Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 924;
VO (EU) 2018/1475 - ABl. Nr. L 250 vom 04.10.2018 S. 1;
Beschl. (EU) 2019/420 - ABl. LI 77 vom 20.03.2019 S. 1Inkrafttreten Ausnahme)
Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 2007/162/EG, Euratom und 2007/779/EG, Euratom
Hinweis: s.a. Beschl. (EU) 2019/570
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Da Häufigkeit und Ausmaß von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen haben und insbesondere aufgrund des Klimawandels und der potenziellen Interaktion von mehreren natürlichen und technologischen Risiken in Zukunft noch stärkere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und längerfristigen Auswirkungen zu erwarten sind, erfordert das Katastrophenmanagement zunehmend ein integriertes Konzept. Die Europäische Union sollte Solidarität fördern und die Koordinierung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen, ergänzen und erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
(2) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates 2, neu gefasst durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates 3, wurde ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz geschaffen. Die Finanzierung dieses Verfahrens wurde durch die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates 4 sichergestellt, mit der das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (im Folgenden "Finanzierungsinstrument") geschaffen wurde. Damit wird finanzielle Unterstützung der Union sowohl zur Steigerung der Wirksamkeit der Reaktion auf größere Notfälle als auch zur Verstärkung der Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Notfällen bereitgestellt, einschließlich der Fortsetzung der zuvor auf der Grundlage der Entscheidung 1999/847/EG des Rates 5 durchgeführten Maßnahmen. Die Laufzeit des Finanzierungsinstruments endet am 31. Dezember 2013.
(3) Der durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") gewährleistete Schutz sollte hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten gelten, einschließlich Kulturgütern, die von allen Arten von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind; dazu zählen Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akute Notfälle im Gesundheitsbereich. Bei allen diesen Katastrophen kann zur Ergänzung der Bewältigungsfähigkeiten des betroffenen Landes Katastrophenhilfe oder anderweitige Nothilfe im Rahmen des Unionsverfahrens erforderlich werden. Was durch Terroranschläge, nukleare oder radiologische Unfälle verursachte Katastrophen betrifft, so sollte das Unionsverfahren lediglich die Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes abdecken.
(4) Das Unionsverfahren sollte außerdem bei der Umsetzung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine wichtige Rolle spielen, indem seine Ressourcen und Kapazitäten nach Erfordernis zur Verfügung gestellt werden.
(5) Das Unionsverfahren ist sichtbarer Ausdruck der europäischen Solidarität, indem es einen praktischen und zeitnahen Beitrag zur Katastrophenprävention und -vorsorge wie auch zur Bewältigung von eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophen gewährleistet, unbeschadet der einschlägigen Leitgrundsätze und Regelungen im Bereich des Katastrophenschutzes. Dieser Beschluss sollte daher weder die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die unter diesen Beschluss fallenden Bereiche beziehen, noch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen.
(6) Das Unionsverfahren sollte dem einschlägigen Unionsrecht sowie den internationalen Verpflichtungen der Union gebührend Rechnung tragen und die Synergien mit entsprechenden Unionsinitiativen wie dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem Europäischen Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (European Programme for Critical Infrastructure Protection, EPCIP) und dem Gemeinsamen Informationsraum (Common Information Sharing Environment, CISE) nutzen.
(7) Regionale und örtliche Behörden spielen beim Katastrophenmanagement eine wichtige Rolle. Es ist daher notwendig, die regionalen und örtlichen Behörden in angemessener Weise an den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den nationalen Strukturen der Mitgliedstaaten zu beteiligen.
(8) Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen" gefordert. Das Unionsverfahren sollte den allgemeinen strategischen Rahmen für Maßnahmen der Union zur Risikoprävention umfassen, durch die ein höheres Schutzniveau sowie eine höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen erreicht werden sollen, indem den Auswirkungen von Katastrophen vorgebeugt wird oder diese abgeschwächt werden und eine Präventionskultur entwickelt wird, wobei auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels und der Bedarf an angemessenen Anpassungsmaßnahmen gebührend berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang sind Risikobewertungen, Risikomanagementplanung, die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit eines jeden Mitgliedstaats auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene unter Beteiligung gegebenenfalls anderer einschlägiger Dienststellen, eine auf Unionsebene erstellte Risikoübersicht und gegenseitige Begutachtungen wesentliche Voraussetzungen für ein integriertes Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem Risikopräventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen miteinander verbunden werden. Daher sollte das Unionsverfahren einen allgemeinen Rahmen für den Austausch von Informationen über Risiken und Risikomanagementfähigkeiten unbeschadet des Artikels 346 AEUV umfassen, nach dem ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.
(9) Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch Hilfe bei der Weiterentwicklung und besseren Integration der transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsysteme von europäischem Interesse bei der Verringerung der Reaktionszeit für Bewältigungsmaßnahmen im Katastrophenfall und für die Warnung der Unionsbürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende und zukünftige Informationsquellen und -systeme einbeziehen und auf diesen aufbauen, wobei einschlägige neue Technologien gefördert werden sollten.
(10) Das Unionsverfahren sollte allgemeine strategische Vorgaben beinhalten, die darauf abzielen, das Maß der Vorsorge der Katastrophenschutzsysteme und -dienste, ihres Personals sowie der Bevölkerung in der Union kontinuierlich zu verbessern. Hierzu sollten sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten ein Programm für Übungen, ein Programm zur Erkenntnisauswertung sowie Ausbildungsprogramme und ein Ausbildungsnetzwerk im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gehören, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2008 zu europäischen Ausbildungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenmanagements gefordert.
