Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 174 vom 13.06.2014 S. 45, ber. 2015 L 188 S. 57;
Beschl. (EU) 2017/1392 - ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2017 S. 36)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 2009/567/EG
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
(3) Mit der Entscheidung 2009/567/EG der Kommission 2 wurden für Textilerzeugnisse die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 30. Juni 2014 gelten.
(4) Um den Stand der Technik auf dem Markt für diese Produktgruppe besser widerzuspiegeln und in der Zwischenzeit erreichte Innovationen zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, den Umfang der Produktgruppe zu ändern und überarbeitete Kriterien festzulegen.
(5) Mit den Kriterien sollen insbesondere Erzeugnisse bestimmt werden, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben und insofern bestimmte Verbesserungen aufweisen, als sie aus nachhaltigeren Formen der Land- und Forstwirtschaft stammen, mit effizienterem Ressourcen- und Energieverbrauch, nach saubereren und weniger verunreinigenden Verfahren und unter Verwendung weniger gefährlicher Stoffe hergestellt werden und als hochwertig und langlebig ausgelegt und ausgewiesen sind. Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilien werden für die genannten Aspekte festgelegt, und Erzeugnisse, die in Bezug auf diese Aspekte bessere Leistungen aufweisen, sollten gefördert werden. Es empfiehlt sich daher, Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" aufzustellen.
(6) - gestrichen -
(7) Die Entscheidung 2009/567/EG sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(8) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/567/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, ist ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Erzeugnisse an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" umfasst:
(2) Die folgenden Erzeugnisse fallen nicht in die Produktgruppe "Textilerzeugnisse":
(3) Kleidungsstücke, Gewebe und Fasern, die Folgendes enthalten, gehören nicht zu der Produktgruppe:
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Für "Textilbekleidung und Accessoires" sowie für "Heimtextilien": Füllungen, Futter, Polsterung, Membrane und Beschichtungen aus Fasern, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, brauchen bei der Berechnung des Prozentsatzes von Textilfasern nicht berücksichtigt zu werden.
Füllmaterialien, die nicht aus Textilfasern bestehen, müssen die Beschränkungen gemäß Kriterium 10 im Anhang erfüllen, die sich auf Hilfsstoffe, Tenside, Biozide und Formaldehyd beziehen.
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Produkt, das der Produktgruppe "Textilerzeugnisse" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehört, und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang festgelegt.
Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und die diesbezüglichen Beurteilungsanforderungen gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von 78 Monaten.
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" den Produktgruppenschlüssel "016".
Die Entscheidung 2009/567/EG wird aufgehoben.
(1) Anträge auf Verleihung des EU-Umweltzeichens für Erzeugnisse, die in die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gestellt werden, können sich jedoch entweder auf die in der Entscheidung 2009/567/EG oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Die Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen.
(2) Die nach den Kriterien der Entscheidung 2009/567/EG vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses verwendet werden.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 70).
3) Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. Nr. L 332 vom 17.12.2009 S. 1).
Anhang |
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und die Unterkategorien, in die sie eingeteilt sind, lauten wie folgt:
Textilfasern
Bestandteile und Zubehör
Chemikalien und Verfahren
Gebrauchstauglichkeit
Soziale Verantwortung der Unternehmen
Ergänzende Informationen
Anlage 1 enthält darüber hinaus das unter Kriterium 13 genannte Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung. Darin sind Beschränkungen aufgeführt, die für gefährliche Stoffe gelten, die bei der Herstellung von Textilerzeugnissen verwendet werden dürfen und im Enderzeugnis enthalten sein können.
Die Kriterien des Umweltzeichens stehen für die Erzeugnisse mit der besten Ökobilanz auf dem Textilmarkt. Im Rahmen des Herstellungsprozesses werden zwar Chemikalien eingesetzt und Schadstoffe freigesetzt, doch das EU-Umweltzeichen auf dem Erzeugnis gewährleistet dem Verbraucher, dass nur so geringe Mengen dieser Stoffe eingesetzt wurden, wie technisch möglich ist, ohne dass die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird.
Die Kriterien schließen eine Reihe von Stoffen, die als gefährlich oder potenziell gefährlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt identifiziert wurden und bei der Herstellung von Textilien verwendet werden können, weitestgehend aus oder begrenzen ihre Konzentration auf ein Mindestmaß (das erforderlich ist, um bestimmte Funktionen und Eigenschaften zu erzielen). Eine Ausnahme für die Verwendung eines solchen Stoffs für mit dem Umweltzeichen versehene Erzeugnisse wird nur gewährt, wenn er erforderlich ist, um die Erwartungen des Verbrauchers an die Funktion des Erzeugnisses oder vorgeschriebene Anforderungen (z.B. Flammhemmung) zu erfüllen, und wenn es keine bewährten und geprüften Alternativen gibt.
Ausnahmeregelungen werden auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips sowie wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse geprüft, insbesondere dann, wenn es sicherere Erzeugnisse auf dem Markt gibt.
Die Erzeugnisse müssen auf die beschränkten gefährlichen Stoffe untersucht werden, um den Verbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Auch bei den Herstellungsverfahren von Textilien gelten strenge Bedingungen für die Begrenzung der Wasser- und Luftverschmutzung sowie für die Minimierung der Exposition von Arbeitskräften gegenüber Schadstoffen. Die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien ist so geregelt, dass sie den Verbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit bietet, den praktischen Möglichkeiten der Antragsteller, Informationen aus der Lieferkette einzuholen, Rechnung trägt und potenzielle "Trittbrettfahrerei" von Antragstellern ausschließt.
Beurteilung und Prüfung
Um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, muss der Antragsteller folgende Informationen über die Erzeugnisse und ihre Lieferkette abgeben:
Tabelle 1 Übersicht über Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen
Kriterien | Prüfungsquelle |
a) Textilfasern: die vollständige Materialzusammensetzung der Erzeugnisse mit Angabe der einzelnen Textilfasern, Bestandteile und Zubehörteile und Nachweis ihrer Konformität | Hersteller von Fasern und Bestandteilen sowie ihrer Ausgangsstoffe, Lieferanten von Chemikalien und Prüflabors, die nach den angegebenen Prüfmethoden arbeiten |
b) Chemikalien und Verfahren: die Stoffe, Produktionsverfahren und -technologien, die auf den Produktionsstufen Spinnen, Vorbehandlung, Färben, Drucken und Veredelung angewandt werden, um die Erzeugnisse herzustellen und ihnen bestimmte Eigenschaften und Funktionen zu verleihen, sowie zur Behandlung von Abluft- und Abwasseremissionen | Produktionsstätten, Chemikalienlieferanten und Prüflabors, die nach den angegebenen Prüfmethoden arbeiten. Falls erforderlich, ist die analytische Untersuchung des Erzeugnisses jährlich während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens durchzuführen und der zuständigen Stelle zur Prüfung vorzulegen. |
c) Gebrauchstauglichkeit: die Funktionsfähigkeit des Erzeugnisses, definiert nach bestimmten Prüfverfahren, die die Farbbeständigkeit unter bestimmten Bedingungen, die Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit sowie die Haltbarkeit des Abweisungsvermögens, der Pflegeleichtausrüstung und der Flammhemmung betreffen | Prüflabors, die nach den angegebenen Prüfmethoden arbeiten |
d) Soziale Verantwortung der Unternehmen: Einhaltung der festgelegten ILO-Normen durch die ausgewählten CMT-Lieferanten (cut/make/trim - zuschneiden / nähen / fertigstellen) der Antragsteller | Unabhängige Prüfer oder Nachweis anhand von Dokumenten auf der Grundlage der Prüfung von CMT-Produktionsstätten |
Jedes Kriterium enthält ausführliche Prüfungsanforderungen, nach denen der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte und andere Belege im Zusammenhang mit den Erzeugnissen und ihrer Lieferkette zusammenstellen muss.
Die Gültigkeit der Vergabe des Umweltzeichens stützt sich auf die Überprüfung bei der Beantragung und, sofern unter Kriterium 13 angegeben, Produktprüfungen, deren Ergebnisse den zuständigen Stellen zur Überprüfung vorzulegen sind. Änderungen der Lieferanten und Produktionsstätten von mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnissen sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand deren geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens weiterhin erfüllt sind.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Prüfungen durch Labors an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden.
Die funktionelle Einheit, auf die sich In- und Outputs beziehen sollten, ist 1 kg Textilerzeugnis zu Normbedingungen (65 % ± 4 % relative Feuchtigkeit und 20 °C ± 2 °C); diese Normbedingungen sind in der ISO-Norm 139 für Textilien - Normalklimate für die Probenvorbereitung und Prüfung - festgelegt
Wenn der Antragsteller sich für unabhängige Überprüfungen auf ein Zertifizierungssystem stützt, so müssen das gewählte System und die dazugehörigen Systeme für die Akkreditierung von Prüfern die allgemeinen Anforderungen der Normen EN 45011 und ISO 17065 erfüllen. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS, ISO 14001 und ISO 50001 zu berücksichtigen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)
Kriterien für das EU-Umweltzeichen
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse, die das Umweltzeichen tragen sollen, die Kriterien in Bezug auf Materialzusammensetzung, chemische Formulierungen, Produktionsstätten und Gebrauchstauglichkeit erfüllen.
1. Kriterien für Textilfasern17
In diesem Abschnitt sind faserspezifische Kriterien für folgende Fasertypen festgelegt:
Eine Faser, einschließlich der vorstehend aufgeführten, kann verwendet werden, ohne die Kriterien für einen bestimmten Fasertyp erfüllen zu müssen, wenn sie einen Anteil von weniger als 5 % am Gesamtgewicht des Erzeugnisses hat oder wenn sie eine Polsterung oder ein Futter bildet. Mit Ausnahme von Polyamid und Polyester brauchen die Kriterien für Textilfasern in folgenden Fällen nicht erfüllt zu werden:
Für die Zwecke der Berechnung des Baumwollanteils in einem Erzeugnis, der zur Erfüllung des Kriteriums 1a oder 1b verlangt wird, wird - außer bei Kleidung für Babys unter drei Jahren - der Anteil von Baumwoll-Recyclingmaterial von den verlangten Mindestprozentsätzen abgezogen.
In diesem Zusammenhang sind Fasern mit Recyclatgehalt definiert als Fasern, die aus Produktions- und Verarbeitungsabfällen (pre-consumer waste) (einschließlich Polymer- und Faserproduktionsabfällen sowie Schnittabfällen aus der Textil- und Bekleidungsherstellung) und Verbraucherabfällen (post-consumer waste) (Textilien und alle Arten von Faser- und Textilerzeugnissen sowie Nichttextilabfälle einschließlich PET-Getränkeflaschen und Fischernetze) stammen.
