umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen - (Neufassung) (3)

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Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern18

Stufe
A3
A4
B1.3
B1.4
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik

Terminologie;

Auswirkungen der Kreiselpräzession;

Gegenmoment und Richtungssteuerung;

Auftriebsasymmetrie, Strömungsabriss an Blattspitze;

Umsetzungstendenz und ihre Korrektur;

Corioliseffekt und Ausgleich;

Wirbelringzustand, Leistungseinstellung, zu starke Nickbewegung;

Autorotation;

Bodeneffekt.

1 2
12.2 Flugsteueranlage

Periodische Blattverstellung;

kollektive Blattverstellung;

Taumelscheibe;

Giersteuerung: Drehmomentausgleich, Heckrotor, Abzapfluft;

Hauptrotorkopf: Merkmale von Design und Arbeitsweise;

Rotorblatt-Schwenkgelenkdämpfer: Funktion und Konstruktion;

Rotorblätter: Konstruktion und Befestigung von Haupt- und Heckrotorblatt;

Trimmknopf, feste und trimmbare Höhenflossen;

Systembetrieb: manuell, hydraulisch, elektrisch und elektrisch signalisierte Flugsteuerung;

Steuerdrucksimulierung;

Trimmen und Aufrüstung.

2 3
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse

Rotorabgleich;

Haupt- und Heckrotorspurprüfung;

Statische und dynamische Auswuchtung;

Vibrationsarten, Möglichkeiten zur Vibrationsreduzierung;

Bodenresonanz.

1 3
12.4 Getriebe

Getriebe, Haupt- und Heckrotoren;

Kupplungen, Freilaufeinheiten und Rotorbremse;

Heckrotor-Antriebswellen, flexible Kupplungen, Lager, Schwingungsdämpfer und Lageraufhängungen.

1 3
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;

Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär;

ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte;

Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;

Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung;

Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Vorkehrung gegen Blitzschlag.

2 2
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden und Korrosionsschutz;

Auslegern, Höhenflosse und Fahrwerkbefestigungen;

Sitzeinbau;

Türen: Konstruktion, Mechanismen, Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen;

Konstruktion von Fenstern und Windschutzscheiben;

Kraftstofflagerung;

Brandschotte;

Triebwerksaufhängungen.

Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden;

Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren;

Oberflächenreinigung;

Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen.

1 2
12.6 Klimaanlage (ATa 21)
12.6.1 Luftversorgung

Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft und Versorgungswagen.

1 2
12.6.2 Klimaanlagen

Klimaanlagen;

Verteilungssysteme;

Fluss- und Temperaturregelsysteme;

Schutz- und Warneinrichtungen.

1 3
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme
12.7.1 Instrumentensysteme (ATa 31)

Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger;

Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass;

Vibrationsanzeigesysteme - HUMS;

Glascockpit;

andere Luftfahrzeugsystemanzeigen.

1 2
12.7.2 Avioniksysteme

Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:

Flugregelung (ATa 22);

Kommunikation (ATa 23);

Navigationssystem (ATa 34).

1 1
12.8 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung, Wechselstromerzeugung;

Notstromerzeugung;

Spannungsregelung, Schaltungsschutz.

Energieverteilung;

Wechselrichter, Transformatoren, Gleichrichter;

externe/Außenbordversorgung.

1 3
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
(a) Anforderungen an Notausrüstung;

Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte;

Auftriebssysteme.

2 2
(b) Notschwimmsysteme;

Kabinenlayout, Frachtbefestigung;

Gerätelayout;

Kabinenausstattung.

1 1
12.10 Brandschutz (ATa 26)

Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;

Feuerlöschanlagen;

Systemprüfungen.

1 3
12.11 Kraftstoffanlage (ATa 28)

Systemlayout;

Kraftstoffbehälter;

Versorgungssysteme;

Schnellablassen, Entlüften und Entleeren;

Umfüllen und Übernehmen;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Betanken und Enttanken.

1 3
12.12 Hydraulik (ATa 29)

Systemlayout;

Hydraulikflüssigkeiten;

Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;

Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;

Notdruckgenerierung;

Filter;

Druckbegrenzung;

Energieverteilung;

Anzeige- und Warnsysteme;

Schnittstelle zu anderen Systemen.

1 3
12.13 Eis- und Regenschutz (ATa 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Vereisungsschutz- und Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch;

Regenwasserabweisende Mittel und Regenwasserentfernung;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischersystem.

1 3
12.14 Fahrwerk (ATa 32)

Konstruktion, stoßdämpfend;

Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Räder, Bereifung, Bremsen;

Lenkung;

Luft-Boden-Schaltung;

Kufen, Schwimmkörper.

2 3
12.15 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis;

innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

2 3
12.16 Pneumatik/Vakuum (ATa 36)

Systemlayout;

Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;

Druck- und Vakuumpumpen;

Druckbegrenzung;

Verteilung;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Schnittstellen zu anderen Systemen.

1 3
12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA42)

Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen:

Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.;

Kernsystem;

Netzwerkkomponenten.

1 2
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA45)

Zentrale Instandhaltungsrechner;

Datenladesystem;

elektronisches Bibliothekssystem;

Drucken;

Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung).

1 2
12.19 Informationssysteme (ATA46)

Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.

Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver.

Allgemeines Flugzeug-Informationssystem;

Besatzungsraum-Informationssystem;

Instandhaltungsinformationssystem;

Fluggastkabinen-Informationssystem;

diverse sonstige Informationssysteme.

1 2

Modul 13. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen18

Stufe
B2
B2L
13.1 Flugtheorie
(a)Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung

Arbeitsweise und Auswirkung von:

  • Quersteuerung: Querruder und Luftruder;
  • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder; und
  • Giersteuerung: Ruderbegrenzer;

Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;
auftriebserhöhende Einrichtungen: schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen;
widerstandserzeugende Einrichtungen: Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; und
Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Servorudern und Steuerflächenvorspannung.

1
(b)Hochgeschwindigkeitsflug

Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug;
Machzahl, kritische Machzahl.

1
(c)Drehflügleraerodynamik

Terminologie;
Arbeitsweise und Auswirkung von periodischer, kollektiver und Heckrotorblattverstellung.

1
13.2 Strukturen - allgemeine Begriffe
Grundlagen von Struktursystemen;
Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme
Masseverbindung
Vorkehrung gegen Blitzschlag.
1

2

2

2

13.3 Flugregelung (ATa 22)
a)

Grundlagen der automatischen Flugsteuerung einschließlich Funktionsprinzip und aktueller Terminologie;
Befehlssignalverarbeitung;
Betriebsarten: Rollkanal, Nickkanal und Gierkanal;
Gierdämpfer;
Dämpfungsregelungsanlage in Hubschraubern;
automatische Trimmsteuerung;
Schnittstelle Autopilot-Navigationshilfe.

3
b)

automatische Leistungseinstellungssysteme;
Automatische Landesysteme: Prinzipien und Kategorien, Betriebsarten, Anflug, Gleitwegebene, Landung, Durchstarten, Systemüberwachungen und Ausfallbedingungen.

3
13.4 Kommunikation/Navigation (ATa 23/34)
a)

Grundlagen von Funkwellenausbreitung, Antennen, Übertragungsleitungen, Kommunikation, Empfänger und Sender;

Funktionsprinzip der folgenden Systeme:

  • Ultrakurzwellenbereich (UKW);
  • Kurzwellenbereich (KW);
  • Audio;
  • Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT);
  • Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (Cockpit Voice Recorder, CVR);
  • UKW-Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omnidirectional Range, VOR);
  • automatisches Peilen (Automatic Direction Finding, ADF);
  • Instrumentenlandesystem (Instrument Landing System, ILS);
  • Flugleitanlage (Flight Director Systems, FDS), Entfernungsmessgerät (Distance Measuring Equipment, DME);
  • Flächennavigation, Sternensysteme;
  • Flugmanagementsysteme (Flight Management Systems, FMS);
  • globales Positionsbestimmungssystem (Global Positioning System, GPS), globales Navigationssatellitensystem (Global Navigation Satellite Systems, GNSS);
  • Data Link.
3
b)
  • Air Traffic Control Transponder, sekundäres Überwachungsradar;
  • Verkehrsalarm- und Kollisionsvermeidungssystem (Traffic Alert and Collision Avoidance System, TCAS);
  • Wetterradar;
  • Funkhöhenmesser;
  • Automatische bordabhängige Überwachung (Automatic Dependent Surveillance - Broadcast, ADS-B)
3
c)
  • Mikrowellenlandesystem (Microwave Landing System, MLS);
  • VLF-Bereich und Hyperbelnavigation (VLF/Omega);
  • Dopplernavigation;
  • Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System, INS);
  • ARINC (Aircraft Radio Incorporated) Kommunikations- und Berichtsystem.
3
13.5 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;
Gleichstromerzeugung;
Wechselstromerzeugung;
Notstromerzeugung;
Spannungsregelung;
Energieverteilung;
Invertierer, Transformatoren, Stromrichter;
Schaltungsschutz;
externe/Außenbordversorgung.

3
13.6 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)

Anforderungen an die elektronische Notausrüstung;
Kabinenunterhaltungsgeräte.

3
13.7 Flugsteuerung (ATa 27)
a)

Primäre Flugsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Störklappen (Spoiler);
Trimmregelung;
Wirklaststeuerung (active load control);
auftriebserhöhende Einrichtungen:
Auftriebsvernichter, Bremsklappe;
Systembetrieb: manuell, hydraulisch, pneumatisch;
Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Machtrimmregler, Ruderlagebegrenzer, Rudersperrsysteme;
Überziehungsschutzsysteme.

2
b)

Systembetrieb: Fly-by-Wire.

3
13.8 Instrumentensysteme (ATa 31)

Klassifizierung;
Atmosphäre;
Terminologie;
Druckmessvorrichtungen und -systeme;
Pitot-Statik-System;
Höhenmesser;
Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;
Fluggeschwindigkeitsanzeiger;
Machmeter;
Höhenmelde-/-warnsysteme;
Luftdatencomputer;
Instrumentendruckluftsysteme;
direkt anzeigende Druck- und Temperaturanzeigen;
Temperaturanzeigesysteme;
Kraftstoffmengenanzeigesysteme;
gyroskopische Grundsätze;
künstliche Horizonte;
Wendeanzeiger;
Kurskreisel;
Bodenannährungswarngeräte (Ground Proximity Warning Systems, GPWS);
Kompasssysteme;
Flugdatenschreiber (Flight Data Recording Systems, FDRS);
elektronische Fluginstrumentensysteme (Electronic Flight Instrument Systems, EFIS);
Instrumentenwarnsysteme, einschließlich Hauptwarnsystemen und zentralisierter Warntafeln;
Überziehwarnanlagen und Anstellwinkel-Anzeigesysteme;
Vibrationsmessung und -anzeige;
Glascockpit.

3
13.9 Beleuchtung (ATa 33)

Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis;
Innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;
Notbeleuchtung.

3
13.10 Bordinstandhaltungssysteme (ATa 45)

Zentrale Instandhaltungscomputer;
Datenladesystem;
elektronisches Bibliothekssystem;
System für das Drucken;
Strukturüberwachungssystem (Schadenstoleranzüberwachung).

3
13.11 Klima-und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage (ATA21)
13.11.1. Luftversorgung

Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkzapfluft, APU (Hilfstriebwerk) und Bodenversorgungswagen.

2
13.11.2. Klimaanlage
Klimaanlagen; 2
Luftumwälzungs- und Kompressionskältemaschinen; 3
Verteilungssysteme; 1
Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem. 3
13.11.3. Druckbeaufschlagung

Druckbeaufschlagungssysteme;
Steuerung und Anzeige einschließlich Steuerungs- und Sicherheitsventilen;
Kabinendruckregler.

3
13.11.4. Sicherheits- und Warneinrichtungen

Schutz- und Warneinrichtungen.

3
13.12 Brandschutz (ATa 26)
a)

Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;
Feuerlöschanlagen;
Systemprüfungen.

3
b)

Tragbarer Feuerlöscher.

1
13.13 Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; 1
Kraftstoffbehälter; 1
Versorgungssysteme; 1
Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; 1
Umfüllen und Übernehmen; 2
Anzeige- und Warneinrichtungen; 3
Betanken und Enttanken; 2
Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich. 3
13.14 Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; 1
Hydraulikflüssigkeiten; 1
Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; 1
Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; 3
Notdruckgenerierung; 3
Filter; 1
Druckbegrenzung; 3
Energieverteilung; 1
Anzeige- und Warnsysteme; 3
Schnittstelle zu anderen Systemen. 3
13.15 Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Eisbildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; 2
Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; 2
Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; 3
wasserabweisender Stoff; 1
Sonden- und Abflussheizung; 3
Wischersystem. 1
13.16 Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; 1
Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; 3
Anzeige- und Warneinrichtungen 3
Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; 3
Bereifung; 1
Lenkung; 3
Luft-Boden-Schaltung. 3
13.17 Sauerstoff (ATa 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; 3
Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; 3
Versorgungsregelung; 3
Anzeige- und Warneinrichtungen. 3
13.18 Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)
Systemlayout; 2
Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; 2
Druckbegrenzung; 3
Verteilung; 1
Anzeige- und Warneinrichtungen; 3
Schnittstellen zu anderen Systemen. 3
13.19 Wasser/Abfall (ATa 38)

Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss;
Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung.

2
13.20 Integrierte modulare Avionik (ATA42)

Kernsystem;
Netzwerkkomponenten.

Anmerkung: Zu den Funktionen, die typischerweise in die IMA-Module integriert werden können, zählen:

  • Zapfluftmanagement;
  • Luftdruckregelung
  • Belüftung und Luftregelung;
  • Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung; Temperaturregelung;
  • Luftverkehrskommunikation;
  • Avionikkommunikationsrouter;
  • elektrisches Lastmanagement;
  • Trennschalterüberwachung;
  • Built-In Test Equipment (BITE);
  • Treibstoffmanagement;
  • Bremsregelung;
  • Lenkregelung;
  • Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks;
  • Reifendruckanzeige;
  • Öldruckanzeige;
  • Bremstemperaturüberwachung.
3
13.21 Kabinensysteme (ATA44)

Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen.

Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient.

Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:

  • Daten-/Funkkommunikation;
  • Kabinen-Kernsystem (Cabin Core System, CCS);
  • Bordunterhaltungssystem (Inflight Entertainment System, IFES);
  • Externes Kommunikationssystem (External Communication System, ECS);
  • Kabinen-Massenspeichersystem (Cabin Mass Memory System, CMMS);
  • Kabinenüberwachungssystem (Cabin Monitoring System, CMS);
  • sonstige Kabinensysteme (Miscellaneous Cabin Systems, MCS).

Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:

  • Zugriff auf Berichte vor Abflug/bei Abflug;
  • Zugang zu E-Mails, Intranet/Internet;
  • Fluggastdatenbank.
3
13.22 Informationssysteme (ATA46)

Baugruppen und Komponenten, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Komponenten, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Cockpit-Drucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.

Typische Beispiele hierfür sind:

  • Flugverkehrs- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzwerkserver-Systeme.
  • Allgemeines Luftfahrzeug-Informationssystem;
  • Cockpit-Informationssystem;
  • Instandhaltungsinformationssystem;
  • Fluggastkabinen-Informationssystem;
  • sonstige Informationssysteme.
3 )


Modul 14. Antrieb

Stufe
B2
B2L
14.1 Turbinentriebwerke
(a) Konstruktionsanordnung und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellenleistungstriebwerk und Turboproptriebwerk. 1
(b) Elektronisches Triebwerksregelungs- und Kraftstoffmesssystem (FADEC). 2
14.2 Triebwerksanzeigesystem

Abgastemperatur/Zwischenturbinentemperatursysteme;

Triebwerksdrehzahl;

Triebwerksschubanzeige: Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen- Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme;

Öldruck und Temperatur;

Kraftstoffdruck, Temperatur und Fluss;

Ladedruck;

Triebwerksdrehmoment;

Propellergeschwindigkeit.

2
14.3 Anlass- und Zündsysteme

Bedienung von Triebwerks-Anlasssystemen und deren Bestandteilen;

Zündungssysteme und deren Bestandteile;

Instandhaltungs-Sicherheitsanforderungen.

2

Modul 15. Gasturbinentriebwerke

Level
A B1
15.1 Grundlagen

Potenzielle Energie, kinetische Energie, Aktionsprinzip, Gleichdruckverfahren;

Beziehung zwischen Kraft, Arbeit, Leistung, Energie, Geschwindigkeit, Beschleunigung;

Konstruktionsaufbau und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellenleistungstriebwerk, Turboproptriebwerk.

1 2
15.2 Triebwerksleistung

Bruttoschub, Nettoschub, gedrosselter Düsenschub, Schubverteilung, resultierender Schub, Schubleistung in PS, äquivalente Wellenbezugsleistung, spezifischer Kraftstoffverbrauch;

Triebwerkswirkungsgrade;

Mantelströmverhältnis und Triebwerkdruckverhältnis;

Druck, Temperatur und Geschwindigkeit des Gasflusses;

Triebwerksleistungen, Standschub, Einfluss von Geschwindigkeit, Höhe und heißem Klima, Höchstleistung, Begrenzungen.

- 2
15.3 Einlass

Verdichtereinlasskanäle

Auswirkungen verschiedener Einlasskonfigurationen;

Eisschutz.

2 2
15.4 Verdichter

Axial- und Zentrifugaltypen;

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise und Anwendungen;

Ventilatorauswuchtung;

Arbeitsweise:

Ursachen und Auswirkungen von Strömungsabriss im Verdichter und Verdichterpumpen;

Methoden von Luftdurchflussregelung: Ablassventile, verstellbare Einlassleitschaufeln, verstellbare Leitschaufeln, umlaufende Leitschaufeln;

Verdichterverhältnis.

1 2
15.5 Verbrennungsbereich

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise.

1 2
15.6 Turbinenabschnitt

Arbeitsweise und Merkmale von verschiedenen Turbinenschaufeltypen;

Befestigung Schaufel an Scheibe;

Turbinenleitschaufeln;

Ursachen und Auswirkungen von Beanspruchung und Kriechverformung der Turbinenschaufel.

2 2
15.7 Auslass

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise;

konvergente, divergente und verstellbare Schubdüsen;

Triebwerkslärmreduzierung;

Schubumkehrer.

1 2
15.8 Lager und Dichtungen

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise.

- 2
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe

Eigenschaften und Spezifikationen;

Kraftstoffzusätze;

Sicherheitsmaßnahmen.

1 2
15.10 Schmiersysteme

Systembetrieb/-layout und -bauteile.

1 2
15.11 Kraftstoffanlage

Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC);

Systemlayout und -bauteile.

1 2
15.12 Luftsysteme

Arbeitsweise von Triebwerksluftverteilungs- und Vereisungsschutzsystemen, einschließlich Innenkühlung, Abdichtung und Außenbordluftversorgung.

1 2
15.13 Anlass- und Zündsysteme

Arbeitsweise von Motoranlasssystemen und -bauteilen;

Zündungssysteme und -bauteile;

Sicherheitsanforderungen für die Instandhaltung.

1 2
15.14 Triebwerksanzeigesysteme

Abgastemperatur / Zwischenturbinentemperatursysteme;

Triebwerksschubanzeige: Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen- Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme;

Öldruck und Temperatur;

Kraftstoffdruck und Fluss;

Triebwerksdrehzahl;

Vibrationsmessung und -anzeige;

Drehmoment;

Leistung.

1 2
15.15 Leistungserhöhungssysteme

Bedienung und Anwendungen;

Wassereinspritzung, Wasser-Methanol;

Nachbrennersysteme.

- 1
15.16 Turboproptriebwerke

Gasgekoppelte/freie Turbine und getriebegekoppelte Turbinen;

Untersetzungsgetriebe;

integrierte Triebwerks- und Propellerregler;

Überdrehzahlsicherheitseinrichtungen.

1 2
15.17 Wellenleistungstriebwerke

Anordnungen, Antriebssysteme, Untersetzungsgetriebe, Kupplungen, Steuersysteme.

1 2
15.18 Hilfstriebwerke (APUs)

Zweck, Arbeitsweise, Schutzarten.

1 2
15.19 Triebwerkseinbau

Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen.

1 2
15.20 Brandschutzsysteme

Arbeitsweise von Feuermelde- und Löschsystemen.

1 2
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden;

Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter;

Trendüberwachung (einschließlich Ölanalyse, Vibration und Endoskop);

Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten;

Waschen/Reinigen des Kompressors;

Fremdkörperschäden.

1 3
15.22 Lagerung und Konservierung des Triebwerks

Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/ Systemen.

- 2

Modul 16. Kolbentriebwerk

Stufe
A B1 B3
16.1 Grundlagen

Mechanische, thermische und volumetrische Wirkungsgrade;

Betriebsprinzipen - 2-Takt, 4-Takt, Otto und Diesel;

Hubraum und Verdichtungsverhältnis;

Triebwerkskonfiguration und Zündfolge.

1 2 2
16.2 Triebwerksleistung

Leistungsberechnung und Messung;

die Triebwerksleistung beeinflussende Faktoren;

Gemisch/Verarmung, Frühzündung.

1 2 2
16.3 Triebwerkskonstruktion

Kurbelgehäuse, Kurbelwelle, Nockenwellen, Ölwannen;

Anbaugerätegetriebe;

Zylinder- und Kolbenbaugruppen;

Pleuel, Einlass- und Abgaskrümmer;

Ventilmechanismen;

Propelleruntersetzungsgetriebe.

1 2 2
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage
16.4.1 Vergaser

Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze;

Vereisung und Heizung.

1 2 2
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme

Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze.

1 2 2
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung

Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC);

Systemlayout und -bauteile.

1 2 2
16.5 Anlass- und Zündsysteme

Anlasssysteme, Vorheizsysteme;

Magnetzündtypen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze;

Zündkabel, Zündkerzen;

Nieder- und Hochspannungssysteme.

1 2 2
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme

Konstruktion und Arbeitsweise von Ansauganlagen, einschließlich Ersatzluftsystemen;

Abgasanlage, Motorkühlungssysteme - Luft und Flüssigkeit.

1 2 2
16.7 Aufladen/Turboladen

Prinzipien und Zweck des Aufladens und seine Auswirkungen auf Triebwerksparameter;

Konstruktion und Arbeitsweise von Auflade-/ Turboladesystemen;

Systemterminologie;

Steuerungssysteme;

Systemschutz.

1 2 2
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe

Eigenschaften und Spezifikationen;

Kraftstoffzusätze;

Sicherheitsmaßnahmen.

1 2 2
16.9 Schmiersysteme

Systembetrieb/-layout und -bauteile.

1 2 2
16.10 Triebwerksanzeigesysteme

Triebwerksdrehzahl;

Zylinderkopftemperatur;

Kühlmitteltemperatur;

Öldruck und Temperatur;

Abgastemperatur;

Kraftstoffdruck und Fluss;

Ladedruck.

1 2 2
16.11 Triebwerkseinbau

Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen.

1 2 2
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden;

Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter;

Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten.

1 3 2
16.13 Lagerung und Konservierung des Triebwerks

Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/Systemen.

- 2 1

Modul 17A. Propeller

Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 17B festgelegt.

Stufe
A B1
17.1 Grundlagen

Blattelementtheorie;

hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit;

Propellerschlupf;

aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte;

Drehmoment;

relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel;

Vibration und Resonanz.

1 2
17.2 Propellerkonstruktion

Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden;

Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe;

Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe;

Propeller-/Propellerhaubeneinbau.

1 2
17.3 Propellerverstelleinrichtung

Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch;

Segelstellung und Bremssteigung;

Überdrehzahlschutz.

1 2
17.4 Propellersynchronisierung

Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung.

- 2
17.5 Propellervereisungsschutz

Geräte für flüssige und elektrische Enteisung.

1 2
17.6 Propellerinstandhaltung

Statische und dynamische Auswuchtung;

Blattspurprüfung;

Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung;

Propellerpflege-/Reparaturpläne;

Propellermotorlauf.

1 3
17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers

Konservierung und Entkonservierung des Propellers.

1 2

Modul 17B. Propeller

Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Propellertechnologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.

Stufe
B3
17.1 Grundlagen

Blattelementtheorie;

hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit;

Propellerschlupf;

aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte;

Drehmoment;

relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel;

Vibration und Resonanz.

2
17.2 Propellerkonstruktion

Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden;

Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe;

Festpropeller, Verstellpropeller, Propeller mit konstanter Drehzahl;

Propeller-/Propellerhaubeneinbau.

2
17.3 Propellerverstelleinrichtung

Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch;

Segelstellung und Bremssteigung;

Überdrehzahlschutz.

2
17.4 Propellersynchronisierung

Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung.

2
17.5 Propellervereisungsschutz

Geräte für flüssige und elektrische Enteisung.

2
17.6 Propellerinstandhaltung

Statische und dynamische Auswuchtung;

Blattspurprüfung;

Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung;

Propellerpflege-/Reparaturpläne;

Propellermotorlauf.

2
17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers

Konservierung und Entkonservierung des Propellers.

2

.

Grundlagenprüfungsstandard
(ausgenommen die Lizenz der Kategorie L)
Anlage II18

1 Allgemeines

1.1 Alle Grundlagenprüfungen müssen, wie nachstehend festgelegt, unter Verwendung der Auswahlfragen sowie der Textfragen durchgeführt werden Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.

1.2 Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.

1.3 Für jede Textfrage ist die Erstellung einer schriftlichen Antwort erforderlich, und dem Kandidaten müssen 20 Minuten zur Beantwortung jeder dieser Fragen zur Verfügung stehen.

1.4 Geeignete Textfragen müssen unter Verwendung des Lehrplans in Anlage I Module 7A, 7B, 9A, 9B und 10 entworfen und bewertet werden.

1.5 Für jede Frage liegt eine Modellantwort vor, die ebenfalls alle bekannten Alternativantworten, die für andere Unterabteilungen relevant sein können, enthält.

1.6 Die Modellantwort wird ebenfalls in eine Liste der wichtigen Punkte, der so genannten Schlüsselpunkte, unterteilt.

1.7 Die Erfolgsnote für jeden Auswahlfragenteil der Module und Teilmodule ist 75 %.

1.8 Die Erfolgsnote für jede Textfrage ist 75 %, d. h. die Antwort der Kandidaten muss 75 % der erforderlichen, in der Frage behandelten Schlüsselpunkte enthalten und darf keinen wesentlichen Fehler in Bezug auf einen erforderlichen Schlüsselpunkt enthalten.

1.9 Wird entweder nur der Auswahlfragenteil oder der Textfragenteil nicht bestanden, ist nur die Wiederholung des Auswahlfragenteils bzw. Textfragenteils erforderlich.

1.10 Strafpunktbenotungssysteme dürfen zur Feststellung, ob ein Kandidat bestanden hat, nicht verwendet werden.

1.11 Ein nicht bestandenes Modul darf erst nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Datum der Prüfung des nicht bestandenen Moduls wiederholt werden, außer im Falle eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetriebs, der einen Wiederholungslehrgang durchführt, der auf die nicht bestandenen Themen in dem jeweiligen Modul zugeschnitten ist, in welchem Fall die Prüfung für das nicht bestandene Modul nach 30 Tagen erneut abgelegt werden darf.

1.12 Die in Punkt 66.A.25 vorgeschriebenen Zeiträume gelten für jede Einzelprüfung des betreffenden Moduls, mit Ausnahme der Prüfungen, die bei bereits ausgestellten Lizenzen als Teil einer anderen Lizenzkategorie abgelegt wurden.

1.13 Für jedes Modul sind maximal drei Prüfungsversuche zulässig. Nach einer Wartezeit von einem Jahr stehen drei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung.

Der Antragsteller teilt dem zugelassenen Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Betrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.

2. Anzahl der Fragen je Modul

2.1 Modul 1 - Mathematik

Kategorie A: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

Kategorie B1: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

2.2 Modul 2 - Physik

Kategorie A: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorie B1: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

2.3 Modul 3 - Grundlagen der Elektrik

Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B1: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B3: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

2.4 Modul 4 - Grundlagen der Elektronik

Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 40 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.

Kategorie B3: 8 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 10 Minuten.

2.5 Modul 5 - Digitaltechniken und elektronische Instrumentensysteme

Kategorie A: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

Kategorie B1.1 und B1.3: 40 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.

Kategorie B1.2 und B1.4: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B3: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

2.6 Modul 6 - Werkstoffe und Komponenten

Kategorie A: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B1: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.7 Modul 7A - Instandhaltung

Kategorie A: 72 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten plus 40 Minuten.

Kategorie B1: 80 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten plus 40 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.

Modul 7B - Instandhaltung

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.

2.8 Modul 8 - Grundlagen der Aerodynamik:

Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B3: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

2.9 Modul 9A - Menschliche Faktoren

Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.

Modul 9B - Menschliche Faktoren

Kategorie B3: 16 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten plus 20 Minuten.

2.10 Modul 10 - Luftfahrtgesetzgebung

Kategorie A: 32 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B1: 40 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B2 und B2L: 40 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.

Kategorie B3: 32 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.

2.11 Modul 11A - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk

Kategorie A: 108 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten.

Kategorie B1: 140 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten.

Modul 11B - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

Kategorie A: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B1: 100 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Modul 11C - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.12 Modul 12 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern

Kategorie A: 100 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Kategorie B1: 128 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 160 Minuten.

2.13 Modul 13 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen18

Kategorie B2: 180 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 225 Minuten. Die Fragen und die zur Verfügung stehende Zeit können gegebenenfalls auf zwei Prüfungen aufgeteilt werden.

Kategorie B2L:

Systemberechtigung Anzahl der Auswahlfragen Zur Verfügung stehende Zeit (Minuten)
Geforderte Grundlagen
(Teilmodule 13.1, 13.2, 13.5 und 13.9)
28 35
COM/NAV
(Teilmodul 13.4(a))
24 30
INSTRUMENTE
(Teilmodul 13.8)
20 25
FLUGREGELUNG
(Teilmodule 13.3(a) und 13.7)
28 35
LUFTRAUMÜBERWACHUNG
(Teilmodul 13.4(b))
8 10
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME
(Teilmodule 13.11 bis 13.18)
32 40

2.14 Modul 14 - Antrieb18

Kategorien B2 und B2L: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

ANMERKUNG: Die B2L-Prüfung für Modul 14 ist nur anwendbar für die Berechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensystem".

2.15 Modul 15 - Gasturbinentriebwerk

Kategorie A: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

Kategorie B1: 92 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 115 Minuten.

2.16 Modul 16 - Kolbentriebwerk

Kategorie A: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B1: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B3: 68 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 85 Minuten.

2.17 Modul 17A - Propeller

Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B1: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Modul 17B - Propeller

Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

.

Musterlehrgang und Prüfungsstandard Anlage III18

Ausbildung am Arbeitsplatz

1. Allgemeines

Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung besteht aus einer theoretischen Schulung und Prüfung sowie, mit Ausnahme von Berechtigungen der Kategorie C, einer praktischen Schulung und Prüfung.

  1. Die theoretische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie muss von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden.
    2. Sie muss, ausgenommen soweit gemäß der in Punkt (c) beschriebenen Unterschiedsschulung zulässig, dem in Punkt 3.1 dieser Anlage genannten Standard und gegebenenfalls den relevanten Elementen genügen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert wurden.
    3. Im Falle einer Person gemäß Kategorie C, die durch einen akademischen Grad qualifiziert ist, wie in Punkt 66.A.30(a)(5) aufgeführt, hat der erste relevante theoretische Luftfahrzeugmusterlehrgang auf der Stufe der Kategorien B1 oder B2 zu erfolgen.
    4. Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
  2. Die praktische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie muss von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden.
    2. Sie muss, ausgenommen soweit gemäß der in Punkt (c) beschriebenen Unterschiedsschulung zulässig, dem in Punkt 3.2 dieser Anlage genannten Standard und gegebenenfalls den relevanten Elementen genügen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert wurden.
    3. Sie muss einen repräsentativen Querschnitt der für das Luftfahrzeugmuster relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten.
    4. Sie muss durch Vorführungen anhand von Geräten, Bauteilen, Simulatoren, sonstigen Ausbildungseinrichtungen oder an Luftfahrzeugen erfolgen.
    5. Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
  3. Unterschiedsschulung
    1. Unterschiedsschulung ist die erforderliche Ausbildung, mit der die Unterschiede zwischen zwei verschiedenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen desselben Herstellers entsprechend den Festlegungen der Agentur abgedeckt werden sollen.
    2. Die Unterschiedsschulung ist auf Einzelfallbasis unter Berücksichtigung von Anlage III hinsichtlich der theoretischen und praktischen Bestandteile der Ausbildung für die Musterberechtigung festzulegen.
    3. Eine Musterberechtigung ist nach der Unterschiedsschulung erst dann in einer Lizenz einzutragen, wenn der Antragsteller außerdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • in der Lizenz wurde bereits die Luftfahrzeugmusterberechtigung eingetragen, gegenüber der die Unterschiede festgestellt werden, oder
      • es wurden die Anforderungen an die Musterausbildung für das Luftfahrzeug erfüllt, für das die Unterschiede festgestellt werden.

2. Musterlehrgangsstufen

Die drei nachstehend aufgeführten Stufen legen die Ziele, die Ausbildungstiefe und das Niveau der Fragen fest, die durch die Ausbildung abgedeckt werden sollen.

3. Musterlehrgangsstandard

Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung enthält zwar sowohl theoretische wie praktische Teile, doch die Lehrgänge können für den theoretischen Teil, den praktischen Teil oder für eine Kombination beider Teile genehmigt werden.

3.1. Theoretischer Teil

a) Ziel:

Nach Absolvierung eines theoretischen Ausbildungslehrgangs muss der Teilnehmer in der Lage sein, auf der Ausbildungsstufe gemäß dem Lehrplan in Anlage III detaillierte theoretische Kenntnisse der maßgeblichen Systeme des Luftfahrzeugs und von Struktur, Betrieb, Instandhaltung, Reparatur und Störungsbehebung entsprechend den genehmigten Instandhaltungsdaten nachzuweisen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, die Verwendung der Handbücher und freigegebenen Verfahren, einschließlich Kenntnis aller maßgeblichen Inspektionen und Einschränkungen, nachzuweisen.

b) Ausbildungsstufen:

Bei den Ausbildungsstufen handelt es sich um die in Abschnitt 2 oben festgelegten Ausbildungsstufen.