(11) Die Entwicklung von Katastrophenschutzeinsatzmodulen, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine vollständige Interoperabilität abzielen, sollte weiterverfolgt werden, damit die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes gestärkt und die koordinierte gemeinsame rasche Katastrophenbewältigung der Mitgliedstaaten weiterentwickelt wird. Diese Module sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert werden und deren Führung und Kontrolle unterstehen.
(12) Durch das Unionsverfahren sollte die Mobilisierung und Koordinierung von Hilfseinsätzen erleichtert werden. Das Unionsverfahren sollte auf einer Unionsstruktur beruhen, die aus einem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC), einer Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines Europäischen Katastrophenschutz-Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, ausgebildeten Experten und einem von der Kommission und den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten verwalteten Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CE-CIS) besteht. Dies sollte den Rahmen dafür bieten, gesicherte Informationen über die Lage zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten und die bei den Einsätzen gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen.
(13) Für eine bessere Planung der Katastrophenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens und die Verbesserung der Verfügbarkeit der Schlüsselkapazitäten ist es notwendig, eine Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines Europäischen Katastrophenschutz-Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ein strukturiertes Verfahren zur Ermittlung etwaiger Kapazitätslücken zu entwickeln.
(14) Was Hilfseinsätze zur Katastrophenbewältigung außerhalb der Union betrifft, sollte das Unionsverfahren die von den Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes durchgeführten Maßnahmen erleichtern und unterstützen und dadurch die Kohärenz der internationalen Katastrophenschutzmaßnahmen fördern. Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei Hilfseinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des Unionsverfahrens geleistete Hilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Voraussetzung für die Unterstützung der Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden Beitrags der Union zu den globalen Hilfsmaßnahmen ist eine bessere Koordinierung der durch das Unionsverfahren bereitgestellten Katastrophenhilfe. Bei Katastrophen, bei denen die Hilfe sowohl im Rahmen des Unionsverfahrens als auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates 6 geleistet wird, sollte die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität aller Maßnahmen der Union unter Berücksichtigung des Europäischen Konsenses über humanitäre Hilfe 7 sicherstellen.
(15) Die Verfügbarkeit angemessener Transportmittel und der Zugang dazu müssen im Hinblick auf die Entwicklung einer raschen Reaktionsfähigkeit auf Unionsebene verbessert werden. Die Union sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten durch die Erleichterung der Koordination und Zusammenlegung der Transportressourcen unterstützen und ergänzen und erforderlichenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Transportmittel nach bestimmten Kriterien beitragen und bestehende Systeme berücksichtigen.
(16) Die Hilfseinsätze sollten bedarfsorientiert sein und vollständig vor Ort koordiniert werden, um ihre Wirksamkeit zu maximieren und den Zugang zur betroffenen Bevölkerung sicherzustellen. Die Kommission sollte den vor Ort entsandten Expertenteams angemessene logistische Unterstützung bereitstellen.
(17) Das Unionsverfahren kann auch für die Katastrophenschutzhilfe im Rahmen der konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern angewendet werden, sofern die konsularischen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten darum ersuchen. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten wann immer möglich derartige Ersuchen untereinander und mit anderen einschlägigen Akteuren koordinieren, um eine optimale Nutzung des Unionsverfahrens zu gewährleisten und praktische Probleme vor Ort zu vermeiden. Um die Unterstützung könnte beispielsweise der federführende Staat oder der für die Koordinierung der Hilfe für alle Unionsbürger zuständige Mitgliedstaat ersuchen. Das Konzept des federführenden Staates ist im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit 8 auszulegen. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Unionsvorschriften über den konsularischen Schutz für Unionsbürger im Ausland.
(18) Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen ist eine Abstimmung mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Stellen ebenfalls von Nutzen, damit zusätzliche Bewältigungskapazitäten, die diese unter Umständen im Katastrophenfall über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen können, ermittelt werden.
(19) Der Einsatz militärischer Mittel unter ziviler Führung als letztes Mittel kann einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenbewältigung darstellen. Wird der Einsatz militärischer Mittel bei Katastrophenschutzeinsätzen für angemessen erachtet, so sollten bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel für den Katastrophenschutz im Rahmen des Unionsverfahrens befolgt werden, und die Zusammenarbeit sollte den einschlägigen internationalen Leitlinien entsprechen.
(20) Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten.
(21) Die Beteiligung von Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, von Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sollte möglich sein. Bestimmte Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, sollten auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingebundenen Ländern zugute kommen.
(22) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich des Zusammenwirkens des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der operativen Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb und außerhalb der Union, hinsichtlich der Komponenten des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle und der Organisation des Informationsaustauschs über dieses System, hinsichtlich des Verfahrens für den Einsatz von Expertenteams, hinsichtlich der Ermittlung von Modulen, sonstiger Bewältigungskapazitäten und Experten, hinsichtlich der operativen Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module, hinsichtlich der Kapazitätsziele, der Qualitätsanforderungen und der Interoperabilitätsanforderungen und des Zertifizierungs- und Registrierungsverfahrens, das für das Funktionieren der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich ist, sowie der finanziellen Vorkehrungen, hinsichtlich der Ermittlung und Schließung von Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität, hinsichtlich der Organisation des Ausbildungsprogramms, des Programms für Übungen und des Programms zur Erkenntnisauswertung und hinsichtlich der Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ausgeübt werden.
