umwelt-online: Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der RL 2004/17/EG (2)

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Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 15 festgelegten Schwellenwerten liegt.

(2) Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mittels eines Liefer-, Bauleistungs- oder Dienstleistungsauftrags durch einen oder mehrere Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 8 bis 14 genannten Zwecke bestimmt sind.

(3) Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt Artikel 346 AEUV.

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollen und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollen. Gleichermaßen berührt diese Richtlinie nicht die Entscheidung öffentlicher Stellen darüber, ob, wie und in welchem Umfang sie öffentliche Aufgaben gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß dem Protokoll Nr. 26 selbst wahrnehmen wollen.

(5) Diese Richtlinie berührt nicht die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit gestalten.

(6) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst keine nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge" zwischen einem oder mehreren in Artikel 4 Absatz 1 genannten Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über das Erbringen von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;
  2. "Bauaufträge" Aufträge mit einem der folgenden Ziele:
    1. Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten;
    2. Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Errichtung eines Bauwerks;
    3. Erbringung einer Bauleistung durch Dritte - gleichgültig mit welchen Mitteln - gemäß den vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Bauwerks hat, genannten Erfordernissen;
  3. "Bauwerk" das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;
  4. "Lieferaufträge" Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;
  5. "Dienstleistungsaufträge" Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um in Nummer 2 genannten handelt;
  6. "Wirtschaftsteilnehmer" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vergabestelle oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;
  7. "Bieter" einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;
  8. "Bewerber" einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;
  9. "Auftragsunterlagen" sämtliche Unterlagen, die von dem Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Vergabebekanntmachung, die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder die Informationen über ein bestehendes Qualifizierungssystem, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige zusätzliche Unterlagen;
  10. "zentrale Beschaffungstätigkeiten" auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten in einer der folgenden Formen:
    1. Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen für Auftraggeber;
    2. Vergabe von Aufträgen oder Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Auftraggeber;
  11. "Nebenbeschaffungstätigkeiten" Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen:
    1. Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen;
    2. Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen;
    3. Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des betreffenden Auftraggebers;
  12. "zentrale Beschaffungsstelle" einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt.
    Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden, gelten als Beschaffungen zur Ausübung einer Tätigkeit gemäß den Artikeln 8 bis 14. Artikel 18 gilt nicht für Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden;
  13. "Beschaffungsdienstleister" eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet;
  14. "schriftlich" eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übermittelter und gespeicherter Informationen;
  15. "elektronische Mittel" elektronische Vorrichtungen für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk oder auf optischem oder einem anderen elektromagnetischen Weg übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;
  16. "Lebenszyklus" alle aufeinanderfolgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Herstellung, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung;
  17. "Wettbewerbe" Verfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch eine Jury aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt;
  18. "Innovation" die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, u. a. mit dem Zweck, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen;
  19. "Gütezeichen" ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem beziehungsweise der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt;
  20. "Gütezeichen-Anforderung(en)" die Anforderungen, die ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten.

Artikel 3 Öffentliche Auftraggeber

1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "öffentliche Auftraggeber" den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

2. "Gebietskörperschaften" umfasst alle Behörden der Verwaltungseinheiten die nicht erschöpfend gemäß der Bezugnahme der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 unter NUTS 1 und 2 aufgeführt sind und

3. unter anderem sämtliche Behörden der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

4. "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

  1. Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
  2. sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
  3. sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen, oder verfügen über ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

Artikel 4 Auftraggeber

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind Auftraggeber Stellen, die

  1. öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 ausüben;
  2. wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder keine öffentlichen Unternehmen sind, eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 oder mehrere dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt wurden.

(2) "öffentliches Unternehmen" ein Unternehmen, auf das die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können;

Es wird vermutet, dass der öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss, wenn er unmittelbar oder mittelbar

  1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält,
  2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
  3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ernennen kann.

(3) Im Sinne dieses Artikels sind "besondere oder ausschließliche Rechte" Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung von in den Artikeln 8 bis 14 aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne des Unterabsatzes 1.

Zu diesen Verfahren zählen:

  1. Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU oder der vorliegenden Richtlinie;
  2. Verfahren gemäß anderen in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zur Änderung des Verzeichnisses der in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten Änderungen erforderlich werden.

Artikel 5 Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit

(1) Absatz 2 betrifft gemischte Aufträge, die die Vergabe verschiedener Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter diese Richtlinie fallen.

Die Absätze 3 bis 5 betreffen gemischte Aufträge, die die Vergabe von Aufträgen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie die Vergabe von Aufträgen, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben.

(2) Aufträge, die zwei oder mehr Auftragsarten zum Gegenstand haben (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen), werden gemäß den Bestimmungen für die Art von Beschaffungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.

Im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen im Sinne von Titel III Kapitel I und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen und teilweise aus Lieferungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen am höchsten ist.

(3) Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so findet Absatz 4 Anwendung. Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so findet Absatz 5 Anwendung.

Fällt ein Teil eines bestimmten Auftrags unter die Richtlinie 2009/81/EG oder unter Artikel 346 AEUV, so findet Artikel 25 dieser Richtlinie Anwendung.

(4) Im Fall von Aufträgen, die eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht von ihr erfasste Beschaffung zum Gegenstand haben, können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen die Auftraggeber, getrennte Aufträge für einzelne Teile zu vergeben, so wird die Entscheidung darüber, welche rechtliche Regelung jeweils für die getrennten Aufträge gelten, auf der Grundlage der Merkmale der betreffenden einzelnen Teile getroffen.

Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt diese Richtlinie, sofern in Artikel 25 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.

Somit wird im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsaufträgen und von Konzessionen enthalten, der gemischte Auftrag gemäß dieser Richtlinie vergeben, sofern der in Einklang mit Artikel 16 geschätzte Wert des Teils des Auftrags, der einen unter diese Richtlinie fallenden Auftrag darstellt, dem in Artikel 15 angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.

(5) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt.

Artikel 6 Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

(1) Bei Aufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, einen getrennten Auftrag für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen die Auftraggeber, getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 5 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter die Richtlinie 2009/81/EG oder unter Artikel 346 AEUV, so kommt Artikel 26 der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung.

Die Wahl zwischen Vergabe eines einzigen Auftrags oder der Vergabe einer Reihe getrennter Aufträge darf nicht in der Absicht erfolgen, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU auszunehmen.

(2) Ein Auftrag, der sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken soll, unterliegt den Bestimmungen, die für die Tätigkeit gelten, für die er hauptsächlich vorgesehen ist.

(3) Bei Aufträgen, bei denen es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit sie in erster Linie bestimmt sind, wird anhand der Buchstaben a, b und c ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind:

  1. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit der Richtlinie 2014/24/EU unterliegt.
  2. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß der vorliegenden Richtlinie, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt.
  3. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß der vorliegenden Richtlinie, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit weder der vorliegenden Richtlinie noch der Richtlinie 2014/24/EU noch der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt.

Kapitel II
Tätigkeiten

Artikel 7 Gemeinsame Bestimmungen

Für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 umfasst "Einspeisung" die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel.

Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas fällt jedoch unter Artikel 14.

Artikel 8 Gas und Wärme

(1) Im Bereich von Gas und Wärme fallen unter diese Richtlinie:

  1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
  2. die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.

(2) Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den Artikeln 9 bis 11 genannt ist;
  2. die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers aus.

Artikel 9 Elektrizität

(1) Im Bereich der Elektrizität fallen unter diese Richtlinie:

  1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
  2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.

(2) Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Erzeugung von Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den Artikeln 8, 10 und 11 genannt ist.
  2. Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus.

Artikel 10 Wasser

(1) In Bezug auf Wasser gilt diese Richtlinie für folgende Tätigkeiten:

  1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
  2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

(2) Diese Richtlinie gilt auch für Aufträge oder Wettbewerbe, die von Auftraggebern vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen:

  1. mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;
  2. mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.

(3) Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht in den Artikeln 8 bis 11 genannt ist;
  2. die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch des Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers aus.

Artikel 11 Verkehrsleistungen

Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

Artikel 12 Häfen und Flughäfen

Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

Artikel 13 Postdienste

(1) Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von

  1. Postdiensten;
  2. anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt, und dass die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der unter Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und der Rates 31 gelten folgende Definitionen:

  1. "Postsendung" ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z.B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;
  2. "Postdienste" sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;
  3. "andere Dienste als Postdienste" sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen:
    1. Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise "Mailroom Management");
    2. Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen.

