umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2)
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145.A.35 Freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal18
a) Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen in Punkt 145.A.30(g) und (h) hat der Betrieb zu gewährleisten, dass das freigabeberechtigte Personal und das Unterstützungspersonal angemessene Kenntnisse des relevanten Luftfahrzeugs oder der Komponenten, die instand gehalten werden sollen, oder von beiden sowie der zugehörigen betrieblichen Verfahren besitzt. Im Fall von freigabeberechtigtem Personal muss diese Bestimmung erfüllt sein, bevor die Freigabeberechtigung erteilt oder neu ausgestellt wird.
b) Mit Ausnahme der unter Punkt 145.A.30(j) und Punkt 66.A.20(a)3(ii) genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und, ausgenommen die Kategorie-A-Lizenz, mit Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen des Anhangs III (Teil-66) erfüllt.
c) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal mindestens sechs Monate innerhalb eines aufeinander folgenden Zeitraums von zwei Jahren Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten erworben hat.
Im Sinne dieses Punkts bedeutet "Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten", dass die Person in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten gearbeitet hat und entweder die mit einer Freigabeberechtigung verbundenen Rechte ausgeübt hat oder tatsächlich Instandhaltungsarbeiten an wenigstens einigen der Systeme des Luftfahrzeugmusters oder der Luftfahrzeuggruppe ausgeführt hat, das in der betreffenden Freigabeberechtigung aufgeführt ist
d) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ausreichend weitergebildet werden, so dass dieses Personal aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Technologie, der betrieblichen Verfahren und der menschlichen Faktoren besitzt.
e) Der Betrieb hat für freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonals einen Weiterbildungsplan unter Berücksichtigung eines Verfahrens zur Sicherstellung der Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen in Punkt 145.A.35 sowie ein Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) zu erstellen.
f) Mit Ausnahme der in Punkt 145.A.30(j)(5) genannten unvorhergesehenen Fälle muss der Betrieb künftiges freigabeberechtigtes Personal hinsichtlich seiner Befähigung, Qualifikation und Tauglichkeit für die Pflichten bei der Freigabe in Übereinstimmung mit einem im Handbuch festgelegten Verfahren beurteilen, bevor eine Freigabeberechtigung nach diesem Teil erteilt oder neu erteilt werden soll.
g) Werden die Bestimmungen der Punkte (a), (b), (d), (f) und gegebenenfalls von Absatz (c) von dem freigabeberechtigten Personal erfüllt, hat der Betrieb eine Freigabeberechtigung zu erteilen, aus der Umfang und Einschränkungen der Berechtigung eindeutig hervorgehen. Die fortdauernde Gültigkeit der Freigabeberechtigung ist abhängig von der andauernden Erfüllung der Punkte (a), (b), (d) und gegebenenfalls des Absatzes (c).
h) Die Freigabeberechtigung muss so beschaffen sein, dass der Umfang der Berechtigung für das freigabeberechtigte Personal und andere befugte Personen, die diese Berechtigung prüfen müssen, klar ersichtlich ist. Werden Kodes zur Festlegung des Umfangs verwendet, hat der Betrieb umgehend eine Erklärung der Kodes zur Verfügung zu stellen."Berechtigte Person" bezeichnet die Amtspersonen der zuständigen Behörden, der Agentur und des Mitgliedstaates, der für die Überwachung des instand zu haltenden Luftfahrzeugs oder der Komponente zuständig ist.
i) Die für die Qualitätskontrolle zuständige Person muss auch im Auftrag des Betriebes für die Erteilung von Freigabeberechtigungen für das Freigabepersonal zuständig bleiben. Diese Person darf andere Personen benennen, die Freigabeberechtigungen gemäß einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch festgelegten Verfahren erteilen oder widerrufen.
j) Der Betrieb hat ein Verzeichnis des freigabeberechtigten Personals und des Unterstützungspersonals zu führen, das folgendes beinhaltet:
Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das in diesem Punkt genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem in diesem Punkt genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen.
Dem in diesem Punkt genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in die vorstehend genannten Personalunterlagen zu gewähren.
k) Der Betrieb hat dem freigabeberechtigten Personal eine Kopie der Freigabeberechtigung entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
l) Das freigabeberechtigte Personal hat den ermächtigten Personen seine Freigabeberechtigung innerhalb von 24 Stunden vorzulegen.
m) Das Mindestalter für freigabeberechtigtes Personal und für Unterstützungspersonal beträgt 21 Jahre.
n) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie a darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur bei einem bestimmten Luftfahrzeugmuster nach Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Ausbildung für Luftfahrzeuge der Kategorie A, die von einem entsprechenden gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, vornehmen. Die Ausbildung muss eine praktische und, wenn angemessen, theoretische Ausbildung für jede Aufgabe, für die berechtigt werden soll, beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder eine Arbeitsplatzbewertung nachzuweisen, die von dem Betrieb durchzuführen ist.
o) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen gemäß Punkt 66.A.20(a)(3)(ii) von Anhang III (Teil-66) nur nach (i) Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Ausbildung für Luftfahrzeuge der Kategorie a und (ii) sechs Monaten nachgewiesener praktischer Erfahrung in dem durch die zu erteilende Berechtigung abgedeckten Bereich vornehmen. Die aufgabenbezogene Ausbildung muss eine für die jeweilige Berechtigung angemessene praktische Tätigkeit und theoretische Ausbildung beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder eine Arbeitsplatzbewertung nachzuweisen. Die aufgabenbezogene Ausbildung und die Prüfung/ Arbeitsplatzbewertung sind von dem Instandhaltungsbetrieb durchzuführen, der die Freigabeberechtigung erteilt. Die praktische Erfahrung ist ebenfalls in einem solchen Instandhaltungsbetrieb zu erlangen.
145.A.36 Aufzeichnungen des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals15
Der Betrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten Lufttüchtigkeitsprüfpersonals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Betriebshandbuchs nach Punkt 145.A.70 a 6 führen.
Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das unter diesem Punkt genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb (oder seine Verpflichtung als Auftragnehmer oder Ehrenamtler) beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem unter diesem Punkt genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen.
Dem unter diesem Punkt genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in seine Personalunterlagen zu gewähren.
145.A.40 Ausrüstung, Werkzeuge und Material18
a) Der Betrieb muss die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Werkzeuge für die Durchführung des genehmigten Arbeitsumfangs zur Verfügung haben und verwenden.
b) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Werkzeuge, Ausrüstungen und insbesondere Prüfgerät nach einem offiziell anerkannten Standard in einer Häufigkeit überwacht und kalibriert werden, die die Betriebstüchtigkeit und Genauigkeit gewährleistet. Der Betrieb hat Aufzeichnungen zu solchen Kalibrierungen und zur Rückverfolgbarkeit des verwendeten Eichmaßes zu führen.
145.A.42 Komponenten18 19
a) Klassifizierung von Komponenten. Alle Komponenten müssen klassifiziert und in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:
b) Komponenten, Standardteile und Materialien für den Einbau
c) Trennung von Komponenten
145.A.45 Instandhaltungsunterlagen
a) Der Betrieb muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen verfügen und diese anwenden. "Anwendbar" bedeutet relevant für alle Luftfahrzeuge, Komponenten oder Verfahren, die in der Übersicht über Genehmigungskategorien in der Genehmigung des Betriebes und in zugehörigen Befähigungslisten angegeben sind.
Im Fall von Instandhaltungsunterlagen, die von einem Betreiber oder einem Kunden zur Verfügung gestellt werden, muss der Betrieb solche Daten bei den Arbeiten bereithalten, mit Ausnahme der Notwendigkeit der Erfüllung der Bestimmungen in Punkt 145.A.55(c).
b) Für die Zwecke dieses Teils sind die anwendbaren Instandhaltungsunterlagen:
c) Der Betrieb muss Verfahren festlegen, wonach sichergestellt ist, dass gegebenenfalls ungenaue, unvollständige oder unklare Verfahren, Praktiken, Daten oder Instandhaltungsanweisungen, die in den vom Instandhaltungspersonal verwendeten Instandhaltungsangaben enthalten sind, aufgezeichnet und dem Verfasser der Instandhaltungsangaben mitgeteilt werden.
d) Der Betrieb darf Instandhaltungsanweisungen nur in Übereinstimmung mit einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch enthaltenen Verfahren ändern. Hinsichtlich solcher Änderungen hat der Betrieb den Nachweis zu erbringen, dass sie zu gleichen oder verbesserten Instandhaltungsstandards führen, und er muss den Inhaber der Musterzulassung von solchen Änderungen in Kenntnis setzen. Für die Zwecke dieses Punkt sind Instandhaltungsanweisungen Anweisungen zur Art und Weise der Durchführung der betreffenden Instandhaltungsmaßnahme. Davon ausgenommen ist die ingenieurtechnische Auslegung von Reparaturen und Änderungen.
e) Der Betrieb hat für alle relevanten Betriebsteile gemeinsame Arbeitskarten oder ein Arbeitsblattsystem bereitzustellen. Zusätzlich muss der Betrieb die in den Punkten (b) und (d) enthaltenen Daten sorgfältig auf solche Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen oder eine genaue Referenz zu der/den jeweiligen in den Instandhaltungsunterlagen enthaltenen Instandhaltungsaufgabe(n) herstellen. Arbeitskarten und Arbeitsblätter können elektronisch erstellt und in einer Datenbank gespeichert werden, wenn sie sowohl angemessen gegen Änderung durch nicht befugte Personen geschützt, als auch in Form einer Sicherheitskopie der Datenbank gespeichert sind, die innerhalb von 24 Stunden nach einem Eintrag in die elektronische Hauptdatenbank zu aktualisieren ist. Komplexe Instandhaltungsaufgaben müssen auf Arbeitskarten oder Arbeitsblättern festgehalten und in deutlich getrennte Abschnitte eingeteilt werden, um die Nachvollziehbarkeit der Durchführung der gesamten Instandhaltungsaufgabe zu gewährleisten.
Wenn der Betrieb für einen Luftfahrzeugbetreiber eine Instandhaltungsleistung durchführt, der die Verwendung seiner Arbeitskarten oder seines Arbeitsblattsystems fordert, sind solche Arbeitskarten oder ein solches Arbeitsblattsystem zu verwenden. In diesem Fall muss der Betrieb ein Verfahren erstellen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitskarten oder Arbeitsblätter des Luftfahrzeugbetreibers korrekt ausgefüllt werden.
f) Der Betrieb muss sicherstellen, dass alle geltenden Instandhaltungsunterlagen jederzeit zur Verfügung stehen, wenn diese vom Instandhaltungspersonal benötigt werden.
g) Der Betrieb muss ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die von ihm kontrollierten Instandhaltungsangaben aktuell bleiben. Wenn ein Betreiber/Kunde bereitgestellte Instandhaltungsunterlagen überwacht, muss der Betrieb den Nachweis erbringen können, dass entweder eine schriftliche Bestätigung vom Betreiber/Kunden vorliegt, wonach alle Instandhaltungsangaben auf dem neuesten Stand sind oder Arbeitsaufträge vorliegen, aus denen der zu verwendende Revisionsstand der zu verwendenden Instandhaltungsunterlagen ersichtlich ist oder dass er im Revisionssystem für die Instandhaltungsunterlagen des Betreibers/ Kunden enthalten ist.
145.A.47 Produktionsplanung
a) Der Betrieb muss über ein System verfügen, das der Menge und der Komplexität der Arbeiten entspricht, um die Verfügbarkeit sämtlichen erforderlichen Personals, sämtlicher erforderlicher Werkzeuge, Ausrüstungen, Material, Instandhaltungsunterlagen und Einrichtungen so zu planen, dass die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
b) Bei der Planung der Instandhaltungsaufgaben und der Einteilung der Arbeitsschichten müssen die Grenzen menschlichen Leistungsvermögens berücksichtigt werden.
c) Wenn es erforderlich ist, die Weiterführung oder die Vollendung von Instandhaltungsarbeiten wegen eines Schicht- oder Personalwechsels zu übergeben, müssen die relevanten Informationen zwischen dem sich ablösenden Personal ausgetauscht werden.
