018/332 - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2018 S. 46;
Beschl. (GASP) 2018/391 - ABl. Nr. L 69 vom 13.03.2018 S. 46;
Beschl. (GASP) 2018/699 - ABl. Nr. LI 117 vom 08.05.2018 S. 3;
Beschl. (GASP) 2019/763 - ABl. L 125 vom 14.05.2019 S. 21A;
Beschl. (GASP) 2019/1576 - ABl. L 243 vom 23.09.2019 S. 6A;
Beschl. (GASP) 2019/1737 - ABl. L 265 vom 18.10.2019 S. 7A;
Beschl. (GASP) 2020/408 - ABl. LI 80 vom 17.03.2020 S. 1:
Beschl. (GASP) 2020/584 - ABl. L 137 vom 29.04.2020 S. 5A;
Beschl. (GASP) 2020/720 - ABl. L 168 vom 29.05.2020 S. 126A;
Beschl. (GASP) 2020/1172 - ABl. L 260 vom 10.08.2020 S. 8;
Beschl. (GASP) 2020/1195 - ABl. LI 266 vom 13.08.2020 S. 4A;
Beschl. (GASP) 2020/1312 - ABl. L 308 vom 22.09.2020 S. 3, ber. L 435 S. 80A;
Beschl. (GASP) 2021/636 - ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 194A;
Beschl. (GASP) 2021/712 - ABl. L 147 vom 30.04.2021 S. 19A;
Beschl. (GASP) 2021/1823 - ABl. L 369 vom 19.10.2021 S. 11)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 16. Dezember 2013 seine tiefe Besorgnis angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik bekundet.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 5. Dezember 2013 die Resolution 2127 (2013) angenommen, mit der ein Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik verhängt wird.

(3) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Zentralafrikanische Republik durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik bereitzustellen;
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 1a

Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen, registrieren und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.

Artikel 219 20 20a 21

(1) Artikel 1 gilt nicht für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Finanzierung und finanzieller Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie der Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die gemäß Buchstabe b im Voraus angekündigte Ausbildung und Hilfe bereitstellen, oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik einschließlich ihrer Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCa und soweit sie dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") im Voraus angekündigt wurden;
  3. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCa eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;
  4. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  5. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird;
  6. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschließlich zur Verwendung durch Patrouillen unter internationaler Führung, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, oder durch bewaffnete Wildhüter des Chinko-Projekts und des Bamingui-Bangoran-Nationalparks bestimmt sind, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  7. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner, von speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen, von militärischen Landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner ausgerüstet sind, von ihren Ersatzteilen, von Panzerfäusten, von speziell für diese Waffen entwickelter Munition, von Mörsern mit einem Kaliber von 60 mm und 82 mm und von speziell für diese Waffen entwickelter Munition sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit das dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  8. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt sind, sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Rüstungsgüter und Geräte dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, sofern das vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde; oder
  9. den sonstigen Verkauf, die sonstige Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderen dazugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten kündigen dem Ausschuss jeden Verkauf, jede Lieferung, jede Weitergabe oder Ausfuhr, die gemäß Absatz 1 Buchstaben d, f und g zulässig sind, mindestens 20 Tage im Voraus an.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Ankündigungen und alle Ausnahmeersuchen an den Ausschuss folgende Informationen enthalten:

  1. Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Ausrüstung;
  2. eine Beschreibung der Ausrüstung, einschließlich Typ, Kaliber, Menge sowie Seriennummern und Losnummern oder, im Falle eines Ausnahmeersuchens, der/die vorgeschlagenen Tag(e), an denen die Seriennummern und Losnummern bereitgestellt werden sollen;
  3. vorgeschlagene(n) Liefertermin(e) und Lieferort(e);
  4. Beförderungsart(en) und Transportweg(e) und
  5. Verwendungszweck sowie Endverwender, einschließlich der Einheit der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, für die die Lieferung bestimmt ist, sowie der geplante Lagerort.

Artikel 2a21

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die von dem Ausschuss) benannt werden als Personen die

  1. Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren;
  2. gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) und in Artikel 1 dieses Beschlusses verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder übertragen oder von diesen empfangen haben;
  3. an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen;
  4. an der Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind;
  5. unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;
  6. durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;
  7. die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;
  8. an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Truppen, sowie auf humanitäre Helfer beteiligt sind;
  9. eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat, oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben;
  10. Handlungen begehen, die zu insbesondere ethnisch oder religiös motivierter Gewalt aufstacheln und den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, sowie Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben;
  11. an der Planung, Steuerung, Förderung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Angriffe auf medizinisches oder humanitäres Personal.

und die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss von Fall zu Fall bestimmt, dass

  1. die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist,
  2. eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik und der Stabilität in der Region fördern würde.

(5) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 oder 4 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffene Person.

Artikel 2b21

(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die

  1. Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren;
  2. gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) und in Artikel 1 dieses Beschlusses verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder übertragen oder von diesen empfangen haben;
  3. an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen;
  4. an der Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind;
  5. unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;
  6. durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;
  7. die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;
  8. an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Truppen, sowie auf humanitäre Helfer beteiligt sind;
  9. eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat, oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben;
  10. Handlungen begehen, die zu insbesondere ethnisch oder religiös motivierter Gewalt aufstacheln und den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, sowie Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben;
  11. an der Planung, Steuerung, Förderung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Angriffe auf medizinisches oder humanitäres Personal;

und die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Keiner Person oder Einrichtung nach Absatz 1 dürfen unmittelbar oder mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

  1. für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4) Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

  1. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, nachdem diese Feststellung dem Ausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und vom Ausschuss gebilligt wurde;
  2. Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht entstand oder die Entscheidung erging vor dem 27. Januar 2017, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach diesem Artikel und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5) Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht mittelbar oder unmittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den restriktiven Maßnahmen gemäß diesem Beschlusses unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 2c

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Ausschusses.

Artikel 2d

(1) Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 2e

(1) Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.

(2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen - einschließlich Aliasnamen -, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Ausschuss.

Artikel 2f19

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
  2. für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilugegebenenfalls ngen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Europäischen Parlament und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

.

Liste der Personen nach Artikel 2a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2b Anhang21

A. Personen19 19a 20 20a 20b 20c 21

1. Francois Yangouvonda BOZIZÉ (Aliasnamen: a) Bozizé Yangouvonda, b) Samuel Peter Mudde (geb. am 16. Dezember 1948 in Izo, Südsudan))

Titel: a) Ehemaliger Staatschef der Zentralafrikanischen Republik, b) Professor

Geburtsdatum: a) 14. Oktober 1946, b) 16. Dezember 1948

Geburtsort: a) Mouila, Gabun, b) Izo, Südsudan

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik, b) Südsudan

Reisepass-Nr.: D00002264, ausgestellt am 11. Juni 2013 (vom Minister für auswärtige Angelegenheiten in Juba, Südsudan. Gültig bis 11. Juni 2017. Diplomatenpass ausgestellt auf den Namen Samuel Peter Mudde)

Nationale Kennziffer: M4800002143743 (Personennummer für Reisepass)

Aufenthalt: a) Uganda, b) Bangui, Zentralafrikanische Republik (seit seiner Rückkehr aus Uganda im Dezember 2019)

Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014

Weitere Angaben: Name der Mutter: Martine Kofio. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Benennung von Bozizé erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: "Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese".

