umwelt-online: Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der RL 82/891/EWG, der RL 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der VO (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 (2)
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Kapitel II
Abwicklungsfähigkeit
Artikel 15 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist, ohne dass ausgegangen wird von
Ein Institut ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen - auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaats, in dem das Institut niedergelassen ist, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörden informieren die EBa rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.
(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 10 und für deren Zwecke durchgeführt.
(4) Die EBa arbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 16 zu prüfenden Aspekte und Kriterien festgelegt werden.
Die EBa übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 16 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörden solcher Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, ohne dass ausgegangen wird von
Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder die Unternehmen der Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen - auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von den Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch anderen Maßnahmen. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden informieren die EBa durchweg rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe wird von den Abwicklungskollegien nach Artikel 88 berücksichtigt.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.
(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne gemäß Artikel 12 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.
Artikel 17 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts nach Anhörung der zuständigen Behörde zu der Feststellung gelangt, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Instituts entgegenstehen, dem betroffenen Institut, der zuständigen Behörde und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ihre Feststellung schriftlich mitteilt.
(2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 13 Absatz 4 eine gemeinsame Entscheidung über die Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels akzeptiert oder gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossen worden sind.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das Institut der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.
(4) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in Frage stehenden Hindernisse durch die von einem Institut gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, verlangt sie entweder direkt oder indirekt über die zuständige Behörde, dass das Institut alternative Maßnahmen trifft, mit denen sich das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem Institut schriftlich mit; das Institut legt binnen eines Monats einen Plan zur Durchführung der Maßnahmen vor.
Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist die Abwicklungsbehörde nach, dass die von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen das Abwicklungshindernis nicht beseitigen könnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der Abwicklungshindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 haben die Abwicklungsbehörden die Befugnis, eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:
(6) Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 muss folgenden Anforderungen genügen:
(7) Bevor sie eine Maßnahme nach Absatz 4 festlegt, prüft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde sorgfältig die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und auf die gesamte Union.
(8) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie jeweils zur Anwendung gelangen können, näher bestimmt werden.
Artikel 18 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen
(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung nach Artikel 16 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach Artikel 17 Absatz 4 ins Auge gefassten Maßnahmen in Bezug auf alle Institute, die der Gruppe angehören, zu gelangen.
(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBa im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen Bericht und legt ihn dem Unionsmutterunternehmen, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn den unter ihrer Aufsicht stehenden Tochterunternehmen weiterleiten, und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, vor. In dem Bericht, der nach Anhörung der zuständigen Behörden ausgearbeitet wird, werden die wesentlichen Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe analysiert. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der Behörde erforderlich oder geeignet sind, um diese Hindernisse zu beseitigen.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts kann das Unionsmutterunternehmen Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse überwunden werden könnten.
(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Rechtsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der übrigen zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Rechtsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung bezüglich der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und - soweit erforderlich - der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse zu gelangen, wobei sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigen.
(5) Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Eingang einer Stellungnahme des Unionsmutterunternehmens oder spätestens nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Viermonatsfrist getroffen. Die Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.
Die EBa kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer zuständigen Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(6) Ergeht innerhalb der Frist nach Absatz 5 keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde allein über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Gruppenebene zu treffenden geeigneten Maßnahmen.
Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine Abwicklungsbehörde die EBa gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer Angelegenheit nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBa innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.
(7) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheiden die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens nach Artikel 17 Absatz 4 zu treffen sind. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betroffenen Tochterunternehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde mitgeteilt.
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine Abwicklungsbehörde die EBa gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer Angelegenheit nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels befasst, stellt die für die Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBa nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBa innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens Anwendung.
(8) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 5 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 6 und 7, die die Abwicklungsbehörden in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden angewandt.
(9) Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBa auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6 oder 7 des vorliegenden Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
Kapitel III
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Artikel 19 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein Unionsmutterinstitut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d und ihre Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Artikel 27 erfüllen, schließen können, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Finanzierungsmechanismen oder Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln nicht, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
(3) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist keine Voraussetzung dafür,
(4) Die Mitgliedstaaten beseitigen alle rechtlichen Hindernisse in ihrem nationalen Recht für im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführte Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung, wobei dieses Kapitel die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Einschränkungen für gruppeninterne Transaktionen im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, welche die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzstabilität ausgegliedert werden müssen.
(5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann
(6) Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.
(7) In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festgelegt, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung in dem Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschließlich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, muss folgenden Grundsätzen entsprechen:
(8) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweiligen zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche sich aus der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ergebenden Forderungen, Ansprüche oder Klagen nur von den Parteien der Vereinbarung und nicht von Dritten ausgeübt werden können.
Artikel 20 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung
(1) Das Unionsmutterinstitut stellt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiter, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels die Genehmigung, sofern die Regelung der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entspricht.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren der Absätze 5 und 6 dieses Artikels den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung angesehen wird.
(5) Die zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem Antragsteller von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird.
Die EBa kann im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer dieser Behörden dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
(6) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über den Antrag. Die Entscheidung muss samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten werden und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Auffassungen und Vorbehalte berücksichtigen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden mit.
(7) Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBa mit der Angelegenheit befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Artikel 21 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass eine geplante Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurde, allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorgelegt wird. In einem solchen Fall gilt die Vereinbarung nur für diejenigen Parteien, deren Anteilseigner ihr gemäß Absatz 2 zugestimmt haben.