145.A.48 Durchführung der Instandhaltung15 20
Das Unternehmen hat Verfahren festzulegen, die Folgendes sicherstellen:
145.A.50 Instandhaltungsbescheinigung19 20
a) Eine Freigabebescheinigung darf im Namen des Betriebs von dem entsprechend berechtigten Personal erst ausgestellt werden, wenn es geprüft hat, dass alle beauftragten Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß vom Betrieb gemäß den in Punkt 145.A.70 vorgeschriebenen Verfahren unter Berücksichtigung der in Punkt 145.A.45 aufgeführten Instandhaltungsangaben durchgeführt worden sind und keine Nichterfüllungen bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.
b) Eine Freigabebescheinigung muss vor dem Flug nach Vollendung aller Instandhaltungsarbeiten ausgestellt werden.
c) Neue Mängel oder unvollständige Instandhaltungsarbeiten müssen im Verlauf der obigen Instandhaltungsarbeiten dem Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilt werden, um dessen Zustimmung zur Behebung solcher Mängel oder zur Vollendung der fehlenden Elemente des Instandhaltungsauftrags einzuholen. Sollte der Luftfahrzeugbetreiber ablehnen, dass solche Instandhaltungsarbeiten gemäß diesem Punkt durchgeführt werden, gilt Punkt (e).
d) Nachdem die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten an einer aus dem Luftfahrzeug ausgebauten Komponente durchgeführt wurden, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Die Freigabebescheinigung " EASA-Formblatt 1" nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.502 etwas anderes bestimmt ist. Wenn ein Betrieb eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im Handbuch festgelegten internen Freigabeverfahren unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.
e) Abweichend von den Bestimmungen in Punkt (a) kann der Betrieb eine Freigabebescheinigung im Rahmen der genehmigten Einschränkungen des Luftfahrzeugs ausstellen, wenn er nicht in der Lage ist, die gesamte beauftragte Instandhaltung zu vollenden. Der Betrieb muss einen solchen Tatbestand vor der Ausstellung der Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug in dieser Bescheinigung vermerken.
f) Abweichend von den Bestimmungen in Punkt (a) und Punkt 145.A.42 gilt, wenn das Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, der nicht Standort der Haupt-"Line Maintenance"-Station oder des "base Maintenance"-Betriebs ist, wenn eine Komponente mit einer entsprechenden Freigabebescheinigung nicht zur Verfügung steht, zwischenzeitlich gestattet, den Einbau einer Komponente ohne entsprechende Freigabebescheinigung für höchstens 30 Flugstunden oder bis das Luftfahrzeug als nächstes Ziel den Standort der Haupt-"Line Maintenance"-Station oder des "base Maintenance"-Betriebs erreicht, vorzunehmen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist, wenn der Luftfahrzeugbetreiber seine Zustimmung erteilt und die genannte Komponente über eine passende Freigabebescheinigung verfügt, die ansonsten allen anzuwendenden Instandhaltungs- und Betriebsvorschriften entspricht. Solche Komponenten müssen innerhalb der oben angegebenen Frist entfernt werden, sofern nicht zwischenzeitlich gemäß Punkt (a) und Punkt 145.A.42 eine entsprechende Freigabebescheinigung erteilt worden ist.
145.A.55 Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit15 19 20
a) Der Betrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten aufzeichnen. Der Betrieb muss mindestens die erforderlichen Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente der Unterauftragnehmer, und die Erteilung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfüllt sind, aufbewahren.
b) Der Betrieb muss dem Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs ein Exemplar jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einem Exemplar sämtlicher detaillierter Instandhaltungsaufzeichnungen übergeben, die mit den durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang stehen und für den Nachweis der Einhaltung von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.305 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.305 benötigt werden.
c) Der Betrieb muss ein Exemplar aller detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem eine Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde, ausgestellt wurde. Zusätzlich müssen ein Exemplar aller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit drei Jahre, gerechnet vom Tag der Erteilung, aufbewahrt und ein Exemplar an den Eigentümer des Luftfahrzeugs übermittelt werden.
145.A.60 Meldung besonderer Ereignisse
a) Der Betrieb muss die zuständige Behörde, den Eintragungsstaat und den für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Betrieb in Kenntnis setzen, wenn er an einem Luftfahrzeug oder an einer Komponente Vorkommnisse feststellt, die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder führen können, der die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b) Der Betrieb muss ein innerbetriebliches Ereignismeldesystem gemäß den Bestimmungen seines Handbuchs einrichten, um die Sammlung und Bewertung von Berichten, einschließlich der Einschätzung und Gewinnung von Informationen über gemäß Punkt (a) zu meldende Ereignissen zu ermöglichen. Dieses Verfahren muss ungünstige Entwicklungen, ergriffene oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen des Betriebs aufzeigen, die die Mängel beheben, und eine Bewertung aller bekannten relevanten Informationen bezüglich der Ereignisse und, soweit erforderlich, ein Verfahren zur Weitergabe der Informationen beinhalten.
c) Der Betrieb muss solche Berichte in einer von der Agentur festgelegten Art und Weise erarbeiten und sicherstellen, dass diese alle sachdienlichen Informationen über den Zustand und die dem Betrieb bekannten Auswertungsergebnisse enthalten.
d) Wird ein Betrieb von einem gewerbsmäßigen Betreiber für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten vertraglich gebunden, so muss der Betrieb solche das Luftfahrzeug oder die Komponente des Betreibers beeinträchtigenden Zustände auch dem Betreiber melden.
e) Der Betrieb muss solche Berichte umgehend, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 72 Stunden nach Feststellung des in dem Bericht dargestellten Zustandes, erstellen und vorlegen.
145.A.65 Sicherheits- und Qualitätsstrategie, Instandhaltungsverfahren und Qualitätssicherungssystem15
a) Der Betrieb muss eine Sicherheits- und Qualitätssicherungsstrategie erarbeiten, die in das Handbuch unter Punkt 145.A.70 aufzunehmen ist.
b) Der Betrieb muss Verfahren erstellen, denen von der zuständigen Behörde zugestimmt wird, die menschliche Faktoren und das menschliche Leistungsvermögen zur Sicherstellung guter Instandhaltungspraktiken und der Erfüllung der anwendbaren Anforderungen der Punkte 145.A.25 bis 145.A.95 berücksichtigen. Die Verfahren dieses Absatzes müssen
c) Der Betrieb muss ein Qualitätssystem mit folgendem Inhalt einrichten:
145.A.70 Instandhaltungsbetriebshandbuch15 17 19 20
a) Das "Instandhaltungsbetriebshandbuch" setzt sich aus einem oder mehreren Dokumenten mit Angaben zum Arbeitsumfang, der Gegenstand der Genehmigung ist, zusammen und zeigt, wie der Betrieb beabsichtigt, diesen Anhang (Teil-145) zu erfüllen. Der Betrieb muss der zuständigen Behörde ein Instandhaltungsbetriebshandbuch mit den nachfolgenden Informationen vorlegen:
b) Das Handbuch ist entsprechend dem neuesten Stand der Beschreibung des Betriebes zu ändern. Das Handbuch und jede spätere Änderung muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c) Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.
145.A.75 Rechte des Betriebs15 19
Gemäß dem Handbuch ist der Betrieb zur Ausführung folgender Aufgaben berechtigt:
145.A.80 Einschränkungen für den Betrieb
Der Betrieb darf Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, nur instand halten, wenn alle erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Instandhaltungsangaben und das freigabeberechtigte Personal verfügbar sind.
145.A.85 Änderungen beim genehmigten Betrieb15
Der Instandhaltungsbetrieb muss der zuständigen Behörde jeden Vorschlag zur Durchführung einer der folgenden Änderungen mitteilen, bevor solche Änderungen vollzogen werden, damit die zuständige Behörde über die fortlaufende Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils entscheiden kann und, wenn erforderlich, die Genehmigungsurkunde ändern kann; außer wenn die vorgeschlagenen Personaländerungen dem Management nicht im Voraus bekannt sind, wobei diese Änderungen zur frühest möglichen Gelegenheit gemeldet werden müssen:
145.A.90 Fortdauer der Gültigkeit
a) Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:
b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.
145.A.95 Beanstandungen19
a) Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b) Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit gefährden kann.
c) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt 145.B.50 muss der Inhaber der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb einer mit der Behörde zu vereinbarenden Frist die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.
Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden
145.B.01 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt sind die Verwaltungsverfahren festgelegt, die die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich der Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme einer Genehmigung für Instandhaltungsbetriebe gemäß diesem Anhang (Teil-145) befolgen muss.
145.B.10 Zuständige Behörde
1. Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, der die Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf einer Instandhaltungsgenehmigung übertragen ist. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur festlegen.
2. Mittel
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in Abschnitt B aufgeführten Forderungen zu erfüllen.
3. Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die im Rahmen von Genehmigungen gemäß diesem Anhang (Teil-145) tätig sind, müssen:
4. Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die beschreiben, wie die Forderungen von Abschnitt B erfüllt werden.
Diese Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um eine fortdauernde Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
145.B.15 In mehreren Mitgliedstaaten ansässige Betriebe
Befinden sich Betriebsstätten für die Instandhaltung in mehr als einem Mitgliedstaat, muss die Überprüfung und fortlaufende Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.
145.B.20 Erstgenehmigung
1. Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen gemäß Punkt 145.A.30 (a) und (b) muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß 145.A.30 (a) und (b) in schriftlicher Form anzeigen.
2. Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob die im Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren mit diesem Anhang (Teil-145) übereinstimmen und überprüfen, ob der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat.
3. Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob der Betrieb die Anforderungen aus diesem Anhang (Teil-145) erfüllt.
4. Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung ist mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser der Bedeutung der Genehmigung bewusst ist und den Grund der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung des Betriebs zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren versteht.
5. Alle Beanstandungen müssen gegenüber dem Betrieb schriftlich erhoben werden.
6. Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen (für die Schließung von Beanstandungen erforderliche Maßnahmen) und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
7. Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen behoben werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.
145.B.25 Erteilung der Genehmigung
1. Die zuständige Behörde muss das Instandhaltungsbetriebshandbuch formal genehmigen und dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde gemäß "Formblatt 3" ausstellen, aus der die Kategorien hervorgehen, für die die Genehmigung erteilt ist. Die zuständige Behörde darf nur dann eine Urkunde ausstellen, wenn der Betrieb die Forderungen dieses Anhangs (Teil-145) erfüllt.
2. Die zuständige Behörde muss die Bedingungen der Genehmigung auf der Genehmigungsurkunde (Formblatt 3) angeben.
3. Auf der Genehmigungsurkunde (Formblatt 3) muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
145.B.30 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
Die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung muss in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Verfahren für den Erwerb der Erstgenehmigung gemäß Punkt 145.B.20 überwacht werden. Darüber hinaus gilt:
145.B.35 Änderungen
1. Die zuständige Behörde muss von dem Betrieb über alle vorgesehenen Änderungen gemäß Punkt 145.A.85 unterrichtet werden.
Für Änderungen im Betrieb muss die zuständige Behörde die zutreffenden Anforderungen des Ursprungsverfahrens erfüllen.
2. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen der Betrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung außer Kraft gesetzt werden sollte.
145.B.40 Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs
Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:
145.B.45 Rücknahme, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung
Die zuständige Behörde muss:
145.B.50 Beanstandungen
a) Wenn im Verlauf von Auditierungen oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Forderungen dieses Anhangs (Teil-145) nicht erfüllt sind, muss die zuständige Behörde folgende Maßnahmen ergreifen:
b) Bei Nichteinhaltung des in Abstimmung mit der Behörde festgelegten Zeitplans ist die Betriebsgenehmigung ganz oder teilweise auszusetzen.
145.B.55 Führung von Aufzeichnungen
1. Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen mit wenigstens den Aufbewahrungskriterien, die eine ausreichende Rückverfolgung der Prozesse der Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme jeder einzelnen Betriebsgenehmigung vollziehen lassen.
2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
3. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die oben genannten Aufzeichnungen beträgt vier Jahre.
4. Die zuständige Behörde kann ihre Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch mit Hilfe eines elektronischen Systems führen oder beide Medien miteinander kombinieren, vorbehaltlich geeigneter Steuerung.
145.B.60 Ausnahmen19
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 eine Ausnahme von den Anforderungen dieses Anhangs, so muss die zuständige Behörde die Ausnahme aufzeichnen. Sie muss diese Aufzeichnungen für den unter Punkt 145.B.55(3) vorgesehenen Zeitraum aufbewahren.
Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1 | Anlage I |
Es gelten die Bestimmungen von Anlage II des Anhangs I (Teil-M).
System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145) | Anlage II |
Es gelten die Bestimmungen von Anlage IV des Anhangs I (Teil-M).
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäss Anhang II (Teil-145) | Anlage III15 19 20 |
Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) qualifiziertem Personal gemäss Punkt 145.A.30(J)1 und 2 | Anlage IV |
1. Freigabeberechtigtes Personal, das die folgenden Bedingungen erfüllt, gilt als Personal im Sinne von Punkt 145A.30(j)(1) und (2):
2. Recht auf Bestandsschutz
(Teil-66) | Anhang III15 18 19 20 |
66.1 Zuständige Behörde
a) Im Sinne dieses Anhangs (Teil-66) ist die zuständige Behörde
b) Die Agentur legt Folgendes fest:
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
66.A.1 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt definiert die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und legt die Anforderung für ihre Beantragung, Erteilung, und Verlängerung der Gültigkeit fest.
66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen18
Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:
Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge.
Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen:
Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten.
Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter.
Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber.
66.A.5 Luftfahrzeuggruppen18
Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt:
Die Agentur kann ein Luftfahrzeug in Gruppe 2, Gruppe 3 oder Gruppe 4 einstufen, das die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität dieses speziellen Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.
66.A.10 Antrag
a) Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA-Formblatt 19 (siehe Anlage V) und in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise gestellt werden.
b) Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt wurde.
c) Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach den Punkten 66.A.10(a), 66.A.10(b) und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen.
d) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
e) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, hat der gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
f) Jedem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen bezüglich des Theoriewissens, der praktischen Ausbildung und der Erfahrung erfüllt waren.
66.A.15 Antragsvoraussetzungen
Das Mindestalter eines Antragstellers auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist 18 mindestens Jahre.
66.A.20 Rechte18
a) Es gelten die folgenden Rechte:
Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie a mit ein.
Die Kategorie B2 schließt keine der Unterkategorien a mit ein.
Die Unterkategorie L2 beinhaltet die Unterkategorie L1. Jegliche Einschränkung der Unterkategorie L2 gemäß Punkt 66.A.45(h) gilt auch für die Unterkategorie L1.
Die Unterkategorie L2C beinhaltet die Unterkategorie L1C.
b) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf seine Rechte nur dann ausüben, wenn
66.A.25 Gefordertes Grundwissen18 18a
a) Für den Erwerb von anderen Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen als solchen der Kategorien B2L und L hat ein Antragsteller, der eine Lizenz oder die Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz beantragt, in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.
b) Ein Antragsteller, der eine Lizenz der Kategorie L einer bestimmten Unterkategorie oder die Hinzufügung einer anderen Unterkategorie zu dieser Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, hat in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage VII von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage VIII von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb, durch die zuständige Behörde oder wie mit der zuständigen Behörde vereinbart durchzuführen.