Der Recyclatgehalt muss außer bei PET-Flaschen, die zur Polyesterherstellung verwendet werden, den Anforderungen des Kriteriums 13 RSL entsprechen. Hierzu gehören jährliche randomisierte analytische Untersuchungen auf bestimmte Stoffgruppen.
Beurteilung und Prüfung des Recyclatgehalts: Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden. Sofern nach Kriterium 13 erforderlich, müssen Faserhersteller und Lieferanten von Ausgangsstoffen Erklärungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen übermitteln.
Kriterium 1. Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (einschließlich Kapok)17
Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (nachstehend Baumwolle genannt) müssen einen Mindestgehalt entweder an ökologischer Baumwolle (siehe Kriterium 1a) oder an Baumwolle, die nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) angebaut wird (siehe Kriterium 1b), aufweisen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
Erzeugnisse, die einen bestimmten Mindestgehalt an ökologischer oder IPS-Baumwolle aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden.
1a) Norm für ökologische Erzeugung
Mit Ausnahme der nachstehend genannten Erzeugnisse müssen mindestens 10 % der Baumwolle entsprechend den Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, dem National Organic Program (NOP) der USa oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen der Handelspartner der EU angebaut worden sein. Der Anteil ökologischer Baumwolle kann Baumwolle aus ökologischem Anbau und Übergangsbaumwolle umfassen.
Der Baumwollanteil der folgenden Erzeugnisse muss mindestens 95 % ökologische Baumwolle enthalten: T-Shirts, Damentops, Freizeithemden, Jeans, Schlafanzüge und Nachtwäsche, Unterwäsche und Socken.
Beurteilung und Prüfung: Eine unabhängige Kontrollstelle sollte zertifizieren, dass der Anteil ökologischer Baumwolle im Einklang mit den Produktions- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dem National Organic Program (NOP) der USa oder den Vorschriften anderer Handelspartner erzeugt wurde. Die Überprüfung sollte jährlich für jedes Ursprungsland erfolgen.
Bei mit ökologischer Baumwolle gemischter konventioneller Baumwolle oder IPS-Baumwolle wird als Nachweis der Beachtung der Vorschriften ein qualitativer Screening-Test auf übliche genetische Veränderungen akzeptiert, der nach dem EU-Referenzverfahren für die GVO-Analyse 2 vorgenommen wurde und der ergibt, dass keine gentechnisch veränderte Baumwolle vorhanden ist. Die Prüfungen sind an Proben von Rohbaumwolle aus jedem Ursprungsland durchzuführen, bevor die Baumwolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Die Zertifizierung von IPS-Baumwolle durch Regelungen, die gentechnisch veränderte Baumwolle ausschließen, wird als Nachweis für die Beachtung der Vorschriften akzeptiert.
1b) Baumwollerzeugung nach IPS-Grundsätzen
Mindestens 20 % der Baumwolle muss nach IPS-Grundsätzen gemäß der Definition im IPS-Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) oder dem integrierten Pflanzenbau (IPB) auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein und die Beschränkungen des Pestizideinsatzes gemäß Kriterium 1c erfüllen.
Bei den folgenden Erzeugnissen muss der Mindestanteil Baumwolle, die nach den oben genannten IPS-Grundsätzen angebaut wurde, 60 % betragen: T-Shirts, Damentops, Freizeithemden, Jeans, Schlafanzüge und Nachtwäsche, Unterwäsche und Socken.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Baumwolle von Landwirten angebaut wurde, die an formellen Schulungsprogrammen der FAO oder an staatlichen IPS- und IPB-Programmen teilgenommen haben und/oder die im Rahmen von durch Dritte zertifizierten IPS-Regelungen geprüft wurden. Die Überprüfung erfolgt entweder jährlich für jedes Ursprungsland oder auf Basis von Zertifizierungen der gesamten zur Herstellung des Erzeugnisses erworbenen IPS-Baumwolle.
Die Pestizidbeschränkung braucht nicht eingehalten zu werden bei Programmen, bei denen die Verwendung der unter Kriterium 1c genannten Stoffe verboten ist, oder im Fall von Prüfungen oder Erklärungen von Landwirten und/oder Erzeugergruppierungen, dass sie die betreffenden Stoffe nicht verwenden. Diese Erklärungen sind durch Ortsbesichtigungen zu überprüfen, die von staatlich akkreditierten oder nach ökologischen oder IPS-Zertifizierungssystemen anerkannten Kontrollstellen durchzuführen sind.
1c) Beschränkungen des Einsatzes von Pestiziden bei konventioneller und bei IPS-Baumwolle
Mit Ausnahme ökologischer Baumwolle und Baumwolle aus nach 1b) ausgenommenen IPS-Regelungen muss sämtliche Baumwolle, aus der mit dem Umweltzeichen versehene Textilerzeugnisse hergestellt werden, ohne Einsatz der folgenden Stoffe angebaut worden sein:
Aldicarb, Aldrin, Campheclor (Toxaphen), Captafol, Chlordan, 2,4,5-T, Chlordimeform, Cypermethrin, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze, Endosulfan, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (alle Isomere), Methamidophos, Methylparathion, Monocrotophos, Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiametoxam), Parathion, Pentachlorphenol.
Die Gesamtsumme der genannten, beim Testen von Baumwolle festgestellten Pestizide darf nicht mehr als 0,5 ppm betragen.
Beurteilung und Prüfung: Baumwolle ist auf die aufgeführten Stoffe zu untersuchen. Es ist ein Bericht über Prüfungen nach den folgenden Prüfmethoden vorzulegen:
Die Prüfungen sind an Proben von Rohbaumwolle aus jedem Ursprungsland durchzuführen, bevor die Baumwolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Für die Prüfung der Baumwolle aus jedem Ursprungsland gilt Folgendes:
Baumwolle, die im Rahmen einer IPS-Regelung zertifiziert ist, nach der der Einsatz der genannten Stoffe verboten ist, braucht nicht geprüft zu werden.
1d) Rückverfolgbarkeitsanforderungen für ökologische und für IPS-Baumwolle
Alle nach ökologischen und nach IPS-Standards angebaute und für die Herstellung von Textilerzeugnissen mit dem Umweltzeichen verwendete Baumwolle muss von der Überprüfung der Produktionsstandards mindestens bis zur Produktion des Rohgewebes rückverfolgbar sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss wie folgt nachweisen, dass die Anforderung an den Mindestanteil Baumwolle für jede Produktlinie entweder in Bezug auf die gekaufte Jahresmenge Baumwolle oder in Bezug auf das für die Herstellung des Enderzeugnisses verwendete Baumwollgemisch eingehalten wird:
Kriterium 2. Flachs und andere Bastfasern (einschließlich Hanf, Jute und Ramie)
2a) Flachs und andere Bastfasern sind unter Umgebungsbedingungen ohne Einsatz von Wärmeenergie zu rotten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die von den Landwirten und/oder Schwingbetrieben, die die Faser liefern, angewendete Rottmethode vor.
2b) Bei Anwendung der Wasserrotte muss das Abwasser der Becken so behandelt werden, dass der chemische Sauerstoffbedarf oder der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff für Hanffasern um mindestens 75 % und für Flachs und sonstige Bastfasern um mindestens 95 % vermindert wird.
Beurteilung und Prüfung: Bei Anwendung der Wasserrotte muss der Antragsteller einen Bericht über eine Prüfung nach der Methode gemäß ISO 6060 (COD) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen eingehalten werden.
Kriterium 3. Wolle und andere Keratinfasern (einschließlich Wolle von Schaf und Lamm sowie Haar von Kamel, Alpaka und Ziege)
3a) Die Konzentrationen an Ektoparasitiziden in Rohwolle vor der Wollreinigung dürfen die in Tabelle 2 angegebenen kumulativen Gesamtmengen nicht übersteigen.
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn mithilfe von Dokumenten die Identität der Hersteller von mindestens 75 % der betreffenden Wolle oder Keratinfasern nachgewiesen und eine unabhängige Überprüfung auf der Grundlage von Ortsbesichtigungen vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die genannten Stoffe auf den betreffenden Weiden oder Tieren nicht angewandt wurden.
Tabelle 2: Gesamtsumme der Beschränkungen von Ektoparasitiziden in Wolle
Ektoparasitizidgruppen | Gesamtsumme der Grenzwerte |
γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan), α-Hexachlorcyclohexan, β-Hexachlorcyclohexan, δ-Hexachlorcyclohexan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, p,p'-DDT, p,p'-DDD | 0,5 ppm |
Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Cyhalothrin, Flumethrin | 0,5 ppm |
Diazinon, Propetamphos, Chlorfenvinphos, Dichlorfenthion, Chlorpyriphos, Fenchlorphos | 2 ppm |
Diflubenzuron, Triflumuron, Dicyclanil | 2 ppm |
Wollreinigungsbetriebe, die mit geschlossenen Wasserkreislaufsystemen ohne Abwasserableitung arbeiten und die in Wollreinigungsrückständen und -schlämmen eventuell vorhandenen Ektoparasitizide durch Verbrennung abbauen, sind von der Vorschrift zur Prüfung der Wolle ausgenommen, müssen aber mindestens zwei der Maßnahmen unter 3c) durchführen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder die genannten Unterlagen oder einen Bericht über eine Prüfung nach der folgenden Methode vorlegen: IWTO-Entwurf Prüfmethode 59. Die Prüfung sollte an Partien von Landwirten oder an Verkaufspartien von Rohwolle je Ursprungsland (falls gemischt) durchgeführt werden, bevor die Wolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Je Verarbeitungspartie ist mindestens eine Sammelprobe von Partien mehrerer Landwirte oder von Verkaufspartien aus jedem Ursprungsland zu prüfen. Eine Sammelprobe sollte eine der folgenden Zusammensetzungen aufweisen:
Alternativ können für alle Partien von Landwirten oder Verkaufspartien in einer Verarbeitungspartie Prüfberichte vorgelegt werden.
Wenn eine Ausnahmeregelung gilt, muss der Antragsteller Nachweise für die Auslegung des Wollreinigungsbetriebs und Berichte über Laboruntersuchungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die in Wollreinigungsrückständen und -schlämmen eventuell vorhandenen Ektoparasitizide abgebaut werden.
3b) Die Wollreinigungsbetriebe müssen den CSB des Abwassers durch bestmögliche Entfernung von Schmutz und Rückgewinnung von Wollfett mit anschließender Behandlung zur Erzielung des in Tabelle 3 angegebenen Werts innerhalb oder außerhalb des Betriebs auf ein Minimum senken. Die folgenden CSB-Grenzwerte gelten für die Reinigung grober oder feiner Schweißwolle. Feinwolle ist definiert als Merinowolle mit einem Durchmesser von d 23,5 Mikron.