Artikel 14 Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen

Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke

  1. der Förderung von Öl oder Gas,
  2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

Kapitel III
Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1
Schwellenwerte

Artikel 15 Höhe der Schwellenwerte15 17

Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die Ausnahmen der Artikel 18 bis 23 gelten oder die gemäß Artikel 34 ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

  1. 443.000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben;
  2. 5.548 000 EUR bei Bauaufträgen;
  3. 1.000.000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen, die in Anhang XVII aufgeführt sind.

Artikel 16 Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne MwSt., einschließlich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen der Aufträge, die in den Auftragsunterlagen ausdrücklich geregelt sind.

Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.

(2) Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

(4) Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb maßgeblich oder, falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, beispielsweise gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.

(5) Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung oder des Systems geplanten Aufträge.

(6) Im Falle von Innovationspartnerschaften entspricht der zu berücksichtigende Wert dem geschätzten Höchstwert ohne MwSt. der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(7) Für die Zwecke von Artikel 15 berücksichtigen die Auftraggeber bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen außer den Kosten der Bauleistungen auch den geschätzten Gesamtwert der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen, sofern diese für das Erbringen der Bauleistungen erforderlich sind.

(8) Kann ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zu berücksichtigen.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 15 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

(9) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 15 Buchstaben b und c der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 15 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

(10) Ungeachtet der Absätze 8 und 9 können Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der geschätzte Gesamtwert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80.000 EUR und bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR liegt. Der Gesamtwert der in Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose darf jedoch 20 % des Gesamtwerts sämtlicher Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten.

(11) Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

  1. entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;
  2. oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(12) Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

  1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts;
  2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts, multipliziert mit 48.

(13) Bei Dienstleistungsaufträgen erfolgt die Berechnung des geschätzten Auftragswerts gegebenenfalls wie folgt:

  1. bei Versicherungsleistungen: auf der Basis der Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte;
  2. bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen: auf der Basis der Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte;
  3. bei Aufträgen über Planungsarbeiten: auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie sonstiger Entgelte.

(14) Bei Dienstleistungsaufträgen, bei denen kein Gesamtpreis angegeben ist, ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

  1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten: der Gesamtwert während der gesamten Laufzeit des Auftrags;
  2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten: der Monatswert, multipliziert mit 48.

Artikel 17 Neufestsetzung der Schwellenwerte

(1) Die Kommission überprüft die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2013 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, im Folgenden "GPA") der Welthandelsorganisation und setzt sie erforderlichenfalls gemäß dem vorliegenden Artikel neu fest.

Gemäß der im GPa dargelegten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem GPa vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

(2) Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert der in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest deren Währung nicht der Euro ist.

Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in Artikel 15 Buchstabe c genannten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

In Übereinstimmung mit der im GPa dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.

(3) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte, ihres in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Gegenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, um die in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Methode an jede Änderung der im GPa vorgesehenen Methode anzupassen und so die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten entsprechenden Schwellenwerte neu festzusetzen und die Gegenwerte gemäß Absatz 2 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten festzulegen, deren Währung nicht der Euro ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, um die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte wenn erforderlich neu festzusetzen.

(5) Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich werden und zeitliche Zwänge den Rückgriff auf das in Artikel 103 genannte Verfahren verhindern, so dass vordringliche Gründe vorliegen, wird das Verfahren gemäß Artikel 104 auf gemäß Absatz 4 zweiter Unterabsatz dieses Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.

Abschnitt 2
Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1
Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18 Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands zusteht und dass andere Stellen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann in regelmäßigen Abständen Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 19 Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Ausübung ihrer in den Artikeln 8 bis 14 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Ausübung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden.

(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann in regelmäßigen Abständen Listen der Tätigkeitskategorien im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen, die ihres Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 20 Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Ausrichtung im Einklang mit anderen als den Beschaffungsverfahren dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:

  1. in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet - wie etwa eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten -, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft;
  2. durch eine internationale Organisation.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge hören kann.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt oder durchführt; im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(3) Artikel 27 gilt für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden. Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für diese Aufträge und Wettbewerbe.

Artikel 21 Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;
  2. Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
  3. eine der folgenden Rechtsdienstleistungen:
    1. Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates 32 in
      • einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
      • Gerichtsverfahren vor Gerichten oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen;
    2. Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben genannten Verfahren oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die die Beratung sich bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;
    3. Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
    4. von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder per Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen;
    5. sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat - wenn auch nur gelegentlich - mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind;
  4. Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33 und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Tätigkeiten;
  5. Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht;
  6. Arbeitsverträge;
  7. öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder per Untergrundbahn;
  8. Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 752500003, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 752220008 und 98113100-9, 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;
  9. Verträge über Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Programmen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. Für die Zwecke dieses Buchstabens hat der Begriff "Anbieter von Mediendiensten" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34. Der Begriff "Programm" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/13/EU, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunkprogramme und Material für Hörfunkprogramme. Ferner hat der Begriff "Sendematerial" für die Zwecke dieser Bestimmung dieselbe Bedeutung wie "Programm".

Artikel 22 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, oder an einen Verband öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese Stelle oder dieser Verband aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften und veröffentlichter Verwaltungsvorschriften innehat.

Artikel 23 Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

  1. Aufträge für den Kauf von Wasser, wenn sie von Auftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Tätigkeiten bezüglich Trinkwasser ausüben;
  2. Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, die selbst im Energiesektor tätig sind, indem sie eine in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 14 genannte Tätigkeit ausüben für die Lieferung von
    1. Energie;
    2. Brennstoffen für die Energieerzeugung.

Unterabschnitt 2
Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 24 Verteidigung und Sicherheit

(1) In Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben im Bereich Verteidigung und Sicherheit findet diese Richtlinie keine Anwendung auf

  1. Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen;
  2. Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG nach deren Artikeln 8, 12 und 13 nicht anwendbar ist.

(2) Soweit nicht bereits eine der in Absatz 1 genannten Ausnahmen vorliegt, findet diese Richtlinie keine Anwendung, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stellt.

Ferner gilt diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV nicht für Aufträge und Wettbewerbe, die nicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anderweitig ausgenommen sind, wenn ein Mitgliedstaat mit der Anwendung dieser Richtlinie verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde.

(3) Werden die Auftragsvergabe und die Ausführung des Auftrags oder Wettbewerbs für geheim erklärt oder erfordern sie nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen, so findet diese Richtlinie keine Anwendung, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie jene gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1, gewährleistet werden können.

Artikel 25 Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

(1) Im Fall gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die eine unter diese Richtlinie fallende Beschaffung sowie eine Beschaffung oder andere Elemente, die unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, zum Gegenstand haben, kommt dieser Artikel zur Anwendung.

(2) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Beschließen die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der getrennten Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.

Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung:

  1. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Artikel 346 AEUV, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist;
  2. unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags der Richtlinie 2009/81/EG, so kann der Auftrag gemäß jener Richtlinie

vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Dieser Buchstabe berührt nicht die in jener Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte und Ausnahmen.

Die Entscheidung für die Vergabe eines einzigen Auftrags darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszuschließen.

(3) Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a gilt für gemischte Aufträge, für die ansonsten sowohl Buchstabe a als auch Buchstabe b jenes Unterabsatzes gelten könnten.

(4) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 AEUV Anwendung findet; ansonsten kann er gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden.

Artikel 26 Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

(1) Im Fall von Aufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Auftrag zu vergeben. Falls die Auftraggeber beschließen, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Falls die Auftraggeber beschließen, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so kommt Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Anwendung. Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag oder aber eine Reihe getrennter Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Auftrag oder die Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszuschließen.

(2) Bei Aufträgen, die eine dieser Richtlinie unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die

  1. der Richtlinie 2009/81/EG oder
  2. Artikel 346 AEUV unterliegt,

kann der Auftrag in den unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 genannten Fällen im Einklang mit der Richtlinie 2009/81/EG und in den unter Buchstabe b genannten Fällen ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden. Dieser Unterabsatz berührt nicht die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Schwellenwerte und Ausnahmen.

Die unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 genannten Aufträge, die zusätzlich eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 AEUV fallen, können ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden.