Nach dem ersten Musterlehrgang für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C müssen alle weiteren Lehrgänge nur gemäß Stufe 1 durchgeführt werden.

Im Rahmen einer theoretischen Ausbildung der Stufe 3 können Ausbildungsmaterialien der Stufen 1 und 2 gegebenenfalls zur Unterrichtung des gesamten Inhalts des Lehrgangsabschnitts herangezogen werden. Während des Ausbildungslehrgangs muss jedoch der überwiegende Teil der Lehrgangsmaterialien und der Ausbildungszeit der höheren Ausbildungsstufe entsprechen.

c) Dauer:

Die nachstehend angegebenen Stundenzahlen entsprechen den Mindeststundenzahlen des theoretischen Teils.

Kategorie Stunden
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 30.000 kg:
B1.1 150
B1.2 120
B2 100
C 30
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse gleich oder unter 30.000 kg und über 5.700 kg:
B1.1 120
B1.2 100
B2 100
C 25
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg und weniger1
B1.1 80
B1.2 60
B2 60
C 15
Hubschrauber2
B1.3 120
B1.4 100
B2 100
C 25
1) Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.

2) Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden.

Für die Zwecke der obigen Tabelle entspricht eine Unterrichtsstunde einer Unterrichtsdauer von 60 Minuten; Pausen, Prüfung, Vertiefung, Vorbereitung und Besuch von Luftfahrzeugen sind darin nicht enthalten.

Diese Stundenzahlen gelten nur für theoretische Lehrgänge für vollständige Flugzeug-Triebwerks-Kombinationen entsprechend der von der Agentur definierten Musterberechtigung.

d) Nachweis der Dauer der Lehrgänge:

Bei Lehrgängen, die in einem gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetrieb stattfinden oder direkt von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, ist die Dauer (in Stunden) und die Abdeckung des vollständigen Lehrplans durch eine Ausbildungsbedarfsanalyse auf Grundlage der folgenden Kriterien nachzuweisen:

Geht aus der Ausbildungsbedarfsanalyse hervor, dass eine höhere Stundenzahl erforderlich ist, muss die Länge der Lehrgänge über dem in der Tabelle angegebenen Minimum liegen.

In ähnlicher Weise sind die Ausbildungsstunden von Unterschiedsschulungslehrgängen oder von anderen Kombinationen von Ausbildungslehrgängen (beispielsweise kombinierte B1/B2-Lehrgänge) sowie bei theoretischen Musterausbildungslehrgängen, bei denen die in Punkt 3.1(c) oben angegebenen Zahlen unterschritten werden, diese Zahlen in der oben beschriebenen Weise durch die Ausbildungsbedarfsanalyse der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Darüber hinaus ist für den Lehrgang Folgendes zu beschreiben und zu begründen:

Wird diese Mindestteilnahmezeit nicht erfüllt, darf die Anerkennungsurkunde nicht ausgestellt werden. Um die Mindestteilnahmezeit zu erreichen, kann der ausbildende Betrieb zusätzliche Ausbildungseinheiten durchführen.

e) Inhalt:

Als Minimum sind die Bestandteile des nachstehenden Lehrplans, die spezifisch auf das jeweilige Luftfahrzeugmuster zutreffen, abzudecken. Zusätzliche aufgrund von Musterabweichungen, technischen Änderungen usw. eingeführte Bestandteile sind ebenfalls einzubeziehen.

Der Schwerpunkt des Ausbildungslehrplans muss bei B1-Personal auf mechanischen und elektrischen Gesichtspunkten liegen, bei B2-Personal auf Elektrik- und Avionikaspekten.

Stufe
Kapitel
Flugzeug/
Turbinentriebwerk
Flugzeug/
Kolbentriebwerk
Hubschrauber/
Turbinentriebwerk
Hubschrauber/ Kolbentriebwerk Avionik
Lizenzkategorie B1 C B1 C B1 C B1 C B2
Einführungsmodul:
05 Zeitgrenzen / Instandhaltungsprüfungen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
06 Abmessungen/ Flächen (MTOM usw.) 1 1 1 1 1 1 1 1 1
07 Heben und Abstützen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
08 Lagestabilisierung und Wägung 1 1 1 1 1 1 1 1 1
09 Abschleppen und Rollen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme 1 1 1 1 1 1 1 1 1
11 Schilder und Markierungen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
12 Wartung 1 1 1 1 1 1 1 1 1
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Hubschrauber:
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) - - - - 3 1 3 1 -
60 Standardverfahren Rotor - - - - 3 1 3 1 -
62 Rotoren - - - - 3 1 3 1 1
62a Rotoren - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
63 Rotorantriebe - - - - 3 1 3 1 1
63a Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
64 Heckrotor - - - - 3 1 3 1 1
64a Heckrotor - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
65 Heckrotorantrieb - - - - 3 1 3 1 1
65a Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
66 Klapprotoren/ Ausleger - - - - 3 1 3 1 -
67 Rotorflugsteuerung - - - - 3 1 3 1 -
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber) - - - - 3 1 3 1 -
25 Notschwimmausrüstung - - - - 3 1 3 1 1
Luftfahrzeugzellenstrukturen:
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden) 3 1 3 1 - - - - 1
53 Rumpf 3 1 3 1 - - - - 1
54 Gondeln/Ausleger 3 1 3 1 - - - - 1
55 Höhenflossen 3 1 3 1 - - - - 1
56 Fenster 3 1 3 1 - - - - 1
57 Flügel 3 1 3 1 - - - - 1
27a Steuerflächen (alle) 3 1 3 1 - - - - 1
52 Türen 3 1 3 1 - - - - 1
Zonen und Stationskennzeichnungssysteme 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Luftfahrzeugzellensysteme:
21 Klimaanlage 3 1 3 1 3 1 3 1 3
21a Luftversorgung 3 1 3 1 1 1 3 1 2
21B Druckbeaufschlagung 3 1 3 1 3 1 3 1 3
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen 3 1 3 1 3 1 3 1 3
22 Flugregelung 2 1 2 1 2 1 2 1 3
23 Kommunikation 2 1 2 1 2 1 2 1 3
24 Stromversorgung 3 1 3 1 3 1 3 1 3
25 Einrichtung und Ausstattung 3 1 3 1 3 1 3 1 1
25a Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung 1 1 1 1 1 1 1 1 3
26 Brandschutz 3 1 3 1 3 1 3 1 3
27 Flugsteuerung 3 1 3 1 3 1 3 1 2
27a Systembedienung: elektrische / elektrisch signalisierte Flugsteuerung 3 1 - - - - - - 3
28 Kraftstoffsysteme 3 1 3 1 3 1 3 1 2
28a Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
29 Hydraulikantrieb 3 1 3 1 3 1 3 1 2
29a Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
30 Eis- und Regenschutz 3 1 3 1 3 1 3 1 3
31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme 3 1 3 1 3 1 3 1 3
31a Instrumentensysteme 3 1 3 1 3 1 1 1 3
32 Fahrwerk 3 1 3 1 3 1 3 1 2
32a Fahrwerk - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
33 Leuchten 3 1 3 1 3 1 3 1 3
34 Navigation 2 1 2 1 2 1 2 1 3
35 Sauerstoff 3 1 3 1 - - - - 2
36 Pneumatik 3 1 3 1 3 1 3 1 2
36a Pneumatik - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
37 Vakuum 3 1 3 1 3 1 3 1 2
38 Wasser/Abwasser 3 1 3 1 - - - - 2
41 Wasserballast 3 1 3 1 - - - - 1
42 Integrierte modulare Avionik 2 1 2 1 2 1 2 1 3
44 Kabinensysteme 2 1 2 1 2 1 2 1 3
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) 3 1 3 1 3 1 - - 3
46 Informationssysteme 2 1 2 1 2 1 2 1 3
50 Frachtraum und Zubehörräume 3 1 3 1 3 1 3 1 1
Turbinentriebwerke:
70 Standardverfahren - Triebwerke 3 1 - - 3 1 - - 1
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) 3 1 - - 3 1 - - 1
70B Triebwerksleistung 3 1 - - 3 1 - - 1
71 Triebwerk 3 1 - - 3 1 - - 1
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse 3 1 - - 3 1 - - 1
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung 3 1 - - 3 1 - - 1
75 Luft 3 1 - - 3 1 - - 1
76 Triebwerksregelung 3 1 - - 3 1 - - 1
78 Auslass 3 1 - - 3 1 - - 1
79 Öl 3 1 - - 3 1 - - 1
80 Anlassen 3 1 - - 3 1 - - 1
82 Wassereinspritzung 3 1 - - 3 1 - - 1
83 Anbaugeräte-Getriebe 3 1 - - 3 1 - - 1
84 Antriebsleistungssteigerung 3 1 - - 3 1 - - 1
73a FADEC 3 1 - - 3 1 - - 3
74 Zündung 3 1 - - 3 1 - - 3
77 Triebwerksanzeigesysteme 3 1 - - 3 1 - - 3
49 Hilfstriebwerke (APUs) 3 1 - - - - - - 2
Kolbentriebwerke:
70 Standardverfahren - Triebwerke - - 3 1 - - 3 1 1
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Vergaser, Kraftstoffeinspritzanlagen, Ansaugtrakt, Auslass und Kühlung, Aufladung/ Turbolader, Schmiersysteme) - - 3 1 - - 3 1 1
70B Triebwerksleistung - - 3 1 - - 3 1 1
71 Triebwerk - - 3 1 - - 3 1 1
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung - - 3 1 - - 3 1 1
76 Triebwerksregelung - - 3 1 - - 3 1 1
79 Öl - - 3 1 - - 3 1 1
80 Anlassen - - 3 1 - - 3 1 1
81 Turbinen - - 3 1 - - 3 1 1
82 Wassereinspritzung - - 3 1 - - 3 1 1
83 Anbaugeräte-Getriebe - - 3 1 - - 3 1 1
84 Antriebsleistungssteigerung - - 3 1 - - 3 1 1
73a FADEC - - 3 1 - - 3 1 3
74 Zündung - - 3 1 - - 3 1 3
77 Triebwerksanzeigesysteme - - 3 1 - - 3 1 3
Propeller:
60a Standardverfahren - Propeller 3 1 3 1 - - - - 1
61 Propeller/Antrieb 3 1 3 1 - - - - 1
61a Propellerkonstruktion 3 1 3 1 - - - - -
61B Propellerverstelleinrichtung 3 1 3 1 - - - - -
61C Propellersynchronisierung 3 1 3 1 - - - - 1
61D Propeller, elektronische Steuerung 2 1 2 1 - - - - 3
61E Propellervereisungsschutz 3 1 3 1 - - - - -
61F Propellerinstandhaltung 3 1 3 1 - - - - 1

f) Für den theoretischen Lehrgangsteil können multimediabasierte Ausbildungsmethoden entweder im Schulungsraum oder in virtueller Umgebung verwendet werden, sofern die den Lehrgang genehmigende Behörde dem zustimmt.

3.2 Praktisches Element

a) Ziel:

Ziel der praktischen Ausbildung ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen in der Durchführung sicherer Instandhaltungs-, Inspektions- und routinemäßiger Wartungsarbeiten nach dem Instandhaltungshandbuch und anderen maßgeblichen Anweisungen sowie von Aufgaben, die für das Luftfahrzeugmuster vorgesehen sind, beispielsweise Fehlerbehebung, Instandsetzungen, Einstellarbeiten, Austausch, Rüsten und Funktionskontrollen. Hierzu zählen auch Kenntnisse in der Nutzung aller technischen Handbücher und Dokumentationen zum Luftfahrzeug, die Verwendung von Spezial-/Sonderwerkzeugen und Prüfgeräten für Ausbau und Austausch von typspezifischen Komponenten und Modulen, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten auf dem Tragwerk.

b) Inhalt:

Mindestens 50 % der in der nachstehenden Tabelle angekreuzten Punkte, die für das jeweilige Luftfahrzeugmuster relevant sind, müssen im Rahmen der praktischen Ausbildung absolviert werden.

Die angekreuzten Aufgaben bezeichnen Themen, die für die praktische Ausbildung von Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass Betrieb, Funktion, Einbau und Sicherheitsbedeutung von wichtigen Instandhaltungsaufgaben angemessen abgedeckt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn diese durch die theoretische Ausbildung allein nicht umfassend erläutert werden können. Die Liste gibt zwar eine Aufstellung des Mindestumfangs der Themen der praktischen Ausbildung, doch können weitere Punkte zusätzlich aufgenommen werden, wenn diese für das betreffende Luftfahrzeugmuster relevant sind.

Die durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich der Komplexität und des für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und seine Systeme sein. Relativ einfache Aufgaben können einbezogen werden, doch sind weitere, komplexere Aufgaben entsprechend den Erfordernissen des Luftfahrzeugmusters ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.

Abkürzungen in der Tabelle: LOC: Einbauort; FOT: Funktions-/Betriebsprüfung; SGH: Wartung und Bodenabfertigung; R/I: Ausbau/Einbau; MEL: Mindestausrüstungsliste; TS: Fehlersuche bzw. Fehlerbehebung.

Kapitel B1/B2 B1 B2
LOC FOT SGH R/I MEL TS FOT SGH R/I MEL TS
Einführungsmodul:
5 Zeitgrenzen / Instandhaltungsprüfungen X/X - - - - - - - - - -
6 Abmessungen/Flächen (MTOM usw.) X/X - - - - - - - - - -
7 Heben und Abstützen X/X - - - - - - - - - -
8 Lagestabilisierung und Wägung X/X - X - - - - X - - -
9 Abschleppen und Rollen X/X - X - - - - X - - -
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme X/X - X - - - - X - - -
11 Schilder und Markierungen X/X - - - - - - - - - -
12 Wartung X/X - X - - - - X - - -
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch X/X - X - - - - X - - -
Hubschrauber:
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) X/- - - - - X - - - - -
60 Standardverfahren - nur musterspezifisch X/X - X - - - - X - - -
62 Rotoren X/- - X X - X - - - - -
62a Rotoren - Überwachung und Anzeige X/X X X X X X - - X - X
63 Rotorantriebe X/- X - - - X - - - - -
63a Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X - - X - X
64 Heckrotor X/- - X - - X - - - - -
64a Heckrotor - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X - - X - X
65 Heckrotorantrieb X/- X - - - X - - - - -
65a Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X - - X - X
66 Klapprotoren/Ausleger X/- X X - - X - - - - -
67 Rotorflugsteuerung X/- X X - X X - - - - -
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber)

Anmerkung: Behandelt unter Luftfahrzeugzellenstrukturen

25 Notschwimmausrüstung X/X X X X X X X X - - -
Luftfahrzeugzellenstrukturen:
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und
Instandsetzung von Schäden)
53 Rumpf X/- - - - - X - - - - -
54 Gondeln/Ausleger X/- - - - - - - - - - -
55 Höhenflossen X/- - - - - - - - - - -
56 Fenster X/- - - - - X - - - - -
57 Flügel X/- - - - - - - - - - -
27a Steuerfläche X/- - - - - X - - - - -
52 Türen X/X X X - - - - X - - -


Kapitel B1/B2 B1 B2
LOC FOT SGH R/I MEL TS FOT SGH R/I MEL TS
Luftfahrzeugzellensysteme:
21 Klimaanlage X/X X X - X X X X - X X
21a Luftversorgung X/X X - - - - X - - - -
21B Druckbeaufschlagung X/X X - - X X X - - X X
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen X/X - X - - - - X - - -
22 Flugregelung X/X - - - X - X X X X X
23 Kommunikation X/X - X - X - X X X X X
24 Stromzufuhr X/X X X X X X X X X X X
25 Einrichtung und Ausstattung X/X X X X - - X X X - -
25a Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung Ausstattung X/X X X X - - X X X - -
26 Brandschutz X/X X X X X X X X X X X
27 Flugsteuerung X/X X X X X X X - - - -
27a Sys. Arbeitsweise: elektrische/elektrisch signalisierte Flugsteuerung X/X X X X X - X - X - X
28 Kraftstoffanlage X/X X X X X X X X - X -
28a Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige X/X X - - - - X - X - X
29 Hydraulikantrieb X/X X X X X X X X - X -
29a Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X X - X X X
30 Eis- und Regenschutz X/X X X - X X X X - X X
31 Anzeige- / Aufzeichnungssysteme X/X X X X X X X X X X X
31a Instrumentensysteme X/X X X X X X X X X X X
32 Fahrwerk X/X X X X X X X X X X -
32a Fahrwerk - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X X - X X X
33 Leuchten X/X X X - X - X X X X -
34 Navigation X/X - X - X - X X X X X
35 Sauerstoff X/- X X X - - X X - - -
36 Pneumatik X/- X - X X X X - X X X
36a Pneumatik - Überwachung und Anzeige X/X X X X X X X X X X X
37 Vakuum X/- X - X X X - - - - -
38 Wasser/Abwasser X/- X X - - - X X - - -
41 Wasserballast X/- - - - - - - - - - -
42 Integrierte modulare Avionik X/X - - - - - X X X X X
44 Kabinensysteme X/X - - - - - X X X X X
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) X/X X X X X X X X X X X
46 Informationssysteme X/X - - - - - X - X X X
50 Frachtraum und Zubehörräume X/X - X - - - - - - - -
Turbinen-/Kolbentriebwerksmodul:
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch - - X - - - - X - - -
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) X/X - - - - - - - - - -


Kapitel B1/B2 B1 B2
LOC FOT SGH R/I MEL TS FOT SGH R/I MEL TS
Turbinentriebwerke:
70B Triebwerksleistung - - - - - X - - - - -
71 Triebwerk X/- X X - - - - X - - -
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse X/- - - - - - - - - - -
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung X/X X - - - - - - - - -
73a FADEC-Systeme X/X X - X X X X - X X X
74 Zündung X/X X - - - - X - - - -
75 Luft X/- - - X - X - - - - -
76 Triebwerksregelung X/- X - - - X - - - - -
77 Triebwerksanzeigen X/X X - - X X X - - X X
78 Auslass X/- X - - X - - - - - -
79 Öl X/- - X X - - - - - - -
80 Anlassen X/- X - - X X - - - - -
82 Wassereinspritzung X/- X - - - - - - - - -
83 Anbaugeräte-Getriebe X/- - X - - - - - - - -
84 Antriebsleistungssteigerung X/- X - - - - - - - - -
Hilfstriebwerke (APUs)
49 Hilfstriebwerke (APUs) X/- X X - - X - - - - -
Kolbentriebwerke:
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch - - X - - - - X - - -
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) X/X - - - - - - - - - -
70B Triebwerksleistung - - - - - X - - - - -
71 Triebwerk X/- X X - - - - X - - -
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung X/X X - - - - - - - - -
73a FADEC-Systeme X/X X - X X X X X X X X
74 Zündung X/X X - - - - X - - - -
76 Triebwerksregelung X/- X - - - X - - - - -
77 Triebwerksanzeigen X/X X - - X X X - - X X
78 Auslass X/- X - - X X - - - - -
79 Öl X/- - X X - - - - - - -
80 Anlassen X/- X - - X X - - - - -
81 Turbinen X/- X X X - X - - - - -
82 Wassereinspritzung X/- X - - - - - - - - -
83 Anbaugeräte-Getriebe X/- - X X - - - - - - -
84 Antriebsleistungssteigerung X/- X - - - - - - - - -
Propeller:
60a Standardverfahren - Propeller - - - X - - - - - - -
61 Propeller/Antrieb X/X X X - X X - - - - -
61a Propellerkonstruktion X/X - X - - - - - - - -
61B Propellerverstelleinrichtung X/- X - X X X - - - - -
61C Propellersynchronisierung X/- X - - - X - - - X -
61D Propeller, elektronische Steuerung X/X X X X X X X X X X X
61E Propellervereisungsschutz X/- X - X X X - - - - -
61F Propellerinstandhaltung X/X X X X X X X X X X X

4. Prüfungsstandard für den Musterlehrgang

4.1 Prüfungsstandard für den theoretischen Teil

Nach Abschluss des theoretischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:

  1. Die Prüfung ist unter Verwendung von Auswahlfragen durchzuführen. Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen nur eine die richtige Antwort sein darf. Die Gesamtbearbeitungszeit richtet sich nach der Gesamtzahl der Fragen; die verfügbare Bearbeitungszeit muss durchschnittlich 90 Sekunden pro Frage betragen.
  2. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein.
  3. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Vorzeichen (+ oder -) oder fehlerhaften Maßeinheiten. Es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  4. Als Prüfungsstand für die einzelnen Kapitel 1 ist der in Abschnitt 2 "Musterlehrgangsstandard" festgelegte Stand (Stufe) zugrunde zu legen. Die Verwendung einer begrenzten Anzahl Fragen aus einer niedrigeren Stufe ist jedoch zulässig.
  5. Während der Prüfung müssen die Bücher geschlossen sein. Referenzmaterial ist nicht zulässig. Eine Ausnahme ist zulässig für den Fall der Prüfung der Fähigkeit eines Kandidaten der Stufe B1 oder B2 zur Interpretation technischer Dokumente.
  6. Die Zahl der Fragen muss mindestens eine Frage pro Unterrichtsstunde umfassen. Die Zahl der Fragen je Kapitel und Stufe müssen proportional sein zu:

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewertet bei der Genehmigung des Lehrgangs die Zahl und das Niveau der Fragen.

  7. Die Prüfungserfolgsschwelle beträgt 75 %. Ist die Prüfung des Musterlehrgangs in mehrere Prüfungen untergliedert, muss jede Einzelprüfung mit einer Erfolgsquote von mindestens 75 % bestanden worden sein. Um eine Erfolgsquote von genau 75 % erreichen zu können, ist die Zahl der Prüfungsfragen als ein Vielfaches von 4 zu wählen.
  8. Strafpunktbenotungssysteme (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht verwendet werden.
  9. Die Prüfungen bei Modulende können nur dann als Teil der Schlussprüfung verwendet werden, wenn sie die korrekte Zahl und das korrekte Fragenniveau aufweisen.

4.2 Prüfungsstandard für den praktischen Teil

Nach Abschluss des praktischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:

  1. Die Prüfung ist von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.
  2. Bei der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Teilnehmers zu bewerten.

5. Musterprüfungsstandard

Die Musterprüfung wird von geeigneten, nach Teil-147 zugelassenen Ausbildungsbetrieben oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.

Die Prüfung muss mündlich, schriftlich oder auf der Grundlage einer praktischen Bewertung oder einer Kombination daraus erfolgen:

  1. Mündliche Prüfungsfragen müssen in offener Form gestellt werden.
  2. Bei den schriftlichen Prüfungsfragen muss es sich um Textfragen oder um Auswahlfragen handeln.
  3. Durch die praktische Prüfung muss die Kompetenz einer Person zur Durchführung einer Aufgabe bestimmt werden.
  4. Bei den Prüfungsthemen muss es sich um eine Auswahl aus den Kapiteln 2 handeln, die dem Lehrplan aus Absatz 3 Musterlehrgang/ Prüfung auf der angegebenen Stufe entnommen werden.
  5. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein.
  6. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  7. Bei der Prüfung muss sichergestellt werden, dass folgende Ziele erfüllt werden:
    1. korrekte und sichere Darstellung des Luftfahrzeugs und seiner Systeme;
    2. Sicherstellen der sicheren Durchführung von Instandhaltungs-, Prüfungs- und Routinearbeiten entsprechend dem Instandhaltungshandbuch und anderer relevanter Anweisungen und Aufgaben, wie für das Luftfahrzeugmuster zweckmäßig, zum Beispiel Fehlerbehebung, Reparaturen, Einstellungen, Ersatz, Verspannungen und Funktionskontrollen, wie z.B. Triebwerkslauf usw., falls erforderlich;
    3. korrekter Gebrauch der gesamten technischen Unterlagen und der Dokumentation für das Luftfahrzeug;
    4. korrekter Gebrauch der spezialisierten/speziellen Werkzeuge und Prüfgeräte, Durchführung von Ausbau und Austausch von Komponenten und Modulen, die für das Muster typisch sind, einschließlich Instandhaltungsaktivitäten direkt am Flugzeug.
  8. Für die Prüfung gelten folgende Bedingungen:
    1. Es sind maximal drei Prüfungsversuche zulässig. Nach einer Wartezeit von einem Jahr stehen drei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung. Nach dem ersten Fehlversuch ist eine Wartezeit von 30 Tagen notwendig, nach dem zweiten Fehlversuch müssen 60 Tage vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen werden kann.

      Der Antragsteller teilt dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Ausbildungsbetrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.

    2. Der erfolgreiche Abschluss der Musterprüfung und der Erwerb der geforderten praktischen Erfahrung müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erfolgt sein.
    3. Bei der Prüfung muss mindestens ein Prüfer anwesend sein. Der/die Prüfer darf/dürfen nicht an der Ausbildung der Teilnehmer beteiligt gewesen sein.
  9. Der Prüfer muss einen schriftlichen Bericht erstellen, aus dem hervorgeht, warum der Kandidat bestanden bzw. nicht bestanden hat.

6. Ausbildung am Arbeitsplatz

Die Ausbildung am Arbeitsplatz ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen, von der die Lizenz erteilt wurde.

Die Ausbildung ist in und unter der Aufsicht eines für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugmusters zugelassenen Betriebs durchzuführen; die Prüfungen sind von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen abzunehmen.

Die Ausbildung muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.

a) Zielsetzung:

Das Ziel der Ausbildung am Arbeitsplatz ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen und Erfahrung bei der Durchführung sicherer Instandhaltungsarbeiten.

b) Inhalt:

Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss einen für die zuständige Behörde akzeptablen Querschnitt der ausgeführten Aufgaben abdecken. Die bei der Ausbildung am Arbeitsplatz durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich Komplexität und des für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und die zugehörigen Systeme sein. Es können auch relativ einfache Aufgaben einbezogen werden, komplexere Instandhaltungsaufgaben sind jedoch entsprechend dem jeweiligen Luftfahrzeugmuster ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.

Jede Aufgabe ist vom Teilnehmer abzuzeichnen und von einer hierfür benannten Aufsichtsperson gegenzuzeichnen. Die angegebenen Aufgaben müssen sich auf einen tatsächlichen Arbeitsauftragsschein/Arbeitsblatt usw. beziehen.

Die abschließende Bewertung der abgeschlossenen Ausbildung am Arbeitsplatz ist verbindlich vorgeschrieben und ist von einem hierfür benannten Prüfer mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.

Die folgenden Daten sind in den/dem Arbeitsblättern/Arbeitsbuch der Ausbildung am Arbeitsplatz anzugeben:

  1. Name des Auszubildenden
  2. Geburtsdatum
  3. genehmigter Instandhaltungsbetrieb
  4. Standort
  5. Name der Aufsichtsperson(en) und des Prüfers (ggf. einschließlich Lizenznummer)
  6. Datum des Abschlusses der Aufgabe
  7. Beschreibung der Aufgabe und des Arbeitsauftragsscheins/Arbeitsauftrags/technischen Protokolls usw.
  8. Luftfahrzeugtyp und Zulassungsnummer des Luftfahrzeugs
  9. beantragte Luftfahrzeugberechtigung.

Zur Erleichterung der Überprüfung durch die zuständige Behörde muss der Nachweis der Ausbildung am Arbeitsplatz folgende Unterlagen einschließen:

  1. detaillierte Arbeitsblätter/Arbeitsbuch und
  2. einen Durchführungsbericht, mit dem nachgewiesen wird, auf welche Weise die Ausbildung am Arbeitsplatz die Anforderungen dieses Teils erfüllt.

____

1) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 4 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in Unterabschnitt Punkt 3.1 (e) zu verstehen.

2) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 5 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in den Unterabschnitten Punkten 3.1(e) und 3.2(b) zu verstehen

.

Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage IV18

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erfahrung, die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist.

Bei der Erfahrung muss es sich um praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge in der für den Antrag relevanten Unterkategorie handeln.

Die erforderliche Erfahrung wird um 50 % reduziert, wenn der Antragsteller einen für die Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Lehrgang abgeschlossen hat.

Nach
von
A1 A2 A3 A4 B1.1 B1.2 B1.3 B1.4 B2 B2L B3
A1 - 6 Monate 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 1 Jahr 6 Monate
A2 6 Monate - 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 1 Jahr 6 Monate
A3 6 Monate 6 Monate - 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 1 Jahr
A4 6 Monate 6 Monate 6 Monate - 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 1 Jahr
B1.1 keine 6 Monate 6 Monate 6 Monate - 6 Monate 6 Monate 6 Monate 1 Jahr 1 Jahr 6 Monate
B1.2 6 Monate keine 6 Monate 6 Monate 2 Jahre - 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr keine
B1.3 6 Monate 6 Monate keine 6 Monate 6 Monate 6 Monate - 6 Monate 1 Jahr 1 Jahr 6 Monate
B1.4 6 Monate 6 Monate 6 Monate keine 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre - 2 Jahre 1 Jahr 6 Monate
B2 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr - - 1 Jahr
B2L 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr - 1 Jahr
B3 6 Monate keine 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 1 Jahr 2 Jahre 1 Jahr -

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Antragsformular - EASA-Formblatt 19 Anlage V15 18


  1. Diese Anlage enthält ein Muster des Formblatts für die Beantragung der in Anhang III (Teil-66) genannten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen.
  2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur dann ändern, wenn zusätzliche Informationen für den Fall aufgenommen werden müssen, dass die nationalen Anforderungen eine Verwendung der gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen außerhalb der Anforderungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) erlauben oder verlangen.


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Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) - EASA-Formblatt 26 Anlage VI15 18


  1. Die folgenden Seiten enthalten ein Muster der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66).
  2. Das Dokument ist in der gezeigten standardisierten Form zu drucken, seine Größe kann jedoch reduziert werden, um gegebenenfalls die Erstellung auf dem Computer zu ermöglichen. Bei Verringerung der Größe ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz an den Stellen vorhanden ist, an denen amtliche Siegel/Stempel aufgebracht werden müssen. Mit dem Computer erstellte Dokumente müssen nicht alle leer bleibenden Felder enthalten, solange das Dokument deutlich als Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) ausgestellt wurde, erkennbar ist.
  3. Das Dokument kann in Englisch oder in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde ausgefüllt werden. Im letzteren Fall ist für jeden Lizenzinhaber, der die Lizenz außerhalb dieses Mitgliedstaats benötigt, eine zweite Ausfertigung in englischer Sprache beizulegen, um das Verständnis zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung sicherzustellen.
  4. Jeder Lizenzinhaber muss eine eindeutige Lizenznummer haben, die aus einer nationalen Kennung und einer alphanumerischen Bezeichnung besteht.
  5. Die Reihenfolge der Seiten des Dokuments kann von der Reihenfolge dieses Musters abweichen und das Dokument muss nicht unbedingt Trennlinien aufweisen, solange die enthaltenen Informationen so angeordnet sind, dass das Layout jeder Seite eindeutig anhand des Formats des hierin enthaltenen Musters der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen identifiziert werden kann.
  6. Das Dokument ist von der zuständigen Behörde zu erstellen. Es kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb erstellt werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Erstellung gemäß einem im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Ausstellung des Dokuments.
  7. Die Vornahme jeder Änderung einer bestehenden Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen obliegt der zuständigen Behörde. Die Änderung kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Änderung gemäß einem in dem Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Änderung des Dokuments.
  8. Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss diese Lizenz in gutem Zustand halten und sicherstellen, dass keine unbefugten Einträge vorgenommen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann dazu führen, dass die Lizenz ungültig wird oder der Lizenzinhaber das Recht verliert, Freigabebescheinigungen auszustellen. Sie kann auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach nationalem Recht führen.
  9. Die nach Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt und muss bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht werden.
  10. Der Anhang zum EASA-Formblatt 26 ist fakultativ und darf nur dafür verwendet werden, unter nationale Vorschriften fallende Rechte einzutragen, die nicht von Anhang III (Teil-66) abgedeckt werden.
  11. Bezüglich der Seite der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen für die Luftfahrzeugmusterberechtigung steht es der zuständigen Behörde frei, diese Seite erst zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung auszustellen, wobei für mehrere Luftfahrzeugmusterberechtigungen entsprechend mehr Seiten ausgestellt werden müssen.
  12. Unbeschadet Punkt 11 ist jede Seite im Format dieses Musters auszustellen und muss die für die betreffende Seite vorgeschriebenen Angaben enthalten.
  13. In der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ist klar anzugeben, dass die vermerkten Einschränkungen Ausschlüsse aus dem Recht zur Erteilung von Freigabebescheinigungen sind. Gelten keine Einschränkungen, ist die Seite "EINSCHRÄNKUNGEN" mit dem Vermerk "Keine Einschränkungen" zu versehen.
  14. Bei der Verwendung eines Vordrucks für die Ausstellung der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen sind alle Felder für Kategorien, Unterkategorien oder Musterberechtigungen, die keinen Berechtigungseintrag enthalten, so zu kennzeichnen, dass daraus das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen Berechtigung hervorgeht.

.

Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage VII18

Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I von Anhang III (TeiL-66) enthaltenen Definitionen.