Tabelle 3: CSB-Werte für die Einleitung von Abwässern aus der Wollreinigung
Wollart | Einleitung in die Umwelt (g CSB/kg Schweißwolle) |
Grobwolle | 25 g/kg |
Feinwolle | 45 g/kg |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einschlägige Daten und einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: ISO 6060. Die Daten müssen belegen, dass der Wollreinigungsbetrieb oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasserkläranlage die Vorschriften einhält. Das Kriterium gilt als eingehalten, wenn die Durchschnittswerte der sechs Monate vor der Antragstellung die Grenzwerte nicht übersteigen.
3c) Wollreinigungsbetriebe müssen mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Verwertung von oxidiertem Fett, Fasern, Schweiß oder Schlamm durchführen, die bei der Herstellung von mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnissen im Reinigungsbetrieb anfallen:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht und Abfallverladungsbelege über Art und Anteil der wiedergewonnenen Abfälle und die angewandten Methoden vorlegen.
Kriterium 4. Acryl
4a) Die Acrylnitril-Emissionen in die Luft (bei der Polymerisierung und bis zu der für den Spinnprozess bereiten Lösung) dürfen im Jahresdurchschnitt 1,0 g/kg erzeugte Faser nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung des Faserherstellers über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
4b) Die Emissionen von N,N-Dimethylacetamid (127-19-5) in die Luft am Arbeitsplatz bei der Polymerisierung und beim Spinnen dürfen einen Arbeitsplatz-Richtgrenzwert von 10,0 ppm nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Die Emissionen sind in den Prozessphasen zu messen, in denen die Stoffe verwendet werden, und als 8-Stundendurchschnittswert (Schichtmittelwert) anzugeben. Der Antragsteller muss Prüfberichte und Überwachungsdaten des Faserherstellers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird.
Kriterium 5. Elastan
5a) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht zur Herstellung der Fasern verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung des Faserherstellers vor, dass dieser die Verbindungen nicht verwendet.
5b) Die Emissionen der folgenden Stoffe in die Luft am Arbeitsplatz bei der Polymerisierung und beim Spinnen dürfen die folgenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte nicht übersteigen:
Beurteilung und Prüfung: Die Emissionen sind in den Prozessphasen zu messen, in denen die Stoffe verwendet werden, und als 8-Stundendurchschnittswert (Schichtmittelwert) anzugeben. Der Antragsteller muss Prüfberichte und Überwachungsdaten des Faserherstellers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird.
Kriterium 6. Polyamid (oder Nylon)
Polyamiderzeugnisse müssen mindestens einen der unter den Unterkriterien 6a) und 6b) genannten Produktionsstandards erfüllen.
Erzeugnisse, die den Mindestrecyclatgehalt aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden.
6a) Produktionsstandard 1: Mindestrecyclatgehalt
Die Fasern müssen mit mindestens 20 % Nylon, das aus Produktions- und/oder Verbraucherabfällen zurückgewonnen wurde, hergestellt werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Recyclatgehalt muss bis zur Aufarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Aufarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden.
6b) Produktionsstandard 2: N2O-Emissions aus der Monomer-Produktion
Die N2O-Emissionen in die Luft während der Monomer-Produktion dürfen im Jahresdurchschnitt 9,0 g N2O/kg Caprolactam (bei Nylon 6) oder Adipinsäure (bei Nylon 6,6) nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Unterlagen oder Prüfberichte einreichen, aus denen auf der Grundlage von Überwachungsdaten hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung der Faserhersteller und der Lieferanten der Ausgangsstoffe vor, dass diese dieses Kriterium einhalten.
Kriterium 7. Polyester
Textilerzeugnisse, die vorwiegend zum Verkauf an Verbraucher bestimmt sind, müssen die Unterkriterien a und b erfüllen. Textilerzeugnisse, die vorwiegend zum Verkauf an gewerbliche Kunden oder den öffentlichen Sektor bestimmt sind, müssen neben dem Unterkriterium a entweder das Unterkriterium b oder c erfüllen.
Erzeugnisse, die den Mindestrecyclatgehalt aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden.
7a) Der Antimongehalt in den Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen. Diese Anforderung gilt nicht für Polyesterfasern aus recycelten PET-Flaschen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass der genannte Stoff nicht verwendet wird, oder einen Bericht über Prüfungen nach den folgenden Methoden einreichen: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie oder Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma. Die Prüfung muss an einer Sammelprobe von Rohfasern erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird. Für aus recycelten PET-Flaschen hergestellte Fasern ist eine Erklärung abzugeben.
7b) Die Fasern müssen mit einem Mindestgehalt PET, das aus Produktions- und/oder Verbraucherabfällen recycelt wurde, hergestellt werden. Stapelfasern müssen mindestens 50 % und Filamentfasern mindestens 20 % recycelte Fasern enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für Mikrofasern, die stattdessen das Unterkriterium c) erfüllen müssen.
Beurteilung und Prüfung: Der Recyclatgehalt muss bis zur Aufarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Aufarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden.
7c) Bei der Polymerisierung von Polyester dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) (sowohl Emissionen aus Punktquellen als auch flüchtige Emissionen) im Jahresdurchschnitt 1,2 g/kg bei PET- Chips und 10,3 g/kg bei Filamentfasern nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Überwachungsdaten und/oder Prüfberichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Norm EN 12619 oder Normen mit einer gleichwertigen Prüfmethode eingehalten werden. Die monatlichen Durchschnittswerte der Gesamtemissionen organischer Verbindungen aus Produktionsstätten, an denen mit dem Umweltzeichen versehene Erzeugnisse hergestellt werden, sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung vorzulegen.
Kriterium 8. Polypropylen
Pigmente auf Bleibasis dürfen nicht verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Pigmente nicht verwendet werden.
Kriterium 9. Künstliche Zellulosefasern (einschließlich Viskose, Modal und Lyocell)
Unterkriterien für die Zellstoffherstellung
9a) Mindestens 25 % der Zellstofffasern müssen von Holz stammen, das nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß der Definition der FAO angebaut wurde. Der restliche Anteil an Zellstofffasern muss von Zellstoff stammen, der aus legaler Forstwirtschaft und legalem Holzanbau beschafft wurde.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss von den Faserherstellern gültige, unabhängig zertifizierte Bescheinigungen über die Produktkette einholen, aus denen hervorgeht, dass das Holz, von dem die Holzfasern stammen, nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft angebaut wurde und/oder aus legalen Quellen stammt. Für eine unabhängige Zertifizierung werden FSC, PEFC oder gleichwertige Regelungen akzeptiert.
Der Faserhersteller muss nachweisen, dass er unter Wahrung der Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gehandelt hat, um sicherzustellen, dass das Holz legal geerntet wurde. Als Nachweis für die legale Beschaffung werden gültige Zertifikate nach dem FLEGT-Programm der EU (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) oder dem CITES-Übereinkommen der Vereinten Nationen (dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) und/oder Bescheinigungen durch dritte Parteien akzeptiert.
9b) Zellstoff aus Baumwoll-Linters muss mindestens die Anforderungen an Baumwolle gemäß Kriterium 1a oder 1b erfüllen.
Beurteilung und Prüfung: wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.
9c) Der zur Faserherstellung verwendete Zellstoff muss ohne den Einsatz von elementarem Chlor gebleicht sein. Die Gesamtmenge an Chlor und organisch gebundenem Chlor darf in den fertigen Fasern (OX) 150 ppm und im Abwasser aus der Zellstoffherstellung (AOX) 0,170 kg/ADT Zellstoff nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen in Bezug auf OX oder AOX eingehalten werden: ISO 11480 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie).
AOX: ISO 9562
9d) Mindestens 50 % des für die Faserherstellung verwendeten Zellstoffs muss von Zellstoffherstellungsbetrieben erworben werden, die ihre verwendeten Prozessflotten verwerten, in dem sie entweder
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Liste der Zellstofflieferanten vorlegen, die das Rohmaterial liefern, das zur Herstellung der Fasern verwendet wird, und den Anteil des von ihnen gelieferten Zellstoffs angeben. Er muss dokumentieren und nachweisen, dass der vorgeschriebene Prozentsatz der Lieferanten an den betreffenden Produktionsstätten die entsprechende Ausrüstung zur Energieerzeugung und/oder zur Wiedergewinnung und Herstellung von Nebenprodukten hat.
Unterkriterien der Faserproduktion
9e) Bei Viskose- und Modalfasern darf der Schwefelgehalt der Emissionen von Schwefelverbindungen in die Luft infolge der Verarbeitung während der Faserproduktion im Jahresdurchschnitt die folgenden Werte in Tabelle 4 nicht übersteigen.
Tabelle 4: Schwefelemissionen bei Viskose- und Modalfasern
Faserart | Wirkungsgrad (g S/kg) |
Stapelfaser | 30 g/kg |
Filamentfaser | |
- Chargenwäsche | 40 g/kg |
- integrierte Wäsche | 170 g/kg |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
2. Kriterien für Bestandteile und Zubehör
Die Kriterien in diesem Abschnitt gelten für Bestandteile und Zubehörteile, die Teil des Enderzeugnisses sind.
Kriterium 10. Füllungen
10a) Füllmaterialien, die aus Textilfasern bestehen, müssen gegebenenfalls die Kriterien für Textilfasern ( 1-9) erfüllen.
10b) Füllmaterialien müssen die RSL-Anforderungen für Textilien in Bezug auf Biozide und Formaldehyd (siehe Anlage 1) erfüllen.
10c) Waschmittel und andere Chemikalien, die zum Waschen von Füllungen (Daunen, Federn, Natur- oder Synthetikfasern) verwendet werden, müssen die RSL-Anforderungen für Textilien in Bezug auf Hilfschemikalien sowie Waschmittel, Weichmacher und Komplexbildner erfüllen (siehe Anlage 1).
Beurteilung und Prüfung: Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.
Kriterium 11. Beschichtungen, Laminate und Membrane
11a) Aus Polyurethan hergestellte Bestandteile müssen das Textilfaserkriterium 5a) betreffend zinnorganische Verbindungen und das Kriterium 5b) betreffend die Arbeitsplatzexposition gegen aromatische Diisocyanate und DMAC erfüllen.
11b) Aus Polyester hergestellte Bestandteile müssen die Textilfaserkriterien 7a) und 7c) betreffend den Antimongehalt und die Emission flüchtiger organischer Verbindungen während der Polymerisation erfüllen.
11c) Polymere müssen die Beschränkung unter Buchstabe g Ziffer v der RSL in Anlage 1 erfüllen.
Beurteilung und Prüfung: Wie bei den entsprechenden Kriterien und/oder in Anlage 1 angegeben.
Kriterium 12. Zubehör
Metall- und Kunststoffteile wie Reißverschlüsse, Knöpfe und sonstige Verschlüsse müssen den RSL-Anforderungen für Zubehör entsprechen (siehe Anlage 1).