(23) Für den Erlass der in diesem Beschluss vorgesehenen Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden.
(24) Mit diesem Beschluss soll im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärkt und die Koordinierung erleichtert werden, um aufgrund der Größenordnung und der Komplementarität wirksamere Maßnahmen zu ermöglichen. Sind die Bewältigungsfähigkeiten eines Mitgliedstaats durch eine Katastrophe überlastet, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzkapazitäten und sonstigen Katastrophenbewältigungsressourcen auf das Unionsverfahren zurückzugreifen.
(25) Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(26) Dieser Beschluss berührt weder die Maßnahmen, die unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für Stabilität fallen, noch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die aufgrund der Unionsrechtsakte in Bezug auf Aktionsprogramme der Union im Bereich der Gesundheit erlassen wurden, und auch nicht die Verbraucherschutzmaßnahmen, die im Rahmen eines zukünftigen Gesetzgebungsakts der Union in Bezug auf ein Verbraucherprogramm für den Zeitraum 2014-2020 erlassen werden.
(27) Aus Gründen der Kohärenz werden Maßnahmen, die unter den Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates 10 und unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht vom vorliegenden Beschluss erfasst. Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen.
(28) Die Bestimmungen dieses Beschlusses berühren nicht die Annahme verbindlicher Rechtsakte im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in denen spezifische Notfallmaßnahmen für nukleare oder radiologische Katastrophen festgelegt werden.
(29) Dieser Beschluss umfasst Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung, mit Ausnahme der Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 fallen.
(30) Um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen, kann die Kommission Vorbereitungs-, Beobachtungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen, die zur Verwaltung des Unionsverfahrens und zur Erreichung der Ziele dieses Verfahrens erforderlich sind, finanzieren.
(31) Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen dieses Beschlusses sollten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 erfolgen. Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen des Katastrophenschutzes sollte vorgesehen werden, dass Zuschüsse juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden können. Es ist außerdem wichtig, dass die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und insbesondere die darin niedergelegten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit eingehalten werden.
(32) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(33) In diesem Beschluss wird für die Gesamtlaufzeit des Unionsverfahrens eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 13 bildet. Dieser Betrag wird teils aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" und teils aus der Rubrik 4 "Globales Europa" des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert.
(34) Die Finanzausstattung zur Durchführung dieses Beschlusses sollte gemäß den in Anhang I aufgeführten Prozentsätzen zugeteilt werden.
(35) Zur Überprüfung der Zuteilung der Zuweisungen aus der Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses bis zum 30. Juni 2017 vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Das Dringlichkeitsverfahren sollte Anwendung finden, sofern zu irgendeinem Zeitpunkt eine sofortige Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(36) Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten, da er sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 bezieht
- haben folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel I
Allgemeines Ziel und spezifische Ziele, Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Allgemeines Ziel und Gegenstand
(1) Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
(2) Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.
(3) Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie angemessen und konsequent auf Katastrophen von einer Art und Größenordnung reagieren können, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann.
(4) Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen für das Unionsverfahren und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens.
(5) Das Unionsverfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsakten der Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben.
(6) Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, des Beschlusses Nr. /EU des Europäischen Parlaments und des Rates 14 oder des Unionsrechts für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz durchgeführt werden.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Dieser Beschluss gilt für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zusammenarbeit umfasst
(2) Dieser Beschluss trägt den besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster Randlage befindlicher und sonstiger Gebiete oder Inseln der Union in Bezug auf Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung sowie den besonderen Bedürfnissen der überseeischen Länder und Gebiete in Bezug auf die Katastrophenbewältigung Rechnung.
Artikel 3 Spezifische Ziele19
(1) Mit dem Unionsverfahren werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und ihre Koordinierung erleichtert, wobei die folgenden gemeinsamen spezifischen Ziele verfolgt werden:
(2) Indikatoren werden gegebenenfalls für die Beobachtung, die Evaluierung und die Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses herangezogen. Diese Indikatoren erfassen
Artikel 4 Begriffsbestimmungen19
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Prävention
Artikel 5 Präventionsmaßnahmen19
(1) Zur Erreichung der Präventionsziele und zur Ausführung der Präventionsmaßnahmen geht die Kommission wie folgt vor:
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Präventionsmaßnahmen zu leisten.
Artikel 6 Risikomanagement19
(1) Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen - namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde -, und zur Förderung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
(2) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zudem spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, die dazu dienen, die angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für ähnliche Katastrophenarten sind, zu verbessern, auch in Bezug auf gemäß Absatz 1 Buchstabe d ermittelte grenzüberschreitende Risiken sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen.
(3) Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2019 Leitlinien für die Vorlage der Zusammenfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe d weiterentwickeln.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat über das Unionsverfahren häufig Hilfeersuchen für dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart, so kann die Kommission - nach einer sorgfältigen Analyse der Gründe für die Aktivierung und deren Umstände und mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Verbesserung seines Präventions- und Vorsorgeniveaus zu unterstützen - folgende Maßnahmen treffen:
Wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Unionsverfahrens dreimal innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart ersucht, gelten die Buchstaben a und b, es sei denn, eine sorgfältige Analyse der Gründe für die häufige Aktivierung und deren Umstände ergibt, dass dies nicht erforderlich ist.
