umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2)
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145.A.35 Freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal18 21
a) Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen in Punkt 145.A.30(g) und (h) hat der Betrieb zu gewährleisten, dass das freigabeberechtigte Personal und das Unterstützungspersonal angemessene Kenntnisse des relevanten Luftfahrzeugs oder der Komponenten, die instand gehalten werden sollen, oder von beiden sowie der zugehörigen betrieblichen Verfahren besitzt. Im Fall von freigabeberechtigtem Personal muss diese Bestimmung erfüllt sein, bevor die Freigabeberechtigung erteilt oder neu ausgestellt wird.
b) Mit Ausnahme der unter Punkt 145.A.30(j) und Punkt 66.A.20(a)3(ii) genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und, ausgenommen die Kategorie-A-Lizenz, mit Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen des Anhangs III (Teil-66) erfüllt.
c) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal mindestens sechs Monate innerhalb eines aufeinander folgenden Zeitraums von zwei Jahren Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten erworben hat.
Im Sinne dieses Punkts bedeutet "Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten", dass die Person in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten gearbeitet hat und entweder die mit einer Freigabeberechtigung verbundenen Rechte ausgeübt hat oder tatsächlich Instandhaltungsarbeiten an wenigstens einigen der Systeme des Luftfahrzeugmusters oder der Luftfahrzeuggruppe ausgeführt hat, das in der betreffenden Freigabeberechtigung aufgeführt ist
d) Die Organisation muss sicherstellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwei Jahren ausreichende Wiederholungsschulungen absolviert, sodass es über aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Technologien, betrieblichen Verfahren und des Sicherheitsmanagements einschließlich der menschlichen Faktoren verfügt.
e) Die Organisation muss für freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal ein Programm für Wiederholungsschulungen erstellen, das ein Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Punktes und ein Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Anhang III (Teil-66) umfasst.
f) Mit Ausnahme der in Punkt 145.A.30(j)(5) genannten unvorhergesehenen Fälle muss die Organisation freigabeberechtigtes Personal, dem für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Freigabeberechtigung nach diesem Anhang erteilt oder neu erteilt werden soll, vor Erteilung dieser Berechtigung nach einem im MOE festgelegten Verfahren hinsichtlich seiner Befähigung, Qualifikation und Tauglichkeit beurteilen.
g) Werden die Bestimmungen der Punkte (a), (b), (d), (f) und gegebenenfalls von Absatz (c) von dem freigabeberechtigten Personal erfüllt, hat der Betrieb eine Freigabeberechtigung zu erteilen, aus der Umfang und Einschränkungen der Berechtigung eindeutig hervorgehen. Die fortdauernde Gültigkeit der Freigabeberechtigung ist abhängig von der andauernden Erfüllung der Punkte (a), (b), (d) und gegebenenfalls des Absatzes (c).
h) Die Freigabeberechtigung muss so beschaffen sein, dass der Umfang der Berechtigung für das freigabeberechtigte Personal und andere befugte Personen, die diese Berechtigung prüfen müssen, klar ersichtlich ist. Werden Kodes zur Festlegung des Umfangs verwendet, hat der Betrieb umgehend eine Erklärung der Kodes zur Verfügung zu stellen."Berechtigte Person" bezeichnet die Amtspersonen der zuständigen Behörden, der Agentur und des Mitgliedstaates, der für die Überwachung des instand zu haltenden Luftfahrzeugs oder der Komponente zuständig ist.
i) Das in Punkt 145.A.30(c) genannte und für die Einhaltung der Compliance zuständige Personal bleibt auch für die Erteilung von Freigabeberechtigungen an freigabeberechtigtes Personal verantwortlich. Dieses Personal kann andere Personen benennen, die Freigabeberechtigungen nach einem im MOE festgelegten Verfahren effektiv erteilen oder widerrufen.
j) Die Organisation muss dem freigabeberechtigten Personal eine Kopie der Freigabeberechtigung entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
k) Das freigabeberechtigte Personal muss den ermächtigten Personen seine Freigabeberechtigung innerhalb von 24 Stunden vorlegen.
l) Das Mindestalter für freigabeberechtigtes Personal und für Unterstützungspersonal beträgt 21 Jahre.
m) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie a darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur bei einem bestimmten Luftfahrzeugmuster nach erfolgreichem Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Luftfahrzeug-Ausbildung der Kategorie A, die von einer nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang IV (Teil-147) entsprechend genehmigten Organisation durchgeführt wird, vornehmen. Die Ausbildung muss eine praktische und gegebenenfalls theoretische Ausbildung für jede Aufgabe, für die die Berechtigung erteilt werden soll, beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung muss durch eine von der Organisation durchgeführte Prüfung oder Beurteilung am Arbeitsplatz nachgewiesen werden.
n) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 darf die in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.20(a)(3)(ii) beschriebene Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur vornehmen, wenn er Folgendes abgeschlossen hat:
Die aufgabenbezogene Ausbildung muss eine für die jeweilige Berechtigung angemessene praktische und theoretische Ausbildung beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder Beurteilung am Arbeitsplatz nachzuweisen. Die aufgabenbezogene Ausbildung und die Prüfung bzw. Beurteilung am Arbeitsplatz müssen von der Instandhaltungsorganisation durchgeführt werden, die die Freigabeberechtigung erteilt. Die praktische Erfahrung ist ebenfalls in einer solchen Instandhaltungsorganisation zu erlangen.
145.A.36 - gestrichen -15 21
145.A.37 Lufttüchtigkeitsprüfpersonal21
a) Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und zur Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) für Luftfahrzeuge nach Anhang Vb (Teil-ML) zu erhalten, muss die Organisation über Lufttüchtigkeitsprüfpersonal verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:
b) Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.
c) Die Organisation muss sicherstellen, dass ihr Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt.
145.A.40 Ausrüstung, Werkzeuge und Material18
a) Der Betrieb muss die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Werkzeuge für die Durchführung des genehmigten Arbeitsumfangs zur Verfügung haben und verwenden.
b) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Werkzeuge, Ausrüstungen und insbesondere Prüfgerät nach einem offiziell anerkannten Standard in einer Häufigkeit überwacht und kalibriert werden, die die Betriebstüchtigkeit und Genauigkeit gewährleistet. Der Betrieb hat Aufzeichnungen zu solchen Kalibrierungen und zur Rückverfolgbarkeit des verwendeten Eichmaßes zu führen.
145.A.42 Komponenten18 19 21 22
a) Klassifizierung von Komponenten. Alle Komponenten müssen klassifiziert und in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:
b) Komponenten, Standardteile und Materialien für den Einbau
c) Trennung von Komponenten
145.A.45 Instandhaltungsunterlagen21 21a
a) Die Organisation muss über die für die Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, notwendigen, aktuellen und anwendbaren Instandhaltungsunterlagen verfügen und diese anwenden."Anwendbar" bedeutet relevant für alle Luftfahrzeuge, Komponenten oder Verfahren, die im Genehmigungsumfang der Organisation und in zugehörigen Befähigungslisten angegeben sind.
Im Falle von Instandhaltungsunterlagen, die von der die Instandhaltung beantragenden Person oder Organisation bereitgestellt werden, muss die Organisation diese Daten während der laufenden Arbeiten aufbewahren, wobei sie allerdings nicht Punkt 145.A.55(a)(3) genügen muss.
b) Anwendbare Instandhaltungsunterlagen sind - je nach Sachlage - die in Punkt M.A.401(b) des Anhangs I (Teil-M) bzw. in Punkt ML.A.401(b) des Anhangs Vb (Teil-ML) angegebenen Unterlagen.
c) Die Organisation muss Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass gegebenenfalls ungenaue, unvollständige oder unklare Verfahren, Praktiken, Daten oder Instandhaltungsanweisungen in den vom Instandhaltungspersonal verwendeten Instandhaltungsunterlagen im Rahmen des in Punkt 145.A.202 genannten internen Sicherheitsberichtssystems aufgezeichnet und dem Verfasser der Instandhaltungsunterlagen mitgeteilt werden.
d) Die Organisation darf Instandhaltungsanweisungen nur nach einem im MOE festgelegten Verfahren ändern. Hinsichtlich solcher Änderungen muss die Organisation nachweisen, dass diese zu gleichwertigen oder verbesserten Instandhaltungsstandards führen, und den Verfasser der Instandhaltungsanweisungen über solche Änderungen informieren. Für die Zwecke dieses Punktes bezeichnet der Ausdruck "Instandhaltungsanweisungen" Anweisungen zur Art und Weise der Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsaufgabe. Davon ausgenommen ist die ingenieurtechnische Auslegung von Reparaturen und Änderungen.
e) Die Organisation muss für alle relevanten Betriebsteile gemeinsame Arbeitskarten oder ein Arbeitsblattsystem bereitstellen. Zusätzlich muss die Organisation die in den Buchstaben b und d enthaltenen Daten sorgfältig auf solche Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen oder eine genaue Bezugnahme zu der/den jeweiligen in den Instandhaltungsunterlagen enthaltenen Instandhaltungsaufgaben herstellen. Arbeitskarten und Arbeitsblätter können elektronisch erstellt und in einer Datenbank gespeichert werden, die angemessen gegen Änderung durch nicht befugte Personen geschützt ist und für die eine Sicherheitskopie besteht, die innerhalb von 24 Stunden nach Eingabe eines Eintrags in die elektronische Hauptdatenbank aktualisiert wird. Komplexe oder lang andauernde Instandhaltungsaufgaben müssen auf Arbeitskarten oder Arbeitsblättern festgehalten und in deutlich getrennte Phasen eingeteilt werden, um die Nachvollziehbarkeit der Nachvollziehbarkeit der Durchführung der gesamten Instandhaltungsaufgabe zu gewährleisten.
Führt die Organisation eine Instandhaltungsleistung für einen Luftfahrzeugbetreiber durch, der die Verwendung seiner eigenen Arbeitskarte oder seines eigenen Arbeitsblattsystems fordert, dürfen solche Arbeitskarten oder ein solches Arbeitsblattsystem verwendet werden. In diesem Fall legt die Organisation ein Verfahren fest, mit dem sichergestellt wird, dass diese Arbeitskarten oder Arbeitsblätter korrekt ausgefüllt werden.
f) Der Betrieb muss sicherstellen, dass alle geltenden Instandhaltungsunterlagen jederzeit zur Verfügung stehen, wenn diese vom Instandhaltungspersonal benötigt werden.
g) Der Betrieb muss ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die von ihm kontrollierten Instandhaltungsangaben aktuell bleiben. Wenn ein Betreiber/Kunde bereitgestellte Instandhaltungsunterlagen überwacht, muss der Betrieb den Nachweis erbringen können, dass entweder eine schriftliche Bestätigung vom Betreiber/Kunden vorliegt, wonach alle Instandhaltungsangaben auf dem neuesten Stand sind oder Arbeitsaufträge vorliegen, aus denen der zu verwendende Revisionsstand der zu verwendenden Instandhaltungsunterlagen ersichtlich ist oder dass er im Revisionssystem für die Instandhaltungsunterlagen des Betreibers/ Kunden enthalten ist.
145.A.47 Produktionsplanung21
a) Der Betrieb muss über ein System verfügen, das der Menge und der Komplexität der Arbeiten entspricht, um die Verfügbarkeit sämtlichen erforderlichen Personals, sämtlicher erforderlicher Werkzeuge, Ausrüstungen, Material, Instandhaltungsunterlagen und Einrichtungen so zu planen, dass die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
b) Im Rahmen des Managementsystems müssen bei der Planung von Instandhaltungsaufgaben und der Einteilung der Arbeitsschichten die Grenzen menschlichen Leistungsvermögens, einschließlich der Gefahr von Ermüdung, für das Instandhaltungspersonal berücksichtigt werden.
c) Wenn es erforderlich ist, die Weiterführung oder die Vollendung von Instandhaltungsarbeiten wegen eines Schicht- oder Personalwechsels zu übergeben, müssen die relevanten Informationen zwischen dem sich ablösenden Personal ausgetauscht werden.
d) Die Organisation muss sicherstellen, dass von externen Arbeitsteams, die Instandhaltungsarbeiten in den Einrichtungen der Organisation durchführen, ausgehende Gefahren für die Flugsicherheit vom Managementsystem der Organisation berücksichtigt werden.