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die Grundkenntnisse verfügt, die für eine Lizenz in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert werden.
Die in der Unterkategorie L4H geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3H geforderten Grundkenntnisse.
Die in der Unterkategorie L4G geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3G geforderten Grundkenntnisse.
c) Ein Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L beantragt, hat für eine bestimmte Systemberechtigung oder für die Hinzufügung einer weiteren Systemberechtigung in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.
d) Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, können Anrechnungen für die Prüfung gemäß Punkt (e) gewährt werden.
e) Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf die geforderten Grundkenntnisse angerechnet wird:
Die Anrechnung erfolgt gemäß Abschnitt B Unter abschnitt E dieses Anhangs (Teil-66).
f) Anrechnungen werden zehn Jahre, nachdem sie dem Antragsteller durch die zuständige Behörde gewährt wurden, ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit kann der Antragsteller neue Anrechnungen beantragen.
66.A.30 Erfahrung15 18
a) Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen folgende Erfahrungen erworben haben:
Für die Hinzufügung jeder neuen Systemberechtigung zu einer vorhandenen Lizenz der Kategorie B2L werden jeweils drei Monate praktischer Erfahrung in der Instandhaltung gefordert, die für die neue Systemberechtigung relevant sein muss.
Für die Hinzufügung einer weiteren Unterkategorie in eine bestehende Lizenz der Kategorie L gilt für die Anforderungen der Punkte (i) und (ii) eine Erfahrung von 12 bzw. 6 Monaten.
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die grundlegende Erfahrung verfügt, die in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert wird.
b) Antragsteller auf eine Erweiterung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen über eine Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Teil-66) definiert, verfügen.
c) Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten.
d) Bei mindestens einem Jahr der geforderten Erfahrung muss es sich um neuere Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird, handeln. Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist abhängig von dem Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/ Unterkategorie. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.
e) Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt a ist die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die außerhalb des Umfelds der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen erworben wird, anzuerkennen, wenn diese Instandhaltung der durch diesen Anhang (Teil-66) von der zuständigen Behörde verlangten Instandhaltung gleichwertig ist. Es wird jedoch zusätzliche Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um ein hinreichendes Verständnis für die Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge sicherzustellen.
f) Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein.
66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
a) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.120 entsprechen.
b) Der Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 (siehe Anlage V) auszufüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt hat, vorzulegen, es sei denn, der Inhaber ist in einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb tätig, der ein Verfahren in seinem Betriebshandbuch vorgesehen hat, wonach der Betrieb die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einreichen kann.
c) Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.
d) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.
66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen18 19
a) Der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung versehen ist.
b) Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der zufriedenstellende Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:
c) Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt (b) erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt.
d) Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn folgende Schritte abgeschlossen sind:
Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen Hochschulabschluss gemäß Punkt 66.A.30(a)(5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B2 abgelegt werden.
e) Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 gilt:
f) Für Luftfahrzeuge der Gruppen 3 und 4 gilt:
g) Für die B3-Lizenz gilt:
h) Für alle Unterlizenzen der Kategorie L mit Ausnahme der Unterkategorie L5 gilt:
"Komplexe Instandhaltungsaufgaben gemäß Anlage VII von Anhang I (Teil-M), Standardänderungen gemäß Punkt 21.A.90B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und Standardreparaturen gemäß Punkt 21.A.431B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012."
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.
66.A.50 Einschränkungen18
a) Die in einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen im Falle der in Punkt 66.A.45 genannten Einschränkungen das Luftfahrzeug als Ganzes.
b) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.45 sind aufzuheben, nachdem
c) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70 sind aufzuheben, nachdem zu den im betreffenden Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 aufgeführten Modulen/Themen die entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.
66.A.55 Qualifikationsnachweis
Freigabebescheinigungen ausstellendes Personal sowie Unterstützungspersonal muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen.
66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung15 18
a) Dem Inhaber einer Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in einem Mitgliedstaat vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) gültig ist, wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unter abschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
b) Eine Person, die sich vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil- 66) einem in einem Mitgliedstaat gültigen Qualifikationsverfahren für freigabeberechtigtes Personal unterzieht, kann weiterhin qualifiziert werden. Dem Inhaber einer im Zuge dieses Qualifikationsverfahrens erhaltenen Qualifikation wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unter abschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
c) Bei Bedarf sind in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, um Unterschiede widerzuspiegeln zwischen:
d) Abweichend von Punkt c sind in der Lizenz für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die nicht von nach Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie von Ballonen, Segelflugzeugen, Motorseglern und Luftschiffen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, damit gewährleistet ist, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Kategorie bzw. Unterkategorie der Lizenz gemäß Teil-66 geltenden Rechte des freigabeberechtigten Personals und die Rechte aus der gemäß Teil-66 umgewandelten Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung unverändert bleiben.
Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines
66.B.1 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verfahren und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs (Teil-66) befasst sind, einzuhalten sind.
66.B.10 Zuständige Behörde
a) Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist.
Diese zuständige Behörde muss eine angemessene Organisationsstruktur festlegen, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) sicherzustellen.
b) Ressourcen
Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) verfügen.
c) Verfahren
Die zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren mit Angaben zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-66) festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Einhaltung zu gewährleisten.
66.B.20 Führen von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.
b) Die Aufzeichnungen müssen für jede Lizenz Folgendes enthalten:
c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (1) bis (5) beträgt mindestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lizenz.
d) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (6), (7) und (8) ist unbegrenzt.
66.B.25 Informationsaustausch 19
a) Zwischen den zuständigen Behörden muss ein gegenseitiger Informationsaustausch gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 stattfinden.
b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
66.B.30 Ausnahmen 19
Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.
Unterabschnitt B
Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren, die von der zuständigen Behörde bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal zu befolgen sind.
66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde18
a) Nach Erhalt des EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation hat die zuständige Behörde das EASA-Formblatt 19 auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angeführten Erfahrungen den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) entsprechen.
b) Die zuständige Behörde hat den Prüfungsstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I oder gegebenenfalls Anlage VII, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden.
c) Nachdem die zuständige Behörde die Identität und das Geburtsdatum des Antragstellers festgestellt und sich davon überzeugt hat, dass er/sie den Standard an Wissen und Erfahrung erfüllt, der durch diesen Anhang (Teil- 66) gefordert ist, hat sie dem Antragsteller die relevante Lizenz für freigabeberechtigtes Personal auszustellen. Die gleichen Informationen sind durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
d) Falls bei der Ausstellung der ersten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Luftfahrzeugmuster oder -gruppen eingetragen werden, muss die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen von Punkt 66.B.115 überprüfen.
66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über einen gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb
a) Ein gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb, der zur Ausübung dieser Tätigkeit durch die zuständige Behörde zugelassen wurde, kann (i) die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder (ii) der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal aussprechen, so dass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann.
b) Unter Buchstabe a genannte Instandhaltungsbetriebe müssen die Einhaltung von Punkt 66.B.100 a und b sicherstellen.
c) In allen Fällen kann die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal dem Antragsteller nur von der zuständigen Behörde erteilt werden.
66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie18
66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen18
a) Bei Erhalt eines ordnungsgemäßen EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen für eine Berechtigung und die zugehörige Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde
Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
b) Falls die vollständige musterbezogene Ausbildung nicht von einem gemäß Anhang II (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Anforderungen an die musterbezogene Ausbildung erfüllt sind, bevor die Musterberechtigung erteilt wird.
c) Ist die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht erforderlich, so ist das Luftfahrzeugmuster auf der Grundlage einer Anerkennungsurkunde einzutragen, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wird.
d) Umfasst die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung mehr als einen Lehrgang, muss sich die zuständige Behörde vor der Eintragung der Musterberechtigung davon überzeugen, dass Inhalt und Dauer der Lehrgänge dem Umfang der Lizenzkategorie voll entsprechen und dass die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden.
e) Im Falle einer Unterschiedsschulung für ein ähnliches Luftfahrzeugmuster muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass (i) die bisherigen Qualifikationen des Antragstellers, die entweder durch (ii) einen Lehrgang gemäß Anhang IV (Teil-147) oder durch einen unmittelbar durch die zuständige Behörde genehmigten Lehrgang ergänzt werden, für die Eintragung der Musterberechtigung anerkannt werden können.
f) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der praktischen Bestandteile der musterbezogenen Ausbildung durch einen der folgenden Belege nachgewiesen wurde:
g) Für die Eintragung des Luftfahrzeugmusters sind die von der Agentur vorgegebenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen zu verwenden.
66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
a) Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß Punkt 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.
b) Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:
66.B.125 Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen18
a) Einzelne Luftfahrzeugmusterberechtigungen, die auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereits eingetragen sind, bleiben erhalten und werden nicht in neue Berechtigungen umgewandelt, sofern der Lizenzinhaber nicht die Voraussetzungen gemäß Punkt 66.A.45 dieses Anhangs (Teil-66) für die entsprechenden Gruppen-/Untergruppenberechtigungen vollständig erfüllt.
b) Die Umwandlung ist gemäß der folgenden Aufstellung durchzuführen:
c) Unterlag die Lizenz keinen technischen Einschränkungen im Anschluss an den Umwandlungsprozess nach Punkt 66.A.70, bleiben diese Einschränkungen in der Lizenz erhalten, sofern sie nicht nach den im Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 festgelegten Bedingungen gestrichen werden.
66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung18
a) Gemäß Punkt 1 der Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine Ausbildung für ein anderes Luftfahrzeugmuster als Luftschiffe genehmigen, die nicht von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht.
b) Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsunterlagen des Inhabers der Musterzulassung ("Design Approval Holder", DAH) enthalten sind.
Unterabschnitt C
Prüfungen
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die von der zuständigen Behörde durchzuführenden Prüfungen.
66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde18
a) Alle Prüfungsfragen sind vor einer Prüfung sicher aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass die Kandidaten nicht wissen, welche Fragen die Prüfungsgrundlage bilden.
b) Die zuständige Behörde benennt
c) Die Grundlagenprüfungen müssen gegebenenfalls dem in den Anlagen I und II oder VII und VIII dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.
d) Die Prüfungen für Musterlehrgänge und die Musterprüfungen müssen dem in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.
e) Neue schriftliche Fragen sind mindestens alle sechs Monate zu erstellen und die verwendeten Fragen zu löschen oder vorübergehend nicht zu verwenden. Eine Aufstellung der Fragen ist zu Referenzzwecken in den Aufzeichnungen zu führen.
f) Alle Prüfungsunterlagen sind dem Kandidaten zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und dem Prüfer am Ende des zugeteilten Prüfungszeitraums zurückzugeben. Es dürfen keine Prüfungsunterlagen während des bewilligten Prüfungszeitraums aus dem Prüfungsraum entfernt werden.
g) Mit Ausnahme bestimmter Dokumentation, die für Musterprüfungen erforderlich ist, dürfen dem Kandidaten während der Prüfung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung stehen.
h) Die Prüfungskandidaten sind so voneinander zu trennen, dass sie nicht die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten einsehen können. Sie dürfen mit niemand anderem als dem Prüfer sprechen.
i) Kandidaten, denen ein Betrug nachgewiesen wird, sind für zwölf Monate ab dem Datum der Prüfung, in der ihr Betrug festgestellt wurde, von weiteren Prüfungen auszuschließen.
Unterabschnitt D
Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt 66.A.70 in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal.
66.B.300 Allgemeines
a) Die zuständige Behörde kann nur solche Qualifikationen umwandeln, die (i) unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen in dem Mitgliedstaat ihrer Zuständigkeit erlangt wurden und (ii) vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) gültig waren.
b) Die zuständige Behörde kann die Umwandlung nur in Übereinstimmung mit einem Umwandlungsbericht vornehmen, der gemäß Punkt 66.B.305 bzw. 66.B.310 erstellt wurde.
c) Die Umwandlungsberichte müssen von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil- 66) zu gewährleisten.
d) Die Umwandlungsberichte und etwaige Änderungen sind durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.
66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen18
a) In dem Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal werden der Umfang jeder Art von Qualifikation und gegebenenfalls der entsprechenden nationalen Lizenz sowie die zugehörigen Rechte beschrieben; der Bericht enthält außerdem ein Exemplar der einschlägigen nationalen Vorschriften, in denen diese Rechte definiert werden.
b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Qualifikation gemäß Buchstabe a anzugeben,
66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen genehmigter Instandhaltungsbetriebe
a) Für jeden betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beschreibt der Umwandlungsbericht den Umfang jeder Art der von dem Betrieb erteilten Berechtigungen und enthält ein Exemplar der relevanten Verfahren des Betriebs für die Qualifikation und Berechtigung von freigabeberechtigtem Personal, die die Grundlage des Umwandlungsprozesses bilden.
b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Berechtigung gemäß Buchstabe a anzugeben,
Unterabschnitt E
Anrechnungen für die Prüfung
Dieser Unterabschnitt enthält die Bedingungen für die Gewährung von Anrechnungen gemäß Punkt 66.A.25(c).
66.B.400 Allgemeines
a) Die zuständige Behörde kann Anrechnungen nur aufgrund eines Berichts gewähren, der gemäß Punkt 66.B.405 erstellt wurde.
b) Der Bericht muss von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten.
c) Die Berichte und etwaige Änderungen sind zu datieren und durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.