Allerdings dürfen die Unterabsätze 1 und 2 nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Auftrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen wird, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie auszuschließen.

Artikel 27 Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge oder Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe beziehungsweise Ausrichtung nach anderen als den Vergabeverfahren nach dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:

  1. durch eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt;
  2. durch eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft;
  3. durch eine internationale Organisation.

Alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

Unterabschnitt 3
Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 28 Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge

(1) Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus, wie über seine eigenen Dienststellen;
  2. mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurden und
  3. es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. Solche Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihren kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(3) Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Absatzes 1 ausübt, kann einen Auftrag dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an diese juristische Person vergeben, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der öffentliche Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen;
  2. mehr als 80 % der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurden und
  3. es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen privater Kapitalbeteiligung und Formen privater Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person ausüben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammen. Einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten;
  2. diese öffentlichen Auftraggeber können gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben und
  3. die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen;

(4) Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Vertrag begründet eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder setzt diese mit dem Ziel um" sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;
  2. die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und
  3. die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.

(5) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz, oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie z.B. Kosten, die der betreffenden juristischen Person während der letzten drei Jahre vor Vergabe des Auftrags in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen.

Liegen für die vorausgegangenen drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie z.B. Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem ihre Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie - vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung - den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.

Artikel 29 Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

(1) Ein "verbundenes Unternehmen" im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.

(2) Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet "verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das

  1. mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann,
  2. einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder
  3. gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt.

Im Sinne dieses Absatzes hat der Begriff "beherrschender Einfluss" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2.

(3) Ungeachtet des Artikels 28 und sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Auftragsvergabe

  1. durch einen Auftraggeber an ein verbundenes Unternehmen oder
  2. durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von einer Anzahl von Auftraggebern für den Zweck gebildet wird, Tätigkeiten im Sinne der Artikel 8 bis 14 auszuüben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.

(4) Absatz 3 gilt

  1. für Dienstleistungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
  2. für Lieferaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Lieferungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Lieferungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
  3. für Bauaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.

(5) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen - vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung - glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.

(6) Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihr wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen.

Artikel 30 Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 28 nicht für Aufträge,

  1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Auftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 8 bis 14 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder
  2. die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem er angehört, vergibt.

Artikel 31 Unterrichtung

Die Auftraggeber melden der Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 30:

  1. die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,
  2. Art und Wert der jeweiligen Aufträge,
  3. die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 29 beziehungsweise 30 genügen.

Unterabschnitt 4
Besondere Sachverhalte

Artikel 32 Forschung und Entwicklung

Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, die unter die CPV-Codes 7300 00 00-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Ergebnisse stehen ausschließlich dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und
  2. die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.

Artikel 33 Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

(1) Unbeschadet des Artikels 34 der vorliegenden Richtlinie gewährleisten die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in den Entscheidungen 2002/205/EG der Kommission 35 und 2004/73/EG der Kommission 36 genannten Bereichen tätig sind,

  1. die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerblichen Beschaffung hinsichtlich der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen beachten, insbesondere hinsichtlich der Informationen, die die Stellen den Wirtschaftsteilnehmern bezüglich ihrer Beschaffungsabsichten zur Verfügung stellen;
  2. der Kommission unter den in der Entscheidung 93/327/EWG der Kommission 37 festgelegten Bedingungen Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge erteilen.

(2) Unbeschadet des Artikels 34 gewährleistet das Vereinigte Königreich im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in der Entscheidung 97/367/EWG genannten Bereichen tätig sind, Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in Bezug auf Aufträge anwendet, die zur Ausübung dieser Tätigkeit in Nordirland vergeben werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zweck der Erdöl- oder Gasexploration vergeben werden.

Unterabschnitt 5
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 34 Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

(1) Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht. Die betreffende Tätigkeit kann Teil eines größeren Sektors sein oder nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Die im ersten Satz dieses Absatzes genannte wettbewerbliche Bewertung, die im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen und für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommen wird, erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung des Marktes für die fraglichen Tätigkeiten und des geographisch abgegrenzten Bezugsmarktes im Sinne des Absatzes 2.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Kriterien entschieden, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des AEUV in Einklang stehen. Dazu können die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als austauschbar gelten, die Preise und die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören.

Der geographisch abgegrenzte Bezugsmarkt, auf dessen Grundlage die Wettbewerbssituation bewertet wird, umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Unternehmen an Angebot und Nachfrage der Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann, da insbesondere die Wettbewerbsbedingungen in jenen Gebieten deutlich andere sind. Bei der Bewertung wird insbesondere der Art und den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, dem Vorhandensein von Eintrittsbarrieren oder Verbraucherpräferenzen, deutlichen Unterschieden bei den Marktanteilen der Unternehmen zwischen dem betreffenden Gebiet und benachbarten Gebieten sowie substanziellen Preisunterschieden Rechnung getragen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt der Zugang zu einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Union umgesetzt und angewendet hat.

Kann ein freier Marktzugang nicht auf der Grundlage des ersten Unterabsatzes als gegeben angesehen werden, ist nachzuweisen, dass der freie Marktzugang faktisch und rechtlich gegeben ist.

Artikel 35 Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen, ein Auftraggeber der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann er bei der Kommission beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung findet; gegebenenfalls wird dem Antrag eine Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. Solche Anträge können Tätigkeiten betreffen, die Teil eines größeren Sektors sind oder nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden.

In dem Antrag übermittelt der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber der Kommission alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 34 Absatz 1 betreffen.

(2) Ist einem von einem Auftraggeber ausgehenden Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich geprüft werden, unterrichtet die Kommission unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat. Dieser betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 34 Absatz 1 betreffen.

(3) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 eingereichten Antrags kann die Kommission mit innerhalb der Fristen nach Anhang IV erlassenen Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 34 feststellen, ob eine der in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 105 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.

Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr dieser Richtlinie:

  1. Die Kommission hat innerhalb der Frist nach Anhang IV den Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 festgestellt wird.
  2. Die Kommission hat den Durchführungsrechtsakt nicht innerhalb der Frist nach Anhang IV erlassen.

(4) Nach Antragstellung können der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber mit Zustimmung der Kommission den Antrag in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten oder des betreffenden geographischen Gebiets ändern. In diesem Fall gilt für die Annahme des Durchführungsrechtsakts eine neue Frist, die gemäß Anhang IV Nummer 1 berechnet wird, es sei denn, zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat oder dem Auftraggeber, der den Antrag gestellt hat, wird eine kürzere Frist vereinbart.

(5) Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.

(6) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelbestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 5. Der Durchführungsrechtsakt umfasst mindestens Regeln für folgende Aspekte:

  1. zur Information erfolgende Veröffentlichung des Datums, an dem die in Anhang IV Nummer 1 genannte Frist beginnt und endet, gegebenenfalls einschließlich Verlängerungen oder Unterbrechungen dieser Fristen gemäß dem genannten Anhang, im Amtsblatt der Europäischen Union;
  2. Veröffentlichung der möglichen Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels;
  3. Durchführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anträge nach Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 105 Absatz 2 erlassen.

Kapitel IV
Allgemeine Grundsätze

Artikel 36 Grundsätze der Auftragsvergabe

(1) Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.

Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuengen. Eine künstliche Einengung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationale Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Anhangs XIV festgelegt sind.

Artikel 37 Wirtschaftsteilnehmer

(1) Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sind.

(2) Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich befristeter Zusammenschlüsse, können an Vergabeverfahren teilnehmen. Die Auftraggeber dürfen ihnen keine bestimmte Rechtsform vorschreiben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.

Falls erforderlich, können die Auftraggeber in den Auftragsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen für die Qualifizierung und die Eignung gemäß den Artikeln 77 bis 81 zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern diese Anforderungen zu erfüllen haben.

Die Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen auch durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Auftraggeber von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern allerdings verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Artikel 38 Vorbehaltene Aufträge

(1) Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind.

(2) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.

Artikel 39 Vertraulichkeit

(1) Sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 70 und 75 gibt ein Auftraggeber keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

(2) Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die diese Auftraggeber im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob dies Gegenstand einer als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems war oder nicht.