145.A.48 Durchführung der Instandhaltung15 20 21
145.A.50 Instandhaltungsbescheinigung19 20 21
a) Eine Freigabebescheinigung darf im Namen der Organisation von dem entsprechend freigabeberechtigten Personal erst ausgestellt werden, wenn dieses geprüft hat, dass alle beauftragten Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß von der Organisation nach den in Punkt 145.A.70 vorgeschriebenen Verfahren und unter Berücksichtigung der in Punkt 145.A.45 aufgeführten Instandhaltungsangaben durchgeführt worden sind und keine Nichterfüllungen bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.
b) Eine Freigabebescheinigung muss vor dem Flug nach Vollendung aller Instandhaltungsarbeiten ausgestellt werden.
c) Neue Mängel oder unvollständige Instandhaltungsaufträge, die während der Instandhaltung festgestellt werden, müssen der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, zu dem konkreten Zweck zur Kenntnis gebracht werden, dass diese die Zustimmung zur Behebung dieser Mängel oder zur Vervollständigung der fehlenden Elemente des Instandhaltungsauftrags erteilt. Sollte diese Person oder Organisation die Durchführung solcher Instandhaltungsarbeiten nach diesem Punkt ablehnen, gilt Buchstabe e.
d) Nachdem die beauftragten Instandhaltungsarbeiten bei einer aus dem Luftfahrzeug ausgebauten Komponente durchgeführt wurden, muss von dem entsprechend freigabeberechtigten Personal im Namen der Organisation eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Die Freigabebescheinigung " EASA-Formblatt 1" nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.502 etwas anderes bestimmt ist. Wenn eine Organisation eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im MOE festgelegten internen Freigabeverfahren der Organisation unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.
e) Abweichend von den Bestimmungen in Punkt (a) kann der Betrieb eine Freigabebescheinigung im Rahmen der genehmigten Einschränkungen des Luftfahrzeugs ausstellen, wenn er nicht in der Lage ist, die gesamte beauftragte Instandhaltung zu vollenden. Der Betrieb muss einen solchen Tatbestand vor der Ausstellung der Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug in dieser Bescheinigung vermerken.
f) Abweichend von Punkt 145.A.50(a) und Punkt 145.A.42 kann eine Organisation, die den Auftrag hat, ein Luftfahrzeug instand zu halten, für den Fall, dass das betreffende Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, der nicht Standort der Main-Line-Station oder Hauptinstandhaltung ist und an dem eine Komponente mit der entsprechenden Freigabebescheinigung nicht verfügbar ist, eine Komponente ohne die entsprechende Freigabebescheinigung vorübergehend für höchstens 30 Flugstunden oder bis zu dem Zeitpunkt einbauen, an dem das Luftfahrzeug wieder zum Standort der Main-Line-Station oder der Hauptinstandhaltung zurückkehrt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, vorbehaltlich der Zustimmung der Person oder der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständig ist, und unter der Voraussetzung, dass jene Komponente mit einer geeigneten Freigabebescheinigung versehen ist und ansonsten allen anwendbaren Instandhaltungs- und Betriebsanforderungen genügt. Diese Komponenten müssen innerhalb der in Satz 1 genannten Frist entfernt werden, sofern nicht zwischenzeitlich eine geeignete Freigabebescheinigung nach den Punkten 145.A.50(a) und 145.A.42 erteilt wurde.
145.A.55 Führung von Aufzeichnungen15 19 20 21
a) Instandhaltungsaufzeichnungen
b) Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
c) Managementsystem, Aufzeichnungen über Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträge.
Die Organisation stellt sicher, dass folgende Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden:
d) Personalbezogene Aufzeichnungen
e) Die Organisation muss ein Aufzeichnungssystem einrichten, das die angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten erlaubt.
f) Das Format der Aufzeichnungen muss in den Verfahren der Organisation festgelegt werden.
g) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
145.A.60 Meldung von Ereignissen21 22
a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.
(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1360
b) Die Organisation muss der zuständigen Behörde und dem Inhaber der Entwurfsgenehmigung für das Luftfahrzeug oder die Komponente alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder - bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.)
(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1360
b) Der Betrieb muss seiner zuständigen Behörde und der für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation Folgendes melden:
c) Solche sich auf ein Luftfahrzeug auswirkende Vorkommnisse oder Sachverhalte muss die Organisation zudem der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 verantwortlich ist, melden. Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich auf Komponenten von Luftfahrzeugen auswirken, muss die Organisation der Person oder Organisation, die die Instandhaltung beantragt hat, melden.
d) Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:
145.A.65 Instandhaltungsverfahren15 21
a) Die Organisation muss Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass menschliche Faktoren und gute Instandhaltungspraktiken, auch bei den an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten, berücksichtigt werden und die den anwendbaren Anforderungen dieses Anhangs, des Anhangs I (Teil-M) und des Anhangs Vb (Teil-ML) genügen. Diese Verfahren müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.
b) Die nach diesem Buchstaben festgelegten Instandhaltungsverfahren müssen
145.A.70 Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE)15 17 19 20 21
a) Die Organisation muss ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE) erstellen und führen, das unmittelbar oder in Form von Bezugnahmen Folgendes enthält:
b) Die erstmalige Ausgabe des MOE bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Es wird erforderlichenfalls geändert, damit die Beschreibung der Organisation aktuell bleibt.
c) Änderungen des MOE werden nach den in den Buchstaben a Nummern 10 und 11 festgelegten Verfahren verwaltet. Änderungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach Buchstabe a Nummer 10 sind, sowie Änderungen, die sich auf die in Punkt 145.A.85(a) angeführten Änderungen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
145.A.75 Rechte des Betriebs15 19 21
Gemäß dem MOE ist die Organisation zur Ausführung folgender Aufgaben berechtigt:
145.A.80 - gestrichen - 21
145.A.85 Änderungen bei der Organisation15 21
a) Die folgenden Änderungen bei der Organisation bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde:
b) Für die Änderungen nach Buchstabe a und für alle anderen Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß diesem Anhang bedürfen, muss die Organisation eine Genehmigung der zuständigen Behörde beantragen und erhalten. Der Antrag muss vor solchen Änderungen gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls die Organisationszulassung und den damit zusammenhängenden Genehmigungsumfang ändern kann.
Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor.
Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.330 umgesetzt werden.
Während solcher Änderungen arbeitet die Organisation gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten, jeweils zutreffenden Bedingungen.
c) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, müssen nach dem in Punkt 145.B.310(h) festgelegten Verfahren verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden.
145.A.90 Fortdauer der Gültigkeit21
a) Die Organisationszulassung bleibt vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:
b) Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.
145.A.95 Beanstandungen und Bemerkungen19 21
a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt 145.B.350 muss die Organisation
b) Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.350 vereinbarten Frist durchgeführt werden.
c) Die nach Punkt 145.B.350(f) mitgeteilten Bemerkungen müssen von der Organisation gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.
145.A.120 Nachweisverfahren21
a) Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.
145.A.140 Zugang21
Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation gewährleisten, dass der Zugang zu allen Anlagen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre einer Zertifizierung unterliegende Tätigkeit relevant ist, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit einem Unterauftragnehmer übertragen hat, jederzeit allen Personen gewährt wird, die autorisiert wurden von:
145.A.155 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem21
Die Organisation setzt Folgendes um:
145.A.200 Managementsystem21
a) Die Organisation muss ein Managementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes beinhaltet:
b) Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind.
c) Ist die Organisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Managementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.A.200A Informationssicherheitsmanagementsystem23
Zusätzlich zu dem nach Punkt 145.A.200 vorgeschriebenen Managementsystem muss die Instandhaltungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)
145.A.202 Innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem21
a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem einrichten, um die Sammlung und Bewertung von nach Punkt 145.A.60 zu meldenden Ereignissen zu ermöglichen.
b) Das System muss auch die Sammlung und Bewertung von Fehlern, Beinaheunfällen und intern gemeldeten Gefahren ermöglichen, die nicht unter Buchstabe a fallen.
c) Dieses System ermöglicht der Organisation,
d) Die Organisation trifft Vorkehrungen, um die Erfassung von Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten sicherzustellen.
145.A.205 Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen21
a) Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe von Instandhaltungsaufträgen oder bei der Vergabe von Teilen ihrer Instandhaltungstätigkeiten an Unterauftragnehmer
b) Vergibt die Organisation einen Teil ihrer Instandhaltungstätigkeiten an eine andere Organisation als Unterauftragnehmer, arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation im Rahmen des Genehmigungsumfangs der den Unterauftrag vergebenden Organisation.
Abschnitt B
Behördliche Anforderungen21
145.B.005 Geltungsbereich21
In diesem Abschnitt werden die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem festgelegt, die von der für die Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A zuständigen Behörde zu erfüllen sind.
145.B.115 Aufsichtsunterlagen21
Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.
145.B.120 Nachweisverfahren21
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
b) Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.
145.B.125 Mitteilungen an die Agentur21 23
a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.
b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
c) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen, die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.230 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erhalten hat.)
145.B.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem21
a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c) Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d) Die zuständige Behörde muss sofort alle Personen oder Organisationen von allen nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unterrichten. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.B.135A Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit23
a) Die zuständige Behörde richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.
b) Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt 145.B.125(c) erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung, Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c) Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.
d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.)
145.B.200 Managementsystem21 23
a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:
b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.
c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem selben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:
d) Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
e) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)
(Gültig bis 21.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.B.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen21
a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie
b) Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 145.B.200(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.)
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.B.205 Zuweisung von Aufgaben23
a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie
b) Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 145.B.200(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.
c) In Bezug auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 145.A.200A durch die Organisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass
145.B.210 Änderungen am Managementsystem21
a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
b) Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
145.B.220 Führung von Aufzeichnungen21
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
b) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Organisationszulassungen.
c) Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen werden vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
d) Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.
145.B.300 Aufsichtsgrundsätze21 23
a) Die zuständige Behörde überprüft
b) Diese Überprüfung muss
c) Die zuständige Behörde muss den Umfang der Aufsicht nach Buchstaben a und b auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten festlegen.
d) Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die Einrichtungen befinden, oder von der Agentur im Falle der Einrichtungen durchgeführt werden, die sich außerhalb eines Gebiets befinden, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.
e) Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
f) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
g) Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 145.A.200A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f jede nach Punkt IS.I.OR.200(e) dieser Verordnung oder Punkt IS.D.OR.200(e) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.)
145.B.305 Aufsichtsprogramm21
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 145.B.300 umfasst.
b) Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:
c) Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
d) Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
e) Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
f) Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
g) Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.
145.B.310 Erstzulassungsverfahren21
a) Bei Eingang eines Antrags einer Organisation auf erstmalige Ausstellung einer Zulassung muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen durch die Organisation prüfen.
b) Während der Überprüfung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht.
c) Die zuständige Behörde muss über alle festgestellten Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen sowie Empfehlungen für die Ausstellung der Zulassung Aufzeichnungen führen.
d) Die zuständige Behörde bestätigt der Organisation schriftlich alle bei der Überprüfung festgestellten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung müssen alle Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.
e) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt,
f) Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur angegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 3-145 angegeben werden.
g) Die Zulassung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in dem der Zulassung beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt.
h) Um es der Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der gemäß Punkt 145.A.85(c) zuständigen Behörde durchzuführen, muss die zuständige Behörde das entsprechende Verfahren genehmigen, mit dem die Festlegungen zu Umfang, Verwaltung und Mitteilung der Änderungen des MOE gemeldet werden.
145.B.330 Änderungen - Organisationen21
a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
b) Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation ausgesetzt werden muss.
c) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.
d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt.
e) Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 145.B.300 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 145.B.350.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.B.330A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems23
a) Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, muss die zuständige Behörde nach den in Punkt 145.B.300 festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 145.B.350.
b) Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:
145.B.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen21
a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
Beanstandungen der Stufe 1 schließen ein:
c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.
d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.
e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss eine Behörde, die die Aufsichtsaufgaben nach Punkt 145.B.300(d) wahrnimmt, jede Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens einer von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassenen Organisation, jener zuständigen Behörde diese Beanstandung und deren Stufe mitteilen.
f) Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:
Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.
145.B.355 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf21
Die zuständige Behörde muss
Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1 | Anlage I |
Es gelten die Bestimmungen von Anlage II des Anhangs I (Teil-M).
System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145 | Anlage II21 |
Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.
Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.
Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der "base Maintenance" und "Line Maintenance" eines Luftfahrzeugs durchführen, sofern ein geeignetes Kontrollverfahren im MOE von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Der Arbeitsumfang im MOE muss diese Tätigkeiten darstellen, sofern sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.
Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie C darf auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente (ausgenommen vollständige Motoren und Hilfsturbinen) während der "base Maintenance" und "Line Maintenance" eines Luftfahrzeugs oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren/Hilfsturbinen durchführen, sofern ein geeignetes Kontrollverfahren im MOE von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Der Arbeitsumfang im MOE muss diese Tätigkeiten darstellen, sofern sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
KLASSE | KATEGORIE | EINSCHRÄNKUNG | base MAINTENANCE | LINE MAINTE-NANCE |
LUFTFAHRZEUGE | A1 Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 5.700 kg |
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: Airbus A320-Serie |
[JA/NEIN] * | [JA/NEIN] * |
A2 Flugzeuge mit einer MTOM von 5.700 kg und darunter |
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie |
[JA/NEIN] * | [JA/NEIN] * | |
A3 Hubschrauber |
[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben] Beispiel: Robinson R44 Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen) |
[JA/NEIN] * | [JA/NEIN] * | |
A4 - Andere Luftfahrzeuge als der Kategorie A1, A2 und A3 |
[Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.), des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben.]
Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen) |
[JA/NEIN] * | [JA/NEIN] * | |
MOTOREN | B1 - Turbine |
[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben] Beispiel: PT6A-Serie |
||
B2 Kolbenmotor |
[Angabe des Motorherstellers oder der Gruppe, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben] | |||
B3 Hilfsturbinen (APU) |
[Angabe der des Motorherstellers, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben] | |||
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN | C1 - Klima- und Druckluftanlage | [Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsaufgaben] Beispiel: PT6a Kraftstoffregelung |
||
C2 - Automatische Flugsteuerungssysteme | ||||
C3 - Sprechfunk und Navigationsausrüstung | ||||
C4 - Türen - Luken/Klappen | ||||
C5 - Stromversorgung | ||||
C6 - Ausrüstung | ||||
C7 - Motoren/Hilfsturbinen | ||||
C8 - Flugsteuerungen | ||||
C9 - Kraftstoffsystem | ||||
C10 - Hubschrauber-Rotoren | ||||
C11 - Hubschrauber-Getriebe | ||||
C12 - Hydrauliksysteme | ||||
C13 - Instrumente - Aufzeichnungssystem | ||||
C14 - Fahrwerk | ||||
C15 - Sauerstoff | ||||
C16 - Propeller | ||||
C17 - Pneumatik/Unterdruck | ||||
C18 - Vereisungs-/ Regen-/Brandschutz | ||||
C19 - Fenster | ||||
C20 - Strukturbauteile | ||||
C21 - Wasserballast | ||||
C22 - Antriebssteigerung | ||||
SPEZIELLE LEISTUNGEN | D1 - Zerstörungsfreie Prüfung | [Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren] | ||
*) Nichtzutreffendes streichen |
KLASSE | KATEGORIE | EINSCHRÄNKUNG |
LUFTFAHRZEUGE | A2 | FLUGZEUG MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER MTOM VON 5.700 KG ODER WENIGER |
LUFTFAHRZEUGE | A3 | FLUGZEUG MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER MTOM VON 3.175 KG ODER WENIGER |
LUFTFAHRZEUGE | A4 | KEINE EINSCHRÄNKUNGEN |
MOTOREN | B2 | UNTER 450 PS |
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN | C1 BIS C22 | GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE |
SPEZIELLE LEISTUNGEN | D1 - ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG | METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN |
Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für eine solche Organisation den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung der betreffenden Organisation weiter einschränken kann.
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäss Anhang II (Teil-145) | Anlage III15 19 20 |
Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) qualifiziertem Personal gemäss Punkt 145.A.30(J)1 und 2 | Anlage IV |
1. Freigabeberechtigtes Personal, das die folgenden Bedingungen erfüllt, gilt als Personal im Sinne von Punkt 145A.30(j)(1) und (2):
2. Recht auf Bestandsschutz
(Teil-66) | Anhang III15 18 19 20 21 22 23 |
66.1 Zuständige Behörde
a) Im Sinne dieses Anhangs (Teil-66) ist die zuständige Behörde
b) Die Agentur legt Folgendes fest:
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
66.A.1 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt definiert die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und legt die Anforderung für ihre Beantragung, Erteilung, und Verlängerung der Gültigkeit fest.
66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen18
Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:
Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge.
Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen:
Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten.
Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter.
Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber.
66.A.5 Luftfahrzeuggruppen18
Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt:
Die Agentur kann ein Luftfahrzeug in Gruppe 2, Gruppe 3 oder Gruppe 4 einstufen, das die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität dieses speziellen Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.
66.A.10 Antrag
a) Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA-Formblatt 19 (siehe Anlage V) und in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise gestellt werden.
b) Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt wurde.
c) Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach den Punkten 66.A.10(a), 66.A.10(b) und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen.
d) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
e) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, hat der gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
f) Jedem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen bezüglich des Theoriewissens, der praktischen Ausbildung und der Erfahrung erfüllt waren.
66.A.15 Antragsvoraussetzungen
Das Mindestalter eines Antragstellers auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist 18 mindestens Jahre.
66.A.20 Rechte18 21
a) Es gelten die folgenden Rechte:
Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie a mit ein.
Die Kategorie B2 schließt keine der Unterkategorien a mit ein.
Die Unterkategorie L2 beinhaltet die Unterkategorie L1. Jegliche Einschränkung der Unterkategorie L2 gemäß Punkt 66.A.45(h) gilt auch für die Unterkategorie L1.
Die Unterkategorie L2C beinhaltet die Unterkategorie L1C.
b) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf seine Rechte nur dann ausüben, wenn
66.A.25 Gefordertes Grundwissen18 18a 21
a) Für den Erwerb von anderen Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen als solchen der Kategorie L hat ein Antragsteller, der eine solche Lizenz oder die Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz beantragt, in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.
b) Ein Antragsteller, der eine Lizenz der Kategorie L einer bestimmten Unterkategorie oder die Hinzufügung einer anderen Unterkategorie zu dieser Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, hat in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage VII von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage VIII von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb, durch die zuständige Behörde oder wie mit der zuständigen Behörde vereinbart durchzuführen.
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die Grundkenntnisse verfügt, die für eine Lizenz in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert werden.
Die in der Unterkategorie L4H geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3H geforderten Grundkenntnisse.
Die in der Unterkategorie L4G geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3G geforderten Grundkenntnisse.
c) Ein Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L beantragt, hat für eine bestimmte Systemberechtigung oder für die Hinzufügung einer weiteren Systemberechtigung in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.
d) Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, können Anrechnungen für die Prüfung gemäß Punkt (e) gewährt werden.
e) Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf die geforderten Grundkenntnisse angerechnet wird:
Die Anrechnung erfolgt gemäß Abschnitt B Unter abschnitt E dieses Anhangs (Teil-66).
f) Anrechnungen werden zehn Jahre, nachdem sie dem Antragsteller durch die zuständige Behörde gewährt wurden, ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit kann der Antragsteller neue Anrechnungen beantragen.
66.A.30 Erfahrung15 18
a) Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen folgende Erfahrungen erworben haben:
Für die Hinzufügung jeder neuen Systemberechtigung zu einer vorhandenen Lizenz der Kategorie B2L werden jeweils drei Monate praktischer Erfahrung in der Instandhaltung gefordert, die für die neue Systemberechtigung relevant sein muss.
Für die Hinzufügung einer weiteren Unterkategorie in eine bestehende Lizenz der Kategorie L gilt für die Anforderungen der Punkte (i) und (ii) eine Erfahrung von 12 bzw. 6 Monaten.
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die grundlegende Erfahrung verfügt, die in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert wird.
b) Antragsteller auf eine Erweiterung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen über eine Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Teil-66) definiert, verfügen.
c) Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten.
d) Bei mindestens einem Jahr der geforderten Erfahrung muss es sich um neuere Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird, handeln. Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist abhängig von dem Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/ Unterkategorie. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.
e) Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt a ist die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die außerhalb des Umfelds der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen erworben wird, anzuerkennen, wenn diese Instandhaltung der durch diesen Anhang (Teil-66) von der zuständigen Behörde verlangten Instandhaltung gleichwertig ist. Es wird jedoch zusätzliche Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um ein hinreichendes Verständnis für die Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge sicherzustellen.
f) Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein.
66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
a) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.120 entsprechen.
b) Der Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 (siehe Anlage V) auszufüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt hat, vorzulegen, es sei denn, der Inhaber ist in einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb tätig, der ein Verfahren in seinem Betriebshandbuch vorgesehen hat, wonach der Betrieb die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einreichen kann.
c) Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.
d) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.
66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen18 19 22
a) Der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung versehen ist.
b) Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der zufriedenstellende Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:
c) Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt (b) erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt.
d) Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn folgende Schritte abgeschlossen sind:
Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen Hochschulabschluss gemäß Punkt 66.A.30(a)(5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B2 abgelegt werden.
e) Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 gilt:
f) Für Luftfahrzeuge der Gruppen 3 und 4 gilt:
g) Für die B3-Lizenz gilt:
h) Für alle Unterlizenzen der Kategorie L mit Ausnahme der Unterkategorie L5 gilt:
"Komplexe Instandhaltungsaufgaben gemäß Anlage VII von Anhang I (Teil-M), Standardänderungen gemäß Punkt 21.A.90B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und Standardreparaturen gemäß Punkt 21.A.431B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012."
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.)
(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1360
Hat der Antragsteller lediglich eine Erfahrung von einem Jahr entsprechend der Ausnahmeregelung in Punkt 66.A.30(a)(2b)(ii) nachgewiesen, ist folgende Einschränkung in der Lizenz einzutragen:
'Komplexe Instandhaltungsaufgaben nach Anhang I (Teil-M) Anlage VII und Standardänderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62 und Punkt 21L.A.102 sowie Standardreparaturen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.431B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.202 bzw. 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.'
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.)
66.A.50 Einschränkungen18
a) Die in einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen im Falle der in Punkt 66.A.45 genannten Einschränkungen das Luftfahrzeug als Ganzes.
b) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.45 sind aufzuheben, nachdem
c) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70 sind aufzuheben, nachdem zu den im betreffenden Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 aufgeführten Modulen/Themen die entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.
66.A.55 Qualifikationsnachweis
Freigabebescheinigungen ausstellendes Personal sowie Unterstützungspersonal muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen.
66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung15 18
a) Dem Inhaber einer Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in einem Mitgliedstaat vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) gültig ist, wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unter abschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
b) Eine Person, die sich vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil- 66) einem in einem Mitgliedstaat gültigen Qualifikationsverfahren für freigabeberechtigtes Personal unterzieht, kann weiterhin qualifiziert werden. Dem Inhaber einer im Zuge dieses Qualifikationsverfahrens erhaltenen Qualifikation wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unter abschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
c) Bei Bedarf sind in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, um Unterschiede widerzuspiegeln zwischen:
d) Abweichend von Punkt c sind in der Lizenz für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die nicht von nach Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie von Ballonen, Segelflugzeugen, Motorseglern und Luftschiffen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, damit gewährleistet ist, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Kategorie bzw. Unterkategorie der Lizenz gemäß Teil-66 geltenden Rechte des freigabeberechtigten Personals und die Rechte aus der gemäß Teil-66 umgewandelten Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung unverändert bleiben.
Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines
66.B.1 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verfahren und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs (Teil-66) befasst sind, einzuhalten sind.
66.B.10 Zuständige Behörde
a) Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist.
Diese zuständige Behörde muss eine angemessene Organisationsstruktur festlegen, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) sicherzustellen.
b) Ressourcen
Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) verfügen.
c) Verfahren
Die zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren mit Angaben zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-66) festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Einhaltung zu gewährleisten.
(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
66.B.15 Informationssicherheitsmanagementsystem23
Die zuständige Behörde muss ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)
66.B.20 Führen von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.
b) Die Aufzeichnungen müssen für jede Lizenz Folgendes enthalten:
c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (1) bis (5) beträgt mindestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lizenz.
d) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (6), (7) und (8) ist unbegrenzt.
66.B.25 Informationsaustausch 19
a) Zwischen den zuständigen Behörden muss ein gegenseitiger Informationsaustausch gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 stattfinden.
b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
66.B.30 Ausnahmen 19
Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.
Unterabschnitt B
Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren, die von der zuständigen Behörde bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal zu befolgen sind.
66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde18
a) Nach Erhalt des EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation hat die zuständige Behörde das EASA-Formblatt 19 auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angeführten Erfahrungen den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) entsprechen.
b) Die zuständige Behörde hat den Prüfungsstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I oder gegebenenfalls Anlage VII, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden.
c) Nachdem die zuständige Behörde die Identität und das Geburtsdatum des Antragstellers festgestellt und sich davon überzeugt hat, dass er/sie den Standard an Wissen und Erfahrung erfüllt, der durch diesen Anhang (Teil- 66) gefordert ist, hat sie dem Antragsteller die relevante Lizenz für freigabeberechtigtes Personal auszustellen. Die gleichen Informationen sind durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
d) Falls bei der Ausstellung der ersten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Luftfahrzeugmuster oder -gruppen eingetragen werden, muss die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen von Punkt 66.B.115 überprüfen.