Weitere Angaben

Bozizé hat zusammen mit seinen Unterstützern zu dem Angriff auf Bangui vom 5. Dezember 2013 aufgerufen. Seither hat er weiter versucht, destabilisierende Operationen durchzuführen, um die Spannungen in der Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik aufrechtzuerhalten. Bozizé war Berichten zufolge Gründer der Anti-Balaka-Milizgruppe, ehe er am 24. März 2013 aus der Zentralafrikanischen Republik floh. Bozizé hat seine Miliz in einem Kommuniqué aufgefordert, die Gräueltaten gegen das derzeitige Regime und die Islamisten fortzusetzen. Bozizé hat Berichten zufolge Milizionäre finanziell und materiell unterstützt, die auf eine Destabilisierung des derzeitigen Übergangs aus sind und seine Rückkehr an die Macht betreiben. Ein Großteil der Anti-Balaka-Milizionäre gehörte den Streitkräften der Zentralafrikanischen Republik an, die nach dem Staatsstreich in den ländlichen Gebieten verstreut waren und anschließend von Bozizé neu organisiert wurden. Bozizé und seine Unterstützer haben über die Hälfte der Anti-Balaka-Einheiten unter ihrer Kontrolle.

Kräfte, die loyal zu Bozizé stehen, waren mit Sturmgewehren, Mörsern und Raketenwerfern ausgerüstet und zunehmend an Vergeltungsschlägen gegen die muslimische Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik beteiligt. Die Lage in der Zentralafrikanischen Republik hat sich nach dem Angriff von Anti-Balaka-Kräften in Bangui vom 5. Dezember 2013, bei dem mehr als 700 Menschen den Tod fanden, rasch verschlechtert.

2. Nourredine ADAM (Aliasnamen: a) Nureldine Adam; b) Nourreldine Adam; c) Nourreddine Adam; d) Mahamat Nouradine Adam); e) Mohamed Adam Brema Abdallah

Funktion: a) General; b) Minister für Sicherheit; c) Generaldirektor des "Außerordentlichen Ausschusses für die Verteidigung der demokratischen Errungenschaften".

Geburtsdatum: a) 1970 b) 1969 c) 1971 d) 1. Januar 1970, e) 1. Jan. 1971

Geburtsort: a) Ndele, Zentralafrikanische Republik, b) Algenana, Sudan

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik; b) Sudan

Reisepass Nr.: a) D00001184 (Reisepass der Zentralafrikanischen Republik); b) Nr. P04838205, ausgestellt am 10. Juni 2018 (ausgestellt in Bahri, Sudan. Gültig bis zum 9. Juni 2023. Reisepass ausgestellt auf den Namen Mohamed Adam Brema Abdallah)

Nationale Kennziffer: a) 202-2708-8368 (Sudan)

Anschrift: a) Birao, Zentralafrikanische Republik; b) Sudan

Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Aufnahme von Nourredine in die Liste erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: "Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese."

Weitere Angaben

Noureddine ist einer der ursprünglichen Anführer der Séléka. Er war nachweislich sowohl General als auch Präsident einer der bewaffneten Rebellengruppen der Séléka, nämlich der Central PJCC, einer Gruppe, die früher unter dem Namen Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden und der Abkürzung CPJP (Convention des patriotes pour la justice et la paix) bekannt war. Als ehemaliger Anführer der,fundamentalistischen" Splittergruppe der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (CPJP/F) war er der militärische Koordinator der Ex-Séléka während der Offensiven im Rahmen des früheren Aufstands in der Zentralafrikanischen Republik zwischen Anfang Dezember 2012 und März 2013. Ohne die von Noureddine geleistete Hilfe und seine engen Verbindungen zu tschadischen Spezialkräften wäre die Séléka wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen, den früheren Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé aus dem Amt zu jagen.

Nach der Ernennung von Catherine Samba-Panza zur Übergangspräsidentin am 20. Januar 2014 war er einer der führenden Köpfe hinter dem taktischen Rückzug der Ex-Séléka in Sibut; dabei verfolgte er das Ziel, seinen Plan zur Schaffung einer muslimischen Hochburg im Norden des Landes umzusetzen. Er hat seine Kräfte unmissverständlich aufgefordert, die Anordnungen der Übergangsregierung und der militärischen Führer der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA) zu missachten. Noureddine leitet aktiv die Ex-Séléka - die früheren Séléka-Kräfte, die Berichten zufolge von Djotodia im September 2013 aufgelöst wurden -, und er leitet Operationen gegen christliche Gemeinschaften; ferner wird das Vorgehen der Ex-Séléka in der Zentralafrikanischen Republik von ihm weiterhin in erheblichem Umfang unterstützt und geleitet.

Die Aufnahme von Nourredine in die Liste am 9. Mai 2014 erfolgte zudem gemäß Nummer 37 Buchstabe b der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: "Beteiligt an der Planung, Leitung oder Begehung von Taten, die internationale Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verletzen".

Nachdem die Séléka am 24. März 2013 die Kontrolle in Bangui übernommen hatte, wurde Nourredine Adam Minister für Sicherheit, danach wurde er zum Generaldirektor des "Außerordentlichen Ausschusses für die Verteidigung der demokratischen Errungenschaften" (Comité extraordinaire de défense des acquis démocratiques - CEDAD, ein inzwischen abgeschaffter Geheimdienst der Zentralafrikanischen Republik) ernannt. Nourredine Adam nutzte den CEDAD als seine persönliche politische Polizei, die zahlreiche willkürliche Verhaftungen, Folterungen und außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt hat. Außerdem war Noureddine eine der Hauptfiguren hinter der blutigen Operation in Boy Rabe. Boy Rabe, eine Gemeinde in der Zentralafrikanischen Republik, die als Bastion der Anhänger von François Bozizé und seiner ethnischen Gruppe gilt, wurde im August 2013 von Séléka-Kräften gestürmt. Unter dem Vorwand, Waffenverstecke zu suchen, haben die Séléka-Truppen Berichten zufolge eine sehr hohe Zahl von Zivilisten getötet; anschließend kam es zu wilden Plünderungen. Als sich diese Angriffe auf andere Viertel ausdehnten, strömten Tausende Einwohner auf den internationalen Flughafen, der aufgrund der Anwesenheit französischer Truppen als sicherer Ort galt, und besetzten die Startbahn.

Die Aufnahme von Nourredine in die Liste am 9. Mai 2014 erfolgte ferner gemäß Nummer 37 Buchstabe d der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung:, Leistet Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netze durch illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen."

Anfang 2013 spielte Nourredine Adam eine wichtige Rolle in den Finanzierungsnetzen der Ex-Séléka. Er reiste nach Saudi-Arabien, Katar und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Gelder für den früheren Aufstand zu sammeln. Er war auch als Vermittler für einen tschadischen Diamantenschmugglerring tätig, der zwischen der Zentralafrikanischen Republik und dem Tschad operierte.

3. -

4. Alfred YEKATOM (Aliasnamen: a) Alfred Yekatom Saragba, b) Alfred Ekatom, c) Alfred Saragba, d) Colonel Rombhot, e) Colonel Rambo, f) Colonel Rambot, g) Colonel Rombot, h) Colonel Romboh)

Funktion: Stabsgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA)

Geburtsdatum: 23. Juni 1976

Geburtsort: Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Aufenthalt: a) Mbaiki, Provinz Lobaye, Zentralafrikanische Republik (Tel. +236 72 15 47 07/ +236 75 09 43 41), b) Bimbo, Provinz Ombella-Mpoko, Zentralafrikanische Republik (früherer Aufenthaltsort), c) Den Haag (seit er am 17. November 2018 an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt wurde)

Tag der Benennung durch die VN: 20. August 2015

Weitere Angaben: Hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger angeführt und befehligt. Der Name seines Vaters (Adoptivvater) lautet Ekatom Saragba (andere Schreibweise: Yekatom Saragba). Bruder von Yves Saragba, ein Befehlshaber der Anti-Balaka-Milizen in Batalimo, Provinz Lobaye, und ehemaliger Soldat der FACA. Personenbeschreibung: Augenfarbe: schwarz, Haarfarbe: kahl, Gesichtsfarbe: schwarz, Größe: 170 cm; Gewicht, 100 kg.