Beurteilung und Prüfung: Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.
3. Chemikalien- und Prozesskriterien17
Die Kriterien in diesem Abschnitt gelten, wie angegeben, für die folgenden Produktionsstufen:
Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Kriterien, einschließlich der Anforderung in Bezug auf Zufallsstichproben, auch für Fasern mit Recyclatgehalt.
Kriterium 13. Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL)
13a) Allgemeine Anforderungen
Die im Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL) aufgeführten gefährlichen Stoffe dürfen im Enderzeugnis und in den für seine Herstellung verwendeten Produktionsrezepturen nicht in den angegebenen oder höheren Konzentrationen bzw. entsprechend den angegebenen Spezifikationen enthalten sein. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist in Anlage 1 zu finden. Die Beschränkungen in diesem Verzeichnis haben Vorrang vor den unter Kriterium 14 Tabelle 6 aufgeführten Ausnahmeregelungen.
Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist den Lieferanten und den für die Spinn-, Färbe-, Druck- und Veredelungsphasen zuständigen Betrieben zu übermitteln. Die Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen sind in dem Verzeichnis für jede Produktionsphase und für das Enderzeugnis angegeben.
Für jede Produktlinie sind erforderlichenfalls Laboruntersuchungen auf der Grundlage von Stichproben durchzuführen. Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass die Einschränkungen des Verzeichnisses weiterhin eingehalten werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung darüber vorlegen, dass die Einschränkungen des Verzeichnisses eingehalten werden; diese wird gegebenenfalls durch Belege für die jeweiligen Stoffe und Produktionsrezepturen bei der Herstellung des Enderzeugnisses untermauert. Die Anforderungen sind im Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung angegeben und umfassen Erklärungen, die von den für die jeweiligen Produktionsphasen zuständigen Betrieben einzuholen sind, Erklärungen von Chemikalienlieferanten sowie Ergebnisse von Laboranalysen von Proben des Enderzeugnisses. Von Herstellungsbetrieben eingeholte Erklärungen müssen durch Sicherheitsdatenblätter für die Produktionsrezepturen und erforderlichenfalls durch Erklärungen von Chemikalienlieferanten untermauert werden. Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäß Anhang II Abschnitte 2, 3, 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden.
Die Laboranalysen des Enderzeugnisses werden entsprechend der RSL und nach den angegebenen Prüfmethoden repräsentativ für die mit dem Umweltzeichen versehenen Produktlinien durchgeführt. Die Prüfungen sind, sofern erforderlich, bei Antragstellung und danach jährlich an einer Stichprobe jeder Produktlinie durchzuführen; die Ergebnisse sind der zuständigen Stelle zu übermitteln. Die Daten der zur Einhaltung der RSL des Sektors und anderer Regelungen durchgeführten Prüfungen werden akzeptiert, wenn die Prüfungen gleichwertig sind und an einer repräsentativen Stichprobe des Enderzeugnisses durchgeführt wurden.
Besteht ein Erzeugnis eine Prüfung während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens nicht, muss die betreffende Produktlinie erneut geprüft werden. Fällt auch die zweite Prüfung negativ aus, wird das Umweltzeichen für diese Produktlinie ausgesetzt. Es kann nur nach entsprechenden Abhilfemaßnahmen wieder für gültig erklärt werden.
13b) Besonders besorgniserregende Stoffe
Das Enderzeugnis sowie etwaige Bestandteile oder Zubehörteile dürfen, sofern keine spezifischen Ausnahmen bestehen, keine Stoffe enthalten, die folgende Bedingungen erfüllen:
Dies gilt für Stoffe, die dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion verleihen sollen, und für absichtlich in Produktionsrezepturen verwendete Stoffe.
Für besonders besorgniserregende Stoffe, die in einem Textilerzeugnis oder einem homogenen Teil eines Textilerzeugnisses in Konzentrationen von mehr als 0,10 Gewichtsprozent enthalten sind, werden keine Ausnahmen gewährt.
Beurteilung und Prüfung: Die in den einzelnen Produktionsphasen verwendeten Stoffe und Rezepturen sind mit der neuesten Fassung der von der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlichten Vorschlagsliste für besonders besorgniserregende Stoffe abzugleichen. Der Antragsteller muss Erklärungen über die Einhaltung der Vorschriften in jeder Produktionsphase abgeben, die durch Screening-Unterlagen untermauert werden.
Wenn eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, muss der Antragsteller nachweisen, dass bei der Verwendung des Stoffs die Konzentrationsgrenzwerte und die Ausnahmebedingungen gemäß der RSL eingehalten werden.
Kriterium 14. Ersetzung gefährlicher Stoffe und Gemische beim Färben, Drucken und bei der Veredelung17
Stoffe und Gemische, die beim Drucken oder Färben oder bei Veredelungsverfahren auf Gewebe oder Gestricke aufgebracht werden und auf dem Enderzeugnis verbleiben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen bzw. für die Gefahrensätze gemäß der Tabelle 5 erfüllen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, es wurden besondere Ausnahmen gewährt. Diese Beschränkungen gelten auch für funktionale Stoffe, die in Synthetikfasern oder künstliche Zellulosefasern bei deren Herstellung eingebracht werden. Dieses Kriterium gilt für Produktionschemikalien in der Form, in der sie als Stoffe oder Gemische auf das Erzeugnis aufgebracht werden.
14a) Beschränkungen der Gefahreneinstufung
Die eingeschränkten Gefahreneinstufungen sind in Tabelle 5 aufgeführt. Die jüngsten Einstufungsregeln der Europäischen Union haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen und Risikosätzen. Die Antragsteller müssen daher sicherstellen, dass die Einstufungen auf den neuesten Einstufungsregeln basieren.
Diese Kriterien gelten nicht für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt. Hierzu gehören Polymere, die zur Verleihung einer Funktion modifiziert wurden, und Monomere oder Zusatzstoffe, die kovalent an Polymere gebunden sind.
Tabelle 5: Eingeschränkte Gefahreneinstufungen und Risikosätze und ihre CLP-Kategorie
Akute Toxizität | |
Kategorie 1 und 2 | Kategorie 3 |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken (R28) | H301 Giftig bei Verschlucken (R25) |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt (R27) | H311 Giftig bei Hautkontakt (R24) |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen (R23/26) | H331 Giftig beim Einatmen (R23) |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein (R65) | EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen (R39/ 41) |
Spezifische Zielorgan-Toxizität | |
Kategorie 1 | Kategorie 2 |
H370 Schädigt die Organe (R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28) | H371 Kann die Organe schädigen (R68/20, R68/21, R68/22) |
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wieder- holter Exposition (R48/25, R48/24, R48/23) | H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (R48/20, R48/21, R48/22) |
Sensibilisierung der Atemwege und der Haut | |
Kategorie 1A | Kategorie 1B |
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen (R43) | H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen (R43) |
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen (R42) | H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen (R42) |
Krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend | |
Kategorie 1a und 1B | Kategorie 2 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen (R46) | H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (R68) |
H350 Kann Krebs erzeugen (R45) | H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (R40) |
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen (R49) | |
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R60) | H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R62) |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R61) | H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R63) |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R60, R60/61) | H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R62/63) |
Akute Toxizität | |
Kategorie 1 und 2 | Kategorie 3 |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R60/63)
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R61/62) |
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen (R64) |
Gewässergefährdend | |
Kategorie 1 und 2 | Kategorie 3 und 4 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen (R50) | H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R52/53) |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R50/53) | H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung (R53) |
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R51/53) | |
Die Ozonschicht schädigend | |
EUH059 Die Ozonschicht schädigend (R59) |
14b) Für bestimmte Stoffgruppen geltende Ausnahmen
Nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind die Stoffgruppen in Tabelle 6 ausdrücklich von den Anforderungen in Kriterium 14a ausgenommen, wenn die entsprechenden Ausnahmevoraussetzungen in Tabelle 6 erfüllt werden. Für jede Stoffgruppe sind alle Ausnahmevoraussetzungen für die genannten Gefahreneinstufungen angegeben. Diese Ausnahmen gelten auch für Stoffe, die künstlichen synthetischen und zellulosischen Fasern bei der Herstellung zugegeben werden.
Tabelle 6: Gefahreneinstufungen, für die Ausnahmen bestehen, nach Stoffgruppen
Stoffe, die dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion verleihen | ||
Stoffgruppe | Von der Ausnahme betroffene Gefahreneinstufung | Ausnahmevoraussetzungen |
i) Farbstoff für das Färben und pigmentfreie Drucken | H301, H311, H331, H317, H334 | Färbereien und Druckereien müssen staubfreie Farbstoffformulierungen oder automatisches Dosieren und Abgeben der Farbstoffe anwenden, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren. |
H411, H412, H413 | Bei Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- und Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck sind von diesen Bedingungen ausgenommen. |
|
ii) Flammhemmende Mittel | H317 (1B), H373, H411, H412, H413 |
|
Für die Anwendung des Synergisten Antimontrioxid besteht eine Ausnahme von H351 für die Verwendung als Rückenbeschichtung von Heimtextilien. |
|
|
iii) Optische Aufheller | H411, H412, H413 | Optische Aufheller dürfen nur in folgenden Fällen verwendet werden:
|
iv) Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Mitte | H413 | Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte
Das Erzeugnis muss die Anforderungen an die Funktionsbeständigkeit erfüllen (siehe Kriterium 25). |
Rückstände anderer Stoffe, die im Enderzeugnis festgestellt werden können | ||
v) Hilfsstoffe, darunter:
Carrier, Verlaufmittel, Dispergiermittel, Tenside, Verdickungsmittel, Bindemittel |
H301, H311, H331, H371, H373, H317 (1B), H334, H411, H412, H413, EUH070 | Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen.
Mit H311, H331, H317 (1B) eingestufte Stoffe dürfen im Enderzeugnis keine höhere Konzentration als 1,0 Gewichtsprozent aufweisen. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Erklärungen von allen Druckereien, Färbereien und Veredelungsbetrieben sowie erforderlichenfalls von deren Chemikalienlieferanten über die Einhaltung der Vorschriften einholen. Darin muss bestätigt werden, dass die folgenden Stoffe, wenn sie in Produktionsrezepturen verwendet wurden, sowie etwa verwendete zusätzliche funktionale Stoffe, die auf dem Enderzeugnis verbleiben können, die Kriterien für die Einstufung für eine oder mehrere Gefahrenklassen und Risikosätze gemäß der Tabelle 5 nicht erfüllen.
Wenn Stoffe in Tabelle 6 ausgenommen sind, muss die Erklärung diese Stoffe, für die Ausnahmen gelten, ausdrücklich nennen und Belege dafür enthalten, wie die Ausnahmevoraussetzungen eingehalten werden.