Kapitel III
Vorsorge
Artikel 7 Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen
Es wird das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung.
Artikel 8 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Kommission Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen:
Artikel 9 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis am Aufbau von Modulen, insbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Unionsverfahrens.
Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module, die sonstigen Bewältigungskapazitäten sowie die Experten in ihren zuständigen Diensten und insbesondere in ihren Katastrophenschutz- oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze auf Ersuchen im
Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung der Module oder sonstigen Bewältigungskapazitäten von der Art der Katastrophe und von den besonderen, mit der Katastrophe zusammenhängenden Erfordernissen abhängen kann.
(2) Die Module umfassen jeweils die Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und
(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln auf freiwilliger Basis vorab Experten, die als Mitglieder von Expertenteams im Sinne des Artikels 8 Buchstabe d entsandt werden könnten.
(4) Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige Bewältigungskapazitäten bereitzustellen, die in den zuständigen Diensten verfügbar sein könnten oder die von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen bereitgestellt werden können.
Die sonstigen Bewältigungskapazitäten können Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und sind gegebenenfalls
(5) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Kapazitäten bereitstellen, die als Teil der Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzt werden könnten, wie z.B. Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über die Experten, Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten, die sie zur Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 zur Verfügung stellen, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls.
(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontaktstellen gemäß Artikel 8 Buchstabe b und unterrichten die Kommission darüber.
(8) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Vorsorgemaßnahmen, um die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.
(9) Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 23 die geeigneten Maßnahmen, um den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe sicherzustellen.
Artikel 10 Planung der Maßnahmen19
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sowohl bei Naturkatastrophen als auch bei vom Menschen verursachten Katastrophen die Planung der Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenbewältigung auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, durch die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.
(2) Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.
Artikel 11 Europäischer Katastrophenschutz-Pool19
(1) Es wird ein Europäischer Katastrophenschutz-Pool geschaffen. Er besteht aus einem Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Kategorien von Experten.
(1a) Die von einem Mitgliedstaat durch den Europäischen Katastrophenschutz-Pool geleistete Hilfe ergänzt die bestehenden Kapazitäten in dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und lässt die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Katastrophenprävention und -bewältigung in ihrem Hoheitsgebiet unberührt.
(2) Die Kommission legt auf der Grundlage der ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten und Lücken im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für den Europäischer Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden "Kapazitätsziele").
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Verwirklichung der durch die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool. Wurden potenziell signifikante Lücken ermittelt, so prüft die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung stehen. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zu beseitigen; sie kann die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen.
(3) Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die Bewältigungskapazitäten fest, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereithalten. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität ihrer Bewältigungskapazitäten.
(4) Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen.
(5) Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren auf freiwilliger Basis die Bewältigungskapazitäten, die sie für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.
(6) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen, stehen ihnen jederzeit für nationale Zwecke zur Verfügung.
(7) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen, werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin grundsätzlich für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die endgültige Entscheidung über ihre Entsendung wird von den Mitgliedstaaten getroffen, die die betreffende Bewältigungskapazität registriert haben. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder - in Ausnahmefällen - sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Bewältigungskapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.
(8) Die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten bleiben im Falle ihrer Entsendung der Führung und der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten unterstellt und können jederzeit im Benehmen mit der Kommission abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder - in Ausnahmefällen - sonstige ernste Gründe daran gehindert wird, diese Bewältigungskapazitäten zur Verfügung zu halten. Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.
(9) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.
Artikel 12 Artikel 12 rescEU19
(1) rescEU wird eingerichtet, um in Überforderungssituationen Hilfe zu leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen, um die verschiedenen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Katastrophen wirksam zu bewältigen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für eine angemessene geografische Verteilung der rescEU-Kapazitäten, damit eine wirksame Katastrophenbewältigung garantiert ist.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g fest, welche Kapazitäten rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte sollen die Kohärenz mit anderen geltenden Vorschriften des Unionsrechts gewährleisten. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 22. Juni 2019 erlassen.
(3) Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Mitgliedstaaten erworben, gemietet oder geleast. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Erwirbt die Kommission rescEU-Kapazitäten im Namen der Mitgliedstaaten, kommt das gemeinsame Beschaffungsverfahren zur Anwendung. Finanzielle Unterstützung durch die Union wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union gewährt.
Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen. Im Falle einer gemeinsamen Beschaffung werden die rescue-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten betrieben, in deren Namen sie erworben werden.
(4) Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, gewährleisten die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.
Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.
Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind.
(6) Die Kapazitäten von rescEU werden auf ein über das ERCC im Einklang mit Artikel 15 oder Artikel 16 Absätze 1 bis 9 und 11, 12 und 13 gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Kommission entscheidet über die Entsendung der Kapazitäten und über die Beendigung der Entsendung sowie im Falle konkurrierender Hilfeersuchen; dies geschieht in enger Abstimmung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, und im Einklang mit den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die rescEU-Kapazitäten entsandt werden, ist für die Leitung der Bewältigungsmaßnahmen verantwortlich. Im Falle einer Entsendung außerhalb der Union sind die Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten betreiben, dafür verantwortlich, dass diese Kapazitäten vollständig in die Gesamtheit der Bewältigungsmaßnahmen integriert sind.
(7) Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission über das ERCC die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat. Während der Einsätze unterstützt der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat die operative Koordinierung zwischen seinen eigenen Kapazitäten und den rescEU-Kapazitäten.