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Alfred Yekatom wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren".

Weitere Angaben:

Alfred Yekatom, auch bekannt als Oberst Rombhot, ist ein Milizenführer einer Gruppierung der Anti-Balaka-Bewegung, die als "Anti-Balaka aus dem Süden" bekannt ist. Er hatte den Rang eines Stabsgefreiten in den zentralafrikanischen Streitkräften (FACa - Forces Armées Centrafricaines) inne.

Yekatom hat sich an Handlungen beteiligt bzw. Handlungen unterstützt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen und den politischen Übergangsprozess gefährden. Yekatom hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger im Stadtteil PK9 von Bangui und in den Städten Bimbo (Provinz Ombella-Mpoko), Cekia, Pissa und Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) angeführt und befehligt; sein Hauptquartier hat er in einer Forstkonzession in Batalimo errichtet.

Yekatom hat von der wichtigsten Brücke zwischen Bimbo und Bangui bis Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) und von Pissa bis Batalimo (nahe der Grenze zur Republik Kongo) ein Dutzend Kontrollpunkte, die mit durchschnittlich zehn Milizangehörigen - bewaffnet (unter anderem mit Armee-Sturmgewehren) und in Armeeuniformen - besetzt sind, unmittelbar unter seiner Kontrolle und erhebt dort unzulässig Steuern von Privatfahrzeugen und Motorrädern, Kleinbussen und Lastwagen, die forstwirtschaftliche Ressourcen nach Kamerun und Tschad ausführen, sowie ebenfalls von Booten, die den Fluss Oubangui befahren. Es wurde beobachtet, dass sich Yekatom persönlich an dieser unzulässigen Steuereintreibung beteiligt. Berichten zufolge haben Yekatom und seine Milizen außerdem Zivilpersonen getötet.

5. Habib SOUSSOU (Aliasname: Soussou Abib)

Funktion: a) Koordinator über die Anti-Balaka für die Provinz Lobaye, b) Oberstabsgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA)

Geburtsdatum: 13. März 1980

Geburtsort: Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Aufenthalt: Boda, Zentralafrikanische Republik (Tel. +236 72198628)

Tag der Benennung durch die VN: 20. August 2015

Weitere Angaben: Er wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber über die Anti-Balaka für das Gebiet (COMZONE) und am 28. Juni 2014 für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Unter seinem Kommando fanden weiterhin gezielte Tötungen, Zusammenstöße und Angriffe gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen statt. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Größe: 160 cm, Gewicht: 60 kg. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Habib Soussou wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und e der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren"; die "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen" und die "die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik [behindert]".

Weitere Angaben:

Habib Soussou wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber über die Anti-Balaka für das Gebiet (COMZONE) von Boda ernannt und behauptete, in dieser Funktion für die Sicherheitslage in der Unterpräfektur ("sous-préfecture") verantwortlich zu sein. Am 28. Juni 2014 wurde Habib Soussou vom Hauptkoordinator der Anti-Balaka Patrice Edouard Ngaïssona vom 11. April 2014 an zum Provinzkoordinator für die Stadt Boda und vom 28. Juni 2014 an für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Jede Woche kam es zu gezielten Tötungen, Zusammenstößen und Angriffen durch Anti-Balaka gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen in Gebieten, für die Soussou als Befehlshaber oder Koordinator der Anti-Balaka zuständig war. Soussou und die Anti-Balaka-Kräfte in diesen Gebieten haben auch gezielt Zivilpersonen angegriffen und bedroht.

6. Oumar Younous Abdoulay (Aliasnamen: a) Oumar Younous b) Omar Younous c) Oumar Sodiam d) Oumar Younous M'Betibangui)

Funktion: Ehemaliger General der Séléka

Geburtsdatum: 2. April 1970

Staatsangehörigkeit: Sudan, Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000898, ausgestellt am 11. April 2013 (gültig bis 10. April 2018).

Anschrift: a) Bria, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 75507560), b) Birao, Zentralafrikanische Republik, c) Tullus, südliches Darfur, Sudan (früherer Aufenthaltsort).

Tag der Benennung durch die VN: 20. August 2015

Weitere Angaben: Er ist Diamantenschmuggler und Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des ehemaligen Übergangspräsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Personenbeschreibung: Haarfarbe: schwarz, Größe: 180 cm, gehört dem Volk der Fulbe an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll am 11. Oktober 2015 verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5903116.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Oumar Younous wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstabe d der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren" und die "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in [...] der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke" unterstützt.

Weitere Angaben:

Oumar Younous hat in seiner Funktion als General der ehemaligen Séléka und Diamantenschmuggler durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten, in der Zentralafrikanischen Republik eine bewaffnete Gruppe unterstützt.

Im Oktober 2008 schloss sich Oumar Younous, ehemals Fahrer für SODIAM, einem im Diamantenhandel tätigen Unternehmen, der Rebellengruppe Mouvement des Libérateurs Centrafricains pour la Justice (MLCJ) an. Im Dezember 2013 stellte sich heraus, dass Oumar Younous ein Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des Übergangspräsidenten Michel Djotodia ist.

Younous ist in den Diamantenhandel von Bria und Sam Ouandja in den Sudan verwickelt. Berichten zufolge war Oumar Younous am Einsammeln von in Bria versteckten Diamantenpaketen beteiligt, die er zwecks Verkaufs in den Sudan verbracht hat.

7. Haroun GAYE (Aliasnamen: a) Haroun Geye, b) Aroun Gaye, c) Aroun Geye)

Funktion: Berichterstatter für die politische Koordinierung desFront Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (Volksfront für die Wiedergeburt Zentralafrikas/FPRC)

Geburtsdatum: a) 30. Januar 1968, b) 30. Januar 1969

Reisepass-Nr.: Zentralafrikanische Republik Nr. O00065772 (Buchstabe O gefolgt von drei Nullen), gültig bis 30. Dezember 2019

Aufenthalt: a) Bangui, Zentralafrikanische Republik, b) Ndélé, Bamingui-Bangoran

Tag der Benennung durch die VN: 17. Dezember 2015

Weitere Angaben: Gaye ist einer der Anführer des (nicht in der Liste aufgeführten)Front Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (FPRC), einer marginalisierten bewaffneten Ex-Séléka-Gruppe in Bangui. Er ist zudem einer der Anführer des sogenannten "Defense Committee" ("Verteidigungsausschuss") des Stadtteils PK5 in Bangui (bekannt als "PK5 Resistance" oder "Texas" - nicht in der Liste aufgeführt), das von den Anwohnern Geld erpresst und körperliche Gewalt androht und anwendet. Gaye wurde am 2. November 2014 von Nourredine Adam (CFi.002) zum Berichterstatter für die politische Koordinierung der FPRC ernannt. Der Ausschuss des Sicherheitsrates, der aufgrund der Resolution 2127 (2013) zur Zentralafrikanischen Republik eingesetzt wurde, hat Adam am 9. Mai 2014 in seine Sanktionsliste aufgenommen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Haroun Gaye wurde am 17. Dezember 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und f der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, die "Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", die "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen" und die "an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und französische Operationen, die sie unterstützen, beteiligt [ist]".