66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über einen gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb
a) Ein gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb, der zur Ausübung dieser Tätigkeit durch die zuständige Behörde zugelassen wurde, kann (i) die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder (ii) der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal aussprechen, so dass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann.
b) Unter Buchstabe a genannte Instandhaltungsbetriebe müssen die Einhaltung von Punkt 66.B.100 a und b sicherstellen.
c) In allen Fällen kann die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal dem Antragsteller nur von der zuständigen Behörde erteilt werden.
66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie18
66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen18
a) Bei Erhalt eines ordnungsgemäßen EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen für eine Berechtigung und die zugehörige Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde
Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
b) Falls die vollständige musterbezogene Ausbildung nicht von einem gemäß Anhang II (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Anforderungen an die musterbezogene Ausbildung erfüllt sind, bevor die Musterberechtigung erteilt wird.
c) Ist die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht erforderlich, so ist das Luftfahrzeugmuster auf der Grundlage einer Anerkennungsurkunde einzutragen, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wird.
d) Umfasst die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung mehr als einen Lehrgang, muss sich die zuständige Behörde vor der Eintragung der Musterberechtigung davon überzeugen, dass Inhalt und Dauer der Lehrgänge dem Umfang der Lizenzkategorie voll entsprechen und dass die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden.
e) Im Falle einer Unterschiedsschulung für ein ähnliches Luftfahrzeugmuster muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass (i) die bisherigen Qualifikationen des Antragstellers, die entweder durch (ii) einen Lehrgang gemäß Anhang IV (Teil-147) oder durch einen unmittelbar durch die zuständige Behörde genehmigten Lehrgang ergänzt werden, für die Eintragung der Musterberechtigung anerkannt werden können.
f) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der praktischen Bestandteile der musterbezogenen Ausbildung durch einen der folgenden Belege nachgewiesen wurde:
g) Für die Eintragung des Luftfahrzeugmusters sind die von der Agentur vorgegebenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen zu verwenden.
66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal21
a) Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß Punkt 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.
b) Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:
66.B.125 Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen18
a) Einzelne Luftfahrzeugmusterberechtigungen, die auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereits eingetragen sind, bleiben erhalten und werden nicht in neue Berechtigungen umgewandelt, sofern der Lizenzinhaber nicht die Voraussetzungen gemäß Punkt 66.A.45 dieses Anhangs (Teil-66) für die entsprechenden Gruppen-/Untergruppenberechtigungen vollständig erfüllt.
b) Die Umwandlung ist gemäß der folgenden Aufstellung durchzuführen:
c) Unterlag die Lizenz keinen technischen Einschränkungen im Anschluss an den Umwandlungsprozess nach Punkt 66.A.70, bleiben diese Einschränkungen in der Lizenz erhalten, sofern sie nicht nach den im Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 festgelegten Bedingungen gestrichen werden.
66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung18 22
a) Gemäß Punkt 1 der Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine Ausbildung für ein anderes Luftfahrzeugmuster als Luftschiffe genehmigen, die nicht von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht.
(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1360
b) Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsunterlagen des Inhabers der Musterzulassung ("Design Approval Holder", DAH) enthalten sind.)
(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1360
b) Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsdaten des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung ("Design Approval Holder", DAH) oder der Person enthalten sind, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat.)
Unterabschnitt C
Prüfungen
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die von der zuständigen Behörde durchzuführenden Prüfungen.
66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde18
a) Alle Prüfungsfragen sind vor einer Prüfung sicher aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass die Kandidaten nicht wissen, welche Fragen die Prüfungsgrundlage bilden.
b) Die zuständige Behörde benennt
c) Die Grundlagenprüfungen müssen gegebenenfalls dem in den Anlagen I und II oder VII und VIII dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.
d) Die Prüfungen für Musterlehrgänge und die Musterprüfungen müssen dem in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.
e) Neue schriftliche Fragen sind mindestens alle sechs Monate zu erstellen und die verwendeten Fragen zu löschen oder vorübergehend nicht zu verwenden. Eine Aufstellung der Fragen ist zu Referenzzwecken in den Aufzeichnungen zu führen.
f) Alle Prüfungsunterlagen sind dem Kandidaten zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und dem Prüfer am Ende des zugeteilten Prüfungszeitraums zurückzugeben. Es dürfen keine Prüfungsunterlagen während des bewilligten Prüfungszeitraums aus dem Prüfungsraum entfernt werden.
g) Mit Ausnahme bestimmter Dokumentation, die für Musterprüfungen erforderlich ist, dürfen dem Kandidaten während der Prüfung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung stehen.
h) Die Prüfungskandidaten sind so voneinander zu trennen, dass sie nicht die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten einsehen können. Sie dürfen mit niemand anderem als dem Prüfer sprechen.
i) Kandidaten, denen ein Betrug nachgewiesen wird, sind für zwölf Monate ab dem Datum der Prüfung, in der ihr Betrug festgestellt wurde, von weiteren Prüfungen auszuschließen.
Unterabschnitt D
Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt 66.A.70 in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal.
66.B.300 Allgemeines
a) Die zuständige Behörde kann nur solche Qualifikationen umwandeln, die (i) unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen in dem Mitgliedstaat ihrer Zuständigkeit erlangt wurden und (ii) vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) gültig waren.
b) Die zuständige Behörde kann die Umwandlung nur in Übereinstimmung mit einem Umwandlungsbericht vornehmen, der gemäß Punkt 66.B.305 bzw. 66.B.310 erstellt wurde.
c) Die Umwandlungsberichte müssen von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil- 66) zu gewährleisten.
d) Die Umwandlungsberichte und etwaige Änderungen sind durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.
66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen18
a) In dem Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal werden der Umfang jeder Art von Qualifikation und gegebenenfalls der entsprechenden nationalen Lizenz sowie die zugehörigen Rechte beschrieben; der Bericht enthält außerdem ein Exemplar der einschlägigen nationalen Vorschriften, in denen diese Rechte definiert werden.
b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Qualifikation gemäß Buchstabe a anzugeben,
66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen genehmigter Instandhaltungsbetriebe
a) Für jeden betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beschreibt der Umwandlungsbericht den Umfang jeder Art der von dem Betrieb erteilten Berechtigungen und enthält ein Exemplar der relevanten Verfahren des Betriebs für die Qualifikation und Berechtigung von freigabeberechtigtem Personal, die die Grundlage des Umwandlungsprozesses bilden.
b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Berechtigung gemäß Buchstabe a anzugeben,
Unterabschnitt E
Anrechnungen für die Prüfung21
Dieser Unterabschnitt enthält die Bedingungen für die Gewährung von Anrechnungen gemäß Punkt 66.A.25(e).
66.B.400 Allgemeines
a) Die zuständige Behörde kann Anrechnungen nur aufgrund eines Berichts gewähren, der gemäß Punkt 66.B.405 erstellt wurde.
b) Der Bericht muss von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten.
c) Die Berichte und etwaige Änderungen sind zu datieren und durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.
66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung18
a) Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen Folgendem:
b) Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, sofern mit dieser zuständigen Behörde keine anders lautende formale Vereinbarung besteht.
c) Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist.
d) Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Folgendes geändert wurde:
Zudem prüft die zuständige Behörde, ob der Bericht über die Anrechnungen entsprechend zu ändern ist. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren.
66.B.410 Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung18
a) Gegebenenfalls gewährte Anrechnungen werden dem Antragsteller von der zuständigen Behörde schriftlich und unter Angabe des verwendeten Berichts mitgeteilt.
b) Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig.
c) Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I bzw. Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben.
Unterabschnitt F
Fortdauernde Aufsicht
Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die fortdauernde Aufsicht über die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, insbesondere für deren Widerruf, Aussetzen oder Einschränkung.
66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal21
Die zuständige Behörde hat die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ruhen zu lassen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sie ein Sicherheitsproblem festgestellt hat oder wenn sie über eindeutige Beweise verfügt, dass die Person eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchgeführt hat oder daran beteiligt war:
Gefordertes Grundwissen (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) |
Anlage I18 19 20 |
1. Wissensstand - Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C
Das Grundwissen für die Kategorien A, B1, B2, B2L und B3 wird durch Wissensstandindikatoren (1, 2 oder 3) zu jedem Fachmodul angegeben. Antragsteller für Kategorie C müssen über den Grundwissensstand der Kategorie B1 oder B2 verfügen.
Die Wissensstandindikatoren sind in folgende drei Stufen unterteilt:
Ziele:
Ziele:
Ziele:
2. Modularisierung18
Die Qualifikation in den Basisfachmodulen für jede Kategorie oder Unterkategorie einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss mit der folgenden Matrix übereinstimmen (die Fachmodule sind gegebenenfalls mit einem "X" gekennzeichnet).
Für die Kategorien A, B1 und B3:
Fachmodul | a oder B1 Flugzeug mit: | a oder B1 Hubschrauber mit: | B3 | ||
Turbinentriebwerk(en) | Kolbentriebwerk(en) | Turbinentriebwerk(en) | Kolbentriebwerk(en) | Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter | |
1 | X | X | X | X | X |
2 | X | X | X | X | X |
3 | X | X | X | X | X |
4 | X | X | X | X | X |
5 | X | X | X | X | X |
6 | X | X | X | X | X |
7A | X | X | X | X | |
7B | X | ||||
8 | X | X | X | X | X |
9A | X | X | X | X | |
9B | X | ||||
10 | X | X | X | X | X |
11A | X | ||||
11B | X | ||||
11C | X | ||||
12 | X | X | |||
13 | |||||
14 | |||||
15 | X | X | |||
16 | X | X | X | ||
17A | X | X | |||
17B | X |
Für die Kategorien B2 und B2L:
Fachmodul/Teilmodul | B2 | B2L |
1 | X | X |
2 | X | X |
3 | X | X |
4 | X | X |
5 | X | X |
6 | X | X |
7A | X | X |
7B | ||
8 | X | X |
9A | X | X |
9B | ||
10 | X | X |
11A | ||
11B | ||
11C | ||
12 | ||
13.1 und 13.2 | X | X |
13.3(a) | X | X (für die Systemberechtigung "Flugregelung") |
13.3(b) | X | |
13.4(a) | X | X (für die Systemberechtigung "Com/Nav") |
13.4(b) | X | X (für die Systemberechtigung "Luftraumüberwachung") |
13.4(c) | X | |
13.5 | X | X |
13.6 | X | |