Wenn die Produktionsrezeptur Hilfsstoffe mit den in der Ausnahme v genannten Gefahreneinstufungen enthält, muss das Enderzeugnis oder Zwischenerzeugnis durch Laboruntersuchungen geprüft werden oder müssen alternativ die eingestuften Hilfsstoffe berechnet werden, die von den Produktionsverfahren auf das Enderzeugnis übergehen.
Die Erklärung über die Einstufung oder Nichteinstufung jedes Stoffs ist durch Übermittlung der folgenden technischen Informationen zu untermauern:
Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäß Anhang II Abschnitte 2, 3, 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden.
Kriterium 15. Energieeffizienz beim Waschen, Trocknen und bei der Appretur
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Energie, die bei Druck-, Färbe- und Veredelungsschritten zum Waschen, Trocknen und zur Appretur der mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse verbraucht wird, im Rahmen eines Energie- oder Kohlendioxidemissions-Managementsystems gemessen und bewertet wird.
Darüber hinaus muss er nachweisen, dass die Produktionsstätten die in Tabelle 7 angegebene Mindestanzahl der in Anlage 3 genannten BVT-Energieeffizienztechniken angewendet haben.
Tabelle 7: Energieeffizienztechniken beim Waschen, Spülen und Trocknen
BVT-Bereiche | Produktionsvolumen | |
< 10 Tonnen/Tag | > 10 Tonnen/Tag | |
1. Allgemeines Energiemanagement | Zwei Techniken | Drei Techniken |
2. Waschen und Spülen | Eine Technik | Zwei Techniken |
3. Trocknen und Appretieren auf Spannrahmen |
Eine Technik | Zwei Techniken |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Energiemanagementsysteme für alle Färbereien, Druckereien und Veredelungsbetriebe zusammenstellen. Als Nachweis für das Energiemanagementsystem werden die Norm ISO 50001 oder gleichwertige Systeme für Energie oder Kohlendioxidemissionen akzeptiert.
Die Anwendung der BVT ist mindestens mit Fotografien der Produktionsstätte, technischen Beschreibungen der Verfahren und Bewertungen der Energieeinsparungen nachzuweisen.
Kriterium 16. Behandlung von Emissionen in Luft und Wasser
16a) Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung
Abwassereinträge in die Umwelt dürfen 20 g CSB/kg verarbeitete Textilien nicht übersteigen. Diese Anforderung gilt für Web-, Färbe-, Druck und Veredelungsprozesse, die zur Herstellung des Erzeugnisses angewendet werden. Die Einträge werden nach der innerbetrieblichen Abwasserkläranlage und/oder der externen Abwasserkläranlage, in die Abwässer dieser Verarbeitungsbetriebe fließen, gemessen.
Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, muss es auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
Wenn eine Farbentfernung gemäß einer Ausnahmevoraussetzung nach Kriterium 14 erforderlich ist, müssen die folgenden spektralen Absorptionskoeffizienten erfüllt sein:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Prüfberichte nach den Normen ISO 6060 bzw. ISO 7887 vorlegen, aus denen auf der Grundlage der Durchschnittswerte der letzten sechs Monate vor der Antragstellung hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasserkläranlage die Vorschriften einhält.
16b) Emissionen von Druck- und Veredelungsprozessen in die Luft
Die Gesamtemissionen organischer Verbindungen gemäß der Definition in der Richtlinie 1999/13/EG des Rates 7 aus Textildruckereien und Veredelungsbetrieben, in denen die mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse hergestellt werden, dürfen 100,0 mg C/Nm3 nicht übersteigen.
Wenn Lösungsmittel in Textilbeschichtungs- und Trocknungsprozessen zurückgewonnen und wiederverwendet werden können, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150,0 mg C/Nm3.
Zu den Veredelungsverfahren gehören Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten und Imprägnieren von Textilien einschließlich der jeweiligen Trocknungsanlagen (Spannrahmen).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Einhaltung der Norm EN 12619 oder anderer gleichwertiger Normen nachweisen. Die Berechnung der Emissionen organischer Verbindungen nach dem im neuesten Referenzdokument für die besten verfügbaren Technologien für die Textilindustrie beschriebenen Verfahren wird ebenfalls akzeptiert. Für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung sind die monatlichen Durchschnittswerte der Gesamtemissionen organischer Verbindungen aus Produktionsstätten anzugeben. Wenn Lösungsmittel zurückgewonnen und wiederverwendet werden, ist der Betrieb der betreffenden Systeme durch Überwachungsdaten zu belegen.
4. Kriterien für die Gebrauchstauglichkeit17
Die Kriterien dieses Abschnitts gelten für gewebte und gestrickte Zwischenerzeugnisse und für das Enderzeugnis.
Kriterium 17. Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen
Die Änderungen der Abmessungen nach Waschen und Trocken bei Haushalts- oder Industriewaschtemperaturen und -bedingungen dürfen die in Tabelle 8 angegebenen Werte nicht übersteigen.
Tabelle 8: Toleranzen für Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen
Textilerzeugnis oder Materialart | Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen |
Gestricke | ± 4,0 % |
Grobstrick | ± 6,0 % |
Interlock | ± 5,0 % |
Gewebe: | |
- Baumwolle oder Baumwollgemisch | ± 3,0 % |
- Wollgemisch | ± 2,0 % |
- Synthetische Fasern | ± 2,0 % |
Socken und Strumpfwaren | ± 8,0 % |
Badwäsche, einschließlich Frotteestoffe und Feinrippware | ± 8,0 % |
Waschbare und abziehbare gewebte Polster-, Vorhang- und Möbelstoffe | ± 2,0 % |
- Matratzenüberzüge | ± 3,0 % |
Vliesstoff | |
- Matratzenüberzüge | ± 5,0 % |
- alle anderen Stoffe | ± 6,0 % |
Dieses Kriterium gilt nicht für
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach den für das Erzeugnis geeigneten Normen einreichen.
Für Haushaltswäsche ist die Norm EN ISO 6330 in Kombination mit der Norm EN ISO 5077 wie folgt anzuwenden: drei Waschgänge bei den auf dem Erzeugnis angegebenen Temperaturen mit Trocknung im Tumbler nach jedem Waschgang.
Bei gewerblicher Wäsche in Industriewäschereien ist die Norm ISO 15797 in Kombination mit der Norm EN ISO 5077 bei mindestens 75 °C oder nach den Angaben in der Norm für die Kombination von Faser und Bleiche anzuwenden. Beim Trocknen im Tumber ist nach den Angaben auf den Etikett zu verfahren.
Alternativ ist für abziehbare und waschbare Matratzenüberzüge die Norm EN ISO 6330 in Kombination mit EN 25077 anzuwenden. Die Standardbedingungen sind Wäsche 3a (60 °C) und Trocknen C (flach), sofern auf dem Etikett nichts anderes angegeben ist.
Kriterium 18. Farbbeständigkeit beim Waschen
Die Farbbeständigkeit beim Waschen und die Abfärbebeständigkeit müssen jeweils mindestens Stufe 3-4 betragen.
Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die mit dem Hinweis "nur für Trockenreinigung" oder einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind (sofern solche Erzeugnisse in der Praxis üblicherweise entsprechend gekennzeichnet werden), sowie nicht für Weißwaren, nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, und nicht für nicht waschbare Möbelstoffe.
Beurteilung und Prüfung: Für die Haushaltswäsche muss der Antragsteller Berichte über Prüfungen nach der Prüfmethode gemäß der Norm EN ISO 105 C06 (einziger Waschgang bei der auf dem Erzeugnis angegebenen Temperatur mit Perboratpulver) vorlegen.
Für gewerbliche Wäsche in Industriewäschereien ist die Norm ISO 15797 in Kombination mit ISO 105 C06 bei mindestens 75 °C oder gemäß den Angaben in der Norm für die Kombination von Faser und Bleiche anzuwenden.
Kriterium 19. Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration
Die Farbbeständigkeit gegenüber (saurer und alkalischer) Transpiration muss mindestens Stufe 3-4 betragen (Farbänderung und Abfärben). Eine Beständigkeit von 3 ist annehmbar, wenn die Gewebe zum einen dunkel gefärbt (Standardtiefe > 1/1) sind und zum anderen aus regenerierter Wolle bestehen. Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Möbelstoffe, Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 E04 (sauer und alkalisch, Vergleich mit Mehrfaserstoff).
Kriterium 20. Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern
Die Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern muss mindestens Stufe 2-3 betragen. Für dunkles Denim ist die Beständigkeit Stufe 2 und für alle anderen Denim-Farbschattierungen ist Stufe 1 zulässig.
Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren oder Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105-X12.
Kriterium 21. Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern
Die Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern muss mindestens Stufe 4 betragen. Für dunkles Denim ist die Beständigkeit Stufe 3-4 und für alle anderen Denim-Farbschattierungen ist Stufe 2-3 zulässig.
Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 X12.
Kriterium 22. Farbbeständigkeit gegenüber Licht
Die Farbbeständigkeit von Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffen gegenüber Licht muss mindestens Stufe 5 betragen. Für alle anderen Erzeugnisse muss die Farbbeständigkeit gegenüber Licht mindestens Stufe 4 betragen.
Die Beständigkeit Stufe 4 ist zulässig, wenn Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffe zum einen hell gefärbt sind (Standardtiefe < 1/12) und zum anderen aus mehr als 20 % Wolle oder anderen Keratinfasern oder aus mehr als 20 % Flachs oder anderen Bastfasern bestehen.
Diese Anforderung gilt nicht für Matratzenüberzüge, Matratzenschutz oder Unterwäsche.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 B02.
Kriterium 23. Waschbeständigkeit und Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten
Reinigungsprodukte müssen entsprechend den jeweiligen Prüfparametern in den Tabellen 9 und 10 waschbeständig und saugfähig sein. Die für die Saugfähigkeit angegebene Prüfung gilt nicht für Erzeugnisse aus gezwirntem Garn.
Tabelle 9: Werte und Parameter für die Waschbeständigkeit von Reinigungsprodukten
Textile Reinigungsprodukte oder Materialart | Anzahl Waschgänge | Temperatur | Prüfung nach EN ISO 6630 |
Weberzeugnisse und Vliesstoffe für die Nassreinigung | 80 | 40 °C | Verfahren 4N |
Mikrofasererzeugnisse zum Staubwischen | 200 | 40 °C | Verfahren 4N |
Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern | 20 | 30 °C | Verfahren 3G |
Wischmopps | 200 | 60 °C | Verfahren 6N |
Bodenwischtücher | 5 | 30 °C | Verfahren 3G |
Tabelle 10: Werte und Parameter für die Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten
Textile Reinigungsprodukte oder Materialart | Flüssigkeitsaufnahmedauer |
Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern | ≤ 10 Sekunden |
Mikrofasererzeugnisse zum Reinigen von Oberflächen und Böden | ≤ 10 Sekunden |
Weberzeugnisse und Vliesstoffe für die Nassreinigung | ≤ 10 Sekunden |
Bodenwischtücher | ≤ 10 Sekunden |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt soweit zutreffend Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Prüfmethoden vor: EN ISO 6330 und EN ISO 9073-6. Bei der Prüfung nach EN ISO 6330 ist für alle Erzeugnisse und Materialien eine Waschmaschine des Typs a zu verwenden.