Weitere Angaben:

Haroun Gaye ist seit Anfang 2014 einer der Anführer einer im Stadtteil PK5 von Bangui operierenden bewaffneten Gruppe. Vertretern der Zivilgesellschaft des Stadtteils PK5 zufolge stacheln Gaye und seine bewaffnete Gruppe den Konflikt in Bangui an, arbeiten gegen die Aussöhnung und verhindern den Verkehr von Personen in den und aus dem dritten Bezirk von Bangui. Am 11. Mai 2015 blockierten Gaye und 300 Demonstranten den Zugang zum Nationalen Übergangsrat, um die Abschlussveranstaltung am letzten Tag des Bangui-Forums zu stören. Gaye hat Berichten zufolge mit Anti-Balaka-Vertretern zusammengearbeitet, um die Störaktion zu koordinieren.

Am 26. Juni 2015 haben Gaye und eine kleine Gruppe aus seinem Umfeld die Eröffnung einer Kampagne zur Wählerregistrierung im Stadtteil PK5 von Bangui gestört, woraufhin diese Kampagne abgebrochen werden musste.

Am 2. August 2015 hat die MINUSCa gemäß Nummer 32 Buchstabe f Ziffer i der Resolution 2217 (2015) des Sicherheitsrates versucht, Gaye festzunehmen. Gaye, der Berichten zufolge von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden war, hatte sich mit Anhängern umgeben, die mit schweren Waffen ausgerüstet waren. Diese eröffneten das Feuer auf die gemeinsame Task Force der MINUSCA. In einem siebenstündigen Feuergefecht setzten Gayes Anhänger Schusswaffen, Panzerfäuste und Handgranaten gegen die MINUSCA-Truppe ein, wobei ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte getötet und acht weitere verletzt wurden. Ende September 2015 war Gaye daran beteiligt, gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu fördern, die offensichtlich auf einen Sturz der Übergangsregierung abzielten. Der Putschversuch wurde vermutlich von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Bozizé angeführt, die sich zu diesem Zweck mit Gaye und anderen FPRC-Anführern verbündet hatten. Gaye verfolgte offenbar das Ziel, mit einem Zyklus von Vergeltungsschlägen die bevorstehenden Wahlen zu gefährden. Gaye war für die Koordinierung mit marginalisierten Elementen der Anti-Balaka-Bewegung zuständig.

Am 1. Oktober 2015 fand im Stadtteil PK5 ein Treffen zwischen Eugène Barret Ngaïkosset, einem Mitglied einer marginalisierten Anti-Balaka-Gruppe, und Gaye statt; Ziel war die Planung eines gemeinsamen Angriffs auf Bangui für Samstag, den 3. Oktober. Gayes Gruppe hinderte Menschen daran, den Stadtteil PK5 zu verlassen, um die Gemeinschaftsidentität der muslimischen Bevölkerung mit dem Ziel zu stärken, Spannungen zwischen den Volksgruppen zu verschärfen und eine Aussöhnung zu verhindern. Am 26. Oktober 2015 unterbrachen Gaye und seine Gruppe ein Treffen zwischen dem Erzbischof von Bangui und dem Imam der Zentralmoschee von Bangui und bedrohten die Delegation, die aus der Zentralmoschee in den Stadtteil PK5 flüchten musste.

8. Eugène BARRET NGAÏKOSSET (Aliasnamen: a) Eugene Ngaikosset, b) Eugene Ngaikoisset, c) Eugene Ngakosset, d) Eugene Barret Ngaikosse, e) Eugene Ngaikouesset; f) "The Butcher of Paoua" ("Schlächter von Paoua"), g) Ngakosset)

Funktion: a) ehemaliger Hauptmann, Präsidentengarde der Zentralafrikanischen Republik, b) ehemaliger Kapitän, Seestreitkräfte der Zentralafrikanischen Republik

Geburtsdatum: 8. Oktober 1967

Nationale Kennziffer: Militärische Kennziffer 911-10-77 der Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik (FACA)

Anschrift: Bangui, Zentralafrikanische Republik

Tag der Benennung durch die VN: 17. Dezember 2015

Weitere Angaben: Hauptmann Eugène Barret Ngaïkosset ist ein ehemaliges Mitglied der Präsidentengarde des ehemaligen Präsidenten François Bozizé und mit der Anti-Balaka-Bewegung verbunden. Er ist am 17. Mai 2015 nach seiner Auslieferung aus Brazzaville aus der Haft geflohen und hat eine eigene Anti-Balaka-Fraktion gegründet, der auch ehemalige Kämpfer der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA) angehören. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/6217455.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Eugène Barret Ngaïkosset wurde am 17. Dezember 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und f der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen" und "an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt [ist]".

Weitere Angaben:

Ngaïkosset ist einer der Hauptverantwortlichen für die Ende September 2015 in Bangui ausgebrochene Gewalt. Ngaïkosset und andere "Anti-Balaka"-Anhänger arbeiteten mit Randgruppen der Ex-Séléka zusammen in dem Bestreben, die Übergangsregierung der Zentralafrikanischen Republik zu destabilisieren. In der Nacht vom 27. zum 28. September 2015 unternahm Ngaïkosset zusammen mit anderen den erfolglosen Versuch, das Gendarmerielager "Izamo" zu stürmen, um Waffen und Munition zu stehlen. Am 28. September umzingelte die Gruppe die Büros des staatlichen zentralafrikanischen Rundfunks.

Am 1. Oktober 2015 fand in dem Viertel PK5 ein Treffen zwischen Ngaïkosset und Haroun Gaye, einem der Anführer der Front Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (FPRC), statt mit dem Ziel, einen gemeinsamen Angriff auf Bangui am Samstag, den 3. Oktober zu planen.

Am 8. Oktober 2015 kündigte der Justizminister der Zentralafrikanischen Republik an, Ermittlungen gegen Ngaïkosset und andere Einzelpersonen aufgrund ihrer Mitwirkung an den Gewalthandlungen in Bangui von September 2015 einleiten zu wollen. Ngaïkosset und andere wurden namentlich beschuldigt, an "eklatanten Verhaltensweisen, die einen Verstoß gegen die innere Sicherheit des Staates, eine Verschwörung sowie eine Aufstachelung zum Bürgerkrieg, zu zivilem Ungehorsam und Hass sowie zur Mittäterschaft darstellen", beteiligt gewesen zu sein. Die Justizbehörden der Zentralafrikanischen Republik wurden angewiesen, Ermittlungen einzuleiten, um die Täter und Mittäter aufzuspüren und zu verhaften.

Es wird vermutet, dass Ngaïkosset am 11. Oktober 2015 der unter seinem Kommando stehenden Anti-Balaka-Miliz den Befehl erteilt hat, Entführungen insbesondere von französischen Staatsbürgern, aber auch von Politikern der Zentralafrikanischen Republik und von VN-Vertretern, vorzunehmen, um so den Rücktritt der Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza zu erzwingen.

9. Joseph KONY (Aliasnamen: a) Kony, b) Joseph Rao Kony, c) Josef Kony, d) Le Messie sanglant)

Funktion: Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1959, b) 1960, c) 1961, d) 1963, e) 18. Sept. 1964, f) 1965, g) (Aug. 1961), h) (Jul. 1961), i) 1. Jan. 1961, j) (Apr. 1963)

Geburtsort: a) Palaro, Gemeinde Palaro, Bezirk Omoro, Distrikt Gulu, Uganda, b) Odek, Omoro, Gulu, Uganda, c) Atyak, Uganda

Staatsangehörigkeit: Ugandischer Reisepass

Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist). Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.