(2) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für ein Unternehmen der Gruppe nur gültig, wenn seine Anteilseigner dem Beschluss des Leitungsorgans dieses Unternehmens der Gruppe zugestimmt haben, beschließt, dass das fragliche Unternehmen der Gruppe eine finanzielle Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung und den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen gewährt oder empfängt, sofern diese Zustimmung der Anteilseigner nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde.
(3) Das Leitungsorgan jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung ist, erstattet den Anteilseignern jährlich Bericht über die Durchführung der Vereinbarung und die Durchführung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen.
Artikel 22 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden
Die zuständigen Behörden leiten den jeweiligen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran weiter.
Artikel 23 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
(1) Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe gemäß Artikel 19 darf nur gewährt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die EBa erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der in Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i genannten Voraussetzungen.
Die EBa unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(3) Die EBa gibt bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die Angleichung der Verfahrensweisen zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben b, d, f, g und h des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zu fördern.
Artikel 24 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere wird in dem Beschluss dargelegt, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 genügt. Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe gefasst.
Artikel 25 Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden
(1) Vor Gewährung einer Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung unterrichtet das Leitungsorgan des Unternehmens der Gruppe, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt,
Die entsprechende Benachrichtigung muss den begründeten Beschluss des Leitungsorgans gemäß Artikel 24 und nähere Angaben zu der geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, enthalten.
(2) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang einer vollständigen Benachrichtigung kann die für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, zuständige Behörde der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 23 nicht erfüllt sind. Entscheidungen der zuständigen Behörde über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind zu begründen.
(3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zustimmung, die Untersagung oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung wird folgenden Behörden umgehend mitgeteilt:
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.
(4) Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die Behörde, die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständig ist, Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, kann sie innerhalb von zwei Tagen die EBa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bitten.
(5) Wird die finanzielle Unterstützung von der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt oder stimmt sie dieser bis zum Fristablauf zu, so kann die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den der zuständigen Behörde mitgeteilten Voraussetzungen gewährt werden.
(6) Der Beschluss des Leitungsorgans des Instituts über die Gewährung finanzieller Unterstützung wird folgenden Stellen weitergeleitet:
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.
(7) Beschränkt oder untersagt die zuständige Behörde die Gewährung finanzieller Unterstützung innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 2 dieses Artikels und sieht der Gruppensanierungsplan eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 vor, kann die für das Unternehmen der Gruppe, für das die Unterstützung beschränkt oder untersagt wurde, zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans nach Artikel 8 beantragen oder, wenn der Plan auf Ebene des Einzelunternehmens erstellt wurde, das Unternehmen der Gruppe auffordern, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen.
Artikel 26 Offenlegungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen einer Gruppe offenlegen, ob sie Partei einer gemäß Artikel 19 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sind, und die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung und die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe veröffentlichen und die entsprechenden Informationen mindestens jährlich aktualisieren.
Es gelten die Artikel 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Die EBa erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Form und des Inhalts der gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Titel III
Frühzeitiges Eingreifen
Artikel 27 Frühzeitiges Eingreifen
(1) Verstößt ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder droht es einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren zufolge, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Maßnahmen im Bedarfsfall zumindest
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich mitteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen bezüglich eines Instituts erfüllt wurden, und dass die Befugnisse der Abwicklungsbehörden das Recht einschließen, das Institut zu verpflichten, unter Beachtung der in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungspflichten nach Artikel 84 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
(3) Für jede der in Absatz 1 genannten Maßnahmen legen die zuständigen Behörden eine angemessene Durchführungsfrist fest, die der zuständigen Behörde ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahme zu bewerten.
(4) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um eine kohärente Anwendung der Auslösebedingungen für den Rückgriff auf die Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu fördern.
(5) Die EBa kann, soweit zweckmäßig unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 4, Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen eine Mindestauswahl an Auslösebedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen getroffen wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 28 Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
In Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 27 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen können. Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans richtet sich nach nationalem Recht und Unionsrecht und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 29 Vorläufiger Verwalter
(1) In Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Artikel 28 nicht ausreicht, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen können. Die zuständigen Behörden können - auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist - vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; die zuständige Behörde gibt ihre Entscheidung zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt. Bestellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, gibt sie zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der vorläufige Verwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und dass bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sind.
(2) Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde gibt die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über das ausschließliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller vorläufigen Verwalter verfügen. Die zuständige Behörde kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.
(5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde bedürfen. Die zuständige Behörde gibt diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters bekannt.
In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.
(6) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein vorläufiger Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen sowie zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Instituts sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht erstattet.
(7) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der zuständigen Behörde festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilseignern gegenüber zu vertreten.
(8) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder des jeweiligen Mitgliedstaats unberührt.
(9) Die Mitgliedstaaten können die Haftung der vorläufigen Verwalter gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Pflichten als vorläufige Verwalter gemäß Absatz 3 beschränken.
(10) Ein nach diesem Artikel bestellter vorläufiger Verwalter ist kein Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.
Artikel 30 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters im Fall von Gruppen
(1) Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBa und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an.
(2) Anschließend entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob auch in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Maßnahmen nach Artikel 27 zu treffen oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 zu bestellen ist, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBa über diese Entscheidung.
(3) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBa und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Sie übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.
Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob Maßnahmen nach Artikel 27 angewandt werden oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 bestellt wird. Dabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt. Die zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBa über diese Entscheidung.
(4) Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, prüfen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehrere Institute zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.
Die EBa kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die Institute, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung einer Maßnahme nach Artikel 27 entscheiden.
(5) Ist eine betroffene zuständige Behörde mit der ihr gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 4 vor, kann die zuständige Behörde die EBa gemäß Absatz 6 mit der Angelegenheit befassen.
(6) Die EBa kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e oder g dieser Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
(7) Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde wird begründet. Sie trägt den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Absatz 1 oder Absatz 3 oder vor Ablauf der Fuenftagesfrist nach Absatz 4 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung. Die Entscheidungen werden dem Unionsmutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden übermittelt.
In den Fällen nach Absatz 6 dieses Artikels, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels oder nach Ablauf der Fuenftagesfrist nach Absatz 4 dieses Artikels die EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurück, bis ein Beschluss der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und treffen ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Fuenftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss binnen drei Tagen. Nach Ablauf der Fuenftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
(8) Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der EBa vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 3 oder Absatz 4 Unterabsatz 2 Anwendung.
Titel IV
Abwicklung
Kapitel I
Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze
Artikel 31 Abwicklungsziele
(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(2) Abwicklungsziele im Sinne von Absatz 1 sind
Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der vorstehend genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(3) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Richtlinie sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt den Abwicklungsbehörden, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
Artikel 32 Voraussetzungen für eine Abwicklung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a treffen, wenn die Abwicklungsbehörde der Ansicht ist, dass alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Feststellung nach Absatz 1 Buchstabe a treffen kann, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Feststellung treffen zu können, einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur unverzüglichen Vornahme ihrer Bewertung anfordert.
(3) Der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27 ist keine Voraussetzung für Abwicklungsmaßnahmen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
In jedem der in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iii genannten Fälle sind die dort genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Diese Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.
Die Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii beschränken sich auf Kapitalzuführungen zum Schließen von Kapitallücken, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Europäische Zentralbank, die EBa oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt wurden.
Bis zum 3. Januar 2015 gibt die EBa gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Arten der zuvor genannten Tests, Bewertungen oder Prüfungen heraus, die eine solche Unterstützungsmaßnahme auslösen können.
Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob weiterhin Bedarf für die Zulassung von Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii besteht und welche Voraussetzungen für eine Weiterführung gelten sollen, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Falls zweckmäßig, wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
(6) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, zu fördern.
Artikel 33 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b treffen können, wenn die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen können, wenn die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d als auch in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind oder, wenn das Tochterunternehmen nicht in der Union niedergelassen ist, die Behörde des Drittstaats festgestellt hat, dass das Unternehmen nach geltendem Recht dieses Staates die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen, und ergreifen keine Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels können Abwicklungsbehörden auch dann, wenn ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die in Artikel 32 Absätze 1, 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.
Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde des Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.
Artikel 34 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, achten die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse unbeschadet des Artikels 31 darauf, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicher, dass diese - soweit angezeigt - mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
(4) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates 30.
(5) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sind die Arbeitnehmervertreter, soweit angemessen, von den Abwicklungsbehörden zu informieren und anzuhören.
(6) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.
Kapitel II
Sonderverwaltung
Artikel 35 Sonderverwaltung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts ablöst. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.
(2) Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des Instituts. Er darf diese Befugnisse jedoch nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben.
(3) Der Sonderverwalter ist gesetzlich verpflichtet, die zur Verwirklichung der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Soweit erforderlich, hat diese Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder dem nationalen Recht bestehen und hiervon abweichen. Solche Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß Kapitel IV eine Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder eine Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute umfassen.
(4) Die Abwicklungsbehörden können die Befugnisse eines Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen des Sonderverwalters einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen. Die Abwicklungsbehörden können den Sonderverwalter jederzeit abberufen.
(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.
(6) Ein Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind.
(7) Beabsichtigt mehr als eine Abwicklungsbehörde, einen Sonderverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, prüfen diese Behörden, ob nicht die Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.
(8) Sieht im Fall einer Insolvenz das nationale Recht die Bestellung einer Insolvenzverwaltung vor, kann diese die Funktion des Sonderverwalters im Sinne dieses Artikels ausüben.
Kapitel III
Bewertung
Artikel 36 Bewertung für Abwicklungszwecke
(1) Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durch eine von staatlichen Stellen - einschließlich der Abwicklungsbehörde - und dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d unabhängige Person vorgenommen wird. Vorbehaltlich des Absatzes 13 und des Artikels 85 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Ist eine unabhängige Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, können die Abwicklungsbehörden eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nach Maßgabe von Absatz 9 vornehmen.
(3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen nach Artikel 32 und 33 erfüllt.
(4) Die Bewertung dient folgenden Zwecken:
(5) Unbeschadet des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen der Union beruht die Bewertung gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder einer Notfallliquiditätshilfe oder sonstigen Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, nachfolgt, ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass im Fall der Anwendung eines Abwicklungsinstruments
(6) Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d enthaltenen Unterlagen ergänzt:
(7) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen nach Absatz 6 Buchstabe b durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß Absatz 4 Buchstaben e und f getroffen werden können.
(8) Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde.
Die Anwendung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als bei einer Insolvenz, gemäß Artikel 74 wird von dieser Einschätzung nicht berührt.