13.7 | X | X (für die Systemberechtigung "Flugregelung") |
13.8 | X | X (für die Systemberechtigung "Instrumente") |
13.9 | X | X |
13.10 | X | |
13.11 bis 13.18 | X | X (für die Systemberechtigung "Luftfahrzeugzellensysteme") |
13.19 bis 13.22 | X | |
14 | X | X (für die Systemberechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensysteme") |
15 | ||
16 | ||
17 A | ||
17 B |
Modul 1. Mathematik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
1.1 | Arithmetik
Arithmetische Begriffe und Zeichen, Methoden der Multiplikation und Division, Brüche und Dezimalsystem, Faktoren und Vielfache, Gewichte, Maße und Umrechnungsfaktoren, Verhältnis und Proportion, Durchschnitt und Prozentzahlen, Flächen, Volumen, Quadrat- und Kubikwurzeln. |
1 | 2 | 2 | 2 |
1.2 | Algebra | ||||
(a) Bewertung einfacher algebraischer Ausdrücke, Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, Verwendung von Klammern, einfache algebraische Brüche; | 1 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Lineargleichungen und ihre Lösungen;
Exponenten und Potenzen, negative und Bruchexponenten; Binär- und andere relevante Zahlensysteme; Simultane Gleichungen und Gleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten; Logarithmen. |
- | 1 | 1 | 1 | |
1.3 | Geometrie | ||||
(a) Einfache geometrische Konstruktionen; | - | 1 | 1 | 1 | |
(b) Grafische Darstellung; Art und Anwendungen von Grafiken, Grafiken von Gleichungen/ Funktionen; | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(c) Einfache Trigonometrie; trigonometrische Beziehungen, Anwendung von Tabellen und rechteckigen und Polarkoordinaten. | - | 2 | 2 | 2 |
Modul 2. Physik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
2.1 | Materie
Art der Materie: chemische Elemente, Struktur von Atomen, Molekülen; Chemische Verbindungen Zustände: fest, flüssig und gasförmig Umwandlungen zwischen den Zuständen. |
1 | 1 | 1 | 1 |
2.2 | Mechanik | ||||
2.2.1 | Statik
Kräfte, Momente und Kräftepaare, Darstellung als Vektoren; Schwerpunkte, Elemente der Spannungstheorie, Dehnung und Elastizität: Spannung, Kompression, Scheren und Torsion; Art und Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen; Druck und Auftrieb in Flüssigkeiten (Barometer). |
1 | 2 | 1 | 1 |
2.2.2 | Kinetik
Linearbewegung: gleichmäßige Bewegung auf einer Geraden, Bewegung unter ständiger Beschleunigung (Bewegung durch Schwerkraft); Drehbewegung: gleichmäßige, kreisförmige Bewegung (Zentrifugal-/Zentripetalkräfte); Periodische Bewegung: Pendelbewegung; Einfache Theorie der Vibration, Harmonik und Resonanz; Geschwindigkeitsverhältnis, mechanischer Vorteil und Wirkungsgrad. |
1 | 2 | 1 | 1 |
2.2.3 | Dynamik | ||||
(a) Masse;
Kraft, Trägheit, Arbeit, Leistung, Energie (potentielle, kinetische und gesamte Energie), Wärme, Wirkungsgrad; |
1 | 2 | 1 | 1 | |
(b) Bewegungsenergie, Erhaltung der Bewegungsenergie;
Impuls; gyroskopische Grundsätze; Reibung: Art und Wirkungen, Reibungsbeiwert (Rollwiderstand). |
1 | 2 | 2 | 1 | |
2.2.4 | Flüssigkeitsdynamik | ||||
(a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte; | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Auswirkungen von Stromlinienformgebung;
Auswirkungen der Kompressibilität auf Flüssigkeiten; Statischer, dynamischer und Gesamtdruck: Bernoullische Theorie, Venturi. |
1 | 2 | 1 | 1 | |
2.3 | Thermodynamik | ||||
(a) Temperatur: Thermometer und Temperaturskalen: Celsius, Fahrenheit und Kelvin; Wärme definition; | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Wärmekapazität, spezifische Wärme;
Wärmeübertragung: Konvektion, Strahlung und Leitung; Volumetrische Ausdehnung; Erster und zweiter Hauptsatz der Thermodynamik-, Gase: Gesetze der idealen Gase; spezifische Wärme bei konstantem Volumen und konstantem Druck, Arbeit durch ausdehnendes Gas; Isotherme, adiabatische Ausdehnung und Verdichtung, Motorzyklen, konstantes Volumen und konstante Drücke, Kühlanlagen und Wärmepumpen; Latente Schmelz- und Verdunstungswärme, thermische Energie, Verbrennungswärme. |
- | 2 | 2 | 1 | |
2.4 | Optik (Licht)
Lichtart; Lichtgeschwindigkeit; Reflektions- und Brechungsgesetze; Reflektion auf ebenen Flächen, Reflektion durch Kugelspiegel, Refraktion, Linsen; Faseroptik. |
- | 2 | 2 | - |
2.5 | Wellenbewegung und Schall
Wellenbewegung: mechanische Wellen, Sinuswellenbewegung, Störeinflussphänomene, stehende Wellen; Schall: Schallgeschwindigkeit, Schallerzeugung, Intensität, Höhe und Qualität, Doppler-Effekt. |
- | 2 | 2 | - |
Modul 3. Grundlagen der Elektrik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
3.1 | Elektronentheorie
Struktur und Verteilung elektrischer Ladungen innerhalb von: Atomen, Molekülen, Ionen, Verbindungen; Molekularstruktur von Leitern, Halbleitern und Isolatoren. |
1 | 1 | 1 | 1 |
3.2 | Statische Elektrizität und Leitung
Statische Elektrizität und Verteilung von elektrostatischen Aufladungen; Elektrostatische Gesetze der Anziehung und Abstoßung; Aufladungseinheiten, Coulombsches Gesetz; Leitung von Elektrizität in Feststoffen, Flüssigkeiten, Gasen und im Vakuum. |
1 | 2 | 2 | 1 |
3.3 | Elektrische Begriffe
Die folgenden Begriffe, ihre Einheiten und die auf sie einwirkenden Faktoren: Spannungsunterschied, elektromotorische Kraft, Spannung, Strom, Widerstand, Leitung, Ladung, konventioneller Stromfluss, Elektronenfluss. |
1 | 2 | 2 | 1 |
3.4 | Stromerzeugung
Stromerzeugung mit den folgenden Methoden: Licht, Wärme, Reibung, Druck, chemische Vorgänge, Magnetismus und Bewegung. |
1 | 1 | 1 | 1 |
3.5 | Gleichstromquellen
Konstruktion und chemische Grundprozesse von: Primärzellen, Sekundärzellen, Blei-Säure-Zellen, Nickel-Kadmium-Zellen, anderen alkalischen Zellen; seriell und parallel geschaltete Zellen; Innenwiderstand und seine Auswirkung auf eine Batterie; Konstruktion, Werkstoffe und Arbeitsweise von Thermoelementen; Arbeitsweise von Fotozellen. |
1 | 2 | 2 | 2 |
3.6 | Gleichstromkreise
Ohmsches Gesetz, erstes und zweites Kirchhoffsches Gesetz; Berechnungen unter Anwendung der obigen Gesetze zum Erhalt von Widerstand, Spannung und Strom; Bedeutung des Innenwiderstands einer Versorgung. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.7 | Widerstand | ||||
(a) Widerstand und Einflussfaktoren;
spezifischer Widerstand; Widerstandsfarbcodes, Werte und Toleranzen, Vorzugswerte, Wattnennleistung; Serien- und Parallelwiderstände; Berechnung des Gesamtwiderstands unter Verwendung von Serien-, Parallel- und Serien-/ Parallel-Kombinationen; Arbeitsweise und Verwendung von Potentiometern und Widerstandsreglern; Arbeitsweise von Wheatstone-Brücken. |
- | 2 | 2 | 1 | |
(b) Konduktanz, positiver und negativer Temperaturkoeffizient;
Festwiderstände, Stabilität, Toleranz und Begrenzungen, Konstruktionsmethoden; Stellwiderstände, Thermistoren, spannungsabhängige Widerstände; Konstruktion von Potentiometern und Widerstandsreglern; Konstruktion von Wheatstone-Brücken. |
- | 1 | 1 | - | |
3.8 | Leistung
Leistung, Arbeit und Energie (Kinetik und Potenzial); Ableitung der Leistung durch einen Widerstand; Leistungsformel; Berechnungen mit Leistung, Arbeit und Energie. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.9 | Kapazität/Kondensator
Arbeitsweise und Funktion eines Kondensators; Faktoren, die die Kapazitanzfläche von Platten, die Distanz zwischen den Platten, die Zahl der Platten und die Dielektrik beeinflussen; dielektrische Konstante, Betriebsspannung, Nennspannung; Kondensatortypen, Konstruktion und Funktion; Kondensatorfarbkodierung; Berechnungen von Kapazitanz und Spannung in seriellen und parallelen Stromkreisen; Exponentielle Aufladung und Entladung eines Kondensators, Zeitkonstanten; Prüfen der Kondensatoren. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.10 | Magnetismus | ||||
(a) Theorie des Magnetismus;
Eigenschaften eines Magneten; Wirkungsweise eines Magneten, der in dem Magnetfeld der Erde aufgehängt ist; Magnetisierung und Entmagnetisierung; Magnetische Abschirmung; Verschiedene Arten von magnetischen Werkstoffen; Konstruktion von Elektromagneten und Betriebsprinzip; Dreifingerregel zur Bestimmung von: Magnetfeld um stromführenden Leiter. |
- | 2 | 2 | 1 | |
(b) Magnetische Spannung, Feldstärke, magnetische Induktion, Durchlässigkeit, Hysterese schleife, Remanenz, Koerzitivkraftwiderstand, Sättigungspunkt, Wirbelstrom;
Vorsorgemaßnahmen für die Pflege und Lagerung von Magneten. |
- | 2 | 2 | 1 | |
3.11 | Induktion/Induktor
Faradaysches Gesetz; Aktion der Induktion einer Spannung in einem Leiter, der sich in einem Magnetfeld bewegt; Induktionsprinzip; Auswirkung folgender Faktoren auf die Magnitude einer induzierten Spannung: Magnetfeldstärke, Geschwindigkeit der Flussänderung, Zahl der Leitungswindungen; Gegenseitige Induktion; Die Auswirkung der Änderungsgeschwindigkeit von Primärstrom und gegenseitiger Induktion auf die induzierte Spannung; Faktoren, welche sich auf die gegenseitige Induktion auswirken: Zahl der Spulenwindungen, physikalische Größe der Spule, Permeabilität der Spule, Position der Spulen zueinander; Lenzsches Gesetz und polaritätsbestimmende Regeln; Elektromotorische Gegenkraft, Selbstinduktion; Sättigungspunkt; Hauptanwendungen von Induktoren. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.12 | Theorie des Gleichstrommotors / Gleichstromgenerators
Grundtheorie von Motor und Generator; Konstruktion und Zweck von Komponenten in einem Gleichstromgenerator; Arbeitsweise von Gleichstromgeneratoren und Faktoren, welche Leistung und Richtung des Stromflusses in Gleichstromgeneratoren beeinflussen; Arbeitsweise von Gleichstromgeneratoren und Faktoren, welche Leistung, Drehmoment, Geschwindigkeit und Drehrichtung von Gleichstrommotoren beeinflussen; Reihenschluss-, Nebenschluss- und Doppelschlussmotoren; Konstruktion von Starter-Generatoren. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.13 | Wechselstromtheorie
Sinuswellenform: Phase, Periode, Frequenz, Takt; Momentanwerte, Durchschnittswerte, quadratische Mittelwerte, Spitzenwerte, Spitze-Spitze- Stromwerte und Berechnungen dieser Werte in Relation zu Spannung, Strom und Leistung; Dreiecks-/Rechteckwellen; Einphasen-/Dreiphasenprinzip |
1 | 2 | 2 | 1 |
3.14 | Ohmsche (R), kapazitive (C) und induktive (L) Stromkreise
Phasenverhältnis von Spannung und Strom in L-, C- und R-Kreisen, parallel, seriell und seriell- parallel; Leistungsableitung in L-, C- und R-Stromkreisen; Berechnungen von Impedanz, Phasenwinkel, Leistungsfaktor und Strom; Berechnungen von echter Leistung, Scheinleistung und Blindleistung. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.15 | Transformator
Konstruktionsprinzipien und Arbeitsweise von Transformatoren; Transformatorenverluste und Methoden zu ihrer Überwindung; Transformatoraktion mit oder ohne Last; Leistungsweitergabe, Wirkungsgrad, Polaritätskennzeichnungen; Berechnungen von Netz- und Phasenspannungen und Strömen; Berechnung der Leistung in einem dreiphasigen System; Primär- und Sekundärstrom, Spannung, Windungsverhältnis, Leistung, Wirkungsgrad; Umspanner. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.16 | Filter
Arbeitsweise, Anwendung und Gebrauch der folgenden Filter: Tiefpass-, Hochpass-, Bandpass-, Bandsperrfilter. |
- | 1 | 1 | - |
3.17 | Wechselstromgeneratoren
Drehung einer Schleife in einem Magnetfeld und erzeugte Wellenform; Arbeitsweise und Konstruktion der Wechselstromgeneratoren mit drehender Armatur und drehendem Feld; einphasige, zweiphasige und dreiphasige Generatoren; Vorteile und Verwendung von dreiphasigen Stern- und Deltaverbindungen; Permanentmagnetgeneratoren. |
- | 2 | 2 | 1 |
3.18 | Wechselstrommotoren
Konstruktion, Betriebsprinzip und Merkmale: Wechselstromsynchron- und Induktionsmotoren, sowohl ein- als auch mehrphasig; Methoden der Drehzahlkontrolle und Drehrichtung; Methoden zum Herstellen eines Drehfeldes: Kondensator, Induktor, Spaltpol oder Hilfspol. |
- | 2 | 2 | 1 |
Modul 4. Grundlagen der Elektronik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
4.1 | Halbleiter | ||||
4.1.1 | Dioden | ||||
(a) Diodensymbole;
Merkmale und Eigenschaften von Dioden; seriell und parallel geschaltete Dioden; Hauptmerkmale und Verwendung von Thyristoren, Leuchtdioden, Photoleitungsdioden, Varistoren, Gleichrichterdioden; Funktionsprüfung von Dioden. |
- | 2 | 2 | 1 | |