Tag der Benennung durch die VN: 7. März 2016

Weitere Angaben: Kony ist Gründer und Anführer der Lord's Resistance Army (LRA) (CFe.002). Unter seiner Führung beteiligte sich die LRa an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Die LRa ist verantwortlich für Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und sie hat ziviles Eigentum geplündert und zerstört. Name des Vaters: Luizi Obol. Name der Mutter: Nora Obol.

Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5932340

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Joseph Kony wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste aufgenommen als eine Person, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen", ,unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder [einzieht] oder [einsetzt] und "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten [...] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]".

Weitere Angaben:

Kony hat die Lord's Resistance Army (LRA) gegründet und wird als ihr Gründer, religiöser Führer, Vorsitzender und Oberbefehlshaber beschrieben. Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRa an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter wachsendem militärischem Druck hat Kony der LRa 2005 und 2006 den Rückzug aus Uganda befohlen. Seitdem ist die LRa in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge in Sudan aktiv.

Als Anführer der LRa entwickelt Kony die Strategie der LRa und sorgt für ihre Durchführung, was unter anderem den Dauerbefehl einschließt, die Zivilbevölkerung anzugreifen und brutal gegen sie vorzugehen. Seit Dezember 2013 begeht die LRa unter der Führung von Joseph Kony Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRa konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRa reagieren; Kämpfer der LRa überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRa unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen.

Gegen Kony liegt ein vom Internationalen Strafgerichtshof ausgestellter Haftbefehl vor. Der IStGH beschuldigt ihn des zwölffachen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, unter anderem des Mordes, der Versklavung, der sexuellen Versklavung, der Vergewaltigung sowie unmenschlicher Handlungen, die in schwerer Verletzung der körperlichen und der geistigen Gesundheit bestehen, und wirft ihm Kriegsverbrechen in 21 Fällen vor, die unter anderem Mord, grausame Behandlung von Zivilpersonen, vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Plünderung, Vergewaltigung und Zwangsrekrutierung von Kindern unter 15 Jahren durch Entführung umfassen.

Kony hat den Rebellen den Dauerbefehl erteilt, Diamanten und Gold von handwerklich Bergbautreibenden im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu rauben. Berichten zufolge werden einige der Minerale von Konys Gruppe nach Sudan transportiert oder für den Handel mit lokalen Zivilpersonen und Mitgliedern der früheren Séléka genutzt.

Kony hat seinen Kämpfer ebenfalls die Anweisung erteilt, Elefanten im Nationalpark Garamba in der Demokratischen Republik Kongo zu wildern; Berichten zufolge werden von dort aus Elefantenstoßzähne durch den Osten der Zentralafrikanischen Republik nach Sudan transportiert, wo sie offenbar von hochrangigen LRA-Mitgliedern verkauft und für den Handel mit sudanesischen Händlern und örtlichen Beamten genutzt werden. Der Elfenbeinhandel ist für Konys Gruppe eine bedeutende Einnahmequelle. Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.

10. Ali KONY (Alias: a) Ali Lalobo, b) Ali Mohammad Labolo, c) Ali Mohammed, d) Ali Mohammed Lalobo, e) Ali Mohammed Kony, f) Ali Mohammed Labola, g) Ali Mohammed Salongo, h) Ali Bashir Lalobo, i) Ali Lalobo Bashir, j) Otim Kapere, k) "Bashir", l) "Caesar", m) "One-P", n) "1-P"

Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord' s Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1994, b) 1993, c) 1995, d) 1992

Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist).

Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2016

Weitere Angaben: Ali Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord's Resistance Army (LRA) (Widerstandsarmee des Herrn), einer benannten Einrichtung, und Sohn des Befehlshabers der LRa Joseph Kony, einer benannten Person. Ali wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRa aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5971056

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ali Kony wurde am 23. August 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016) in die Liste aufgenommen als eine Person, die "Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]", "eine Einrichtung [anführt], die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der Resolution 2262 (2016) benannt hat, oder [...] eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der Resolution 2262 (2016) benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt [hat] oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt [hat]".

Ali Kony gilt als ein potenzieller Nachfolger Joseph Konys als Anführer der LRA. Ali wird mehr und mehr in die operative Planung der LRa einbezogen und gilt als eine Person, die Kontakt zu Joseph Kony herstellen kann. Ali ist außerdem ein Offizier des LRA-Nachrichtendienstes; ihm sind bis zu zehn Untergebene unterstellt.

Sowohl Ali als auch sein Bruder Salim Kony sind für die Durchsetzung der Disziplin in der LRa zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass Konys Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo durch die Zentralafrikanische Republik in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

Ali Kony ist dafür zuständig, die Elfenbeinpreise auszuhandeln und die Elfenbeingeschäfte mit den Händlern durchzuführen. Ali trifft ein oder zwei Mal im Monat mit Händlern zusammen, um die Preise für das im Besitz der LRa befindliche Elfenbein in US-Dollar oder sudanesischen Pfund auszuhandeln oder es gegen Waffen, Munition und Nahrungsmittel zu tauschen. Joseph Kony hat Ali befohlen, die größten Stoßzähne für den Erwerb von Antipersonenminen zu verwenden, die rund um Konys Lager eingesetzt werden sollen. Im Juli 2014 beaufsichtigte Ali Kony den Transport von 52 Stück Elfenbein, die an Joseph Kony zu liefern waren, sowie deren Verkauf.

Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt. Etwa zu derselben Zeit traf Ali mit Händlern zusammen, um Waren zu erwerben und ein weiteres Zusammentreffen zu planen, um weitere Transaktionen durchzuführen und im Namen der LRa die Verkaufsbedingungen für das Elfenbein auszuhandeln, bei dem es sich mutmaßlich um das Elfenbein handelt, dessen Transport von Salim begleitet wurde.

11. Salim KONY (Aliasnamen: a) Salim Saleh Kony b) Salim Saleh c) Salim Ogaro d) Okolu Salim e) Salim Saleh Obol Ogaro f) Simon Salim Obol)

Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord' s Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1992, b) 1991, c) 1993

Anschrift: a) Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist), b) Zentralafrikanische Republik.

Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2016

Weitere Angaben: Salim Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord's Resistance Army (LRA) (Widerstandsarmee des Herrn), einer benannten Einrichtung, und Sohn des Befehlshabers der LRa Joseph Kony, einer benannten Person. Salim wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRa aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5971058

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Salim Kony wurde am 23. August 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016) in die Liste aufgenommen als eine Person, die "Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]", "eine Einrichtung [anführt], die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der Resolution 2262 (2016) benannt hat, oder [...] eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der Resolution 2262 (2016) benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt [hat] oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt [hat]".

Salim Kony ist der Oberbefehlshaber der "field headquarters" (Feldhauptquartiere) der LRa und hat seit seiner Jugend gemeinsam mit Joseph Kony Angriffe und Verteidigungsmaßnahmen der LRa geplant. Zuvor führte Salim die Gruppe an, die für die Sicherheit von Joseph Kony sorgt. Kürzlich hat Joseph Kony Salim die Verwaltung der Finanz- und Logistiknetze der LRa übertragen.

Salim und sein Bruder Ali Kony sind gemeinsam für die Durchsetzung von Disziplin in der LRa zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass dessen Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Salim soll angeblich LRA-Mitglieder getötet habe, die desertieren wollten, und hat Joseph Kony über Aktivitäten von LRA-Gruppen- und -Mitgliedern unterrichtet.

Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba National Park im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRK) durch die Zentralafrikanische Republik (ZAR) in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

Salim kommt oft mit etwa einem Dutzend Kämpfern an die Grenze zur ZAR, um andere LRA-Gruppen zu treffen und zu eskortieren, die Elfenbein von Garamba aus nach Norden befördern. Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt.

Zuvor war Salim im Juni 2014 mit einer Gruppe von LRA-Kämpfern in die DRK vorgestoßen, um in Garamba Elefanten zu wildern. Joseph Kony hatte Salim zudem beauftragt, zwei LRA-Befehlshaber nach Garamba zu eskortieren, um Jahre zuvor angelegte Elfenbeinverstecke freizulegen. Im Juli 2014 traf Salim eine zweite LRA-Gruppe, um die insgesamt 52 Stücke Elfenbein nach Kafia Kingi zu transportieren. Salim war Joseph Kony gegenüber für die Elfenbein-Buchführung verantwortlich und für die Weitergabe von Informationen über Elfenbein-Transaktionen an LRA-Gruppen zuständig.

12. Abdoulaye HISSENE (Aliasnamen: a) Abdoulaye Issène, b) Abdoulaye Hissein, c) Hissene Abdoulaye, d) Abdoulaye Issène Ramadane, e) Abdoulaye Issene Ramadan, f) Issene Abdoulaye)

Titel: Präsident des Conseil National de Défense et de Sécurité (CNDS) und militärischer Anführer des Front Populaire pour la Renaissance de la Centrafrique

Funktion: "General"

Geburtsdatum: a) 1967, b) 1. Januar 1967

Geburtsort: a) Ndele, Bamingui-Bangoran, Zentralafrikanische Republik b) Haraze Mangueigne, Tschad

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik b) Tschad

Reisepass-Nr.: a) Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000897, ausgestellt am 5. April 2013 (gültig bis 4. April 2018) b) Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00004262, ausgestellt am 11. März 2014 (gültig bis 10. März 2019)

Nationale Identifikationsnummer: Personalausweis des Tschad Nr. 103-00653129-22, ausgestellt am 21. April 2009 (gültig bis 21. April 2019)

Aufenthalt: a) KM5, Bangui, Zentralafrikanische Republik, b) Nana-Grebizi, Zentralafrikanische Republik, c) Ndjari, Ndjamena, Tschad d) Ndélé, Bamingui-Bangoran (Hauptaufenthaltsort seit August 2016)

Tag der Benennung durch die VN: 17. Mai 2017

Weitere Angaben: Hissène war früher Minister für Jugend und Sport im Kabinett des ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Davor war er Anführer der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (Convention des patriotes pour la justice et la paix), einer politischen Partei. Außerdem etablierte er sich als Anführer bewaffneter Milizen in Bangui - insbesondere in dem Stadtviertel "PK5" (3. Distrikt). Im Oktober 2016 wurde Abdoulaye Hissène zum Präsidenten desConseil National de Défense et de Sécurité ernannt, einer Einrichtung, die damals geschaffen wurde, um militärische Anführer und befehlshabende Kämpfer aller ehemaligen Séléka-Gruppierungen zusammenzubringen. Er hat diese Position seither inne, kontrolliert jedoch tatsächlich nur die FPR-Kämpfer. Name des Vaters: Abdoulaye. Name der Mutter: Absita Moussa. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdoulaye Hissène wurde am 17. Mai 2017 nach Nummer 16 und Nummer 17 Buchstabe g der Resolution 2339 (2017) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren", und die "an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und französische Operationen, die sie unterstützen, beteiligt [ist]".

Weitere Angaben:

Abdoulaye Hissène und andere Mitglieder der Ex-Séléka kollaborierten mit Unruhestiftern der Anti-Balaka, die mit dem ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé sowie mit Maxime Mokom verbündet waren, um im September 2015 im Rahmen eines gescheiterten Putschversuchs zum Sturz der Regierung gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu schüren, während die damalige Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza an der VN-Generalversammlung 2015 teilnahm. Mokom, Hissène und andere wurden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik wegen verschiedener Straftaten, einschließlich Mord, Brandstiftung, Folter und Plünderei, im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putsch angeklagt.

Hissène wurde nach 2015 einer der wichtigsten Anführer der bewaffneten über 100 Mann starken Milizen im "PK5"-Viertel von Bangui. In dieser Funktion beschnitt er die Bewegungsfreiheit und verhinderte die Rückkehr der Staatsmacht in das Gebiet, unter anderem durch illegale Besteuerung von Transporttätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 fungierte Hissène als der Vertreter der "Nairobisten" der Ex-Séléka in Bangui, die in Zusammenarbeit mit den Anti-Balaka-Kämpfern unter Mokom agierten. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Haroun Gaye und Hissène waren an den Gewalttaten beteiligt, die zwischen dem 26. September und dem 3. Oktober 2015 in Bangui verübt wurden.

Mitglieder von Hissènes Gruppe stehen im Verdacht, am 13. Dezember 2015 - dem Tag des Verfassungsreferendums - an dem Angriff auf das Fahrzeug eines der Anführer der Ex-Séléka, Mohamed Moussa Dhaffane, beteiligt gewesen zu sein. Hissène wird vorgeworfen, die Verantwortung für die Gewalttätigkeiten im KM5-Distrikt von Bangui zu tragen, bei denen fünf Menschen starben, zwanzig verletzt wurden und die Bewohner daran gehindert wurden, ihre Stimme in dem Verfassungsreferendum abzugeben. Hissène gefährdete die Durchführung der Wahlen, indem er einen Zyklus von Vergeltungsschlägen zwischen verschiedenen Gruppen anzettelte.

Hissène wurde am 15. März 2016 von der Polizei am Flughafen M'poko von Bangui festgenommen und der Abteilung für Untersuchungen und Ermittlung der nationalen Gendarmerie überstellt. Seine Miliz befreite ihn später unter Anwendung von Gewalt und stahl eine Waffe, die zuvor von der MINUSCa im Rahmen eines vom Ausschuss gebilligten Ausnahmeersuchens übergeben worden war.

Nach der Festnahme von muslimischen Händlern durch die internen Sicherheitskräfte in "PK 12" entführten die Milizen von Gaye und Hissène am 19. Juni 2016 fünf zentralafrikanische Polizisten in Bangui. MINUSCa versuchte am 20. Juni, die Polizisten zu befreien. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Hissène und Gaye lieferten sich ein Feuergefecht mit den Friedenssicherungstruppen, die versuchten die Geiseln zu befreien. Dabei wurden mindestens sechs Menschen getötet und ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte wurde verletzt.

Hissène führte am 12. August 2016 einen Konvoi aus sechs Fahrzeugen mit schwerbewaffneten Personen an. Der aus Bangui fliehende Konvoi wurde von der MINUSCa südlich von Sibut gestellt. Auf dem Weg nach Norden kam es an einigen Kontrollstellen zu Feuerwechseln zwischen dem Konvoi und internen Sicherheitskräften. Der Konvoi wurde schließlich durch die MINUSCa 40 km südlich von Sibut gestoppt. Nach einer Reihe von Schusswechseln nahm die MINUSCa elf Männer fest, Hissène und mehrere andere konnten allerdings entkommen. Die festgenommenen Personen erklärten gegenüber der MINUSCA, dass Hissène der Anführer des Konvois sei, dessen Ziel es gewesen sei, Bria zu erreichen und an der von Nourredine Adam organisierten Versammlung von Ex-Séléka-Gruppen teilzunehmen.