(9) Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 6 und 8 zu erfüllen, oder gilt Absatz 2, wird eine vorläufige Bewertung vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen des Absatzes 3 und - insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist - die Anforderungen der Absätze 1, 6 und 8 erfüllt werden.
Die vorläufige Bewertung gemäß diesem Absatz umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung.
(10) Eine Bewertung, die nicht sämtliche in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in diesem Artikel festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie möglich vorgenommen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach Artikel 74 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie die Bewertung nach Artikel 66 durchgeführt, muss aber davon getrennt werden.
Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken:
(11) Fällt die Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d bei der endgültigen Ex-post-Bewertung höher aus als bei der vorläufigen Bewertung, kann die Abwicklungsbehörde
(12) Unbeschadet des Absatzes 1 stellt eine gemäß den Absätzen 9 und 10 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörden dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen - unter anderem indem sie die Kontrolle über ein ausfallendes Institut oder ein Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen - oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten auszuüben.
(13) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bzw. der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung gemäß Artikel 85 ein Rechtsmittel eingelegt werden.
(14) Die EBa erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Person für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 74 sowohl von der Abwicklungsbehörde als auch von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d unabhängig ist.
(15) Die EBa kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen folgende Kriterien für die Zwecke von Absatz 1, 3 und 9 und von Artikel 74 festgelegt werden:
(16) Die EBa übermittelt der Kommission die in Absatz 14 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 14 und 15 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Kapitel IV
Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 37 Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.
(2) Beschließt eine Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 59 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.
(3) Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden.
(5) Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.
(6) Werden nur die in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut angewandt, wird der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert. Diese Liquidierung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 65 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Artikel 34 dargelegten Grundsätze zu befolgen.
(7) Die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder staatlichen Stabilisierungsinstruments ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger gelten.
(9) Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern
(10) In der sehr außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß Artikel 56 bis 58c anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Abschnitt 2
Instrument der Unternehmensveräußerung
Artikel 38 Instrument der Unternehmensveräußerung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:
Vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 dieses Artikels sowie des Artikels 85 erfolgt die Übertragung gemäß Unterabsatz 1, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten - außer dem Erwerber - erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 39 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
(3) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels unternehmen die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Artikel 36 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechen.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 werden Gegenleistungen des Erwerbers
(5) Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
(6) Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen, und das in Abwicklung befindliche Institut bzw. die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten bzw. Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.
(7) Ein Erwerber muss über die erforderliche Zulassung verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu können, wenn die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ein Antrag auf Zulassung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft wird.
(8) Abweichend von den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EU, von der Anforderung zur Unterrichtung der zuständigen Behörden nach Artikel 26 der Richtlinie 2013/36/EU, den Artikeln >10 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 3 der letztgenannten Richtlinie nimmt die für das Institut zuständige Behörde, wenn eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig vor, sodass die Anwendung Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(9) Die Mitgliedstatten stellen sicher, dass folgende Bestimmungen gelten, wenn die für das Institut zuständige Behörde bis zur Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung durch die Abwicklungsbehörde die Bewertung nach Absatz 8 nicht abgeschlossen hat:
(10) Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten die Schutzbestimmungen nach Titel IV Kapitel VII.
(11) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Erwerber nach Absatz 1 die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben darf, vorausgesetzt, er erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:
(13) Unbeschadet des Titels IV Kapitel VII haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.
Artikel 39 Instrument der Unternehmensveräußerung: Anforderungen an das Verfahren
(1) Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vermarktet die Abwicklungsbehörde - vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels - die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die sie zu übertragen beabsichtigt, oder leitet die erforderlichen Schritte für eine Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.
(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:
Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hindern die in diesem Absatz genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.
Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, wie sie anderenfalls nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1 genannte Anforderung der Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(4) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die konkreten Umstände, unter denen von einer wesentlichen Bedrohung auszugehen ist, sowie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Aspekte hinsichtlich der Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung näher ausgeführt werden.
Abschnitt 3
Instrument des Brückeninstituts
Artikel 40 Instrument des Brückeninstituts
(1) Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten - außer dem Brückeninstitut - erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Bei dem Brückeninstitut handelt es sich um eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:
Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren.
(3) Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen bereitgestellt werden.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 wird jede Gegenleistung des Brückeninstituts
(5) Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
(6) Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde
(7) Die Abwicklungsbehörden können Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurückübertragen,
Diese Rückübertragung kann innerhalb eines Zeitraums und zu den sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(8) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in Titel IV Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen.
(9) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
In anderen Zusammenhängen können Abwicklungsbehörden verlangen, dass ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen ist und die Rechte dieses Instituts in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben darf.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Brückeninstitut die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben darf, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:
(11) Unbeschadet des Titels IV Kapitel VII haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut oder dessen Leitungsorgan oder Geschäftsleitung übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.
(12) Die Aufgabenstellung des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger unmittelbar beeinträchtigt.
Die Mitgliedstaaten können die Haftung eines Brückeninstituts und seines Leitungsorgans bzw. seiner Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter einschränken.
Artikel 41 Betrieb eines Brückeninstituts
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückeninstituts folgende Anforderungen eingehalten werden:
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstaben e und f kann das Brückeninstitut, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsgrundsätze erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden und braucht kurzfristig zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht der Richtlinie 2013/36/EU bzw. 2014/65/EU zu genügen. Hierzu unterbreitet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde einen diesbezüglichen Antrag. Beschließt die zuständige Behörde, diese Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen der genannten Richtlinien an.