(b) Werkstoffe, Elektronenkonfiguration, elektrische Eigenschaften;
Werkstoffe des Typs P und N: Auswirkungen von Verunreinigungen auf die Leitung, Majoritäts- und Minoritätszeichen; PN-Übergang in einem Halbleiter, Entwicklung von Potential über einen PN-Übergang in den Zuständen ohne Vorspannung, mit Vorwärts- Vorspannung und Rückwärts-Vorspannung; Diodenparameter: Spitzensperrspannung, Vorwärtshöchststrom, Temperatur, Frequenz, Leckstrom, Verlustleistung; Arbeitsweise und Funktion von Dioden in den folgenden Stromkreisen: Spitzenbegrenzer, Klemmschaltungen, Vollwellen- und Halbwellengleichrichter, Brückengleichrichter, Spannungsverdoppler und -verdreifacher; detaillierte Arbeitsweise und Merkmale der folgenden Komponenten: Thyristoren, Leuchtdioden, Schottky-Dioden, Fotoleitungsdioden, Reaktanzdidoden, Varistoren, Gleichrichterdioden, Zenerdioden. |
- | - | 2 | - | |
4.1.2 | Transistoren | ||||
(a) Transistorsymbole;
Bauteilbezeichnung und Ausrichtung; Merkmale und Eigenschaften von Transistoren; |
- | 1 | 2 | 1 | |
(b) Konstruktion und Arbeitsweise von PNP- und NPN-Transistoren;
Basis-, Kollektor- und Emitterkonfigurationen; Prüfen von Transistoren; Grundverständnis anderer Transistortypen und ihrer Verwendung; Anwendung von Transistoren: Verstärkerklassen (A, B, C); Einfache Schaltungen einschließlich: Vorspannung, Entkopplung, Rückkopplung und Stabilisierung; Prinzipien mehrstufiger Stromkreise: Kaskaden, Gegentakt, Oszillatoren, Multivibratoren, Flipflop-Stromkreise. |
- | - | 2 | - | |
4.1.3 | Integrierte Schaltungen | ||||
(a) Beschreibung und Arbeitsweise logischer und linearer Schaltungen/Operationsverstärker; | - | 1 | - | 1 | |
(b) Beschreibung und Arbeitsweise logischer und linearer Schaltungen;
Einführung in Arbeitsweise und Funktion eines Operationsverstärkers, der verwendet wird als: Integrator, Differentiator, Spannungsfolger, Komparator; Anschlussmethoden für Betriebs- und Verstärkerstufen: resistiv-kapazitiv (Transformator), induktiv-resistiv (IR), direkt; Vorteile und Nachteile von positiver und negativer Rückkopplung. |
- | - | 2 | - | |
4.2 | Leiterplatten
Beschreibung und Verwendung von Leiterplatten. |
- | 1 | 2 | - |
4.3 | Servomechanismen | ||||
(a) Verstehen der folgenden Begriffe: Steuer- und Regelsysteme, Rückkopplung, Folgeregelung, Analoggeber;
Prinzipien der Arbeitsweise und der Anwendung folgender Synchronisations- Systemkomponenten/-merkmale: Resolver, Differential, Steuerung und Drehmoment, Transformatoren, Induktions- und Kapazitätsgeber; |
- | 1 | - | - | |
(b) Verstehen der folgenden Begriffe: offener und geschlossener Regelkreis, Folgeregelung, Ser vomechanismen, Analoggeber, Null, Dämpfung, Rückkopplung, Totzone;
Konstruktion, Arbeitsweise und Anwendung der folgenden Synchronisationssystemkomponenten: Resolver, Differential, Steuerung und Drehmoment, E- und I-Transformatoren, Induktionsgeber, Kapazitätsgeber, Synchrongeber; Fehler im Servomechanismus, Umkehr von Synchronisationsleitungen, Pendelzug.. |
- | - | 2 | - |
Modul 5. Digitaltechniken/elektronische Instrumentensysteme18
Stufe | ||||||
A | B1-1 B1-3 |
B1-2 B1-4 |
B2 B2L |
B3 | ||
5.1 | Elektronische Instrumentensysteme
Typische Systemanordnungen und Anordnung von elektronischen Instrumentensystemen im Cockpit. |
1 | 2 | 2 | 3 | 1 |
5.2 | Zahlensysteme
Zahlensysteme: binär, oktal und hexadezimal; Nachweis der Umwandlungen zwischen Dezimal- und Binärsystem, Oktal- und Hexadezimalsystem und umgekehrt. |
- | 1 | - | 2 | - |
5.3 | Datenumwandlung
Analogdaten, Digitaldaten; Arbeitsweise und Anwendung von Analog-/Digital- und Digital-/Analogkonvertern, Eingänge und Ausgänge, Begrenzungen verschiedener typen. |
- | 1 | - | 2 | - |
5.4 | Datenbusse
Arbeitsweise von Datenbussen in Luftfahrzeugsystemen, einschließlich Kenntnissen von ARINC und anderen Spezifikationen; Luftfahrzeugnetze/Ethernet. |
- | 2 | - | 2 | - |
5.5 | Logikschaltungen | |||||
(a) Identifikation von üblichen Verknüpfungsgliedsymbolen, Tabellen und äquivalenten Schaltungen;
für Luftfahrzeugsysteme benutzte Anwendungen, schematische Schaltpläne; |
- | 2 | - | 2 | - | |
(b) Interpretation von logischen Schaltplänen. | - | - | - | 2 | - | |
5.6 | Computergrundstruktur | |||||
(a) Computerterminologie (einschließlich Bit, Byte, Software, Hardware, CPU, IC und verschiedene Speicher, z.B. RAM, ROM, PROM);
Computertechnologie (wie in Luftfahrzeugsystemen verwendet). |
1 | 2 | - | - | - | |
(b) In Verbindung mit Computern verwendete Terminologie;
Arbeitsweise, Layout und Schnittstellen der Hauptkomponenten in einem Mikrocomputer, einschließlich der zugehörigen Bussysteme; Informationen, die in Einfach- und Mehradressbefehlen enthalten sind; auf den Speicher bezogene Begriffe; Arbeitsweise typischer Speichervorrichtungen; Arbeitsweise, Vorteile und Nachteile der verschiedenen Datenspeichersysteme. |
- | - | - | 2 | - | |
5.7 | Mikroprozessoren
Durchgeführte Funktionen und globale Arbeitsweise eines Mikroprozessors; Arbeitsweise der folgenden Mikroprozessorelemente: Steuerung und Prozessor, Takt, Register, arithmetisch-logische Einheit. |
- | - | - | 2 | - |
5.8 | Integrierte Schaltungen
Arbeitsweise und Verwendung von Encodern und Decodern; Funktion der Encoder-Typen; |
- | - | - | 2 | - |
Anwendung von "Medium Scale Integration", "Large Scale Integration" und "Very Large Scale Integration". | ||||||
5.9 | Multiplexing
Arbeitsweise, Anwendung und Kennzeichnung von Multiplexern und Demultiplexern in logischen Schaltplänen. |
- | - | - | 2 | - |
5.10 | Faseroptik
Vorteile und Nachteile von faseroptischer Datenübertragung im Vergleich zur Übertragung über elektrische Leitungen; faseroptischer Datenbus; Begriffe in Verbindung mit Faseroptik; Abschlüsse; Koppler, Steuerterminals, abgesetzte Terminals; Anwendung von Faseroptik in Luftfahrzeugsystemen. |
- | 1 | 1 | 2 | - |
5.11 | Elektronische Anzeigen
Betriebsgrundlagen der in modernen Luftfahrzeugen verwendeten üblichen Anzeigen, einschließlich Kathodenstrahlröhren, Leuchtdioden und Flüssigkristallanzeigen. |
- | 2 | 1 | 2 | 1 |
5.12 | Elektrostatisch empfindliche Komponenten
Spezielle Handhabung von Komponenten, die für elektrostatische Entladungen empfindlich sind; Bewusstsein um die Risiken und möglichen Schäden; Antistatikschutzeinrichtungen für Komponenten und Personal. |
1 | 2 | 2 | 2 | 1 |
5.13 | Software-Management-Kontrolle
Bewusstsein um die Einschränkungen, Lufttüchtigkeitsanforderungen und möglichen katastrophalen Auswirkungen von ungenehmigten Änderungen der Software. |
- | 2 | 1 | 2 | 1 |
5.14 | Elektromagnetische Umgebung
Einfluss der folgenden Phänomene auf die Instandhaltungsverfahren für elektronische Systeme: EMV - Elektromagnetische Verträglichkeit EMI - Electromagnetic Interference [elektromagnetische Störung] HIRF- High Intensity Radiated Field [elektromagnetisches Feld hoher Intensität] Blitz/Blitzschutz. |
- | 2 | 2 | 2 | 1 |
5.15 | Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme
Allgemeine Anordnung von typischen elektronischen/ digitalen Luftfahrzeugsystemen und Prüfung durch das zugehörige BITE (Built In Test Equipment = eingebaute Prüfeinrichtung), wie z.B.: |
- | 2 | 2 | 2 | 1 |
a) Nur für B1 und B2:
ACARS - ARINC Communication and Addressing and Reporting System [Kommunkiations- und Adressierungs- und Berichtssystem] EICAS - Engine Indication and Crew Alerting System [Triebwerkanzeige- und Warnanlage] FBW - Fly by Wire [elektrisch signalisierte Flugsteuerung] FMS - Flight Management System [Flugmanagementsystem] IRS - Inertial Reference System [Trägheitsbezugssystem] |
||||||
b) Für B1, B2 und B3:
ECAM - Electronic Centralised Aircraft Monitoring [elektronische zentralisierte Luftfahrzeugüberwachung] EFIS - Electronic Flight Instrument System [elektronische Fluginstrumentenanlage] GPS - Global Positioning System [globales Positionsbestimmungssystem] TCAS - Traffic Alert Collision Avoidance System [Warn- und Kollisionsverhinderungssystem] Integrierte modulare Avionik Kabinensysteme Informationssysteme. |
Modul 6. Werkstoffe und Komponenten
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
6.1 | Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig | ||||
(a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen legierten Stählen;
Wärmebehandlung und Verwendung von legierten Stählen. |
1 | 2 | 1 | 2 | |
(b) Prüfen von Eisenwerkstoffen auf Härte, Zugfestigkeit, Dauerfestigkeit und Schlagbiegefestigkeit. | - | 1 | 1 | 1 | |
6.2 | Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig | ||||
(a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen;
Wärmebehandlung und Verwendung von nicht eisenhaltigen Werkstoffen; |
1 | 2 | 1 | 2 | |
(b) Prüfen von nicht eisenhaltigen Werkstoffen auf Härte, Zugfestigkeit, Dauerfestigkeit und Schlagbiegefestigkeit. | - | 1 | 1 | 1 | |
6.3 | Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe | ||||
6.3.1 | Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe | ||||
(a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen, mit Ausnahme von Holz;
Dichtmittel und Haftmittel. |
1 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Erkennung von Mängeln/Beeinträchtigung von Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen;
Reparatur von Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen. |
1 | 2 | - | 2 | |
6.3.2 | Holzstrukturen
Konstruktionsmethoden von hölzernen Luftfahrzeugzellenstrukturen; Merkmale, Eigenschaften und typen des in Flugzeugen verwendeten Holzes und der Klebstoffe; Konservierung und Instandhaltung von Holzstrukturen; Fehlerarten in Holzwerkstoffen und Holzstrukturen; Erkennung von Fehlern in Holzstrukturen; Reparatur von Holzstrukturen. |
1 | 2 | - | 2 |
6.3.3 | Gewebeverkleidung
Merkmale, Eigenschaften und typen der in Flugzeugen verwendeten Gewebe; Prüfmethoden für Gewebe; Fehlerarten im Gewebe; Reparatur von Gewebeverkleidungen. |
1 | 2 | - | 2 |
6.4 | Korrosion | ||||
(a) Chemische Grundlagen;
Bildung durch, galvanische Prozesse, mikrobiologisch, Beanspruchung; |
1 | 1 | 1 | 1 | |
(b) Korrosionsarten und ihre Identifikation;
Ursachen der Korrosion; Werkstofftypen, Korrosionsanfälligkeit. |
2 | 3 | 2 | 2 | |
6.5 | Verbindungselemente | ||||
6.5.1 | Schraubengewinde
Schraubenbezeichnungen; Gewindeformen, Maße und Toleranzen für die in Luftfahrzeugen verwendeten Standardgewinde; Messen von Schraubengewinden. |
2 | 2 | 2 | 2 |
6.5.2 | Bolzen, Nieten, Schrauben
Bolzentypen: Spezifikation, Identifikation und Markierung von Luftfahrzeugbolzen, internationale Normen; Muttern: selbstsichernd, Anker, Standardtypen; Maschinenschrauben: Luftfahrzeugspezifikationen; Nieten: typen und Verwendung, Ein- und Ausbau; selbstschneidende Schrauben, Passstifte. |
2 | 2 | 2 | 2 |
6.5.3 | Sperrvorrichtungen
Sicherungsbleche und Federringe, Sicherungsplatten, Splinte, Palmuttern, Drahtsicherung, Schnellverschlüsse, Keile, Sicherungsringe. |
2 | 2 | 2 | 2 |
6.5.4 | Luftfahrzeugnieten
Vollnieten- und Blindnietentypen: Spezifikationen und Identifikation, Wärmebehandlung. |
1 | 2 | 1 | 2 |
6.6 | Rohre und Anschlüsse | ||||
(a) Kennzeichnung und typen der starren und flexiblen Rohre und ihrer Verbindungen, die in Luftfahrzeugen verwendet werden; | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftsystem rohre. | 2 | 2 | 1 | 2 | |
6.7 | Federn
Typen von Federn, Werkstoffen, Merkmalen und Anwendungen. |
- | 2 | 1 | 1 |
6.8 | Lager
Zweck der Lager, Lasten, Werkstoffe, Konstruktion; Lagertypen und ihre Anwendung. |
1 | 2 | 2 | 1 |
6.9 | Getriebe
Getriebetypen und ihre Anwendung; Übersetzungsverhältnisse, Untersetzungs- und Übersetzungsgetriebesysteme, getriebenes Rad und Triebrad, Zwischenrad, ineinandergreifende Muster; Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenräder. |
1 | 2 | 2 | 1 |
6.10 | Steuerkabel
Kabeltypen; Endbeschläge, Spannschrauben und Ausgleichseinrichtungen; Riemenscheiben und Kabelsystemkomponenten; Bowdenkabel; Flexible Luftfahrzeug-Steuereinrichtungen. |
1 | 2 | 1 | 2 |
6.11 | Elektrokabel und -stecker
Kabeltypen, Konstruktion und Merkmale; Hochspannungs- und Koaxialkabel; Crimpen; Steckertypen, Stifte, Stecker, Steckdosen, Isolatoren, Nennstrom und Nennspannung, Kopplung, Kennzeichnungskodes. |
1 | 2 | 2 | 2 |
Modul 7A. Instandhaltung
Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 7B festgelegt.