Artikel 40 Vorschriften über die Kommunikation

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie, insbesondere die elektronische Einreichung von Angeboten, unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß den Anforderungen dieses Artikels erfolgen. Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale müssen diskriminierungsfrei und allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind die Auftraggeber in folgenden Fällen nicht verpflichtet, elektronische Kommunikationsmittel bei der Einreichung von Angeboten zu verlangen:

  1. Aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe würde die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden.
  2. Die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der Angebote eignen, verwenden Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen gehandhabt werden können, oder sind durch Lizenzen geschützt und können vom Auftraggeber nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden.
  3. Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel würde spezielle Bürogeräte erfordern, die Auftraggebern nicht generell zur Verfügung stehen.
  4. In den Auftragsunterlagen wird die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt, die nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden können.

Bei Kommunikationsvorgängen, bei denen nach Unterabsatz 2 elektronische Kommunikationsmittel nicht genutzt werden, erfolgt die Kommunikation per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind Auftraggeber nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren zu verlangen, insofern die Verwendung anderer als elektronischer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit dieser Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist, die ein derart hohes Schutzniveau verlangen, dass dieser nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, die entweder den Wirtschaftsteilnehmern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel im Sinne des Absatzes 5 zur Verfügung gestellt werden können.

Es obliegt den Auftraggebern, die gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes andere als elektronische Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren verlangen, in dem Einzelbericht gemäß Artikel 100 die Gründe für diese Verpflichtung anzugeben. Gegebenenfalls müssen die Auftraggeber in dem Einzelbericht die Gründe dafür angeben, dass die Verwendung anderer als elektronischer Kommunikationsmittel in Anwendung des Unterabsatzes 4 des vorliegenden Absatzes für erforderlich erachtet wurde.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Verständigung auch mündlich erfolgen, wenn dies ausreichend dokumentiert wird und keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betroffen sind. Zu diesem Zweck umfassen die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens die Auftragsunterlagen, Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen und Angebote. Insbesondere muss die mündliche Verständigung mit Bietern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben könnte, in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, z.B. durch Niederschrift oder Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Verständigung.

(3) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen stellen die Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme sicher. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.

(4) Für Bauaufträge und Wettbewerbe können die Mitgliedstaaten die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie z.B. elektronischer Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung oder dergleichen, verlangen. In diesem Fall bieten die öffentlichen Auftraggeber alternative Zugänge gemäß Absatz 5 bis zu dem Zeitpunkt, von dem an diese Instrumente im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 allgemein zur Verfügung stehen.

(5) Auftraggeber können erforderlichenfalls die Verwendung von Instrumenten vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern die Auftraggeber alternative Zugangsmittel anbieten.

In allen nachfolgend genannten Situationen wird davon ausgegangen, dass Auftraggeber geeignete alternative Zugänge anbieten, wenn sie

  1. ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Anhang IX oder ab dem Versanddatum der Aufforderung zur Interessensbestätigung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbieten. Der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die Internet-Adresse, über die diese Instrumente und Vorrichtungen abrufbar sind, enthalten;
  2. gewährleisten, dass Bieter ohne Zugang zu den betreffenden Instrumenten und Vorrichtungen und ohne Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, sofern das Fehlen des Zugangs nicht dem betreffenden Bieter zuzuschreiben ist, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; oder
  3. einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Angeboten unterstützen.

(6) Zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs V gelten für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Instrumente und Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Teilnahmeanträge die folgenden Vorschriften:

  1. Die Informationen über die technischen Spezifikationen für die elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge, einschließlich Verschlüsselung und Zeitstempelung, müssen den Interessenten zugänglich sein.
  2. Die Mitgliedstaaten oder die Auftraggeber, die innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Rahmenkonzepts handeln, legen das für die elektronischen Kommunikationsmittel in den verschiedenen Phasen des jeweiligen Vergabeverfahrens erforderliche Sicherheitsniveau fest; dieses Niveau muss im Verhältnis zu den verbundenen Risiken stehen.
  3. Für den Fall, dass Mitgliedstaaten oder Auftraggeber, die in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Gesamtrahmen handeln, zu dem Schluss gelangen, dass das gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes eingeschätzte Risikoniveau dergestalt ist, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 38 erforderlich sind, akzeptieren die Auftraggeber elektronische Signaturen, die sich auf ein qualifiziertes Zertifikat stützen, wobei berücksichtigt wird, ob diese Zertifikate von einem Zertifizierungsdiensteanbieter angeboten werden, der auf einer Vertrauenslistegemäß dem Beschluss 2009/767/EG 39 der Kommission geführt wird, die und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
    1. Die Auftraggeber müssen das geforderte Format der fortgeschrittenen Signatur auf der Grundlage der im Beschluss 2011/130/EU 40 der Kommission festgelegten Formate erstellen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Formate technisch bearbeiten zu können; wird eine elektronische Signatur in einem anderen Format verwendet, muss die elektronische Signatur oder der elektronische Dokumententräger Informationen über die bestehenden Validierungsmöglichkeiten enthalten; zuständig hierfür ist der Mitgliedstaat. Die Validierungsmöglichkeiten müssen es dem Auftraggeber erlauben, die erhaltene elektronische Signatur online, kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise als fortgeschrittene elektronische Signatur, die durch ein qualifiziertes Zertifikat unterstützt ist, zu validieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über den Erbringer der Validierungsdienste; die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen dann im Internet öffentlich zugänglich.
    2. Wird ein Angebot mit einem auf einer Vertrauensliste registrierten qualifizierten Zertifikat unterzeichnet, so schreiben die Auftraggeber keine zusätzlichen Anforderungen fest, die die Bieter an der Verwendung dieser Signaturen hindern.

In Bezug auf im Rahmen eines Vergabeverfahrens verwendete Dokumente, die durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch eine andere ausstellende Stelle unterzeichnet sind, kann die zuständige ausstellende Behörde oder Stelle das geforderte Format der fortgeschrittenen Signatur gemäß den Anforderungen in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2011/130/EU festlegen. Sie ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind damit diese Formate technisch verarbeitet werden können, indem sie die für die Bearbeitung der Signatur erforderlichen Informationen in das betreffende Dokument aufnimmt. Diese Dokumente müssen in der elektronischen Signatur oder im elektronischen Dokumententräger Informationen über die bestehenden Validierungsmöglichkeiten enthalten, die es erlauben, die erhaltene elektronische Signatur online, kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise zu validieren.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der technischen Einzelheiten und Merkmale des Anhangs V zu erlassen, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der Liste in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels zu erlassen, wenn technische Entwicklungen weiter bestehende Ausnahmen von der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel unangemessen erscheinen lassen oder - in Ausnahmefällen - wenn aufgrund technischer Entwicklungen neue Ausnahmen vorgesehen werden müssen.

Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzüberschreitenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die zwingende Anwendung solcher technischen Standards zu erlassen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Unterlagen, der elektronischen Kataloge und der Mittel für die elektronische Authentifizierung, jedoch nur dann, wenn die technischen Standards gründlich erprobt wurden und ihre Praxistauglichkeit unter Beweis gestellt wurde. Bevor ein technischer Standard vorgeschrieben wird, prüft die Kommission auch sorgfältig die damit gegebenenfalls verbundenen Kosten, insbesondere hinsichtlich eventuell erforderlicher Anpassungen bestehender Lösungen für das elektronische Beschaffungswesen, einschließlich Infrastrukturen, Verfahren oder Software.

Artikel 41 Nomenklaturen

(1) Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des "Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge" (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommen wurde.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.

Artikel 42 Interessenkonflikte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die öffentlichen Auftraggeber geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die bei der Durchführung von Vergabeverfahren auftreten, treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten.

Der Begriff "Interessenkonflikt" deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das als Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens wahrgenommen werden könnte.

Titel II
Vorschriften über Aufträge

Kapitel I
Verfahren

Artikel 43 Bedingungen betreffend das GPa und andere internationale Übereinkommen

Soweit sie durch die Anhänge 3, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anlage I der Europäischen Union zum GPa sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen erfasst sind, wenden die Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union.

