Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ber. L 246 S. 59, ber. 2022 L 114 S. 214;
VO (EU) 960/2014 - ABl. Nr. L 271 vom 12.09.2014 S. 3;
VO (EU) 1290/2014 - ABl. Nr. L 349vom 05.12.2014 S. 20;
VO (EU) 2015/1797 - ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S. 10;
VO (EU) 2017/2212 - ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2017 S. 15;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142A;
VO (EU) 2022/262 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 74A;
VO (EU) 2022/328 - ABl. L 49 vom 25.02.2022 S. 1, ber. L 107 S. 93, ber. L 114 S. 212;
VO (EU) 2022/334 - ABl. L 57 vom 28.02.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/345 - ABl. L 63 vom 02.03.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/350 - ABl. L 65 vom 02.03.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/394 - ABl. L 81 vom 09.03.2022 S. 1A;
VO (EU) 2022/428 - ABl. LI 87 vom 15.03.2022 S. 13A;
VO (EU) 2022/576 - ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 2 des Rates werden bestimmte im Beschluss 2014/145/GASP 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. Zu diesen Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie Beschränkungen bei bestimmten Investitionen als Reaktion auf die unrechtmäßige Annexion der Krim und Sewastopols.
(2) Am 22. Juli 2014 gelangte der Rat zu dem Schluss, dass er bereit wäre, unverzüglich ein Bündel weiterer bedeutender restriktiver Maßnahmen einzuführen, sollte Russland den Forderungen gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli nicht nachkommen. Daher wird es als angemessen erachtet, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Diese Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und können im Lichte der Entwicklungen vor Ort ausgesetzt oder widerrufen oder durch andere restriktive Maßnahmen ergänzt werden.
(3) Es ist angezeigt, die Ausfuhren bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 4 und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung zu beschränken, wenn die Mitgliedstaaten ein Embargo für solche Güter anwenden. Dieses Verbot sollte nicht die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck berühren, einschließlich für die Luftfahrt und für die Weltraumindustrie, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.
(4) Ferner ist es angezeigt, Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr - sowohl unmittelbar als auch mittelbar - bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland anzuwenden, und zwar in Form des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung.
(5) Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu beschränken. Andere Finanzdienstleistungen wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von anderen unter diese Verordnung fallenden Instituten als denen, die in Artikel 5 genannt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(6) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 122 22a 22b 22c 22d 22e
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 222 22a 22b
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den in Buchstaben f und g des vorliegenden Absatzes genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 2a22 22a 22b
(1) Es ist verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den in Buchstaben f und g des vorliegenden Absatzes genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 2b22 22a
(1) In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2a Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
(1) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
(2) Alle Genehmigungen nach den Artikeln 2a, 2b und 2b werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
Artikel 2d22 22a 22b
(1) Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß den Artikeln 2, 2a und 2b erteilten Genehmigungen und Ablehnungen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für den Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.
(2) Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
(3) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach den Artikeln 2, 2a oder 2b für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.
(3a) Wenn ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 3f Absatz 4 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Sicherheit im Seeverkehr erteilt, informiert er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.
(4) Die Kommission tauscht gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen.
Artikel 2e22 22a 22b
(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
(3) Es ist verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investiern, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Investitionsbeteiligung an oder einen Beitrag zu aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Investitionsbeteiligung oder ein solcher Beitrag im Rahmen von vor dem 2. März 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung dieser Verträge erforderlich sind, geschuldet ist.
(1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
(2) Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.
Artikel 322 22a 22b
(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 17. September 2022 - einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
(5) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(7) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3a22 22a
(1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(3) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3b22 22a
(1) Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
Artikel 3c22 22a
(1) Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
(3) Es ist verboten, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht.
(4) Es ist verboten,
(5) In Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(8) Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2a Absatz 4 Buchstabe b.
Artikel 3d 22
(1) Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3e22 22a
(1) Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 3d. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen diesen Beschluss darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
(2) Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 3d vor.
(1) Es ist verboten, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt für Schiffe, die nach dem 24. Februar 2022 ihre russische Flagge umgeflaggt oder ihre Registrierung geändert haben.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck 'Schiff'
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 17. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Artikel 3h22 22a
(1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland genehmigen.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
(5) Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 4 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 16 vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
(1) Es ist verboten, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. August 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(1) Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.
(1) In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 422 22a
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Unterstützung für
(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten:
sofern die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes aufgeführten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.
(2aa) Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbote gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, die Finanzmittel oder die Finanzhilfen beziehen sich auf Hydrazin, das für folgende Zwecke bestimmt ist:
(2b) Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.
Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.
Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.
(3) Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf bzw. bedürfen
In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.
(4) Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.
(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
(2) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(3) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
(4) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(5) Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
(6) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:
Das Verbot gilt nicht für
(7) Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
Artikel 5a22 22a 22b
(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022.
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag
(4) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen.
Artikel 5aa22 22a
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 15. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
Artikel 5b22 22a 22b
(1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.
(2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10.000 EUR übersteigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind.
Artikel 5c22 22a
(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 5d22 22a
(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Artikel 5f22 22a
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,
Es ist ab dem 12. März 2022 verboten, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen.
Artikel 5i22 22a
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
(1) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Ratingdienste zu erbringen.
(2) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
(1) Es ist verboten, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 17 zu verschaffen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
(1) Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
(2) Ab dem 10. Mai 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 in Bezug genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 10. Mai 2022 zu beenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
Artikel 622 22a
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge I und IX auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang I an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang I.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Adresse und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 1122 22a 22b 22c 22d
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 1222 22a 22b 22c 22d 22e
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehen Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehört der Umgang mit Informationen über Einlagen und über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die in Anhang I genannte Kommissionsdienststelle zum "Verantwortlichen" der Kommission im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 10 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.
3) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).
4) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1).
6) Letzte Fassung veröffentlicht im ABl. C 107 vom 09.04.2014 S. 1.
7) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).
8) Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).
9) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
11) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 1)."
12) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 65).
13) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 243).
14) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76).
15) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90).
16) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
17) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang I19 22 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/101
TSCHECHISCHE REPUBLIK
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodnisankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id = 12750&LNG = en&version=
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
Adresse für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relexsanctions@ec.europa.eu.
Liste der in Artikel 3 genannten Güter ersetzt | Anhang II |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7304 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl |
7304 19 10 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 19 30 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 19 90 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 22 00 | Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art |
7304 23 00 | Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 29 10 | Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen) |
7304 29 30 | Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) |
7304 29 90 | Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) |
7305 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt |
7305 12 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweißt (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) |
7305 19 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) |
7305 20 00 | Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl |
7306 11 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger |
7306 19 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7306 21 00 | Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger |
7306 29 00 | Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
8207 13 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets |
8207 19 10 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant |
ex 8413 50 | Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. |
ex 8413 60 | Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. |
8413 82 00 | Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen) |
8413 92 00 | Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g. |
8430 49 00 | Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge) |
ex 8431 39 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt |
ex 8431 43 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt |
ex 8431 49 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt |
8705 20 00 | Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren |
8905 20 00 | Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen |
8905 90 10 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe) |
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Anhang III22 |
1. SBERBANK
2. VTB BANK
3. GAZPROMBANK
4. VNESHECONOMBANK (VEB)
5. ROSSELKHOZBANK
Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1 | Anhang IV22 22a |
JSC Sirius
OJSC Stankoinstrument
OAO JSC Chemcomposite
JSC Kalashnikov
JSC Tula Arms Plant
NPK Technologii Maschinostrojenija
OAO Wysokototschnye Kompleksi
OAO Almaz Antey
OAO NPO Bazalt
Admiralty Shipyard JSC
Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI
Argut OOO
Communication center of the Ministry of Defense
Federal Research center Boreskov Institute of Catalysis
Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia
Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the
President of Russia
Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA)
Foreign Intelligence Service (SVR)
Forensic center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs
International center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum center)
Irkut Corporation
Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery
JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash)
JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service
JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding yard)
JSC Rocket and Space Centre - Progress
Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co.