66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung18
a) Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen Folgendem:
b) Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, sofern mit dieser zuständigen Behörde keine anders lautende formale Vereinbarung besteht.
c) Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist.
d) Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Folgendes geändert wurde:
Zudem prüft die zuständige Behörde, ob der Bericht über die Anrechnungen entsprechend zu ändern ist. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren.
66.B.410 Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung18
a) Gegebenenfalls gewährte Anrechnungen werden dem Antragsteller von der zuständigen Behörde schriftlich und unter Angabe des verwendeten Berichts mitgeteilt.
b) Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig.
c) Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I bzw. Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben.
Unterabschnitt F
Fortdauernde Aufsicht
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die fortdauernde Aufsicht über die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, insbesondere für deren Widerruf, Aussetzen oder Einschränkung.
66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Die zuständige Behörde hat die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ruhen zu lassen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sie ein Sicherheitsproblem festgestellt hat oder wenn sie über eindeutige Beweise verfügt, dass die Person eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchgeführt hat oder daran beteiligt war:
Gefordertes Grundwissen (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) |
Anlage I18 19 20 |
1. Wissensstand - Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C
Das Grundwissen für die Kategorien A, B1, B2, B2L und B3 wird durch Wissensstandindikatoren (1, 2 oder 3) zu jedem Fachmodul angegeben. Antragsteller für Kategorie C müssen über den Grundwissensstand der Kategorie B1 oder B2 verfügen.
Die Wissensstandindikatoren sind in folgende drei Stufen unterteilt:
Ziele:
Ziele:
Ziele:
2. Modularisierung18
Die Qualifikation in den Basisfachmodulen für jede Kategorie oder Unterkategorie einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss mit der folgenden Matrix übereinstimmen (die Fachmodule sind gegebenenfalls mit einem "X" gekennzeichnet).
Für die Kategorien A, B1 und B3:
Fachmodul | a oder B1 Flugzeug mit: | a oder B1 Hubschrauber mit: | B3 | ||
Turbinentriebwerk(en) | Kolbentriebwerk(en) | Turbinentriebwerk(en) | Kolbentriebwerk(en) | Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter | |
1 | X | X | X | X | X |
2 | X | X | X | X | X |
3 | X | X | X | X | X |
4 | X | X | X | X | X |
5 | X | X | X | X | X |
6 | X | X | X | X | X |
7A | X | X | X | X | |
7B | X | ||||
8 | X | X | X | X | X |
9A | X | X | X | X | |
9B | X | ||||
10 | X | X | X | X | X |
11A | X | ||||
11B | X | ||||
11C | X | ||||
12 | X | X | |||
13 | |||||
14 | |||||
15 | X | X | |||
16 | X | X | X | ||
17A | X | X | |||
17B | X |
Für die Kategorien B2 und B2L:
Fachmodul/Teilmodul | B2 | B2L |
1 | X | X |
2 | X | X |
3 | X | X |
4 | X | X |
5 | X | X |
6 | X | X |
7A | X | X |
7B | ||
8 | X | X |
9A | X | X |
9B | ||
10 | X | X |
11A | ||
11B | ||
11C | ||
12 | ||
13.1 und 13.2 | X | X |
13.3(a) | X | X (für die Systemberechtigung "Flugregelung") |
13.3(b) | X | |
13.4(a) | X | X (für die Systemberechtigung "Com/Nav") |
13.4(b) | X | X (für die Systemberechtigung "Luftraumüberwachung") |
13.4(c) | X | |
13.5 | X | X |
13.6 | X | |
13.7 | X | X (für die Systemberechtigung "Flugregelung") |
13.8 | X | X (für die Systemberechtigung "Instrumente") |
13.9 | X | X |
13.10 | X | |
13.11 bis 13.18 | X | X (für die Systemberechtigung "Luftfahrzeugzellensysteme") |
13.19 bis 13.22 | X | |
14 | X | X (für die Systemberechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensysteme") |
15 | ||
16 | ||
17 A | ||
17 B |
Modul 1. Mathematik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
1.1 | Arithmetik
Arithmetische Begriffe und Zeichen, Methoden der Multiplikation und Division, Brüche und Dezimalsystem, Faktoren und Vielfache, Gewichte, Maße und Umrechnungsfaktoren, Verhältnis und Proportion, Durchschnitt und Prozentzahlen, Flächen, Volumen, Quadrat- und Kubikwurzeln. |
1 | 2 | 2 | 2 |
1.2 | Algebra | ||||
(a) Bewertung einfacher algebraischer Ausdrücke, Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, Verwendung von Klammern, einfache algebraische Brüche; | 1 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Lineargleichungen und ihre Lösungen;
Exponenten und Potenzen, negative und Bruchexponenten; Binär- und andere relevante Zahlensysteme; Simultane Gleichungen und Gleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten; Logarithmen. |
- | 1 | 1 | 1 | |
1.3 | Geometrie | ||||
(a) Einfache geometrische Konstruktionen; | - | 1 | 1 | 1 | |
(b) Grafische Darstellung; Art und Anwendungen von Grafiken, Grafiken von Gleichungen/ Funktionen; | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(c) Einfache Trigonometrie; trigonometrische Beziehungen, Anwendung von Tabellen und rechteckigen und Polarkoordinaten. | - | 2 | 2 | 2 |
Modul 2. Physik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
2.1 | Materie
Art der Materie: chemische Elemente, Struktur von Atomen, Molekülen; Chemische Verbindungen Zustände: fest, flüssig und gasförmig Umwandlungen zwischen den Zuständen. |
1 | 1 | 1 | 1 |
2.2 | Mechanik | ||||
2.2.1 | Statik
Kräfte, Momente und Kräftepaare, Darstellung als Vektoren; Schwerpunkte, Elemente der Spannungstheorie, Dehnung und Elastizität: Spannung, Kompression, Scheren und Torsion; Art und Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen; Druck und Auftrieb in Flüssigkeiten (Barometer). |
1 | 2 | 1 | 1 |
2.2.2 | Kinetik
Linearbewegung: gleichmäßige Bewegung auf einer Geraden, Bewegung unter ständiger Beschleunigung (Bewegung durch Schwerkraft); Drehbewegung: gleichmäßige, kreisförmige Bewegung (Zentrifugal-/Zentripetalkräfte); Periodische Bewegung: Pendelbewegung; Einfache Theorie der Vibration, Harmonik und Resonanz; Geschwindigkeitsverhältnis, mechanischer Vorteil und Wirkungsgrad. |
1 | 2 | 1 | 1 |
2.2.3 | Dynamik | ||||
(a) Masse;
Kraft, Trägheit, Arbeit, Leistung, Energie (potentielle, kinetische und gesamte Energie), Wärme, Wirkungsgrad; |
1 | 2 | 1 | 1 | |
(b) Bewegungsenergie, Erhaltung der Bewegungsenergie;
Impuls; gyroskopische Grundsätze; Reibung: Art und Wirkungen, Reibungsbeiwert (Rollwiderstand). |
1 | 2 | 2 | 1 | |
2.2.4 | Flüssigkeitsdynamik | ||||
(a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte; | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Auswirkungen von Stromlinienformgebung;
Auswirkungen der Kompressibilität auf Flüssigkeiten; Statischer, dynamischer und Gesamtdruck: Bernoullische Theorie, Venturi. |
1 | 2 | 1 | 1 | |
2.3 | Thermodynamik | ||||
(a) Temperatur: Thermometer und Temperaturskalen: Celsius, Fahrenheit und Kelvin; Wärme definition; | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Wärmekapazität, spezifische Wärme;
Wärmeübertragung: Konvektion, Strahlung und Leitung; Volumetrische Ausdehnung; Erster und zweiter Hauptsatz der Thermodynamik-, Gase: Gesetze der idealen Gase; spezifische Wärme bei konstantem Volumen und konstantem Druck, Arbeit durch ausdehnendes Gas; Isotherme, adiabatische Ausdehnung und Verdichtung, Motorzyklen, konstantes Volumen und konstante Drücke, Kühlanlagen und Wärmepumpen; Latente Schmelz- und Verdunstungswärme, thermische Energie, Verbrennungswärme. |
- | 2 | 2 | 1 | |
2.4 | Optik (Licht)
Lichtart; Lichtgeschwindigkeit; Reflektions- und Brechungsgesetze; Reflektion auf ebenen Flächen, Reflektion durch Kugelspiegel, Refraktion, Linsen; Faseroptik. |
- | 2 | 2 | - |
2.5 | Wellenbewegung und Schall
Wellenbewegung: mechanische Wellen, Sinuswellenbewegung, Störeinflussphänomene, stehende Wellen; Schall: Schallgeschwindigkeit, Schallerzeugung, Intensität, Höhe und Qualität, Doppler-Effekt. |
- | 2 | 2 | - |
Modul 3. Grundlagen der Elektrik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
3.1 | Elektronentheorie
Struktur und Verteilung elektrischer Ladungen innerhalb von: Atomen, Molekülen, Ionen, Verbindungen; Molekularstruktur von Leitern, Halbleitern und Isolatoren. |
1 | 1 | 1 | 1 |
3.2 | Statische Elektrizität und Leitung
Statische Elektrizität und Verteilung von elektrostatischen Aufladungen; Elektrostatische Gesetze der Anziehung und Abstoßung; Aufladungseinheiten, Coulombsches Gesetz; Leitung von Elektrizität in Feststoffen, Flüssigkeiten, Gasen und im Vakuum. |
1 | 2 | 2 | 1 |
3.3 | Elektrische Begriffe
Die folgenden Begriffe, ihre Einheiten und die auf sie einwirkenden Faktoren: Spannungsunterschied, elektromotorische Kraft, Spannung, Strom, Widerstand, Leitung, Ladung, konventioneller Stromfluss, Elektronenfluss. |
1 | 2 | 2 | 1 |
3.4 | Stromerzeugung
Stromerzeugung mit den folgenden Methoden: Licht, Wärme, Reibung, Druck, chemische Vorgänge, Magnetismus und Bewegung. |
1 | 1 | 1 | 1 |
3.5 | Gleichstromquellen
Konstruktion und chemische Grundprozesse von: Primärzellen, Sekundärzellen, Blei-Säure-Zellen, Nickel-Kadmium-Zellen, anderen alkalischen Zellen; seriell und parallel geschaltete Zellen; Innenwiderstand und seine Auswirkung auf eine Batterie; Konstruktion, Werkstoffe und Arbeitsweise von Thermoelementen; Arbeitsweise von Fotozellen. |
1 | 2 | 2 | 2 |
3.6 | Gleichstromkreise
Ohmsches Gesetz, erstes und zweites Kirchhoffsches Gesetz; Berechnungen unter Anwendung der obigen Gesetze zum Erhalt von Widerstand, Spannung und Strom; Bedeutung des Innenwiderstands einer Versorgung. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.7 | Widerstand | ||||
(a) Widerstand und Einflussfaktoren;
spezifischer Widerstand; Widerstandsfarbcodes, Werte und Toleranzen, Vorzugswerte, Wattnennleistung; Serien- und Parallelwiderstände; Berechnung des Gesamtwiderstands unter Verwendung von Serien-, Parallel- und Serien-/ Parallel-Kombinationen; Arbeitsweise und Verwendung von Potentiometern und Widerstandsreglern; Arbeitsweise von Wheatstone-Brücken. |
- | 2 | 2 | 1 | |
(b) Konduktanz, positiver und negativer Temperaturkoeffizient;
Festwiderstände, Stabilität, Toleranz und Begrenzungen, Konstruktionsmethoden; Stellwiderstände, Thermistoren, spannungsabhängige Widerstände; Konstruktion von Potentiometern und Widerstandsreglern; Konstruktion von Wheatstone-Brücken. |
- | 1 | 1 | - | |
3.8 | Leistung
Leistung, Arbeit und Energie (Kinetik und Potenzial); Ableitung der Leistung durch einen Widerstand; Leistungsformel; Berechnungen mit Leistung, Arbeit und Energie. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.9 | Kapazität/Kondensator
Arbeitsweise und Funktion eines Kondensators; Faktoren, die die Kapazitanzfläche von Platten, die Distanz zwischen den Platten, die Zahl der Platten und die Dielektrik beeinflussen; dielektrische Konstante, Betriebsspannung, Nennspannung; Kondensatortypen, Konstruktion und Funktion; Kondensatorfarbkodierung; Berechnungen von Kapazitanz und Spannung in seriellen und parallelen Stromkreisen; Exponentielle Aufladung und Entladung eines Kondensators, Zeitkonstanten; Prüfen der Kondensatoren. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.10 | Magnetismus | ||||