Kriterium 24. Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen
Vliesstoffe und gestrickte Kleidungsstücke, Zubehör und Decken aus Wolle, Wollgemischen und Polyester (einschließlich Fleece) müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens Stufe 3 aufweisen.
Für Kleidungsstücke verwendete Baumwollgewebe müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens Stufe 3 aufweisen. Polyamid-Strumpfhosen und Leggings müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens Stufe 2 aufweisen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über die für das Substrat geeigneten Prüfungen vorlegen:
Kriterium 25. Funktionsbeständigkeit
Veredelungen, Behandlungen und Additive, die dem Textilerzeugnis beim Gebrauch eine wasser-, öl- oder schmutzabweisende Ausrüstung, eine flammhemmende Funktion oder eine Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) verleihen, müssen ihre Funktion gemäß den in den Unterkriterien 25a, 25b und 25c festgelegten Werten und Parametern behalten.
Für wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstungen sind den Verbrauchern Pflegehinweise für die Erhaltung der Funktion zu geben.
Textilfasern, Gewebe und Membrane, die dem Enderzeugnis intrinsische funktionale Eigenschaften verleihen, sind von diesen Anforderungen ausgenommen.
Beurteilung und Prüfung: Für Erzeugnisse mit intrinsischen Eigenschaften müssen die Antragsteller Prüfberichte vorlegen, die bestätigen, dass sie mit Alternativen, die als Veredelungsmittel verwendet werden könnten, vergleichbar oder besser sind.
25a) Wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstung
Die Funktionsfähigkeit der wasserabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 80 von 90 betragen.
Die Funktionsfähigkeit der ölabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,5 von 4,0 betragen.
Die Funktionsfähigkeit der schmutzabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,0 von 5,0 betragen.
Bei Industriewaschzyklen kann die Temperatur für Kleidungsstücke mit versiegelten Nähten auf 60 °C gesenkt werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden:
Für alle Erzeugnisse Haushaltswaschzyklen nach ISO 6330 oder Industriewaschzyklen nach ISO 15797 in Kombination mit
25b) Flammhemmende Funktionen
Waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion auch nach 50 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C behalten. Nicht waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion nach einer Einweichprüfung behalten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden:
Für Haushaltswaschzyklen ISO 6330 oder Industriewaschzyklen EN ISO 10528 jeweils in Kombination mit EN ISO 12138. Wenn das Textilerzeugnis nicht abnehmbar ist BS 5651 oder eine gleichwertige Norm.
25c) Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt)
Nach 10 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C müssen Naturfasererzeugnisse einen Glattheitsgrad von SA-3 und Erzeugnisse aus Natur- und Synthetikfasergemischen einen Glattheitsgrad von SA-4 aufweisen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen gemäß der Norm ISO 7768 - Verfahren für die Bewertung des glatten Aussehens von Geweben nach Haushaltswäsche und Trocknen vorlegen.
5. Soziale Verantwortung der Unternehmen17
Die Kriterien 26 und 27 betreffen die Arbeitsbedingungen und die Menschenrechte am Arbeitsplatz. Das Kriterium 26 gilt für die CMT-Phasen (cut/make/trim - zuschneiden/nähen/fertigstellen) der Herstellung von Textilerzeugnissen, während das Kriterium 27 speziell für die Herstellung von Denim gilt.
Kriterium 26. Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte17
Die Antragsteller müssen sicherstellen, dass die Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte, die in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), in den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen und in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt sind, an allen CMT-Produktionsstätten, an denen die mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse hergestellt werden, eingehalten werden. Für die Überprüfung sind die folgenden Kernarbeitsnormen der ILO zu beachten:
029 Zwangsarbeit087 Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes
098 Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
100 Gleichheit des Entgelts
105 Abschaffung der Zwangsarbeit
111 Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)
155 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
138 Mindestalter
182 Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
Diese Normen müssen den CMT-Produktionsstätten, an denen das Enderzeugnis hergestellt wird, mitgeteilt werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller weist durch unabhängige Prüfung und entsprechende Belege nach, dass die Einhaltung der Vorschriften durch Dritte überprüft wurde. Hierzu gehören Ortsbesichtigungen, die Prüfer während des Prüfungsverfahrens der CMT-Produktionsstätten im Rahmen der Lieferkette der Erzeugnisse durchführen. Dies muss bei Antragstellung und anschließend während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens erfolgen, wenn neue Produktionsstätten genutzt werden.
In Ländern, die das IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht von 1947 (Nr. 81) ratifiziert haben und in denen IAO-Aufsicht bestätigt, dass das nationale System der Arbeitsaufsicht wirksam ist und dass die oben genannten Aspekte in den Anwendungsbereich des Aufsichtssystems fallen 8, wird die Prüfung durch behördlich ernannte Arbeitsaufsichtsbeamte akzeptiert.rend der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens erfolgen, wenn neue Produktionsstätten genutzt werden.
Kriterium 27. Beschränkung des Sandstrahlens von Denim
Manuelles und mechanisches Sandstrahlen zur Erzielung eines abgetragenen Effekts von Denim sind nicht erlaubt.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss detaillierte Angaben zu allen Produktionsstätten machen, an denen mit dem Umweltzeichen versehene Denim-Erzeugnisse hergestellt werden, sowie Unterlagen und Fotos zum Nachweis der alternativen Verfahren übermitteln, mit denen der abgetragene Effekt von Denim erzielt wird.
Kriterium 28. Informationen auf dem Umweltzeichen17
Das fakultative Etikett mit Textbox kann folgende Angaben enthalten:
Tabelle 11: Text, der je nach Anteil am Erzeugnis neben dem Umweltzeichen stehen kann
Verwendete Fasern | Produktionsspezifikation | Zulässiger Text |
Baumwollfasern | Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 50 % | Aus xx % ökologischer Baumwolle hergestellt
Ausschließlich Verwendung GVO-freier Baumwolle |
Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 95 % | Aus ökologischer Baumwolle hergestellt
Ausschließlich Verwendung GVO-freier Baumwolle |
|
Anteil von IPS-Baumwolle von mehr als 70 % | Mit weniger Pestiziden angebaute Baumwolle | |
Künstliche Zellulosefasern | Mehr als 25 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff | Aus xx % Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt |
Mehr als 95 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff | Aus Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt | |
Polyamid | Recyclatgehalt von mehr als 20 % | Aus xx % recyceltem Nylon hergestellt |
Recyclatgehalt von mehr als 95 % | Aus recyceltem Nylon hergestellt | |
Polyester | Recyclatgehalt von mehr als 50 % | Aus xx % recyceltem Polyester hergestellt |
Recyclatgehalt von mehr als 95 % | Aus recyceltem Polyester hergestellt |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung einreichen, auf der das Zeichen sichtbar ist; außerdem muss er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen.
__________
1) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).
2) Europäische Kommission,European Union Reference Laboratory for GM Food and Feed -Qualitative GMO detection PCR methods, http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/gmomethods/".
3) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23).
4) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).
6) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1).
7) Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. Nr. L 85 vom 29.03.1999 S. 1).
8) Siehe ILO NORMLEX (http://www.ilo.org/dyn/normlex/en) und Hinweise im Benutzerhandbuch.
Liste der Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen bei Textilien mit dem EU-Umweltzeichen | Anlage 117 |
Diese Liste enthält die Beschränkungen, die für die folgenden Produktionsstufen der Lieferkette von Textilien gelten:
Auch für das Enderzeugnis gelten verschiedene Beschränkungen unter Buchstabe g, für die analytische Prüfungen erforderlich sein können.
a) Für das Spinnen und Weben von Fasern und Garn geltende Beschränkungen
Stoffgruppe | Umfang der Beschränkung | Grenzwerte | Prüfungsanforderungen |
i) Auf Fasern und Garne aufgebrachte Schlichtemittel
Anwendbarkeit: Spinnverfahren |
Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar sein.
In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen. |
Leicht biologisch abbaubar: Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen
oder 60 % des ThSB (theoretischen Sauerstoffbedarfs) oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen |
Prüfung:
Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden Prüfmethode: OECD 301 A, ISO 7827 (2) OECD 301 D, |
ii) Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinn- zusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle)
Anwendbarkeit: Primärspinnverfahren |
Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbau- bar, inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen eliminierbar sein. In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen. |
Leicht biologisch abbaubar: siehe Definition unter Buchstabe a Ziffer ii Inhärent biologisch abbaubar: Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen oder 60 % des ThSB (theoretischen Sauerstoffbedarfs) oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen |
Prüfung:
Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden Prüfmethode: Für Prüfungen auf leichte biologische Abbaubarkeit siehe Buchstabe a Ziffer ii. Zulässige Prüfungen auf inhärente biologische Abbaubarkeit sind: Prüfungen auf Eliminierbarkeit: OECD 303A/B ISO 11733 |
b) Für Bleichmittel geltende Beschränkungen
Stoffgruppe | Umfang der Beschränkung | Grenzwerte | Prüfungsanforderungen |
Bleichen von Garnen, Stoffen und Enderzeugnissen
Anwendbarkeit: alle Faserarten |
Zum Bleichen von Garnen, Geweben,
Gestricken und Enderzeugnissen dürfen keine Chlorbleichmittel verwendet werden; ausgenommen sind künstliche Zellulosefasern. |
entfällt | Prüfung:
Erklärung, dass diese Stoffe in den einzelnen Produktionsstufen nicht verwendet werden |
c) Für Färbereien geltende Beschränkungen
Stoffgruppe | Umfang der Beschränkung | Grenzwerte | Prüfungsanforderungen |
i) Halogenierte Carrier
Anwendbarkeit: Polyester, Polyester- Woll-Gemische, Acryl und Polyamid, wenn Dispersionsfarbstoffe verwendet werden. |
Halogenierte Färbebeschleuniger (Carrier) dürfen nicht zum Färben von synthetischen
Fasern und Stoffen oder von Polyester-Woll-Gemischen verwendet werden. Beispiele für Carrier sind 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol. |
Entfällt | Prüfung:
Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
ii) Azofarbstoffe
Anwendbarkeit: Aufbringung der Farben in Anlage 2 auf Acryl, Baumwolle, Polyamid, Wollfasern, Gestricke und Gewebe |
Azofarbstoffe, die bekanntermaßen krebserzeugende aromatische Amine abspalten können, dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der beschränkten Arylamine und eine indikative Liste von Azofarbstoffen, die diese Arylamine abspalten können. Die letztgenannte Liste sollte als Leitfaden für nicht zu verwendende Farbstoffe genutzt werden. Der Grenzwert für Arylamine gilt für das Enderzeugnis. | 30 mg/kg für jedes Amin1 | Prüfung:
Prüfung des Enderzeugnisses gemäß Spezifizierung Prüfmethode: EN 14362-1 und 3 |
iii) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe
Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.