Kazan Helicopter Plant PJSC
Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO)
Ministry of Defence RF
Moscow Institute of Physics and Technology
NPO High Precision Systems JSC
NPO Splav JSC
OPK Oboronprom
PJSC Beriev Aircraft Company
PJSC Irkut Corporation
PJSC Kazan Helicopters
POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company
Promtech-Dubna, JSC
Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation
Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern
Rapart Services LLC Rosoboronexport OJSC (ROE)
Rostec (Russian Technologies State Corporation)
Rostekh - Azimuth
Russian Aircraft Corporation MiG
Russian Helicopters JSC
SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii)
Sukhoi Aviation JSC
Sukhoi Civil Aircraft
Tactical Missiles Corporation JSC
Tupolev JSC
UEC-Saturn
United Aircraft Corporation
JSC Aero Kompozit
United Engine Corporation
UEC-Aviadvigatel JSC
United Instrument Manufacturing Corporation
United Shipbuilding Corporation
JSC PO Sevmash
Krasnoye Sormovo Shipyard
Severnaya Shipyard
Shipyard Yantar
UralVagonZavod
Amur Shipbuilding Factory PJSC
AO center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC
AO Kronshtadt
Avant Space LLC
Baikal Electronics
center for Technological Competencies in Radiophtonics
Central Research and Development Institute Tsiklon
Crocus Nano Electronics
Dalzavod Ship-Repair center
Elara
Electronic Computing and Information Systems
ELPROM
Engineering center Ltd.
Forss Technology Ltd.
Integral SPB
JSC Element
JSC Pella-Mash
JSC Shipyard Vympel
Kranark LLC
Lev Anatolyevich Yershov (Ershov)
LLC center
MCST Lebedev
Miass Machine-Building Factory
Microelectronic Research and Development center Novosibirsk
MPI VOLNA
N. A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering
Nerpa Shipyard
NM-Tekh
Novorossiysk Shipyard JSC
NPO Electronic Systems
NPP Istok
NTC Metrotek
OAO GosNIIkhimanalit
OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era
OJSC TSRY
OOO Elkomtekh (Elkomtex)
OOO Planar
OOO Sertal
Photon Pro LLC
PJSC Zvezda
Production Association Strela
Radioavtomatika
Research center Module
Robin Trade Limited
R. Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships
Rubin Sever Design Bureau
Russian Space Systems
Rybinsk Shipyard Engineering
Scientific Research Institute of Applied Chemistry
Scientific-Research Institute of Electronics
Scientific Research Institute of Hypersonic Systems
Scientific Research Institute NII Submikron
Sergey IONOV
Serniya Engineering
Severnaya Verf Shipbuilding Factory
Ship Maintenance center Zvezdochka
State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS)
State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya
State Scientific center AO GNTs RF-FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute
State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash)
Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design center
UAB Pella-Fjord
United Shipbuilding Corporation JSC "35th Shipyard”
United Shipbuilding Corporation JSC "Astrakhan Shipyard”
United Shipbuilding Corporation JSC "Aysberg Central Design Bureau”
United Shipbuilding Corporation JSC "Baltic Shipbuilding Factory”
United Shipbuilding Corporation JSC "Krasnoye Sormovo Plant OJSC”
United Shipbuilding Corporation JSC SC "Zvyozdochka”
United Shipbuilding Corporation "Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar”
United Shipbuilding Corporation "Scientific Research Design Technological Bureau Onega”
United Shipbuilding Corporation "Sredne-Nevsky Shipyard”
Ural Scientific Research Institute for Composite Materials
Urals Project Design Bureau Detal
Vega Pilot Plant
Vertikal LLC
Vladislav Vladimirovich Fedorenko
VTK Ltd
Yaroslavl Shipbuilding Factory
ZAO Elmiks-VS
ZAO Sparta
ZAO Svyaz Inzhiniring
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a | Anhang V22 |
OPK OBORONPROM
UNITED AIRCRAFT CORPORATION
URALVAGONZAVOD
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b | Anhang VI22 |
ROSNEFT
TRANSNEFT
GAZPROM NEFT
Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1 | Anhang VII22 22a 22b |
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Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4 und Artikel 2d Absatz 4 | Anhang VIII22 22a |
Vereinigte Staaten von Amerika
Japan
Anhang IX22 22a |
(Anm. d. Red.: Hier ist wohl A. ... gemeint)
A. Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung22
(gemäß Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung)
Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
B. Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten / technischer Unterstützung22
(gemäß Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung)
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1 | Anhang X22 22a |
KN | Erzeugnis | |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen |
ex | 8419 40 00 | Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU) |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Verzögerte Verkoker |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Flexicoking-Anlagen |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Hydrocracking-Reaktoren |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Hydrocracking-Reaktorbehälter |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Technologie zur Wasserstofferzeugung |
ex | 8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8419 60 00, 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Hydrierungstechnologie/-anlagen |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Polymerisationsanlagen |
ex | 8419 89 10, 8419 89 98, 8421 39 35, 8421 39 85 oder 8419 60 00 | Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) |
ex | 8479 89 97 | Solvententasphaltierungsanlagen |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Anlagen zur Schwefelerzeugung |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Thermische Crackanlagen |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Viskositätsbrecher |
ex | 8419 89 98 oder 8419 89 10 | Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen |
ex | 8418 69 00 | Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess |
ex | 8419 40 00 | Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess |
ex | 8419 60 00 | Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas |
ex | 8419 50 20, 8419 50 80 | Kaltkästen im LNG-Prozess |
ex | 8419 50 20 oder 8419 50 80 | Kryogene Austauscher im LNG-Prozess |
ex | 8414 10 81 | Kryopumpen im LNG-Prozess |
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1 | Anhang XI22 |
KN-Code | Bezeichnung |
88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c | Anhang XII22 |
Alfa Bank
Bank Otkritie
Bank Rossiya und
Promsvyazbank.
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a | Anhang XIII22 22a |
Almaz-Antey
Kamaz
Seehandelshafen Novorossiysk
Rostec (Russian Technologies State Corporation)
Russische Eisenbahn
Russisches Schiffsregister
JSC PO Sevmash
Sovcomflot und
United Shipbuilding Corporation.
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5h | Anhang XIV22 |
Bank Otkritie
Novikombank
Promsvyazbank
Bank Rossiya
Sovcombank
VNESHECONOMBANK (VEB)
VTB BANK
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2f | Anhang XV22 |
RT - Russia Today English
RT - Russia Today UK
RT - Russia Today Germany
RT - Russia Today France
RT - Russia Today Spanish
Sputnik
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3f | Anhang XVI22 |
Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.001 | Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
|
Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g | Anhang XVII22 22a |
KN-/TARIC-Codes | Bezeichnung der Güter |
7208 10 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 25 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 26 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 27 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 36 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 37 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 38 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 39 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 40 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 52 99 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 53 90 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 54 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7211 14 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7211 19 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7212 60 00 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 19 10 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 30 10 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 30 30 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 30 90 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 40 15 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 40 90 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 19 10 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 91 20 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 91 91 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 91 99 | Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7209 15 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 16 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 17 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 18 91 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 25 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 26 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 27 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 28 90 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 90 20 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 90 80 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 23 20 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 23 30 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 23 80 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 29 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 90 20 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 90 80 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7225 50 20 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7225 50 80 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7226 20 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7226 92 00 | Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 16 10 | Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 17 10 | Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 18 10 | Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 26 10 | Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 27 10 | Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 28 10 | Elektrobleche (andere als GOES) |
7225 19 90 | Elektrobleche (andere als GOES) |
7226 19 80 | Elektrobleche (andere als GOES) |
7210410020 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210410030 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210490020 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210490030 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210610020 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210610030 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210690020 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210690030 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212300020 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212300030 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212506120 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212506130 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212506920 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212506930 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225920020 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225920030 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990011 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990022 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990023 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990041 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990045 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990091 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990092 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990093 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226993010 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226993030 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226997011 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226997013 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226997091 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226997093 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226997094 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210 20 00 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210 30 00 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210 90 80 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212 20 00 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 20 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 30 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 40 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 90 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225 91 00 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226 99 10 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210410080 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210490080 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210610080 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210690080 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212300080 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212506180 | Bleche mit metallischem Überzug |
7212506980 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225920080 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990025 | Bleche mit metallischem Überzug |
7225990095 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226993090 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226997019 | Bleche mit metallischem Überzug |