Stufe | ||||
A | B1 | B2 B2L |
||
7.1 | Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt
Aspekte sicherer Arbeitsverfahren, einschließlich der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen, insbesondere Sauerstoff, Öle und Chemikalien. Ebenso Anweisungen zu Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehrerer dieser Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel. |
3 | 3 | 3 |
7.2 | Werkstattverfahren
Pflege von Werkzeugen, Kontrolle von Werkzeugen, Verwendung von Werkstattmaterialien; Maße, Zugaben und Toleranzen, Ausführungsqualität; Kalibrierung von Werkzeugen und Geräten, Kalibrierstandards. |
3 | 3 | 3 |
7.3 | Werkzeuge
Übliche Handwerkzeugtypen; Übliche Elektrowerkzeugtypen; Arbeitsweise und Verwendung von Präzisionsmessgeräten; Schmiergeräte und Methoden; Arbeitsweise, Funktion und Verwendung von allgemeinen elektrischen Prüfgeräten. |
3 | 3 | 3 |
7.4 | Allgemeine Avionikprüfgeräte
Arbeitsweise, Funktion und Anwendung von allgemeinen Avionikprüfgeräten. |
- | 2 | 3 |
7.5 | Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen
Zeichnungstypen und Diagramme, ihre Symbole, Maße, Toleranzen und Darstellungen; Identifizieren der Informationen im Zeichnungskopf; Mikrofilm-, Mikrofiche- und computergestützte Darstellungen; |
1 | 2 | 2 |
Spezifikation 100 der "Air Transport Association (ATA) of America"; | ||||
Luftfahrtnormen und andere geltenden Normen, einschließlich ISO, AN, MS, NAS und MIL;
Stromlaufpläne und Schaltpläne. |
||||
7.6 | Passungen und Abstände
Bohrgrößen für Schraubenlöcher, Passungsklassen; allgemeines System von Passungen und Abständen; Plan der Passungen und Abstände für Luftfahrzeuge und Triebwerke; Begrenzungen für Biegen, Verdrehen und Verschleiß; Standardmethoden für die Prüfung von Wellen, Lagern und anderen Teilen. |
1 | 2 | 1 |
7.7 | Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)
Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen; Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb; Prüfung von Crimpverbindungen; Ausbau und Einbau von Steckerstiften; Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau; Identifizierung von Verdrahtungstypen, Kriterien für deren Inspektion und Schadenstoleranz; Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung; Standards für Einbau, Inspektion, Reparatur, Instandhaltung und Sauberkeit des EWIS. |
1 | 3 | 3 |
7.8 | Nietverbindungen
Nietverbindungen, Nietabstand; Werkzeuge für Nieten und Vertiefungen; Prüfung von Nietverbindungen. |
1 | 2 | - |
7.9 | Rohre und Schläuche
Biegen und Aufweiten/Bördeln von Luftfahrzeugrohren; Prüfungen von Luftfahrzeugrohren und Schläuchen; Einbau und Klemmen von Rohren. |
1 | 2 | - |
7.10 | Federn
Prüfen und Testen von Federn. |
1 | 2 | - |
7.11 | Lager
Testen, Reinigen und Prüfen von Lagern; Schmieranforderungen für Lager; Mängel in Lagern und ihre Ursachen. |
1 | 2 | - |
7.12 | Getriebe
Prüfung von Zahnrädern, Spiel; Prüfung von Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenrädern; Prüfung von Spindelantrieben, Hebelvorrichtungen, Schub-Zug-Stangensystemen. |
1 | 2 | - |
7.13 | Steuerkabel
Stauchen von Endbeschlägen; Prüfen und Testen von Steuerkabeln; Bowdenkabel; flexible Luftfahrzeugsteuerungssysteme. |
1 | 2 | - |
7.14 | Werkstoffbearbeitung | |||
7.14.1 | Blech
Anzeichnen und Berechnen von Biegungszugaben; Blechbearbeitung, einschließlich Biegen und Formen; Prüfung von Blecharbeiten. |
- | 2 | - |
7.14.2 | Verbund- und nichtmetallisches Material
Verbindungsmethoden; Umweltbedingungen; Prüfmethoden. |
- | 2 | - |
7.15 | Schweißen, Hartlöten, Löten und Verbinden | |||
(a) Lötmethoden, Prüfung von Lötverbindungen; | - | 2 | 2 | |
(b) Schweiß- und Hartlötmethoden;
Prüfung von Schweiß- und Hartlötverbindungen; Verbindungsmethoden und Prüfung von Verbindungen. |
- | 2 | - | |
7.16 | Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage | |||
(a) Schwerpunkt-/Gleichgewichtsgrenzberechnung: Gebrauch von relevanten Dokumenten; | - | 2 | 2 | |
(b) Vorbereitung des Luftfahrzeugs zur Wägung; Wägung des Luftfahrzeugs. | - | 2 | - | |
7.17 | Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeugs
Rollen/Schleppen des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen; Aufbocken, Unterlegen und Sichern des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen; Methoden zur Lagerung des Luftfahrzeugs; Verfahren zum Auftanken/Enttanken; Enteisungs-/Vereisungsschutzverfahren; elektrische, hydraulische und pneumatische Außenbordversorgung. Auswirkungen von Umweltbedingungen auf Luftfahrzeughandhabung und -betrieb. |
2 | 2 | 2 |
7.18 | Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken | |||
(a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken;
Korrosionsbeseitigung, -bewertung und Wiederherstellen von Korrosionsschutz; |
2 | 3 | 3 | |
(b) Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual); Alterungs-, Ermüdungs- und Korrosionskontrollmethoden; | - | 2 | - | |
(c) Zerstörungsfreie Prüftechniken, einschließlich Eindringverfahren, Röntgen, Wirbelstrom, Ultra schall und Boroskop. | - | 2 | 1 | |
(d) Demontage- und Wiedermontagetechniken; | 2 | 2 | 2 | |
(e) Fehlerlokalisierungstechniken. | - | 2 | 2 | |
7.19 | Abnormale Ereignisse | |||
(a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF; | 2 | 2 | 2 | |
(b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen und Flug durch Turbulenzen. | 2 | 2 | - | |
7.20 | Instandhaltungsverfahren
Instandhaltungsplanung; Änderungsverfahren; Lagerhaltungsverfahren; Zertifizierungs-/Freigabeverfahren; Schnittstelle zum Luftfahrzeugbetrieb; Instandhaltungsinspektion/Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung; zusätzliche Instandhaltungsverfahren; Kontrolle von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer. |
1 | 2 | 2 |
Module 7B. Instandhaltung18
Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.
Stufe | ||
B3 | ||
7.1 | Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt
Aspekte sicherer Arbeitsverfahren, einschließlich der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen, insbesondere Sauerstoff, Öle und Chemikalien. Ebenso Anweisungen zu Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehrerer dieser Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel. |
3 |
7.2 | Werkstattverfahren
Pflege von Werkzeugen, Kontrolle von Werkzeugen, Verwendung von Werkstattmaterialien; Maße, Zugaben und Toleranzen, Ausführungsqualität; Kalibrierung von Werkzeugen und Geräten, Kalibrierstandards. |
3 |
7.3 | Werkzeuge
Übliche Handwerkzeugtypen; Übliche Elektrowerkzeugtypen; Arbeitsweise und Verwendung von Präzisionsmessgeräten; Schmiergeräte und Methoden; Arbeitsweise, Funktion und Verwendung von allgemeinen elektrischen Prüfgeräten. |
3 |
7.4 | Allgemeine Avionikprüfgeräte
Arbeitsweise, Funktion und Anwendung von allgemeinen Avionikprüfgeräten. |
1 |
7.5 | Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen
Zeichnungstypen und Diagramme, ihre Symbole, Maße, Toleranzen und Darstellungen; Identifizieren der Informationen im Zeichnungskopf; Mikrofilm-, Mikrofiche- und computergestützte Darstellungen; |
2 |
Spezifikation 100 der "Air Transport Association (ATA) of America"; | ||
Luftfahrtnormen und andere geltenden Normen, einschließlich ISO, AN, MS, NAS und MIL;
Stromlaufpläne und Schaltpläne. |
||
7.6 | Passungen und Abstände
Bohrgrößen für Schraubenlöcher, Passungsklassen; allgemeines System von Passungen und Abständen; Plan der Passungen und Abstände für Luftfahrzeuge und Triebwerke; Begrenzungen für Biegen, Verdrehen und Verschleiß; Standardmethoden für die Prüfung von Wellen, Lagern und anderen Teilen. |
2 |
7.7 | Elektrokabel und -stecker
Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen; Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb; Prüfung von Crimpverbindungen; Ausbau und Einbau von Steckerstiften; Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau; Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung. |
2 |
7.8 | Nietverbindungen
Nietverbindungen, Nietabstand; Werkzeuge für Nieten und Vertiefungen; Prüfung von Nietverbindungen. |
2 |
7.9 | Rohre und Schläuche
Biegen und Aufweiten/Bördeln von Luftfahrzeugrohren; Prüfungen von Luftfahrzeugrohren und Schläuchen; Einbau und Klemmen von Rohren. |
2 |
7.10 | Federn
Prüfen und Testen von Federn. |
2 |
7.11 | Lager
Testen, Reinigen und Prüfen von Lagern; Schmieranforderungen für Lager; Mängel in Lagern und ihre Ursachen. |
2 |
7.12 | Getriebe
Prüfung von Zahnrädern, Spiel; Prüfung von Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenrädern; Prüfung von Spindelantrieben, Hebelvorrichtungen, Schub-Zug-Stangensystemen. |
2 |
7.13 | Steuerkabel
Stauchen von Endbeschlägen; Prüfen und Testen von Steuerkabeln; Bowdenkabel; flexible Luftfahrzeugsteuerungssysteme. |
2 |
7.14 | Werkstoffbearbeitung | |
7.14.1 | Blech
Anzeichnen und Berechnen von Biegungszugaben; Blechbearbeitung, einschließlich Biegen und Formen; Prüfung von Blecharbeiten. |
2 |
7.14.2 | Verbund- und nichtmetallisches Material
Verbindungsmethoden; Umweltbedingungen; Prüfmethoden. |
2 |
7.15 | Schweißen, Hartlöten, Löten und Verbinden | |
(a) Lötmethoden, Prüfung von Lötverbindungen; | 2 | |
(b) Schweiß- und Hartlötmethoden;
Prüfung von Schweiß- und Hartlötverbindungen; Verbindungsmethoden und Prüfung von Verbindungen. |
2 | |
7.16 | Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage | |
(a) Schwerpunkt-/Gleichgewichtsgrenzberechnung: Gebrauch von relevanten Dokumenten; | 2 | |
(b) Vorbereitung des Luftfahrzeugs zur Wägung;
Wägung des Luftfahrzeugs. |
2 | |
7.17 | Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeugs
Rollen/Schleppen des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen; Aufbocken, Unterlegen und Sichern des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen; Methoden zur Lagerung des Luftfahrzeugs; Verfahren zum Auftanken/Enttanken; Enteisungs-/Vereisungsschutzverfahren; elektrische, hydraulische und pneumatische Außenbordversorgung. Auswirkungen von Umweltbedingungen auf Luftfahrzeughandhabung und -betrieb. |
2 |
7.18 | Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken | |
(a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken;
Korrosionsbeseitigung, -bewertung und Wiederherstellen von Korrosionsschutz; |
3 | |
(b) Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual);
Alterungs-, Ermüdungs- und Korrosionskontrollmethoden; |
2 | |
(c) Zerstörungsfreie Prüftechniken, einschließlich Eindringverfahren, Röntgen, Wirbelstrom, Ultraschall und Boroskop. | 2 | |
(d) Demontage- und Wiedermontagetechniken; | 2 | |
(e) Fehlerlokalisierungstechniken. | 2 | |
7.19 | Abnormale Ereignisse | |
(a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF; | 2 | |
(b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen und Flug durch Turbulenzen. | 2 | |
7.20 | Instandhaltungsverfahren
Instandhaltungsplanung; Änderungsverfahren; Lagerhaltungsverfahren; Zertifizierungs-/Freigabeverfahren; Schnittstelle zum Luftfahrzeugbetrieb; Instandhaltungsinspektion/Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung; zusätzliche Instandhaltungsverfahren; Kontrolle von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer. |
2 |
Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
8.1 | Atmosphärenphysik
Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik. |
1 | 2 | 2 | 1 |
8.2 | Aerodynamik
Luftströmung um einen Körper; Grenzschicht, Laminar- und Turbulenzströmung, ungestörte Luftströmung, relative Luftströmung, Aufwind und Abwind, Wirbel, Stau; Die Begriffe: Wölbung, Flügeltiefe, mittlere aerodynamische Tiefe, Profilwiderstand (schädlicher Widerstand), induzierter Widerstand, Druckzentrum, Anstellwinkel, positive Flügelverwindung und negative Flügelverwindung, Schlankheitsgrad, Flügelform und Flügelstreckung; Schub, Gewicht, aerodynamische Resultierende; Generation von Auftrieb und Widerstand: Anstellwinkel, Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert, Polarkurve, Strömungsabriss; Tragflächenverunreinigung, einschließlich Eis, Schnee, Frost. |
1 | 2 | 2 | 1 |
8.3 | Flugtheorie
Beziehung zwischen Auftrieb, Gewicht, Schub und Widerstand; Gleitzahl; stabile Flüge, Leistung; Kurventheorie; Einfluss des Lastfaktors: Strömungsabriss, Flugleistungshüllkurve und strukturelle Begrenzungen; Auftriebsverstärkung. |
1 | 2 | 2 | 1 |
8.4 | Flugstabilität und Dynamik
Längs-, Seiten- und Richtungsstabilität. |
1 | 2 | 2 | 1 |
Modul 9A. Menschliche Faktoren
Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 9B festgelegt.