(a) Theorie des Magnetismus;
Eigenschaften eines Magneten; Wirkungsweise eines Magneten, der in dem Magnetfeld der Erde aufgehängt ist; Magnetisierung und Entmagnetisierung; Magnetische Abschirmung; Verschiedene Arten von magnetischen Werkstoffen; Konstruktion von Elektromagneten und Betriebsprinzip; Dreifingerregel zur Bestimmung von: Magnetfeld um stromführenden Leiter. |
- | 2 | 2 | 1 | |
(b) Magnetische Spannung, Feldstärke, magnetische Induktion, Durchlässigkeit, Hysterese schleife, Remanenz, Koerzitivkraftwiderstand, Sättigungspunkt, Wirbelstrom;
Vorsorgemaßnahmen für die Pflege und Lagerung von Magneten. |
- | 2 | 2 | 1 | |
3.11 | Induktion/Induktor
Faradaysches Gesetz; Aktion der Induktion einer Spannung in einem Leiter, der sich in einem Magnetfeld bewegt; Induktionsprinzip; Auswirkung folgender Faktoren auf die Magnitude einer induzierten Spannung: Magnetfeldstärke, Geschwindigkeit der Flussänderung, Zahl der Leitungswindungen; Gegenseitige Induktion; Die Auswirkung der Änderungsgeschwindigkeit von Primärstrom und gegenseitiger Induktion auf die induzierte Spannung; Faktoren, welche sich auf die gegenseitige Induktion auswirken: Zahl der Spulenwindungen, physikalische Größe der Spule, Permeabilität der Spule, Position der Spulen zueinander; Lenzsches Gesetz und polaritätsbestimmende Regeln; Elektromotorische Gegenkraft, Selbstinduktion; Sättigungspunkt; Hauptanwendungen von Induktoren. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.12 | Theorie des Gleichstrommotors / Gleichstromgenerators
Grundtheorie von Motor und Generator; Konstruktion und Zweck von Komponenten in einem Gleichstromgenerator; Arbeitsweise von Gleichstromgeneratoren und Faktoren, welche Leistung und Richtung des Stromflusses in Gleichstromgeneratoren beeinflussen; Arbeitsweise von Gleichstromgeneratoren und Faktoren, welche Leistung, Drehmoment, Geschwindigkeit und Drehrichtung von Gleichstrommotoren beeinflussen; Reihenschluss-, Nebenschluss- und Doppelschlussmotoren; Konstruktion von Starter-Generatoren. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.13 | Wechselstromtheorie
Sinuswellenform: Phase, Periode, Frequenz, Takt; Momentanwerte, Durchschnittswerte, quadratische Mittelwerte, Spitzenwerte, Spitze-Spitze- Stromwerte und Berechnungen dieser Werte in Relation zu Spannung, Strom und Leistung; Dreiecks-/Rechteckwellen; Einphasen-/Dreiphasenprinzip |
1 | 2 | 2 | 1 |
3.14 | Ohmsche (R), kapazitive (C) und induktive (L) Stromkreise
Phasenverhältnis von Spannung und Strom in L-, C- und R-Kreisen, parallel, seriell und seriell- parallel; Leistungsableitung in L-, C- und R-Stromkreisen; Berechnungen von Impedanz, Phasenwinkel, Leistungsfaktor und Strom; Berechnungen von echter Leistung, Scheinleistung und Blindleistung. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.15 | Transformator
Konstruktionsprinzipien und Arbeitsweise von Transformatoren; Transformatorenverluste und Methoden zu ihrer Überwindung; Transformatoraktion mit oder ohne Last; Leistungsweitergabe, Wirkungsgrad, Polaritätskennzeichnungen; Berechnungen von Netz- und Phasenspannungen und Strömen; Berechnung der Leistung in einem dreiphasigen System; Primär- und Sekundärstrom, Spannung, Windungsverhältnis, Leistung, Wirkungsgrad; Umspanner. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.16 | Filter
Arbeitsweise, Anwendung und Gebrauch der folgenden Filter: Tiefpass-, Hochpass-, Bandpass-, Bandsperrfilter. |
- | 1 | 1 | - |
3.17 | Wechselstromgeneratoren
Drehung einer Schleife in einem Magnetfeld und erzeugte Wellenform; Arbeitsweise und Konstruktion der Wechselstromgeneratoren mit drehender Armatur und drehendem Feld; einphasige, zweiphasige und dreiphasige Generatoren; Vorteile und Verwendung von dreiphasigen Stern- und Deltaverbindungen; Permanentmagnetgeneratoren. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.18 | Wechselstrommotoren
Konstruktion, Betriebsprinzip und Merkmale: Wechselstromsynchron- und Induktionsmotoren, sowohl ein- als auch mehrphasig; Methoden der Drehzahlkontrolle und Drehrichtung; Methoden zum Herstellen eines Drehfeldes: Kondensator, Induktor, Spaltpol oder Hilfspol. |
- | 2 | 2 | 1 |
Modul 4. Grundlagen der Elektronik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
4.1 | Halbleiter | ||||
4.1.1 | Dioden | ||||
(a) Diodensymbole;
Merkmale und Eigenschaften von Dioden; seriell und parallel geschaltete Dioden; Hauptmerkmale und Verwendung von Thyristoren, Leuchtdioden, Photoleitungsdioden, Varistoren, Gleichrichterdioden; Funktionsprüfung von Dioden. |
- | 2 | 2 | 1 | |
(b) Werkstoffe, Elektronenkonfiguration, elektrische Eigenschaften;
Werkstoffe des Typs P und N: Auswirkungen von Verunreinigungen auf die Leitung, Majoritäts- und Minoritätszeichen; PN-Übergang in einem Halbleiter, Entwicklung von Potential über einen PN-Übergang in den Zuständen ohne Vorspannung, mit Vorwärts- Vorspannung und Rückwärts-Vorspannung; Diodenparameter: Spitzensperrspannung, Vorwärtshöchststrom, Temperatur, Frequenz, Leckstrom, Verlustleistung; Arbeitsweise und Funktion von Dioden in den folgenden Stromkreisen: Spitzenbegrenzer, Klemmschaltungen, Vollwellen- und Halbwellengleichrichter, Brückengleichrichter, Spannungsverdoppler und -verdreifacher; detaillierte Arbeitsweise und Merkmale der folgenden Komponenten: Thyristoren, Leuchtdioden, Schottky-Dioden, Fotoleitungsdioden, Reaktanzdidoden, Varistoren, Gleichrichterdioden, Zenerdioden. |
- | - | 2 | - | |
4.1.2 | Transistoren | ||||
(a) Transistorsymbole;
Bauteilbezeichnung und Ausrichtung; Merkmale und Eigenschaften von Transistoren; |
- | 1 | 2 | 1 | |
(b) Konstruktion und Arbeitsweise von PNP- und NPN-Transistoren;
Basis-, Kollektor- und Emitterkonfigurationen; Prüfen von Transistoren; Grundverständnis anderer Transistortypen und ihrer Verwendung; Anwendung von Transistoren: Verstärkerklassen (A, B, C); Einfache Schaltungen einschließlich: Vorspannung, Entkopplung, Rückkopplung und Stabilisierung; Prinzipien mehrstufiger Stromkreise: Kaskaden, Gegentakt, Oszillatoren, Multivibratoren, Flipflop-Stromkreise. |
- | - | 2 | - | |
4.1.3 | Integrierte Schaltungen | ||||
(a) Beschreibung und Arbeitsweise logischer und linearer Schaltungen/Operationsverstärker; | - | 1 | - | 1 | |
(b) Beschreibung und Arbeitsweise logischer und linearer Schaltungen;
Einführung in Arbeitsweise und Funktion eines Operationsverstärkers, der verwendet wird als: Integrator, Differentiator, Spannungsfolger, Komparator; Anschlussmethoden für Betriebs- und Verstärkerstufen: resistiv-kapazitiv (Transformator), induktiv-resistiv (IR), direkt; Vorteile und Nachteile von positiver und negativer Rückkopplung. |
- | - | 2 | - | |
4.2 | Leiterplatten
Beschreibung und Verwendung von Leiterplatten. |
- | 1 | 2 | - |
4.3 | Servomechanismen | ||||
(a) Verstehen der folgenden Begriffe: Steuer- und Regelsysteme, Rückkopplung, Folgeregelung, Analoggeber;
Prinzipien der Arbeitsweise und der Anwendung folgender Synchronisations- Systemkomponenten/-merkmale: Resolver, Differential, Steuerung und Drehmoment, Transformatoren, Induktions- und Kapazitätsgeber; |
- | 1 | - | - | |
(b) Verstehen der folgenden Begriffe: offener und geschlossener Regelkreis, Folgeregelung, Ser vomechanismen, Analoggeber, Null, Dämpfung, Rückkopplung, Totzone;
Konstruktion, Arbeitsweise und Anwendung der folgenden Synchronisationssystemkomponenten: Resolver, Differential, Steuerung und Drehmoment, E- und I-Transformatoren, Induktionsgeber, Kapazitätsgeber, Synchrongeber; Fehler im Servomechanismus, Umkehr von Synchronisationsleitungen, Pendelzug.. |
- | - | 2 | - |
Modul 5. Digitaltechniken/elektronische Instrumentensysteme18
Stufe | ||||||
A | B1-1 B1-3 |
B1-2 B1-4 |
B2 B2L |
B3 | ||
5.1 | Elektronische Instrumentensysteme
Typische Systemanordnungen und Anordnung von elektronischen Instrumentensystemen im Cockpit. |
1 | 2 | 2 | 3 | 1 |
5.2 | Zahlensysteme
Zahlensysteme: binär, oktal und hexadezimal; Nachweis der Umwandlungen zwischen Dezimal- und Binärsystem, Oktal- und Hexadezimalsystem und umgekehrt. |
- | 1 | - | 2 | - |
5.3 | Datenumwandlung
Analogdaten, Digitaldaten; Arbeitsweise und Anwendung von Analog-/Digital- und Digital-/Analogkonvertern, Eingänge und Ausgänge, Begrenzungen verschiedener typen. |
- | 1 | - | 2 | - |
5.4 | Datenbusse
Arbeitsweise von Datenbussen in Luftfahrzeugsystemen, einschließlich Kenntnissen von ARINC und anderen Spezifikationen; Luftfahrzeugnetze/Ethernet. |
- | 2 | - | 2 | - |
5.5 | Logikschaltungen | |||||
(a) Identifikation von üblichen Verknüpfungsgliedsymbolen, Tabellen und äquivalenten Schaltungen;
für Luftfahrzeugsysteme benutzte Anwendungen, schematische Schaltpläne; |
- | 2 | - | 2 | - | |
(b) Interpretation von logischen Schaltplänen. | - | - | - | 2 | - | |
5.6 | Computergrundstruktur | |||||
(a) Computerterminologie (einschließlich Bit, Byte, Software, Hardware, CPU, IC und verschiedene Speicher, z.B. RAM, ROM, PROM);
Computertechnologie (wie in Luftfahrzeugsystemen verwendet). |
1 | 2 | - | - | - | |
(b) In Verbindung mit Computern verwendete Terminologie;
Arbeitsweise, Layout und Schnittstellen der Hauptkomponenten in einem Mikrocomputer, einschließlich der zugehörigen Bussysteme; Informationen, die in Einfach- und Mehradressbefehlen enthalten sind; auf den Speicher bezogene Begriffe; Arbeitsweise typischer Speichervorrichtungen; Arbeitsweise, Vorteile und Nachteile der verschiedenen Datenspeichersysteme. |
- | - | - | 2 | - | |
5.7 | Mikroprozessoren
Durchgeführte Funktionen und globale Arbeitsweise eines Mikroprozessors; Arbeitsweise der folgenden Mikroprozessorelemente: Steuerung und Prozessor, Takt, Register, arithmetisch-logische Einheit. |
- | - | - | 2 | - |
5.8 | Integrierte Schaltungen
Arbeitsweise und Verwendung von Encodern und Decodern; Funktion der Encoder-Typen; |
- | - | - | 2 | - |
Anwendung von "Medium Scale Integration", "Large Scale Integration" und "Very Large Scale Integration". | ||||||
5.9 | Multiplexing
Arbeitsweise, Anwendung und Kennzeichnung von Multiplexern und Demultiplexern in logischen Schaltplänen. |
- | - | - | 2 | - |
5.10 | Faseroptik
Vorteile und Nachteile von faseroptischer Datenübertragung im Vergleich zur Übertragung über elektrische Leitungen; faseroptischer Datenbus; Begriffe in Verbindung mit Faseroptik; Abschlüsse; Koppler, Steuerterminals, abgesetzte Terminals; Anwendung von Faseroptik in Luftfahrzeugsystemen. |
- | 1 | 1 | 2 | - |
5.11 | Elektronische Anzeigen
Betriebsgrundlagen der in modernen Luftfahrzeugen verwendeten üblichen Anzeigen, einschließlich Kathodenstrahlröhren, Leuchtdioden und Flüssigkristallanzeigen. |
- | 2 | 1 | 2 | 1 |
5.12 | Elektrostatisch empfindliche Komponenten
Spezielle Handhabung von Komponenten, die für elektrostatische Entladungen empfindlich sind; Bewusstsein um die Risiken und möglichen Schäden; Antistatikschutzeinrichtungen für Komponenten und Personal. |
1 | 2 | 2 | 2 | 1 |
5.13 | Software-Management-Kontrolle
Bewusstsein um die Einschränkungen, Lufttüchtigkeitsanforderungen und möglichen katastrophalen Auswirkungen von ungenehmigten Änderungen der Software. |
- | 2 | 1 | 2 | 1 |
5.14 | Elektromagnetische Umgebung
Einfluss der folgenden Phänomene auf die Instandhaltungsverfahren für elektronische Systeme: EMV - Elektromagnetische Verträglichkeit EMI - Electromagnetic Interference [elektromagnetische Störung] HIRF- High Intensity Radiated Field [elektromagnetisches Feld hoher Intensität] Blitz/Blitzschutz. |