7226997096 | Bleche mit metallischem Überzug |
7210 70 80 | Bleche mit organischem Überzug |
7212 40 80 | Bleche mit organischem Überzug |
7209 18 99 | Weißblecherzeugnisse |
7210 11 00 | Weißblecherzeugnisse |
7210 12 20 | Weißblecherzeugnisse |
7210 12 80 | Weißblecherzeugnisse |
7210 50 00 | Weißblecherzeugnisse |
7210 70 10 | Weißblecherzeugnisse |
7210 90 40 | Weißblecherzeugnisse |
7212 10 10 | Weißblecherzeugnisse |
7212 10 90 | Weißblecherzeugnisse |
7212 40 20 | Weißblecherzeugnisse |
7208 51 20 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 51 91 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 51 98 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 52 91 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 90 20 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 90 80 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7210 90 30 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7225 40 12 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7225 40 40 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7225 40 60 | Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7219 11 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 12 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 12 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 13 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 13 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 14 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 14 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 22 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 22 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 23 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 24 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7220 11 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7220 12 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 31 00 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 32 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 32 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 33 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 33 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 34 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 34 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 35 10 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 35 90 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 90 20 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 90 80 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 21 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 29 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 41 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 49 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 81 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 89 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 90 20 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 90 80 | Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 21 10 | Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 21 90 | Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7214 30 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 91 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 91 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 31 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 39 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 50 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 71 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 79 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 95 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7215 90 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 10 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 21 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 22 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 40 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 40 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 50 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 50 91 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 50 99 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 99 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 10 20 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 20 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 20 91 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 20 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 41 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 49 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 61 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 69 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 70 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 89 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 60 20 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 60 80 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 70 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 70 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 80 00 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 20 00 | Betonstabstahl |
7214 99 10 | Betonstabstahl |
7222 11 11 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 19 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 81 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 89 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 19 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 19 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 11 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 19 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 21 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 29 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 31 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 39 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 81 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 89 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 30 51 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 30 91 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 30 97 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 40 10 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 40 50 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 40 90 | Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7221 00 10 | Nicht rostender Walzdraht |
7221 00 90 | Nicht rostender Walzdraht |
7213 10 00 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 20 00 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 10 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 20 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 41 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 49 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 70 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 90 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 99 10 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 99 90 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 10 00 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 20 00 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 90 10 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 90 50 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 90 95 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 31 10 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 31 90 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 11 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 19 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 91 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 99 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 33 10 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 33 90 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7301 10 00 | Spundwanderzeugnisse |
7302 10 22 | Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 28 | Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 40 | Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 50 | Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 40 00 | Oberbaumaterial für Bahnen |
7306 30 41 | Andere Rohre |
7306 30 49 | Andere Rohre |
7306 30 72 | Andere Rohre |
7306 30 77 | Andere Rohre |
7306 61 10 | Hohlprofile |
7306 61 92 | Hohlprofile |
7306 61 99 | Hohlprofile |
7304 11 00 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 22 00 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 24 00 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 41 00 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 49 83 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 49 85 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 49 89 | Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 19 10 | Andere nahtlose Rohre |
7304 19 30 | Andere nahtlose Rohre |
7304 19 90 | Andere nahtlose Rohre |
7304 23 00 | Andere nahtlose Rohre |
7304 29 10 | Andere nahtlose Rohre |
7304 29 30 | Andere nahtlose Rohre |
7304 29 90 | Andere nahtlose Rohre |
7304 31 20 | Andere nahtlose Rohre |
7304 31 80 | Andere nahtlose Rohre |
7304 39 30 | Andere nahtlose Rohre |
7304 39 50 | Andere nahtlose Rohre |
7304 39 82 | Andere nahtlose Rohre |
7304 39 83 | Andere nahtlose Rohre |
7304 39 88 | Andere nahtlose Rohre |
7304 51 81 | Andere nahtlose Rohre |
7304 51 89 | Andere nahtlose Rohre |
7304 59 82 | Andere nahtlose Rohre |
7304 59 83 | Andere nahtlose Rohre |
7304 59 89 | Andere nahtlose Rohre |
7304 90 00 | Andere nahtlose Rohre |
7305 11 00 | Große geschweißte Rohre |
7305 12 00 | Große geschweißte Rohre |
7305 19 00 | Große geschweißte Rohre |
7305 20 00 | Große geschweißte Rohre |
7305 31 00 | Große geschweißte Rohre |
7305 39 00 | Große geschweißte Rohre |
7305 90 00 | Große geschweißte Rohre |
7306 11 00 | Andere geschweißte Rohre |
7306 19 00 | Andere geschweißte Rohre |
7306 21 00 | Andere geschweißte Rohre |
7306 29 00 | Andere geschweißte Rohre |
7306 30 12 | Andere geschweißte Rohre |
7306 30 18 | Andere geschweißte Rohre |
7306 30 80 | Andere geschweißte Rohre |
7306 40 20 | Andere geschweißte Rohre |
7306 40 80 | Andere geschweißte Rohre |
7306 50 21 | Andere geschweißte Rohre |
7306 50 29 | Andere geschweißte Rohre |
7306 50 80 | Andere geschweißte Rohre |
7306 69 10 | Andere geschweißte Rohre |
7306 69 90 | Andere geschweißte Rohre |
7306 90 00 | Andere geschweißte Rohre |
7215 10 00 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 50 11 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 50 19 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 50 80 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 10 90 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 20 99 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 20 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 40 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 61 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 69 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 80 | Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7217 10 10 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 31 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 39 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 50 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 90 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 10 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 30 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 50 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 90 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 41 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 49 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 50 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 90 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 90 20 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 90 50 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 90 90 | Draht aus nicht legiertem Stahl |
Liste der Luxusgüter im Sinne von Artikel 3h | Anhang XVIII22 22a |
Erläuterung
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
1. Pferde
ex | 0101 21 00 | reinrassige Zuchttiere |
ex | 0101 29 90 | andere |
2. Kaviar und Kaviarersatz
ex | 1604 31 00 | Kaviar |
ex | 1604 32 00 | Kaviarersatz |
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
ex | 0709 56 00 | Trüffel |
ex | 0710 80 69 | andere |
ex | 0711 59 00 | andere |
ex | 0712 39 00 | andere |
ex | 2001 90 97 | andere |
ex | 2003 90 10 | Trüffel |
ex | 2103 90 90 | andere |
ex | 2104 10 00 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
ex | 2104 20 00 | zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
ex | 2106 00 00 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
4. Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
ex | 2203 00 00 | Bier aus Malz |
ex | 2204 10 11 | Champagner |
ex | 2204 10 91 | Asti spumante |
ex | 2204 10 93 | andere |
ex | 2204 10 94 | Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) |
ex | 2204 10 96 | andere Rebsortenweine |
ex | 2204 10 98 | andere |
ex | 2204 21 00 | in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
ex | 2204 29 00 | andere |
ex | 2205 00 00 | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
ex | 2206 00 00 | Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex | 2207 10 00 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
ex | 2208 00 00 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
5. Zigarren und Zigarillos
ex | 2402 10 00 | Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
ex | 2402 90 00 | andere |
6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
ex | 3303 | Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
ex | 3304 00 00 | Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
ex | 3305 00 00 | Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
ex | 3307 00 00 | Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
ex | 6704 00 00 | Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
ex | 4201 00 00 | Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
ex | 4202 00 00 | Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
ex | 4205 00 90 | andere |