Unterkategorien: Die für jede Unterkategorie erforderlichen Module (siehe Entsprechungstabelle unten)
L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise 1L, 2L , 3L, 5L, 7L und 12L
L1: Segelflugzeuge 1L, 2L, 3L, 4L , 5L, 6L, 7L und 12L
L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise 1L, 2L, 3L , 5L, 7L, 8L und 12L
L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge 1L, 2L, 3L, 4L, 5L, 6L, 7L, 8L und 12L
L3H: Heißluftballone 1L, 2L, 3L, 9L und 12L
L3G: Gasballone 1L, 2L, 3L, 10L und 12L
L4H: Heißluft-Luftschiffe 1L, 2L, 3L, 8L, 9L, 11L und 12L
L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe 1L, 2L, 3L, 8L, 10L, 11L und 12L
L5: Gas-Luftschiffe oberhalb ELA2 Erforderliches Grundwissen für eine beliebige B1-Unterkategorie

zuzüglich

8L (für B1.1 und B1.3), 10L, 11L und 12L

Inhalt

Modul-Bezeichnung
1L "Grundwissen"
2L "Menschliche Faktoren"
3L "Luftrecht"
4L "Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise"
5L "Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise"
6L "Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise"
7L "Luftfahrzeugzellen allgemein"
8L "Triebwerk"
9L "Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff"
10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)"
11L "Heißluft/Gas-Luftschiffe"
12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente"

Modul 1L - Grundwissen


Stufe
1L.1 Mathematik

Arithmetik

  • Begriffe und Zeichen der Arithmetik;
  • Methoden der Multiplikation und Division;
  • Brüche und Dezimalzahlen;
  • Faktoren und Vielfache;
  • Gewichte, Maße und Umrechnungsfaktoren;
  • Verhältnis und Proportion;
  • Durchschnitt und Prozente;
  • Flächen, Volumen, Quadrate und Würfel.

Algebra

  • Zur Bewertung einfacher algebraischer Ausdrücke: Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division;
  • Verwendung von Klammern;
  • einfache algebraische Brüche.

Geometrie

  • Einfache geometrische Konstruktionen;
  • Grafische Darstellung: Art und Anwendungen von Grafiken.
1
1L.2 Physik

Materie

  • Natur der Materie: die chemischen Elemente;
  • Chemische Verbindungen;
  • Aggregatzustände: fest, flüssig und gasförmig;
  • Zustandsänderungen.

Mechanik

  • Kräfte, Momente und Kräftepaare, Darstellung als Vektoren;
  • Schwerpunkt;
  • Spannung, Kompression, Scherung und Torsion;
  • Natur und Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen.

Temperatur

  • Thermometer und Temperaturskalen: Celsius, Fahrenheit und Kelvin;
  • Wärmedefinition.
1
1L.3 Elektrik

Gleichstromkreise

  • Ohmsches Gesetz, erstes und zweites Kirchhoffsches Gesetz;
  • Bedeutung des Innenwiderstands einer Spannungsquelle;
  • Widerstand (physikalische Größe)/Widerstand (Bauteil);
  • Widerstandsfarbcodes, Werte und Toleranzen, Vorzugswerte, Wattnennleistung;
  • - Serien- und Parallelschaltungen von Widerständen.
1
1L.4 Aerodynamik/Aerostatik

Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik und Aerostatik.

Aerodynamik

  • Luftströmung um einen Körper;
  • Grenzschicht, Laminar- und Turbulenzströmung;
  • Schub, Gewicht, aerodynamische Resultierende;
  • Erzeugung von Auftrieb und Widerstand: Anstellwinkel, Polarkurve, Strömungsabriss.

Aerostatik
Hülleneffekte, Windeffekte, Höhen- und Temperatureffekte.

1
1L.5 Arbeitssicherheit und Umweltschutz;
  • Sichere Arbeitsverfahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen (insbesondere Sauerstoff), Ölen und Chemikalien;
  • Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung von (für die Sicherheit und die Umwelt) gefährlichen Stoffen;
  • Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehreren Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel.
2

Modul 2L - Menschliche Faktoren


Stufe
2L.1 Allgemein
  • Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren;
  • auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle;
  • "Murphy's Law".
1
2L.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen

Sehen, Hören, Informationsverarbeitung, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung, Gedächtnis.

1
2L.3 Sozialpsychologie

Verantwortung, Motivation, Gruppendruck, Teamarbeit.

1
2L.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren

Fitness/Gesundheit, Stress, Schlaf, Müdigkeit, Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch.

1
2L.5 Physische Umgebung

Arbeitsumfeld (Klima, Lärm, Beleuchtung).

1

Modul 3L - Luftrecht


Stufe
3L.1 Rechtsrahmen
  • Rolle der Europäischen Kommission, der EASa und der nationalen Luftfahrtbehörden;
  • Anwendbare Teile von Teil-M und Teil-66.
1
3L.2 Reparaturen und Modifikationen
  • Genehmigung von Änderungen (Reparaturen und Modifikationen);
  • Standardänderungen und Standardreparaturen.
2
3L.3 Instandhaltungsunterlagen
  • Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD), Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) (AMM, IPC, usw.);
  • Flughandbuch;
  • Instandhaltungsaufzeichnungen.
2

Modul 4L - Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise


Stufe
4L.1 Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise
  • Holz, Sperrholz, Klebstoffe, Konservierung, Stromleitung, Eigenschaften, Bearbeitung;
  • Bespannung (Bespannungsmaterialien, Klebstoffe und Decklacke, natürliche und synthetische Bespannungsmaterialien und Klebstoffe);
  • Lackierung, Montage und Reparaturverfahren;
  • Erkennung von Schäden aufgrund der Überlastung von Strukturen aus Holz, Metallrohren und Gewebe;
  • Alterung von Holzkomponenten und Bespannungsmaterialien;
  • Rissprüfung (optisches Verfahren, z.B. Vergrößerungsglas) von Metallkomponenten; Korrosion und präventive Verfahren; Gesundheits- und Brandschutz.
2
4L.2 Material
  • Holzarten, Stabilität und Bearbeitungseigenschaften;
  • Rohre und Beschläge aus Stahl und Leichtmetall; Bruchprüfungen von Schweißnähten;
  • Kunststoffe (Überblick, Verständnis der Eigenschaften);
  • Farben, Entfernung von Farben;
  • Leime, Klebstoffe;
  • Bespannungsmaterialien und -technologien (natürliche und synthetische Polymere).
2
4L.3 Erkennen von Schäden
  • Überlastung von Strukturen aus Holz, Metallrohren und Gewebe;
  • Lastübertragungen;
  • Ermüdungsfestigkeit und Rissprüfung.
3
4L.4 Durchführung praktischer Tätigkeiten
  • Sichern von Stiften, Schrauben, Kronenmuttern, Spannschrauben;
  • Spleissung mit Kauschen
  • Nicopress- und Taluritreparaturen;
  • Reparatur von Bespannungsmaterialien;
  • Reparatur von transparenten Materialien;
  • Reparaturübungen (Sperrholz, Stringer, Leisten, Außenhaut);
  • Aufrüsten von Luftfahrzeugen. Berechnung des Massenausgleichs von Steuerflächen und Ruderausschlägen, Messung der Bedienkräfte;
  • Durchführung von 100-Stunden/Jahresinspektionen an einer Luftfahrzeugzelle in Holzbauweise oder in gewebebespannter Metallrohrbauweise.
2

Modul 5L - Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise


Stufe
5L.1 Luftfahrzeugzellen aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) - Grundlagen der FVK-Bauweise;
  • Harze (Epoxid, Polyester, Phenol, Vinylester);
  • Verstärkungsstoffe Glas-, Aramid- und Kohlenstofffasern, Eigenschaften;
  • Füllstoffe;
  • Stützkerne (Balsa, Waben, Schaumstoff);
  • Bauweise, Lastübertragungen (reine FVK-Schale, Sandwich);
  • Erkennen von Schäden bei der Überbeanspruchung von Komponenten;
  • Verfahren für FVK-Projekte (entsprechend dem Instandhaltungsbetriebshandbuch), einschließlich Lagerbedingungen für das Material.
2
5L.2 Material
  • Thermoplasten; thermoplastische Polymere, Katalysatoren;
  • Verständnis der Eigenschaften, der Bearbeitungstechnologien, Lösen, Verbinden, Schweißen;
  • FVK-Harze: Epoxid, Polyester, Vinylester, Phenole;
  • Verstärkungsmaterialien;
  • Von der Grundfaser bis zu Filamenten (Ausgangsprodukt, Finish), Webmuster;
  • Eigenschaften einzelner Verstärkungsmaterialien (E-Glasfaser, Aramidfaser, Kohlenstofffaser);
  • Problem mit Systemen aus unterschiedlichen Materialien, Matrix;
  • Adhäsion/Kohäsion, unterschiedliches Verhalten von Fasermaterialien;
  • Füllmaterial und Pigmente;
  • Technische Anforderungen an Füllmaterial;
  • Veränderte Eigenschaften der Harzzusammensetzung durch den Einsatz von E-Glas, Mikroballon, Aerosole, Baumwolle, Mineralien, Metallpulver, organische Stoffe;
  • Decklack und Reparaturtechnologien;
  • Stützstoffe;
  • Waben (Papier, FVK, Metall), Balsaholz, Divinyzelle (Contizell), Entwicklungstrends.
2
5L.3 Montage von Luftfahrzeugzellen aus faserverstärkten Verbundstrukturen
  • Reine Schale;
  • Sandwich;
  • Montage von Tragflächen, Rumpf und Steuerflächen.
2
5L.4 Erkennen von Schäden
  • Verhalten der FVK-Komponenten bei Überbeanspruchung;
  • Erkennen von Delaminationen, losen Klebestellen;
  • Biegefrequenz von Tragflächen;
  • Lastübertragungen;
  • reib- und formschlüssige Verbindung;
  • Ermüdungsfestigkeit und Korrosion von Metallteilen;
  • Kleben von Metall, Oberflächenbearbeitung von Stahl- und Aluminiumkomponenten während des Klebens mit faserverstärktem Kunststoff.
3
5L.5 Formherstellung
  • Gips- und Keramikformen;
  • GFK-Formen, Deckschicht, Verstärkungsmaterialien, Steifigkeitsprobleme;
  • Metallformen;
  • Positive und Negative.
2
5L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
  • Sichern von Stiften, Schrauben, Kronenmuttern, Spannschrauben;
  • Spleissung mit Kauschen
  • Nicopress- und Taluritreparaturen;
  • Reparatur von Bespannungsmaterialien;
  • Reparatur von reinen FVK-Schalen;
  • Formherstellung/Formen einer Komponente (z.B. Rumpfnase, Fahrwerksverkleidung, Flügelspitze und Winglet);
  • Reparatur von Sandwich-Schalen mit beschädigter Innen- und Außenlage;
  • Reparatur einer Sandwich-Schale mit Vakuumtechnik;
  • Reparatur transparenter Kunststoffe (Acrylglas) mit Ein- und Zweikomponentenklebern;
  • Verklebung zwischen transparenten Materialien und deren Rahmen;
  • Tempern von transparenten Materialien und anderen Komponenten;
  • Durchführung von Reparaturen an Bauteilen in Sandwichbauweise (geringfügige Reparatur < 20 cm);
  • Aufrüsten von Luftfahrzeugen. Berechnung des Massenausgleichs von Steuerflächen und Ruderausschlägen, Messung der Bedienkräfte;
  • Durchführung von 100-Stunden/Jahresinspektionen bei einer FVK-Luftfahrzeugzelle.
2

Modul 6L - Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise


Stufe
6L.1 Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise
  • Metallische Materialien und Halbfertigprodukte, Bearbeitungsverfahren;
  • Ermüdungsfestigkeit und Rissprüfung.
  • Montage von Metallkomponenten, Nietverbindungen, Klebeverbindungen
  • Erkennen von Schäden an überbeanspruchten Komponenten, Korrosionseffekte;
  • Gesundheits- und Brandschutz.
2
6L.2 Material
  • Stahl und Stahllegierungen;
  • Leichtmetalle und Leichtmetalllegierungen;
  • Nietmaterialien;
  • Kunststoffe;
  • Lacke und Farben;
  • Metallkleber;
  • Korrosionsarten;
  • Bespannungsmaterialien und -technologien (natürliche und synthetische Polymere).
2
6L.3 Erkennen von Schäden
  • Überbeanspruchte Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise, Nivellieren, Symmetriemessung;
  • Lastübertragungen;
  • Ermüdungsfestigkeit und Rissprüfung.
  • Erkennen loser Nietverbindungen.
3
6L.4 Montage von Luftfahrzeugzellen in Metall- und Verbundbauweise
  • Außenhaut;
  • Spanten;
  • Stringer und Längsträger;
  • Spantenkonstruktion;
  • Probleme mit Konstruktionen aus unterschiedlichen Materialien.
2
6L.5 Verbindungselemente
  • Klassifizierung von Passungen und Abständen;
  • metrische und Empire-Maßsysteme;
  • Bolzen mit Übermaß.
2
6L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
  • Sichern von Stiften, Schrauben, Kronenmuttern, Spannschrauben;
  • Spleissung mit Kauschen
  • Nicopress- und Taluritreparaturen;
  • Reparatur von Bespannungsmaterialien, Oberflächenschäden, Bohrtechniken;
  • Reparatur von transparenten Materialien;
  • Zuschneiden von Blechen (Aluminium und Leichtmetalllegierungen, Stahl und Stahllegierungen);
  • Falzen, Biegen, Abkanten, Treiben, Glätten, Sicken;
  • Reparaturnieten von Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise nach Reparaturanweisungen oder Zeichnungen;
  • Bewerten von Nietfehlern;
  • Aufrüsten von Luftfahrzeugen. Berechnung des Massenausgleichs von Steuerflächen und Ruderausschlägen, Messung der Bedienkräfte;
  • Durchführung von 100-Stunden/Jahresinspektionen bei einer Luftfahrzeugzelle in Metallbauweise.
2

Modul 7L - Luftfahrzeugzellen allgemein


Stufe
7L.1 Steuerung
  • Steuerung im Cockpit: Bedienhebel im Cockpit, Farbmarkierungen, Form der Bedienelemente;
  • Steuerflächen, Landeklappen, Oberflächen der Luftbremsen, Steuerungen, Scharniere, Lager, Halterungen, Steuerstangen, Umlenkhebel, Ruderhörner, Umlenkrollen, Steuerseile, Ketten, Rohre, Walzen, Schienen, Spindelantriebe, Oberflächen, Freigängigkeit, Schmierstoffe, Dämpfungsflächen, Massenausgleich;
  • Überlagerung von Steuerungen: Querruder-Landeklappen, Bremsklappen-Landeklappen;
  • Trimmsysteme.
3
7L.2 Luftfahrzeugzellensystem
  • Fahrwerk: Besonderheiten des Fahrwerks und Stoßdämpfers, Ausfahrmechanismus, Bremsen, Trommel-, Scheibenbremse, Rad, Reifen und Einfahrmechanismus, elektrisches Einfahren, Notverfahren;
  • Verbindungspunkte von Tragfläche und Rumpf, Verbindungspunkte von Leitwerk (Höhen- und Seitenleitwerk) und Rumpf, Steuerflächen-Anschlußpunkte;
  • Zulässige Instandhaltungsmaßnahmen;
  • Schleppen: Schlepp-/Anhebemechanismus;
  • Kabine: Sitze und Sicherheitsgurte, Kabinengestaltung, Frontscheibe, Fenster, Beschilderung, Gepäckraum, Steuerung im Cockpit, Kabinenbelüftung, Gebläse;
  • Wasserballast: Wasserbehälter, Leitungen, Ventile, Ablässe, Be-/Entlüftung, Tests;
  • Kraftstoffanlage: Tanks, Leitungen, Filter, Be-/Entlüftung, Ablässe, Befüllung, Tankwahlventil, Pumpen, Anzeigen, Tests, Anschlüsse;
  • Hydraulik: Auslegung, Akkumulatoren, Druck- und Kraftverteilung, Anzeigen;
  • Flüssigkeiten und Gas: Hydraulik, sonstige Flüssigkeiten, Niveau, Behälter, Leitungen, Ventile, Filter;
  • Schutz: Brandschotte, Brandschutz, Blitzschutz-Potenzialausgleich, Spannschrauben, Schließvorrichtungen, statische Ableitungen.
2
7L.3 Verbindungselemente
  • Zuverlässigkeit von Stiften, Nieten, Schrauben;
  • Steuerkabel, Spannschrauben;
  • Schnellkupplungen (L'Hotellier, SZD, Polen).
2
7L.4 Sicherungselemente
  • Zulässigkeit von Sicherungsverfahren, Sicherungsstifte, Federstahlstifte, Sicherungsdraht, Stopp-Muttern, Farbe;
  • Schnellkupplungen.
2
7L.5 Ermittlung von Gewicht und Schwerpunkt 2
7L.6 Rettungssysteme 2
7L.7 Bordmodule
  • Staudrucksystem, Vakuumsystem/dynamisches System, hydrostatischer Test;
  • Fluginstrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser, Variometer, Anschluss und Funktion, Markierungen;
  • Anordnung und Anzeigen, Bedienpanel, Stromkabel;
  • Kreisel, Filter, Anzeigeinstrumente; Funktionsprüfung;
  • Magnetkompass: Einbau und Kompensieren;
  • Segelflugzeuge, akustisches Variometer, Flugdatenschreiber, Zusammenstoßwarnanlage;
  • Sauerstoffsystem.
2
7L.8 Einbau und Anschlüsse von Bordmodulen
  • Fluginstrumente, Einbauanforderungen (Notlandebedingungen nach CS-22);
  • Elektrische Verkabelung, Spannungsquellen, Akkumulatorenarten, elektrische Parameter, Stromgenerator, Schutzschalter, Energiebilanz, Erdung, Verbindungen, Anschlüsse, Warnungen, Sicherungen, Lampen, Beleuchtung, Schalter, Voltmeter, Amperemeter, elektrische Anzeigen.
2
7L.9 Kolbenantrieb

Schnittstelle zwischen Triebwerk und Luftfahrzeugzelle.

2
7L.10 Propeller
  • Kontrolle;
  • Austausch;
  • Auswuchten;
2
7L.11 Einfahrsystem
  • Kontrolle der Propellerstellung;
  • Einfahrvorrichtung des Triebwerks und/oder des Propellers.
2
7L.12 Physische Inspektionsverfahren
  • Reinigung, Verwendung von Licht und Spiegeln;
  • Messgeräte;
  • Messung von Steuerausschlägen;
  • Drehmoment von Schrauben und Bolzen;
  • Abnutzung von Lagern;
  • Prüfgeräte;
  • Kalibrierung der Messgeräte.
2

Modul 8L - Triebwerk


Stufe
8L.1 Lärmgrenzwerte
  • Erklärung des Begriffs des "Geräuschpegels";
  • Lärmbescheinigung;
  • Verbesserte Schalldämmung
  • Möglichkeiten der Verringerung von Geräuschemissionen.
1
8L.2 Kolbenmotoren
  • Viertakt-Ottomotor, luftgekühlter Motor, flüssigkeitsgekühlter Motor;
  • Zweitakt-Motor;
  • Kreiskolbenmotor;
  • Effizienz und Einflussfaktoren (Druck-Volumen-Diagramm, Leistungskurve);
  • Lärmdämmungsgeräte.
2
8L.3 Propeller
  • Blatt, Spinner, Rückplatte, Druckspeicher, Nabe;
  • Bedienung des Propellers;
  • Verstellpropeller, am Boden und im Flug verstellbare Propeller - mechanisch, elektrisch und hydraulisch;
  • Auswuchten (statisch, dynamisch);
  • Lärmprobleme.
2
8L.4 Triebwerkssteuerungen
  • Mechanische Steuerungen;
  • Elektrische Steuerungen;
  • Tankanzeigen;
  • Funktionen, Merkmale, typische Fehler und Fehlermeldungen.
2
8L.5 Schläuche
  • Material und Bearbeitung von Kraftstoff- und Ölschläuchen;
  • Kontrolle der Lebensdauer.
2
8L.6 Zubehörteile
  • Betrieb der Magnetzündung;
  • Kontrolle der Instandhaltungsgrenzen;
  • Funktion von Vergasern;
  • Instandhaltungsanweisungen zu charakteristischen Merkmalen;
  • Elektrische Brennstoffpumpen;
  • Betrieb von Propellerreglern;
  • Elektrische Propellerregelung;
  • Hydraulische Propellerregelung;
2
8L.7 Zündung
  • Bauweisen: Spulenzündung, Magnetzündung und Thyristorzündung;
  • Leistungsfähigkeit der Zündung und Vorheizsystem;
  • Zündungsmodule und Vorheizsystem;
  • Prüfen und Testen einer Zündkerze.
2
8L.8 Einlasssysteme und Abgasanlagen
  • Funktion und Montage;
  • Einbau von Schalldämpfern und Heizgeräten;
  • Gondeln und Triebwerksverkleidungen;
  • Prüfen und Testen;
  • CO-Emissionstest.
2
8L.9 Kraftstoffe und Schmierstoffe
  • Kraftstoffmerkmale;
  • Kennzeichnung, umweltfreundliche Lagerung;
  • Mineralische und synthetische Schmieröle und deren Parameter: Kennzeichnung und Merkmale, Anwendung;
  • Umweltfreundliche Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung von Altöl.
2
8L.10 Dokumentation
  • Unterlagen des Triebwerks- und Propellerherstellers;
  • Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA);
  • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
  • Zeit zwischen Überholungen (TBO);
  • Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA/AD), technische Anmerkungen und Service Bulletins.
2
8L.11 Anschauungsmaterial
  • Zylindereinheit mit Ventil;
  • Vergaser;
  • Hochspannungsmagnet;
  • Differentialdruckprüfer für Zylinder;
  • Überhitzte/beschädigte Kolben;
  • Zündkerzen unterschiedlich betriebener Motoren.
2
8L.12 Praktische Erfahrung
  • Arbeitssicherheit / Unfallverhütung (Umgang mit Kraftstoffen und Schmierstoffen, Triebwerksstart);
  • Justieren der Triebwerksteuerstangen und Bowdenzüge;
  • Einstellung der Leerlaufdrehzahl;
  • Kontrolle und Einstellung des Zündzeitpunkts;
  • Funktionsprüfung der Magneten;
  • Kontrolle der Zündanlage;
  • Prüfen und Reinigen von Zündkerzen;
  • Durchführung der in der 100-Stunden/Jahresinspektion eines Flugzeuges enthaltenen Triebwerksaufgaben
  • Prüfen der Kompression;
  • Statischer Test und Bewertung des Triebwerklaufs;
  • Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten, einschließlich des Austauschs von Komponenten.
2
8L.13 Gaswechsel bei Verbrennungsmotoren
  • Viertakt-Hubkolbenmotor und Steuereinheiten;
  • Energieverluste;
  • Einstellung des Zündzeitpunktes;
  • Durchflussverhalten von Steuereinheiten;
  • Wankelmotor und Steuereinheiten;
  • Zweitaktmotor und Steuereinheiten;
  • Gasaustausch;
  • Lader;
  • Leerlaufbereich und Leistungsspektrum.
2
8L.14 Zündung, Verbrennung und Kraftstoffe
  • Zündung;
  • Zündkerzen;
  • Zündsystem;
  • Verbrennungsvorgang;
  • Normale Verbrennung;
  • Wirkungsgrad und mittlerer Druck;
  • Klopfen des Motors und Oktanzahl;
  • Brennkammerformen;
  • Kraftstoff/Luft-Gemisch im Vergaser;
  • Vergaserprinzip, Vergasergleichung;
  • Einfacher Vergaser;
  • Probleme des einfachen Vergasers und ihre Lösung;
  • Vergasermodelle;
  • Kraftstoff/Luft-Gemisch bei Einspritzung;
  • Mechanische Einspritzsteuerung;
  • Elektronische Einspritzsteuerung;
  • Kontinuierliche Einspritzung;
  • Vergleich Vergaser - Einspritzung.
2
8L.15 Fluginstrumente in Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
  • Besondere Fluginstrumente (Einspritzmotor);
  • Interpretation der Angaben in einer statischen Prüfung;
  • Interpretation der Angaben im Flug in verschiedenen Flughöhen.
2
8L.16 Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
  • Dokumentation, Herstellerunterlagen, usw.;
  • Allgemeine Instandhaltungsanweisungen (auf Stundenbasis);
  • Funktionsprüfungen;
  • Testlauf am Boden;
  • Testflug;
  • Suche von Fehlern im Einspritzsystem und deren Behebung.
2
8L.17 Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen

Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen für Arbeiten an Einspritzsystemen.

2
8L.18 Bildliche Darstellungen:
  • Vergaser;
  • Komponenten des Einspritzsystems;
  • Luftfahrzeug mit Einspritzmotor;
  • Werkzeug für Arbeiten an Einspritzsystemen.
2
8L.19 Elektrischer Antrieb
  • Energiesystem, Akkumulatoren, Einbau;
  • Elektromotor;
  • Prüfung von Wärme, Geräuschen und Vibrationen;
  • Prüfung von Spulen;
  • Elektrische Leitungen und Kontrollsysteme;
  • Ausfahr- und Einfahrsysteme der Triebwerkspylone;
  • Bremssysteme für den Motor / Propeller
  • Motorbelüftungssysteme;
  • Praktische Erfahrung von 100-Stunden/Jahresinspektionen.
2
8L.20 Düsenantrieb
  • Motoreinbau;
  • Ausfahr- und Einfahrsysteme der Triebwerkspylone;
  • Brandschutz;
  • Kraftstoff- und Schmiersysteme;
  • Motorstartsysteme, Startunterstützung durch Gas;
  • Bewertung von Motorschäden;
  • Motorwartung;
  • Aus-, Wiedereinbau und Prüfung des Motors;
  • Praktische Erfahrung mit Zustands-/ Laufzeit- / Jahresinspektionen;
  • Zustandsinspektionen.
2
8L.21 Digitale Triebwerksteuerung (FADEC) 2

Modul 9L "Heissluft-Ballon/Luftschiff"


Stufe
9L.1 Grundsätze und Montage von Heißluftballonen/Heißluft-Luftschiffen
  • Montage und Einzelteile;
  • Hüllen;
  • Hüllenmaterialien;
  • Hüllensysteme;
  • Herkömmliche Formen und Sonderformen;
  • Kraftstoffanlage;
  • Brenner, Brennerrahmen und Brenneraufhängung;
  • Druckgasbehälter und Druckgasleitung;
  • Korb und alternative Bauteile (Sitze);
  • Aufrüstzubehör;
  • Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben;
  • Jahres/100-Stunden-Inspektion;
  • Bordbücher;
  • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
  • Aufrüstung und Vorbereitung zum Start (Startfesselung);
  • Start.
3
9L.2 Praktische Ausbildung

Betriebskontrollen, Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (gemäß Flughandbuch).

3
9L.3 Hülle
  • Stoffe;
  • Nähte;
  • Lastbänder, Reißsicherung;
  • Kronenringe;
  • Parachute-Ventil und Schnellentleerungssysteme;
  • Reißbahn;
  • Drehventil;
  • Membrane/Luftleitungssysteme (Sonderformen und Luftschiffe);
  • Umlenkrollen;
  • Steuer- und Sicherungsleinen;
  • Knoten;
  • Temperaturmessstreifen, Temperaturmarkierung, Hüllenthermometer;
  • Hüllenseile;
  • Beschläge, Karabinerhaken.
3
9L.4 Brenner und Kraftstoffsystem
  • Heizspiralen;
  • Fahr-, Flüssiggasentnahme- und Pilotflammenventile;
  • Brenner/Düsen;
  • Zündflammen/Verdampfer/Düsen;
  • Brennerrahmen;
  • Kraftstoff/Druckgasleitungen/-schläuche;
  • Kraftstoff-/Druckgasbehälter, Ventile und Beschläge.
3
9L.5 Korb und Korbaufhängung (einschl. alternativer Bauteile)
  • Korbarten (einschl. alternativer Bauteile);
  • Korbmaterialien: Peddigrohr und Weide, Leder, Holz, Polstermaterial, Halteseile;
  • Sitze, Rollen;
  • Karabinerhaken, Schäkel und Stifte;
  • Brennerhaltestangen;
  • Haltebänder für die Druckgasbehälter;
  • Zubehör.
3
9L.6 Ausrüstung
  • Feuerlöscher, Löschdecke;
  • Instrumente (einfach oder kombiniert).
3
9L.7 Kleinere Reparaturen
  • Nähen;
  • Kleben;
  • kleine Korbgeflechtsausbesserungen.
3
9L.8 Verfahren für die physische Inspektion
  • Reinigung, Verwendung von Licht und Spiegeln;
  • Messgeräte;
  • Messung von Steuerausschlägen (nur Luftschiffe);
  • Drehmoment von Schrauben und Bolzen;
  • Abnutzung von Lagern (nur Luftschiffe);
  • Prüfgeräte;
  • Kalibrierung der Messgeräte.
  • Test des Hüllenstoffs.
2

Modul 10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)"


Stufe
10L.1 Grundsätze und Montage von Gasballonen/Gas-Luftschiffen
  • Montage von Einzelteilen;
  • Hüllen- und Netzmaterial;
  • Hülle, Reißbahn, Notöffnung, Seile und Gurte;
  • Festes Gasventil;
  • Flexibles Gasventil (Parachute);
  • Netz;
  • Lastring;
  • Korb und Zubehör (einschließlich alternativer Bauteile);
  • elektrostatische Entladungspfade;
  • Halteleine und Schlepptau;
  • Instandhaltung und Wartung;
  • Jahresinspektion;
  • Flugunterlagen;
  • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
  • Aufrüstung und Vorbereitung zum Start
  • Start.
3
10L.2 Praktische Ausbildung
  • Betriebskontrollen;
  • Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (nach AMM und AFM);
  • Sicherheitsvorschriften bei der Verwendung von Wasserstoff als Traggas.
3
10L.3 Hülle
  • Stoffe;
  • Pole und Polverstärkung;
  • Reißbahn und Reißleine;
  • Parachute und Sicherungsleinen;
  • Ventile und Seile;
  • Füllansatz, Pöschelring und Seile;
  • elektrostatische Entladungspfade;
3
10L.4 Ventil
  • Federn;
  • Dichtungen;
  • Schraubmuffen;
  • Steuerleitungen;
  • elektrostatische Entladungspfade;
3
10L.5 Netz oder Aufrüsten (ohne Netz) - Arten von Netzen und anderen Leinen;
  • Maschengrößen und Winkel;
  • Netzring;
  • Knüpfmethoden;
  • elektrostatische Entladungspfade;
3
10L.6 Lastring 3
10L.7 Korb (einschließlich alternativer Bauteile)
  • Korbarten (einschließlich alternativer Bauteile)
  • Stropps und Knebel;
  • Ballastsystem (Taschen und Halterungen);
  • elektrostatische Entladungspfade;
3
10L.8 Reißleine und Ventilseile 3
10L.9 Halteleine und Schlepptau 3
10L.10 Kleinere Reparaturen
  • Kleben;
  • Spleißen von Hanfseilen.
3
10L.11 Ausrüstung

Instrumente (einfach oder kombiniert).

3
10L.12 Fesselseil (nur gefesselte Gasballone)
  • Seilarten;
  • Hinnehmbare Beschädigung des Seils;
  • Seilrolle;
  • Seilklemmen.
3
10L.13 Winde (nur gefesselte Gasballone)
  • Arten von Winden;
  • Mechanisches System;
  • Elektrisches System;
  • Notsystem;
  • Bodenverankerung/Auflastung der Winde
3
10L.14 Verfahren für die physische Inspektion
  • Reinigung, Verwendung von Licht und Spiegeln;
  • Messgeräte;
  • Messung von Steuerausschlägen (nur Luftschiffe);
  • Drehmoment von Schrauben und Bolzen;
  • Abnutzung von Lagern (nur Luftschiffe);
  • Prüfgeräte;
  • Kalibrierung der Messgeräte.
  • Test des Hüllenstoffs.
2

Module 11L "Heissluft-Luftschiffe/Gasluftschriffe"


Stufe
11L.1 Grundsätze und Montage von kleinen Luftschiffen
  • Hülle, Ballonett;
  • Ventile, Öffnungen;
  • Gondel;
  • Antrieb;
  • Flughandbücher (AFM) und Luftfahrzeugwartungshandbücher (AMM);
  • Aufrüstung und Vorbereitung zum Start.
3
11L.2 Praktische Ausbildung
  • Betriebskontrollen;
  • Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (nach AMM und AFM);
3
11L.3 Hülle
  • Stoffe;
  • Reißbahn und Reißleine;
  • Ventile;
  • Aufhängungssystem.
3
11L.4 Gondel (einschließlich alternativer Bauteile)
  • Gondelart (einschließlich alternativer Bauteile);
  • Art und Materialien der Luftfahrzeugzellen;
  • Erkennen von Schäden.
3
11L.5 Elektrische Anlage
  • Grundlagen bordseitiger Stromkreise;
  • Spannungsquellen (Akkumulatoren, Befestigung, Belüftung, Korrosion);
  • Akkumulatoren aus Blei, Nickel-Cadmium (NiCd) oder Sonstigem, Trockenbatterien;
  • Generatoren;
  • elektrische Verkabelung, Anschlüsse;
  • Sicherungen;
  • Externe Spannungsquelle;
  • Energiebilanz.
3
11L.6 Antrieb
  • Kraftstoffanlage: Tanks, Leitungen, Filter, Be-/Entlüftung, Ablässe, Befüllung, Tankwahlventil, Pumpen, Anzeigen, Tests, Anschlüsse;
  • Antriebsinstrumente;
  • Grundlagen der Messung und Instrumente;
  • Drehzahlmessung;
  • Druckmessung;
  • Temperaturmessung;
  • Messung des verfügbaren Kraftstoffs/Durchflusses.
3
11L.7 Ausrüstung
  • Feuerlöscher, Löschdecke;
  • Instrumente (einfach oder kombiniert).
3

Modul 12L "Funkgerät/ELT/Transponder/Instrumente"


Stufe
12L.1 Funk/ELT
  • Kanalabstand;
  • Prüfung der Grundfunktionen;
  • Batterien;
  • Anforderungen an Tests und Wartung
2
12L.2 Transponder
  • Basisbetrieb;
  • Typische tragbare Konfiguration, einschließlich Antenne;
  • Erläuterung der Modi A, C, S;
  • Anforderungen an Tests und Wartung
2
12L.3 Instrumente
  • Hand-Höhenmesser/Variometer;
  • Batterien;
  • Prüfung der Grundfunktionen.
2

.

Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage VIII18

(a) Für Prüfungen des in Anlage VII geforderten Grundwissens gilt folgende Standardisierungsgrundlage:

  1. Alle Prüfungen müssen unter Verwendung von Auswahlfragen nach dem in Punkt (ii) festgelegten Format durchgeführt werden. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten sollten die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten: es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  2. Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.
  3. Um ein Modul zu bestehen, müssen mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet werden.
  4. Strafpunkte (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht vergeben werden.
  5. Die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Kenntnisse müssen im Verhältnis zum Technologieniveau der Luftfahrzeugkategorie stehen.

(b) Anzahl der Fragen je Modul:

  1. Modul 1L "Grundwissen": 12 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 15 Minuten;
  2. Modul 2L "Menschliche Faktoren": 8 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 10 Minuten;
  3. Modul 3L "Luftrecht": 24 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten;
  4. Modul 4L "Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise": 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
  5. Modul 5L "Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise": 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
  6. Modul 6L "Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise": 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
  7. Modul 7L "Luftfahrzeugzellen Allgemein": 64 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 80 Minuten;
  8. Modul 8L "Triebwerk": 48 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 60 Minuten;
  9. Modul 9L "Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff": 36 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;
  10. Modul 10L "Gasballon/Gasluftschiff (frei/gefesselt)": 40 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten;
  11. Modul 11L "Heißluft/Gas-Luftschiffe": 36 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;
  12. Modul 12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente": 16 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

.

(Teil-147) Anhang IV15 18 19

147.1 Im Sinne dieses Teils ist die zuständige Behörde:

  1. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, die von diesem Mitgliedstaat bezeichnete Behörde;
  2. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland liegt, die Agentur.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Allgemeines

147.A.05 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die von Betrieben erfüllt werden müssen, die eine Genehmigung zur Durchführung der in Anhang III (Teil-66) spezifizierten Ausbildung und Prüfung beantragen.

147.A.10 Allgemeines

Ein Ausbildungsbetrieb ist ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebes, der als juristische Person eingetragen ist.

147.A.15 Antrag

a) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.

b) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. registrierter Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Anschrift des Betriebs, der die Erteilung oder Änderung der Genehmigung benötigt,
  3. angestrebter Genehmigungsumfang oder Änderung des Genehmigungsumfangs,
  4. Name und Unterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters,
  5. Datum der Antragstellung.

Unterabschnitt B
Anforderungen an den Betrieb

147.A.100 Anforderungen an die Betriebseinrichtung

a) Die Größe und Struktur der Betriebseinrichtungen müssen den Schutz vor Witterungseinflüssen und den reibungslosen Betrieb aller geplanten Schulungsmaßnahmen und Prüfungen an jedem beliebigen Tag gewährleisten.

b) Es müssen abgeschlossene und von den anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten für die Theorieschulung und für die Durchführung von Prüfungen zur Verfügung stehen.

  1. Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der theoretischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt 28.
  2. Die Größe der Prüfungsräume ist dergestalt, dass während der Prüfung kein Auszubildender die Unterlagen oder den Computerbildschirm eines anderen Auszubildenden von seinem Platz aus sehen kann.

c) Die Räumlichkeiten gemäß Punkt (b) müssen auf einem Niveau gehalten werden, das es den Auszubildenden ermöglicht, sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Arbeit oder gegebenenfalls Prüfungen zu konzentrieren.

d) Für einen Grundlagenlehrgang müssen für die praktische Ausbildung entsprechend dem geplanten Ausbildungslehrgang von den Schulungsräumen abgetrennte Werkstätten für die Grundausbildung und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung zur Verfügung stehen. Wenn der Betrieb diese Einrichtungen jedoch nicht zur Verfügung stellen kann, können mit einem anderen Betrieb Vereinbarungen bezüglich der Bereitstellung solcher Werkstätten und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung getroffen werden; in diesem Fall erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit diesem Betrieb, in der die Bedingungen für den Zugang und die Benutzung derselben geregelt sind. Die zuständige Behörde muss Zugang zu diesen Vertragsbetrieben haben. Dieser Zugang ist in der schriftlichen Vereinbarung zu regeln.

e) Im Falle eines Musterlehrganges bzw. einer aufgabenbezogenen Ausbildung muss der Zugang zu entsprechenden Einrichtungen mit Luftfahrzeugmustern gemäß Punkt 147.A.115 (d) gewährleistet sein.

f) Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der praktischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt fünfzehn pro Aufsichtsperson oder Prüfer.

g) Für das Ausbildungspersonal und das Personal für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen müssen angemessene Büroräume zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass sie sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Aufgaben vorbereiten können.

h) Es müssen Einrichtungen zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten und Aufzeichnungen zur Verfügung stehen. Die Umgebungsbedingungen an diesen Aufbewahrungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Unterlagen während des Aufbewahrungszeitraumes gemäß Punkt 147.A.125 in einem guten Zustand erhalten bleiben. Unter der Einhaltung einer angemessenen Sicherheit dürfen sich die Aufbewahrungseinrichtungen in den Büroräumen befinden.

i) Eine Bibliothek mit der technischen Fachliteratur entsprechend dem Umfang und dem Niveau der angebotenen Ausbildung muss zur Verfügung stehen.

147.A.105 Anforderungen an das Personal

a) Der Betrieb ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der mit einer Ermächtigung des Betriebes ausgestattet ist, um zu gewährleisten, dass alle Ausbildungsverpflichtungen finanziert und gemäß dem in diesem Teil geforderten Standard durchgeführt werden können.

b) Es muss eine Person oder eine Gruppe von Personen bestimmt werden, die für die Erfüllung der Bestimmungen gemäß diesem Teil durch den Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal verantwortlich ist. Diese Person(en) ist (sind) gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter verantwortlich. Die leitende Person oder eine Person aus der Gruppe von Personen kann auch gleichzeitig der verantwortliche Betriebsleiter sein, vorausgesetzt, sie erfüllt die unter Punkt (a) festgelegten Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter.

c) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, die die theoretische und praktische Ausbildung planen/durchführen und theoretische und praktische Prüfungen in Übereinstimmung mit der Anerkennung abnehmen.

d) In Abweichung von Punkt (c) dürfen, wenn ein anderer Betrieb mit der Durchführung der praktischen Ausbildung und Prüfungen beauftragt ist, die Mitarbeiter dieses anderen Betriebes für die praktische Ausbildung und Prüfungen bestimmt werden.

e) Erfüllt eine Person die Bestimmungen gemäß Punkt (f), darf diese die Funktionen als Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen oder eine Kombination aus beiden wahrnehmen.

f) Die Erfahrungs- und Qualifikationsstandards der Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen gemäß veröffentlichten Kriterien oder gemäß einem Verfahren und einem Standard, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat, festgelegt werden.

g) Die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen in dem Handbuch des Betriebes für die Anerkennung dieses Personals genannt werden.

h) Ausbilder und Prüfer für theoretische Prüfungen besuchen mindestens alle 24 Monate Fortbildungen, die aktuelle Technologien, praktisches Können, menschliche Faktoren und die neuesten Schulungsmethoden für das zu unterrichtende oder zu prüfende Wissen betreffen.

147.A.110 Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen

a) Der Betrieb muss über alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen Aufschluss über die Erfahrung und Qualifikation, den Ausbildungsverlauf und zusätzlich absolvierte Schulungen geben.

b) Für alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen die Aufgabenbereiche schriftlich niedergelegt werden.

147.A.115 Lehrmittel

a) Die Klassenräume müssen mit geeigneten Darstellungseinrichtungen ausgestattet sein, um sicherzustellen, dass die Auszubildenden die dargestellten Texte/Zeichnungen/Diagramme und Bilder von jedem Platz im Klassenraum ohne Schwierigkeiten erkennen können.

Die Darstellungseinrichtungen sollen repräsentative synthetische Übungsgeräte einschließen, die den Auszubildenden das Verständnis des jeweiligen Unterrichtsstoffes erleichtern sollen, wenn solche Geräte als zweckdienlich betrachtet werden.

b) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit allen Werkzeugen und Ausrüstungen ausgestattet sein, die für die Durchführung der Ausbildung in dem genehmigten Umfang erforderlich sind.

c) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit einer angemessenen Auswahl von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Luftfahrzeugbauteilen und Avionikausrüstung ausgestattet sein.

d) Der Betrieb für luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung nach Punkt 147.A.100(e) muss Zugang zu dem geeigneten Luftfahrzeugmuster haben. Synthetische Übungsgeräte können verwendet werden, wenn diese synthetischen Übungsgeräte einen angemessenen Ausbildungsstandard gewährleisten.

147.A.120 Unterrichtsmaterial

a) Das Unterrichtsmaterial für die Ausbildungslehrgänge ist den Auszubildenden zur Verfügung zu stellen und muss jeweils Folgendes abdecken:

  1. den in Anhang III (Teil-66) für die betreffende Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal genannten Lehrplan für die theoretischen Grundkenntnisse,
  2. den in Anhang III (Teil-66) für das entsprechende Luftfahrzeugmuster und die Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal geforderten Inhalt des musterbezogenen Lehrgangs.

b) Die Auszubildenden müssen Zugang zu Mustern der Instandhaltungsunterlagen und den technischen Informationen in der Bibliothek gemäß Punkt 147.A.100(i) haben.

147.A.125 Aufzeichnungen

Ein Betrieb muss für jeden Auszubildenden sämtliche Aufzeichnungen über die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen über einen unbegrenzten Zeitraum aufbewahren.

147.A.130 Ausbildungsmethoden und Qualitätssicherungssystem

a) Ein Betrieb muss Verfahren festlegen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen, um ein gutes Ausbildungsniveau und die Erfüllung der entsprechenden Vorschriften dieses Teils zu gewährleisten.

b) Der Betrieb muss ein Qualitätssicherungssystem mit Folgendem festlegen:

  1. einer unabhängigen Auditierungsfunktion, um das Ausbildungsniveau, die Integrität der theoretischen und praktischen Prüfungen und die Übereinstimmung mit den Verfahren und deren Angemessenheit zu überwachen, und
  2. einem System zur Weiterleitung der Ergebnisse der Audits an die benannten verantwortlichen Personen und letztlich den verantwortlichen Betriebsleiter, nach Punkt 147.A.105(a), um erforderliche Korrekturmaßnahmen einzuleiten.

147.A.135 Prüfungen

a) Das Prüfungspersonal hat für die sichere Aufbewahrung aller Prüfungsfragen zu sorgen.

b) Wird festgestellt, dass ein Auszubildender während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Der betroffene Auszubildende darf die Prüfung nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach diesem Vorfall wiederholen. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall einschließlich über Einzelheiten einer möglichen Untersuchung zu unterrichten.

c) Wird festgestellt, dass während einer theoretischen Prüfung ein Prüfer einem Prüfungskandidaten Prüfungsantworten zur Verfügung stellt, so ist der Prüfer von seiner Tätigkeit zu entbinden und die theoretische Prüfung ist für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall zu unterrichten.

147.A.140 Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

a) Der Betrieb muss ein Handbuch zur Verwendung durch den Betrieb bereitstellen, in dem der Betrieb sowie die Verfahren beschrieben werden und das die folgenden Informationen enthält:

  1. eine von dem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung, dass das Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal mit allen zugehörigen Handbüchern die Übereinstimmung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal mit diesem Teil dokumentiert, und dass die Festlegungen in den Handbüchern jederzeit erfüllt werden,
  2. der (die) Titel und Name(n) der in Übereinstimmung mit Punkt 147.A.105(b) ernannten Person(en),
  3. die Pflichten und Zuständigkeitsbereiche der in Punkt (2) genannten Person(en), einschließlich der Angelegenheiten, die diese Person(en) im Namen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal direkt mit der zuständigen Behörde regeln darf (dürfen),
  4. ein Organigramm des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal, aus dem die jeweiligen Zuständigkeiten der in Punkt (a)(2) genannten Person(en) hervorgehen,
  5. eine Auflistung der Ausbilder und der Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen,
  6. eine allgemeine Beschreibung der Unterrichts- und Prüfungsräume unter jeder in der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal genannten Anschrift und gegebenenfalls an jedem anderen Ort, wenn dies durch Punkt 147.A.145(b) gefordert wird,
  7. eine Auflistung der Ausbildungslehrgänge innerhalb des Genehmigungsumfanges,
  8. das Verfahren zur Änderung des Handbuches des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal,
  9. die Verfahren des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal zur Erfüllung von Punkt 147.A.130(a),
  10. die Überwachungsverfahren innerhalb des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal gemäß Punkt 147.A.145(c), wenn die Ausbildung sowie theoretische und praktische Prüfungen außerhalb der Räumlichkeiten gemäß Punkt 147.A.145(b) erfolgen dürfen,
  11. eine Liste der Räumlichkeiten gemäß Punkt 147.A.145(b),
  12. gegebenenfalls eine Auflistung der Betriebe gemäß Punkt 147.A.145(d).

b) Das Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal sowie alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

c) Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.

147.A.145 Rechte des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal18

a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen:

  1. Grundlagenlehrgänge entsprechend dem Lehrplan oder Teilen des Lehrplans gemäß Anhang III (Teil-66);
  2. Luftfahrzeugmusterlehrgänge und aufgabenbezogene Lehrgänge gemäß Anhang III (Teil-66);
  3. die Prüfung von Auszubildenden, die die Grundlagen- oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge in dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
  4. die Luftfahrzeugmusterprüfungen von Auszubildenden, die keinen Luftfahrzeugmusterlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
  5. die Grundlagenprüfungen von Auszubildenden, die keinen Grundlagenlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben, sofern
    1. die Prüfung an einem der in der Genehmigungsurkunde genannten Standorte durchgeführt wird oder
    2. falls die Prüfung nicht an dem in der Genehmigungsurkunde genannten Standort durchgeführt wird, wie nach Punkt (b) und (c) zulässig, die Prüfungsfragen entweder
      • aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder
      • bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden;
  6. die Ausstellung von Urkunden gemäß Anlage III nach erfolgreichem Abschluss der gemäß den Punkten (a)(i), (a)(ii), (a)(iii), (a)(iv) bzw. (a)(v) anerkannten Grundlagen- und Luftfahrzeugmusterlehrgängen und der entsprechenden Prüfungen.

b) Die Ausbildung sowie die theoretischen und praktischen Prüfungen dürfen nur in den in der Genehmigungsurkunde genannten Räumlichkeiten und/oder in anderen Räumlichkeiten, die in dem Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal aufgeführt sind, durchgeführt werden.

c) In Abweichung von Punkt (b) darf der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen außerhalb der Räumlichkeiten nach Punkt (b) nur in Übereinstimmung mit einem Überwachungsverfahren durchführen, das im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal festgelegt wurde. Diese Räumlichkeiten brauchen im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal nicht aufgeführt zu werden.

d)

  1. Der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal kann die Durchführung der theoretischen Grundausbildung, der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung sowie der zugehörigen Prüfungen nur dann an einen Betrieb, der kein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ist, vergeben, wenn dieser durch das Qualitätssystem des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal kontrolliert wird.
  2. Die Vergabe der theoretischen Grundausbildung und -prüfung an Unterauftragnehmer ist auf die Module 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 in Anlage I von Anhang III (Teil-66) beschränkt.
  3. Die Vergabe der Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Musterberechtigung an Unterauftragnehmer ist auf Triebwerksanlagen und Avioniksysteme beschränkt.

e) Ein Betrieb kann nicht für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden, sofern er keine entsprechende Ausbildungsgenehmigung besitzt.

f) Abweichend von Punkt e kann ein für die Durchführung theoretischer Grundlagenlehrgänge oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge genehmigter Betrieb auch für die Durchführung von Luftfahrzeugmusterprüfungen genehmigt werden in den Fällen, in denen kein Luftfahrzeugmusterlehrgang erforderlich ist.

147.A.150 Veränderungen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss die zuständige Behörde über geplante Veränderungen in dem Betrieb, die Änderungen des Genehmigungsumfanges bewirken, unterrichten. Die Unterrichtung muss vor der geplanten Veränderung erfolgen, so dass die zuständige Behörde im Hinblick auf eine erforderliche Anpassung der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal feststellen kann, ob der Betrieb diesen Teil weiterhin erfüllt.

b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal während der Veränderung tätig sein darf, es sei denn, die zuständige Behörde bestimmt eine Aussetzung der Genehmigung.

c) Wird die zuständige Behörde von solchen Veränderungen nicht unterrichtet, kann dies zu einer Aussetzung oder einem Widerruf der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal rückwirkend zum tatsächlichen Datum der Änderungen führen.

147.A.155 Verlängerung

a) Eine Genehmigung ist für einen unbegrenzten Zeitraum zu erteilen. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass:

  1. der Betrieb weiterhin diesen Teil erfüllt nach Maßgabe der Vorschriften in Bezug auf die Behandlung von Beanstandungen gemäß Punkt 147.B.130,
  2. der zuständigen Behörde zwecks Prüfung der Einhaltung dieses Anhangs (Teil-147) Zugang zu dem Betrieb gewährt wird,
  3. die Urkunde nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

b) Wird die Genehmigung zurückgegeben oder widerrufen, ist die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.

147.A.160 Beanstandungen

a) Eine Beanstandung der Stufe 1 liegt bei Erfüllung einer oder mehrerer der nachfolgenden Bedingungen vor:

  1. eine erhebliche Nichteinhaltung des Prüfverfahrens, aus der sich die Ungültigkeit der Prüfung(en) ergibt,
  2. Nichtgewährung des Zutritts zu den Betriebsanlagen während der normalen Betriebszeiten nach zwei schriftlichen Aufforderungen der Behörde,
  3. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters,
  4. erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen des Ausbildungsprozesses.

b) Als Beanstandung der Stufe 2 wird jede Nichterfüllung der Anforderungen des Ausbildungsprozesses mit Ausnahme der Beanstandungen der Stufe 1 angesehen.

c) Nach Erhalt der Mitteilung über die Beanstandungen gemäß Punkt 147.B.130 muss der Inhaber der Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.

Unterabschnitt C
Anerkannter Grundlagenlehrgang

147.A.200 Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung

a) Ein anerkannter Lehrgang für die Grundausbildung muss aus theoretischer Schulung, theoretischer Prüfung, praktischer Ausbildung und praktischer Prüfung bestehen.

b) Der Bereich theoretische Schulung muss den Lehrstoff für eine der in Anhang III (Teil-66) genannten Kategorien oder Unterkategorien der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal umfassen.

c) Der Bereich theoretische Prüfung muss einen repräsentativen Querschnitt aus dem Lehrstoff des Schulungsbereiches nach Punkt (b) umfassen.

d) Der Bereich praktische Ausbildung muss den praktischen Gebrauch gängiger Werkzeuge/Ausrüstungen, die Zerlegung/den Zusammenbau einer repräsentativen Auswahl von Luftfahrzeugbauteilen und die Teilnahme an relevanten repräsentativen Instandhaltungstätigkeiten für das jeweilige vollständige Teil-66- Modul umfassen.

e) Der Bereich praktische Prüfung muss die praktische Ausbildung abdecken. Es ist zu prüfen, ob der Auszubildende ausreichend sachkundig im Umgang mit Werkzeugen und Ausrüstungen ist und ob er seine Arbeiten in Übereinstimmung mit den Wartungshandbüchern durchführen kann.

f) Die Dauer der Lehrgänge für die Grundausbildung muss Anlage I entsprechen.

g) Die Dauer der Lehrgänge für die Erweiterung auf (Unter-)Kategorien muss durch eine Bewertung der Lehrpläne für die Grundausbildung und die entsprechenden Erfordernisse an die praktische Ausbildung bestimmt werden.

147.A.205 Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse

Eine Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse muss:

a) gemäß dem in Anhang III (Teil-66) festgelegten Standard erfolgen,

b) ohne die Benutzung von Schulungsunterlagen abgelegt werden,

c) einen repräsentativen Querschnitt aus Fächern des gemäß Anhang III (Teil-66) behandelten Moduls umfassen.

147.A.210 Prüfungen der praktischen Grundlagen

a) Prüfungen der praktischen Grundlagen müssen während des Instandhaltungs- Grundlagenlehrganges von den ernannten Prüfern für praktische Prüfungen zum Abschluss einer jeden Tätigkeitsperiode in den Werkstätten bzw. Instandhaltungseinrichtungen abgenommen werden.

b) Der Auszubildende muss die Prüfung gemäß Punkt 147.A.200(e) bestehen.

Unterabschnitt D
Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung

147.A.300 Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung

Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss für den Musterlehrgang und/oder für die aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) genehmigt werden, wenn die Bestimmungen von Punkt 66.A.45 erfüllt werden.

147.A.305 Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrgangs oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung

Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, der in Übereinstimmung mit Punkt 147.A.300 zur Durchführung von Musterlehrgängen anerkannt ist, muss die in Anhang III (Teil-66) festgelegten Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrganges oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung vorbehaltlich der Einhaltung der in Punkt 66.A.45 von Anhang III (Teil-66) festgelegten Standards für die Musterlehrgänge und/oder die aufgabenbezogene Ausbildung durchführen.

Teil B
Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A
Allgemeines

147.B.05 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.

147.B.10 Zuständige Behörde

a) Allgemeines

Der Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, die für Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Urkunden, die gemäß diesem Anhang (Teil-147) ausgestellt wurden, verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.

b) Ressourcen

Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Teils verfügen.

c) Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-147) festlegen.

Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.

d) Qualifikation und Schulung

Das gesamte an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit diesem Anhang beteiligte Personal muss

  1. angemessen qualifiziert sein und über das erforderliche Wissen, die erforderliche Erfahrung und eine erforderliche Schulung zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen;
  2. Schulungen und Weiterbildungen zu Anhang III (Teil-66) und Anhang IV (Teil-147), wo relevant, einschließlich zu deren intendierter Bedeutung und den angestrebten Standards, absolviert haben.

147.B.20 Führung von Aufzeichnungen

a) Die zuständige Behörde muss ein System über die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Abänderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.

b) Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Ausbildungsbetriebe für Instandhaltungspersonal umfassen mindestens:

  1. den Antrag auf eine Genehmigung des Betriebes,
  2. die Genehmigungsurkunde des Betriebes einschließlich aller Änderungen,
  3. die Kopie des Auditierungsprogramms mit einer Auflistung aller Termine, an denen Audits durchzuführen sind und wann sie durchgeführt wurden,
  4. lückenlose Aufzeichnungen über die Überwachung, einschließlich aller Audit-Aufzeichnungen,
  5. Kopien der wichtigen Korrespondenz,
  6. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen,
  7. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über die Überwachung des Betriebes,
  8. Handbuch des Betriebes und Änderungen.

c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) beträgt mindestens vier Jahre.

147.B.25 Ausnahmen19

a) Die zuständige Behörde kann eine staatliche Ausbildungseinrichtung von der Anforderung befreien,

  1. ein Betrieb gemäß Punkt 147.A.10 zu sein,
  2. über einen verantwortlichen Betriebsleiter zu verfügen, vorbehaltlich der Einschränkung, dass die Institution eine leitende Person zur Verwaltung des Ausbildungsbetriebes ernennt und dieser Person ausreichende Mittel zur Verwaltung des Betriebes gemäß den Vorschriften dieses Anhangs (Teil-147) zur Verfügung stehen,
  3. das unabhängige Audit, das Teil eines Qualitätssystems ist, durchzuführen, vorbehaltlich dessen, dass in der Institution eine unabhängige Einrichtungsprüfstelle zur Überprüfung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal in der durch diesen Teil geforderten Häufigkeit betrieben wird.

b) Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

Unterabschnitt B
Erteilung einer Genehmigung

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen an die Erteilung oder Änderung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal.

147.B.110 Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung

a) Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung

  1. das Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal überprüfen und
  2. die Einhaltung der Anforderung von Anhang IV (Teil-147) durch den Betrieb überprüfen.

b) Alle festgestellten Beanstandungen werden aufgezeichnet und dem Antragsteller schriftlich bestätigt.

c) Alle Beanstandungen müssen gemäß Punkt 147.B.130 vor Erteilung einer Genehmigung abgeschlossen sein.

d) Auf der Genehmigungsurkunde muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

147.B.120 Verlängerungsverfahren

a) Jeder Betrieb muss in Abständen von höchstens 24 Monaten vollständig auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-147) überprüft werden. Dazu gehört die Überprüfung mindestens eines Lehrgangs und einer Prüfung, die von dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal durchgeführt werden.

b) Die Ergebnisse müssen gemäß Punkt 147.B.130 verarbeitet werden.

147.B.125 Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

Das Format der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal entspricht Anlage II.

147.B.130 Beanstandungen

a) Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Unterrichtung keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 1, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise von der zuständigen Behörde widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.

b) Erfolgt innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 2, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.

Unterabschnitt C
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

147.B.200 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

Die zuständige Behörde muss:

  1. in begründeten Fällen bei einer möglichen Sicherheitsgefahr die Genehmigung aussetzen oder
  2. eine Genehmigung gemäß Punkt 147.B.130 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

.

Dauer des Grundlagenlehrgangs Anlage I18

Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:

Grundlagenlehrgang Anzahl der Unterrichtsstunden Anteil der theoretischen Ausbildung (in %)
A1 800 30-35
A2 650 30-35
A3 800 30-35
A4 800 30-35
B1.1 2.400 50-60
B1.2 2.000 50-60
B1.3 2.400 50-60
B1.4 2.400 50-60
B2 2.400 50-60
B2L 1.500 * 50-60
B3 1.000 50-60

*) Diese Stundenanzahl erhöht sich je nach Wahl der zusätzlichen Systemberechtigungen wie folgt:

Systemberechtigung Anzahl der Unterrichtsstunden Anteil der theoretischen Ausbildung (in %)
COM/NAV 90 50-60
INSTRUMENTE 55
FLUGREGELUNG 80
LUFTRAUMÜBERWACHUNG 40
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME 100

.

Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäss Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblatt 11 Anlage II15 18 19



.

Anerkennungsurkunden gemäß Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblätter 148 und 149 Anlage III15 18 19

1. Grundlagenlehrgang und Grundlagenprüfung

Für die Anerkennung des Abschlusses entweder des Grundlagenlehrgangs oder der Grundlagenprüfung oder des Abschlusses von beidem ist das Urkundenmuster für einen Grundlagenlehrgang ist zu verwenden.

In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.

2. Musterlehrgang und Musterprüfung

Für die Anerkennung des Abschlusses entweder des theoretischen Teils oder des praktischen Teils oder des Abschlusses von beiden Teilen der Ausbildung für die Musterberechtigung ist das Urkundenmuster für einen Musterlehrgang ist zu verwenden.

In der Urkunde ist die in dem Lehrgang behandelte Kombination aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk anzugeben.

Die entsprechenden Referenzzeilen sind gegebenenfalls zu streichen, und im Kasten "Art des Musterlehrgangs" ist anzugeben, ob lediglich der theoretische Teil, der praktische Teil oder der theoretische und der praktische Teil absolviert wurden.

Aus der Urkunde muss eindeutig hervorgehen, ob es sich bei dem Lehrgang um einen vollständigen oder einen reduzierten Lehrgang (z.B. über die Luftfahrzeugzelle, Triebwerke, Avionik/Elektrik) oder eine Unterschiedsschulung auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen des Teilnehmers handelt, z.B. A340-Lehrgang (CFM) für A320-Techniker. Bei reduzierten Lehrgängen ist in der Urkunde anzugeben, ob die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden oder nicht.

.

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Anhang V


Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission (ABl.. L 122 vom 09.05.2006 S. 17)

Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission (ABl.. L 94 vom 04.04.2007 S. 18)

Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission (ABl.. L 283 vom 28.10.2008 S. 5)

Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission (ABl. L 40 vom 13.02.2010 S. 4)

Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission (ABl. L281 vom 27.10.2010 S. 78)

Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2011 S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission (ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38)

.

Teil-T Anhang Va15 18 19

T.1 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Luftfahrzeuge und der Unternehmen/ Betriebe die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, der dem Betreiber das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, benannt worden ist.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Allgemeines

T.A.101 Geltungsbereich19

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt.

Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.

Unterabschnitt B
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

T.A.201 Verantwortlichkeiten18

1.

  1. Der Betreiber ist verantwortlich für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und hat sicherzustellen, dass es nicht betrieben wird, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind: für das Luftfahrzeug wurde von der Agentur eine Musterzulassung ausgestellt oder validiert;
  2. das Luftfahrzeug befindet sich in einem lufttüchtigen Zustand;
  3. für das Flugzeug ist ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang 8 zum ICAO-Abkommen ausgestellt;
  4. die Instandhaltung des Luftfahrzeugs wird in Übereinstimmung mit einem Instandhaltungsprogramm durchgeführt, das die Anforderungen des Staats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und die anwendbaren Anforderungen von Anhang 6 zum ICAO-Abkommen erfüllt;
  5. etwaige Mängel oder Schäden, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, werden nach einem Standard behoben, der von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, akzeptiert wird;
  6. das Luftfahrzeug erfüllt Folgendes, sofern anwendbar:
    1. alle Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, herausgegeben oder angenommen wurden, und
    2. alle von der Agentur herausgegebenen verbindlichen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen;
  7. es wird nach der Instandhaltung durch qualifizierte Betriebe gemäß den Anforderungen des Staats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine Freigabebescheinigung ausgestellt. Die unterschriebene Freigabebescheinigung muss insbesondere die wesentlichen Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung enthalten;
  8. das Luftfahrzeug wird vor jedem Flug einer Vorflugkontrolle unterzogen;
  9. alle Änderungen und Reparaturen erfüllen die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, festgelegten Lufttüchtigkeitsanforderungen;
  10. die folgenden Luftfahrzeugunterlagen sind verfügbar, bis die darin enthaltenen Informationen durch neue Informationen, die bezüglich Umfang und Detailgrad gleichwertig sind, überholt sind, mindestens jedoch 24 Monate lang:
    1. die Gesamtbetriebsdauer (Stunden, Zyklen und Kalenderzeit, je nach Fall) des Luftfahrzeugs und aller lebensdauerbegrenzten Komponenten;
    2. aktueller Stand der Einhaltung der Anforderungen von Punkt T.A.201(1)(f);
    3. aktueller Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms;
    4. aktueller Stand der Änderungen und Reparaturen zusammen mit entsprechenden Detailangaben und Nachweisdaten, die belegen, dass sie die Anforderungen erfüllen, die von dem Staat festgelegt wurden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

2. Die in Punkt T.A.201(1) genannten Aufgaben sind von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Betreibers zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die zusätzlichen Anforderungen von T.A. Unterabschnitt G zu erfüllen.

3. Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unter abschnitt E dieses Anhangs (Teil-T) erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit einem Instandhaltungsbetrieb schließen, der diese Anforderungen erfüllt.

Unterabschnitt E
Instandhaltungsbetrieb

Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug und seine Komponenten von Betrieben instand gehalten werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Der Betrieb verfügt über eine Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt wurde oder akzeptiert wird.
  2. Der Genehmigungsumfang des Betriebs umfasst die Fähigkeiten für die entsprechenden Luftfahrzeuge und/oder Komponenten.
  3. Der Betrieb hat ein System zur Meldung von Ereignissen eingerichtet, mit dem sichergestellt wird, dass jeder an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente der Lufttüchtigkeit gemeldet wird.
  4. Der Betrieb hat ein Betriebshandbuch erstellt, das eine Beschreibung aller Verfahren des Betriebs enthält.

T.A.501 Instandhaltungsbetrieb18

Unterabschnitt G19
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäss Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigt sind

T.A.701 Geltungsbereich19

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen in Anhang Vc (Teil-CAMO) von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit diesem Anhang die Kontrolle über die Wahrnehmung der in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.

T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit19

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.300 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellt.

T.A.706 Anforderungen an das Personal19

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.305 gilt, dass das in Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) genannte Personal über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Rechtsvorschriften der Drittländer verfügen muss, in denen das Luftfahrzeug eingetragen ist.

T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit19

Ungeachtet Punkt CAMO.A.315 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird,

  1. sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem Instandhaltungsbetrieb gebracht wird, wann immer dies erforderlich ist;
  2. sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird;
  3. die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen sicherstellen;
  4. sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt werden, von dem Instandhaltungsbetrieb in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen behoben werden, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist;
  5. die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden;
  6. die nach Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verwalten und archivieren;
  7. sicherstellen, dass Änderungen und Reparaturen im Einklang mit den Anforderungen des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, genehmigt sind.

T.A.709 Dokumentation19

Ungeachtet Punkt CAMO.A.325 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird, über die anzuwendenden und vom Eintragungsstaat akzeptierten Instandhaltungsunterlagen, verfügen und diese anwenden.

T.A.711 Rechte19

Ein gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigtes Unternehmen kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs festgelegt hat.)

T.A.712 Managementsystem

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.200 muss das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellen.

T.A.714 Führung von Aufzeichnungen19

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.220(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen.

T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit19

Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt CAMO.A.135 gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt, die folgenden Bedingungen:

  1. das Unternehmen erfüllt die anwendbaren Anforderungen dieses Anhangs und
  2. das Unternehmen stellt sicher, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen - auch im Unterauftrag vergebenen - Tätigkeiten stehen, damit diese sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs überzeugen können.

T.A.716 Beanstandungen18 19

a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen

  1. die Ursache oder Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
  2. einen Plan mit Abhilfemaßnahmen ausarbeiten, annehmen und umsetzen,
  3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, um der Beanstandung zu begegnen.

b) Die in Punkt (a)(1) bis 3 genannten Maßnahmen müssen innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Punkt T.B.705 festgelegten Frist durchgeführt werden.

Abschnitt B19
Zusätzliches Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A
Allgemeines

T.B.101 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A von Teil-T befasst sind, einzuhalten sind.

T.B.102 Zuständige Behörde

1. Allgemeines

Ein Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde zu benennen, der die in Punkt T.1 genannten Verantwortlichkeiten übertragen sind. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.

