Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften
(ABl. Nr. L 179 vom 19.06.2014 S. 17)
Hebt die VO'en (EG) 1898/2006 und 1216/2007 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 2 und die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3 aufgehoben und ersetzt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 ersetzen, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 4 wie auch in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 5 enthalten sind.
(2) Um den Besonderheiten der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Name als geschützte Ursprungsbezeichnung einzutragen ist, und insbesondere den einschlägigen physischen und materiellen Zwängen Rechnung zu tragen, sollten in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Ausnahmen in Bezug auf die Herkunft von Futtermitteln gestattet werden. Diese Ausnahmen dürfen sich in keiner Weise auf den Zusammenhang zwischen dem geografischen Umfeld und der besonderen Qualität oder den besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich auf dieses Umfeld zurückzuführen sind, auswirken.
(3) Um den Besonderheiten bestimmter Erzeugnisse Rechnung zu tragen, sollten bei geschützten geografischen Angaben in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Einschränkungen in Bezug auf die Herkunft von Rohstoffen gestattet werden. Diese Einschränkungen sollten durch objektive Kriterien gerechtfertigt sein, die den allgemeinen Grundsätzen der Regelung für geschützte geografische Angaben entsprechen und die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Zielen der Regelung weiter verbessern.
(4) Um sicherzustellen, dass der Verbraucher angemessen informiert wird, sollten EU-Zeichen eingeführt werden, die auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten aufmerksam machen.
(5) Um zu gewährleisten, dass die Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten nur sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthalten, und um übermäßig umfangreiche Anträge auf Eintragung oder Anträge auf Genehmigung der Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität zu vermeiden, sollte die Länge von Produktspezifikationen begrenzt werden.
(6) Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollten zusätzliche Regeln für nationale Einspruchsverfahren bei gemeinsamen Anträgen, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, festgelegt werden. Da das Einspruchsrecht im gesamten EU-Gebiet gewährleistet sein sollte, sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, in allen Mitgliedstaaten, die von den gemeinsamen Anträgen betroffen sind, nationale Einspruchsverfahren durchzuführen.
(7) Um die einzelnen Schritte des Einspruchsverfahrens eindeutig zu regeln, müssen die Verfahrenspflichten des Antragstellers für den Fall präzisiert werden, dass die nach einem mit Gründen versehenen Einspruch eingeleiteten Konsultationen zu einer Einigung geführt haben.
(8) Um die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Produktspezifikation zu vereinfachen, sollten ergänzende Vorschriften für die Prüfung der Änderungsanträge und für die Einreichung und Bewertung von geringfügigen Änderungen festgelegt werden. Wegen ihrer Dringlichkeit sollten vorübergehende Änderungen vom normalen Verfahren ausgenommen werden und nicht der förmlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Die Kommission sollte jedoch in vollem Umfang über den Inhalt und die Begründung dieser Änderungen unterrichtet werden.
(9) Damit alle Parteien die Gelegenheit haben, ihre Rechte und berechtigten Interessen zu verteidigen, sollten ergänzende Vorschriften zum Löschungsverfahren festgelegt werden. Das Löschungsverfahren sollte sich an das normale Verfahren für die Eintragung gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anlehnen. Es sollte auch klargestellt werden, dass Mitgliedstaaten zu den juristischen Personen zählen, die möglicherweise ein berechtigtes Interesse daran haben, einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zu stellen.
(10) Zum Schutz der berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise sollte für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die vor dem 31. März 2006 eingetragen wurden und bei denen kein Einziges Dokument veröffentlicht wurde, die Möglichkeit bestehen, auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten noch ein solches Einziges Dokument zu veröffentlichen.
(11) Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sehen vor, dass bei Erzeugnissen aus der Europäischen Union, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, die für diese Erzeugnisse bestimmten EU-Zeichen in der Etikettierung erscheinen müssen und die entsprechenden Angaben oder Abkürzungen in der Etikettierung erscheinen können. Nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 ist das EU-Zeichen bei der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ. Diese Vorschriften gelten erst ab dem 4. Januar 2016. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgehobenen Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 sahen vor, dass in der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union entweder das Zeichen oder die vollständige Angabe erscheinen musste und die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" in der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten erscheinen konnte. Im Interesse der Kontinuität zwischen den beiden aufgehobenen Verordnungen und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollten die Verpflichtung, in der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Europäischen Union entweder die EU-Zeichen oder die jeweilige Angabe zu verwenden, und die Möglichkeit, die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" in der Etikettierung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten zu verwenden, als implizit in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehen und bereits anwendbar erachtet werden. Der Rechtssicherheit wegen und zum Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen der Erzeuger und interessierten Kreise sollten die Bedingungen für die Verwendung von Zeichen und Angaben in der Etikettierung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 weiterhin bis zum 3. Januar 2016 gelten.
(12) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1898/2006 und (EG) Nr. 1216/2007 aufgehoben werden -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Besondere Vorschriften für die Herkunft von Futtermitteln und Rohstoffen
(1) Für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 müssen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Name als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird, die Futtermittel vollständig in dem abgegrenzten geografischen Gebiet beschafft werden.
Insoweit es technisch nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, kann zusätzlich Futter von außerhalb dieses Gebiets verwendet werden, sofern die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen in keinem Fall 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis überschreiten.
(2) Im Falle von Erzeugnissen, deren Name als geschützte geografische Angabe eingetragen wird, ist jede in der Produktspezifikation enthaltene Einschränkung in Bezug auf die Herkunft der Rohstoffe mit Blick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen.
Artikel 2 EU-Zeichen
Die in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten EU-Zeichen werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt eingeführt.