ex | 9605 00 00 | Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
ex | 4203 00 00 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex | 4303 00 00 | Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
ex | 6101 00 00 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 |
ex | 6102 00 00 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 |
ex | 6103 00 00 | Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex | 6104 00 00 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex | 6105 00 00 | Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex | 6106 00 00 | Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex | 6107 00 00 | Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex | 6108 00 00 | Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex | 6109 00 00 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken |
ex | 6110 00 00 | Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken |
ex | 6111 00 00 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder |
ex | 6112 11 00 | aus Baumwolle |
ex | 6112 12 00 | aus synthetischen Chemiefasern |
ex | 6112 19 00 | aus anderen Spinnstoffen |
ex | 6112 20 00 | Skianzüge |
ex | 6112 31 00 | aus synthetischen Chemiefasern |
ex | 6112 39 00 | aus anderen Spinnstoffen |
ex | 6112 41 00 | aus synthetischen Chemiefasern |
ex | 6112 49 00 | aus anderen Spinnstoffen |
ex | 6113 00 10 | aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906 |
ex | 6113 00 90 | andere |
ex | 6114 00 00 | Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken |
ex | 6115 00 00 | Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken) |
ex | 6116 00 00 | Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken |
ex | 6117 00 00 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
ex | 6201 00 00 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
ex | 6202 00 00 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
ex | 6203 00 00 | Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben |
ex | 6204 00 00 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
ex | 6205 00 00 | Hemden für Männer oder Knaben |
ex | 6206 00 00 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen |
ex | 6207 00 00 | Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
ex | 6208 00 00 | Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
ex | 6209 00 00 | Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder |
ex | 6210 10 00 | aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603 |
ex | 6210 20 00 | Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren |
ex | 6210 30 00 | Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren |
ex | 6210 40 00 | Andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex | 6210 50 00 | Andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
ex | 6211 11 00 | für Männer oder Knaben |
ex | 6211 12 00 | für Frauen oder Mädchen |
ex | 6211 20 00 | Skianzüge |
ex | 6211 32 00 | aus Baumwolle |
ex | 6211 33 00 | aus Chemiefasern |
ex | 6211 39 00 | aus anderen Spinnstoffen |
ex | 6211 42 00 | aus Baumwolle |
ex | 6211 43 00 | aus Chemiefasern |
ex | 6211 49 00 | aus anderen Spinnstoffen |
ex | 6212 00 00 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
ex | 6213 00 00 | Taschentücher und Ziertaschentücher |
ex | 6214 00 00 | Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |
ex | 6215 00 00 | Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals |
ex | 6216 00 00 | Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
ex | 6217 00 00 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
ex | 6401 00 00 | Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
ex | 6402 20 00 | Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt |
ex | 6402 91 00 | den Knöchel bedeckend |
ex | 6402 99 00 | andere |
ex | 6403 19 00 | andere |
ex | 6403 20 00 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen |
ex | 6403 40 00 | Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
ex | 6403 51 00 | den Knöchel bedeckend |
ex | 6403 59 00 | andere |
ex | 6403 91 00 | den Knöchel bedeckend |
ex | 6403 99 00 | andere |
ex | 6404 19 10 | Pantoffeln und andere Hausschuhe |
ex | 6404 20 00 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex | 6405 00 00 | Andere Schuhe |
ex | 6504 00 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
ex | 6505 00 10 | aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 |
ex | 6505 00 30 | Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm |
ex | 6505 00 90 | andere |
ex | 6506 99 00 | aus anderen Stoffen |
ex | 6601 91 00 | Schirme mit Teleskopauszug |
ex | 6601 99 00 | andere |
ex | 6602 00 00 | Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |
ex | 9619 00 81 | Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder |
9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
ex | 5701 00 00 | Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex | 5702 10 00 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
ex | 5702 20 00 | Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
ex | 5702 31 80 | andere |
ex | 5702 32 00 | aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex | 5702 39 00 | aus anderen Spinnstoffen |
ex | 5702 41 90 | andere |
ex | 5702 42 00 | aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex | 5702 50 00 | andere, ohne Flor, nicht konfektioniert |
ex | 5702 91 00 | aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
ex | 5702 92 00 | aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex | 5702 99 00 | aus anderen Spinnstoffen |
ex | 5703 00 00 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert |
ex | 5704 00 00 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert |
ex | 5705 00 00 | andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex | 5805 00 00 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren22
ex | 7101 00 00 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
ex | 7102 00 00 | Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke |
ex | 7103 00 00 | Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
ex | 7104 91 00 | Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken |
ex | 7105 00 00 | Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken |
ex | 7106 00 00 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
ex | 7107 00 00 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
ex | 7108 00 00 | Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
ex | 7109 00 00 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
ex | 7110 11 00 | Platin, in Rohform oder als Pulver |
ex | 7110 19 00 | Platin, anderes als in Rohform oder als Pulver |
ex | 7110 21 00 | Palladium, in Rohform oder als Pulver |
ex | 7110 29 00 | Palladium, anderes als in Rohform oder als Pulver |
ex | 7110 31 00 | Rhodium, in Rohform oder als Pulver |
ex | 7110 39 00 | Rhodium, anderes als in Rohform oder als Pulver |
ex | 7110 41 00 | Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver |
ex | 7110 49 00 | Iridium, Osmium und Ruthenium, anderes als in Rohform oder als Pulver |
ex | 7111 00 00 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
ex | 7113 00 00 | Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex | 7114 00 00 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex | 7115 00 00 | andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex | 7116 00 00 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
ex | 4907 00 30 | Banknoten |
ex | 7118 10 00 | Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel |
ex | 7118 90 00 | andere |
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
ex | 7114 00 00 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex | 7115 00 00 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex | 8214 00 00 | Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
ex | 8215 00 00 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
ex | 9307 00 00 | Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen |
13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
ex | 6911 00 00 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan |
ex | 6912 00 23 | aus Steinzeug |
ex | 6912 00 25 | aus Steingut oder feinen Erden |
ex | 6912 00 83 | aus Steinzeug |
ex | 6912 00 85 | aus Steingut oder feinen Erden |
ex | 6914 10 00 | aus Porzellan |
ex | 6914 90 00 | andere |
14. Artikel aus Bleikristall
ex | 7009 91 00 | nicht gerahmt |
ex | 7009 92 00 | gerahmt |
ex | 7010 00 00 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen) |
ex | 7013 22 00 | aus Bleikristall |
ex | 7013 33 00 | aus Bleikristall |
ex | 7013 41 00 | aus Bleikristall |
ex | 7013 91 00 | aus Bleikristall |
ex | 7018 10 00 | Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren |
ex | 7018 90 00 | andere |
ex | 7020 00 80 | andere |
ex | 9405 50 00 | nichtelektrische Beleuchtungskörper |
ex | 9405 91 00 | aus Glas |
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR
ex | 8414 51 | Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger |
ex | 8414 59 00 | andere |
ex | 8414 60 00 | Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger |
ex | 8415 10 00 | zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder "Split-Systeme" (Anlagen aus getrennten Einzelelementen) |
ex | 8418 10 00 | kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren |
ex | 8418 21 00 | Kompressorkühlschränke |
ex | 8418 29 00 | andere |
ex | 8418 30 00 | Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger |
ex | 8418 40 00 | Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger |
ex | 8419 81 00 | zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen |
ex | 8422 11 00 | Haushaltsgeschirrspülmaschinen |
ex | 8423 10 00 | Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen |
ex | 8443 12 00 | Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen |
ex | 8443 31 00 | Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex | 8443 32 00 | andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex | 8443 39 00 | andere |
ex | 8450 11 00 | Waschvollautomaten |
ex | 8450 12 00 | andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner |
ex | 8450 19 00 | andere |
ex | 8451 21 00 | mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger |
ex | 8452 10 00 | Haushaltsnähmaschinen |
ex | 8470 10 00 | elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen |
ex | 8470 21 00 | druckende |
ex | 8470 29 00 | andere |
ex | 8470 30 00 | andere Rechenmaschinen |
ex | 8471 00 00 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex | 8472 90 80 | andere |
ex | 8479 60 00 | Verdunstungsluftkühler |
ex | 8508 11 00 | mit einer Leistung von 1.500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger |
ex | 8508 19 00 | andere |
ex | 8508 60 00 | andere Staubsauger |
ex | 8509 80 00 | andere Geräte |
ex | 8516 31 00 | Haartrockner |
ex | 8516 50 00 | Mikrowellengeräte |
ex | 8516 60 10 | Vollherde |
ex | 8516 71 00 | Kaffeemaschinen und Teemaschinen |
ex | 8516 72 00 | Brotröster (Toaster) |
ex | 8516 79 00 | andere |
ex | 8517 11 00 | Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer |
ex | 8517 13 00 | Smartphones |
ex | 8517 18 00 | andere |
ex | 8517 61 00 | Basisstationen |
ex | 8517 62 00 | Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) |
ex | 8517 69 00 | andere |
ex | 8526 91 00 | Funknavigationsgeräte |
ex | 8529 10 65 | Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen |
ex | 8529 10 69 | andere |
ex | 8531 10 00 | Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
ex | 8543 70 10 | Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen |
ex | 8543 70 30 | Antennenverstärker |
ex | 8543 70 50 | Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte |
ex | 8543 70 90 | andere |
ex | 9504 50 00 | Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
ex | 9504 90 80 | andere |
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1.000 EUR
ex | 8519 00 00 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
ex | 8521 00 00 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
ex | 8527 00 00 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
ex | 8528 71 00 | der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet |
ex | 8528 72 00 | andere, für mehrfarbiges Bild |
ex | 9006 00 00 | Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539) |
ex | 9007 00 00 | Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5.000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
ex | 4011 10 00 | von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
ex | 4011 20 00 | von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art |
ex | 4011 30 00 | von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex | 4011 40 00 | von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |
ex | 4011 90 00 | andere |
ex | 7009 10 00 | Rückspiegel für Fahrzeuge |
ex | 8407 00 00 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
ex | 8408 00 00 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
ex | 8409 00 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
ex | 8411 00 00 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
8428 60 00 | Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen | |
ex | 8431 39 00 | Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex | 8483 00 00 | Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen) |
ex | 8511 00 00 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter |
ex | 8512 20 00 | andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte |
ex | 8512 30 10 | Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
ex | 8512 30 90 | andere |
ex | 8512 40 00 | Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben |
ex | 8544 30 00 | Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
ex | 8603 00 00 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
ex | 8605 00 00 | Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604) |
ex | 8607 00 00 | Teile von Schienenfahrzeugen |
ex | 8702 00 00 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
ex | 8703 00 00 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile |
ex | 8706 00 00 | Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor |
ex | 8707 00 00 | Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex | 8708 00 00 | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex | 8711 00 00 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
ex | 8712 00 00 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
ex | 8714 00 00 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
ex | 8716 10 00 | Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen |
ex | 8716 40 00 | andere Anhänger und Sattelanhänger |
ex | 8716 90 00 | Teile |
ex | 8901 10 00 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe |
ex | 8901 90 00 | andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind |
ex | 8903 00 00 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus |
18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
ex | 9101 00 00 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex | 9102 00 00 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 |
ex | 9103 00 00 | Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104 |
ex | 9104 00 00 | Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge |
ex | 9105 00 00 | Andere Uhren |
ex | 9108 00 00 | Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt |
ex | 9109 00 00 | Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
ex | 9110 00 00 | Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
ex | 9111 00 00 | Gehäuse für Uhren und Teile davon |
ex | 9112 00 00 | Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
ex | 9113 00 00 | Uhrarmbänder und Teile davon |
ex | 9114 00 00 | Andere Uhrenteile |
19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1.500 EUR
ex | 9201 00 00 | Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur |
ex | 9202 00 00 | Andere Saiteninstrumente (z.B. Gitarren, Geigen und Harfen) |
ex | 9205 00 00 | Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln |
ex | 9206 00 00 | Schlaginstrumente (z.B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas) |
ex | 9207 00 00 | Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z.B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons): |
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
ex | 9700 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
ex | 4015 19 00 | andere |
ex | 4015 90 00 | andere |
ex | 6210 40 00 | andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex | 6210 50 00 | andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
ex | 6211 11 00 | für Männer oder Knaben |
ex | 6211 12 00 | für Frauen oder Mädchen |
ex | 6211 20 00 | Skianzüge |
ex | 6216 00 00 | Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
ex | 6402 12 00 | Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
ex | 6402 19 00 | andere |
ex | 6403 12 00 | Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
ex | 6403 19 00 | andere |
ex | 6404 11 00 | Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
ex | 6404 19 90 | andere |
ex | 9004 90 00 | andere |
ex | 9020 00 00 | Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
ex | 9506 11 00 | Ski |
ex | 9506 12 00 | Skibindungen |
ex | 9506 19 00 | andere |
ex | 9506 21 00 | Windsurfer |
ex | 9506 29 00 | andere |
ex | 9506 31 00 | vollständige Golfschläger |
ex | 9506 32 00 | Golfbälle |
ex | 9506 39 00 | andere |
ex | 9506 40 00 | Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis |
ex | 9506 51 00 | Tennisschläger, auch ohne Bespannung |
ex | 9506 59 00 | andere |
ex | 9506 61 00 | Tennisbälle |
ex | 9506 69 10 | Kricket- und Polobälle |
ex | 9506 69 90 | andere |
ex | 9506 70 | Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen |
ex | 9506 91 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik |
ex | 9506 99 10 | Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle |
ex | 9506 99 90 | andere |
ex | 9507 00 00 | Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte |
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
ex | 9504 20 00 | Billardspiele aller Art und Zubehör |
ex | 9504 30 00 | andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) |
ex | 9504 40 00 | Spielkarten |
ex | 9504 50 00 | Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
ex | 9504 90 80 | andere |
23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts22
ex | 9004 90 90 | Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte |
9005 10 00 | Ferngläser | |
ex | 9005 80 00 | Spektive |
ex | 9013 10 90 | Zielfernrohre |
ex | 9013 10 90 | Waffenzielgeräte |
ex | 9013 10 90 | Waffenzielgeräte mit Wärmebildverstärkung |
ex | 9013 80 90 | Rotpunktvisier |
9015 10 00 | Entfernungsmesser |
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Liste der staatseigenen Unternehmen im Sinne von Artikel 5aa | Anhang XIX22 |
OPK OBORONPROM |
UNITED AIRCRAFT CORPORATION |
URALVAGONZAVOD |
ROSNEFT |
TRANSNEFT |
GAZPROM NEFT |
ALMAZ-ANTEY |
KAMAZ |
ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION) |
JSC PO SEVMASH |
SOVCOMFLOT |
UNITED SHIPBUILDING CORPORATION |
Liste der Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäß Artikel 3c | Anhang XX22 |
KN-/TARIC-Code | Bezeichnung der Güter |
Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin): | |
2710 12 70 | leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) |
2710 19 29 | andere als Kerosin (mittelschwere Öle) |
2710 19 21 | Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) |
2710 20 90 | mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis 1 |
Antioxidantien Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden: |
|
3811 21 00 |
|
3811 29 00 |
|
3811 90 00 | Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
Antistatika-Additive Antistatika-Additive für Schmieröle: |
|
3811 21 00 |
|
3811 29 00 |
|
3811 90 00 | Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
Korrosionsschutzmittel Korrosionsschutzmittel für Schmieröle: |
|
3811 21 00 |
|
3811 29 00 |
|
3811 90 00 | Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen: |
|
3811 21 00 |
|
3811 29 00 |
|
3811 90 00 | Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
Metallschutzmittel Metallschutzmittel für Schmieröle |
|
3811 21 00 |
|
3811 29 00 |
|
3811 90 00 | Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
Biozidadditive Biozidadditive für Schmieröle: |
|
3811 21 00 |
|
3811 29 00 |
|
3811 90 00 | Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
Thermostabilitätsverbesserer Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle: |
|
3811 21 00 |
|
3811 29 00 |
|
3811 90 00 | Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
1) Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT. |
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i | Anhang XXI22 |
KN-Code |
Bezeichnung der Güter |
0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
1604 31 00 | Kaviar |
1604 32 00 | Kaviarersatz |
2523 | Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
ex 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00 |
ex 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00 |
ex 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00 |
2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe |
ex 2905 | Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00 |
2907 | Phenole; Phenolalkohole |
2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
3104 20 | Kaliumchlorid |
3105 20 | Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend |
3105 60 | Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend |
ex 3105 90 20 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
ex 3105 90 80 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
4011 | Luftreifen aus Kautschuk, neu |
44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle |
4705 | Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
7005 | Feuerpoliertes Glas (floatglass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
7007 | Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
7019 | Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe): |
7106 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7801 | Blei in Rohform |
ex 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen mit Ausnahme von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00 |
8431 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt |
8901 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern |
8904 | Schlepper und Schubschiffe |
8905 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen |
9403 | Andere Möbel und Teile davon |
Liste der Kohlezeugnisse gemäß Artikel 3j | Anhang XXII22 |
KN-Code |
Bezeichnung der Güter |
2701 | Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 00 00 | Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 00 | Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
2705 00 00 | Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
2706 00 00 | Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere |
2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k | Anhang XXIII |
KN-Code |
Bezeichnung der Güter |
0601 10 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend |
0601 20 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln |
0602 30 | Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
0602 40 | Rosen, auch veredelt |
0602 90 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel - andere |
0604 20 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch |
2508 40 | Anderer Ton und Lehm |
2508 70 | Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen |
2509 00 | Kreide |
2512 00 | Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z.B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger |
2515 12 | Marmor und Travertin, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2515 20 | Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster |
2518 20 | Dolomit, gebrannt oder gesintert |
2519 10 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) |
2520 10 | Gipsstein; Anhydrit |
2521 00 | Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art |
2522 10 | Luftkalk, ungelöscht |
2522 30 | Hydraulischer Kalk |
2525 20 | Glimmerpulver |
2526 20 | Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum - gemahlen oder zerkleinert |
2530 20 | Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) |
2707 30 | Xylole |
2708 20 | Pechkoks |
2712 10 | Vaselin |
2712 90 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
2715 00 | Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere |
2804 10 | Wasserstoff |
2804 30 | Stickstoff |
2804 40 | Sauerstoff |
2804 61 | Silicium - mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr |
2804 80 | Arsen |
2806 10 | Chlorwasserstoff (Salzsäure) |
2806 20 | Chloroschwefelsäure |
2811 29 | Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere |
2813 10 | Kohlenstoffdisulfid |
2814 20 | Ammoniak in wässriger Lösung |
2815 12 | Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge) |
2818 30 | Aluminiumhydroxid |
2819 90 | Chromoxide und Chromhydroxide - andere |
2820 10 | Mangandioxid |
2827 31 | andere Chloride - des Magnesiums |
2827 35 | andere Chloride - des Nickels |
2828 90 | Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite - andere |
2829 11 | Chlorate - des Natriums |
2832 20 | Sulfite (ohne Natrium) |
2833 24 | Sulfate des Nickels |
2833 30 | Alaune |
2834 10 | Nitrite |
2836 30 | Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) |
2836 50 | Calciumcarbonat |
2839 90 | Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere |
2840 30 | Peroxoborate (Perborate) |
2841 50 | Andere Chromate und Dichromate Peroxochromate |
2841 80 | Wolframate |
2843 10 | Edelmetalle in kolloidem Zustand |
2843 21 | Silbernitrat |
2843 29 | Silberverbindungen - andere |
2843 30 | Goldverbindungen |
2847 00 | Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
2901 23 | Buten (Butylen) und seine Isomere |
2901 24 | Buta-1,3-dien und Isopren |
2901 29 | Acyclische Kohlenwasserstoffe - ungesättigt - andere |
2902 11 | Cyclohexan |
2902 30 | Toluol |
2902 41 | o-Xylen |
2902 43 | p-Xylol |
2902 44 | Xylol-Isomerengemische |
2902 50 | Styrol |
2903 11 | Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid) |
2903 12 | Dichlormethan (Methylenchlorid) |
2903 21 | Vinylchlorid (Chlorethylen) |
2903 23 | Tetrachlorethylen (Perchlorethylen) |
2903 29 | Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere |
2903 76 | Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402) |
2903 81 | 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) |
2903 91 | Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol |
2904 10 | Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester |
2904 20 | Nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate |
2904 31 | Perfluoroctansulfonsäure |
2905 13 | Butan-1-ol (n-Butylalkohol) |
2905 16 | Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere |
2905 19 | einwertige gesättigte Alkohole - andere |
2905 41 | 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan) |
2905 59 | Andere mehrwertige Alkohole - andere |
2906 13 | Sterine und Inosite |
2906 19 | Alkohole, alicyclisch - andere |
2907 11 | Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze |
2907 13 | Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse |
2907 19 | Monophenole - andere |
2907 22 | Hydrochinon und seine Salze |
2909 11 | Pentachlorphenol (ISO) |
2909 20 | Alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2909 41 | 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) |
2909 43 | Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols |
2909 49 | Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere |
2910 10 | Oxiran (Ethylenoxid) |
2910 20 | Methyloxiran (Propylenoxid) |
2911 00 | Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2912 12 | Ethanal (Acetaldehyd) |
2912 49 | Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere |
2912 60 | Paraformaldehyd |
2914 11 | Aceton |
2914 61 | Anthrachinon |
2915 13 | Ester der Ameisensäure |
2915 90 | Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere |
2916 12 | Ester der Acrylsäure |
2916 13 | Methacrylsäure und ihre Salze |
2916 14 | Ester der Methacrylsäure |
2916 15 | Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester |
2917 33 | Dinonyl- oder Didecylorthophthalate |