Artikel 44 Wahl der Verfahren

(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen wenden die Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten Verfahren an, sofern unbeschadet des Artikels 47 ein Aufruf zum Wettbewerb im Einklang mit dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren sowie Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach Maßgabe dieser Richtlinie anwenden können.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Auftraggeber wettbewerbliche Dialoge und Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

(4) Der Aufruf zum Wettbewerb kann wie folgt erfolgen:

  1. mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 67, sofern der Auftrag in einem nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben wird;
  2. mittels einer Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems im Sinne des Artikels 68, sofern der Auftrag in einem nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren oder durch einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft vergeben wird;
  3. mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 69.

In dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fall werden Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse infolge der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekundet haben, aufgefordert, ihr Interesse schriftlich mittels einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 74 zu bestätigen.

(5) In den konkreten Fällen und unter den konkreten Umständen, die in Artikel 50 ausdrücklich genannt sind, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen können. Die Mitgliedstaaten dürfen die Nutzung dieses Verfahrens nicht in anderen als den in Artikel 50 genannten Fällen gestatten.

Artikel 45 Offenes Verfahren

(1) Bei einem offenen Verfahren können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Dem Angebot beizufügen sind die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung.

(2) Haben die Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung veröffentlicht, die selbst nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wurde, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 1 Unterabsatz 2 auf 15 Tage verkürzt werden, sofern sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt zusätzlich zu den in Anhang VI Teil a Abschnitt I geforderten Informationen alle nach Anhang VI Teil a Abschnitt II geforderten Informationen, soweit letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorlagen;
  2. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wurde zwischen 35 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.

(3) Für den Fall, dass eine von dem Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, kann er eine Frist festlegen, die 15 Tage nach dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.

(4) Der Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 40 Absätze 5 und 6 akzeptiert.

Artikel 46 Nichtoffenes Verfahren

(1) Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Antrag auf Teilnahme übermitteln, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

(2) Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen.

Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote, beträgt die Frist mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Artikel 47 Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

(1) Bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Antrag auf Teilnahme übermitteln, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

(2) Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können an den Verhandlungen teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen.

Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote, beträgt die Frist mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Artikel 48 Wettbewerblicher Dialog

(1) Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses im Sinne von Artikel 82 Absatz 2.

(2) Die Auftraggeber erläutern und definieren im Aufruf zum Wettbewerb und/oder in der Beschreibung ihre Bedürfnisse und Anforderungen. Gleichzeitig erläutern und definieren sie in denselben Unterlagen die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legen einen indikativen Zeitrahmen fest.

(3) Die Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 76 bis 81 ausgewählten Teilnehmern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Teilnehmern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern.

Die Auftraggeber stellen sicher, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

In Übereinstimmung mit Artikel 39 dürfen die Auftraggeber Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines am Dialog teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.

(4) Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu verringern. Im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung gibt der Auftraggeber an, ob sie von dieser Option Gebrauch machen wird.

(5) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.

(6) Nachdem die Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die verbleibenden Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung beziehungsweise Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Diese Angebote können auf Verlangen des Auftraggebers klargestellt, konkretisiert und optimiert werden. Nicht zulässig im Rahmen dieser Klarstellung, Konkretisierung, Optimierung oder der Bereitstellung zusätzlicher Informationen sind Änderungen an den wesentlichen Bestandteilen des Angebots oder des Auftrags, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, wenn Abweichungen bei diesen Bestandteilen, Bedürfnissen und Anforderungen den Wettbewerb verzerren oder eine diskriminierende Wirkung haben können.

(7) Die Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien.

Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Bieter, dessen Angebot als dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 ermittelt wurde, Verhandlungen geführt werden, um im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden, sofern diese Verhandlungen nicht dazu führen, dass wesentliche

Bestandteile des Angebots oder der Auftragsvergabe geändert werden, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(8) Die Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Artikel 49 Innovationspartnerschaften

(1) Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.

Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die Nachfrage nach einem innovativen Produkt beziehungsweise innovativen Dienstleistungen oder Bauleistungen angeben, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt sie an, welche Elemente dieser Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Diese Hinweise müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

Der Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Verfahren teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis- Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 82 Absatz 2.

(2) Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die vereinbarte Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.

Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann die Herstellung der zu liefernden Produkte, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen fest.

Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder - im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern - die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

(3) Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, verhandeln die Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, um die Angebote inhaltlich zu verbessern.

Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

(4) Die Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote gemäß Absatz 5 nicht eliminiert wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren die Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls modifizierte Angebote einzureichen.

In Übereinstimmung mit Artikel 39 dürfen die Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.

(5) Die Verhandlungen während Verfahren der Innovationspartnerschaft können in aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder den Auftragsunterlagen gibt der Auftraggeber an, ob er von dieser Option Gebrauch machen wird.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber wenden die Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten der Bewerber auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können.

Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen. Im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der Auftraggeber gemäß Artikel 39 den anderen Partnern keine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilten vertraulichen Informationen ohne die Zustimmung dieses Partners offenlegen. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.

(7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der Schätzwert der beschafften Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen darf gegenüber der Investition in ihre Entwicklung nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel 50 Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Die Auftraggeber können ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in den folgenden Fällen anwenden:

  1. wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;
    ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die vom Auftraggeber in den Artikeln 78 oder 80 festgelegten Auswahlkriterien nicht erfüllt;
  2. wenn ein Auftrag rein den Zwecken von Forschung, Experimenten, Studien oder Entwicklung dient und nicht den Zwecken von Gewinnsicherung oder Abdeckung von Forschungs- und Entwicklungskosten und sofern der Zuschlag dem Zuschlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die insbesondere diesen Zwecken dienen;
  3. wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht beziehungsweise bereitgestellt werden können:
    1. Ziel der Beschaffung ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
    2. nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
    3. Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums.

    Die Ausnahmen gemäß den Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist;

  4. soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen und die nichtoffenen Verfahren sowie für die Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem Auftraggeber zuzuschreiben sein;
  5. im Fall von Lieferaufträgen bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
  6. bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die von denselben Auftraggebern an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1vergeben wurde;
    Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Projekt angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung der Artikel 15 und 16 berücksichtigt;
  7. bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Lieferungen;
  8. bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es möglich ist, Lieferungen zu beschaffen, indem eine besonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheblich unter den üblichen Marktpreisen liegt;
  9. wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;
  10. wenn der Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb nach den in diesem Wettbewerb vorgesehenen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner dieses Verfahrens vergeben wird; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Kapitel II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 51 Rahmenvereinbarungen

(1) Die Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen schließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden.

Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal acht Jahre.

(2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Aufträge werden nach objektiven Regeln und Kriterien vergeben, wozu auch die Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen denjenigen Wirtschaftsteilnehmern gehören kann, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Diese Regeln und Kriterien sind in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt.

Die in Unterabsatz 1 genannten objektiven Regeln und Kriterien gewährleisten die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die Vertragspartei der Vereinbarung sind. Ist eine Neueröffnung des Wettbewerbs einbegriffen, so setzen die Auftraggeber eine hinreichend lang bemessene Frist fest, damit für jeden einzelnen Auftrag Angebote eingereicht werden können, und vergeben jeden Auftrag an den Bieter, der nach den in den Spezifikationen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterien das beste Angebot eingereicht hat.

Die Auftraggeber wenden das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Artikel 52 Dynamische Beschaffungssysteme

(1) Für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Auftraggeber genügen, können letztere auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, der die Auswahlkriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Vergabe in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten.

(2) Bei der Beschaffung über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgen die Auftraggeber die Vorschriften für das nicht-offene Verfahren. Alle Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, werden zum System zugelassen; die Zahl der zum System zugelassenen Bewerber darf nicht nach Artikel 78 Absatz 2 begrenzt werden. Haben Auftraggeber das System in Einklang mit Absatz 1 in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder, Dienstleistungen untergliedert, so legen sie die geltenden Auswahlkriterien für jede Kategorie fest.

Ungeachtet des Artikels 46 gelten folgende Fristen:

  1. Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - der Aufforderung zur Interessenbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems versandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Erhalt der Teilnahmeanträge.
  2. Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt 10 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 kommen zur Anwendung.

(3) Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt ausschließlich elektronisch im Einklang mit Artikel 40 Absätze 1, 3, 5 und 6.

(4) Für die Zwecke der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem verfahren die Auftraggeber wie folgt:

  1. Sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt;
  2. in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an sowie alle erforderlichen Informationen über das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung;
  3. sie geben eine mögliche Einteilung in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen sowie die entsprechenden Merkmale an;
  4. sie bieten gemäß Artikel 73 einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang zu den Auftragsunterlagen, solange das System Gültigkeit hat.