Im August und September 2016 reiste die Sachverständigengruppe zweimal nach Sibut, um die am 13. August von der MINUSCa beschlagnahmten Gegenstände aus dem Konvoi von Hissène, Gaye und Hamit Tidjani zu untersuchen. Die Sachverständigengruppe untersuchte außerdem die am 16. August im Haus von Hissène beschlagnahmte Munition. In den sechs Fahrzeugen und bei den festgenommenen Personen wurde letale und nichtletale militärische Ausrüstung gefunden. Die zentrale Gendarmerie durchsuchte am 16. August 2016 das Haus von Hissène in Bangui. Es wurden über 700 Waffen gefunden.

Am 4. September 2016 eröffnete eine aus Kaga-Bandoro auf sechs Motorrädern kommende Gruppe von Ex-Séléka-Kämpfern in der Nähe von Dékoa das Feuer auf die MINUSCa - mit dem Ziel Hissène und seine Verbündeten abzuholen. Bei diesem Vorfall wurde ein Ex-Séléka-Kämpfer getötet und zwei Mitglieder der Friedenssicherungskräfte sowie ein Zivilist wurden verletzt.

13. Martin KOUMTAMADJI (Aliasnamen: a) Abdoulaye Miskine, b) Abdoullaye Miskine, c) Martin Nadingar Koumtamadji, d) Martin Nkoumtamadji, e) Martin Koumta Madji, f) Omar Mahamat)

Funktion: Präsident und Oberbefehlshaber der Front Démocratique du Peuple Centrafricain (FDPC)

Geburtsdatum: a) 5. Oktober 1965, b) 3. März 1965

Geburtsort: a) Ndïnaba, Tschad, b) Kobo, Zentralafrikanische Republik, c) Kabo, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: a) Tschad, b) Zentralafrikanische Republik, c) Kongo

Reisepass-Nr.: a) Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. 06FBO2262, ausgestellt am 22. Februar 2007 (abgelaufen am 21. Februar 2012), b) Dienstpass des Kongo Nr. SA0020249, ausgestellt am 22. Januar 2019 (gültig bis zum 21. Januar 2022)

Aufenthalt: a) Am Dafock, Präfektur Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Ndjamena, Tschad (seit seiner Festnahme im November 2019)

Tag der Benennung durch die VN: 20. April 2020

Weitere Angaben: Martin Koumtamadji hat die FDPC im Jahr 2005 gegründet. Im Dezember 2012 schloss er sich der Séléka-Koalition an, die er dann im April 2013 verließ, nachdem die Rebellen in Bangui die Macht ergriffen hatten. Nach seiner Festnahme in Kamerun wurde er anschließend nach Brazzaville (Republik Kongo) überstellt. Er war zu jeder Zeit Befehlshaber seiner Truppen vor Ort in der Zentralafrikanischen Republik, auch während seiner Zeit in Brazzaville vor seiner Rückkehr in die Zentralafrikanische Republik (zwischen November 2014 und 2019). Die FDPC hat das Politische Abkommen für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik am 6. Februar 2019 unterzeichnet, aber Martin Koumtamadji stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik dar. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als Präsident und Oberbefehlshaber der Front Démocratique du Peuple Centrafricain (FDPC, eine an gewaltsamen Handlungen beteiligte bewaffnete Gruppe) hat sich Martin Koumtamadji an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik und insbesondere die Umsetzung des am 6. Februar 2019 in Bangui unterzeichneten Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik bedrohen.

Er lehnte die Entwaffnung der FDPC-Kombattanten ab, zu der er als Unterzeichner des Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik verpflichtet war, und drohte im Juli 2019, Präsident Touadéra zu stürzen.

Beginnend im Juni 2019 kooperierte er mit Nourredine Adam (CFi.002), gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden, und beteiligte sich am Waffenhandel mit einem engen Verbündeten von Nourredine Adam, um die militärischen Fähigkeiten der FDPC aufzubauen.

Außerdem bot er der Front Populaire pour la Renaissance de la Centrafrique (FPRC) die Durchführung einer militärischen Operation mit seiner bewaffneten Gruppe während der Kämpfe in der Präfektur Vakaga im Jahr 2019 an.

Er behinderte weiterhin die Wiederherstellung der staatlichen Autorität in den Operationsgebieten der FPDC, indem er illegale Straßensperren zur Erpressung von Viehzüchtern, Wirtschaftsakteuren (einschließlich Goldbergbauunternehmen, die in der Präfektur Nana-Mambéré tätig sind) und Reisenden aufrechterhielt.

Unter seiner Führung hat die FDPC in der Präfektur Nana-Mambéré Handlungen begangen, die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, darunter Angriffe auf Zivilisten im April 2019, Entführungen von Zivilisten im März 2019 (in der Nähe von Zoukombo) und Handlungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt im Mai 2019 (in Bagary). Im Jahr 2017 hat die FDPC auch 14 sexuelle Gewalttaten in Konflikten begangen.

Zwischen 2016 und 2019 rekrutierte die FDPC Kinder als Soldaten in bewaffneten Konflikten und zwang elf Mädchen zur Ehe mit FDPC-Mitgliedern.

Im März 2019 war er an der Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe beteiligt, als die FDPC unter der Führung von Miskine eine Reihe von Angriffen auf der Hauptstraße von Kamerun nach Bangui verübte.

Schließlich lieferten sich FDPC-Elemente im April 2019 in der Nähe von Zoukombo (Präfektur Nana-Mambéré) und auf der Achse Bouar-Beleko Scharmützel mit der MINUSCA.

14. Bi Sidi SOULEMAN (Aliasnamen: a) Sidiki, b) 'General' Sidiki, c) Sidiki Abbas, d) Souleymane Bi Sidi, e) Bi Sidi Soulemane)

Funktion: Präsident und selbst ernannter 'General' der Milizgruppe 'Retour, Réclamation et Réhabilitation' (3R)

Geburtsdatum:20. Juli 1962

Geburtsort: Bocaranga, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Reisepass-Nr.: Laissez-Passer Nr. 235/MISPAT/DIRCAB/DGPC/DGAEI/SI/SP, ausgestellt am 15. März 2019 (ausgestellt vom Innenminister der Zentralafrikanischen Republik)

Aufenthalt: Koui, Präfektur Ouham-Pendé, Zentralafrikanische Republik

Tag der Benennung durch die VN: 5. August 2020

Weitere Angaben:

Bi Sidi Souleman leitet die in der Zentralafrikanischen Republik ansässige Milizgruppe 'Retour, Réclamation et Réhabilitation' (3R), die seit ihrer Gründung im Jahr 2015 Zivilisten getötet, gefoltert, vergewaltigt und vertrieben hat und am Waffenhandel, an illegalen Steueraktivitäten und an der Kriegsführung mit anderen Milizen beteiligt war. Bi Sidi Souleman selbst war auch an Folterungen beteiligt. Die 3R hat am 6. Februar 2019 das Politische Abkommen für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik unterzeichnet, sich aber an Handlungen beteiligt, die gegen das Abkommen verstoßen, und die Gruppe stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik dar. Die 3R hat beispielsweise am 21. Mai 2019 in drei Dörfern 34 unbewaffnete Zivilisten getötet und dabei erwachsene Männer summarisch hingerichtet. Bi Sidi Souleman bestätigte einer Organisation der Vereinten Nationen offen, dass er zum Zeitpunkt der Angriffe Mitglieder der 3R in die Dörfer bestellt hatte, gab aber nicht zu, der 3R Tötungsanweisungen erteilt zu haben. Im Dezember 2020 wurde Bi Sidi Souleman Berichten zufolge bei Kämpfen getötet, nachdem er sich einer Koalition bewaffneter Gruppen angeschlossen hatte, die zum Zweck der Störung des Wahlprozesses gegründet worden war.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bi Sidi Souleman wurde am 5. August 2020 nach Nummer 20 und Nummer 21 Buchstabe b der Resolution 2399 (2018), erweitert durch Nummer 5 der Resolution 2507 (2020), in die Liste als Person aufgenommen, die Handlungen vornimmt oder unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, und die an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt ist, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen.