(8) Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.
(9) Die Mitgliedstaaten werden durch das CECIS über die Einsatzbereitschaft der rescEU-Kapazitäten informiert.
(10) Für den Fall, dass eine Katastrophe, die sich außerhalb der Union ereignet hat, erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren Bürgerinnen und Bürger haben könnte, können rescEU-Kapazitäten im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 entsandt werden.
Werden die rescEU-Kapazitäten in Drittländer entsandt, so können die Mitgliedstaaten in besonderen Fällen im Einklang mit dem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakt und mit den weiteren Bestimmungen in den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels die Entsendung ihres eigenen Personals ablehnen.
Artikel 13 EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz19
(1) Die Kommission richtet ein Netz relevanter Akteure und Institutionen im Bereich Katastrophenschutz und -management - einschließlich Exzellenzzentren, Universitäten und Forschern - ein, das gemeinsam mit der Kommission das EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz bildet. Dabei trägt die Kommission dem Fachwissen in den Mitgliedstaaten und den vor Ort tätigen Organisationen angemessen Rechnung.
Dieses Netz, für das ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt wird, nimmt in den Bereichen Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung, gegebenenfalls in enger Abstimmung mit den jeweiligen Wissenszentren, die folgenden Aufgaben wahr:
Das Ausbildungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität der in den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;
Das Ausbildungsnetzwerk zielt darauf ab,
Dieses Programm umfasst erforderlichenfalls auch die bei Einsätzen außerhalb der Union gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Nutzung von Wechselwirkungen und Synergien zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und der humanitären Hilfe;
(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Kommission insbesondere dem Bedarf und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung, die ähnlichen Katastrophenrisiken ausgesetzt sind.
(3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Vorsorgemaßnahmen zu leisten.
(4) Die Kommission sorgt für stärkere Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und intensiviert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz, internationalen Organisationen und Drittländern, um so zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zur Katastrophenvorsorge und insbesondere der Verpflichtungen in Bezug auf den am 18. März 2015 auf der dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge angenommenen Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 beizutragen.
Kapitel IV
Bewältigung
Artikel 14 Mitteilung über Katastrophen in der Union
(1) Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder haben kann oder andere Mitgliedstaaten betrifft oder betreffen kann, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten und, wenn die Auswirkungen potenziell erheblich sind, auch die Kommission.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits gemäß anderem einschlägigen Unionsrecht, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder gemäß bestehenden internationalen Übereinkünften geregelt ist.
(2) Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die wahrscheinlich zu einem Hilfeersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die Kommission darüber, dass mit einem möglichen Hilfeersuchen über das ERCC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten informieren und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen gegebenenfalls über das CECIS.
Artikel 15 Bewältigung von Katastrophen innerhalb der Union19
(1) Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann der betroffene Mitgliedstaat über das ERCC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.
(2) In Ausnahmesituationen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, kann ein Mitgliedstaat auch um Hilfe durch vorübergehende Vorabverlegung von Bewältigungskapazitäten ersuchen.
(3) Bei Eingang eines Hilfeersuchens wird die Kommission je nach Lage unverzüglich wie folgt tätig:
(4) Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang, unter welchen Bedingungen und gegebenenfalls zu welchen Kosten er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.
(5) Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den Modulen oder sonstigen Bewältigungskapazitäten übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat kann auch die Entsendung eines Expertenteams zur Unterstützung bei der Bewertung, zur Erleichterung der Koordinierung vor Ort zwischen den Teams der Mitgliedstaaten oder zur technischen Beratung beantragen.
(6) Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ergreift die geeigneten Maßnahmen, um für die eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.
(7) Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.
Artikel 16 Förderung einer kohärenten Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union19
(1) Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann das betroffene Land über das ERCC um Hilfe ersuchen. Hilfe kann auch über oder durch die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale Organisationen angefordert werden. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.
(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe * und die Achtung der humanitären Grundsätze.
(3) Die Kommission unterstützt folgendermaßen eine kohärente Bereitstellung der Hilfe:
(4) Unbeschadet der in Absatz 3 festgelegten Rolle der Kommission und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer unmittelbaren operativen Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens unterrichtet die Kommission bei der Aktivierung des Unionsverfahrens den Europäischen Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz zwischen den Katastrophenschutzmaßnahmen und den gesamten Beziehungen der Union zu dem betroffenen Land zu sorgen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten umfassend und fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 3.
(5) Vor Ort wird gegebenenfalls die Unionsdelegation eingeschaltet, damit diese die Kontakte zur Regierung des betroffenen Landes erleichtern kann. Bei Bedarf leistet die Unionsdelegation den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Katastrophenschutz-Expertenteams logistische Unterstützung.
(6) Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem ERCC seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.
(7) Das Unionsverfahren kann auch dazu genutzt werden, im Rahmen des Katastrophenschutzes Unterstützung bei konsularischer Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern zu leisten, sofern dies von den konsularischen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beantragt wird.
(8) Die Kommission kann aufgrund eines Hilfeersuchens zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Maßnahmen ergreifen, um eine kohärente Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten.
(9) Die Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen. Diese bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens zu leisten.
10) Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und andere Unterstützung, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.
(11) Es werden Synergien mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere mit Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanziert werden. Die Kommission gewährleistet die Abstimmung zwischen den Instrumenten und trägt gegebenenfalls dafür Sorge, dass die Katastrophenschutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die zu umfassenderen humanitären Maßnahmen beitragen, so weit wie möglich im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden.