2. Ressourcen

Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

3. Qualifikation und Schulung

Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-T ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

4. Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils gewährleistet wird.

T.B.104 Aufzeichnungspflichten

1. Es gelten die Anforderungen der Punkte M.B.104(a), (b) und (c) von Anhang I.

2. Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:

  1. des Lufttüchtigkeitszeugnisses des Luftfahrzeugs,
  2. des gesamten einschlägigen Schriftverkehrs bezüglich des Luftfahrzeugs,
  3. der Berichte über alle Inspektionen und Überprüfungen des Luftfahrzeugs,
  4. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen.

3. Alle in Punkt T.B.104 genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einem anderen Mitgliedstaat, der Agentur oder dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Verfügung zu stellen.

4. Die in Punkt 2 genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Ende der Anmietung ohne Besatzung aufzubewahren.

T.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch

Es gelten die Anforderungen von Punkt M.B.105 von Anhang I.

Unterabschnitt B
Zuständigkeit

T.B.201 Verantwortlichkeiten

1. Die gemäß Punkt T.1 zuständige Behörde ist verantwortlich für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen, einschließlich der Überprüfung von Luftfahrzeugen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils zu überprüfen.

2. Die zuständige Behörde hat Inspektionen und Untersuchungen vor der Genehmigung des Vertrags über die Anmietung ohne Besatzung gemäß Punkt ARO.OPS.110(a)(1) durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Punkt T.A.201 zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden.

3. Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sicherzustellen, wie sie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug gemäß diesem Anhang Va (Teil-T) erforderlich ist.

T.B.202 Beanstandungen

1. Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

2. Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.

3. Wird eine Beanstandung bei Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde:

  1. bei Bedarf die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wie die Anordnung eines Startverbots für das Luftfahrzeug, um eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu verhindern,
  2. die Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu verlangen, die der Art der Beanstandung angemessen sind.

4. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug vorschreiben und dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, entsprechende Mitteilung machen.

Unterabschnitt G19
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäss Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigt sind

T.B.702 Erstzertifizierungsverfahren19

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.310 muss die zuständige Behörde prüfen und feststellen, dass diese Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen und prüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.

T.B.704 Fortdauernde Aufsicht19

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.305 überprüft die zuständige Behörde in jedem Aufsichtsplanungszyklus eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden.

T.B.705 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen19

Im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, wendet die zuständige Behörde bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhang durch das Unternehmen die in Punkt CAMO.B.350 enthaltenen Anforderungen an.


.

(Teil-ML) Anhang Vb19

ML.1

a) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt dieser Anhang (Teil-ML) für folgende andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen sind:

  1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 2.730 kg,
  2. Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 1.200 kg, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind,
  3. sonstige ELA2-Luftfahrzeuge.

b) Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde die Behörde, die vom Eintragungsmitgliedstaat des Luftfahrzeugs benannt wurde.

c) Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

  1. "unabhängiges freigabeberechtigtes Personal" freigabeberechtigtes Personal, das nicht im Auftrag eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs arbeitet und das eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
    1. entweder die Anforderungen von Anhang III (Teil-66) oder
    2. für Luftfahrzeuge, auf die Anhang III (Teil 66) keine Anwendung findet, die im Eintragungsmitgliedstaat des Luftfahrzeugs geltenden Anforderungen an das freigabeberechtigte Personal;
  2. "Instandhaltungsbetrieb" eine Organisation, die über eine Genehmigung verfügt, die nach einem der folgendem Verfahren erteilt wurde:
    1. Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F,
    2. Anhang II (Teil-145) Abschnitt A,
    3. Anhang Vd (Teil-CAO) Abschnitt A.
  3. "Eigentümer" die Person, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständig ist, d. h.
    1. der eingetragene Eigentümer des Luftfahrzeugs oder
    2. der Leasingnehmer im Falle eines Leasingvertrags oder
    3. der Betreiber.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Allgemeines

ML.A.101 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die zur Sicherstellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt. Zudem werden die Bedingungen festgelegt, die von den an diesen Tätigkeiten beteiligten Personen oder Organisationen zu erfüllen sind.

Unterabschnitt B
Zuständigkeit

ML.A.201 Verantwortlichkeiten19

a) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich und muss gewährleisten, dass Flüge nur stattfinden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. das Luftfahrzeug befindet sich in einem lufttüchtigen Zustand;
  2. Betriebs- und Notfallausrüstungen sind korrekt eingebaut und betriebsbereit oder sind deutlich als nicht betriebsbereit gekennzeichnet;
  3. es liegt ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis vor;
  4. die Instandhaltung des Luftfahrzeugs erfolgt nach dem in Punkt ML.A.302 genannten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm (AMP).

b) Abweichend von Punkt (a) gelten bei geleasten Luftfahrzeugen die Verantwortlichkeiten nach Punkt (a) für den Leasingnehmer, wenn er entweder im Eintragungsdokument des Luftfahrzeugs oder im Leasingvertrag ausgewiesen ist.

c) Die Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungsaufgaben liegt bei den Personen oder Organisationen, die Luftfahrzeuge und Komponenten instandhalten.

d) Die Verantwortung für die zufriedenstellende Durchführung der Vorflugkontrolle liegt beim verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeugs. Die Vorflugkontrolle ist von dem Piloten oder einer anderen qualifizierten Person durchzuführen, jedoch nicht notwendigerweise von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal.

e) Für Luftfahrzeuge, die von gewerblichen zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und gewerblichen erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 betrieben werden, oder die nicht gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-NCO) betrieben werden oder die im Einklang mit Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 oder Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 1 betrieben werden' muss der Betreiber

  1. über eine Genehmigung als CAMO oder CAO für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen oder ein solches Unternehmen bzw. eine solche Organisation unter Verwendung des Vertrags gemäß Anlage I unter Vertrag nehmen;
  2. sicherstellen, dass alle Instandhaltungsarbeiten von nach Punkt ML.1(c)(2) genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden;
  3. sicherstellen, dass die Anforderungen nach Punkt (a) erfüllt sind.

f) Für Luftfahrzeuge, die nicht unter Punkt (e) fallen, kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs, um den Anforderungen nach Punkt (a) zu genügen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein(e) gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) als CAMO oder CAO genehmigte(s) Unternehmen bzw. Organisation vergeben. In diesem Fall hat das unter Vertrag genommene Unternehmen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben zu tragen, und es ist ein schriftlicher Vertrag gemäß Anlage I dieses Anhangs zu schließen. Schließt der Eigentümer keinen Vertrag mit einem solchen Unternehmen, so ist der Eigentümer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich.

g) Der Eigentümer hat der zuständigen Behörde Zugang zum Luftfahrzeug und zu den Luftfahrzeugaufzeichnungen zu gewähren, damit die zuständige Behörde feststellen kann, ob das Luftfahrzeug die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.

h) Wird ein in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenes Luftfahrzeug im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder im spezialisierten Flugbetrieb nach Punkt ORO.GEN.310 von Anhang III oder Punkt NCO.GEN.104 von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anfallenden Aufgaben durch ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) zugelassenes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) des AOC-Inhabers bzw. durch eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) zugelassene kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen (CAO) wahrgenommen werden.

ML.A.202 Meldung besonderer Ereignisse

a) Unbeschadet der in Anhang II (Teil-145) und Anhang Vc (Teil-CAMO) genannten Meldepflichten hat jede nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Personen oder Organisation jeden an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente festgestellten Zustand zu melden, der die Flugsicherheit gefährdet, und zwar

  1. der vom Eintragungsmitgliedstaat des Luftfahrzeugs benannten zuständigen Behörde und, sofern abweichend vom Eintragungsmitgliedstaat, der vom Mitgliedstaat des Betreibers benannten zuständigen Behörde;
  2. der für die Musterbauart oder die Ergänzungen zur Musterbauart verantwortlichen Organisation.

b) Die in Punkt (a) genannten Meldungen müssen in einer Weise erfolgen, die von der nach Punkt (a) zuständigen Behörde festgelegt wurde, wobei die meldende Person oder Organisation alle einschlägigen Informationen über den ihr bekannten Zustand angeben muss.

c) Erfolgt die Instandhaltung oder die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags, hat die für diese Tätigkeiten verantwortliche Person oder Organisation jeden in Punkt (a) genannten Zustand auch dem Eigentümer des Luftfahrzeugs sowie, falls abweichend, dem bzw. des betreffenden CAMO oder CAO zu melden.

d) Die Person oder Organisation legt die in den Punkten (a) und (c) genannten Meldungen sobald wie möglich, jedoch nicht später als 72 Stunden ab dem Zeitpunkt vor, an dem die Person oder Organisation den Zustand festgestellt hat, der Gegenstand der Meldung ist, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen.

Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

ML.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit der Betriebs- und Notfallausrüstung müssen sichergestellt werden durch

  1. die Durchführung von Vorflugkontrollen;
  2. die - je nach Sachlage - in Übereinstimmung mit den in Punkt ML.A.304 bzw. Punkt ML.A.401 genannten Unterlagen erfolgende Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen, unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste (MEL) und der Konfigurationsabweichungsliste, sofern vorhanden;
  3. die Durchführung sämtlicher Instandhaltung in Einklang mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302;
  4. die Befolgung aller zutreffenden
    1. Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD),
    2. betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    3. von der Agentur vorgegebenen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    4. von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,
  5. die Durchführung von Änderungen und Reparaturen in Übereinstimmung mit Punkt ML.A.304,
  6. Instandhaltungstestflüge, falls erforderlich.

ML.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

a) Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeugs ist gemäß einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm zu gestalten.

b) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und alle nachfolgenden Änderungen müssen entweder

  1. vom Eigentümer gemäß Punkt ML.A.302(c)(7) erklärt werden, wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nicht von einem CAMO oder einer CAO geführt wird; oder
  2. von dem bzw. der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlichen CAMO oder CAO genehmigt werden.

    Der Eigentümer, der das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt (b)(1) erklärt, oder die Organisation, die das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt (b)(2) genehmigt, hat das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf dem neuesten Stand zu halten.

c) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

  1. muss eindeutige Angaben zum Eigentümer des Luftfahrzeugs und zum betreffenden Luftfahrzeug, einschließlich eventuell eingebautem Motor und Propeller, enthalten;
  2. muss entweder
    1. die Aufgaben oder Inspektionen gemäß dem unter Punkt (d) genannten geltenden Mindestinspektionsprogramm (MIP) oder
    2. die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) umfassen, die vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung (DAH) herausgegeben wurden;
  3. kann zusätzliche Instandhaltungsmaßnahmen zu den in Punkt (c)(2) genannten oder alternative Instandhaltungsmaßnahmen zu den unter Punkt (c)(2)(b) genannten Instandhaltungsmaßnahmen enthalten, und zwar auf Vorschlag des Eigentümers, des CAMO oder der CAO, sobald sie gemäß Punkt (b) genehmigt oder erklärt wurden. Alternative Instandhaltungsmaßnahmen zu den in Punkt (c)(2)(b) genannten dürfen nicht weniger restriktiv sein als die im geltenden Mindestinspektionsprogramm festgelegten Maßnahmen;
  4. muss alle zwingend vorgeschriebenen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten, beispielsweise Lufttüchtigkeitsanweisungen mit Wiederholungsintervallen, den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit (ALS) der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) und im Datenblatt der Musterzulassung (TCDS) enthaltene besondere Anforderungen an die Instandhaltung;
  5. muss Angaben zu allen aufgrund des spezifischen Luftfahrzeugmusters, der Konfiguration des Luftfahrzeugs sowie Art und Spezifität des Betriebs durchzuführenden zusätzlichen Instandhaltungsaufgaben enthalten, wobei mindestens folgende Elemente zu berücksichtigen sind:
    1. spezifische eingebaute Geräte und Änderungen des Luftfahrzeugs;
    2. an dem Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen;
    3. Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung und flugsicherheitsrelevante Komponenten;
    4. Instandhaltungsempfehlungen, beispielsweise die Zeit zwischen Überholungen (TBO), die durch Service Bulletins, Service Letters und sonstige fakultative Serviceinformationen abgegeben werden;
    5. geltende betriebliche Anweisungen oder Anforderungen in Bezug auf die regelmäßige Inspektion bestimmter Ausrüstungen;
    6. besondere Betriebsgenehmigungen;
    7. Nutzung des Luftfahrzeugs und Betriebsumfeld.
  6. muss ermitteln, ob die Piloten/Eigentümer zur Durchführung der Instandhaltung berechtigt sind;
  7. muss, sofern die Erklärung durch den Eigentümer erfolgt, eine unterzeichnete Erklärung enthalten, in der der Eigentümer erklärt, dass dies das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für seine Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung übernimmt;
  8. muss, nachdem es vom CAMO oder von der CAO genehmigt wurde, von diesem Unternehmen bzw. dieser Organisation unterzeichnet werden, das bzw. die die Aufzeichnungen zusammen mit der Begründung etwaiger Abweichungen von den Empfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung aufzubewahren hat;
  9. muss mindestens einmal jährlich auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. Diese Überprüfung hat entweder
    1. in Verbindung mit der Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs die Person durchzuführen, die die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs überprüft;
    2. das CAMO oder die CAO durchzuführen, das bzw. die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs in den Fällen führt, in denen die Überprüfung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht in Verbindung mit einer Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt.

    Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so ist das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend zu ändern. In diesem Fall hat die Person, die die Überprüfung durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, vom CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. Die zuständige Behörde muss unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren.

d) Ein Mindestinspektionsprogramm

  1. muss folgende Inspektionsintervalle umfassen:
    1. für Flugzeuge, Reisemotorsegler (TMG) und Ballone alle Jahres- bzw. 100-Stunden-Intervalle, je nachdem, was früher eintritt, wobei eine Toleranz von einem Monat bzw. 10 Stunden angewandt werden kann. Das nächste Intervall ist ab dem Zeitpunkt der Inspektion zu berechnen;
    2. für Segelflugzeuge und Motorsegler (außer TMG) alle Jahresintervalle, auf die eine Toleranz von einem Monat verwendet werden kann. Das nächste Intervall ist ab dem Zeitpunkt der Inspektion zu berechnen;
  2. muss je nach Luftfahrzeugmuster Folgendes umfassen:
    1. Wartungsaufgaben gemäß den Anforderungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung;
    2. Inspektion der Markierungen;
    3. Überprüfung von Wägungsaufzeichnungen und Wägung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Verordnung (EU) 2018/1976;
    4. Funktionsprüfung des Transponders (sofern eingebaut);
    5. Funktionsprüfung des Pitot-Statik-Systems;
    6. bei Flugzeugen:
      1. Funktionsprüfungen von Leistung und Drehzahl (RPM), Magnetzündern, Kraftstoff- und Öldruck, Motortemperaturen;
      2. bei Motoren mit automatischer Motorsteuerung das veröffentlichte Verfahren für den Prüflauf;
      3. bei Motoren mit Trockensumpfschmierung, Motoren mit Turboladern und flüssigkeitsgekühlten Motoren Funktionsprüfung auf Anzeichen von Störungen des Flüssigkeitskreislaufs;
    7. Inspektion des Zustands und der Befestigung der strukturellen Elemente, Systeme und Komponenten für die folgenden Bereiche:
      1. für Flugzeuge:

        Zelle, Kabine und Cockpit, Fahrwerk, Flügel- und Mittelteil, Flugsteuerung, Leitwerk, Avionik und Elektrik, Triebwerk, Kupplungen und Getriebe, Propeller und verschiedene Systeme, wie das ballistische Rettungssystem;

      2. für Segelflugzeuge und Motorsegler:

        Zelle, Kabine und Cockpit, Fahrwerk, Flügel- und Mittelteil, Leitwerk, Avionik und Elektrik, Motor (für Motorsegler) und verschiedene Systeme, wie herausnehmbarer Ballast und/oder Bremsschirm und Steuerelemente sowie Wasserballastsystem;

      3. für Heißluftballone:

        Hülle, Brenner, Korb, Kraftstoffbehälter, Ausrüstungen und Instrumente;

      4. für Gasballone:

        Hülle, Korb, Ausrüstungen und Instrumente.

      Solange dieser Anhang kein Mindestinspektionsprogramm für Luftschiffe und Drehflügler enthält, wird deren Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf der Grundlage der vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt (c)(2)(b) festgelegt.

e) Abweichend von den Punkten (b) und (c) ist eine Erklärung des Eigentümers bzw. eine Genehmigung durch ein CAMO oder eine CAO nicht erforderlich, und ein Dokument über das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss nicht vorgelegt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. alle vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden ohne Abweichungen befolgt;
  2. alle durch Service Bulletins, Service Letters und sonstige fakultative Serviceinformationen abgegebenen Instandhaltungsempfehlungen, beispielsweise die Zeit zwischen Überholungen (TBO), werden ohne Abweichungen befolgt;
  3. es sind keine zusätzlichen Instandhaltungsaufgaben auszuführen, die sich aus Folgendem ergeben:
    1. spezifische eingebaute Geräte und Änderungen des Luftfahrzeugs;
    2. an dem Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen;
    3. Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung und flugsicherheitsrelevante Komponenten;
    4. besondere Betriebsgenehmigungen;
    5. Nutzung des Luftfahrzeugs und Betriebsumfeld.
  4. Piloten/Eigentümer sind zur Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer berechtigt.

    Diese Ausnahme ist nicht anwendbar, wenn der Pilot/Eigentümer oder - im Falle von Luftfahrzeugen im gemeinsamen Eigentum - einer der Piloten/Eigentümer die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer nicht durchführen darf, weil dies im erklärten oder genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm anzugeben ist.

f) Sind die Bedingungen gemäß Punkt (e)(1) bis(4) erfüllt, muss das für das Luftfahrzeug geltende Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm Folgendes umfassen:

  1. die vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
  2. die Instandhaltungsempfehlungen, beispielsweise die Zeit zwischen Überholungen (TBO), die durch Service Bulletins, Service Letters und sonstige fakultative Serviceinformationen abgegeben werden;
  3. die zwingend vorgeschriebenen Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, beispielsweise Lufttüchtigkeitsanweisungen mit Wiederholungsintervallen, der Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit (ALS) der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) und im Datenblatt der Musterzulassung (TCDS) enthaltene besondere Anforderungen an die Instandhaltung;
  4. die Aufgaben aufgrund spezieller betrieblicher Anweisungen oder Luftraum-Anweisungen oder Anforderungen in Bezug auf bestimmte Instrumente und Ausrüstungen.

ML.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen

Alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen gemäß den Anforderungen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung durchgeführt werden, sofern von der Agentur nichts anderes vorgegeben wird.

ML.A.304 Unterlagen für Änderungen und Reparaturen

Eine Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug oder eine Komponente repariert, muss alle Schäden bewerten. Änderungen und Reparaturen sind - je nach Sachlage - auf folgender Grundlage zu bewerten:

  1. den von der Agentur genehmigten Unterlagen; oder
  2. den von einem nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassenen Entwicklungsbetrieb genehmigten Unterlagen; oder
  3. den in den Anforderungen nach Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Unterlagen.

ML.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

a) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung (CRS) gemäß Punkt ML.A.801 im System der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erfasst werden. Jede Eintragung hat so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgabe zu erfolgen.

b) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen - je nach Sachlage - aus einem Luftfahrzeug-Bordbuch, einem oder mehreren Motorbetriebstagebüchern oder den Betriebsblättern der Motorbaugruppen, einem oder mehreren Betriebstagebüchern für Propeller und den Betriebsblättern für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung bestehen.

c) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Eintragungskennzeichen sowie das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit, den Flugzyklen und den Landungen eingetragen werden.

d) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen folgende Angaben enthalten:

  1. den aktuellen Stand der von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen;
  2. den aktuellen Stand der Änderungen, Reparaturen und sonstigen Instandhaltungsempfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung;
  3. den aktuellen Stand der Einhaltung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms;
  4. den aktuellen Stand der Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung;
  5. den aktuellen Wägebericht;
  6. die aktuelle Liste aufgeschobener Instandhaltungsarbeiten.

e) Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 entsprechend Anhang I (Teil-M) Anlage II oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (z.B. Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:

  1. Kennzeichnung der Komponente;
  2. das Muster, die Seriennummer und, sofern zutreffend, das Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs, des Motors, des Propellers, der Motorbaugruppe oder der Komponente mit Lebensdauerbegrenzung, in das/den/die die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente;
  3. das Datum zusammen mit der von der betreffenden Komponente zurückgelegten Gesamtflugzeit, den Flugzyklen, den Landungen und der Kalenderzeit, sofern für die betreffende Komponente relevant;
  4. die für die Komponente geltenden Angaben nach Punkt d.

f) Die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Aufgaben nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss die Aufzeichnungen nach Punkt ML.A.305 führen und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.

g) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.

h) Ein Eigentümer muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:

  1. sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute lebensdauerbegrenzte Komponenten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die darin enthaltenen Informationen von neuen, in Umfang und Detail gleichwertigen Informationen ersetzt werden, jedoch für mindestens 36 Monate nach Freigabe des Luftfahrzeugs oder der Komponente;
  2. die Gesamtdauer, d. h. Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen, während der das Luftfahrzeug und alle lebensdauerbegrenzten Komponenten in Betrieb waren, für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde;
  3. die Zeit, d. h. Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen, je nach Zweckmäßigkeit, seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der lebensdauerbegrenzten Komponente, mindestens bis zu einer erneuten planmäßigen Instandhaltung in gleichwertigem Umfang und Detail;
  4. den gültigen Stand der Einhaltung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms, zumindest bis die planmäßige Instandhaltung des Luftfahrzeugs oder der Komponente durch andere planmäßige, in Umfang und Detail gleichwertige Instandhaltungsarbeiten ersetzt werden;
  5. den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde;
  6. Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.

ML.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

a) Wird ein Luftfahrzeug auf Dauer von einem Eigentümer an einen anderen übergeben, so muss der übergebende Eigentümer sicherstellen, dass die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.305 ebenfalls übergeben werden.

b) Der Eigentümer muss sicherstellen, dass bei vertraglicher Verpflichtung eines CAMO oder einer CAO die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.305 ebenfalls an dieses Unternehmen übergeben werden.

c) Die Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach Punkt ML.A.305(h) gelten weiterhin für den neuen Eigentümer bzw. das CAMO oder die CAO.

Unterabschnitt D
Instandhaltungsnormen

ML.A.401 Instandhaltungsunterlagen

a) Die Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug instandhält, darf bei der Durchführung der Instandhaltung nur die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen verwenden.

b) Im Sinne dieses Anhangs gelten als anzuwendende Instandhaltungsunterlagen:

  1. alle geltenden Anforderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden;
  2. alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen;
  3. alle anzuwendenden Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben wurden, die gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 diese Angaben veröffentlichen;
  4. alle anzuwendenden Unterlagen, die gemäß Punkt 145.A.45(d) herausgegeben werden.

ML.A.402 Durchführung der Instandhaltung

a) Die Instandhaltung ist von Instandhaltungsbetrieben durchzuführen, die - je nach Sachlage - über eine Genehmigung nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen.

b) Im Fall von Instandhaltungsarbeiten, die nicht gemäß Punkt (a) durchgeführt werden, muss die Person, die die Instandhaltung durchführt,

  1. für die durchgeführten Aufgaben wie in diesem Anhang vorgeschrieben, qualifiziert sein;
  2. sicherstellen, dass der Bereich, in dem die Instandhaltung durchgeführt wird, aufgeräumt und frei von Schmutz und Verunreinigung ist;
  3. die Methoden, Techniken, Standards und Anweisungen anwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 festgelegt sind;
  4. die Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 festgelegt sind. Falls erforderlich, müssen Werkzeuge und Ausrüstungen mittels eines amtlich anerkannten Standards geprüft und kalibriert werden;
  5. sicherstellen, dass die Instandhaltung innerhalb der auf die Umgebung anzuwendenden Einschränkungen durchgeführt wird, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 festgelegt sind;
  6. sicherstellen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder einer langwierigen Instandhaltung geeignete Einrichtungen genutzt werden;
  7. sicherstellen, dass das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsarbeiten minimiert wird;
  8. sicherstellen, dass nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsarbeiten eine Methode zur Fehlererkennung angewandt wird;
  9. nach Beendigung der Instandhaltung eine generelle Prüfung vornehmen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt wurden und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.
  10. sicherstellen, dass die durchgeführte Instandhaltung insgesamt ordnungsgemäß aufgezeichnet und dokumentiert wird.

ML.A.403 Mängel am Luftfahrzeug

a) Mängel am Luftfahrzeug, durch die die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet wird, müssen vor einem weiteren Flug behoben werden.

b) Folgende Personen können entscheiden, ob ein Mangel die Flugsicherheit nicht ernsthaft gefährdet, und die Behebung des Mangels zurückstellen:

  1. der Pilot in Bezug auf Mängel, die nicht erforderliche Luftfahrzeugausrüstung betreffen;
  2. der Pilot bei Verwendung der Mindestausrüstungsliste in Bezug auf Mängel, die die erforderliche Luftfahrzeugausrüstung betreffen - andernfalls kann die Behebung dieser Mängel nur vom freigabeberechtigten Personal zurückgestellt werden;
  3. der Pilot in Bezug auf andere als die unter Punkt (b)(1) und (2) genannten Mängel, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. das Luftfahrzeug wird gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben oder, im Fall von Ballonen oder Segelflugzeugen, nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 bzw. nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben;
    2. der Pilot stellt die Behebung des Mangels mit Zustimmung des Eigentümers des Luftfahrzeugs oder gegebenenfalls des bzw. der unter Vertrag genommenen CAMO oder CAO zurück;
  4. das entsprechend qualifizierte freigabeberechtigte Personal für andere als die unter Punkt (b)(1) und(2) genannten Mängel, sofern die in Punkt(3) (i) und (ii) genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.

c) Luftfahrzeugmängel, die die Flugsicherheit nicht ernsthaft gefährden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen festgelegten Fristen behoben werden.

d) Sämtliche vor dem Flug nicht behobenen Mängel müssen in dem in Punkt ML.A.305 genannten System zur Erfassung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfasst werden und dem Piloten muss eine Aufzeichnung zur Verfügung stehen.

Unterabschnitt E
Komponenten

ML.A.501 Klassifizierung und Einbau

a) Sofern in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vd (Teil-CAO) dieser Verordnung und Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes angegeben ist, kann eine Komponente nur dann eingebaut werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. sie befindet sich in einem zufriedenstellenden Zustand;
  2. sie wurde gemäß dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument nach Anhang I (Teil-M) Anlage II freigegeben;
  3. sie wurde nach Anhang I (Teil-21) Unterabschnitt Q der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet.

b) Bevor eine Komponente in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, muss die Person oder der genehmigte Instandhaltungsbetrieb sicherstellen, dass die betreffende Komponente für den Einbau geeignet ist, falls verschiedene Änderungsbedingungen oder andere Konfigurationen aufgrund einer Lufttüchtigkeitsanweisung anwendbar sind.

c) Standardteile dürfen nur dann in ein Luftfahrzeug oder eine Komponente eingebaut werden, wenn dieses spezielle Standardteil in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist. Standardteile dürfen nur dann eingebaut werden, wenn für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt und ihre Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist.

d) Roh- und Verbrauchsmaterial darf für ein Luftfahrzeug oder eine Komponente nur verwendet werden, sofern

  1. der Hersteller des Luftfahrzeugs oder der Komponente die Verwendung von Roh- oder Verbrauchsmaterial in den einschlägigen Instandhaltungsunterlagen oder nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) gestattet;
  2. dieses Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist;
  3. sämtliche Materialien mit einem Beleg versehen sind, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält.

e) Im Fall von Ballonen, bei denen unterschiedliche Kombinationen von Körben, Brennern und Kraftstoffzylindern für eine bestimmte Hülle möglich sind, muss die Person, die sie einbaut, sicherstellen, dass

  1. der Korb, der Brenner und/oder die Kraftstoffzylinder gemäß dem Datenblatt der Musterzulassung oder anderen darin genannten Unterlagen eingebaut werden können;
  2. der Korb, der Brenner und/oder die Kraftstoffzylinder sich in betriebsfähigem Zustand befinden und über geeignete Instandhaltungsaufzeichnungen verfügen.

ML.A.502 Instandhaltung von Komponenten

a) Vom Eigentümer gemäß Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.307(c) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 akzeptierte Komponenten müssen von jeder Person oder Organisation instand gehalten werden, sofern der Eigentümer sie gemäß den Bedingungen von Punkt 21.A.307(c) des genannten Anhangs erneut akzeptiert. Diese Instandhaltung kommt für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gemäß Anhang I (Teil-M) Anlage II nicht infrage und unterliegt den Freigabeanforderungen für Luftfahrzeuge.

b) Die Komponenten sind entsprechend der nachstehenden Tabelle freizugeben:

Gemäß dem EASA-Formblatt 1 freigegeben (nach Anhang I (Teil-M) Anlage II) Auf Luftfahrzeugebene nach Punkt ML.A.801 freigegeben (Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 nicht möglich)
Gemäß den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten (vom Komponentenhersteller herausgegebene Unterlagen) instandgehaltene Komponenten
Andere Instandhaltung als die Überholung Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (für andere Komponenten) (i) Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder

(ii) unabhängiges freigabeberechtigtes Personal

Überholung von anderen Komponenten als Motoren und Propellern Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Komponenten Nicht möglich
Überholung von Motoren und Propellern für CS-VLA- und CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (Propeller) (iii) Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder

(iv) unabhängiges freigabeberechtigtes Personal

Überholung von Motoren und Propellern für andere als CS-VLA- und CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (Propeller) Nicht möglich
Gemäß den Instandhaltungsunterlagen für Luftfahrzeuge (vom Luftfahrzeughersteller herausgegebene Unterlagen) instandgehaltene Komponenten
Alle Komponenten und alle Arten von Instandhaltung Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (für andere Komponenten)
  • Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder
  • unabhängiges freigabeberechtigtes Personal

ML.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung

a) Der Begriff "Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung" umfasst folgende Komponenten:

  1. Komponenten mit einer Begrenzung der zugelassenen Lebensdauer, die am Ende der Lebensdauer ausgemustert werden sollten, und
  2. Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung, die am Ende der Lebensdauer einer Instandhaltung unterzogen werden müssen, um ihre Betriebstüchtigkeit wiederherzustellen.

b) Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer - vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt ML.A.504(c) - nicht überschreiten.

c) Die genehmigte Lebensdauer wird, je nach Zweckmäßigkeit, als Kalenderzeit, Flugstunden, Anzahl der Landungen oder Zyklen angegeben.

d) Am Ende der genehmigten Lebensdauerbegrenzung muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit einer Begrenzung der zugelassenen Lebensdauer, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden.

ML.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten

a) Eine Komponente gilt als nicht betriebstüchtig, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  1. Ablauf der im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgelegten Lebensdauer der Komponente;
  2. Nichterfüllung der geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und anderer von der Agentur zwingend vorgeschriebener Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
  3. Fehlen notwendiger Informationen zur Bestimmung des Lufttüchtigkeitsstatus der Komponente oder ihrer Eignung für den Einbau;
  4. nachweisliche Mängel oder Fehlfunktionen der Komponente;
  5. eine Störung oder ein Unfall, die bzw. der die Betriebstüchtigkeit der Komponente beeinträchtigen könnte.

b) Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen

  1. als nicht betriebstüchtig gekennzeichnet und an einem sicheren Ort unter der Kontrolle eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs oder unabhängigen freigabeberechtigten Personals gelagert werden, bis eine Entscheidung über den künftigen Status dieser Komponenten getroffen ist;
  2. als nicht betriebstüchtig gekennzeichnet werden von der Person oder der Organisation, die die Komponenten für nicht betriebstüchtig erklärt hat; sie sind dem Eigentümer des Luftfahrzeugs zur Verwahrung zu übergeben, nachdem eine solche Übergabe in den Instandhaltungsaufzeichnungen von Luftfahrzeugen nach Punkt ML.A.305 dokumentiert wurde.

c) Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder die mit einem/einer nicht reparierbaren Mangel bzw. Fehlfunktion behaftet sind, müssen als "nicht wiederverwendbar" ausgewiesen werden und dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre Lebensdauer wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde nach Punkt ML.A.304 genehmigt.

d) Jede nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation hat im Fall einer als "nicht wiederverwendbar" eingestuften Komponente gemäß Punkt (c) eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  1. eine solche Komponente an einem Ort gemäß Punkt (b)(1) aufzubewahren;
  2. dafür zu sorgen, dass die Komponente so verändert wird, dass sie weder wirtschaftlich verwertet noch repariert werden kann, bevor die Verantwortung für eine solche Komponente abgegeben wird.

e) Unbeschadet Punkt (d) kann eine nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation die Verantwortung für Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingestuft sind, an einen Schulungs- oder Forschungsbetrieb übertragen, ohne dass diese Komponente verändert wird.