- | 2 | 2 | 2 | 1 |
5.15 | Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme
Allgemeine Anordnung von typischen elektronischen/ digitalen Luftfahrzeugsystemen und Prüfung durch das zugehörige BITE (Built In Test Equipment = eingebaute Prüfeinrichtung), wie z.B.: |
- | 2 | 2 | 2 | 1 |
a) Nur für B1 und B2:
ACARS - ARINC Communication and Addressing and Reporting System [Kommunkiations- und Adressierungs- und Berichtssystem] EICAS - Engine Indication and Crew Alerting System [Triebwerkanzeige- und Warnanlage] FBW - Fly by Wire [elektrisch signalisierte Flugsteuerung] FMS - Flight Management System [Flugmanagementsystem] IRS - Inertial Reference System [Trägheitsbezugssystem] |
||||||
b) Für B1, B2 und B3:
ECAM - Electronic Centralised Aircraft Monitoring [elektronische zentralisierte Luftfahrzeugüberwachung] EFIS - Electronic Flight Instrument System [elektronische Fluginstrumentenanlage] GPS - Global Positioning System [globales Positionsbestimmungssystem] TCAS - Traffic Alert Collision Avoidance System [Warn- und Kollisionsverhinderungssystem] Integrierte modulare Avionik Kabinensysteme Informationssysteme. |
Modul 6. Werkstoffe und Komponenten
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
6.1 | Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig | ||||
(a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen legierten Stählen;
Wärmebehandlung und Verwendung von legierten Stählen. |
1 | 2 | 1 | 2 | |
(b) Prüfen von Eisenwerkstoffen auf Härte, Zugfestigkeit, Dauerfestigkeit und Schlagbiegefestigkeit. | - | 1 | 1 | 1 | |
6.2 | Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig | ||||
(a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen;
Wärmebehandlung und Verwendung von nicht eisenhaltigen Werkstoffen; |
1 | 2 | 1 | 2 | |
(b) Prüfen von nicht eisenhaltigen Werkstoffen auf Härte, Zugfestigkeit, Dauerfestigkeit und Schlagbiegefestigkeit. | - | 1 | 1 | 1 | |
6.3 | Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe | ||||
6.3.1 | Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe | ||||
(a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen, mit Ausnahme von Holz;
Dichtmittel und Haftmittel. |
1 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Erkennung von Mängeln/Beeinträchtigung von Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen;
Reparatur von Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen. |
1 | 2 | - | 2 | |
6.3.2 | Holzstrukturen
Konstruktionsmethoden von hölzernen Luftfahrzeugzellenstrukturen; Merkmale, Eigenschaften und typen des in Flugzeugen verwendeten Holzes und der Klebstoffe; Konservierung und Instandhaltung von Holzstrukturen; Fehlerarten in Holzwerkstoffen und Holzstrukturen; Erkennung von Fehlern in Holzstrukturen; Reparatur von Holzstrukturen. |
1 | 2 | - | 2 |
6.3.3 | Gewebeverkleidung
Merkmale, Eigenschaften und typen der in Flugzeugen verwendeten Gewebe; Prüfmethoden für Gewebe; Fehlerarten im Gewebe; Reparatur von Gewebeverkleidungen. |
1 | 2 | - | 2 |
6.4 | Korrosion | ||||
(a) Chemische Grundlagen;
Bildung durch, galvanische Prozesse, mikrobiologisch, Beanspruchung; |
1 | 1 | 1 | 1 | |
(b) Korrosionsarten und ihre Identifikation;
Ursachen der Korrosion; Werkstofftypen, Korrosionsanfälligkeit. |
2 | 3 | 2 | 2 | |
6.5 | Verbindungselemente | ||||
6.5.1 | Schraubengewinde
Schraubenbezeichnungen; Gewindeformen, Maße und Toleranzen für die in Luftfahrzeugen verwendeten Standardgewinde; Messen von Schraubengewinden. |
2 | 2 | 2 | 2 |
6.5.2 | Bolzen, Nieten, Schrauben
Bolzentypen: Spezifikation, Identifikation und Markierung von Luftfahrzeugbolzen, internationale Normen; Muttern: selbstsichernd, Anker, Standardtypen; Maschinenschrauben: Luftfahrzeugspezifikationen; Nieten: typen und Verwendung, Ein- und Ausbau; selbstschneidende Schrauben, Passstifte. |
2 | 2 | 2 | 2 |
6.5.3 | Sperrvorrichtungen
Sicherungsbleche und Federringe, Sicherungsplatten, Splinte, Palmuttern, Drahtsicherung, Schnellverschlüsse, Keile, Sicherungsringe. |
2 | 2 | 2 | 2 |
6.5.4 | Luftfahrzeugnieten
Vollnieten- und Blindnietentypen: Spezifikationen und Identifikation, Wärmebehandlung. |
1 | 2 | 1 | 2 |
6.6 | Rohre und Anschlüsse | ||||
(a) Kennzeichnung und typen der starren und flexiblen Rohre und ihrer Verbindungen, die in Luftfahrzeugen verwendet werden; | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftsystem rohre. | 2 | 2 | 1 | 2 | |
6.7 | Federn
Typen von Federn, Werkstoffen, Merkmalen und Anwendungen. |
- | 2 | 1 | 1 |
6.8 | Lager
Zweck der Lager, Lasten, Werkstoffe, Konstruktion; Lagertypen und ihre Anwendung. |
1 | 2 | 2 | 1 |
6.9 | Getriebe
Getriebetypen und ihre Anwendung; Übersetzungsverhältnisse, Untersetzungs- und Übersetzungsgetriebesysteme, getriebenes Rad und Triebrad, Zwischenrad, ineinandergreifende Muster; Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenräder. |
1 | 2 | 2 | 1 |
6.10 | Steuerkabel
Kabeltypen; Endbeschläge, Spannschrauben und Ausgleichseinrichtungen; Riemenscheiben und Kabelsystemkomponenten; Bowdenkabel; Flexible Luftfahrzeug-Steuereinrichtungen. |
1 | 2 | 1 | 2 |
6.11 | Elektrokabel und -stecker
Kabeltypen, Konstruktion und Merkmale; Hochspannungs- und Koaxialkabel; Crimpen; Steckertypen, Stifte, Stecker, Steckdosen, Isolatoren, Nennstrom und Nennspannung, Kopplung, Kennzeichnungskodes. |
1 | 2 | 2 | 2 |
Modul 7A. Instandhaltung
Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 7B festgelegt.
Stufe | ||||
A | B1 | B2 B2L |
||
7.1 | Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt
Aspekte sicherer Arbeitsverfahren, einschließlich der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen, insbesondere Sauerstoff, Öle und Chemikalien. Ebenso Anweisungen zu Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehrerer dieser Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel. |
3 | 3 | 3 |
7.2 | Werkstattverfahren
Pflege von Werkzeugen, Kontrolle von Werkzeugen, Verwendung von Werkstattmaterialien; Maße, Zugaben und Toleranzen, Ausführungsqualität; Kalibrierung von Werkzeugen und Geräten, Kalibrierstandards. |
3 | 3 | 3 |
7.3 | Werkzeuge
Übliche Handwerkzeugtypen; Übliche Elektrowerkzeugtypen; Arbeitsweise und Verwendung von Präzisionsmessgeräten; Schmiergeräte und Methoden; Arbeitsweise, Funktion und Verwendung von allgemeinen elektrischen Prüfgeräten. |
3 | 3 | 3 |
7.4 | Allgemeine Avionikprüfgeräte
Arbeitsweise, Funktion und Anwendung von allgemeinen Avionikprüfgeräten. |
- | 2 | 3 |
7.5 | Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen
Zeichnungstypen und Diagramme, ihre Symbole, Maße, Toleranzen und Darstellungen; Identifizieren der Informationen im Zeichnungskopf; Mikrofilm-, Mikrofiche- und computergestützte Darstellungen; |
1 | 2 | 2 |
Spezifikation 100 der "Air Transport Association (ATA) of America"; | ||||
Luftfahrtnormen und andere geltenden Normen, einschließlich ISO, AN, MS, NAS und MIL;
Stromlaufpläne und Schaltpläne. |
||||
7.6 | Passungen und Abstände
Bohrgrößen für Schraubenlöcher, Passungsklassen; allgemeines System von Passungen und Abständen; Plan der Passungen und Abstände für Luftfahrzeuge und Triebwerke; Begrenzungen für Biegen, Verdrehen und Verschleiß; Standardmethoden für die Prüfung von Wellen, Lagern und anderen Teilen. |
1 | 2 | 1 |
7.7 | Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)
Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen; Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb; Prüfung von Crimpverbindungen; Ausbau und Einbau von Steckerstiften; Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau; Identifizierung von Verdrahtungstypen, Kriterien für deren Inspektion und Schadenstoleranz; Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung; Standards für Einbau, Inspektion, Reparatur, Instandhaltung und Sauberkeit des EWIS. |
1 | 3 | 3 |
7.8 | Nietverbindungen
Nietverbindungen, Nietabstand; Werkzeuge für Nieten und Vertiefungen; Prüfung von Nietverbindungen. |
1 | 2 | - |
7.9 | Rohre und Schläuche
Biegen und Aufweiten/Bördeln von Luftfahrzeugrohren; Prüfungen von Luftfahrzeugrohren und Schläuchen; Einbau und Klemmen von Rohren. |
1 | 2 | - |
7.10 | Federn
Prüfen und Testen von Federn. |
1 | 2 | - |
7.11 | Lager
Testen, Reinigen und Prüfen von Lagern; Schmieranforderungen für Lager; Mängel in Lagern und ihre Ursachen. |
1 | 2 | - |
7.12 | Getriebe
Prüfung von Zahnrädern, Spiel; Prüfung von Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenrädern; Prüfung von Spindelantrieben, Hebelvorrichtungen, Schub-Zug-Stangensystemen. |
1 | 2 | - |
7.13 | Steuerkabel
Stauchen von Endbeschlägen; Prüfen und Testen von Steuerkabeln; Bowdenkabel; flexible Luftfahrzeugsteuerungssysteme. |
1 | 2 | - |
7.14 | Werkstoffbearbeitung | |||
7.14.1 | Blech
Anzeichnen und Berechnen von Biegungszugaben; Blechbearbeitung, einschließlich Biegen und Formen; Prüfung von Blecharbeiten. |
- | 2 | - |
7.14.2 | Verbund- und nichtmetallisches Material
Verbindungsmethoden; Umweltbedingungen; Prüfmethoden. |
- | 2 | - |
7.15 | Schweißen, Hartlöten, Löten und Verbinden | |||
(a) Lötmethoden, Prüfung von Lötverbindungen; | - | 2 | 2 | |
(b) Schweiß- und Hartlötmethoden;
Prüfung von Schweiß- und Hartlötverbindungen; Verbindungsmethoden und Prüfung von Verbindungen. |
- | 2 | - | |
7.16 | Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage | |||
(a) Schwerpunkt-/Gleichgewichtsgrenzberechnung: Gebrauch von relevanten Dokumenten; | - | 2 | 2 | |
(b) Vorbereitung des Luftfahrzeugs zur Wägung; Wägung des Luftfahrzeugs. | - | 2 | - | |
7.17 | Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeugs
Rollen/Schleppen des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen; Aufbocken, Unterlegen und Sichern des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen; Methoden zur Lagerung des Luftfahrzeugs; Verfahren zum Auftanken/Enttanken; Enteisungs-/Vereisungsschutzverfahren; elektrische, hydraulische und pneumatische Außenbordversorgung. Auswirkungen von Umweltbedingungen auf Luftfahrzeughandhabung und -betrieb. |
2 | 2 | 2 |
7.18 | Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken | |||
(a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken;
Korrosionsbeseitigung, -bewertung und Wiederherstellen von Korrosionsschutz; |
2 | 3 | 3 | |
(b) Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual); Alterungs-, Ermüdungs- und Korrosionskontrollmethoden; | - | 2 | - | |
(c) Zerstörungsfreie Prüftechniken, einschließlich Eindringverfahren, Röntgen, Wirbelstrom, Ultra schall und Boroskop. | - | 2 | 1 | |
(d) Demontage- und Wiedermontagetechniken; | 2 | 2 | 2 | |
(e) Fehlerlokalisierungstechniken. | - | 2 | 2 | |
7.19 | Abnormale Ereignisse | |||
(a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF; | 2 | 2 | 2 | |
(b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen und Flug durch Turbulenzen. | 2 | 2 | - | |
7.20 | Instandhaltungsverfahren
Instandhaltungsplanung; Änderungsverfahren; Lagerhaltungsverfahren; Zertifizierungs-/Freigabeverfahren; Schnittstelle zum Luftfahrzeugbetrieb; Instandhaltungsinspektion/Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung; zusätzliche Instandhaltungsverfahren; Kontrolle von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer. |
1 | 2 | 2 |
Module 7B. Instandhaltung18
Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.