(2) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan des Brückeninstituts das Brückeninstitut in dem Bestreben, den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gegebenenfalls in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(3) Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei dem Brückeninstitut nicht länger um ein solches im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
(4) In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde versucht, das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Brückeninstitut bzw. die jeweiligen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten offen und transparent vermarktet werden und dass sie beim Verkauf nicht sachlich falsch dargestellt werden oder dass die potenziellen Erwerber nicht in unzulässiger Weise begünstigt werden oder zwischen ihnen diskriminiert wird.
Ein Verkauf erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
(5) Tritt keiner der in Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e genannten Fälle ein, stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich und spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist, ein.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern,
(7) Jeder Beschluss der Abwicklungsbehörde über die Verlängerung des in Absatz 5 genannten Zeitraums ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.
(8) Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts bei Eintritt einer der in Absatz 3 Buchstabe c oder d genannten Situationen eingestellt, wird das Brückeninstitut nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.
(9) Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Absatz 8 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.
Abschnitt 4
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
Artikel 42 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
(1) Mit Blick auf die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen.
Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen Institute oder eines Dritten mit Ausnahme des Brückeninstituts erforderlich ist und ohne dass die Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2) Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:
(3) Die für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Vermögenswerte mit dem Ziel, deren Wert bis zur späteren Veräußerung oder geordneten Liquidation zu maximieren.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb einer Zweckgesellschaft folgende Bestimmungen eingehalten werden:
(5) Die Abwicklungsbehörden können die in Absatz 1 genannte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur dann ausüben, wenn
(6) Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten legen die Abwicklungsbehörden - im Einklang mit den in Artikel 36 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen - die Gegenleistung für die auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten fest. Diese Bestimmung dieses Absatzes besteht unbeschadet der Möglichkeit, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.
(7) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 muss jede Gegenleistung der Zweckgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut erworben wurden, diesem zugute kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von dieser Zweckgesellschaft ausgegeben werden.
(8) Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Zweckgesellschaft nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.
(9) Die Abwicklungsbehörden können mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf eine oder mehrere Zweckgesellschaften übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Zweckgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, sofern die in Absatz 10 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Das in Abwicklung befindliche Institut ist verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.
(10) Die Abwicklungsbehörden dürfen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(11) Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und der Zweckgesellschaft unterliegen den in Titel IV Kapitel VII festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.
(12) Unbeschadet des Titels VII Kapitel VI haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Zweckgesellschaft übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf diese Zweckgesellschaft oder ihr Leitungsorgan oder ihre Geschäftsleitung übertragen werden.
(13) Die Aufgabenstellung einer Zweckgesellschaft bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das sich unmittelbar auf die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger auswirkt.
Die Mitgliedstaaten können die Haftung einer Zweckgesellschaft und ihres Leitungsorgans oder ihrer Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter beschränken.
(14) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Förderung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Festlegung heraus, wenn gemäß Absatz 5 dieses Artikels eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte.
Abschnitt 5
Bail-in-Instrument
Unterabschnitt 1
Zielsetzung und Anwendung des Bail-in-Instruments
Artikel 43 Bail-in-Instrument
(1) Mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die in Artikel 63 Absatz 1 genannten Abwicklungsbefugnisse verfügen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zur Verwirklichung der in Artikel 31 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 34 für jeden der folgenden Zwecke das Bail-in-Instrument anwenden können:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für den in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck das Bail-in-Instrument nur dann anwenden können, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments - zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Artikel 52 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden - über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eines der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 2 Buchstabe b anwenden können, sofern in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument unter Beachtung der jeweiligen Rechtsform auf alle Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anwenden oder die Rechtsform ändern können.
Artikel 44 Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.
(2) Die Abwicklungsbehörden üben ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer i findet keine Anwendung auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Weder diese Anforderung noch Unterabsatz 1 Buchstabe b hindern die Abwicklungsbehörden daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.
Unterabsatz 1 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.
Unbeschadet der Vorschriften über Großkredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/35/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie den Umfang beschränken, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, auf die die Anwendung eines Bail-in-Instruments infrage kommt; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
(3) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschließen, sofern
Beschließt eine Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.
(4) Beschließt eine Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Artikel ganz oder teilweise auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag an das sich in Abwicklung befindlichen Institut leisten, um
(5) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann den in Absatz 4 genannten Beitrag nur leisten, sofern
(6) Der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Absatz 4 kann wie folgt finanziert werden:
(7) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - sofern die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind - einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
(8) Abweichend von Absatz 5 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Beitrag gemäß Absatz 4 leisten, sofern
(9) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 3 haben die Abwicklungsbehörden Folgendes gebührend zu berücksichtigen:
(10) Die Ausschlussmöglichkeiten nach Absatz 3 dieses Artikels können entweder angewandt werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände zu präzisieren, unter denen ein Ausschluss erforderlich ist, um die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ziele zu erreichen.
(12) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer Verbindlichkeit gemäß Absatz 3 unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Kommission. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einem alternativen Finanzierungsquelle gemäß den Absätzen 4 bis 8 erfordern, kann die Kommission binnen 24 Stunden - oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist - nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen dieses Artikels und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Kommission.