Unterabschnitt H
Freigabebescheinigung (CRS)

ML.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

a) Nachdem die erforderliche Instandhaltung an einem Luftfahrzeug ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden.

b) Die Freigabebescheinigung ist auszustellen

  1. durch entsprechendes freigabeberechtigtes Personal im Auftrag des genehmigten Instandhaltungsbetriebs oder
  2. durch unabhängiges freigabeberechtigtes Personal oder
  3. durch den Piloten/Eigentümer nach Punkt ML.A.803.

c) Abweichend von Punkt (b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Umstände, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unterabschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall

  1. Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten und zu den Qualifikationen der Person, die die Bescheinigung erteilt hat, erlangen und in den Luftfahrzeugaufzeichnungen aufbewahren;
  2. sicherstellen, dass jede solche Instandhaltung gemäß Punkt ML.A.801(b) bei nächster Gelegenheit, jedoch innerhalb von höchstens sieben Tagen oder, im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden, innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen nochmals geprüft und freigegeben wird;
  3. das bzw. die unter Vertrag genommene CAMO oder CAO oder - in Ermangelung eines solchen Vertrags - die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Erteilung einer solchen Genehmigung benachrichtigen.

d) Im Fall einer Freigabe nach Punkt (b)(1) oder(2) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von Personen unterstützt werden, die seiner direkten und ständigen Kontrolle unterliegen.

e) Eine Freigabescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung;
  2. das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde;
  3. die Identität des Betriebs oder der Person, der/die die Freigabe erteilt, d. h entweder
    1. das Aktenzeichen der Genehmigung des Instandhaltungsbetriebs und des freigabeberechtigten Personals, das die Freigabescheinigung ausgestellt hat, oder
    2. im unter Punkt (b)(2) genannten Fall - die Identität und gegebenenfalls die Lizenznummer des unabhängigen freigabeberechtigten Personals, das die Freigabescheinigung ausgestellt hat;
  4. etwaige Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Luftfahrzeugbetriebs.

f) Abweichend von Punkt (a) und unbeschadet Punkt (g) kann für den Fall, dass die erforderliche Instandhaltung nicht abgeschlossen werden kann, eine Freigabescheinigung mit den genehmigten Einschränkungen für das Luftfahrzeug ausgestellt werden. In diesem Fall sind im Rahmen der nach Punkt (e)(4) erforderlichen Angaben in der Freigabescheinigung die unvollständige Instandhaltung sowie etwaige Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Betriebs zu vermerken.

g) Eine Freigabescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn die Nichteinhaltung von Anforderungen dieses Anhangs bekannt ist, durch die die Flugsicherheit gefährdet wird.

ML.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten

a) Nachdem die erforderliche Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten nach Punkt ML.A.502 ausgestellt werden.

b) Die Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für Komponenten dar, es sei denn, eine solche Instandhaltung wird nach Punkt ML.A.502(b) auf Luftfahrzeugebene freigegeben.

ML.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers

a) Um sich als Pilot/Eigentümer zu qualifizieren, muss eine Person

  1. im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz oder gleichwertigen Lizenz sein, die von einem Mitgliedstaat mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ausgestellt oder validiert wurde;
  2. Eigentümer des Luftfahrzeugs sein, und zwar entweder als alleiniger Eigentümer oder als Miteigentümer; dieser Eigentümer muss entweder
    1. eine der auf dem Eintragungsformular angegebenen natürlichen Personen sein oder
    2. Mitglied einer Rechtsperson zu Freizeitzwecken ohne Erwerbsabsicht sein, die auf dem Eintragungsdokument als Eigentümer oder Betreiber angegeben ist, wobei das betreffende Mitglied direkt am Entscheidungsprozess der Rechtsperson beteiligt und von dieser dazu bestimmt sein muss, die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchzuführen.

b) Für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, nicht nach Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden, kann der Pilot/Eigentümer nach der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer gemäß Anlage II dieses Anhangs eine Freigabebescheinigung ausstellen.

c) Die Freigabebescheinigung muss in die Bordbücher eingegeben werden und grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen enthalten sowie das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, die Identität, die Unterschrift und die Nummer der Pilotenlizenz (oder einer gleichwertigen Lizenz) des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt.

Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC)

ML.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, müssen das Luftfahrzeug und die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung seiner Lufttüchtigkeit in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung überprüft werden.

a) Nach Abschluss einer zufriedenstellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit muss eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit entsprechend Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) dieses Anhangs ausgestellt werden. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

b) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind gemäß Punkt ML.A.903 durchzuführen, und zwar entweder

  1. von der zuständigen Behörde oder
  2. von einem bzw. einer ordnungsgemäß genehmigten CAMO oder CAO oder
  3. von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb, der die 100-Stunden- oder Jahresinspektion gemäß Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm durchführt, oder
  4. für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden, von dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal, das die 100-Stunden- oder Jahresinspektion gemäß Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm durchführt, sofern dieses über Folgendes verfügt:
    1. eine gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellte Lizenz mit Berechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug oder, wenn Anhang III (Teil-66) nicht auf das betreffende Luftfahrzeug anwendbar ist, eine nationale Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die für dieses Luftfahrzeug gültig ist;
    2. eine Erlaubnis, die erteilt wurde

      A) von der zuständigen Behörde, die die Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellt hat, oder

      B) wenn Anhang III (Teil-66) nicht anwendbar ist, von der zuständigen Behörde, die für die nationale Qualifikation des freigabeberechtigten Personals verantwortlich ist.

    Unabhängiges freigabeberechtigtes Personal, das Inhaber einer gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellten Lizenz ist, kann Lufttüchtigkeitsprüfungen durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge ausstellen. Allerdings darf unabhängiges freigabeberechtigtes Personal, das über eine nationale Qualifikation verfügt, nur für Luftfahrzeuge, die in dem für die nationale Qualifikation verantwortlichen Mitgliedstaat eingetragen sind, Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen.

    Wechselt ein Luftfahrzeug in das Register eines anderen Mitgliedstaats, fallen die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal, das über eine nationale Qualifikation verfügt, ausgestellt wurden, nicht unter die gegenseitige Anerkennung.

Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durch und stellt die Prüfbescheinigung selbst aus.

c) Die Geltungsdauer einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kann höchstens zweimal hintereinander um jeweils ein Jahr von einem bzw. einer ordnungsgemäß genehmigten CAMO oder CAO verlängert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Luftfahrzeug wurde in den vorangegangenen zwölf Monaten fortlaufend von diesem CAMO oder dieser CAO betreut;
  2. das Luftfahrzeug wurde in den vorangegangenen zwölf Monaten von genehmigten Instandhaltungsbetrieben instand gehalten. Dies beinhaltet die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer, die entweder vom Piloten/Eigentümer oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt und freigegeben wird;
  3. dem CAMO oder der CAO liegen keine Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist.

Diese Verlängerung durch das CAMO oder die CAO ist unabhängig davon möglich, welches Personal oder welche Organisation nach Punkt (b) ursprünglich die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat.

d) Abweichend von Punkt (c) kann die Verlängerung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit um eine Höchstdauer von 30 Tagen vorgezogen werden, ohne dass dadurch die Kontinuität des Prüfintervalls beeinträchtigt wird, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug verfügbar ist, sodass die Originalbescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an Bord gebracht werden kann.

e) Führt die zuständige Behörde selbst die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch und stellt sie die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus, muss der Eigentümer der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung stellen:

  1. die von der zuständigen Behörde verlangten Unterlagen,
  2. geeignete Räumlichkeiten an dem jeweiligen Ort für das Personal der Behörde,
  3. erforderlichenfalls die Unterstützung durch entsprechendes freigabeberechtigtes Personal.

ML.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn

  1. sie ausgesetzt oder widerrufen wurde oder
  2. das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde oder
  3. das Luftfahrzeug nicht in dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates eingetragen ist oder
  4. die Musterzulassung, unter der das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, ausgesetzt oder widerrufen wurde.

b) Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ungültig ist oder wenn

  1. die fortdauernde Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt oder
  2. das Luftfahrzeug nicht mehr dem von der Agentur genehmigten Muster entspricht oder
  3. das Luftfahrzeug außerhalb der Betriebsgrenzen im genehmigten Flughandbuch oder Lufttüchtigkeitszeugnis betrieben wird, ohne dass entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, oder
  4. das Luftfahrzeug von einem Unfall oder einer Störung betroffen war, der bzw. die die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs beeinträchtigt, ohne dass anschließend geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit getroffen worden sind, oder
  5. eine Änderung oder Reparatur des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genügt.

c) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde zurückzugeben.

ML.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

a) Um der Anforderung an die Prüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs gemäß Punkt ML.A.901 zu genügen, hat das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine dokumentierte Prüfung des Luftfahrzeugs durchzuführen, um zu überprüfen, ob

  1. die Flugstunden und die zugehörigen Flugzyklen für Zelle, Motor und Propeller ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden;
  2. das Flughandbuch für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit hat und auf dem neuesten Stand ist;
  3. die gesamte für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm durchgeführt wurde;
  4. alle bekannten Mängel behoben oder die Behebung ordnungsgemäß zurückgestellt wurde;
  5. alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden;
  6. alle an dem Luftfahrzeug durchgeführten Änderungen und Reparaturen aufgezeichnet sind und Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entsprechen;
  7. alle in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Komponenten ordnungsgemäß gekennzeichnet und erfasst wurden und ihre genehmigte Lebensdauer nicht überschritten haben;
  8. die gesamte Instandhaltung nach diesem Anhang zertifiziert wurde;
  9. der aktuelle Wägebericht die Konfiguration des Luftfahrzeugs wiedergibt und gültig ist;
  10. das Luftfahrzeug dem neuesten von der Agentur genehmigten Änderungsstand seiner Musterbauart entspricht;
  11. für das Luftfahrzeug, falls erforderlich, eine Lärmbescheinigung nach Anhang I (Teil-21) Unterabschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt wurde, die der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht.

b) Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nach Punkt (a) muss eine physische Besichtigung des Luftfahrzeugs durchführen. Für diese Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht entsprechend Anhang III (Teil-66) qualifiziert ist, von qualifiziertem Personal unterstützt werden.

c) Durch die physische Prüfung am Luftfahrzeug muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass

  1. alle erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder ordnungsgemäß angebracht sind;
  2. das Luftfahrzeug seinem genehmigten Flughandbuch entspricht;
  3. die Luftfahrzeugkonfiguration mit der genehmigten Dokumentation übereinstimmt;
  4. kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden kann, der nicht gemäß Punkt ML.A.403 abgehandelt wurde;
  5. keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der nach Punkt (a) dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden können.

d) Abweichend von Punkt ML.A.901(a) kann die Lufttüchtigkeitsprüfung um eine Höchstdauer von 90 Tagen ohne Beeinträchtigung der Kontinuität des Prüfungsintervalls vorgezogen werden, sodass die physische Prüfung während einer Instandhaltungskontrolle stattfinden kann.

e) Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c) nach Anlage IV darf nur ausgestellt werden(,)

  1. durch ordnungsgemäß autorisiertes Lufttüchtigkeitsprüfpersonal;
  2. wenn die Lufttüchtigkeitsprüfung vollständig durchgeführt wurde und alle Beanstandungen behoben wurden;
  3. wenn eine im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellte Unstimmigkeit nach Punkt (h) in zufriedenstellender Weise abgehandelt wurde.

f) Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen an den Mitgliedstaat gesandt werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

g) Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.

h) Die Wirksamkeit des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms kann in Verbindung mit der Lufttüchtigkeitsprüfung nach Punkt MLA.302(c)(9) überprüft werden. Diese Überprüfung erfolgt durch die Person, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat. Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so ist das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend zu ändern. Die Person, die die Überprüfung durchführt, hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, vom CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss die zuständige Behörde unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen nach Punkt ML.B.903 entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren.

ML.A.904 Qualifikation des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals

a) Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag der zuständigen Behörde handelt, muss gemäß Punkt ML.B.902 qualifiziert sein.

b) Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein.

c) Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt, wie es nach Punkt ML.A.901(b)(4) zulässig ist, muss

  1. im Besitz einer gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellten Lizenz mit Berechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug oder, wenn Anhang III (Teil-66) nicht auf das betreffende Luftfahrzeug anwendbar ist, einer nationalen Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal sein, die für dieses Luftfahrzeug gültig ist, und
  2. im Besitz einer Erlaubnis sein, die erteilt wurde
    1. von der zuständigen Behörde, die die Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellt hat, oder
    2. wenn Anhang III (Teil-66) nicht anwendbar ist, von der zuständigen Behörde, die für die nationale Qualifikation des freigabeberechtigten Personals verantwortlich ist.

d) Die erforderliche Erlaubnis nach Punkt (c)(2) wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn

  1. die zuständige Behörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Person über die Kenntnis der Teile dieses Anhangs hat, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen und die Erteilung von Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit relevant sind;
  2. die Person unter der Aufsicht der zuständigen Behörde eine Lufttüchtigkeitsprüfung in zufriedenstellender Weise durchgeführt hat.

Diese Erlaubnis bleibt für eine Dauer von fünf Jahren gültig, sofern der Inhaber mindestens eine Lufttüchtigkeitsprüfung alle zwölf Monate durchgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Lufttüchtigkeitsprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde in zufriedenstellender Weise durchgeführt werden.

Nach Ablauf ihrer Gültigkeit wird die Erlaubnis um weitere fünf Jahre verlängert, sofern die Anforderungen von Punkt (d)(1) und (2) weiterhin erfüllt werden. Die Erlaubnis kann beliebig oft verlängert werden.

Der Inhaber der Erlaubnis muss Aufzeichnungen über alle durchgeführten Lufttüchtigkeitsprüfungen führen und diese auf Verlangen jeder zuständigen Behörde und jedem Luftfahrzeugeigentümer, für den er eine Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt, zur Verfügung stellen.

Diese Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn sie die Befähigung des Inhabers oder die Verwendung einer solchen Erlaubnis als nicht zufriedenstellend erachtet.

ML.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a) Wechselt ein Luftfahrzeug das Luftfahrzeugregister innerhalb der Union, muss der Antragsteller:

  1. zunächst dem vorherigen Mitgliedstaat den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert sein wird;
  2. und danach in dem neuen Mitgliedstaat einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.

b) Unbeschadet Punkt ML.A.902(a)(3) behält die bisherige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum Gültigkeit, es sei denn, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal ausgestellt, das über eine nationale Qualifikation als freigabeberechtigtes Personal gemäß Punkt ML.A.901(b)(4) verfügt; in diesem Fall findet Punkt ML.A.906 Anwendung.

c) Unbeschadet der Punkte (a) und (b) findet in den Fällen, in denen das Luftfahrzeug sich im vorherigen Mitgliedstaat in luftuntüchtigem Zustand befand oder die Lufttüchtigkeit nicht anhand der vorhandenen Aufzeichnungen festgestellt werden kann, Punkt ML.A.906 Anwendung.

ML.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die Union importierten Luftfahrzeugen

a) Wird ein aus einem Drittland eingeführtes Luftfahrzeug in das Register eines Mitgliedstaats eingetragen, muss der Antragsteller

  1. bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen;
  2. für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine zufriedenstellende Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901 durchführen lassen;
  3. alle Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen, um die Anforderungen des genehmigten oder erklärten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zu erfüllen.

b) Wenn das Luftfahrzeug die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss die zuständige Behörde, das CAMO oder die CAO, der Instandhaltungsbetrieb oder das unabhängige freigabeberechtigte Personal, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901(b) durchführt, eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen und der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Kopie übermitteln.

c) Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats den Zugang zum Luftfahrzeug zu Inspektionszwecken ermöglichen.

d) Ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, auszustellen, wenn das Luftfahrzeug Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entspricht.

ML.A.907 Beanstandungen

a) Beanstandungen werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
  2. Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit gefährden kann.

b) Nach dem Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt ML.B.903 muss die nach Punkt ML.A.201 zuständige Person oder Organisation der zuständigen Behörde innerhalb eines mit dieser Behörde vereinbarten Zeitraums einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, um eine Wiederholung der Beanstandung zu verhindern und deren Ursache zu beseitigen.

Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A
Allgemeines

ML.B.101 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den mit der Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs befassten zuständigen Behörden einzuhalten sind.

ML.B.102 Zuständige Behörde

a) Allgemeines

Ein Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, der er die Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen und für die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit überträgt. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.

b) Ressourcen

Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

c) Qualifikation und Schulung

Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand dieses Anhangs sind, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Grundausbildung und Fortbildung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

d) Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen und dabei im Einzelnen angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs gewährleistet wird.

Damit diese Compliance kontinuierlich gewährleistet ist, müssen die Verfahren überprüft und geändert werden.

ML.B.104 Führung der Aufzeichnungen

a) Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Bescheinigung und Erlaubnis verfolgt werden kann.

b) Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:

  1. dem Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs;
  2. den Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
  3. den Berichten über die Prüfungen der Lufttüchtigkeit, die direkt von dem Mitgliedstaat durchgeführt wurden;
  4. dem gesamten einschlägigen Schriftverkehr bezüglich des Luftfahrzeugs;
  5. den Angaben zu allen Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen;
  6. allen Dokumenten, die von der zuständigen Behörde nach diesem Anhang oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genehmigt wurden.

c) Die unter Punkt (b) genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wurde, aufzubewahren.

d) Alle unter Punkt ML.B.104 aufgeführten Aufzeichnungen sind jedem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

ML.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch

a) Um einen Beitrag zur Verbesserung der Flugsicherheit zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1139 erfolgen.

b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.

Unterabschnitt B
Zuständigkeit

ML.B.201 Verantwortlichkeiten

Die unter Punkt ML.1(b) angegebene zuständige Behörde ist für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs verantwortlich.

Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

ML.B.302 Ausnahmen

Über alle gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

ML.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

a) Die zuständige Behörde muss ein auf einem Risikokonzept basierendes Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.

b) Ein Prüfprogramm muss die stichprobenartige Überprüfung von Luftfahrzeugen beinhalten und alle Aspekte der für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Risikoelemente umfassen.

c) Die erreichten Lufttüchtigkeitsstandards müssen auf der Grundlage der entsprechenden Anforderungen im Rahmen einer Stichprobenerhebung überprüft und etwaige Beanstandungen festgestellt werden.

d) Alle festgestellten Beanstandungen sind in Einklang mit Punkt ML.B.903 einzuteilen und der verantwortlichen Person oder Organisation nach Punkt ML.A.201 schriftlich zu bestätigen. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

e) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen und Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen Aufzeichnungen führen.

f) Wird bei der Überwachung eines Luftfahrzeugs nachgewiesen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs oder anderer Anhänge nicht eingehalten werden, so ist die Beanstandung gemäß dem betreffenden Anhang zu behandeln.

g) Falls dies zur Gewährleistung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, tauscht die zuständige Behörde Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Punkt (f) festgestellt wurden, mit anderen zuständigen Behörden aus.

ML.B.304 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung

Die zuständige Behörde muss

  1. eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aussetzen, wenn bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit triftige Gründe vorliegen, oder
  2. eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.B.903(a) aussetzen oder widerrufen.

Die zuständige Behörde, die die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal nach Punkt ML.A.904(c) erteilt hat, hat diese Erlaubnis zu widerrufen, wenn der Inhaber die Prüfung der Lufttüchtigkeit mangelhaft durchführt oder eine solche Erlaubnis in unangemessener Weise nutzt.

Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC)

ML.B.902 Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

a) Führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch und stellt die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) dieses Anhangs aus, muss sie die Prüfung nach Punkt ML.A.903 durchführen.

b) Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung verfügen. Dieses Personal muss

  1. mindestens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;
  2. eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil-66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen;
  3. eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
  4. eine Position innehaben, die diese Person ermächtigt, im Namen der zuständigen Behörde zu unterzeichnen.

Unbeschadet der Punkte (1) bis(4) kann die Anforderung nach Punkt ML.B.902(b)(2) durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach Punkt ML.B.902(b)(1) geforderten vorliegen müssen.

c) Die zuständige Behörde muss über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal Aufzeichnungen führen, die Angaben zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten müssen.

d) Während der Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit muss die zuständige Behörde Zugang zu den anzuwenden Unterlagen gemäß den Punkten ML.A.305, ML.A.306 und ML.A.401 haben.

e) Die Mitarbeiter, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, müssen nach einem zufriedenstellenden Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c) gemäß Anlage IV ausstellen.

f) Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durch und stellt die Prüfbescheinigung selbst aus.

ML.B.903 Beanstandungen

Wird im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht, dass eine Anforderung nach diesem Anhang nicht erfüllt wird, so muss die zuständige Behörde

  1. bei Beanstandungen der Stufe 1 vor einem weiteren Flug die Durchführung angemessener Abhilfemaßnahmen fordern und umgehend die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit widerrufen oder aussetzen und
  2. bei Beanstandungen der Stufe 2 die der Art der Beanstandung entsprechenden Abhilfemaßnahmen auferlegen.

1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018 S. 64).

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Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Anlage I19

a) Beauftragt ein Eigentümer nach Punkt ML.A.201 ein CAMO oder eine CAO vertraglich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer auf Anforderung der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats dieser ein Exemplar des von beiden unterzeichneten Vertrags übermitteln.

b) Bei der Ausarbeitung des Vertrags sind die Anforderungen dieses Anhangs zu berücksichtigen und die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs festzulegen.

c) Jeder Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Eintragungsnummer, Bauart und Seriennummer des Luftfahrzeugs;
  2. Name oder Firma, einschließlich Anschrift, des Eigentümers oder eingetragenen Mieters des Luftfahrzeugs;
  3. Angaben, einschließlich Anschrift, zu vertraglich beauftragten CAMO oder CAO und
  4. Art des Flugbetriebs.

d) Der Vertrag muss folgenden Wortlaut enthalten:

"Der Eigentümer betraut das CAMO oder die CAO mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, der Ausarbeitung und Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms und der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß diesem Instandhaltungsprogramm.

Gemäß dem vorliegenden Vertrag verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.

Der Eigentümer bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle dem CAMO oder der CAO gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des CAMO oder der CAO vorgenommen werden.

Im Falle einer Nichteinhaltung dieses Vertrags durch einen der Unterzeichner verliert dieser seine Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständige(n) Behörde(n) des Eintragungsmitgliedstaats innerhalb von zwei Wochen von der Beendigung des Vertrags zu unterrichten."

e) Beauftragt ein Eigentümer ein CAMO oder eine CAO vertraglich nach Punkt ML.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:

  1. Pflichten des CAMO oder der CAO:
    1. das Luftfahrzeugmuster in die Genehmigungsbedingungen aufnehmen lassen;
    2. alle nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs einhalten:

      A) ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug entwickeln und genehmigen;

      B) nach der Genehmigung dem Eigentümer ein Exemplar des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms sowie ein Exemplar der Begründungen für etwaige Abweichungen von den Instandhaltungsempfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung zur Verfügung stellen;

      C) eine Inspektion zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren;

      D) die gesamte Instandhaltung von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchführen lassen;

      E) dafür sorgen, dass alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen befolgt werden;

      F) dafür sorgen, dass alle während der Instandhaltung oder Prüfungen der Lufttüchtigkeit gefundenen Mängel oder vom Eigentümer gemeldeten Mängel durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal behoben werden;

      G) die gesamte planmäßige Instandhaltung, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Anforderungen an die Inspektion von Komponenten koordinieren;

      H) den Eigentümer stets informieren, wenn das Luftfahrzeug zu einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, zu unabhängigem freigabeberechtigtem Personal gebracht werden muss;

      I) alle technischen Aufzeichnungen verwalten und archivieren.

    3. dafür sorgen, dass jegliche Änderungen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden;
    4. dafür sorgen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden;
    5. die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unterrichten, wenn das Luftfahrzeug vom Eigentümer nicht entsprechend der Aufforderung des bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO zur Instandhaltung gebracht wird;
    6. die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats von der Nichteinhaltung des vorliegenden Vertrags informieren;
    7. dafür sorgen, dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichenfalls durchgeführt, und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt wird;
    8. der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats innerhalb von zehn Tagen ein Exemplar der ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusenden;
    9. alle Ereignisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden;
    10. die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
  2. Pflichten des Eigentümers:
    1. über ein allgemeines Verständnis des Luftfahrzeug- Instandhaltungsprogramms verfügen;
    2. über ein allgemeines Verständnis dieses Anhangs verfügen;
    3. das Luftfahrzeug entsprechend der Aufforderung des bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO zur Instandhaltung bringen;
    4. Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO vornehmen;
    5. das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO über jede, ausnahmsweise ohne das Wissen und die Kontrolle des bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO vorgenommene Instandhaltung informieren;
    6. dem bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO auf der Grundlage des Bordbuches alle während des Betriebs festgestellten Mängel melden;
    7. die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird;
    8. die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats und das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird;
    9. alle Ereignisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden;
    10. das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO, wie mit diesem/dieser vereinbart, regelmäßig über die Flugstunden des Luftfahrzeugs und alle sonstigen Nutzungsdaten unterrichten;
    11. bei Piloten-/Eigentümerinstandhaltung die Freigabescheinigung gemäß Punkt ML.A.803(c) in die Bordbücher eintragen, wenn er die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer erbringt;
    12. das CAMO oder die CAO spätestens 30 Tage nach Abschluss jeglicher Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer unterrichten.

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Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Anlage II19

Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Anhangs hat der Pilot/Eigentümer vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben folgende Grundsätze zu beachten:

a) Befähigung und Verantwortlichkeit

  1. Der Pilot/Eigentümer ist stets für jede von ihm durchgeführte Instandhaltung verantwortlich.
  2. Der Pilot/Eigentümer muss für die Ausführung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen.

b) Aufgaben

Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand, offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.

Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. es handelt sich um kritische Instandhaltungsaufgaben;
  2. sie erfordern den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen;
  3. sie werden in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einem Airworthiness Limitation Item (ALI) durchgeführt, sofern die Freigabe nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder dem Airworthiness Limitation Item erlaubt ist;
  4. sie erfordern die Verwendung von Spezialwerkzeugen oder kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge);
  5. sie erfordern die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z.B. zerstörungsfreie Prüfungen (NDT), Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung);
  6. sie beinhalten unplanmäßige Sonderinspektionen (z.B. Kontrolle nach harter Landung);
  7. sie betreffen Systeme, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind;
  8. es handelt sich um eine komplexe Instandhaltungsaufgabe gemäß Anlage III oder um eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß Punkt ML.A.502(a) oder (b);
  9. sie sind Teil der 100-Stunden- oder Jahresinspektion (in diesen Fällen wird die Instandhaltungsaufgabe mit der Prüfung der Lufttüchtigkeit kombiniert, die von Instandhaltungsbetrieben oder unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt wird).

Die Kriterien nach den Punkten (1) bis(9) können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302 erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden.

Jede im Flughandbuch (oder anderen Betriebshandbüchern) beschriebene Aufgabe, z.B. die Vorbereitung des Luftfahrzeugs für den Flug (Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen, Durchführung einer Vorflugkontrolle, Montage eines Korbs, Brenners, Kraftstoffzylinders und einer Hülle für einen Ballon, usw.), ist nicht als Instandhaltungsaufgabe anzusehen und erfordert daher keine Freigabebescheinigung. Dessen ungeachtet ist die Person, die diese Teile montiert, dafür verantwortlich, dass diese Teile für den Einbau geeignet sind und sich in betriebsfähigem Zustand befinden.

c) Durchführung und Aufzeichnungen der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer

Die Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 müssen während der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer jederzeit verfügbar sein und eingehalten werden. Angaben zu den bei der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer verwendeten Unterlagen müssen gemäß Punkt ML.A.803(d) in die Freigabebescheinigung eingetragen werden.

Der Pilot/Eigentümer muss das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO (sofern ein solcher Vertrag besteht) spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt ML.A.305(a) über diesen Abschluss unterrichten.

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Komplexe Instandhaltungsaufgaben, die nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden dürfen Anlage III19

Alle folgenden Aufgaben stellen komplexe Instandhaltungsaufgaben dar, die gemäß Anlage II nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden dürfen. Diese Aufgaben werden entweder durch eine CAO oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal freigegeben:

a) Die Änderung, die Reparatur oder der Austausch eines der nachfolgend aufgeführten Teile der Zelle durch Nieten, Kleben, Laminieren oder Schweißen:

  1. eines Kastenholmes;
  2. eines Teiles des Tragflächenholmes oder des -holmgurtes;
  3. eines Holmes;
  4. eines Holmgurtes;
  5. eines Teiles eines Fachwerkholmes;
  6. des Holmsteges;
  7. eines Rumpfkiel- oder Kimmteiles eines Flugbootrumpfes oder eines -schwimmers;
  8. von Druckgliedern aus Wellblech in einem Tragflügel oder einer Leitwerksfläche;
  9. einer Tragflächen-Hauptrippe;
  10. einer Tragflächen- oder Leitwerksstützstrebe;
  11. eines Motorträgers;
  12. eines Rumpflängsträgers oder -spanten;
  13. eines Teiles eines seitlichen Trägers, horizontalen Trägers oder Brandschotts;
  14. einer Sitzbefestigung oder eines -lagerbockes;
  15. die Erneuerung von Sitzschienen;
  16. einer Fahrwerksstrebe oder -knickstrebe;
  17. einer Achse;
  18. eines Rades und
  19. einer Schneekufe oder eines Kufengestells, ausgenommen die Erneuerung einer Beschichtung mit niedriger Reibung.

b) Die Änderung oder Reparatur eines der folgenden Teile:

  1. der Luftfahrzeugbeplankung oder der Beplankung eines Schwimmers, wenn die Arbeiten die Verwendung einer Stütze, eines Bockes oder einer Befestigung erfordern;
  2. von Luftfahrzeugbeplankungen, die Druckbeaufschlagungslasten unterliegen, wenn der Schaden in der Beplankung in irgendeiner Richtung mehr als 15 cm (6 Zoll) umfasst;
  3. eines lastbeaufschlagten Teils der Steuerungsanlage, einschließlich Steuersäulen, Pedalen, Wellen, Quadranten, Umlenkhebeln, Steuerhörnern und geschmiedeten Lagerböcken oder Lagerböcken aus Guss, ausgenommen ist jedoch
    1. das Aufhämmern von Reparaturspleißen oder Seilbeschlägen und
    2. der Austausch eines Stoßstangen-Endanschlusses, der durch Nieten befestigt ist;
  4. jedes anderen nicht unter Punkt (a) aufgeführten Strukturbauteils, das ein Hersteller in seinem Instandhaltungshandbuch, Strukturreparaturhandbuch oder seinen Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Primärstrukturbauteil gekennzeichnet hat.

c) Die Durchführung aller folgenden Instandhaltungsarbeiten an einem Kolbentriebwerk:

  1. Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau eines Kolbentriebwerks zu anderen Zwecken als
    1. sich Zugang zu den Kolben-/Zylinderbaugruppen zu verschaffen oder
    2. der Entfernung der rückwärtigen Abdeckung zur Prüfung und/oder zum Austausch von Ölpumpenbaugruppen, wenn solche Arbeiten nicht den Aus- und Wiedereinbau interner Getriebe beinhalten.
  2. Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau von Untersetzungsgetrieben.
  3. Schweißen und Löten von Verbindungen abgesehen von kleineren Schweißarbeiten an Abgaseinheiten, die von einem Schweißer mit der entsprechenden Zulassung oder Berechtigung ausgeführt werden, doch ausgenommen den Austausch von Komponenten.
  4. Die Verstellung einzelner Teile von Einheiten, die als prüfstandgetestete Einheiten geliefert werden, ausgenommen der Austausch oder die Einstellung von Artikeln, die normalerweise im Betrieb austausch- oder einstellbar sind.

d) Das Auswuchten eines Propellers, ausgenommen

  1. zur Bescheinigung der statischen Auswuchtung, wenn vom Instandhaltungshandbuch gefordert und
  2. die dynamische Auswuchtung von eingebauten Propellern unter Verwendung elektronischer Auswuchtgeräte, wenn vom Instandhaltungshandbuch oder anderen anerkannten Lufttüchtigkeitsunterlagen erlaubt.

e) Jede weitere Aufgabe, die Folgendes erfordert:

  1. Spezialwerkzeuge, -ausrüstung oder -einrichtungen oder
  2. maßgebliche Koordinationsverfahren aufgrund der langen Dauer der Aufgaben und der Beteiligung mehrerer Personen.

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Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15c Anlage IV19


Anmerkung: Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht.

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(Teil-CAMO) Anhang Vc19

Abschnitt A
Anforderungen an die Organisation

CAMO.A.005 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, die eine Organisation für die Erteilung oder die Fortdauer einer Zulassung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs und der Komponenten für den Einbau darin erfüllen muss.

CAMO.A.105 Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Anhangs ist die zuständige Behörde

  1. die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem diese Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, wenn die Genehmigung nicht in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
  2. die vom Mitgliedstaat des Betreibers bezeichnete Behörde, wenn die Genehmigung in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
  3. die Agentur, wenn sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Drittland befindet.

CAMO.A.115 Antrag auf eine Organisationszulassung

a) Anträge auf eine Organisationszulassung oder eine Änderung an einer bestehenden Zulassung gemäß diesem Anhang werden in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der geltenden Anforderungen gestellt, die in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML) und in diesem Anhang festgelegt sind.

b) Antragsteller für eine Erstzulassung gemäß diesem Anhang legen der zuständigen Behörde Folgendes vor:

  1. die Ergebnisse eines von der Organisation gemäß den geltenden Anforderungen in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML) und diesem Anhang durchgeführten Vorab-Audits,
  2. Nachweise, aus denen hervorgeht, wie sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen werden.

Diese Nachweise enthalten ein Verfahren gemäß Punkt CAMO.A.130, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden.

CAMO.A.120 Nachweisverfahren

a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.

b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung, mit der die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachgewiesen wird.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß CAMO.B.120 vorgesehenen Benachrichtigung anwenden.

CAMO.A.125 Genehmigungsumfang und Rechte der Organisation

a) Die Genehmigung wird auf der von der zuständigen Behörde auszustellenden Zulassung nach Anlage I ausgewiesen.

b) Ungeachtet Punkt (a) muss die Genehmigung für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen in das von der zuständigen Behörde erteilte Luftverkehrsbetreiberzeugnis für das betriebene Luftfahrzeug aufgenommen werden.

c) Der Arbeitsumfang ist in dem Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) gemäß Punkt CAMO.A.300 anzugeben.

d) Eine gemäß diesem Anhang genehmigte Organisation darf

  1. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, gemäß der Auflistung in ihrer Zulassung führen,
  2. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, führen, wenn diese in ihrer Zulassung und in ihrem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführt sind,
  3. die Ausführung begrenzter Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch eine andere, als Unterauftragnehmer tätige und ihrem Managementsystem unterstehende Organisation veranlassen, wie in der Zulassung angegeben,
  4. eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß den Bedingungen von Punkt M.A.901(f) des Anhangs I (Teil-M) oder Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) verlängem.

e) Einer gemäß diesem Anhang genehmigten Organisation, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem der Mitgliedstaaten befindet, kann zusätzlich genehmigt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.901 des Anhangs I (Teil-M) oder gemäß Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) durchzuführen, und

  1. gemäß den Bedingungen von Punkt M.A.901(c)(2) und Punkt M.A.901(e)(2) des Anhangs I (Teil-M) oder Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen und diese anschließend zu verlän gem.
  2. eine Empfehlung für die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unter den Bedingungen von Punkt M.A.901(d) oder Punkt M.A.904(b) des Anhangs I (Teil-M) zu erteilen.

f) Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem in Punkt CAMO.A.300 genannten Handbuch kann eine Organisation, die die in Punkt (e) genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit Punkt 21.A.711(d) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für ein bestimmtes Luftfahrzeug auszustellen, für das die Organisation die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, sofern die Organisation die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt.