Anlage 2 enthält eine Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen. |
entfällt | Prüfung:
Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
iv) Potenziell sensibilisierende Farbstoffe
Anwendbarkeit: Polyester, Acryl, Polyamid Elastische oder dehnbare Kleidungsstücke, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, oder Unterwäsche |
Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.
Anlage 2 enthält eine Liste der sensibilisierenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen. |
Prüfung:
Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
|
v) Beizenfarbstoffe auf Chrombasis Anwendbarkeit: Wolle, Polyamid |
Beizenfarbstoffe auf Chrombasis dürfen nicht verwendet werden. | entfällt | Prüfung:
Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
vi) Metallkomplexfarbstoffe
Anwendbarkeit: Polyamid, Wolle, Zellulosefasern |
Metallkomplexfarbstoffe auf Basis von Kupfer, Chrom und Nickel sind nur zulässig für das Färben von
|
entfällt | Prüfung:
Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
1) Es sind Maßnahmen zu treffen, um falsch positive Ergebnisse für 4-Aminoazobenzol zu vermeiden. |
d) Für Druckverfahren geltende Beschränkungen
Druck | |||
i) Farbstoffe und Pigmente | Farbstoffe und Pigmente, die für das Bedrucken von mit dem Umweltzeichen versehenen Textilien verwendet werden, müssen die für Färbereien geltenden Beschränkungen einhalten (Abschnitt c dieser Anlage). | Siehe Beschränkungen für Färbereien (Buchstabe c) | Prüfung:
Wie für Färbereien vorgeschrieben |
ii) Druckpasten
Anwendbarkeit: wenn gedruckt wird |
Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC) enthalten. Hierzu können gehören:
|
VOC-Gehalt < 5,0 Gewichtsprozent | Prüfung:
Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat, oder Erklärung der Druckerei, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Berechnungen für die Druckpaste |
iii) Plastisol-Bindemittel
Anwendbarkeit: Phthalate, wenn gedruckt wird |
"Plastisol"-Zusatzstoffe zu Druckbindemitteln, einschließlich PVC und beschränkte dürfen nicht verwendet werden. | entfällt | Prüfung:
Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat, oder Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für Zusatzstoffe |
e) Für Veredelungsverfahren geltende Beschränkungen
Funktionale Veredelungen, Behandlungen und Additive | |||
i) Biozide Veredelungen, die den Enderzeugnissen biozide Eigenschaften verleihen
Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Biozidprodukte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * dürfen nicht in Fasern, Gewebe oder das Enderzeugnis eingearbeitet werden, um diesen biozide Eigenschaften zu verleihen.
Häufige Beispiele sind Triclosan, Nanosilber, zinkorganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, Dichlorphenyl(ester)-Verbindungen, Benzimidazol-Derivative und Isothiazolinone. |
Entfällt | Prüfung:
Erklärung des Antragstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet werden |
ii) Antifilz- und Schrumpffreiausrüstung
Anwendbarkeit: wenn angewendet |
Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nur für Wollstränge und lose gewaschene Wolle verwendet werden. | entfällt | Prüfung:
Erklärung von Wollverarbeitern, dass diese Stoffe nicht verwendet werden |
iii) Wasser-, schmutz- und ölabweisende Ausrüstung
Anwendbarkeit: wenn angewendet, um die Funktion zu verleihen |
Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Hierzu gehören perfluorierte und polyfluorierte Mittel.
Nicht fluorierte Mittel müssen leicht und/oder endgültig biologisch abbaubar sein oder dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Außerdem müssen sie das Gebrauchstauglichkeitskriterium 25a erfüllen. |
entfällt | Prüfung:
Erklärung der Veredelungsbetriebe, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Imprägniermittel Prüfmethode: entfällt |
iv) Flammschutzmittel
Anwendbarkeit: wenn angewendet und gemäß Angaben für Synergisten |
Die folgenden Flammschutzmittel dürfen
nicht verwendet werden: HBCDD - Hexabromcyclododecan PeBDE - Pentabromdiphenylether OcBDE - Octabromidiphenylether DecaBDE - Decabromdiphenylether PBBs - Polybromierte Biphenyle TEPa - Tris(aziridinyl)-phosphinoxid TRIS - Tris-(2,3-dibrompropyl)phosphat |
entfällt | Prüfung:
Erklärung, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
Für den Synergisten Antimontrioxid (H351) besteht eine Ausnahme für die Verwendung als Synergist für die Rückenbeschichtung von Heimtextilien unter der Bedingung, dass das Erzeugnis flammhemmend sein muss und Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. | 8-Stundendurchschnittswert Emissionsgrenzwert für 0,50 mg/m3 | Prüfung:
Der Veredelungsbetrieb muss Überwachungsdaten vorlegen, wenn Antimontrioxid verwendet wird. |
|
*) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1). |
f) Für alle Produktionsstufen geltende Beschränkungen
Besonders besorgniserregende Stoffe | |||
i) Stoffe, die auf der Vorschlagsliste der Europäischen Chemikalienagentur stehen
Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Besonders besorgniserregende Stoffe, für die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Artikels 57 derselben Verordnung erfüllen und die auf der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschlagsliste für eine eventuelle Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung ("Vorschlagsliste") stehen, dürfen - sofern keine Ausnahme gewährt wurde - nicht im Enderzeugnis enthalten sein, weder um dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion zu verleihen noch, weil sie in einer der Produktionsphasen absichtlich verwendet wurden. Die derzeitige Vorschlagsliste ist zu finden unter:
http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table Für als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe, die auf der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 stehen und die in dem Artikel oder einem homogenen Teil des Artikels in Konzentrationen von mehr als 0,10 % vorhanden sind, wird keine Ausnahme vom Verwendungsverbot in diesem Kriterium gewährt. |
entfällt | Prüfung:
Erklärung jeder Produktionsstufe und der jeweiligen Chemikalienlieferanten, dass die Vorschriften eingehalten werden |
Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner | |||
ii) Alle Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner
Anwendbarkeit: alle Nassverfahren |
Mindestens 95 % des Gesamtgewichts aller in jeder Nassbehandlungsanlage eingesetzten Weichspüler, Komplexbildner, Detergenzien und Tenside müssen
Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der neuesten Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen: |
entfällt | Prüfung:
Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden Prüfmethode: Siehe Schlichte- und Spinnmittel (Anlage 1 Buchstabe a Ziffern i/ii) |
iii) Nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside
Anwendbarkeit: alle Nassverfahren |
In Nassbehandlungsanlagen verwendete nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gewässergefährdend eingestuft sind, müssen unter anaeroben Bedingungen endgültig biologisch abbaubar sein
Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf |
entfällt | Prüfung:
Erklärung gemäß Sicherheitsdatenblatt und/oder von Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden Prüfmethode: EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 OECD 311 |
Besonders besorgniserregende Stoffe | |||
Hilfsstoffe | |||
iv) In Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe
Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Die folgenden Stoffe dürfen in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien nicht verwendet werden und im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein:
Nonylphenol, gemischte Isomere 4-Nonylphenol 4-Nonylphenol, verzweigt Octylphenol 4-Octylphenol 4-tert-Octylphenol |
25 mg/kg Gesamtsumme | Prüfung:
Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Lösungsmittelextraktion gefolgt von LCMS |
Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate:
Polyoxyethyliertes Octylphenol Polyoxyethyliertes Nonylphenol Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol |
Prüfung:
Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: ISO 18254 |
g) Für das Enderzeugnis geltende Beschränkungen
i) VAusnahmen für besonders besorgniserregende Stoffe, die auf der Kandidatenliste stehen
Anwendbarkeit: Elastan, Acryl |
N,N-Dimethylacetamid (127-19-5)
Für Enderzeugnisse, die Elastan und Acryl enthalten, gelten folgende Grenzwerte: |
Prüfung:
Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Lösungsmittelextraktion, GCMS oder LCMS |
|
- Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren | 0,001 Gewichtsprozent | ||
- Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen | 0,005 Gewichtsprozent | ||
- Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien | 0,005 Gewichtsprozent | ||
ii) Formaldehydrückstände
Anwendbarkeit: Alle Erzeugnisse für Kleidungsstücke mit Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) gelten besondere Bedingungen. |
Für Formaldehydrückstände aus Pflegeleichtausrüstungen gelten folgende Grenzwerte: | Prüfung:
Bei Erzeugnissen mit Pflegeleichtausrüstung Prüfung des Für alle anderen Erzeugnisse ist eine Erklärung über die Nicht-verwendung erforderlich. Prüfmethode: EN ISO 14184-1 |
|
- Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren | 16 ppm | ||
- alle Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen | 16 ppm | ||
- Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien | 75 ppm | ||
iii) Biozide zum Schutz der Textilien während der Beförderung und Lagerung
Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse |
Es dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die Wirkstoffe enthalten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * zugelassen sind. Die Antragsteller sollten die aktuelle Liste der zugelassenen Stoffe konsultieren:
https://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/biocidal-active-substances Für die folgenden Stoffe gelten Beschränkungen:
|
entfällt | Prüfung:
Erklärung, dass diese Stoffe vor der Beförderung und Lagerung nicht verwendet wurden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt |
iv) Extrahierbare Metalle
Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse mit unterschiedlichen Grenzwerten für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren |
Die folgenden Grenzwerte gelten für Erzeugnisse, die für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmt sind: | mg/kg | Prüfung:
Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Extraktion - EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung) Nachweis - ICP-MS oder ICP-OES |
Antimon (Sb) | 30,0 | ||
Arsen (As) | 0,2 | ||
Cadmium (Cd) | 0,1 | ||
Chrom (Cr) | |||
|
1,0 | ||
|
0,5 | ||
Kobalt (Co) | 1,0 | ||
Kupfer (Cu) | 25,0 | ||
Blei (Pb) | 0,2 | ||
Nickel (Ni) | |||
|
1,0 | ||
|
0,5 | ||
Quecksilber (Hg) | 0,02 | ||
Die folgenden Grenzwerte gelten für alle anderen Erzeugnisse, einschließlich Heimtextilien: | mg/kg | Prüfung:
Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Extraktion - DIN EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung) Nachweis - ICP-MS oder ICP-OES |
|
Antimon (Sb) | 30,0 | ||
Arsen (As) | 1,0 | ||
Cadmium (Cd) | 0,1 | ||
Chrom (Cr) | |||
|
2,0 | ||
|
1,0 | ||
Kobalt (Co) | |||
|
4,0 | ||
|
1,0 | ||
Kupfer (Cu) | 50,0 | ||
Blei (Pb) | 1,0 | ||
Nickel (Ni) | 1,0 | ||
Quecksilber (Hg) | 0,02 | ||
v) Beschichtungen, Laminate und Membrane
Anwendbarkeit: wenn in die Struktur des Textilerzeugnisses eingearbeitet |
Polymere dürfen keine der folgenden Phthalate enthalten:
DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat) |
Gesamtsumme 0,10 Gewichtsprozent | Prüfung:
Erklärung der Polymerhersteller, dass die Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblätter für die in der Formulierung verwendeten Plastifiziermittel. Liegen die Informationen nicht vor, können Prüfungen erforderlich sein. Prüfmethode: EN ISO 14389 |
Membrane und Laminate aus Fluorpolymeren dürfen für Outdoor-Bekleidung verwendet werden. Sie dürfen nicht unter Verwendung von PFOa oder ihren höheren Homologen, gemäß OECD-Definition, hergestellt werden. | Prüfung:
Erklärung des Herstellers der Membran oder des Laminats, dass die Vorschriften bei der |
||
vi) Zubehör wie Knöpfe, Nieten und Reißverschlüsse
Anwendbarkeit: wenn in die Struktur des Kleidungsstücks eingearbeitet |
Für Zubehör aus Metall: | Prüfung:
Prüfung der Zusammensetzung der Metallkomponenten Prüfmethoden: Für die Migration von Nickel Für andere Metalle |
|
Für nickelhaltige Legierungen, die in direktem und längerem Kontakt mit der Haut sind, gilt ein Migrationsgrenzwert. | Nickel 0,5 ¼g/cm2/Woche | ||
Darüber hinaus sind Untersuchungen auf die folgenden Metalle durchzuführen, für die die nachstehenden Grenzwerte gelten: | |||
Blei (Pb) | 90 mg/kg | ||
Cadmium (Cd) | |||
- für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmte Erzeugnisse: | 50 mg/kg | ||
- alle anderen Erzeugnisse einschließlich Heimtextilien: | 100 mg/kg | ||
Chrom (Cr), wenn Teile verchromt sind | 60 mg/kg | ||
Quecksilber (Hg) | 60 mg/kg | ||
Die folgenden Phthalate dürfen in Kunststoffzubehörteilen nicht verwendet werden:
|
entfällt | Prüfung:
Für die Kunststoffformulierungen ist ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen. |
|
*) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1). |
Farbstoffbeschränkungen | Anlage 2 |
a) Krebserzeugende aromatische Amine
Arylamine | CAS-Nummer |
4-Aminobiphenyl | 92-67-1 |
Benzidin | 92-87-5 |
4-Chlor-o-toluidin | 95-69-2 |
2-Naphtylamin | 91-59-8 |
o-Amino-azotoluol | 97-56-3 |
2-Amino-4-nitrotoluol | 99-55-8 |
4-Chloranilin | 106-47-8 |
2,4-Diaminoanisol | 615-05-4 |
4,42-Diaminodiphenylmethan | 101-77-9 |
3,32-Dichlorbenzidin | 91-94-1 |
3,32-Dimethoxybenzidin | 119-90-4 |
3,32-Dimethylbenzidin | 119-93-7 |
4,42-Methylendi-o-toluidin | 838-88-0 |
p-Kresidin | 120-71-8 |
4,42-Methylen-bis(2-chloranilin) | 101-14-4 |
4,42-Oxydianilin | 101-80-4 |
4,42-Thiodianilin | 139-65-1 |
o-Toluidin | 95-53-4 |
2,4-Diaminotoluol | 95-80-7 |
2,4,5-Trimethylanilin | 137-17-7 |
4-Aminoazobenzol | 60-09-3 |
o-Anisidin | 90-04-0 |
2,4-Xylidin | 95-68-1 |
2,6-Xylidin | 87-62-7 |
b) Indikative Liste von Farbstoffen, die krebserzeugende aromatische Amine abspalten können
Dispersionsfarbstoffe | |
Disperse Orange 60 | Disperse Yellow 7 |
Disperse Orange 149 | Disperse Yellow 23 |
Dispersionsfarbstoffe | |
Disperse Red 151 | Disperse Yellow 56 |
Disperse Red 221 | Disperse Yellow 218 |
Basische Farbstoffe | |
Basic Brown 4 | Basic Red 114 |
Basic Red 42 | Basic Yellow 82 |
Basic Red 76 | Basic Yellow 103 |
Basic Red 111 |
Säurefarbstoffe | ||
CI Acid Black 29 | CI Acid Red 24 | CI Acid Red 128 |
CI Acid Black 94 | CI Acid Red 26 | CI Acid Red 115 |
CI Acid Black 131 | CI Acid Red 26:1 | CI Acid Red 128 |
CI Acid Black 132 | CI Acid Red 26:2 | CI Acid Red 135 |
CI Acid Black 209 | CI Acid Red 35 | CI Acid Red 148 |
CI Acid Black 232 | CI Acid Red 48 | CI Acid Red 150 |
CI Acid Brown 415 | CI Acid Red 73 | CI Acid Red 158 |
CI Acid Orange 17 | CI Acid Red 85 | CI Acid Red 167 |
CI Acid Orange 24 | CI Acid Red 104 | CI Acid Red 170 |
CI Acid Orange 45 | CI Acid Red 114 | CI Acid Red 264 |
CI Acid Red 4 | CI Acid Red 115 | CI Acid Red 265 |
CI Acid Red 5 | CI Acid Red 116 | CI Acid Red 420 |
CI Acid Red 8 | CI Acid Red 119:1 | CI Acid Violet 12 |
Direktfarbstoffe | ||
Direct Black 4 | Basic Brown 4 | Direct Red 13 |
Direct Black 29 | Direct Brown 6 | Direct Red 17 |
Direct Black 38 | Direct Brown 25 | Direct Red 21 |
Direct Black 154 | Direct Brown 27 | Direct Red 24 |
Direct Blue 1 | Direct Brown 31 | Direct Red 26 |
Direct Blue 2 | Direct Brown 33 | Direct Red 22 |
Direct Blue 3 | Direct Brown 51 | Direct Red 28 |
Direct Blue 6 | Direct Brown 59 | Direct Red 37 |
Direct Blue 8 | Direct Brown 74 | Direct Red 39 |
Direct Blue 9 | Direct Brown 79 | Direct Red 44 |
Dispersionsfarbstoffe | ||
Direct Blue 10 | Direct Brown 95 | Direct Red 46 |
Direct Blue 14 | Direct Brown 101 | Direct Red 62 |
Direct Blue 15 | Direct Brown 154 | Direct Red 67 |
Direct Blue 21 | Direct Brown 222 | Direct Red 72 |
Direct Blue 22 | Direct Brown 223 | Direct Red 126 |
Direct Blue 25 | Direct Green 1 | Direct Red 168 |
Direct Blue 35 | Direct Green 6 | Direct Red 216 |
Direct Blue 76 | Direct Green 8 | Direct Red 264 |
Direct Blue 116 | Direct Green 8.1 | Direct Violet 1 |
Direct Blue 151 | Direct Green 85 | Direct Violet 4 |
Direct Blue 160 | Direct Orange 1 | Direct Violet 12 |
Direct Blue 173 | Direct Orange 6 | Direct Violet 13 |
Direct Blue 192 | Direct Orange 7 | Direct Violet 14 |
Direct Blue 201 | Direct Orange 8 | Direct Violet 21 |
Direct Blue 215 | Direct Orange 10 | Direct Violet 22 |
Direct Blue 295 | Direct Orange 108 | Direct Yellow 1 |
Direct Blue 306 | Direct Red 1 | Direct Yellow 24 |
Direct Brown 1 | Direct Red 2 | Direct Yellow 48 |
Direct Brown 1:2 | Direct Red 7 | |
Direct Brown 2 | Direct Red 10 |
c) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende sowie potenziell sensibilisierende Farbstoffe
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe | ||
C.I. Acid Red 26 | C. I. Direct Black 38 | C.I. Disperse Blue 1 |
C.I. Basic Red 9 | C. I. Direct Blue 6 | C.I. Disperse Orange 11 |
C.I. Basic Violet 14 | C. I. Direct Red 28 | C. I. Disperse Yellow 3 |
Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe | ||
C.I. Disperse Blue 1 | C.I. Disperse Blue 124 | C.I. Disperse Red 11 |
C.I. Disperse Blue 3 | C.I. Disperse Brown 1 | C.I. Disperse Red 17 |
C.I. Disperse Blue 7 | C.I. Disperse Orange 1 | C.I. Disperse Yellow 1 |
C.I. Disperse Blue 26 | C.I. Disperse Orange 3 | C.I. Disperse Yellow 3 |
C.I. Disperse Blue 35 | C.I. Disperse Orange 37 | C.I. Disperse Yellow 9 |
C.I. Disperse Blue 102 | C.I. Disperse Orange 76 | C.I. Disperse Yellow 39 |
C.I. Disperse Blue 106 | C.I. Disperse Red 1 | C.I. Disperse Yellow 49 |
Beste verfügbare Techniken für Energieeffizienz bei Waschen, Trocknen und Appretur | Anlage 3 |
Bereich | Beste verfügbare Techniken |
1. Allgemeines Energiemanagement | 1.1. Individuelle Stromzähler
1.2. Prozessüberwachung und automatische Steuerungssysteme für Strömungskontrolle, Füllmengen, Temperaturen und Zeitsteuerung 1.3. Isolierung von Rohrleitungen, Ventilen und Flanschen 1.4. Frequenzgeregelte Elektromotoren und -pumpen 1.5. Geschlossenes Design von Maschinen, um Verluste von Dampf zu reduzieren 1.6. Wiederverwendung/Recycling von Wasser und Flotten im Chargenbetrieb 1.7. Wärmerückgewinnung, z.B. Spülwasser, Dampfkondensat, Prozessabluft, Verbrennungsgase |
2. Waschen und Spülen | 2.1. Verwendung von Kühlwasser als Prozesswasser
2.2. Ersetzung von Überlaufverfahren durch Entleer-/Füllverfahren 2.3. Anwendung intelligenter Spültechniken mit Wasserzuflusskontroll- und Gegenstromsystemen 2.4. Installation von Wärmetauschern |
3. Trocknen und Appretieren auf Spannrahmen | 3.1. Optimierung der Luftströmung
3.2. Isolierung von Gehäusen 3.3. Installation von effizienten Brennersystemen 3.4. Installation von Wärmerückgewinnungssystemen |
Anmerkung:
Die von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT der Europäischen Kommission für Textilien (2003) angegebenen und empfohlenen neuen BVT-Techniken gelten als Ergänzung der oben genannten Techniken. |
ENDE |
(Stand: 04.12.2020)
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