Stufe | ||
B3 | ||
7.1 | Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt
Aspekte sicherer Arbeitsverfahren, einschließlich der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen, insbesondere Sauerstoff, Öle und Chemikalien. Ebenso Anweisungen zu Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehrerer dieser Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel. |
3 |
7.2 | Werkstattverfahren
Pflege von Werkzeugen, Kontrolle von Werkzeugen, Verwendung von Werkstattmaterialien; Maße, Zugaben und Toleranzen, Ausführungsqualität; Kalibrierung von Werkzeugen und Geräten, Kalibrierstandards. |
3 |
7.3 | Werkzeuge
Übliche Handwerkzeugtypen; Übliche Elektrowerkzeugtypen; Arbeitsweise und Verwendung von Präzisionsmessgeräten; Schmiergeräte und Methoden; Arbeitsweise, Funktion und Verwendung von allgemeinen elektrischen Prüfgeräten. |
3 |
7.4 | Allgemeine Avionikprüfgeräte
Arbeitsweise, Funktion und Anwendung von allgemeinen Avionikprüfgeräten. |
1 |
7.5 | Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen
Zeichnungstypen und Diagramme, ihre Symbole, Maße, Toleranzen und Darstellungen; Identifizieren der Informationen im Zeichnungskopf; Mikrofilm-, Mikrofiche- und computergestützte Darstellungen; |
2 |
Spezifikation 100 der "Air Transport Association (ATA) of America"; | ||
Luftfahrtnormen und andere geltenden Normen, einschließlich ISO, AN, MS, NAS und MIL;
Stromlaufpläne und Schaltpläne. |
||
7.6 | Passungen und Abstände
Bohrgrößen für Schraubenlöcher, Passungsklassen; allgemeines System von Passungen und Abständen; Plan der Passungen und Abstände für Luftfahrzeuge und Triebwerke; Begrenzungen für Biegen, Verdrehen und Verschleiß; Standardmethoden für die Prüfung von Wellen, Lagern und anderen Teilen. |
2 |
7.7 | Elektrokabel und -stecker
Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen; Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb; Prüfung von Crimpverbindungen; Ausbau und Einbau von Steckerstiften; Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau; Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung. |
2 |
7.8 | Nietverbindungen
Nietverbindungen, Nietabstand; Werkzeuge für Nieten und Vertiefungen; Prüfung von Nietverbindungen. |
2 |
7.9 | Rohre und Schläuche
Biegen und Aufweiten/Bördeln von Luftfahrzeugrohren; Prüfungen von Luftfahrzeugrohren und Schläuchen; Einbau und Klemmen von Rohren. |
2 |
7.10 | Federn
Prüfen und Testen von Federn. |
2 |
7.11 | Lager
Testen, Reinigen und Prüfen von Lagern; Schmieranforderungen für Lager; Mängel in Lagern und ihre Ursachen. |
2 |
7.12 | Getriebe
Prüfung von Zahnrädern, Spiel; Prüfung von Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenrädern; Prüfung von Spindelantrieben, Hebelvorrichtungen, Schub-Zug-Stangensystemen. |
2 |
7.13 | Steuerkabel
Stauchen von Endbeschlägen; Prüfen und Testen von Steuerkabeln; Bowdenkabel; flexible Luftfahrzeugsteuerungssysteme. |
2 |
7.14 | Werkstoffbearbeitung | |
7.14.1 | Blech
Anzeichnen und Berechnen von Biegungszugaben; Blechbearbeitung, einschließlich Biegen und Formen; Prüfung von Blecharbeiten. |
2 |
7.14.2 | Verbund- und nichtmetallisches Material
Verbindungsmethoden; Umweltbedingungen; Prüfmethoden. |
2 |
7.15 | Schweißen, Hartlöten, Löten und Verbinden | |
(a) Lötmethoden, Prüfung von Lötverbindungen; | 2 | |
(b) Schweiß- und Hartlötmethoden;
Prüfung von Schweiß- und Hartlötverbindungen; Verbindungsmethoden und Prüfung von Verbindungen. |
2 | |
7.16 | Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage | |
(a) Schwerpunkt-/Gleichgewichtsgrenzberechnung: Gebrauch von relevanten Dokumenten; | 2 | |
(b) Vorbereitung des Luftfahrzeugs zur Wägung;
Wägung des Luftfahrzeugs. |
2 | |
7.17 | Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeugs
Rollen/Schleppen des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen; Aufbocken, Unterlegen und Sichern des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen; Methoden zur Lagerung des Luftfahrzeugs; Verfahren zum Auftanken/Enttanken; Enteisungs-/Vereisungsschutzverfahren; elektrische, hydraulische und pneumatische Außenbordversorgung. Auswirkungen von Umweltbedingungen auf Luftfahrzeughandhabung und -betrieb. |
2 |
7.18 | Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken | |
(a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken;
Korrosionsbeseitigung, -bewertung und Wiederherstellen von Korrosionsschutz; |
3 | |
(b) Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual);
Alterungs-, Ermüdungs- und Korrosionskontrollmethoden; |
2 | |
(c) Zerstörungsfreie Prüftechniken, einschließlich Eindringverfahren, Röntgen, Wirbelstrom, Ultraschall und Boroskop. | 2 | |
(d) Demontage- und Wiedermontagetechniken; | 2 | |
(e) Fehlerlokalisierungstechniken. | 2 | |
7.19 | Abnormale Ereignisse | |
(a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF; | 2 | |
(b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen und Flug durch Turbulenzen. | 2 | |
7.20 | Instandhaltungsverfahren
Instandhaltungsplanung; Änderungsverfahren; Lagerhaltungsverfahren; Zertifizierungs-/Freigabeverfahren; Schnittstelle zum Luftfahrzeugbetrieb; Instandhaltungsinspektion/Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung; zusätzliche Instandhaltungsverfahren; Kontrolle von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer. |
2 |
Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
8.1 | Atmosphärenphysik
Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik. |
1 | 2 | 2 | 1 |
8.2 | Aerodynamik
Luftströmung um einen Körper; Grenzschicht, Laminar- und Turbulenzströmung, ungestörte Luftströmung, relative Luftströmung, Aufwind und Abwind, Wirbel, Stau; Die Begriffe: Wölbung, Flügeltiefe, mittlere aerodynamische Tiefe, Profilwiderstand (schädlicher Widerstand), induzierter Widerstand, Druckzentrum, Anstellwinkel, positive Flügelverwindung und negative Flügelverwindung, Schlankheitsgrad, Flügelform und Flügelstreckung; Schub, Gewicht, aerodynamische Resultierende; Generation von Auftrieb und Widerstand: Anstellwinkel, Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert, Polarkurve, Strömungsabriss; Tragflächenverunreinigung, einschließlich Eis, Schnee, Frost. |
1 | 2 | 2 | 1 |
8.3 | Flugtheorie
Beziehung zwischen Auftrieb, Gewicht, Schub und Widerstand; Gleitzahl; stabile Flüge, Leistung; Kurventheorie; Einfluss des Lastfaktors: Strömungsabriss, Flugleistungshüllkurve und strukturelle Begrenzungen; Auftriebsverstärkung. |
1 | 2 | 2 | 1 |
8.4 | Flugstabilität und Dynamik
Längs-, Seiten- und Richtungsstabilität. |
1 | 2 | 2 | 1 |
Modul 9A. Menschliche Faktoren
Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 9B festgelegt.
Stufe | ||||
A | B1 | B2 B2L |
||
9.1 | Allgemeines
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren; auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle; Murphys Gesetz. |
1 | 2 | 2 |
9.2 | Menschliche Leistung und Einschränkungen
Sehen; Hören; Informationsverarbeitung; Aufmerksamkeit und Wahrnehmung; Gedächtnis; Klaustrophobie und Zugänglichkeit. |
1 | 2 | 2 |
9.3 | Sozialpsychologie
Verantwortung: Einzelner und Gruppe; Motivation und Demotivation; Gruppendruck; "kulturelle" Belange; Teamarbeit; Management, Überwachung und Führung. |
1 | 1 | 1 |
9.4 | Leistungsbeeinflussende Faktoren
Fitness/Gesundheit; Stress: häuslich und arbeitsbezogen; Zeitdruck und Termine; Arbeitsbelastung: Überforderung und Unterforderung; Schlaf und Müdigkeit, Schichtarbeit; Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch. |
2 | 2 | 2 |
9.5 | Physische Umgebung
Lärm und Abgase; Beleuchtung; Klima und Temperatur; Bewegung und Vibration; Arbeitsumgebung. |
1 | 1 | 1 |
9.6 | Aufgaben
Körperliche Arbeit; Routineaufgaben; Sichtprüfung; Komplexe Systeme. |
1 | 1 | 1 |
9.7 | Kommunikation
Innerhalb des Teams und zwischen Teams; Arbeitsprotokollierung und -aufzeichnung; "auf dem Laufenden bleiben", Aktualität; Informationsverbreitung. |
2 | 2 | 2 |
9.8 | Menschlicher Fehler
Fehlermodelle und -theorien; Fehlerarten bei Instandhaltungsarbeiten; Fehlerauswirkungen (d. h. Unfälle); Vermeiden und Bewältigen von Fehlern. |
1 | 2 | 2 |
9.9 | Gefahren am Arbeitsplatz
Erkennen und Vermeiden von Gefahren; Umgang mit Notfällen. |
1 | 2 | 2 |
Modul 9B. Menschliche Faktoren
Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die weniger anspruchsvolle Instandhaltungsumgebung der Inhaber von Lizenzen der Kategorie B3 widerspiegeln.
Stufe | ||
B3 | ||
9.1 | Allgemeines
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren; auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle; Murphys Gesetz. |
2 |
9.2 | Menschliche Leistung und Einschränkungen
Sehen; Hören; Informationsverarbeitung; Aufmerksamkeit und Wahrnehmung; Gedächtnis; Klaustrophobie und Zugänglichkeit. |
2 |
9.3 | Sozialpsychologie
Verantwortung: Einzelner und Gruppe; Motivation und Demotivation; Gruppendruck; "kulturelle" Belange; Teamarbeit; Management, Überwachung und Führung. |
1 |
9.4 | Leistungsbeeinflussende Faktoren
Fitness/Gesundheit; Stress: häuslich und arbeitsbezogen; Zeitdruck und Termine; Arbeitsbelastung: Überforderung und Unterforderung; Schlaf und Müdigkeit, Schichtarbeit; Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch. |
2 |
9.5 | Physische Umgebung
Lärm und Abgase; Beleuchtung; Klima und Temperatur; Bewegung und Vibration; Arbeitsumgebung. |
1 |
9.6 | Aufgaben
Körperliche Arbeit; Routineaufgaben; Sichtprüfung; Komplexe Systeme. |
1 |
9.7 | Kommunikation
Innerhalb des Teams und zwischen Teams; Arbeitsprotokollierung und -aufzeichnung; "auf dem Laufenden bleiben", Aktualität; Informationsverbreitung. |
2 |
9.8 | Menschlicher Fehler
Fehlermodelle und -theorien; Fehlerarten bei Instandhaltungsarbeiten; Fehlerauswirkungen (d. h. Unfälle); Vermeiden und Bewältigen von Fehlern. |
2 |
9.9 | Gefahren am Arbeitsplatz
Erkennen und Vermeiden von Gefahren; Umgang mit Notfällen. |
2 |
Modul 10. Luftrecht19 20
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
10.1. | Rechtsvorschriften Rolle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation; Rolle der Europäischen Kommission; Rolle der EASA; Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen Luftfahrtbehörden; Verordnung (EU) 2018/1139, Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Verordnung (EU) Nr. 376/2014; Beziehungen zwischen den verschiedenen Anhängen (Teilen) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. |
1 | 1 | 1 | 1 |
10.2. | Freigabeberechtigtes Personal - Instandhaltung Detailliertes Verständnis von Teil-66. |
2 | 2 | 2 | 2 |
10.3. | Genehmigter Instandhaltungsbetrieb Detailliertes Verständnis von Teil-145 und Teil-M Unterabschnitt F. |
2 | 2 | 2 | 2 |
10.4. | Flugbetrieb Allgemeines Verständnis der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC); Pflichten des Betreibers, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung; Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm; MEL/CDL; an Bord mitzuführende Dokumente; Luftfahrzeughinweisschilder (Markierungen). |
1 | 1 | 1 | 1 |
10.5. | Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen | ||||
a) Allgemeines Allgemeines Verständnis von Teil-21 und der EASA-Spezifikationen für Zulassungen CS-23, 25, 27, 29. |
- | 1 | 1 | 1 | |
b) Dokumente Lufttüchtigkeitszeugnis; eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen; Eintragungszeugnis; Lärmbescheinigung; Wägeprotokoll; Funklizenz und Genehmigung. |
- | 2 | 2 | 2 | |
10.6. | Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Allgemeines Verständnis der Bestimmungen von Teil-21 zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit; Detailliertes Verständnis von Teil-M. |
2 | 2 | 2 | 2 |
10.7. | Geltende nationale und internationale Anforderungen für (wenn nicht durch EU-Anforderungen ersetzt) | ||||
a) Instandhaltungsprogramme, Instandhaltungskontrollen und -prüfungen; Lufttüchtigkeitsanweisungen; Service Bulletins, Herstellerservice-Informationen; Änderungen und Reparaturen; Instandhaltungsdokumentation: Wartungshandbücher, Strukturreparaturhandbuch, illustrierter Teilekatalog usw. Nur für Lizenzen der Kategorien a bis B2: Basis-Mindestausrüstungslisten, Mindestausrüstungslisten, Abfertigungsabweichungslisten; |
1 | 2 | 2 | 2 | |
b) Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit; Mindestausrüstungsanforderungen - Testflüge; Nur für Lizenzen der Kategorien B1 und B2: EtopS, Instandhaltungs- und Abfertigungsanforderungen; Allwetterbetrieb, Betrieb der Kategorien 2/3. |
- | 1 | 1 | 1 |
Modul 11A. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk18
Stufe | |||
A1 | B1.1 | ||
11.1 | Flugtheorie | ||
11.1.1 | Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung | 1 | 2 |
Arbeitsweise und Auswirkung von:
Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen; auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons; widerstandserzeugende Einrichtungen, Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten; Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen; Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-) klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich. |
- | - | |
11.1.2 | Hochgeschwindigkeitsflug
Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug; Machzahl, kritische Machzahl, Kompressibilitätsflattern, Druckwelle, aerodynamische Aufheizung, Flächenregel; die Luftströmung im Triebwerkslufteinlauf von Hochgeschwindigkeitsflugzeugen beeinflussende Faktoren; Auswirkungen der Pfeilung auf die kritische Machzahl. |
1 | 2 |
11.2 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe | ||
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;
Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär; ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme; Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung; Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Vorkehrung gegen Blitzschlag; Bordmasseverbindung. |
2 | 2 | |
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;
Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden; Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren; Oberflächenreinigung; Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen. |
1 | 2 | |
11.3 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge | ||
11.3.1 | Rumpf (ATa 52/53/56)
Konstruktion und Druckabdichtung; Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung; Sitzeinbau und Frachtladesystem; Türen und Notausgänge: Konstruktion, Mechanismen, Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen; Konstruktion und Mechanismen von Fenstern und Windschutzscheibe. |
1 | 2 |
11.3.2 | Flügel (ATa 57)
Konstruktion; Kraftstofflagerung; Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen. |
1 | 2 |
11.3.3 | Höhenflossen (ATa 55)
Konstruktion; Steuerflächenbefestigung. |
1 | 2 |
11.3.4 | Steuerflächen (ATa 55/57)
Konstruktion und Befestigung; Auswuchten - Masse und Aerodynamik. |
1 | 2 |
11.3.5 | Gondeln/Ausleger (ATa 54) | 1 | 2 |
Gondeln/Ausleger:
|
- | - | |
11.4 | Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATa 21) | ||
11.4.1 | Luftversorgung
Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft, Hilfstriebwerk und Versorgungswagen. |