Artikel 3 Begrenzung der Länge der Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten
Die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein und außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen - aus nicht mehr als 5.000 Wörtern bestehen.
Artikel 4 Nationale Einspruchsverfahren bei gemeinsamen Anträgen
Bei gemeinsamen Anträgen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Artikel 5 Verpflichtung zur Mitteilung einer in einem Einspruchsverfahren erzielten Einigung
Erzielen die Beteiligten im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch erhoben haben.
Artikel 6 Änderung einer Produktspezifikation
(1) Der Antrag auf Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die als eine nicht geringfügige Änderung anzusehen ist, enthält die ausführliche Beschreibung und die besonderen Gründe jeder Änderung. Die Beschreibung muss für jede Änderung die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument mit der vorgeschlagenen geänderten Fassung im Einzelnen vergleichen.
Der Antrag ist eigenständig. Er enthält alle Änderungen der Produktspezifikation und gegebenenfalls des Einzigen Dokuments, für die eine Genehmigung beantragt wird.
Ein Antrag auf eine nicht geringfügige Änderung, der nicht mit den Unterabsätzen 1 und 2 in Einklang steht, ist nicht zulässig. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller, wenn der Antrag als unzulässig eingestuft wird.
Die von der Kommission erteilte Genehmigung eines Antrags auf eine nicht geringfügige Änderung einer Produktspezifikation betrifft lediglich die im Antrag als solche enthaltenen Änderungen.
(2) Anträge auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben sind bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, in dem sich das geografische Gebiet der Bezeichnung oder Angabe befindet. Anträge auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation für garantiert traditionelle Spezialitäten sind bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Vereinigung niedergelassen ist. Stammt der Antrag auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation nicht von der Vereinigung, die die Eintragung des oder der Namen beantragt hatte, auf die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat der betreffenden Vereinigung, sofern diese noch besteht, Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern. Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen wurden, erfüllt sind, kann er bei der Kommission ein Antragsdossier für eine geringfügige Änderung einreichen. Anträge auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland können von einer Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht werden.
Der Antrag auf geringfügige Änderung sieht nur geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor. Er enthält eine Beschreibung dieser geringfügigen Änderungen und eine Zusammenfassung der Gründe, die eine Änderung erforderlich machen, und zeigt auf, dass die vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig einstufbar sind. Der Antrag muss für jede Änderung die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument mit der vorgeschlagenen geänderten Fassung vergleichen. Der Antrag ist eigenständig und enthält alle Änderungen der Produktspezifikation und gegebenenfalls des Einzigen Dokuments, für die eine Genehmigung beantragt wird.
Geringfügige Änderungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten als genehmigt, sofern die Kommission dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags nichts anderes mitteilt.
Ein Antrag auf geringfügige Änderung, der nicht mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes in Einklang steht, ist nicht zulässig. Für solche Anträge gilt die stillschweigende Genehmigung gemäß Unterabsatz 3 nicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag als unzulässig eingestuft wird.
Die Kommission macht genehmigte geringfügige Änderungen einer Produktspezifikation, die keine Änderung der Elemente gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfassen, öffentlich.
(3) Das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 findet keine Anwendung auf vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.
Solche Änderungen sind der Kommission spätestens zwei Wochen nach ihrer Genehmigung mit der Begründung dafür zu übermitteln. Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben sind der Kommission von den Behörden des Mitgliedstaats mitzuteilen, in dem sich das geografische Gebiet der Bezeichnung oder Angabe befindet. Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation für garantiert traditionelle Spezialitäten sind der Kommission von den Behörden des Mitgliedstaats mitzuteilen, in dem die Vereinigung niedergelassen ist. Vorübergehende Änderungen für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland werden der Kommission entweder von einer Vereinigung mit einem berechtigten Interesse oder von den Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen solche vorübergehenden Änderungen der Produktspezifikation. Im Falle von Mitteilungen, die eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe betreffen, übermitteln die Mitgliedstaaten lediglich die Fundstelle der Veröffentlichung. Im Falle von Mitteilungen, die eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation für eine garantiert traditionelle Spezialität betreffen, übermitteln die Mitgliedstaaten die veröffentlichte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation. Im Falle von Mitteilungen, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, sind der Kommission die genehmigten vorübergehenden Änderungen der Produktspezifikation zu übermitteln. In allen Mitteilungen der Mitgliedstaaten wie auch der Drittländer über vorübergehende Änderungen ist der Nachweis der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und der förmlichen Anerkennung von Naturkatastrophen bzw. widrigen Witterungsverhältnissen zu erbringen. Die Kommission macht solche Änderungen öffentlich.
Artikel 7 Löschung
(1) Das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gilt entsprechend für eine gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung vorzunehmende Löschung einer Eintragung.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen auf eigene Initiative einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellen.
(3) Der Antrag auf Löschung wird gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 veröffentlicht.
(4) Begründete Einsprüche gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte nach wie vor von Belang ist.
Artikel 8 Übergangsvorschriften
(1) Für vor dem 31. März 2006 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat eingereichtes Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung enthält einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation.
(2) Bis zum 3. Januar 2016 gelten folgende Bestimmungen:
Artikel 9 Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 1898/2006 und (EG) Nr. 1216/2007 werden aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2013
2) ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 1.
3) ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12.
4) ABl. L 369 vom 23.12.2006 S. 1.
Anhang |
EU-Zeichen für "geschützte Ursprungsbezeichnung"
EU-Zeichen für "geschützte geografische Angabe"
EU-Zeichen für "garantiert traditionelle Spezialität"
ENDE |
(Stand: 09.06.2022)
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