2920 11 | Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion) |
2921 22 | Hexamethylendiamin und seine Salze |
2921 41 | Anilin und seine Salze |
2922 11 | Monoethanolamin und seine Salze |
2922 43 | Anthranilsäure und ihre Salze |
2923 20 | Lecithine und andere Phosphoaminolipoide |
2930 40 | Methionin |
2933 54 | Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse |
2933 71 | 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) |
3201 90 | Pflanzliche Gerbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
3202 10 | synthetische organische Gerbstoffe |
3202 90 | Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
3203 00 | Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere |
3204 90 | Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
3205 00 | Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) |
3206 41 | Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) |
3206 49 | Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) - andere |
3207 10 | Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnl. Zubereitungen |
3207 20 | Engoben |
3207 30 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen |
3207 40 | Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
3208 10 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polyestern |
3208 20 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polymeren |
3208 90 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - |
3209 10 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
3209 90 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere |
3210 00 | Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |
3212 90 | Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere |
3214 10 | Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten |
3214 90 | Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen - andere |
3215 11 | Druckfarben - Schwarz |
3215 19 | Druckfarben - Schwarz |
3403 11 | Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
3403 19 | Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere |
3403 91 | Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
3403 99 | Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere |
3505 10 | Dextrine und andere modifizierte Stärken |
3506 99 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger - andere |
3701 20 | Sofortbild-Planfilme |
3701 91 | Filme für mehrfarbige Aufnahmen |
3702 32 | Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion |
3702 39 | Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); Fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet - andere |
3702 43 | Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger |
3702 44 | Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm |
3702 55 | Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m |
3702 56 | Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 35 mm |
3702 97 | Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m |
3702 98 | Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme) |
3703 20 | Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm) |
3703 90 | Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm) |
3705 00 | Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten) |
3706 10 | Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von < 35 mm |
3801 20 | kolloider und halbkolloider Grafit; |
3806 20 | Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten) |
3807 00 | Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech) |
3809 10 | Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen "z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen", von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
3809 91 | Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten) |
3809 92 | Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten) |
3809 93 | Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten) |
3810 10 | Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen |
3811 21 | Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
3811 29 | Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
3811 90 | Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle) |
3812 20 | Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. |
3813 00 | Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung) |
3814 00 | Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner) |
3815 11 | Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g. |
3815 12 | Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g. |
3815 19 | Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz) |
3815 90 | Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren) |
3816 00 10 | Dolomitstampfmasse |
3817 00 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
3819 00 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
3820 00 | Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten) |
3823 13 | Tallölfettsäuren, technische |
3827 90 | Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824 71 00 bis 3824 78 00) |
3824 81 | Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten |
3824 84 | Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (pchlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend |
3824 99 | Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g. |
3825 90 | Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle) |
3826 00 | Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT |
3901 40 | Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen |
3902 20 | Polyisobutylen in Primärformen |
3902 30 | Propylen-Copolymere in Primärformen |
3902 90 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere) |
3903 19 | Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar) |
3903 90 | Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS)) |
3904 10 | Poly(vinylchlorid) in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt |
3904 50 | Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen |
3905 12 | Poly(vinylacetat), in wässriger Dispersion |
3905 19 | Poly(vinylacetat), in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion) |
3905 21 | Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion |
3905 29 | Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion) |
3905 91 | Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats) |
3906 10 | Poly(methylmethacrylat) in Primärformen |
3906 90 | Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly"methylmethacrylat") |
3907 21 | Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10) |
3907 40 | Polycarbonate, in Primärformen |
3907 70 | Poly(milchsäure), in Primärformen |
3907 91 | Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure)) |
3908 10 | Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen |
3908 90 | Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12) |
3909 20 | Melaminharze in Primärformen |
3909 39 | Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI) |
3909 40 | Phenolharze in Primärformen |
3909 50 | Polyurethane in Primärformen |
3912 11 | Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen |
3912 90 | Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether) |
3915 20 | Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols |
3917 10 | Kunstdärme "Wursthüllen" aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen |
3917 23 | Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids |
3917 31 | Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von > = 27,6 MPa standhalten |
3917 32 | Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
3917 33 | Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
3920 20 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
3920 61 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly(methylmethacrylat), selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
3920 69 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
3920 73 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
3920 91 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly(vinylbutyral), weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
3921 19 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30) |
3922 90 | Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel) |
3925 20 | Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen |
4002 11 | Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR) |
4002 20 | Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 31 | Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 39 | Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR) oder (BIIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 41 | Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR) |
4002 51 | Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR) |
4002 80 | Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 91 | Latex von synthetischem Kautschuk (ausg. von Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR), Butadien-Kautschuk (BR), Butylkautschuk (IIR), Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR), Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR), Isopren-Kautschuk (IR) und Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, unkonjugiert (EPDM) |
4002 99 | Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM) |
4005 10 | Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4005 20 | Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukar ten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis) |
4005 91 | Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis) |
4005 99 | Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen) |
4006 10 | Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen |
4008 21 | Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk |
4009 12 | Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
4009 41 | Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
4010 31 | Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, vartig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 180 cm |
4010 33 | Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, vartig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis < = 240 cm |
4010 35 | Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 150 cm |
4010 36 | Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis < = 198 cm |
4010 39 | Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, vartig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 198 cm) |
4012 11 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen "einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen" verwendeten Art |
4012 13 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
4012 19 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art) |
4012 20 | Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht |
4016 93 | Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk) |
4407 19 | Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (ausg. Kiefernholz der "Art Pinus spp.", Tannenholz der Art "Abies spp." und Fichtenholz der Art "Picea spp.") |
4407 92 | Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
4407 94 | Kirschbaumholz ("Prunus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
4407 97 | Pappel- und Aspenholz ("Populus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
4407 99 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz "quercus spp.", Buchenholz "fagus spp.", Ahornholz "acer spp.", Kirschholz "Prunus spp.", Eschenholz "Fraxinus spp.", Birkenholz "betula spp.", Pappelholz und Aspenholz "populus spp.") |
4408 10 | Lagenholz aus Nadelholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von < = 6 mm |
4411 13 | Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis < = 9 mm |
4411 94 | Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von < = 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile) |
4412 31 | Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind) |
4412 34 | Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von < = 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind) |
4412 94 | Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von < = 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind) |
4416 00 | Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe |
4418 40 | Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten) |
4418 60 | Pfosten und Balken, aus Holz |
4418 79 | Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden) |
4503 10 | Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten |
4504 10 | Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork |
4701 00 | Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt |
4703 19 | Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) |
4703 21 | Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen) |
4703 29 | Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) |
4704 11 | Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen) |
4704 21 | Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen) |
4704 29 | Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) |
4705 00 | Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
4706 30 | Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen |
4706 92 | Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe) |
4707 10 | Papier und Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe |
4707 30 | Papier oder Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt "z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke" |
4802 20 | Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4802 40 | Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen |
4802 58 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von < 150 g/m2, a.n.g. |
4802 61 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g. |
4804 11 | Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht |
4804 19 | Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803) |
4804 21 | Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808) |
4804 29 | Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808) |
4804 31 | Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > = 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808) |
4804 39 | Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < = > = 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808) |