1 | 2 |
11.4.2 | Klimaanlage
Klimaanlagen; Luftumwälzungs- und Dampfumlaufkühlmaschinen; Verteilungssysteme; Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem. |
1 | 3 |
11.4.3 | Druckbeaufschlagung
Druckbeaufschlagungssysteme; Steuerung und Anzeige einschließlich Steuerungs- und Sicherheitsventilen; Kabinendruckregler. |
1 | 3 |
11.4.4 | Sicherheits- und Warneinrichtungen
Schutz- und Warneinrichtungen. |
1 | 3 |
11.5 | Instrumenten-/Avioniksysteme | ||
11.5.1 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser; Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger; Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass; Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme; Glascockpit; andere Luftfahrzeugsystemanzeigen. |
1 | 2 |
11.5.2 | Avioniksysteme | 1 | 1 |
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
|
- | - | |
11.6 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; Gleichstromerzeugung; Wechselstromerzeugung; Notstromerzeugung; Spannungsregelung; Energieverteilung; Wechselrichter, Transformatoren, Gleichrichter; Schaltungsschutz; Externe/Außenbordstromversorgung. |
1 | 3 |
11.7 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25) | ||
(a) Anforderungen an Notausrüstung;
Sitze, Gurtzeug und Gurte. |
2 | 2 | |
(b) Kabinenlayout;
Gerätelayout; Kabinenausstattung; Kabinenunterhaltungseinrichtung; Bordküchenausstattung; Frachtverlade- und Befestigungseinrichtung; Passagiertreppe. |
1 | 1 | |
11.8 | Brandschutz (ATa 26) | 1 | 3 |
(a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;
Feuerlöschanlagen; Systemprüfungen. |
|||
(b) Tragbarer Feuerlöscher. | 1 | 2 | |
11.9 | Flugsteuerung (ATa 27)
Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder; Trimmknopf; Wirklaststeuerung; auftriebserhöhende Einrichtungen; Auftriebsvernichter, Bremsklappe; Systembetrieb: manuell, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch, elektrisch signalisierte Flugsteuerung; Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Machtrimmregler, Ruderlagebegrenzer, Rudersperrsysteme; Trimmen und Aufrüsten; Überziehschutz/Warnsystem. |
1 | 3 |
11.10 | Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; Kraftstoffbehälter; Versorgungssysteme; Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; Umfüllen und Übernehmen; Anzeige- und Warneinrichtungen; Betanken und Enttanken; Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich. |
1 | 3 |
11.11 | Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; Hydraulikflüssigkeiten; Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; Notdruckgenerierung; Filter; Druckbegrenzung; Energieverteilung; Anzeige- und Warnsysteme; Schnittstelle zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
11.12 | Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; wasserabweisender Stoff; Sonden- und Abflussheizung; Wischeranlage. |
1 | 3 |
11.13 | Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; Anzeige- und Warneinrichtungen; Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; Bereifung; Lenkung; Luft-Boden-Schaltung. |
2 | 3 |
11.14 | Lampen (ATa 33)
Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis; innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum; Notbeleuchtung. |
2 | 3 |
11.15 | Sauerstoff (ATa 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; Versorgungsregelung; Anzeige- und Warneinrichtungen. |
1 | 3 |
11.16 | Pneumatik/Unterdruck (ATa 36)
Systemlayout; Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; Druck- und Vakuumpumpen; Druckbegrenzung; Verteilung; Anzeige- und Warneinrichtungen; Schnittstellen zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
11.17 | Wasser/Abfall (ATa 38)
Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss; Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung; Korrosionsaspekte. |
2 | 3 |
11.18 | Bordinstandhaltungssysteme (ATa 45)
Zentrale Instandhaltungsrechner; Datenladesystem; elektronisches Bibliothekssystem; Drucken; Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung). |
1 | 2 |
11.19 | Integrierte modulare Avionik (ATA42)
Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen: Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.; Kernsystem; Netzwerkkomponenten. |
1 | 2 |
11.20 | Kabinensysteme (ATA44)
Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen. Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient. Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:
Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:
|
1 | 2 |
Der Kabinennetzwerkdienst (Cabin Network Service) besteht typischerweise aus einem Server, der typischerweise unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:
|
- | - | |
Der Kabinennetzwerkdienst kann beispielsweise folgende Funktionen aufnehmen:
Kabinen-Kernsystem; Flugunterhaltungssystem; Externes Kommunikationssystem; Kabinen-Massenspeichersystem; Kabinenüberwachungssystem; diverse Kabinensysteme. |
- | - | |
11.21 | Informationssysteme (ATA46)
Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen. Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver. Allgemeines Flugzeug-Informationssystem; Besatzungsraum-Informationssystem; Instandhaltungsinformationssystem; Fluggastkabinen-Informationssystem; diverse sonstige Informationssysteme. |
1 | 2 |
Modul 11B. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk18
Anmerkung 1: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 11C festgelegt.
Anmerkung 2: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend den Unterkategorien A2 und B1.2 widerspiegeln.
Stufe | |||
A2 | B1.2 | ||
11.1 | Flugtheorie | ||
11.1.1. | Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung | 1 | 2 |
Arbeitsweise und Auswirkung von:
Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen; auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons; widerstandserzeugende Einrichtungen, Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten; Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen; Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-)klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich. |
- | - | |
11.1.2. | Hochgeschwindigkeitsflug - nicht zutreffend | - | - |
11.2 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe | ||
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;
Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär; ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme; Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung; Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Vorkehrung gegen Blitzschlag; Bordmasseverbindung. |
2 | 2 | |
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;
Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden; Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren; Oberflächenreinigung; Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen. |
1 | 2 | |
11.3 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge | ||
11.3.1 | Rumpf (ATa 52/53/56)
Konstruktion und Druckabdichtung; Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung; Sitzeinbau; Türen und Notausgänge: Konstruktion und Arbeitsweise; Befestigung von Fenstern und Windschutzscheibe. |
1 | 2 |
11.3.2 | Flügel (ATa 57)
Konstruktion; Kraftstofflagerung; Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen. |
1 | 2 |
11.3.3 | Höhenflossen (ATa 55)
Konstruktion; Steuerflächenbefestigung |
1 | 2 |
11.3.4 | Steuerflächen (ATa 55/57)
Konstruktion und Befestigung; Auswuchten - Masse und Aerodynamik. |
1 | 2 |
11.3.5 | Gondeln/Ausleger (ATa 54) | 1 | 2 |
Gondeln/Ausleger:
|
- | - | |
11.4 | Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATa 21)
Druckbeaufschlagungs- und Klimaanlage; Kabinendruckregler, Schutz- und Warneinrichtungen; Heizung. |
1 | 3 |
11.5 | Instrumente-/Avioniksysteme | ||
11.5.1 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser; Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger; Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass; Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme; Glascockpit; andere Luftfahrzeugsystemanzeigen. |
1 | 2 |
11.5.2 | Avioniksysteme | 1 | 1 |
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
|
- | - | |
11.6 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; Gleichstromerzeugung; Spannungsregelung; Energieverteilung; Schaltungsschutz; Wechselrichter, Transformatoren. |
1 | 3 |
11.7 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25) | ||
(a) Anforderungen an Notausrüstung;
Sitze, Gurtzeug und Gurte. |
2 | 2 | |
(b) Kabinenlayout;
Gerätelayout; Kabinenausstattung; Kabinenunterhaltungseinrichtung; Bordküchenausstattung; Frachtverlade- und Befestigungseinrichtung; Passagiertreppe. |
1 | 1 | |
11.8 | Brandschutz (ATa 26) | ||
(a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;
Feuerlöschanlagen; Systemprüfungen. |
1 | 3 | |
(b) Tragbarer Feuerlöscher. | 1 | 3 | |
11.9 | Flugsteuerung (ATa 27)
Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder; Trimmruder; auftriebserhöhende Einrichtungen; Systembetrieb: manuell; Rudersperrsysteme; Trimmen und Aufrüsten; Überziehwarnsystem. |
1 | 3 |
11.10 | Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; Kraftstoffbehälter; Versorgungssysteme; Umfüllen und Übernehmen; Anzeige- und Warneinrichtungen; Betanken und Enttanken. |
1 | 3 |
11.11 | Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; Hydraulikflüssigkeiten; Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; Filter; Druckbegrenzung; Energieverteilung; Anzeige- und Warnsysteme. |
1 | 3 |
11.12 | Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; Sonden- und Abflussheizung; Wischeranlage. |
1 | 3 |
11.13 | Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; Anzeige- und Warneinrichtungen; Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; Bereifung; Lenkung; Luft-Boden-Schaltung. |
2 | 3 |
11.14 | Lampen (ATa 33)
Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis; innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum; Notbeleuchtung. |
2 | 3 |
11.15 | Sauerstoff (ATa 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; Versorgungsregelung; Anzeige- und Warneinrichtungen. |
1 | 3 |
11.16 | Pneumatik/Unterdruck (ATa 36)
Systemlayout; Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; Druck- und Vakuumpumpen; Druckbegrenzung; Verteilung; Anzeige- und Warneinrichtungen; Schnittstellen zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
11.17 | Wasser/Abfall (ATa 38)
Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss; Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung; Korrosionsaspekte. |
2 | 3 |
Modul 11C. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk
Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.
Stufe | ||
B3 | ||
11.1 | Flugtheorie | |
Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung | 1 | |
Arbeitsweise und Auswirkung von:
Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen; auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons; widerstandserzeugende Einrichtungen, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten; Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen; Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-)klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich. |
- | |
11.2 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe | |
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;
Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär; ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme; Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung; Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Bordmasseverbindung. |
2 | |
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;
Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden; Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren; Oberflächenreinigung; Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen. |
2 | |
11.3 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge | |
11.3.1 | Rumpf (ATa 52/53/56)
Konstruktion; Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung; Sitzeinbau; Türen und Notausgänge: Konstruktion und Arbeitsweise; Befestigung von Fenstern und Windschutzscheibe. |
1 |
11.3.2 | Flügel (ATa 57)
Konstruktion; Kraftstofflagerung; Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen. |
1 |
11.3.3 | Höhenflossen (ATa 55)
Konstruktion; Steuerflächenbefestigung. |
1 |
11.3.4 | Steuerflächen (ATa 55/57)
Konstruktion und Befestigung; Auswuchten - Masse und Aerodynamik. |
1 |
11.3.5 | Gondeln/Ausleger (ATa 54) | |
Gondeln/Ausleger:
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1 | |
11.4 | Klimaanlage (ATa 21) | |
Heizung und Lüftung | 1 | |
11.5 | Instrumenten-/Avioniksysteme | |
11.5.1 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser; Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger; Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass; Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme; Glascockpit; andere Luftfahrzeugsystemanzeigen. |
1 |
11.5.2 | Avioniksysteme | 1 |
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
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- | |
11.6 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; Gleichstromerzeugung; Spannungsregelung; Energieverteilung; Schaltungsschutz; Wechselrichter, Transformatoren. |
2 |
11.7 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
Anforderungen an Notausrüstung; Sitze, Gurtzeug und Gurte. |
2 |
11.8 | Brandschutz (ATa 26)
Tragbarer Feuerlöscher |
2 |
11.9 | Flugsteuerung (ATa 27)
Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder; Trimmruder; auftriebserhöhende Einrichtungen; Systembetrieb: manuell; Rudersperrsysteme; Trimmen und Aufrüsten; Überziehwarnsystem. |
3 |
11.10 | Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; Kraftstoffbehälter; Versorgungssysteme; Umfüllen und Übernehmen; Anzeige- und Warneinrichtungen. Betanken und Enttanken. |
2 |
11.11 | Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; Hydraulikflüssigkeiten; Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; Filter; Druckbegrenzung; Energieverteilung; Anzeige- und Warnsysteme. |
2 |
11.12 | Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; Sonden- und Abflussheizung; Wischeranlage. |
1 |
11.13 | Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; Anzeige- und Warneinrichtungen; Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; Bereifung; Lenkung. |
2 |
11.14 | Lampen (ATa 33)
Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis; innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum; Notbeleuchtung. |
2 |
11.15 | Sauerstoff (ATa 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; Versorgungsregelung; Anzeige- und Warneinrichtungen. |
2 |
11.16 | Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)
Systemlayout; Quellen: Triebwerk/Hilfstriebwerk, Verdichter, Behälter, Außenbordversorgung; Druck- und Vakuumpumpen; Druckbegrenzung; Verteilung; Anzeige- und Warneinrichtungen. Schnittstellen zu anderen Systemen. |
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weiter . |
(Stand: 06.05.2021)
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