(5) Die Auftraggeber räumen während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zu beantragen. Die Auftraggeber bringen ihre Bewertung derartiger Anträge auf der Grundlage der Auswahlkriterien innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Eingang zum Abschluss. Diese Frist kann in begründeten Einzelfällen auf 15 Arbeitstage verlängert werden, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Auswahlkriterien erfüllt sind.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können Auftraggeber, solange die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt wurde, die Bewertungsfrist verlängern, sofern während der verlängerten Bewertungsfrist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe herausgegeben wird. In den Auftragsunterlagen geben die Auftraggeber die Dauer der Fristverlängerung an, die sie anzuwenden gedenken.

Die Auftraggeber unterrichten den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde.

(6) Die Auftraggeber fordern alle zugelassenen Teilnehmer auf, gemäß Artikel 74 ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem zu unterbreiten. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen untergliedert, so fordern die Auftraggeber alle Teilnehmer, die für die dem betreffenden konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, auf, ein Angebot zu unterbreiten.

Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem, in der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder - wenn eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb dient - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt wurden. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genauer formuliert werden.

(7) Die Auftraggeber, die im Einklang mit Artikel 80 die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausschlussgründe und Auswahlkriterien anwenden, können zugelassene Teilnehmer während der Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung eine erneute und aktualisierte Eigenerklärung gemäß Artikel 59 Absatz 1 jener Richtlinie einzureichen.

Artikel 59 Absätze 2 bis 4 gelten während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems.

(8) Die Auftraggeber geben im Aufruf zum Wettbewerb die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer:

  1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, so ist das ursprünglich für den Aufruf zum Wettbewerb für das dynamische Beschaffungssystem verwendete Formular zu verwenden;
  2. wird das System eingestellt, so ist eine Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 70 zu verwenden.

(9) Den am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern dürfen vor oder während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

Artikel 53 Elektronische Auktionen

(1) Die Auftraggeber können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/ oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Zu diesem Zweck gestalten die Auftraggeber die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.

Bestimmte Dienstleistungsaufträge und bestimmte Bauaufträge, die intellektuelle Leistungen, z.B. die Gestaltung von Bauwerken, zum Inhalt haben, die nicht mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, sind von elektronischen Auktionen ausgenommen.

(2) Bei der Anwendung des offenen oder des nichtoffenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können die Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorangeht, sofern der Inhalt der Auftragsunterlagen und insbesondere die technischen Spezifikationen hinreichend präzise beschrieben werden kann.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 51 Absatz 2 und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der Aufträge, die im Rahmen des in Artikel 52 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergeben sind, durchgeführt werden.

(3) Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Angebotselemente:

  1. allein auf dem Preis, wenn das Angebot ausschließlich auf der Basis des Preises den Zuschlag erhält;
  2. auf dem Preis und/oder auf den neuen Werten der in den Auftragsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder - mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes - das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(4) Die Auftraggeber, die beschließen, eine elektronische Auktion durchzuführen, machen darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder - für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufmerksam. Die Auftragsunterlagen müssen zumindest die in Anhang VII vorgesehenen Angaben enthalten.

(5) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand des Zuschlagskriteriums beziehungsweise der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wurde und der die gemäß den Artikeln 78 und 80 festgelegten Auswahlkriterien erfüllt und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne unregelmäßig oder inakzeptabel oder ungeeignet zu sein.

Insbesondere Angebote, die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäß angesehen. Insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.

Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die vom Auftraggeber in den Artikeln 78 oder 80 festgelegten Auswahlkriterien nicht erfüllt;

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(6) Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Evaluierung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 82 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervorgehen, so wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

(7) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der jeweiligen Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

(8) Die Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:

  1. zum zuvor angegebenen Tag und Zeitpunkt;
  2. wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern sie zuvor den Zeitpunkt genannt haben, der nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen, oder
  3. wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen erfüllt ist.

Wenn die Auftraggeber beabsichtigen, die elektronische Auktion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c - gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe b - abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(9) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergeben die Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 82 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Artikel 54 Elektronische Kataloge

(1) Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, so können die Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung elektronischer Kataloge im Zusammenhang mit bestimmten Formen der Auftragsvergabe verbindlich vorschreiben.

In Form eines elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.

(2) Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format teilzunehmen.

Zudem müssen elektronische Kataloge den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen vom Auftraggeber gemäß Artikel 40 festgelegten Bestimmungen genügen.

(3) Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so

  1. machen die Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder - für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen aufmerksam;
  2. nennen die Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 6 betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog.

(4) Wurde mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge geschlossen, so können die Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen die Auftraggeber auf eine der folgenden Methoden zurück:

  1. Aufforderung an die Bieter, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des betreffenden Auftrags anzupassen und erneut einzureichen oder
  2. Unterrichtung der Bieter darüber, dass sie den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen entnehmen werden, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind, sofern der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde.

(5) Nehmen die Auftraggeber gemäß Absatz 4 Buchstabe b eine Neueröffnung des Wettbewerbs für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.

Die Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.

Vor dem Zuschlag legen die Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die erhobenen Informationen vor, so dass er Gelegenheit erhält, zu widersprechen oder zu bestätigen, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.

(6) Die Auftraggeber können Aufträge auf der Basis eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie vorschreiben, dass die Angebote zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden.

Die Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format entsprechender elektronischer Katalog beigefügt ist. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen.

Artikel 55 Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben dürfen, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a anbieten.

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder anhand einer Rahmenvereinbarung erwerben dürfen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe b anbietet. Kann ein von einer zentralen Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere Auftraggeber genutzt werden, so ist dies im Aufruf zum Wettbewerb, mit dem das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben.

In Bezug auf die Unterabsätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass bestimmte Beschaffungen durch Rückgriff auf zentrale Beschaffungsstellen oder eine oder mehrere bestimmte zentrale Beschaffungsstellen durchzuführen sind.

(2) Ein Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, welche die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a anbietet.

Des Weiteren kommt ein Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie ebenfalls dann nach, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder anhand einer Rahmenvereinbarung erwirbt, die von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe b anbietet.

Allerdings bleibt der betreffende Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihr selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen:

  1. Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, das durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben wird, oder
  2. Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde.

(3) Alle von der zentralen Beschaffungsstelle durchgeführten Vergabeverfahren sind entsprechend den Anforderungen des Artikels 40 mit elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln.

(4) Die Auftraggeber können, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben.

Derartige Dienstleistungsaufträge können auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen.

Artikel 56 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

(1) Zwei oder mehr Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

(2) Wird ein Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber zur Gänze gemeinsam durchgeführt, so sind sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gemeinsam verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Auftraggeber das Vergabeverfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag der anderen betreffenden Auftraggeber allein ausführt.

Wird ein Vergabeverfahren nicht in Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt, so sind sie nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf diejenigen Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.

Artikel 57 Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

(1) Unbeschadet der Artikel 28 bis 31 können Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Aufträgen gemeinsam vorgehen, indem sie auf eines der in diesem Artikel vorgesehenen Mittel zurückgreifen.

Die Auftraggeber dürfen die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel nicht dazu verwenden, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu umgehen, denen sie in ihrem Mitgliedstaat unterliegen.

(2) Ein Mitgliedstaat untersagt seinen Auftraggebern nicht, zentrale Beschaffungstätigkeiten in Anspruch zu nehmen, die von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden.

In Bezug auf zentrale Beschaffungstätigkeiten, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle angeboten werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Auftraggeber hat, haben die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, festzulegen, dass ihre Auftraggeber nur von den zentralen Beschaffungstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a oder b Gebrauch machen dürfen.

(3) Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat.

Die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, gelten auch für Folgendes:

  1. Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems;
  2. Durchführung einer Neueröffnung des Wettbewerbs gemäß einer Rahmenvereinbarung.

(4) Mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam einen Auftrag vergeben, eine Rahmenvereinbarung schließen oder ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben. Auch können sie Aufträge auf der Basis der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems vergeben. Sofern die notwendigen Einzelheiten nicht in einem internationalen Übereinkommen geregelt sind, das zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurde, schließen die teilnehmenden Auftraggeber eine Vereinbarung, worin Folgendes festgelegt ist:

  1. die Zuständigkeiten der Parteien und die einschlägigen anwendbaren nationalen Bestimmungen;
  2. die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Handhabung des Verfahrens, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Verträge.