Unterabschnitt 2
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 45 Anwendung der Mindestanforderung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einhalten. Die Mindestanforderung wird berechnet als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts.
Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes umfassen die gesamten Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Derivaten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.
(2) Die EBa erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bewertungskriterien nach Absatz 6 Buchstaben a bis f weiter ausgeführt werden, auf deren Grundlage für jedes Institut eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten festgelegt werden muss, darunter nachrangige Schuldtitel und vorrangige unbesicherte Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten, die Bail-in-Befugnissen unterliegen und solche, die als Eigenmittel einzustufen sind.
Die EBa unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien vorsehen, auf deren Grundlage die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt wird.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Hypothekenkreditinstitute, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden und die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegen nehmen dürfen, von der Verpflichtung ausnehmen, jederzeit die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, und zwar insofern als
(4) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für die Zwecke des Buchstabens d gilt, dass bei einer Verbindlichkeit, die ihrem Inhaber einen Anspruch auf frühzeitige Rückzahlung gewährt, für die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem eine solche Rückzahlung verlangt werden kann.
(5) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittlandes, können die Abwicklungsbehörden von dem Institut den Nachweis verlangen, dass jede Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, wobei das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht, internationale Übereinkünfte über die Anerkennung von Abwicklungsverfahren und andere einschlägige Aspekte zu berücksichtigen sind. Ist die Abwicklungsbehörde nicht davon überzeugt, dass eine Entscheidung nach dem Recht des betreffenden Drittlands wirksam wäre, wird die Verbindlichkeit nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungspflichtige Verbindlichkeiten angerechnet.
(6) Die nach Absatz 1 für jedes Institut geltende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde zumindest auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:
(7) Jedes einzelne Institut hat der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestanforderung zu genügen.
Eine Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung einer zuständigen Behörde beschließen, die in diesem Artikel vorgesehene Mindestanforderung auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden.
(8) Über Absatz 7 hinaus müssen Unionsmutterunternehmen der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestanforderung auf konsolidierter Basis genügen.
Die Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene für Unionsmutterunternehmen wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde im Einklang mit Absatz 9 zumindest auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 6 und abhängig davon festgelegt, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten gemäß dem Abwicklungsplan getrennt abgewickelt werden.
(9) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf den Umfang der auf konsolidierter Ebene anzuwendenden Mindestanforderung zu gelangen.
Die gemeinsame Entscheidung ist vollständig zu begründen und dem Unionsmutterunternehmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorzulegen.
Kommt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung zustande, trifft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Entscheidung über die konsolidierte Mindestanforderung, nachdem sie die von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen gebührend berücksichtigt hat. Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden nach Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBa mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBa innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.
Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde getroffene Entscheidung sind für die Abwicklungsbehörden in den betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich.
Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(10) Die Abwicklungsbehörden legen die anzuwendenden Mindestanforderungen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe einzeln fest. Diese Mindestanforderungen werden auf eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf das Niveau der auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestanforderung zu gelangen.
Die gemeinsame Entscheidung ist vollständig zu begründen und den Tochterunternehmen und dem Unionsmutterunternehmen von der Abwicklungsbehörde der Tochterunternehmen bzw. der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorzulegen.
Ergeht nicht innerhalb von vier Monaten eine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden, wird die Entscheidung von den jeweiligen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffen, wobei die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte gebührend zu berücksichtigen sind.
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBa mit der Angelegenheit befasst, stellen die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und treffen anschließend ihre Entscheidungen im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBa nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit befassen, wenn das von der für der Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert weniger als ein Prozent von dem nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels festgelegten Schwellenwert auf konsolidierter Ebene abweicht.
Fasst die EBa innerhalb eines Monats keinen Beschluss, finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.
Die gemeinsamen Entscheidungen und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffenen Entscheidungen sind für die betroffenen Abwicklungsbehörden verbindlich.
Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(11) Die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde kann vollständig von der Anwendung der individuellen Mindestanforderung auf ein Unionsmutterinstitut absehen, wenn
(12) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens kann dieses vollständig von der Anwendung des Absatzes 7 ausnehmen, wenn
(13) In den nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen kann vorgesehen werden, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten teilweise auf konsolidierter oder auf individueller Basis durch vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt wird.
(14) Damit ein Instrument als vertragliches Bail-in-Instrument im Sinne des Absatzes 13 gelten kann, muss sich die Abwicklungsbehörde vergewissert haben, dass es
(15) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, dass Institute die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Absatz 13 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen gemäß diesem Artikel parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.
(16) Die Abwicklungsbehörden teilen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der EBa die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Absatz 13 mit, die sie für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtgebiet festgesetzt haben.
(17) Die EBa erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von einheitlichen Formaten, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen für die Zwecke des Absatzes 16 durch die Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an die EBA.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(18) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Ergebnisse des in Absatz 19 genannten Berichts bis zum 31. Dezember 2016, falls zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag über die harmonisierte Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor. Er enthält, soweit zweckmäßig, Vorschläge für die Einführung einer geeigneten Anzahl von Mindestniveaus für die Mindestanforderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Gruppen. Der Vorschlag enthält außerdem etwaige geeignete Anpassungen der Parameter der Mindestanforderung und erforderlichenfalls geeignete Änderungen der Anwendung der Mindestanforderung auf Gruppen.