4804 41 | Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808) |
4804 42 | Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808) |
4804 49 | Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808) |
4804 52 | Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > = 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808) |
4804 59 | Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > = 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808) |
4805 24 | Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < = 150 g/m2 |
4805 25 | Testliner "wiederaufbereiteter Liner", weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 |
4805 40 | Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4805 91 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von < = 150 g/m2, a.n.g. |
4805 92 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, a.n.g. |
4806 10 | Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4806 20 | Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4806 30 | Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4806 40 | Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier) |
4807 00 | Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4808 90 | Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art) |
4809 20 | Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf mindestens einer Seite > 36 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier) |
4810 13 | Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe |
4810 19 | Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite < = 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen |
4810 22 | Papier, leichtgewichtig, sog."LWC-Papier", zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht < = 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite < = 15 g/m2, auf einer Unterlage, die > = 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4810 31 | Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von < = 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) |
4810 39 | Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge) |
4810 92 | Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen) |
4810 99 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
4811 10 | Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4811 51 | Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen) |
4811 59 | Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen) |
4811 60 | Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809 oder 4818) |
4811 90 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809, 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811 10 bis 4811 60) |
4814 90 | Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde) |
4819 20 | Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe |
4822 10 | Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen |
4823 20 | Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten |
4823 40 | Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten |
4823 70 | Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g. |
4906 00 | Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke. |
5105 39 | Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare "cashmere") |
5105 40 | grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
5106 10 | Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von > = 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5106 20 | Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5107 20 | Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5112 11 | Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von > = 85 GHT und mit einem Gewicht von < = 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911) |
5112 19 | Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von > = 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911) |
5205 21 | Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Titer von > = 714,29 dtex (< = Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5205 28 | Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5205 41 | Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von > = 714,29 dtex (< = Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5206 42 | Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5209 11 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh |
5211 19 | Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung) |
5211 51 | Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt |
5211 59 | Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung) |
5308 20 | Hanfgarne |
5402 63 | Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne) |
5403 33 | Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5403 42 | Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5404 12 | Polypropylen-Monofile von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm (ausg. Elastomere) |
5404 19 | Monofile, synthetisch, von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen) |
5404 90 | B. künstliches Stroh" aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von < = 5 mm |
5407 30 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt |
5501 90 | Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten) |
5502 10 | Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten |
5503 19 | Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid) |
5503 40 | Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet |
5504 90 | Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose) |
5506 40 | Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
5507 00 | Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
5512 21 | Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von > = 85 GHT, roh oder gebleicht |
5512 99 | Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von > = 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern) |
5516 44 | Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt |
5516 94 | Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt |
5601 29 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
5601 30 | Scherstaub,Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
5604 90 | Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht) |
5605 00 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren) |
5607 41 | Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen |
5801 27 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806) |
5803 00 | Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806) |
5806 40 | Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von < = 30 cm |
5901 10 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art |
5905 00 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
5908 00 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern) |
5910 00 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunstoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt) |
5911 10 | Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen |
5911 31 | Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2 |
5911 32 | Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von > = 650 g/m2 |
5911 40 | Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
6001 99 | Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse) |
6003 40 | Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von < = 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30) |
6005 36 | Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6005 44 | Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6006 10 | Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6309 00 | Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien) |
6802 92 | Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802 10 ; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten) |
6804 23 | Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen) |
6806 10 | Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen |
6806 90 | Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren) |
6807 10 | Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen "z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech", in Rollen |
6807 90 | Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware) |
6809 19 | Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken) |
6810 91 | Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
6811 81 | Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend |
6811 82 | Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten) |
6811 89 | Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.) |
6813 89 | Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze) |
6814 90 | Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen) |
6901 00 | Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden |
6904 10 | Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902) |
6905 10 | Dachziegel |
6905 90 | Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel) |
6906 00 | Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken) |
6907 22 | keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5%, jedoch < = 10% (ausg. feuerfeste Waren, Mosaiksteine und fertige Formstücke) |
6907 40 | fertige Formstücke(ausg. feuerfeste Waren) |
6909 90 | keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände) |
7002 20 | Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet |
7002 31 | Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet |
7002 32 | Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von < = 5 × 10 hoch - -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid) |
7002 39 | Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von < = 5 × 10 hoch - -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid) |
7003 30 | Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
7004 20 | Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
7005 10 | Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas "floatglass" und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt) |
7005 30 | Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas "floatglass" und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet |
7007 11 | Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art |
7007 29 | Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen) |
7011 10 | Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt |
7202 92 | Ferrovanadium |
7207 12 | Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von > = dem Zweifachen der Dicke |
7208 25 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von > = 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster |
7208 90 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen |
7209 25 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von > = 3 mm |
7209 28 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm |
7210 90 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen) |
7211 13 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von > = 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt) |
7211 14 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von > = 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt]) |
7211 29 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von > = 0,25 GHT |
7212 10 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt |
7212 60 | Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert |
7213 20 | Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen) |
7213 99 | Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt "EGKS" (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen) |
7215 50 | Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl) |
7216 10 | U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm |
7216 22 | T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von > = 80 mm |
7216 33 | H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von > = 80 mm |
7216 69 | Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche) |
7218 91 | Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem "nichtquadratischem" Querschnitt |
7219 24 | Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm |
7222 30 | anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet |
7224 10 | Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse) |
7225 19 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite > = 600 mm, nichtkornorientiert |
7225 30 | Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl) |
7225 99 | Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl) |
7226 91 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl) |
7228 30 | Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst "EGKS" (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl) |
7228 60 | Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl) |
7228 70 | Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g. |
7228 80 | Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
7229 90 | Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl) |
7301 20 | Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt |
7304 24 | Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl |
7305 39 | Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7306 50 | Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7307 22 | Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde |
7309 00 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
7314 12 | Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht |
7318 24 | Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl |
7320 20 | Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17) |
7322 90 | Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7324 29 | Badewannen aus Stahlblech |
7407 10 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer |
7408 11 | Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 6 mm |
7408 19 | Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 6 mm |
7409 11 | Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik) |
7409 19 | Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik) |
7409 40 | Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen "Kupfernickel" oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen "Neusilber", mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik) |
7411 29 | Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber]) |