CAMO.A.130 Änderungen bei der Organisation

a) Die folgenden Änderungen bei der Organisation bedürfen der vorherigen Genehmigung:

  1. Änderungen, die den Geltungsbereich der Zulassung oder den Genehmigungsumfang der Organisation betreffen,
  2. Änderungen beim in Übereinstimmung mit Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) benannten Personal,
  3. Änderungen der Meldekette zwischen dem in Übereinstimmung mit Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) benannten Personal und dem verantwortlichen Betriebsleiter,
  4. das Verfahren für Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung nach Punkt (c) erforderlich ist.

b) Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bedürfen, beantragt die Organisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird vor der Umsetzung solcher Änderungen gestellt, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überprüfen und, falls erforderlich, die Organisationszulassung und den damit zusammenhängenden Genehmigungsumfang zu ändern.

Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor.

Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAMO.B.330 umgesetzt werden.

Während solcher Änderungen arbeitet die Kommission gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten, jeweils zutreffenden Bedingungen.

c) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, werden gemäß dem in Punkt CAMO.A.115(b) festgelegten und von der zuständigen Behörde nach Punkt CAMO.B.310(h) genehmigten Verfahren behandelt und dieser mitgeteilt.

CAMO.A.135 Fortdauer der Gültigkeit

a) Die Organisationszulassung bleibt vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:

  1. Die Organisation hält weiterhin die Verordnung (EU) 2018/1139 und ihre delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Umgang mit Beanstandungen gemäß Punkt CAMO.B.350 ein.
  2. Die zuständige Behörde erhält gemäß Punkt CAMO.A.140 Zugang zur Organisation.
  3. Die Zulassung wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.

b) Die Organisationszulassung von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen wird in Bezug auf die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuge automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.

c) Nach Widerruf oder Rückgabe ist die Zulassung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

CAMO.A.140 Zugang

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hat die Organisation jederzeit Zugang zu allen Anlagen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre einer Zertifizierung unterliegende Tätigkeit relevant ist, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit einem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer übertragen hat, allen Personen zu gewähren, die autorisiert wurden von:

  1. der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAMO.A.105,
  2. der gemäß den Bestimmungen von Punkt CAMO.B.300(d) oder CAMO.B.300(e) handelnden Behörde.

CAMO.A.150 Beanstandungen

a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt CAMO.B.350 muss die Organisation

  1. die Ursache oder Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
  2. einen Abhilfeplan erstellen,
  3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

b) Die in den Punkten (a)(1) bis (a)(3) genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit dieser zuständigen Behörde gemäß Punkt CAMO.B.350 vereinbarten Frist durchgeführt werden.

CAMO.A.155 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Die Organisation setzt Folgendes um:

  1. alle von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt CAMO.B.135,
  2. alle relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebenen Sicherheitsinformationen.

CAMO.A.160 Meldung von Ereignissen

a) Im Rahmen seines Managementsystems muss die Organisation ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten, das die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 erfüllt 1.

b) Unbeschadet Punkt (a) stellt die Organisation sicher, dass der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erstellten Daten hinweisen, und sonstigen irregulären Bedingungen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, gemeldet werden.

c) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 müssen die in den Punkten (a) und (b) genannten Berichte in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt werden und alle der Organisation bekannten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

d) Die Berichte müssen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden vorgelegt werden, nachdem die Organisation den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich der Bericht bezieht, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.

e) Soweit relevant, legt die Organisation einen Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vor, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden. Dieser Bericht ist in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen.

CAMO.A.200 Managementsystem

a) Die Organisation erarbeitet, implementiert und pflegt ein Managementsystem, das Folgendes beinhaltet:

  1. klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters,
  2. eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsrichtlinien bezeichnet,
  3. eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Organisation verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen,
  4. fortlaufende Schulung und Befähigung des Personals zur Durchführung seiner Aufgaben,
  5. Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation,
  6. eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Rückmeldesystem der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen,
  7. eventuelle zusätzliche Anforderungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind.

b) Das Managementsystem ist der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.

c) Ist die Organisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann das Managementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

d) Ungeachtet Punkt (c) muss das in diesem Anhang vorgesehene Managementsystem für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen ein integraler Bestandteil des Managementsystems des Betreibers sein.

CAMO.A.202 Innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem

a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem einrichten, um die Sammlung und Bewertung von gemäß Punkt CAMO.A.160 zu meldenden Ereignissen zu ermöglichen.

b) Das System muss auch die Sammlung und Bewertung von Fehlern, Beinaheunfällen und intern gemeldeten Gefahren ermöglichen, die nicht unter Punkt (a) fallen.

c) Dieses System ermöglicht der Organisation

  1. die Ursachen für Fehler, Beinaheunfälle und intern gemeldete Gefahren sowie die dazu beitragenden Faktoren zu ermitteln und diese im Rahmen des Sicherheitsrisikomanagements gemäß Punkt CAMO.A.200(a)(3) anzugehen,
  2. die Bewertung aller bekannten relevanten Informationen in Bezug auf Fehler' das Unvermögen zur Befolgung von Verfahren' Beinaheunfälle und Gefahren und, soweit erforderlich, ein Verfahren zur Weitergabe der Informationen sicherzustellen.

d) Die Organisation gewährt jedem Unterauftragnehmer Zugang zu ihrem innerbetrieblichen Sicherheitsmeldesystem.

e) Die Organisation arbeitet bei Sicherheitsuntersuchungen mit anderen Organisationen zusammen, die einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit ihrer eigenen Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit leisten.

CAMO.A.205 Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen

a) Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe von Instandhaltungsaufträgen oder bei der Vergabe von Teilen ihrer Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Unterauftragnehmer

  1. diese Tätigkeiten den geltenden Anforderungen entsprechen, und
  2. alle mit der Auftragsvergabe oder der Vergabe von Unteraufträgen verbundenen Gefahren für die Flugsicherheit als Teil des Managementsystems der Organisation gelten.

b) Vergibt die Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an eine andere als Unterauftragnehmer fungierende Organisation, so arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation mit einer Genehmigung der Organisation. Die Organisation hat sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

CAMO.A.215 Einrichtungen

Die Organisation muss angemessene Räumlichkeiten an geeigneten Standorten für das in Punkt CAMO.A.305 vorgeschriebene Personal zur Verfügung stellen.

CAMO.A.220 Führung von Aufzeichnungen

a) Aufzeichnungen über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

  1. Die Organisation stellt sicher, dass die gemäß den Punkten M.A.305, ML.A.305 und gegebenenfalls M.A.306 erforderlichen Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
  2. Die Organisation muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen.
  3. Falls die Organisation das Recht gemäß Punkt CAMO.A.125(e) besitzt, muss sie eine Kopie einer jeden erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren. Außerdem muss die Organisation eine Kopie einer jeden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die sie im Rahmen ihres Rechts gemäß Punkt CAMO.A.125(d)(4) verlängert hat, aufbewahren.
  4. Falls die Organisation das Recht gemäß Punkt CAMO.A.125(f) besitzt, muss sie eine Kopie einer jeden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Punkt 21.A.729 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellten Fluggenehmigung aufbewahren.
  5. Die Organisation muss, nachdem die Verantwortung für das Luftfahrzeug gemäß Punkt M.A.201 oder MLA.201 dauerhaft einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde, eine Kopie aller in den Punkten (a)(2) bis (a)(4) genannten Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahren.
  6. Wenn die Organisation ihre Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.

b) Managementsystem, Aufzeichnungen über Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen

  1. Die Organisation stellt sicher, dass die folgenden Aufzeichnungen aufbewahrt werden:
    1. Aufzeichnungen über Schlüsselverfahren des Managementsystems gemäß Punkt CAMO.A.200,
    2. Verträge über die Auftragsvergabe und Verträge über die Vergabe von Unteraufträgen gemäß Punkt CAMO.A.205,
  2. Aufzeichnungen zum Managementsystem sowie alle Verträge gemäß Punkt CAMO.A.205 müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

c) Personalbezogene Aufzeichnungen

  1. Die Organisation stellt sicher, dass die folgenden Aufzeichnungen aufbewahrt werden:
    1. Aufzeichnungen über Qualifikation und Erfahrung des Personals, das mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Überwachung der Einhaltung und dem Sicherheitsmanagement befasst ist,
    2. Aufzeichnungen über Qualifikationen und Erfahrungen des gesamten Lufttüchtigkeitsprüfpersonals sowie des Personals, das Empfehlungen erteilt und Fluggenehmigungen ausstellt.
  2. Die Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das Personal zur Erteilung von Empfehlungen und das Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen umfassen Angaben zu jeglichen diesbezüglich erlangten Qualifikationen zusammen mit einem Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und eine Kopie der Erlaubnis.
  3. Die personalbezogenen Aufzeichnungen werden so lange, wie die Person für die Organisation arbeitet, und für die Dauer von drei Jahren, nachdem die Person die Organisation verlassen hat, aufbewahrt.

d) Die Organisation richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das die angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller erarbeiteten Tätigkeiten erlaubt.

e) Das Format der Aufzeichnungen ist in den Verfahren der Organisation festgelegt.

f) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

CAMO.A.300 Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME)

a) Die Organisation stellt der zuständigen Behörde ein Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls alle relevanten Handbücher und Verfahren, auf die Bezug genommen wird, zur Verfügung, die alle folgenden Informationen enthalten:

  1. eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass die Organisation ihre Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Anhang, Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) und dem genehmigten Handbuch ausführt. Wenn der verantwortliche Betriebsleiter nicht gleichzeitig Hauptgeschäftsführer der Organisation ist, ist die Bestätigung vom Hauptgeschäftsführer gegenzuzeichnen,
  2. die Sicherheitsrichtlinien der Organisation gemäß Punkt CAMO.A.200(a)(2),
  3. den unter den Genehmigungsumfang fallenden Arbeitsumfang der Organisation,
  4. eine allgemeine Beschreibung der personellen Ressourcen und des Systems zur Planung der Verfügbarkeit von Personal gemäß Punkt CAMO.A.305(d),
  5. Titel und Namen der Personen, auf die in Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5), (b)(2) und (f) Bezug genommen wird,
  6. die Pflichten, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse der gemäß Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5), (b)(2), (e) und (f) benannten Personen,
  7. ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Rechenschaftspflichten und Zuständigkeiten aller Personen hervorgehen, auf die in Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5), (b)(2), (e) und (f) Bezug genommen wird und die mit Punkt CAMO.A.200(a)(1) in Zusammenhang stehen,
  8. eine Liste des zur Ausstellung der Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder zur Erteilung von Empfehlungen gemäß Punkt CAMO.A.305(e) berechtigten Personals, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß Punkt CAMO.A.125(c) berechtigt ist,
  9. eine allgemeine Beschreibung und der Standorte der Einrichtungen,
  10. die Beschreibung des innerbetrieblichen Sicherheitsmeldesystems gemäß Punkt CAMO.A.202,
  11. die Verfahren, in denen festgelegt ist, wie die Organisation die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs, des Anhangs I (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML) gewährleistet, insbesondere:
    1. die Dokumentation der Schlüsselverfahren des Managementsystems gemäß Punkt CAMO.A.200,
    2. Verfahren zur Festlegung der Art und Weise, wie die Organisation gemäß Punkt CAMO.A.205 und Punkt CAMO.A.315(c) die an Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten kontrolliert,
    3. Verfahren in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Fluggenehmigung, soweit zutreffend,
    4. das Verfahren, in dem der Umfang der Änderungen festgelegt wird, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, und in dem beschrieben wird, wie diese Änderungen gemäß den Anforderungen in Punkt CAMO.A.115(b) und Punkt CAMO.A.130(c) verwaltet und mitgeteilt werden,
    5. die Verfahren zur Änderung des Handbuchs,
  12. die Liste der genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme für solche Luftfahrzeuge, für die ein Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.201 oder Punkt ML.A.201 besteht,
  13. die Liste der Instandhaltungsverträge gemäß Punkt CAMO.A.315(c),
  14. die Liste der derzeit zugelassenen alternativen Nachweisverfahren.

b) Die erstmalige Ausgabe des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Es wird erforderlichenfalls geändert, um eine aktuelle Beschreibung der Organisation zu bieten.

c) Änderungen des Handbuchs werden nach dem in Punkt(11) (iv) beschriebenen Verfahren verwaltet. Änderungen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, sowie Änderungen, die sich auf die in Punkt CAMO.A.130(a) angeführten Änderungen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

CAMO.A.305 Anforderungen an das Personal

a) Die Organisation muss einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmens ausgestattet ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten finanziert und ausgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter muss

  1. sicherstellen, dass die notwendigen Mittel für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß diesem Anhang, Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) zur Verfügung stehen, um die Zulassung der Organisation zu unterstützen.
  2. die in Punkt CAMO.A.200 genannten Sicherheitsrichtlinien festlegen und unterstützen,
  3. eine Person oder eine Gruppe von Personen benennen, die dafür zuständig ist, dass die Organisation die geltenden Anforderungen an die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Fluggenehmigungen gemäß diesem Anhang, Anhang I (Teil-M) und Anhang Vb (Teil-ML) stets erfüllt,
  4. eine Person oder eine Gruppe von Personen benennen, die dafür zuständig ist, die im Rahmen des Managementsystems vorgesehene Funktion zur Überwachung der Einhaltung zu verwalten,
  5. eine Person oder eine Gruppe von Personen benennen, die dafür zuständig ist, im Rahmen des Managementsystems die Entwicklung, Verwaltung und Beibehaltung wirksamer Sicherheitsmanagementverfahren zu verwalten,
  6. sicherstellen, dass die gemäß Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) benannte Person oder Gruppe von Personen direkten Zugang hat, um ihn ordnungsgemäß über Angelegenheiten in Bezug auf die Einhaltung und die Sicherheit zu informieren,
  7. nachweisen, dass er grundlegende Kenntnisse über diese Verordnung besitzt.

b) Im Fall von Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auch zugelassene Luftfahrtunternehmen sind, muss der verantwortliche Betriebsleiter zudem:

  1. die Person sein, die gemäß Punkt ORO.GEN.210(a) des Anhangs III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 als verantwortlicher Betriebsleiter für das Luftfahrunternehmen ernannt wurde,
  2. eine Person benennen' die für die Führung und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig ist und die nicht von einer gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Organisation angestellt sein darf, die von dem Betreiber unter Vertrag genommen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt dem ausdrücklich zu.

c) Die gemäß Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) benannte Person oder Gruppe von Personen muss in der Lage sein, einschlägige Kenntnisse, Hintergrundwissen und ausreichende Erfahrungen in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sowie anwendungsbereite Kenntnisse dieser Verordnung nachzuweisen. Eine solche Person oder Gruppe von Personen muss dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.

d) Die Organisation muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal besitzen, um sicherzustellen, dass die Organisation über genügend ausreichend qualifiziertes Personal zur Planung, Durchführung, Kontrolle, Prüfung und Überwachung der Tätigkeiten der Organisation gemäß dem Genehmigungsumfang verfügt.

e) Um die Genehmigung zur Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit oder zur Erteilung von Empfehlungen gemäß Punkt CAMO.A.125(e) und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß Punkt CAMO.A.125(f) zu haben, muss die Organisation über gemäß Punkt CAMO.A.310 zur Prüfung der Lufttüchtigkeit qualifiziertes und berechtigtes Personal verfügen.

f) Organisationen, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt CAMO.A.125(d)(4) verlän gem. müssen dazu berechtigte Personen benennen.

g) Die Organisation muss die Kompetenz des Personals, das mit der Überwachung der Einhaltung, dem Sicherheitsmanagement, der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit oder der Erteilung von Empfehlungen und gegebenenfalls der Ausstellung von Fluggenehmigungen befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard feststellen und kontrollieren. Zusätzlich zu der für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Sachkenntnis muss die Kompetenz das Wissen um die Bedeutung des Sicherheitsmanagements und grundlegender menschlicher Faktoren einschließen, das der Funktion und der Verantwortung der Person innerhalb der Organisation entspricht.

CAMO.A.310 Qualifikationen des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals

a) Personal, das gemäß Punkt CAMO.A.125(e) Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt oder Empfehlungen erteilt und gegebenenfalls Fluggenehmigungen gemäß Punkt CAMO.A.125(f) ausstellt, muss

  1. mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben,
  2. eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben,
  3. eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben,
  4. eine Position innerhalb der genehmigten Organisation mit einschlägigen Verantwortlichkeiten eingenommen haben.

b) Unbeschadet der Punkte (a)(1), (a)(3) und (a)(4) kann die in Punkt (a)(2) angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der in Punkt (a)(1) geforderten Erfahrung vorliegen muss.

c) Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das von der Organisation ernannt ist, kann nur dann eine Erlaubnis von dieser Organisation erhalten, wenn es nach zufriedenstellender Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder des zugelassenen Lufttüchtigkeitsprüfpersonals der Organisation nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren von der zuständigen Behörde im Rahmen des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit förmlich anerkannt ist.

d) Die Organisation muss sicherstellen, dass das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt.

CAMO.A.315 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a) Die Organisation muss sicherstellen, dass die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Abschnitt a Unterabschnitt C des Anhangs I (Teil-M) oder gemäß Abschnitt a Unterabschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) durchgeführt wird.

b) Die Organisation muss bei jedem von ihr geführten Luftfahrzeug insbesondere:

  1. sicherstellen, dass ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm einschließlich aller anzuwendenden Zuverlässigkeitsprogramme gemäß Punkt M.A.302 bzw. Punkt ML.A.302 entwickelt und überwacht wird,
  2. im Fall von Luftfahrzeugen, die nicht von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, dem gemäß Punkt M.A.201 bzw. Punkt ML.A.201 verantwortlichen Eigentümer oder Betreiber eine Kopie des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zur Verfügung stellen,
  3. sicherstellen, dass für alle Änderungen und Reparaturen verwendete Unterlagen den Anforderungen gemäß Punkt M.A.304 bzw. Punkt ML.A.304 entsprechen,
  4. bei allen technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, ein Verfahren zur Bewertung nicht zwingend durchzuführender Änderungen und/oder Inspektionen festlegen und über deren Anwendung entscheiden, wobei das Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement der Organisation gemäß Punkt CAMO.A.200(a)(3) anzuwenden ist,
  5. sicherstellen, dass das Luftfahrzeug, die Motoren, Propeller bzw. darin eingebaute Komponenten einem gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) entsprechend genehmigten Instandhaltungsbetrieb, wann immer dies erforderlich ist, übergeben werden,
  6. sonstige Instandhaltung in Auftrag geben, Tätigkeiten überwachen und damit zusammenhängende Entscheidungen koordinieren, um sicherzustellen, dass alle Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden und entsprechend eine Freigabe zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erfolgt.

c) Ist die Organisation nicht gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) ordnungsgemäß genehmigt, verwaltet sie in Absprache mit dem Betreiber die gemäß dem Punkt M.A.201(e)(3), (f)(3), (g)(3) und (h)(3) oder Punkt ML.A.201 erforderlichen schriftlichen Instandhaltungsverträge, um sicherzustellen, dass

  1. die gesamte Instandhaltung letztendlich von einem ordnungsgemäß genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird,
  2. die Aufgaben gemäß Punkt M.A.301(a)(2), (a)(3), (a)(6) und (a)(7) bzw. Punkt ML.A.301 eindeutig angegeben sind.

d) Ungeachtet Punkt (c) kann der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb erteilt werden, im Fall:

  1. eines Luftfahrzeugs, bei dem nicht planmäßige "Line Maintenance" erforderlich ist,
  2. der Instandhaltung von Komponenten, gegebenenfalls einschließlich der Instandhaltung von Motoren und Propellern.

e) Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich aller an Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten, menschliche Faktoren und die Grenzen des menschlichen Leistungsvermögens berücksichtigt werden.

CAMO.A.320 Prüfung der Lufttüchtigkeit

Führt die gemäß Punkt CAMO.A.125(e) genehmigte Organisation Prüfungen der Lufttüchtigkeit durch, müssen diese gemäß Punkt M.A.901 des Anhangs I (Teil-M) bzw. gemäß Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) erfolgen.

CAMO.A.325 Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Die Organisation muss bei der Durchführung der Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt CAMO.A.315 über die geltenden anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gemäß Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) verfügen und diese verwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer oder vom Betreiber bereitgestellt werden, vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer oder Betreiber. In diesem Fall muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufzubewahren, sofern Punkt CAMO.A.220(a) nichts anderes vorschreibt.

Abschnitt B
Behördliche Anforderungen

CAMO.B.005 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt a dieses Anhangs befasst sind, zu erfüllen sind.

CAMO.B.115 Aufsichtsunterlagen

Die zuständige Behörde stellt den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

CAMO.B.120 Nachweisverfahren

a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden können.

b) Zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

c) Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Überprüfung ein, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen, die ihrer Aufsicht unterliegen, anwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ermöglichen.

d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation vorgeschlagen werden, gemäß Punkt CAMO.A.120 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen, wird sie unverzüglich:

  1. dem Antragsteller mitteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, die Genehmigung oder Zulassung des Antragstellers entsprechend ändern,
  2. die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über den Inhalt informieren.

e) Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen,

  1. stellt sie diese allen Organisationen und Personen zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegen,
  2. benachrichtigt sie unverzüglich die Agentur.

Die zuständige Behörde legt der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vor, mit der nachgewiesen wird, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte eingehalten werden.

CAMO.B.125 Mitteilungen an die Agentur

a) Die zuständige Behörde benachrichtigt die Agentur unverzüglich im Fall signifikanter Probleme mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

b) Die zuständige Behörde leitet an die Agentur sicherheitsrelevante Informationen weiter, von denen sie aus Ereignismeldungen, die ihr nach Punkt CAMO.A.160 übermittelt wurden, Kenntnis erhalten hat.

CAMO.B.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 2wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Erhalt der unter den Punkten (a) und (b) genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d) Gemäß Punkt (c) ergriffene Maßnahmen werden sofort allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen. Die zuständige Behörde teilt diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

CAMO.B.200 Managementsystem

a) Die zuständige Behörde errichtet und pflegt ein Managementsystem, das mindestens Folgendes umfasst:

  1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren sind auf dem neuesten Stand zu halten und dienen der zuständigen Behörde als Grundlage für alle entsprechenden Aufgaben,
  2. ausreichendes Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es ist ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden, um eine einwandfreie Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen,
  3. für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Auffrischungsschulungen verfügt, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen,
  4. geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben,
  5. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen,
  6. eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

b) Die zuständige Behörde bestellt für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n).

c) Die zuständige Behörde erarbeitet Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden, was alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht von Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.

d) Der Agentur und, sofern angefordert, den dieser Verordnung unterliegenden Organisationen werden für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorgelegt.

CAMO.B.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, können von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang VI "Grundlegende Anforderungen an qualifizierte Stellen" der Verordnung (EU) 2018/1139 entspricht. Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren,
  2. eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben,
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß Punkt CAMO.B.200(a)(5) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- und fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

CAMO.B.210 Änderungen am Managementsystem

a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System ermöglicht es ihr, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b) Die zuständige Behörde aktualisiert ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zeitnah, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c) Die zuständige Behörde informiert die Agentur über Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

CAMO.B.220 Führung von Aufzeichnungen

a) Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:

  1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
  2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
  3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt CAMO.B.205 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
  4. der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich:
    1. des Antrags auf eine Organisationszulassung,
    2. der Aufzeichnungen über das fortdauernde Aufsichtsprogramm der zuständigen Behörde einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,
    3. der Organisationszulassung einschließlich aller Änderungen,
    4. einer Kopie des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
    5. Kopien des offiziellen Schriftverkehrs,
    6. Einzelheiten zu den Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen, dem Datum für den Abschluss von Maßnahmen, etwaige Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen,
    7. aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde gemäß Punkt CAMO.B.300(d) erstellt wurden,
    8. Kopien aller Handbücher zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Handbücher der Organisation sowie deren Änderungen,
    9. Kopien sonstiger von der zuständigen Behörde genehmigter Dokumente,
  5. der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von Organisationen vorgeschlagen wurden, und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden,
  6. der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen gemäß Punkt CAMO.B.125,
  7. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

b) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Organisationszulassungen.

c) Alle in den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen werden vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

d) Alle in den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung zu stellen.

CAMO.B.300 Aufsichtsgrundsätze

a) Die zuständige Behörde überprüft:

  1. die Einhaltung der geltenden Anforderungen an Organisationen vor Ausstellung einer Organisationszulassung,
  2. die fortlaufende Einhaltung der geltenden Anforderungen durch Organisationen, denen sie die Zulassung erteilt hat,
  3. die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen gemäß Punkt CAMO.B.135(c) und (d).

b) Diese Überprüfung muss

  1. durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben,
  2. für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar machen,
  3. auf Beurteilungen, Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche, beruhen,
  4. der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt CAMO.B.350 "Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen" vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c) Der Umfang der Aufsicht gemäß den Punkten (a) und (b) wird auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt.

d) Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die gemäß Punkt CAMO.A.105 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.

e) Für die Aufsicht von Einrichtungen in einem anderen Staat unterrichtet die gemäß Punkt CAMO.A.105 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates oder im Fall von Einrichtungen von Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, die Agentur, bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.

f) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, einschließlich unangekündigter Inspektionen.

CAMO.B.305 Aufsichtsprogramm

a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß Punkt CAMO.B.300 umfasst.

b) Das Aufsichtsprogramm wird unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus ist Folgendes enthalten:

  1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen und gegebenenfalls
    1. Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits
    2. Produktprüfungen einer repräsentativen Stichprobe von Luftfahrzeugen, die von der Organisation geführt werden,
    3. Stichproben der durchgeführten Lufttüchtigkeitsprüfungen,
    4. Stichproben der ausgestellten Fluggenehmigungen,
  2. Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, findet ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung.

d) Ungeachtet Punkt (c) kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass

  1. die Organisation eine wirksame Feststellung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken nachgewiesen hat,
  2. die Organisation gemäß Punkt CAMO.A.130 laufend nachgewiesen hat, dass sie die vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat,
  3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
  4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt CAMO.B.350 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Ungeachtet Punkt (c) kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in den Punkten (1) bis(4) von Unterabsatz 1 ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

e) Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

f) Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Audits, Inspektionen und Besprechungen durchgeführt wurden.

g) Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

CAMO.B.310 Erstzulassungsverfahren

a) Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung einer Zulassung für eine Organisation prüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.

b) Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstzulassung ist mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser voll bewusst ist, welche Bedeutung das Zulassungsverfahren hat und aus welchem Grund er die Verpflichtungserklärung der Organisation zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren unterzeichnet.

c) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.

d) Die zuständige Behörde bestätigt der Organisation schriftlich alle während der Überprüfung erhobenen Beanstandungen. Bei der Erstzulassung müssen alle Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.

e) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt,

(1) stellt sie die Zulassung gemäß Anlage I "EASA-Formblatt 14" aus,

(2) genehmigt sie formal das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

f) Auf der Zulassung (EASA-Formblatt 14) muss die Referenznummer der Zulassung in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

g) Die Zulassung wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Die Rechte, der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in dem der Zulassung beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt.

h) Um es der Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der gemäß Punkt CAMO.A.130(c) zuständigen Behörde durchzuführen, muss die zuständige Behörde das entsprechende Verfahren mit den Festlegungen zu Umfang, Verwaltung und Mitteilung der Änderungen des Handbuchs genehmigen.

CAMO.B.330 Änderungen

a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, überprüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

b) Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation ausgesetzt werden muss.

c) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt oder widerruft die zuständige Behörde die Zulassung der Organisation oder setzt sie aus, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (c) durchführt.

e) Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde die Informationen in der von der Organisation gemäß Punkt CAMO.A.130(c) übersandten Benachrichtigung daraufhin, ob die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Im Falle einer Nichteinhaltung

  1. teilt die zuständige Behörde der Organisation die Nichteinhaltung mit und verlangt weitere Änderungen,
  2. verfährt die zuständige Behörde bei Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß Punkt CAMO.B.350.

CAMO.B.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Genehmigung oder Zulassung festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 schließen ein:

  1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, wie in Punkt CAMO.A.140 definiert, während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
  2. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zulassung der Organisation durch Einreichung gefälschter Nachweise,
  3. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Organisationszulassung,
  4. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Genehmigung oder Zulassung festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzen oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährden kann.

d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise ermittelte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung direkt auf ein Luftfahrzeug, hat die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, zu informieren.

  1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Zulassung ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
  2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde
    1. der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung und der vorangegangenen Sicherheitsleistung der Organisation kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlän gem. wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird,
    2. die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan bewerten und diese akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
  3. Legt eine Organisation keinen annehmbaren Abhilfeplan vor oder führt sie innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Stufe 1 hochzustufen und sind die in Punkt (d)(1) festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
  4. Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle gemäß Punkt (e) ermittelten oder ihr angezeigten Beanstandungen und, falls zutreffend, über die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und das Datum der abschließenden Erledigung von Beanstandungen führen.

e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss eine gemäß den Bestimmungen von Punkt CAMO.B.300(d) handelnde Behörde eines Mitgliedstaats, die eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens einer von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassenen Organisation feststellt, diese zuständige Behörde über diese Beanstandung und deren Stufe informieren.

CAMO.B.355 Aussetzung, Einschränkung und Rücknahme

Die zuständige Behörde muss

  1. eine Zulassung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen,
  2. eine Zulassung gemäß Punkt CAMO.B.350 aussetzen, zurücknehmen oder einschränken,
  3. eine Zulassung aussetzen, falls die Inspektoren der zuständigen Behörde aufgrund der Sicherheitslage in dem Staat, in dem sich die Einrichtungen befinden, über einen Zeitraum von 24 Monaten nicht in der Lage sind, ihren Aufsichtspflichten durch Vor-Ort-Audits nachzukommen.)

1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.06.2015 S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.06.2015 S. 1).

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Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 14 Anlage I

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(Teil-CAO) Anhang Vd

CAO.1 Allgemeines

Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-CAO) ist

  1. die "zuständige Behörde"
    1. für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, die von diesem Mitgliedstaat benannte Behörde,
    2. für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, die Agentur.
  2. der "Eigentümer" die Person, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständig ist, darunter folgende Personen:
    1. der eingetragene Eigentümer des Luftfahrzeugs,
    2. der Mieter im Falle eines Mietvertrags,
    3. der Betreiber.

Abschnitt A
Anforderungen an die Organisation

CAO.A.010 Geltungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen festgelegt, die von einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) erfüllt werden müssen, um auf Antrag eine Genehmigung für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und der Komponenten für den Einbau darin zu erhalten und diese Tätigkeiten weiterhin durchführen zu können, wenn das Luftfahrzeug nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug eingestuft ist und nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens aufgelistet ist.

CAO.A.015 Antrag

Kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen beantragen die Erteilung einer Genehmigung oder die Änderung einer solchen Genehmigung in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.

CAO.A.017 Nachweisverfahren

a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten Nachweisverfahren verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.

b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor ihrer Anwendung eine vollständige Beschreibung dieser alternativen Nachweisverfahren vor. Diese Beschreibung umfasst eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass die alternativen Nachweisverfahren mit der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Einklang stehen.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß Punkt CAO.B.017 vorgesehenen Benachrichtigung anwenden.

CAO.A.020 Genehmigungsbedingungen

a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation legt den genehmigten Arbeitsumfang in ihrem Handbuch für die kombinierte Lufttüchtigkeit (CAE) gemäß Punkt CAO.A.025 fest.

  1. Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von mehr als 2.730 kg und für Hubschrauber, die über eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 1.200 kg verfügen oder für mehr als vier Insassen zugelassen sind, ist im Arbeitsumfang das jeweilige Luftfahrzeugmuster anzugeben. Änderungen an diesem Arbeitsumfang sind von der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAO.A.105(a) und Punkt CAO.B.065(a) zu genehmigen.
  2. Für vollständige Turbinentriebwerke sind im Arbeitsumfang der Motorhersteller oder die Flugzeuggruppe, die Flugzeugserie oder das Flugzeugmuster oder die Instandhaltungsaufgaben anzugeben. Änderungen an diesem Arbeitsumfang sind von der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAO.A.105(a) und Punkt CAO.B.065(a) zu genehmigen.
  3. Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, bei der nur eine Person sowohl für die Planung als auch für die Ausführung aller Instandhaltungsaufgaben zuständig ist, darf keine Rechte innehaben für die Instandhaltung von:
    1. Flugzeugen mit Turbinentriebwerk (im Fall von Organisationen mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge),
    2. Hubschraubern mit Turbinentriebwerk oder mehr als einem Kolbentriebwerk (im Fall von Organisationen mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge),
    3. vollständigen Kolbentriebwerken mit einer Leistung von 450 PS und mehr (bei Organisationen mit Berechtigungen für Triebwerke), und
    4. vollständigen Turbinentriebwerken (bei Organisationen mit Berechtigungen für Triebwerke).