(19) Die EBa übermittelt der der Kommission bis 31. Oktober 2016 einen Bericht über mindestens Folgendes:
(20) Der Bericht nach Absatz 19 muss mindestens den Zeitraum vom 2. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 abdecken; darin ist mindestens Folgendes zu behandeln:
Unterabschnitt 3
Anwendung des Bail-in-Instruments
Artikel 46 Bewertung des Bail-in-Betrags
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen des Artikels 36 entsprechend folgenden aggregierten Betrag bewerten:
(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EG oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigen die Abwicklungsbehörden, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 42 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Zweckgesellschaft berücksichtigt.
(3) Wurde Kapital gemäß den Artikeln 59 bis 62 herabgeschrieben und das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 36 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Artikel 36 Absatz 10 über die Anforderungen hinausgeht, können Aufwertungsmechanismen angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
(4) Die Abwicklungsbehörden legen Regelungen fest und behalten sie bei, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.
Artikel 47 Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 43 Absatz 2 oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten nach Artikel 59 in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen:
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchgeführt, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel angewandt, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:
(3) Bei der Überlegung, welche Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden
(4) Abweichend von den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EG, von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 26 der Richtlinie 2013/36/EG, den Artikeln 10 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU nehmen die zuständigen Behörden, wenn die Anwendung des Bail-in- Instruments oder die Umwandlung von Kapitalinstrumenten zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EG oder des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung so frühzeitig vor, dass die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(5) Hat die für dieses Institut zuständige Behörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, findet Artikel 38 Absatz 9 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, Anwendung.
(6) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die angeben, unter welchen Umständen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Faktoren jeweils als angemessen zu betrachten wären.
Artikel 48 Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen:
(2) Wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, weisen sie die in der Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Artikel 41 Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzen, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Artikel 44 Absatz 3 genannten Umständen zulässig.
Dieser Absatz gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.
(3) Bevor die Abwicklungsbehörden von der Herabschreibung oder Umwandlung nach Absatz 1 Buchstabe e Gebrauch machen, wandeln sie den Nennwert der Instrumente nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d um oder setzen ihn herab, wenn diese Instrumente die folgenden Bedingungen enthalten und noch nicht umgewandelt wurden:
(4) Wurde der Nennwert eines Instruments vor Anwendung des Bail-in gemäß Absatz 1 nach den Bedingungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Art gemindert, aber nicht auf null herabgesetzt, wenden die Abwicklungsbehörden die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 1 auf den verbleibenden Nennwert an.
(5) Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten abzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht nur eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht herabschreiben oder nicht umwandeln, es sein denn dies ist nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 zulässig.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels gibt die EBa Leitlinien ab dem 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Auslegung der Wechselbeziehungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU heraus.
Artikel 49 Derivate
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser Artikel eingehalten wird, wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei Verbindlichkeiten aus Derivaten Gebrauch machen.
(2) Die Abwicklungsbehörden üben die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate aus. Bei Inkrafttreten der Abwicklung sind die Abwicklungsbehörden befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen.
Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossen, sind die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.
(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Artikel 36 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.
(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von
(5) Die EBa arbeitet nach Anhörung der gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Methoden und Grundsätze für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden.
Bei Transaktionen mit Derivaten, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, berücksichtigt die EBa die in der Saldierungsvereinbarung festgelegten Methoden für die Glattstellung.
Die EBa unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Januar 2016.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 50 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden, wenn sie die Befugnisse nach Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h ausüben, gemäß einem oder beiden der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können.
(2) Die Umwandlungsquote muss den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste entschädigen, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.
(3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Absatz 1 angewandt werden, wird auf Verbindlichkeiten, die nach dem geltenden Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten.
(4) Die EBa gibt bis zum 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Festlegung von Umwandlungsquoten heraus.
In diesen Leitlinien wird insbesondere dargelegt, wie betroffene Gläubiger mit Hilfe der Umwandlungsquote angemessen entschädigt werden können, und es werden die relativen Umwandlungsquoten genannt, die angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 51 Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden zur Rekapitalisierung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b, c oder d im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Artikel 52 ein Reorganisationsplan aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen können die Bestellung einer Person oder von Personen durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 1 einschließen und zielen auf die Erstellung und Durchführung des in Artikel 52 vorgeschriebenen Reorganisationsplans ab.
Artikel 52 Reorganisationsplan
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person oder bestellten Personen innerhalb eines Monats, nachdem das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan erstellt, der die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn an die Abwicklungsbehörde weiterleitet. Sind die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar ist.
(2) Wird das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf zwei oder mehr Unternehmen einer Gruppe angewandt, muss der Reorganisationsplan vom Unionsmutterinstitut erstellt werden, im Einklang mit den Verfahren der Artikel 7 und 8 sämtliche Institute der Gruppe abdecken und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den Plan an andere zuständige Abwicklungsbehörden und die EBa weiter.
(3) Unter besonderen Umständen und wenn dies für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Frist nach Absatz 1 um bis zu zwei Monate nach Anwendung des Bail-in-Instruments verlängern.
Sofern der Reorganisationsplan nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anzuzeigen ist, kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 festgelegte Frist um bis zu zwei Monate ab Beginn der Anwendung des Bail-in-Instruments oder auf die in dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegte Frist verlängern, je nach dem, welche Frist zuerst abläuft.