7415 21 | Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer |
7505 11 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
7505 21 | Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
7506 10 | Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder) |
7507 11 | Rohre aus nichtlegiertem Nickel |
7508 90 | Waren aus Nickel |
7605 19 | Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente) |
7605 29 | Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente) |
7606 92 | Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form |
7607 20 | Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von < = 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien) |
7611 00 | Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
7612 90 | Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von < = 300 l, a.n.g. |
7613 00 | Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase |
7616 10 | Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren |
7804 11 | Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei - Platten, Bleche, Bänder und Folien - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
7804 19 | Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei - Bleche, Bänder und Folien - andere |
7905 00 | Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
8001 20 | Zinnlegierungen in Rohform |
8003 00 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
8007 00 | Waren aus Zinn |
8101 10 | Pulver aus Wolfram |
8102 97 | Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend) |
8105 90 | Waren aus Kobalt |
8109 31 | Abfälle und Schrott aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium |
8109 39 | Abfälle und Schrott aus Zirconium - andere |
8109 91 | Waren aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil |
8109 99 | Waren aus Zirconium - andere |
8202 20 | Bandsägeblätter aus unedlen Metallen |
8207 60 | Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge |
8208 10 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung |
8208 20 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung |
8208 30 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie |
8208 40 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft |
8208 90 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere |
8301 20 | Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen |
8301 70 | Schlüssel, gesondert gestellt |
8302 30 | andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge |
8307 10 | Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
8309 90 | Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse) |
8402 12 | Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger |
8402 19 | Andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel) |
8402 20 | Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
8402 90 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser - Teile |
8404 10 | Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen) |
8404 20 | Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
8404 90 | Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern - Teile |
8405 90 | Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g. |
8406 90 | Dampfturbinen - Teile |
8412 10 | Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke |
8412 21 | Motoren und Kraftmaschinen - linear arbeitend (Zylinder) |
8412 29 | Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren - andere |
8412 39 | Druckluftmotoren - andere |
8414 90 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter - Teile |
8415 83 | Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung |
8416 10 | Brenner für flüssigen Brennstoff |
8416 20 | Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner |
8416 30 | Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner) |
8416 90 | Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatische Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen |
8417 20 | Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken |
8419 19 | Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung) |
8420 99 | Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen - andere |
8421 19 | Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner - andere |
8421 91 | Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner |
8424 89 | Andere Apparate - andere |
8424 90 | Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate - Teile |
8425 11 | Flaschenzüge, mit Elektromotor |
8426 12 | Auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren |
8426 99 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren - andere |
8428 20 | Pneumatische Stetigförderer |
8428 32 | Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Kübeln |
8428 33 | Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Bändern oder Gurten |
8428 90 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte |
8429 19 | Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) - andere |
8429 59 | Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader - andere |
8430 10 | Rammen und Pfahlzieher |
8430 39 | Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen - andere |
8439 10 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen |
8439 30 | Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe |
8440 90 | Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen - Teile |
8441 30 | Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen |
8442 40 | Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte |
8443 13 | Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 15 | Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rolldruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 16 | Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 17 | Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 91 | Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 |
8444 00 | Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
8448 11 | Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen |
8448 19 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 - andere |
8448 33 | Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer |
8448 42 | Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte |
8448 49 | Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate - andere |
8448 51 | Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung |
8451 10 | Maschinen für die chemische Reinigung |
8451 29 | Trockner - andere |
8451 30 | Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen |
8451 90 | Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - Teile |
8453 10 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder |
8453 80 | Andere Maschinen und Apparate |
8453 90 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen - Teile |
8454 10 | Konverter |
8459 10 | Bearbeitungseinheiten auf Schlitten |
8459 70 | Andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen |
8461 20 | Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets |
8461 30 | Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets |
8461 40 | Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen |
8461 90 | Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen - andere |
8465 20 | Bearbeitungszentren |
8465 93 | Schleifmaschinen und Poliermaschinen |
8465 94 | Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen |
8466 10 | Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe |
8466 92 | Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art - für Maschinen der Position 8464 |
8472 10 | Vervielfältigungsmaschinen |
8472 30 | Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen |
8473 21 | Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29 |
8474 10 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen |
8474 39 | Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten - andere |
8474 80 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand - andere Maschinen und Apparate |
8475 21 | Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen |
8475 29 | Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren - andere |
8475 90 | Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren - Teile |
8477 40 | Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen |
8477 51 | zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen |
8479 10 | Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten |
8479 30 | Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork |
8479 50 | Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8479 90 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen - Teile |
8480 20 | Grundplatten für Formen |
8480 30 | Gießereimodelle |
8480 60 | Formen für mineralische Stoffe |
8481 10 | Druckminderventile |
8481 20 | Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung |
8481 40 | Überdruckventile und Sicherheitsventile |
8482 40 | Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen |
8482 91 | Kugeln, Rollen und Nadeln |
8482 99 | Andere Teile |
8484 10 | Metalloplastische Dichtungen |
8484 20 | Mechanische Dichtungen |
8484 90 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen - andere |
8501 33 | Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW |
8501 62 | Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW |
8501 63 | Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVa bis 750 kVA |
8501 64 | Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA |
8502 31 | Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben |
8502 39 | Andere Stromerzeugungsaggregate - andere |
8502 40 | Elektrische rotierende Umformer |
8504 33 | Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVa bis 500 kVA |
8504 34 | Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA |
8505 20 | Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen |
8506 90 | Elektrische Primärelemente und Primärbatterien - Teile |
8507 30 | Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren |
8514 31 | Elektronenstrahlöfen |
8525 50 | Sendegeräte |
8530 90 | Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608) - Teile |
8532 10 | Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von > = 0,5 kVAr "Leistungskondensatoren" |
8533 29 | Andere Festwiderstände - andere |
8535 30 | Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter |
8535 90 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1.000 V - andere |
8539 41 | Bogenlampen |
8540 20 | Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren |
8540 60 | andere Kathodenstrahlröhren |
8540 79 | Höchstfrequenzröhren (z.B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren - andere |
8540 81 | Empfänger- und Verstärkerröhren |
8540 89 | Andere Elektronenröhren - andere |
8540 91 | Teile von Kathodenstrahlröhren |
8540 99 | Andere Teile |
8543 10 | Teilchenbeschleuniger |
8547 90 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung - andere |
8602 90 | Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren |
8604 00 | Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z.B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen) |
8606 92 | Andere schienengebundene Güterwagen - offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt |
8701 21 | Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
8701 22 | Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben |
8701 23 | Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben |
8701 24 | Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben |
8701 30 | Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper) |
8704 10 | Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt |
8704 22 | Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t |
8704 32 | Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t |
8705 20 | Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren |
8705 30 | Feuerwehrwagen |
8705 90 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) - andere |
8709 90 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon - Teile |
8716 20 | Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung |
8716 39 | Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern - andere |
9010 10 | Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen |
9015 40 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie |
9015 80 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte |
9015 90 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser - Teile und Zubehör |
9029 10 | Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler |
9031 20 | Prüfstände |
9032 81 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln - hydraulische oder pneumatische - andere |
9401 10 | Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
9401 20 | Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
9403 30 | Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
9406 10 | vorgefertigte Gebäude aus Holz |
9406 90 | Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert - andere |
9606 30 | Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge |
9608 91 | Schreibfedern und Schreibfederspitzen |
9612 20 | Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Liste der Güter gemäß Artikel 3ea Absatz 4 Buchstabe a | Anhang XXIV22 |
KN code | Warenbezeichnung |
2810 00 10 | Dibortrioxid |
2810 00 90 | Boroxide; Borsäuren (ausgenommen Dibortrioxid) |
2812 15 00 | Schwefelmonochlorid |
2814 10 00 | Ammoniak, wasserfrei |
2825 20 00 | Lithiumoxid und -hydroxid |
2905 42 00 | Pentaerythritol (Pentaerythrit) |
2909 19 90 | acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (außer Diethylether und tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether,ETBE)) |
3006 92 00 | pharmazeutische Abfälle |
3105 30 00 | Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) (außer in tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von < = 10 kg |
3105 40 00 | Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt (außer in tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von < = 10 kg |
3811 19 00 | zubereitete Antiklopfmittel für Benzine (ausg. auf der Grundlage von Bleiverbindungen) |
ex 7203 | Eisenerzeugnisse durch Direktreduktion oder anderer Eisenschwamm |
ex 7204 | Abfälle aus Eisen oder Stahl |
ENDE |
(Stand: 26.04.2022)
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