4. Für andere als die in Punkt 1 genannten Luftfahrzeuge, für Komponenten, bei denen es sich nicht um vollständige Turbinentriebwerke handelt, und für spezielle Leistungen im Rahmen von zerstörungsfreien Prüfungen (NDT) wird der Arbeitsumfang gemäß dem Verfahren nach Punkt CAO.A.025(a)(11) von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation kontrolliert. Bei der Instandhaltung von Komponenten, bei denen es sich nicht um vollständige Motoren handelt, ist der Arbeitsumfang nach folgenden Systemberechtigungen einzustufen:

  1. C1: Klimaanlagen und Druckbeaufschlagung,
  2. C2: automatische Flugsteuerungssysteme,
  3. C3: Kommunikation und Navigation,
  4. C4: Türen und Luken/Klappen,
  5. C5: Stromversorgung und Beleuchtung,
  6. C6: Ausrüstung,
  7. C7: Motor,
  8. C8: Flugsteuerung,
  9. C9: Kraftstoffsystem,
  10. C10: Hubschrauber und Rotoren,
  11. C11: Hubschraubergetriebe,
  12. C12: Hydrauliksysteme,
  13. C13: Anzeige- und Aufzeichnungssystem,
  14. C14: Fahrwerk,
  15. C15: Sauerstoff,
  16. C16: Propeller,
  17. C17: Pneumatik- und Unterdrucksysteme,
  18. C18: Vereisungs-/Regen-/Brandschutz,
  19. C19: Fenster
  20. C20: Strukturbauteile,
  21. C21: Wasserballast und
  22. C22: Antriebssteigerung.

Organisationen, die gemäß diesem Anhang auf der Grundlage einer bestehenden Genehmigung als Organisation, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Unterabschnitt F oder gemäß Anhang II (Teil-145) und in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 4 erteilt wurde, eine Genehmigung erhalten, nehmen in den Arbeitsumfang alle erforderlichen Einzelheiten auf, um zu gewährleisten, dass die Rechte mit denen übereinstimmen, die in der bestehenden Genehmigung enthalten sind.

b) Die Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation wird unter Verwendung des in Anlage I zu diesem Anhang festgelegten Musters erteilt.

c) Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Anzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies in ihrem kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch angegeben ist.

CAO.A.025 Kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch

a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss ein Handbuch vorlegen, das mindestens die folgenden Informationen enthält:

  1. eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass die Organisation ihre Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Anhang und dem kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch ausführt,
  2. den Arbeitsumfang des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs,
  3. Titel und Namen der Personen, auf die in Punkt CAO.A.035(a) und (b) Bezug genommen wird,
  4. ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in Punkt CAO.A.035(a) und (b) Bezug genommen wird,
  5. eine Auflistung des freigabeberechtigten Personals mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs, sofern solches Personal existiert,
  6. eine Auflistung des Personals, das für die Entwicklung und Genehmigung von Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogrammen (AMP) zuständig ist, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs, sofern solches Personal existiert,
  7. eine Auflistung des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs, sofern solches Personal existiert,
  8. eine Auflistung des für die Ausstellung von Fluggenehmigungen zuständigen Personals, sofern solches Personal existiert,
  9. eine allgemeine Beschreibung und den Standort der Einrichtungen,
  10. die Verfahren, aus denen hervorgeht, wie die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellt,
  11. Das Verfahren zur Änderung des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs gemäß Punkt CAO.A.105(b).

b) Die erstmalige Ausgabe des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

c) Änderungen am kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch werden gemäß Punkt CAO.A.105 vorgenommen.

CAO.A.030 Einrichtungen

Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stellt sicher, dass alle erforderlichen Einrichtungen, einschließlich geeigneter Büroräume, vorhanden sind, damit sie alle geplanten Arbeiten durchführen kann.

Umfasst der Genehmigungsumfang der Organisation auch Instandhaltungstätigkeiten, stellt die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation zudem sicher, dass

  1. spezialisierte Werkstätten, Hangars und Räume einen angemessenen Schutz vor Verschmutzungen und Umwelteinflüssen bieten,
  2. für Komponenten, Ausrüstungen, Werkzeuge und Materialien sichere Lagereinrichtungen unter Bedingungen bereitgestellt werden, die gewährleisten, dass nicht betriebstüchtige Komponenten und Materialien von allen anderen Komponenten, Materialien, Ausrüstungen und Werkzeugen getrennt sind, die Anweisungen des Herstellers für die Lagerung eingehalten werden und der Zugang zu den Lagereinrichtungen auf befugtes Personal beschränkt ist.

CAO.A.035 Anforderungen an das Personal

a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der die Befugnis hat, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten der Organisation finanziert werden können, sodass diese Tätigkeiten gemäß den Anforderungen dieses Anhangs durchgeführt werden.

b) Der verantwortliche Betriebsleiter benennt eine Person oder eine Gruppe von Personen, die dafür verantwortlich ist, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stets den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Diese Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.

c) Alle in Punkt b) genannten Personen müssen über die für ihre jeweilige Funktion einschlägigen Kenntnisse, das Hintergrundwissen und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder der Instandhaltung verfügen.

d) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss über genügend ausreichend qualifiziertes Personal für die Durchführung der geplanten Arbeiten verfügen. Sie ist berechtigt, vorübergehend Personal von Unterauftragnehmern zu beschäftigen.

e) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation bewertet und dokumentiert die Qualifikation des gesamten Personals.

f) Personal, das spezialisierte Aufgaben ausführt, wie zum Beispiel Schweißen oder zerstörungsfreie Tests (NDT), ausgenommen Prüfungen im Zusammenhang mit Farbeindringverfahren, muss gemäß einem offiziell anerkannten Standard qualifiziert sein.

CAO.A.040 Freigabeberechtigtes Personal

a) Das freigabeberechtigte Personal muss die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen. Es darf seine Rechte zur Freigabe der Instandhaltung nur dann ausüben, wenn die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gewährleistet hat, dass

  1. das freigabeberechtigte Personal die Anforderungen gemäß Punkt 66.A.20(b) des Anhangs III (Teil-66) erfüllt, es sei denn Artikel 5 Absatz 6 bezieht sich auf eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats; in diesem Fall muss es die Anforderungen einer solchen Regelung erfüllen,
  2. das freigabeberechtigte Personal über angemessene Kenntnisse der betreffenden Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugkomponenten, die instandgehalten werden sollen, sowie der für die Durchführung dieser Instandhaltung erforderlichen betrieblichen Verfahren verfügt.

b) Abweichend von Punkt (a) kann in den folgenden unvorhergesehenen Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, die mit der Instandhaltung beauftragte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation folgenden Personen eine einmalige Erlaubnis für die Freigabe erteilen, entweder:

  1. einem ihrer Beschäftigten, der Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit ähnlicher Technologie, Bauweise und Systemen besitzt, oder
  2. Personen mit nicht weniger als drei Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort keine gemäß diesem Anhang genehmigte Organisation befindet und die beauftragte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person besitzt und in den Akten aufbewahrt.

Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen die Erteilung einer einmaligen Erlaubnis für die Freigabe melden. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, die eine einmalige Erlaubnis für die Freigabe erteilt, muss gewährleisten, dass eine solche Instandhaltung, die die Flugsicherheit beeinflussen könnte, nochmals geprüft wird.

c) Abweichend von Punkt (a) kann die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gemäß den folgenden Anforderungen qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal einsetzen, wenn sie von Betreibern eines gewerblichen Flugbetriebs mit Instandhaltungsaufgaben beauftragt wird, sofern entsprechende Verfahren als Teil des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs genehmigt sind:

  1. Im Fall einer Lufttüchtigkeitsanweisung, die wiederholte Vorflugkontrollen vorschreibt und ausdrücklich bestimmt, dass die Flugbesatzung eine solche Anweisung durchführen kann, kann die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation dem verantwortlichen Piloten eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Flugbesatzungslizenz erteilen, vorausgesetzt, die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stellt sicher, dass der verantwortliche Pilot ausreichende praktische Schulungen absolviert hat, sodass er die Lufttüchtigkeitsanweisung gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.
  2. Wird ein Luftfahrzeug fern von einem unterstützten Ort eingesetzt, kann die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation dem verantwortlichen Piloten eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Flugbesatzungslizenz erteilen, vorausgesetzt, die Organisation stellt sicher, dass der verantwortliche Pilot ausreichende praktische Schulungen absolviert hat, sodass er die Aufgabe gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.

d) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals aufzeichnen und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs der Organisation führen.

CAO.A.045 Lufttüchtigkeitsprüfpersonal

a) Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen zu erhalten, muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation über geeignetes Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. mindestens ein Jahr Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens drei Jahre bei allen anderen Luftfahrzeugen,
  2. eine entsprechende gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erteilte Lizenz oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation oder Erfahrungen in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die über die in Punkt (1) genannte Erfahrung hinausgehen, von mindestens zwei Jahren bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens vier Jahren bei allen anderen Luftfahrzeugen,
  3. eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung.

b) Bevor die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss sie die Person benennen, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen wird, die bereits als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation zugelassen ist. Verläuft diese Prüfung unter Aufsicht zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde dieses Personal als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal förmlich an.

c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss sicherstellen, dass ihr Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt.

d) Jede einzelne Person des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals muss zusammen mit der in Punkt (b) genannten Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgelistet sein.

e) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss Aufzeichnungen über ihr gesamtes Lufttüchtigkeitsprüfpersonal führen, in denen Angaben über alle zutreffenden Qualifikationen sowie eine Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen und Schulungen der betreffenden Person in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie eine Kopie ihrer Erlaubnis enthalten sind. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation bewahrt diese Aufzeichnung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf, nachdem die betreffende Person die Organisation verlassen hat.

CAO.A.050 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge

a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss

  1. die in den in Punkt CAO.A.055 genannten Instandhaltungsunterlagen vorgeschriebenen Ausrüstungen und Werkzeuge oder die im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch angegebenen Ausrüstungen und Werkzeuge von festgestellter Gleichwertigkeit für die Routine-Instandhaltung im Rahmen des Genehmigungsumfangs der Organisation wie erforderlich zur Verfügung stellen und
  2. über ein Verfahren verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass sie Zugang zu allen sonstigen Ausrüstungen und Werkzeugen hat, die für die Durchführung ihrer Arbeit erforderlich sind und falls erforderlich nur gelegentlich verwendet werden.

b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss sicherstellen, dass die von ihr verwendeten Werkzeuge und Ausrüstungen mittels eines amtlich anerkannten Standards geprüft und kalibriert werden. Sie führt Aufzeichnungen über solche Kalibrierungen und die angewandten Standards und Normen und erfüllt die Bestimmungen in Punkt CAO.A.090.

c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle eingehenden Komponenten in Übereinstimmung mit den Punkten M.A.501 und M.A.504 des Anhangs I (Teil-M) bzw. den Punkten ML.A.501 und ML.A.504 des Anhangs Vb (Teil-ML) überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen.

CAO.A.055 Instandhaltungsunterlagen und Arbeitsaufträge

a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) oder nach Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Werden hingegen Instandhaltungsunterlagen vom Kunden zur Verfügung gestellt, muss die Organisation diese Unterlagen jedoch nur während der laufenden Arbeiten zur Verfügung haben.

b) Vor Beginn der Instandhaltung muss zwischen der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation und der Person oder Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, aus dem deutlich hervorgeht, welche Instandhaltung durchzuführen ist.

CAO.A.060 Instandhaltungsnormen

Bei der Durchführung der Instandhaltung muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. sicherstellen, dass jede Person, die die Instandhaltung durchführt, gemäß den Anforderungen dieses Anhangs qualifiziert ist,
  2. sicherstellen, dass der Bereich, in dem die Instandhaltung durchgeführt wird, aufgeräumt und sauber (frei von Schmutz und Verunreinigung) ist,
  3. die Methoden, Techniken, Standards und Anweisungen anwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen und Arbeitsaufträgen nach Punkt CAO.A.055 festgelegt sind,
  4. die Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien gemäß Punkt CAO.A.050 verwenden,
  5. sicherstellen, dass die Instandhaltung unter Berücksichtigung jeglicher auf die Umgebung anzuwendender Beschränkungen durchgeführt wird, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt CAO.A.055 festgelegt sind,
  6. sicherstellen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder einer langwierigen Instandhaltung geeignete Einrichtungen genutzt werden,
  7. sicherstellen, dass das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsaufgaben minimiert wird,
  8. sicherstellen, dass nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben eine Methode zur Fehlererkennung angewandt wird,
  9. nach Beendigung der Instandhaltung eine generelle Prüfung vornehmen, um sicherzustellen, dass alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden,
  10. sicherstellen, dass die durchgeführte Instandhaltung insgesamt ordnungsgemäß aufgezeichnet und dokumentiert wird.

CAO.A.065 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Luftfahrzeugen nach diesem Anhang muss eine Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Punkt M.A.801 des Anhangs I (Teil-M) bzw. mit Punkt ML.A.801 des Anhangs Vb (Teil-ML) ausgestellt werden.

CAO.A.070 Freigabebescheinigung für Komponenten

a) Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Komponenten nach diesem Anhang muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten in Übereinstimmung mit Punkt M.A.802 des Anhangs I (Teil-M) bzw. mit Punkt ML.A.802 des Anhangs Vb (Teil-ML) ausgestellt werden. Hierfür ist das EASA-Formblatt 1 nach Anlage II des Anhangs I (Teil-M) auszustellen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Punkt M.A.502(b) oder (d) des Anhangs I (Teil-M) und Punkt ML.A.502 des Anhangs Vb (Teil-ML) und ausgenommen Komponenten, die gemäß Punkt CAO.A.020(c) hergestellt wurden.

b) Das in Punkt (a) genannte EASA-Formblatt 1 kann aus einer elektronischen Datenbank generiert werden.

CAO.A.075 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a) Jegliche mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Unterabschnitt C des Anhangs I (Teil-M) bzw. in Unterabschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) durchgeführt werden.

b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei jedem von ihr geführten Luftfahrzeug

  1. ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug entwickeln und überwachen und
    1. im Fall von Luftfahrzeugen, die Anhang Vb (Teil-ML) entsprechen, das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und seine Änderungen genehmigen oder
    2. im Fall von Luftfahrzeugen, die Anhang I (Teil-M) entsprechen, das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und seine Änderungen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen, es sei denn, die Genehmigung ist durch ein indirektes Genehmigungsverfahren gemäß Punkt M.A.302(c) des Anhangs I (Teil-M) abgedeckt,
  2. dem Eigentümer eine Kopie des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zur Verfügung stellen,
  3. sicherstellen, dass für alle Änderungen und Reparaturen verwendete Unterlagen den Anforderungen gemäß Punkt M.A.304 bzw. Punkt ML.A.304 entsprechen,
  4. sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm durchgeführt und gemäß Abschnitt a Unterabschnitt H des Anhangs I (Teil-M), Abschnitt A des Anhangs II (Teil-145) bzw. Abschnitt a Unterabschnitt H des Anhangs Vb (Teil-ML) freigegeben wird,
  5. sicherstellen, dass alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und betrieblichen Anweisungen, die sich auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auswirken, umgesetzt werden,
  6. sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt worden sind, von einem entsprechenden genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal behoben werden,
  7. sicherstellen, dass das Luftfahrzeug, wann immer dies erforderlich ist, einer ordnungsgemäß genehmigten Organisation oder unabhängigem freigabeberechtigten Personal zur Instandhaltung übergeben wird,
  8. die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  9. alle Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs verwalten und archivieren,
  10. sicherstellen, dass der Wägebericht den aktuellen Zustand des Luftfahrzeugs wiedergibt.

CAO.A.080 Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei der Durchführung der in Punkt CAMO.A.315 bzw. Punkt CAO.A.075 genannten Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) oder nach Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer bereitgestellt werden, sofern kein Vertrag nach Punkt M.A.201(h)(2), (i)(1), (e) oder (f) geschlossen wurde; in diesem Fall muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufbewahren, es sei denn, die Unterlagen müssen gemäß Punkt CAO.A.090(b) aufbewahrt werden.

CAO.A.085 Prüfung der Lufttüchtigkeit

Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation führt alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.903 des Anhangs I (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) durch.

CAO.A.090 Führung von Aufzeichnungen

a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss folgende Aufzeichnungen aufbewahren:

  1. die Instandhaltungsaufzeichnungen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass alle Anforderungen dieses Anhangs für die Ausstellung der Freigabebescheinigung erfüllt wurden, einschließlich der Freigabedokumente des Unterauftragnehmers; die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeugs eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie etwaiger spezifischer Reparatur- oder Änderungsunterlagen zur Verfügung, die für die durchgeführten Reparaturen oder Änderungen verwendet wurden,
  2. die Aufzeichnungen über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die erforderlich sind
    1. gemäß Punkt M.A.305 und gegebenenfalls gemäß Punkt M.A.306 des Anhangs I (Teil-M),
    2. gemäß Punkt ML.A.305 des Anhangs Vb (Teil-ML),
  3. falls die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation das Recht gemäß Punkt CAO.A.095(c) besitzt, muss sie eine Kopie einer jeden gemäß Punkt ML.A.901(a) des Anhangs Vb (Teil-ML) ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und jeder erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren,
  4. falls die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation das Recht gemäß Punkt CAO.A.095(d) besitzt, muss sie eine Kopie einer jeden gemäß Punkt 21.A.729 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellten Fluggenehmigung aufbewahren.

b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss eine Kopie der in Punkt (a)(1) beschriebenen Aufzeichnungen und alle zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum aufbewahren, an dem sie das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugkomponenten, auf die sich die Arbeiten beziehen, für den Betrieb freigegeben hat.

c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss eine Kopie der in Punkt (a)(2) bis (a)(4) beschriebenen Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum aufbewahren, an dem sie das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb genommen hat.

d) Alle Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

e) Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Instandhaltungsaufzeichnungen muss an einem anderen Ort als dem gelagert werden, an dem sich diese Unterlagen befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.

f) Wird die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an eine andere Organisation oder Person übertragen, müssen alle gemäß den Punkten (a)(2) bis (a)(4) aufbewahrten Aufzeichnungen an diese Organisation oder Person übergeben werden. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe finden die Punkte (b) und (c) auf diese Organisation oder Person Anwendung.

g) Beendet die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation ihre Tätigkeit, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen wie folgt übergeben werden:

  1. die Aufzeichnungen gemäß Punkt (a)(1) müssen dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden,
  2. die Aufzeichnungen gemäß den Punkten (a)(2) bis (a)(4) müssen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.

CAO.A.095 Rechte der Organisation

Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation besitzt die folgenden Rechte:

a) Instandhaltung

  1. Luftfahrzeuge oder Komponenten, auf die sich ihre Genehmigung erstreckt, an den in der Bescheinigung über die Genehmigung und im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch angegebenen Orten instandzuhalten,
  2. spezielle Leistungen durch andere Organisationen durchführen zu lassen, die entsprechend qualifiziert sind und der Kontrolle der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation unterliegen, nach den im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren,
  3. Luftfahrzeuge oder Komponenten, auf die sich ihre Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort und zu den im kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch angegebenen Bedingungen instandzuhalten, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind oder gelegentliche Instandhaltungsarbeiten unterstützt werden müssen,
  4. Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit Punkt CAO.A.065 oder Punkt CAO.A.070 auszustellen.

b) Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

  1. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge zu führen, auf die sich ihre Genehmigung erstreckt,
  2. das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm in Übereinstimmung mit Punkt ML.A.302(b)(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang Vb (Teil-ML) geführt werden, zu genehmigen,
  3. begrenzte Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch eine andere, als Unterauftragnehmer tätige und ihrem Qualitätssicherungssystem unterstehende Organisation ausführen zu lassen, wie in der Bescheinigung über die Genehmigung angegeben,
  4. eine von der zuständigen Behörde, einer anderen kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation oder einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Punkt M.A.901(f) des Anhangs I (Teil-M) oder Punkt ML.A.901(c) des Anhangs Vb (Teil-ML) zu verlän gem.

c) Prüfung der Lufttüchtigkeit

  1. Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, deren Genehmigung die in Punkt (b) genannten Rechte umfasst, kann die Genehmigung erteilt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.901 des Anhangs I (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) durchzuführen und
    1. damit zusammenhängende Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen oder Empfehlungen für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu erteilen,
    2. die Gültigkeit einer bestehenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu verlängern.
  2. Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, deren Genehmigung die in Punkt (a) genannten Rechte umfasst, kann die Genehmigung erteilt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) durchzuführen und damit zusammenhängende Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen.

d) Fluggenehmigung

Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, deren Genehmigung die in Punkt (c) genannten Rechte umfasst, kann die Genehmigung erteilt werden, eine Fluggenehmigung gemäß Punkt 21.A.711(d) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge zu erteilen, für die sie auch Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen kann, sofern sie die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen nach einem angemessenen im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch vorgesehenen Verfahren bescheinigt.

e) Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation können per Genehmigung ein oder mehrere Rechte gewährt werden.

CAO.A.100 Qualitätssicherungssystem und innerbetriebliche Prüfung

a) Um sicherzustellen, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation weiterhin die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt, richtet diese Organisation ein Qualitätssicherungssystem ein und benennt einen Qualitätsmanager.

b) Mit dem Qualitätssicherungssystem wird die Durchführung der unter diesen Anhang fallenden Tätigkeiten der Organisation überwacht. Insbesondere wird überwacht,

  1. dass alle diese Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden,
  2. dass sämtliche vertraglich vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt wird,
  3. dass die Organisation weiterhin die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.

c) Die Aufzeichnungen dieser Überwachung müssen mindestens für die Dauer von zwei Jahren aufbewahrt werden.

d) Erhält die als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation genehmigte Organisation eine zusätzliche Genehmigung gemäß einem anderen als diesem Anhang, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Anhang geforderten System kombiniert werden.

e) Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gilt als kleine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(1) Der Geltungsumfang der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation umfasst nur Luftfahrzeuge, die unter Teil-ML fallen.

(2) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation verfügt über höchstens zehn an der Instandhaltung beteiligte Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente).

(3) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation verfügt über höchstens fünf an der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente).

f) Im Fall einer kleinen kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden. In diesem Fall darf die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Unterauftragnehmer vergeben.

CAO.A.105 Änderungen bei der Organisation

a) Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:

  1. Änderungen, die sich auf die Angaben in der Bescheinigung über die Genehmigung gemäß Anlage I und die Genehmigungsbedingungen dieses Anhangs auswirken,
  2. Änderungen der in Punkt CAO.A.035(a) und (b) genannten Personen,
  3. Änderungen der Luftfahrzeugmuster, die in den in Punkt CAO.A.020(a)(1) genannten Arbeitsumfang fallen, bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von mehr als 2.730 kg und bei Hubschraubern, die über eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 1.200 kg verfügen oder für mehr als vier Insassen zugelassen sind,
  4. Änderungen des Arbeitsumfangs gemäß Punkt CAO.A.020(a)(2) bei vollständigen Turbinentriebwerken,
  5. Änderungen des in Punkt (b) festgelegten Kontrollverfahrens.

b) Alle sonstigen Änderungen in Bezug auf Orte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Material, Verfahren, Arbeitsumfang und Personal werden von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation auf der Grundlage des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch vorgesehenen Kontrollverfahrens beaufsichtigt. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Änderungen vorgenommen wurden, eine Beschreibung dieser Änderungen und der entsprechenden Änderungen im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch.

CAO.A.110 Fortdauer der Gültigkeit

a) Eine Genehmigung wird für eine unbegrenzte Dauer erteilt und bleibt gültig, sofern

  1. die Organisation die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Beanstandungen gemäß Punkt CAO.A.115,
  2. der zuständigen Behörde zwecks Prüfung der Einhaltung dieses Anhangs Zugang zu der Organisation gewährt wird,
  3. die zuständige Behörde die Genehmigung nicht zurückgegeben oder widerrufen hat.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf der Genehmigung muss die Organisation die Bescheinigung über die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückgeben.

CAO.A.115 Beanstandungen

a) Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-CAO, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

b) Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-CAO, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit gefährden kann.

c) Nach Erhalt einer Mitteilung über eine Beanstandung gemäß Punkt CAO.B.060 muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen annehmen und der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass sie die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Beanstandung innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums ergriffen hat.

Abschnitt B
Behördliche Anforderungen

CAO.B.010 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in Abschnitt A festgelegten Anforderungen an die Organisationen einzuhalten sind.

CAO.B.017 Nachweisverfahren

a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die verwendet werden können, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.

b) Zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

c) Die zuständige Behörde richtet ein System, mit dem sich konsistent überprüfen lässt, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die die ihrer Aufsicht unterliegenden Organisationen anwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ermöglichen.

d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation gemäß Punkt CAO.A.017 vorgeschlagen werden, mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen, wird sie unverzüglich:

  1. dem Antragsteller mitteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, die Genehmigung oder Zulassung des Antragstellers entsprechend ändern,
  2. die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über den Inhalt informieren.

CAO.B.020 Führung von Aufzeichnungen

a) Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren zur Führung von Aufzeichnungen über die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Zulassung verfolgt werden kann.

b) Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde für die Aufsicht über gemäß diesem Anhang genehmigte Organisationen müssen mindestens umfassen:

  1. den Antrag auf Genehmigung der Organisation,
  2. die Bescheinigung über die Genehmigung der Organisation einschließlich aller Änderungen,
  3. eine Kopie des Audit-Programms der Organisation, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
  4. die Aufzeichnungen über die fortlaufende Aufsicht, einschließlich aller Auditaufzeichnungen, wie in Punkt CAO.B.055 vorgesehen,
  5. alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen,
  6. Kopien der einschlägigen Korrespondenz mit der Organisation,
  7. Angaben zu allen Freistellungsmaßnahmen gemäß Punkt CAO.B.035 und allen Durchsetzungsmaßnahmen,
  8. alle Berichte anderer zuständiger Behörden in Bezug auf die Aufsicht über die Organisation,
  9. das kombinierte Lufttüchtigkeitshandbuch und seine Änderungen,
  10. Kopien aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigten Dokumente.

c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen nach Punkt (b) beträgt mindestens fünf Jahre.

d) Alle Aufzeichnungen sind auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung zu stellen.

CAO.B.025 Gegenseitiger Informationsaustausch

a) Sofern dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus.

b) Im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit müssen sich die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.

CAO.B.030 Verantwortlichkeiten

Die zuständige Behörde führt die erforderlichen Inspektionen und Untersuchungen durch, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Organisationen, für die sie gemäß Punkt CAO.1 zuständig ist, die Anforderungen von Abschnitt a dieses Anhangs erfüllen.

CAO.B.035 Ausnahmen

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 eine Ausnahme von den Anforderungen dieses Anhangs, so muss die zuständige Behörde die Ausnahme aufzeichnen. Sie muss diese Aufzeichnungen gemäß Punkt CAO.B.020(b)(6) aufbewahren.

CAO.B.040 Antrag

Befinden sich Einrichtungen der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation in mehr als einem Mitgliedstaat, ist das Erstzulassungsverfahren und die fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden durchzuführen, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Einrichtungen befinden.

CAO.B.045 Erstzulassungsverfahren

a) Wurde festgestellt, dass die Organisation die Anforderungen gemäß Punkt CAO.A.035(a) und (b) erfüllt, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller förmlich die Anerkennung des Personals mit.

b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Verfahren den Bestimmungen von Abschnitt a entsprechen und dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung gemäß Punkt CAO.A.025(a)(1) unterzeichnet hat.

c) Die zuständige Behörde überprüft, ob die Organisation den Bestimmungen von Abschnitt A entspricht.

d) Während der Überprüfung beruft die zuständige Behörde mindestens einmal eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter ein, um sicherzustellen, dass sich dieser der Bedeutung der Genehmigung und der in Punkt CAO.A.025(a)(1) genannten Erklärung in vollem Umfang bewusst ist.

e) Alle Beanstandungen gemäß Punkt CAO.B.060 müssen der antragstellenden Organisation schriftlich bestätigt werden.

g) Vor Erteilung der Genehmigung müssen alle Beanstandungen von der Organisation behoben und von der zuständigen Behörde endgültig abgenommen werden.

h) Abweichend von den Punkten (a) bis (g) und von Punkt CAO.B.50(a) muss die zuständige Behörde im Fall von Organisationen, die eine Genehmigung gemäß diesem Anhang auf der Grundlage einer bestehenden und gemäß Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G des Anhangs I (Teil-M) oder gemäß Anhang II (Teil-145) erteilten Genehmigung als Organisation beantragen, gemäß Artikel 4 Absatz 4

  1. in Übereinstimmung mit diesem Anhang und unter Verwendung des in Anlage I dieses Anhangs festgelegten EASA-Formblatts 3-CAO eine Genehmigung erteilen,
  2. innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Punkt (1) genannte Genehmigung erteilt hat, überprüfen, ob die betreffende Organisation die Anforderungen dieses Anhangs in Bezug auf die gewährten Rechte erfüllt.

CAO.B.050 Ausstellung der Erstzulassung

a) Kommt die zuständige Behörde zum dem Schluss, dass der Antragsteller die Anforderungen von Punkt CAO.B.45 erfüllt, stellt sie unter Verwendung des in Anlage I festgelegten EASA-Formblatts 3-CAO und unter Angabe der Genehmigungsbedingungen die Zulassung aus.

b) Die zuständige Behörde muss die Referenznummer der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation wie im EASA-Formblatt 3-CAO in Anlage I festgelegt, angeben.

CAO.B.055 Fortdauernde Aufsicht

a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und auf dem neuesten Stand halten, in dem alle kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen angegeben werden, denen sie eine Zulassung ausgestellt hat, sowie die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits bei den kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen.

b) Die zuständige Behörde führt bei jeder kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation, der sie eine Genehmigung erteilt hat, in Abständen von höchstens 24 Monaten ein Audit durch. Diese Audits müssen sich insbesondere auf die Änderungen an der Organisation konzentrieren, die der zuständigen Behörde gemäß dem in Punkt CAO.A.105(b) festgelegten Verfahren mitgeteilt wurden.

c) Innerhalb von 24 Monaten ist anhand einer repräsentativen Stichprobe von Luftfahrzeugen, die von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation geführt werden, sofern die Organisation über eine Genehmigung dafür verfügt, eine Prüfung vorzunehmen. Die Größe der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und basiert auf dem Ergebnis vorangegangener Audits und früherer Erzeugnisprüfungen.

d) Die zuständige Behörde bestätigt der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation schriftlich alle während dieser Audits erhobenen Beanstandungen.

e) Die zuständige Behörde muss über alle bei diesen Audits erhobenen Beanstandungen, über alle Maßnahmen zur Behebung der Beanstandungen und alle erteilten Empfehlungen Aufzeichnungen führen.

f) Die zuständige Behörde beruft mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation ein.

CAO.B.060 Beanstandungen

a) Wird im Verlauf des Audits oder auf andere Weise nachgewiesen, dass die Anforderungen von Teil-CAO nicht erfüllt werden, muss die zuständige Behörde die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde umgehend Maßnahmen ergreifen, um die Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, je nach Umfang der Beanstandung der Stufe 1, ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu beschränken oder auszusetzen, bis die Organisation erfolgreiche Maßnahmen zur Behebung der Beanstandung durchgeführt hat, und
  2. bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist von höchstens drei Monaten für Abhilfemaßnahmen setzen - unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufriedenstellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.

b) Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese die Genehmigung ganz oder teilweise aussetzen.

CAO.B.065 Änderungen

a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung gemäß Punkt CAO.A.105(a) überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation, bevor sie die Genehmigung für die Änderung erteilt.

b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen angeben, unter denen die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation aufgrund der Art oder des Umfangs der Änderungen ausgesetzt werden muss.

c) Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde während der Aufsichtstätigkeiten, ob die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation das genehmigte Kontrollverfahren nach Punkt CAO.A.105(b) einhält und die geltenden Anforderungen erfüllt.

CAO.B.070 Aussetzung, Beschränkung und Widerruf

Die zuständige Behörde muss

  1. eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder
  2. eine Genehmigung gemäß Punkt CAO.B.060 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

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Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) - EASA-Formblatt 3-CAO Anlage I

a) Innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) und der Arbeitsumfang der Organisation miteinander vereinbar sind.

b) Eine Berechtigung für Luftfahrzeuge in Bezug auf die Instandhaltungsrechte bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation die Instandhaltung am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen mit Berechtigung für Luftfahrzeuge eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Punkt (b) fällt. Dies unterliegt einem im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Kontrollverfahren, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist.

c) Eine Berechtigung für Motoren (Turbinentriebwerke, Kolbentriebwerke und elektrische Motoren) bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation Instandhaltungszwecke am nicht eingebauten Motor und an Komponenten des Motors in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor eingebaut sind. Dessen ungeachtet können kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen mit Berechtigung für Motoren eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Punkt (c) fällt. Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation mit Berechtigung für Motoren darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens eine Instandhaltung an einem eingebauten Motor während der "base Maintenance" und der "Line Maintenance" durchführen.

d) Eine Berechtigung für Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren) bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation eine Instandhaltung an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren) durchführen darf, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug oder einen Motor vorgesehen sind. Diese kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens auch eine Instandhaltung an einem eingebauten Motor (ausgenommen vollständige Motoren) während der "base Maintenance" und der "Line Maintenance" oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren durchführen.

e) Bei einer Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) handelt es sich um eine selbstständige Berechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen ist nur für eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation erforderlich, die zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für eine andere Organisation durchführt. Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation mit einer Berechtigung für Luftfahrzeuge, Motoren oder Komponenten darf zerstörungsfreie Prüfungen an Erzeugnissen durchführen, die von ihr instandgehalten werden, sofern das kombinierte Lufttüchtigkeitshandbuch Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält, ohne dass eine Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen erforderlich ist.


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Entsprechungstabelle Anhang VI


Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Diese Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 3 Absatz 4 -
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
- Artikel 7
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2 -
Artikel 7 Absatz 3, einleitender Text Artikel 8 Absatz 2, einleitender Text
Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a bis g -
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 7 Absatz 4 -
Artikel 7 Absatz 5 Artikel 8 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 6 -
Artikel 7 Absatz 7 -
Artikel 7 Absatz 8 Artikel 8 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 9 Artikel 8 Absatz 5
Artikel 8 Artikel 9
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
Anhang IV Anhang IV
- Anhang V
- Anhang VI


ENDE

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