(4) In einem Reorganisationsplan werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen müssen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d tätig sein wird.
Der Reorganisationsplan trägt unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und es werden darin Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall aufgezeigt, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten verglichen.
(5) Ein Reorganisationsplan umfasst mindestens
(6) Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:
(7) Die jeweilige Abwicklungsbehörde bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde vorgenommen.
Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Plan, wenn sie und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann.
(8) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde nicht davon überzeugt, dass der Plan das Ziel nach Absatz 7 erreichen kann, teilt sie dem Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen ihre Bedenken mit der Aufforderung mit, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden.
(9) Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. die bestellten Personen legt bzw. legen der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer der Mitteilung nach Absatz 8 einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die Abwicklungsbehörde bewertet den geänderten Plan und teilt dem Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen innerhalb einer Woche mit, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt, bzw. ob er weiterer Änderungen bedarf.
(10) Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. bestellten Personen setzt bzw. setzen den von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde genehmigten Reorganisationsplan um und erstattet bzw. erstatten der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Durchführung Bericht.
(11) Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. bestellten Personen überarbeitet bzw. überarbeiten den Plan, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde zur Erreichung des in Absatz 4 genannten Ziels erforderlich ist, und legt bzw. legen der Abwicklungsbehörde jede überarbeitete Fassung zur Genehmigung vor.
(12) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBa übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe bis zum 3. Januar 2016.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(13) Die EBa gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien heraus, um die Mindestkriterien zu präzisieren, denen der Reorganisationsplan genügen muss, um von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 7 genehmigt zu werden.
(14) Unter Berücksichtigung möglicher Erfahrungen, die bei der Anwendung der in Absatz 13 genannten Leitlinien gesammelt wurden, kann die EBa Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Mindestkriterien zu präzisieren, denen der Reorganisationsplan genügen muss, um von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 7 genehmigt zu werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Unterabschnitt 4
Bail-in-Instrument: Zusätzliche Bestimmungen
Artikel 53 Wirksamwerden des Bail-in
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörde die Befugnis besitzt, alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Wahrnehmung der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse erforderlich sind, durchzuführen oder ihre Durchführung zu verlangen, unter anderem:
(3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.
(4) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis nur teilweise,
Artikel 54 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in
(1) Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 1 Buchstabe i verlangen die Mitgliedstaten gegebenenfalls, dass die Institute und die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhalten, sodass in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder eines seiner Tochterunternehmen ausübt, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nicht daran gehindert würde, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar wäre.
(2) Ob es im Fall eines bestimmten Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angezeigt ist, die in Absatz 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, bewerten die Abwicklungsbehörden im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das jeweilige Institut oder die jeweilige Gruppe, insbesondere unter Berücksichtigung insbesondere der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Bail-in-Instruments vor, überprüfen die Behörden, ob das autorisierte Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c ausreicht.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihrer Satzung ergeben könnten, einschließlich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.
(4) Die in Titel X dieser Richtlinie dargelegten Änderungen an den Richtlinien 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU und der Richtlinie 2012/30/EU bleiben von diesem Artikel unberührt.
Artikel 55 Vertragliche Anerkennung des Bail-in
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vor, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeiten
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats unterliegen können.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden von den Instituten und den Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d verlangen können, dass sie den Behörden ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Klausel vorlegen.
(2) Versäumt es ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, eine gemäß Absatz 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
(3) Die EBa arbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, um die Liste der Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme nach Absatz 1 gilt, genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Banken zu berücksichtigen sind.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 56 Staatliche Stabilisierungsinstrumente
(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels, Artikel 37 Absatz 10 und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen durch zusätzliche Stabilisierungsinstrumente eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewähren, um sich an der Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu beteiligen, was auch ein direktes Eingreifen zur Verhinderung von dessen Abwicklung umfassen kann, damit die Abwicklungsziele nach Artikel 31 Absatz 2 in Bezug auf den Mitgliedstaat oder die gesamte Union verwirklicht werden. Die Durchführung dieser Maßnahme erfolgt oder unter Leitung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung und in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde.
(2) Damit die staatlichen Stabilisierungsinstrumente wirksam werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Ministerien oder Regierungen über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Artikeln 63 bis 72 verfügen und dass die Artikel 66, 68, 83 und 117 Anwendung finden.
(3) Staatliche Stabilisierungsinstrumente kommen unter Wahrung der Finanzstabilität und nach Maßgabe des zuständigen Ministeriums oder der Regierung nach Anhörung der Abwicklungsbehörde als letztes Mittel zum Einsatz, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.
(4) Bei der Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Ministerien oder Regierungen und die Abwicklungsbehörde die Instrumente nur anwenden, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt sind und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(5) Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:
Artikel 57 Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten können sich unter Einhaltung des nationalen Gesellschaftsrechts an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie beteiligen, indem sie diesem vorbehaltlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapital im Austausch für folgende Instrumente zur Verfügung stellen:
(2) Soweit ihre Beteiligung an einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d es zulässt, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Institute oder Unternehmen, die gemäß diesem Artikel unter das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung fallen, wirtschaftlich und professionell verwaltet werden.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß diesem Artikel zur Verfügung, trägt er dafür Sorge, dass seine Beteiligung an dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf den Privatsektor übertragen wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
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(Stand: 15.10.2019)
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