(12) Wird das Unionsverfahren aktiviert, so informieren die Mitgliedstaaten, die im Falle einer Katastrophe Hilfe leisten, das ERCC umfassend und fortlaufend über ihre Tätigkeiten.
(13) Die Teams und Module der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Unionsverfahrens an dem Einsatz vor Ort teilnehmen, halten enge Verbindung zum ERCC und zu den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Expertenteams vor Ort.
Artikel 17 Unterstützung vor Ort
(1) Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die
Experten der Kommission und anderer Dienste der Union können in das Team zu dessen Unterstützung und zur Erleichterung der Kontakte zum ERCC integriert werden. Die vom OCHa oder anderen internationalen Organisationen entsandten Experten können in das Team zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erleichterung gemeinsamer Bewertungen integriert werden.
(2) Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:
(3) Werden Expertenteams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams der Mitgliedstaaten und halten Verbindung zu den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes nach Maßgabe des Artikels 8 Buchstabe d. Das ERCC hält enge Kontakte zu den Expertenteams und bietet ihnen Beratung und logistische Unterstützung.
Artikel 18 Transport und Ausrüstung
(1) Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transportressourcen unterstützen durch
(2) Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportressourcen durch Bereitstellung zusätzlicher Transportressourcen ergänzen, die erforderlich sind, um eine rasche Bewältigung von Katastrophen zu gewährleisten.
Kapitel V
Finanzvorschriften
Artikel 19 Haushaltsmittel18 19
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 574.028 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
425.172 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" des mehrjährigen Finanzrahmens und 148.856 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 4 "Europa in der Welt" bereitgestellt.
(2) Mittel, die von Empfängern für Katastrophenbewältigungsmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(3) Aus den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.
Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen des Unionsverfahrens stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.
(4) Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014-2020 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt.
(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies infolge der Ergebnisse dieser Bewertung notwendig ist, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis 30. Juni 2017 erlassen.
(6) Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen.
Artikel 20 Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen
Die folgenden allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung der Katastrophenprävention, der Vorsorge für Katastrophen und wirksamen Katastrophenbewältigung kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
Artikel 20a Sichtbarkeit und Auszeichnungen19
(1) Bei allen Hilfeleistungen oder Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses wird die angemessene Sichtbarkeit der Union gewährleistet, auch durch die deutliche Hervorhebung des Emblems der Union bei den Kapazitäten nach den Artikeln 11 und 12 sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c. Die Kommission entwickelt eine Kommunikationsstrategie, damit die greifbaren Ergebnisse der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union getroffenen Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger wahrnehmbar werden.
(2) Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für den Katastrophenschutz der Union und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.
Artikel 21 Förderfähigkeit von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen19
(1) Die folgenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
Gegebenenfalls wird Konsortien von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf ein gemeinsames Risiko zusammenarbeiten, der Vorzug eingeräumt;
(2) Die Förderfähigkeit in Bezug auf die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe i ist beschränkt auf:
Die Anpassungskosten können Folgendes umfassen:
Die nach den Ziffern i und ii finanzierten Bewältigungskapazitäten werden für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools dauern kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt, es sei denn, ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer ist kürzer.
Bei Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie handeln.
(3) Die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe j umfasst die Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu gewährleisten.
Die Kommission stellt sicher, dass die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz mindestens 80 %, höchstens aber 90 % der veranschlagten Gesamtkosten entspricht, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten. Der Restbetrag geht zulasten der Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten betreiben. Für jede Art von rescEU-Kapazitäten werden die veranschlagten Gesamtkosten im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassen werden. Die veranschlagten Gesamtkosten werden unter Berücksichtigung der Kategorien förderfähiger Kosten gemäß Anhang Ia berechnet.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs Ia hinsichtlich der Kategorien förderfähiger Kosten zu erlassen.
Die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz kann im Wege mehrjähriger Arbeitsprogramme umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden.
(4) Bei Kapazitäten, die eingerichtet wurden, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen bewältigen zu können, und die im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe ha festgelegt wurden, deckt die finanzielle Unterstützung der Union alle Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.
(5) Bei den Kosten gemäß Absatz 3 kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kapazitätskategorie oder -art handeln.
Artikel 22 Förderfähigkeit von Bewältigungsmaßnahmen
Die folgenden Bewältigungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
Artikel 23 Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen19
(1) Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transportressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht:
(1a) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, und die im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich Transport, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb der Union oder eines Teilnehmerstaates, nicht überschreiten.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten, die in Zusammenhang mit dem Transport von für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten anfallen, wenn diese im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe gemäß Artikel 16 außerhalb der Union entsandt werden, nicht überschreiten.
(4) Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen kann darüber hinaus bis zu 100 % der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn dies erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:
(4a) Wenn die rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 5 für nationale Zwecke genutzt werden, werden sämtliche Kosten, einschließlich der Instandhaltungs- und Reparaturkosten, von dem Mitgliedstaat getragen, der die Kapazitäten nutzt.
(4b) Werden die rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahren entsandt, so deckt die finanzielle Unterstützung der Union 75 % der operativen Kosten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten für rescEU-Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.
(4c) Bei einer Entsendung außerhalb der Union nach Artikel 12 Absatz 10 deckt die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten.