Weitere Angaben

Als Präsident und selbst ernannter 'General' der Milizgruppe 'Retour, Réclamation et Réhabilitation' (3R) hat sich Bi Sidi Souleman an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik und insbesondere die Umsetzung des am 6. Februar 2019 in Bangui unterzeichneten Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik bedrohen.

Er und die Kämpfer unter seiner Führung haben Handlungen begangen, die schwere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht darstellen. Am 21. Mai 2019 hat die 3R in drei Dörfern (Koundjili, Lemouna und Bohong) 34 unbewaffnete Zivilisten getötet und dabei erwachsene Männer summarisch hingerichtet.

Unter der Führung von Bi Sidi Souleman haben Mitglieder der 3R sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalthandlungen begangen. Im September 2017 haben Mitglieder der 3R bei einem Angriff auf Bocaranga mehrere Frauen und Mädchen vergewaltigt. Zwischen März und April 2020 war die 3R an sieben Fällen sexueller Gewalt in drei Dörfern der Präfektur Ouham-Pendé beteiligt.

Unter der Führung von Bi Sidi Souleman behinderte die 3R in ihren Einsatzgebieten weiterhin die Wiederherstellung der staatlichen Autorität durch die Beibehaltung illegaler Steuersysteme, insbesondere für Wandertierhaltung und Reisende, und sie war an der illegalen Ausbeutung von Gold in den Präfekturen Mambéré-Kadéï und Nana-Mambéré beteiligt.

2019 hat die 3R unter seiner Führung die ersten Verstöße gegen das Friedensabkommen begangen. Zu Beginn lehnte Bi Sidi Souleman es ab, mit der Entwaffnung und Demobilisierung der 3R-Kämpfer, die sich an der ersten gemischten Sicherheitseinheit im Westen der Zentralafrikanischen Republik beteiligen sollten, zu beginnen, und die 3R betrieb zudem die Ausweitung ihrer Kontrolle über Gebiete - wodurch sich die MINUSCa gezwungen sah, im September 2019 eine Operation in den Präfekturen Ouham-Pendé, Nana-Mambéré und Mambéré-Kadéï einzuleiten - sowie ihrer Tätigkeiten im Bereich des Waffenhandels zur Stärkung ihrer militärischen Fähigkeiten und im Bereich der Rekrutierung von Kämpfern aus dem Ausland.

Im Jahr 2020 hat die 3R unter der Führung von Bi Sidi Souleman weiterhin Verstöße gegen das Friedensabkommen begangen und ihre Kontrolle über Gebiete im Westen ausgeweitet. Im Mai 2020 besetzten Mitglieder der 3R die Gendarmerie von Besson in der Präfektur Nana-Mambéré, und frühere Mitglieder der 3R desertierten von der USMS Bouar. Am 5. Juni 2020 teilte Bi Sidi Souleman mit, dass die Teilnahme der 3R an den Folgemechanismen des Abkommens bis auf Weiteres ausgesetzt wird. Am 9. Juni 2020 griffen mutmaßliche Mitglieder der 3R das Ausbildungslager der USMS Bouar sowie einen gemeinsamen Kontrollpunkt der MINUSCa und der nationalen Streitkräfte in Pougol an. Am 21. Juni 2020 griffen Mitglieder der 3R eine gemeinsame Patrouille der MINUSCa und der nationalen Streitkräfte in der Nähe von Besson an, wobei drei zentralafrikanische Soldaten ums Leben kamen.

B. Einrichtungen

1. - gestrichen -21

2. LORD'S RESISTANCE ARMY (Aliasnamen: a) LRA, b) Lord's Resistance Movement (LRM), c) Lord's Resistance Movement/Army (LRM/A)

Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist). Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.

Tag der Benennung durch die VN: 7. März 2016.

Weitere Angaben: In den 1980er-Jahren in Norduganda gegründet. Beteiligt an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in Zentralafrika, darunter Hunderte in der Zentralafrikanischen Republik. Der Anführer ist Joseph Kony. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5932344

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Lord's Resistance Army wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste als Einrichtung aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen", ,unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder [einzieht] oder [einsetzt] und "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten [...] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]".

Weitere Angaben:

Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRa an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter zunehmendem militärischem Druck ordnete der Anführer der LRa Joseph Kony 2005 und 2006 den Rückzug der LRa aus Uganda an. Seitdem ist die LRa in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge in Sudan aktiv.

Seit Dezember 2013 begeht die LRa Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer gefallen sind, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRa konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRa reagieren; Kämpfer der LRa überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRa unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen.

LRA-Zellen werden oft von Gefangenen begleitet, die zur Arbeit als Träger, Köche und Sexsklaven gezwungen werden. Die LRa begeht geschlechtsspezifische Gewalttaten, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen und jungen Mädchen.

Im Dezember 2013 entführte die LRa Dutzende Menschen in Haute-Kotto. Die LRa war Berichten zufolge an der Entführung von Hunderten von Zivilisten in der Zentralafrikanischen Republik seit Anfang 2014 beteiligt.

Kämpfer der LRa griffen Anfang 2014 mehrfach Obo in der Präfektur Haute-Mbomou im Osten der Zentralafrikanischen Republik an.

Die LRa griff zwischen Mai und Juli 2014 Obo und andere Orte im Südosten der Zentralafrikanischen Republik an; unter anderem führte sie Anfang Juni scheinbar koordinierte Angriffe und Entführungen in der Präfektur Mbomou durch.

Mindestens seit 2014 ist die LRa an der Elefantenwilderei und am Elfenbeinschmuggel beteiligt, um Einnahmen zu erwirtschaften. Berichten zufolge schmuggelt die LRa Elfenbein aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo nach Darfur, um es gegen Waffen und Vorräte einzutauschen. Die LRa transportiert Berichten zufolge die Stoßzähne von gewilderten Elefanten durch die Zentralafrikanische Republik nach Darfur im Sudan, um sie dort zu verkaufen. Zudem hat Kony Berichten zufolge seit Anfang 2014 Kämpfer der LRa angewiesen, Diamanten und Gold von Bergarbeitern im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu plündern und nach Sudan zu bringen. Seit Januar 2015 wurden 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army Berichten zufolge aus Sudan ausgewiesen.

Anfang Februar 2015 entführten schwer bewaffnete Kämpfer der LRa Zivilpersonen in Kpangbayanga in der Präfektur Haut-Mbomou und stahlen Lebensmittel.

Nach einem Angriff der LRa auf Ndambissoua im Südosten der Zentralafrikanischen Republik am 20. April 2015, bei dem Kinder entführt wurden, flohen die meisten Dorfbewohner. Und Anfang Juli 2015 griff die LRa mehrere Dörfer im Süden der Präfektur Haute-Kotto an, wobei es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, dem Niederbrennen von Häusern und Entführungen kam.

Seit Januar 2016 haben Angriffe, die der LRa zugeschrieben werden, in Mbomou, Haut-Mbomou und Haute-Kotto zugenommen, wobei vor allem die Bergbaugebiete in Haute-Kotto betroffen sind. Bei diesen Angriffen kam es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, der Zerstörung von Eigentum und Entführungen. Sie führten zu Vertreibungen der Bevölkerung, darunter etwa 700 Menschen, die in Bria Zuflucht suchten.

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