Ein teilnehmender Auftraggeber erfüllt seine Verpflichtungen nach dieser Richtlinie, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von einem Auftraggeber erwirbt, der für das Vergabeverfahren zuständig ist. Bei der Festlegung der Zuständigkeiten und des anwendbaren nationalen Rechts gemäß Buchstabe a können die Auftraggeber bestimmte Zuständigkeiten untereinander aufteilen und die anwendbaren nationalen Bestimmungen der nationalen Gesetze jedes ihres jeweiligen Mitgliedstaats bestimmen. Die Zuweisung der Zuständigkeiten und die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften müssen in den Auftragsunterlagen für gemeinsam vergebene Aufträge angegeben werden.

(5) Haben mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Einrichtung einschließlich eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 oder andere Einrichtungen nach Unionsrecht gegründet, so einigen sich die teilnehmenden Auftraggeber per Beschluss des zuständigen Organs der gemeinsamen Einrichtung auf die anwendbaren nationalen Vergaberegeln eines der folgenden Mitgliedstaaten:

  1. die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihren eingetragenen Sitz hat;
  2. die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihre Tätigkeiten ausübt.

Die Einigung nach Unterabsatz 1 gilt entweder für eine unbestimmte Frist, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen Einrichtung festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten von Aufträgen oder einen oder mehrere Auftragszuschläge beschränkt werden.

Kapitel III
Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1
Vorbereitung

Artikel 58 Vorherige Marktkonsultationen

Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können die Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

Hierzu können die Auftraggeber beispielsweise eine Empfehlung von unabhängigen Experten oder Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Diese Empfehlung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.

Artikel 59 Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftraggeber - gleich ob im Zusammenhang mit Artikel 58 oder nicht - beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird.

Diese Maßnahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber und Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Einbeziehung in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. Die ergriffenen Maßnahmen werden in dem nach Artikel 100 vorgeschriebenen Einzelbericht dokumentiert.

Artikel 60 Technische Spezifikationen

(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In den technischen Spezifikationen werden die für die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Herstellung beziehungsweise Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Lebenszyklus-Stadiums davon beziehen, auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Zielen verhältnismäßig sind.

In den technischen Spezifikationen kann ferner angegeben werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen.

Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von natürlichen Personen - ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des Auftraggebers - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Konzept des "Design für alle" berücksichtigt werden.

Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder des Konzepts des "Design für alle" darauf Bezug nehmen.

(2) Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren garantieren und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(3) Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren:

  1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und den Auftraggebern die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen;
  2. unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen und - in dieser Rangfolge - auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder - falls solche Normen und Spezifikationen fehlen - unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;
  3. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;
  4. unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale.

(4) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Herstellung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Absatz 3 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Ein derartiger Verweis ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

(5) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b genannten technischen Spezifikationen zu verweisen, so kann sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihr herangezogenen technischen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot des Auftraggebers mit geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 62 genannten - nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.

(6) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe a Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf sie ein Angebot über Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihr geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.

Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 62 genannten - nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Lieferung, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

Artikel 61 Gütezeichen

(1) Beabsichtigen Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Anforderungen, so können sie in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Auftragsausführungsbedingungen ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen derartigen Anforderungen oder Kriterien entsprechen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Gütezeichen-Anforderungen betreffen lediglich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die Gegenstand des Auftrags sind;
  2. die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;
  3. die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erteilt, an dem alle relevanten interessierten Kreise - wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen - teilnehmen können;
  4. die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich;
  5. die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.

Verlangen die Auftraggeber nicht, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen alle Gütezeichen-Anforderungen erfüllen, so müssen sie angeben, welche Gütezeichen-Anforderungen gemeint sind.

Die Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle Gütezeichen, die bestätigen, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gleichwertige Gütezeichen-Anforderungen erfüllen.

Hatte ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom Auftraggeber angegebene spezifische oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der Auftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstellers gehören kann, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die von ihm zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.

(2) Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so verlangen die Auftraggeber nicht das Gütezeichen als solches, können aber technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren.

Artikel 62 Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

(1) Die Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den Anforderungen oder Kriterien gemäß den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung beizubringen.

In Fällen, in denen die Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren sie auch Zertifikate anderer Konformitätsbewertungsstellen.

Im Sinne dieses Absatzes ist eine Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt, wie z.B. Kalibrierung, Versuche, Zertifizierung und Inspektion, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 akkreditiert ist.

(2) Die Auftraggeber akzeptieren auch andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z.B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den fehlenden Zugang nicht zu verantworten hat und sofern er anhand dieser Nachweise belegt, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegten Anforderungen oder Kriterien erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung, die gemäß Artikel 60 Absatz 6, Artikel 61 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Wirtschaftsteilnehmers übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 102.

Artikel 63 Bekanntgabe technischer Spezifikationen

(1) Die Auftraggeber stellen den Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Auftrag interessiert sind, auf Anfrage die technischen Spezifikationen zur Verfügung, auf die sie sich in ihren Liefer-, Bauleistungs- oder Dienstleistungsaufträgen regelmäßig beziehen, oder die technischen Spezifikationen, deren Anwendung sie für Aufträge beabsichtigen, für die Aufrufe zum Wettbewerb in einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung veröffentlicht werden. Diese Spezifikationen werden elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht.

Die technischen Spezifikationen werden jedoch auf anderem Wege als elektronisch zugänglich gemacht, sofern der uneingeschränkte, vollständige, unentgeltliche und unmittelbare elektronische Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen entweder aus einem der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Gründe oder aber deshalb nicht angeboten werden kann, weil die Auftraggeber Artikel 39 Absatz 2 anzuwenden gedenken.

(2) Stützen sich die technischen Spezifikationen auf Dokumente, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht werden, so reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus.

Artikel 64 Varianten

(1) Die Auftraggeber können den Bietern die Möglichkeit einräumen oder von ihnen verlangen, Varianten vorzulegen, welche die Mindestanforderungen der Auftraggeber erfüllen.

Die Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, ob sie Varianten zulassen oder verlangen und welche Mindestanforderungen die Varianten gegebenenfalls erfüllen müssen und in welcher Art und Weise sie einzureichen sind - insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch ein Angebot, das keine Variante ist, eingereicht wurde. Sind Varianten zugelassen oder vorgeschrieben, so sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.

(2) Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber, die Varianten zugelassen oder vorgeschrieben haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

Artikel 65 Unterteilung von Aufträgen in Lose

(1) Die Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, und sie können Größe und Gegenstand der Lose bestimmen.

Die Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder - sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen an, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen.

(2) Die Auftraggeber können, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Bieter in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung, zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben wurde. Die Auftraggeber geben die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln für die Vergabe verschiedener Lose in den Auftragsunterlagen an, die sie bei der Vergabe von Losen anzuwenden gedenken, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, die Auftraggeber einen Auftrag über mehrere oder alle Lose vergeben können, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung, zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben haben, dass sie sich diese Möglichkeit vorbehalten und die Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Aufträgen in Form von getrennten Losen unter Bedingungen vorschreiben, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Achtung des Unionsrechts anzugeben sind. Absatz 1 Unterabsatz 2 und - gegebenenfalls - Absatz 3 finden Anwendung.

Artikel 66 Fristsetzung

(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der in den Artikeln 45 bis 49 festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

(2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote, die länger als die in den Artikeln 45 bis 49 genannten Mindestfristen sein müssen, so festzulegen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer im Besitz aller Informationen sind, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen.

(3) In den folgenden Fällen verlängern die Auftraggeber die Fristen für den Eingang der Angebote, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis aller Informationen haben, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen:

  1. wenn vom Wirtschaftsteilnehmer rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen aus irgendeinem Grund nicht spätestens sechs Tage vor der für den Eingang der Angebote festgesetzten Frist zur Verfügung gestellt werden. Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 beträgt dieser Zeitraum vier Tage;
  2. wenn an den Auftragsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.

Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen.

Wurden die Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung zulässiger Angebote unerheblich, so sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern.

Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 67 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

(1) Die Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil a Abschnitt I genannten Angaben enthalten. Sie werden entweder vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder von den Auftraggebern in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Veröffentlichen die Auftraggeber die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so übermitteln sie dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union die Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 3. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil B genannten Angaben enthalten.

(2) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in Bezug auf nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, so muss die Bekanntmachung alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie bezieht sich insbesondere auf Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden;
  2. sie muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag im nicht-offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse zu bekunden;
  3. sie muss darüber hinaus die Informationen nach Anhang VI Teil a Abschnitt I und die Informationen nach Anhang VI Teil a Abschnitt II enthalten;
  4. sie muss spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung zur Veröffentlichung versendet werden.

Solche Bekanntmachungen werden nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht. Allerdings kann gegebenenfalls die zusätzliche Veröffentlichung auf nationaler Ebene gemäß Artikel 72 in einem Beschafferprofil erfolgen.

Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Tag der Freigabe der Bekanntmachung für die Veröffentlichung. Bei Aufträgen, die soziale und andere spezifische Dienstleistungen betreffen, kann die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b jedoch einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen.

Artikel 68 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

(1) Entscheiden sich die Auftraggeber für die Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß Artikel 77, so müssen sie dieses System gemäß Anhang X bekanntgeben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen werden können.

(2) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer:

  1. Wird die Gültigkeitsdauer geändert, ohne das System zu ändern, so wird das Formular für Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems verwendet;
  2. wird das System beendet, so wird eine Vergabebekanntmachung im Sinne des Artikels 70 verwendet.

Artikel 69 Auftragsbekanntmachungen

Auftragsbekanntmachungen können als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet werden. Sie müssen die Informationen nach Anhang XI enthalten und werden gemäß Artikel 71 veröffentlicht.

Artikel 70 Vergabebekanntmachung

(1) Ein Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage, nachdem er einen Auftrag vergeben hat oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.

Diese Vergabebekanntmachung muss die Informationen nach Anhang XII enthalten und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht.

(2) Wurde der Aufruf zum Wettbewerb für den entsprechenden Auftrag in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung lanciert und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckt ist, so enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.

Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 51 brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auftraggeber Vergabebekanntmachungen mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens vierteljährlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung gebündelt veröffentlichen. In diesem Fall versenden die Auftraggeber die Zusammenstellung jeweils spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

Die Auftraggeber verschicken spätestens 30 Tage nach jeder Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wurden. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

(3) Die gemäß Anhang XII übermittelten, zur Veröffentlichung bestimmten Angaben sind gemäß Anhang IX zu veröffentlichen. Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung ("FuE-Dienstleistungen") können die Angaben zur Art und Menge der Dienstleistungen auf Folgendes beschränkt werden:

  1. auf die Angabe "FuE-Dienstleistungen", sofern der Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 50 Buchstabe b vergeben wurde;
  2. auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens so detailliert sind wie im Aufruf zum Wettbewerb.

(4) Angaben gemäß Anhang XII, die als nicht zur Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form gemäß Anhang IX für statistische Zwecke veröffentlicht.

Artikel 71 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 67 bis 70 enthalten die enthalten die Angaben nach Anhängen VI Teil A, VI Teil B, X, XI und XII im Format von Standardformularen, einschließlich der Standardformulare für Berichtigungen.

Diese Standardformulare werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.

(2) Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 67 bis 70 werden erstellt, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und gemäß Anhang IX veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gehen zulasten der Union.

(3) Bekanntmachungen nach den Artikeln 67 bis 70 werden vollständig in der oder den vom Auftraggeber gewählten Amtssprache(n) der Organe der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung(en) ist beziehungsweise sind verbindlich. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen der Organe der Union veröffentlicht.

(4) Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt sicher, dass der vollständige Wortlaut und die Zusammenfassung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen gemäß Artikel 67 Absatz 2, Aufrufe zum Wettbewerb für die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe a und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Mittel für Aufrufe zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b weiterhin veröffentlicht werden:

  1. im Falle von regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen für die Dauer von 12 Monaten oder bis zum Eingang einer Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 mit dem Hinweis, dass keine weitere Auftragsvergabe in den 12 Monaten geplant ist, die vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckt sind. Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b jedoch bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Empfang einer Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 70 fortgesetzt, mit der Angabe, dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden;
  2. im Falle von Aufrufen zum Wettbewerb in Bezug auf die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssytems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems;
  3. im Falle von Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems.

(5) Die Auftraggeber müssen in der Lage sein, den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachzuweisen.

Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Erhalt der Bekanntmachung und die Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.

(6) Die Auftraggeber können Bekanntmachungen für Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge veröffentlichen, die nicht den Veröffentlichungsanforderungen im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, wenn diese Bekanntmachungen Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Wege in dem in Anhang IX genannten Format und im Wege der dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.

Artikel 72 Veröffentlichung auf nationaler Ebene

(1) Die in den Artikeln 67 bis 70 genannten Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen Informationen werden auf nationaler Ebene nicht vor der Veröffentlichung nach Artikel 71 veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn die Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung gemäß Artikel 71 über die Veröffentlichung unterrichtet wurden.

(2) Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und müssen auf das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union beziehungsweise der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.

(3) Die regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Bekanntmachung ihrer Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesendet wurde; dabei ist der Tag der Absendung anzugeben.

Artikel 73 Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

(1) Die Auftraggeber bieten ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 71 oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.

Handelt es sich bei dem Aufruf zum Wettbewerb um die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, so ist dieser Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Bekanntmachung oder dieser Aufforderungen muss die Internet- Adresse, über die diese Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.

Kann aus einem der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gründe ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter elektronischer Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, so können die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung angeben, dass die betreffenden Auftragsunterlagen im Einklang mit Absatz 2 nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer gebührlich belegten Dringlichkeit gemäß Artikel 45 Absatz 3 und wenn die Frist nach Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird.

Kann ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter elektronischer Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, weil die Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 39 Absatz 2 anzuwenden, so geben sie in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder - sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt - in den Auftragsunterlagen an, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sie fordern und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer gebührlich belegten Dringlichkeit gemäß Artikel 45 Absatz 3 und wenn die Frist nach Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird.

(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und etwaige unterstützende Unterlagen übermitteln die Auftraggeber allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 beträgt diese Frist vier Tage.

Artikel 74 Aufforderungen an die Bewerber

(1) Bei nichtoffenen Verfahren, Verfahren des wettbewerblichen Dialogs, Innovationspartnerschaften und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb fordern die Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Abgabe von Angeboten, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung auf.

Bei einem Aufruf zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a fordern die Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, gleichzeitig und schriftlich auf, dieses weiter bestehende Interesse zu bekunden.

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Den Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 oder 4 genannten Gründen nicht angeboten wurde und sie nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus müssen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufforderungen die in Anhang XIII vorgesehenen Angaben enthalten.

Artikel 75 Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

(1) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern und Bietern sobald wie möglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines Auftrags, für den ein Aufruf zum Wettbewerb stattgefunden hat, zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten beziehungsweise kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.

(2) Auf Antrag des betroffenen Bewerbers und Bieters unterrichten die Auftraggeber folgende Personen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags:

  1. jeden nicht berücksichtigten Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags;
  2. jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach Artikel 60 Absätze 5 und 6 auch eine Unterrichtung über die Gründe für ihre Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;
  3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung;
  4. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Durchführung und die Fortschritte bei den Verhandlungen und dem Dialog mit den Bietern.

(3) Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte in den Absätzen 1 und 2 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

(4) Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, teilen den Antragstellern ihre Entscheidung hinsichtlich ihrer Qualifizierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit.

Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang eines Antrags getroffen werden, so teilt der Auftraggeber dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.

(5) Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern schnellstmöglich, jedoch spätestens fünfzehn Tagen nach der negativen Entscheidung, unter Angabe von Gründen für diese Entscheidung mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 77 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien beziehen.

(6) Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, können die Qualifizierung eines Wirtschaftsteilnehmers nur aus Gründen beenden, die sich auf den in Artikel 77 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien stützen. Die Absicht, eine Qualifizierung zu beenden, ist dem Wirtschaftsteilnehmer mindestens 15 Tage vor der beabsichtigten Beendigung der Qualifizierung unter Angabe der Rechtfertigungsgründe für die geplante Maßnahme mitzuteilen.


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