(4d) Deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß diesem Artikel nicht 100 % der Kosten, so werden die Restkosten von demjenigen übernommen, der die Unterstützung angefordert hat, sofern mit dem die Unterstützung anbietenden Mitgliedstaat oder dem die rescEU-Kapazitäten betreibenden Mitgliedstaat keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
(5) Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen.
(6) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Finanzierungssätze.
(7) Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transportressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transportressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten.
(8) Bei den Transportkosten kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kostenkategorie handeln.
Artikel 24 Empfänger
Die Finanzhilfen nach diesem Beschluss können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.
Artikel 25 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren
(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.
(2) Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Formen erfolgen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Ausgabenerstattung, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.
(3) Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten an, außer für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung nach Kapitel IV, für die nicht im Voraus Vorkehrungen getroffen werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.
Artikel 26 Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen19
(1) Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt. Im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 19 steht jedoch eine finanzielle Unterstützung nach den Artikeln 21, 22 und 23 dieses Beschlusses einer Unterstützung durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unter den darin festgelegten Bedingungen nicht entgegen.
Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über finanzielle Unterstützung aus anderen Quellen, einschließlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, sowie über laufende Anträge auf solche Unterstützung informieren.
(2) Es sind Synergien, Komplementarität und eine verstärkte Koordinierung mit anderen Instrumenten der Union - etwa den Instrumenten zur Unterstützung der Kohäsion, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Forschung, der Gesundheit sowie der Migrations- und Sicherheitspolitik - und mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu entwickeln. Im Falle einer Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind, und dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe umgesetzt werden.
(3) Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, der festgestellte Bedarf zugrunde zu legen und die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten.
Artikel 27 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 16 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, Bestimmungen, die der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.
Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 28 Drittländer und internationale Organisationen19
(1) Das Unionsverfahren steht folgenden Ländern offen:
(1a) Die Teilnahme am Unionsverfahren schließt eine Teilnahme an den Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens im Einklang mit den im vorliegenden Beschluss festgelegten Zielen, Anforderungen, Kriterien, Verfahren und Fristen ein und erfolgt gemäß den besonderen Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Union und dem teilnehmenden Staat festgelegt wurden.
(2) Die in Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und h genannte finanzielle Unterstützung kann auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern gewährt werden, soweit sie die Finanzierung aus einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPa II) und einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments ergänzt.
(3) Internationale oder regionale Organisationen oder Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebunden sind, können an Aktivitäten im Rahmen des Unionsverfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen diesen Organisationen oder Ländern und der Union dies zulassen.
Artikel 29 Zuständige Behörden
Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und informieren die Kommission darüber.
Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung19
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 21 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 21. März 2019 übertragen.
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 und Artikel 21 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 und Artikel 21 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 31 Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 32 Durchfährungsrechtsakte19
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den folgenden Fragen:
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 33 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 34 Bewertung19
(1) Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überprüft, um ihre Durchführung zu verfolgen.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen und Fortschritte im Hinblick auf die Artikel 11 und 12 vor. Der Bericht enthält Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Kapazitätsziele und der Beseitigung der verbleibenden Lücken gemäß Artikel 11 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Einrichtung der rescEU-Kapazitäten im Einklang mit Artikel 12. Der Bericht enthält ferner einen Überblick über die Haushalts- und Kostenentwicklungen im Zusammenhang mit den Bewältigungskapazitäten sowie eine Bewertung der Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus dieser Kapazitäten.
(3) Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre eine Mitteilung über die Wirksamkeit, die Kosteneffizienz, die laufende Durchführung dieses Beschlusses, insbesondere des Artikels 6 Absatz 4, und die Umsetzung der rescEU-Kapazitäten vor. Dieser Mitteilung sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses beizufügen.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 35 Übergangsbestimmungen19
Bis zum 1. Januar 2025 kann finanzielle Unterstützung der Union geleistet werden, um 75 % der Kosten zu decken, die anfallen, um den raschen Zugang zu den nationalen Kapazitäten sicherzustellen, die den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kapazitäten entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.
Die in Absatz 1 genannten Kapazitäten werden bis zum Ende des Übergangszeitraums als rescEU-Kapazitäten ausgewiesen.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 6 wird die Entscheidung zur Entsendung der in Absatz 1 genannten Kapazitäten von dem Mitgliedstaat getroffen, der die Kapazitäten als rescEU-Kapazitäten zur Verfügung gestellt hat. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder - in Ausnahmefällen - sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Kapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.
Artikel 36 Aufhebung
Die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom und die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieses Beschlusses zu lesen.
Artikel 37 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014.
Artikel 38 - gestrichen -19
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.
2) Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. Nr. L 297 vom 15.11.2001 S. 7).
3) Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2007 S. 9).
4) Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2007 S. 9).
5) Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. Nr. L 327 vom 21.12.1999 S. 53).
6) Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. Nr. L 163 vom 02.07.1996 S. 1).
7) Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission (ABl. C 25 vom 30.01.2008 S. 1).
8) ABl. C 317 vom 12.12.2008 S. 6.
9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
10) Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. Nr. L 58 vom 24.02.2007 S. 1).
11) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 1).
12) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).
13) ABl. C 373 vom 20.12.2013 S. 1
14) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 05.11.2013, S. 1).
15) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. Nr. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
16) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. Nr. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).
17) Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 04.10.2018, S. 1).
18) ABl. C 25 vom 30.01.2008 S. 1.
19) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. , (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1 | Anhang I |
Prävention: 20 % +/- 8 ProzentpunkteVorsorge: 50 % +/- 8 Prozentpunkte
Bewältigung: 30 % +/- 8 Prozentpunkte
Grundsätze
Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.
Kategorien von Kosten, die im Zusammenhang mit der Berechnung der veranschlagten Gesamtkosten gemäss Artikel 21 Absatz 3 förderfähig sein können | Anhang IA19 |
Entsprechungstabelle | Anhang II |
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom | Entscheidung 2007/779 EG, Euratom | Vorliegender Beschluss |
Artikel 1 Absatz 1 | - | |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 4 | |
Artikel 1 Absatz 3 | - | |
Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 1 | - | |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 1 Absatz 2 | |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 1 Absatz 5 | |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a | |
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b | |
Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 6 | |
Artikel 2 Nummer 1 | - | |
Artikel 2 Nummer 2 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a | |
Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 20 Buchstabe b | |
Artikel 2 Nummer 4 | Artikel 8 Buchstabe d | |
Artikel 2 Nummer 5 | Artikel 7 und Artikel 8 Buchstabe a | |
Artikel 2 Nummer 6 | Artikel 8 Buchstabe b | |
Artikel 2 Nummer 7 | Artikel 8 Buchstabe c | |
Artikel 2 Nummer 8 | Artikel 18 Absatz 1 | |
Artikel 2 Nummer 9 | Artikel 18 Absatz 2 | |
Artikel 2 Nummer 10 | Artikel 16 Absatz 7 | |
Artikel 2 Nummer 11 | - | |
Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 20 und Artikel 21 | |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 22 Buchstabe a | |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c | |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d | |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 23 Absätze 2 und 4 | |
Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i | |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom | Entscheidung 2007/779 EG, Euratom | Vorliegender Beschluss |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 9Absatz 3 | |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 | |
Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 4 | |
Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 9 Absatz 5 | |
Artikel 4 Absatz 6 | Artikel 9 Absatz 6 | |
Artikel 4 Absatz 7 | Artikel 9 Absatz 9 | |
Artikel 4 Absatz 8 | Artikel 9 Absatz 7 | |
Artikel 5 | Artikel 24 | |
Artikel 5 Nummer 1 | Artikel 8 Buchstabe a | |
Artikel 5 Nummer 2 | Artikel 8 Buchstabe b | |
Artikel 5 Nummer 3 | Artikel 8 Buchstabe c | |
Artikel 5 Nummer 4 | Artikel 8 Buchstabe d | |
Artikel 5 Nummer 5 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a | |
Artikel 5 Nummer 6 | - | |
Artikel 5 Nummer 7 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d | |
Artikel 5 Nummer 8 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f | |
Artikel 5 Nummer 9 | Artikel 18 | |
Artikel 5 Nummer 10 | Artikel 8 Buchstabe e | |
Artikel 5 Nummer 11 | Artikel 8 Buchstabe g | |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 25 Absatz 1 | |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 25 Absatz 2 | |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 25 Absatz 3 Sätze 3 und 4 | |
Artikel 6 Absatz 4 | - | |
Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 25 Absatz 3 Sätze 1 und 2 | |
Artikel 6 Absatz 6 | - | |
Artikel 6 | Artikel 14 | |
Artikel 7 | Artikel 28 Absatz 1 | |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 | |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 3 | |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a | |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b | |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c | |
Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1 und 3 | Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 | |
Absatz 6 |
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom | Entscheidung 2007/779 EG, Euratom | Vorliegender Beschluss |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 15 Absatz 5 | |
Artikel 7 Absatz 5 | - | |
Artikel 7 Absatz 6 | Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 | |
Artikel 8 | Artikel 26 | |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 16 Absatz 1 | |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 | |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 | - | |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 | - | |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 4 | |
Artikel 8 Absatz 3 | - | |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a | |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c | |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d | |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e | |
Artikel 8 Absatz 5 | Artikel 16 Absatz 8 | |
Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 | Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b | |
Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 | Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 | - | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 | Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 3 | Artikel 16 Absatz 9 | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4 | Artikel 16 Absatz 11 | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 5 | - | |
Artikel 8 Absatz 8 | Artikel 16 Absatz 10 | |
Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 12 | |
Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 13 | |
Artikel 9 | Artikel 16 Absatz 2 | |
Artikel 9 | Artikel 18 | |
Artikel 10 | Artikel 19 Absatz 3 |
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom | Entscheidung 2007/779 EG, Euratom | Vorliegender Beschluss |
Artikel 10 | Artikel 28 | |
Artikel 11 | - | |
Artikel 11 | Artikel 29 | |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 27 Absatz 1 | |
Artikel 12 Absatz 2 | - | |
Artikel 12 Absatz 3 | - | |
Artikel 12 Absatz 4 | - | |
Artikel 12 Absatz 5 | - | |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e | |
Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a | |
Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b | |
Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c | |
Artikel 12 Absatz 5 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h | |
Artikel 12 Absatz 6 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d | |
Artikel 12 Absatz 7 | - | |
Artikel 12 Absatz 8 | - | |
Artikel 12 Absatz 9 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz | |
Artikel 13 | Artikel 13 | Artikel 33 |
Artikel 14 | Artikel 19 | |
Artikel 15 | Artikel 14 | Artikel 34 |
Artikel 15 | Artikel 36 | |
Artikel 16 | Artikel 37 Satz 2 | |
Artikel 17 | Artikel 16 | Artikel 38 |
ENDE |
(Stand: 26.05.2021)
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