Stufe | ||||
A | B1 | B2 B2L |
||
9.1 | Allgemeines
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren; auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle; Murphys Gesetz. |
1 | 2 | 2 |
9.2 | Menschliche Leistung und Einschränkungen
Sehen; Hören; Informationsverarbeitung; Aufmerksamkeit und Wahrnehmung; Gedächtnis; Klaustrophobie und Zugänglichkeit. |
1 | 2 | 2 |
9.3 | Sozialpsychologie
Verantwortung: Einzelner und Gruppe; Motivation und Demotivation; Gruppendruck; "kulturelle" Belange; Teamarbeit; Management, Überwachung und Führung. |
1 | 1 | 1 |
9.4 | Leistungsbeeinflussende Faktoren
Fitness/Gesundheit; Stress: häuslich und arbeitsbezogen; Zeitdruck und Termine; Arbeitsbelastung: Überforderung und Unterforderung; Schlaf und Müdigkeit, Schichtarbeit; Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch. |
2 | 2 | 2 |
9.5 | Physische Umgebung
Lärm und Abgase; Beleuchtung; Klima und Temperatur; Bewegung und Vibration; Arbeitsumgebung. |
1 | 1 | 1 |
9.6 | Aufgaben
Körperliche Arbeit; Routineaufgaben; Sichtprüfung; Komplexe Systeme. |
1 | 1 | 1 |
9.7 | Kommunikation
Innerhalb des Teams und zwischen Teams; Arbeitsprotokollierung und -aufzeichnung; "auf dem Laufenden bleiben", Aktualität; Informationsverbreitung. |
2 | 2 | 2 |
9.8 | Menschlicher Fehler
Fehlermodelle und -theorien; Fehlerarten bei Instandhaltungsarbeiten; Fehlerauswirkungen (d. h. Unfälle); Vermeiden und Bewältigen von Fehlern. |
1 | 2 | 2 |
9.9 | Gefahren am Arbeitsplatz
Erkennen und Vermeiden von Gefahren; Umgang mit Notfällen. |
1 | 2 | 2 |
Modul 9B. Menschliche Faktoren
Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die weniger anspruchsvolle Instandhaltungsumgebung der Inhaber von Lizenzen der Kategorie B3 widerspiegeln.
Stufe | ||
B3 | ||
9.1 | Allgemeines
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren; auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle; Murphys Gesetz. |
2 |
9.2 | Menschliche Leistung und Einschränkungen
Sehen; Hören; Informationsverarbeitung; Aufmerksamkeit und Wahrnehmung; Gedächtnis; Klaustrophobie und Zugänglichkeit. |
2 |
9.3 | Sozialpsychologie
Verantwortung: Einzelner und Gruppe; Motivation und Demotivation; Gruppendruck; "kulturelle" Belange; Teamarbeit; Management, Überwachung und Führung. |
1 |
9.4 | Leistungsbeeinflussende Faktoren
Fitness/Gesundheit; Stress: häuslich und arbeitsbezogen; Zeitdruck und Termine; Arbeitsbelastung: Überforderung und Unterforderung; Schlaf und Müdigkeit, Schichtarbeit; Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch. |
2 |
9.5 | Physische Umgebung
Lärm und Abgase; Beleuchtung; Klima und Temperatur; Bewegung und Vibration; Arbeitsumgebung. |
1 |
9.6 | Aufgaben
Körperliche Arbeit; Routineaufgaben; Sichtprüfung; Komplexe Systeme. |
1 |
9.7 | Kommunikation
Innerhalb des Teams und zwischen Teams; Arbeitsprotokollierung und -aufzeichnung; "auf dem Laufenden bleiben", Aktualität; Informationsverbreitung. |
2 |
9.8 | Menschlicher Fehler
Fehlermodelle und -theorien; Fehlerarten bei Instandhaltungsarbeiten; Fehlerauswirkungen (d. h. Unfälle); Vermeiden und Bewältigen von Fehlern. |
2 |
9.9 | Gefahren am Arbeitsplatz
Erkennen und Vermeiden von Gefahren; Umgang mit Notfällen. |
2 |
Modul 10. Luftrecht19 20
Stufe | |||||
A | B1 | B2 B2L |
B3 | ||
10.1. | Rechtsvorschriften Rolle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation; Rolle der Europäischen Kommission; Rolle der EASA; Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen Luftfahrtbehörden; Verordnung (EU) 2018/1139, Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Verordnung (EU) Nr. 376/2014; Beziehungen zwischen den verschiedenen Anhängen (Teilen) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. |
1 | 1 | 1 | 1 |
10.2. | Freigabeberechtigtes Personal - Instandhaltung Detailliertes Verständnis von Teil-66. |
2 | 2 | 2 | 2 |
10.3. | Genehmigter Instandhaltungsbetrieb Detailliertes Verständnis von Teil-145 und Teil-M Unterabschnitt F. |
2 | 2 | 2 | 2 |
10.4. | Flugbetrieb Allgemeines Verständnis der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC); Pflichten des Betreibers, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung; Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm; MEL/CDL; an Bord mitzuführende Dokumente; Luftfahrzeughinweisschilder (Markierungen). |
1 | 1 | 1 | 1 |
10.5. | Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen | ||||
a) Allgemeines Allgemeines Verständnis von Teil-21 und der EASA-Spezifikationen für Zulassungen CS-23, 25, 27, 29. |
- | 1 | 1 | 1 | |
b) Dokumente Lufttüchtigkeitszeugnis; eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen; Eintragungszeugnis; Lärmbescheinigung; Wägeprotokoll; Funklizenz und Genehmigung. |
- | 2 | 2 | 2 | |
10.6. | Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Allgemeines Verständnis der Bestimmungen von Teil-21 zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit; Detailliertes Verständnis von Teil-M. |
2 | 2 | 2 | 2 |
10.7. | Geltende nationale und internationale Anforderungen für (wenn nicht durch EU-Anforderungen ersetzt) | ||||
a) Instandhaltungsprogramme, Instandhaltungskontrollen und -prüfungen; Lufttüchtigkeitsanweisungen; Service Bulletins, Herstellerservice-Informationen; Änderungen und Reparaturen; Instandhaltungsdokumentation: Wartungshandbücher, Strukturreparaturhandbuch, illustrierter Teilekatalog usw. Nur für Lizenzen der Kategorien a bis B2: Basis-Mindestausrüstungslisten, Mindestausrüstungslisten, Abfertigungsabweichungslisten; |
1 | 2 | 2 | 2 | |
b) Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit; Mindestausrüstungsanforderungen - Testflüge; Nur für Lizenzen der Kategorien B1 und B2: EtopS, Instandhaltungs- und Abfertigungsanforderungen; Allwetterbetrieb, Betrieb der Kategorien 2/3. |
- | 1 | 1 | 1 |
Modul 11A. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk18
Stufe | |||
A1 | B1.1 | ||
11.1 | Flugtheorie | ||
11.1.1 | Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung | 1 | 2 |
Arbeitsweise und Auswirkung von:
Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen; auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons; widerstandserzeugende Einrichtungen, Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten; Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen; Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-) klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich. |
- | - | |
11.1.2 | Hochgeschwindigkeitsflug
Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug; Machzahl, kritische Machzahl, Kompressibilitätsflattern, Druckwelle, aerodynamische Aufheizung, Flächenregel; die Luftströmung im Triebwerkslufteinlauf von Hochgeschwindigkeitsflugzeugen beeinflussende Faktoren; Auswirkungen der Pfeilung auf die kritische Machzahl. |
1 | 2 |
11.2 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe | ||
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;
Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär; ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme; Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung; Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Vorkehrung gegen Blitzschlag; Bordmasseverbindung. |
2 | 2 | |
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;
Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden; Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren; Oberflächenreinigung; Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen. |
1 | 2 | |
11.3 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge | ||
11.3.1 | Rumpf (ATa 52/53/56)
Konstruktion und Druckabdichtung; Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung; Sitzeinbau und Frachtladesystem; Türen und Notausgänge: Konstruktion, Mechanismen, Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen; Konstruktion und Mechanismen von Fenstern und Windschutzscheibe. |
1 | 2 |
11.3.2 | Flügel (ATa 57)
Konstruktion; Kraftstofflagerung; Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen. |
1 | 2 |
11.3.3 | Höhenflossen (ATa 55)
Konstruktion; Steuerflächenbefestigung. |
1 | 2 |
11.3.4 | Steuerflächen (ATa 55/57)
Konstruktion und Befestigung; Auswuchten - Masse und Aerodynamik. |
1 | 2 |
11.3.5 | Gondeln/Ausleger (ATa 54) | 1 | 2 |
Gondeln/Ausleger:
|
- | - | |
11.4 | Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATa 21) | ||
11.4.1 | Luftversorgung
Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft, Hilfstriebwerk und Versorgungswagen. |
1 | 2 |
11.4.2 | Klimaanlage
Klimaanlagen; Luftumwälzungs- und Dampfumlaufkühlmaschinen; Verteilungssysteme; Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem. |
1 | 3 |
11.4.3 | Druckbeaufschlagung
Druckbeaufschlagungssysteme; Steuerung und Anzeige einschließlich Steuerungs- und Sicherheitsventilen; Kabinendruckregler. |
1 | 3 |
11.4.4 | Sicherheits- und Warneinrichtungen
Schutz- und Warneinrichtungen. |
1 | 3 |
11.5 | Instrumenten-/Avioniksysteme | ||
11.5.1 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser; Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger; Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass; Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme; Glascockpit; andere Luftfahrzeugsystemanzeigen. |
1 | 2 |
11.5.2 | Avioniksysteme | 1 | 1 |
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
|
- | - | |
11.6 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; Gleichstromerzeugung; Wechselstromerzeugung; Notstromerzeugung; Spannungsregelung; Energieverteilung; Wechselrichter, Transformatoren, Gleichrichter; Schaltungsschutz; Externe/Außenbordstromversorgung. |
1 | 3 |
11.7 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25) | ||
(a) Anforderungen an Notausrüstung;
Sitze, Gurtzeug und Gurte. |
2 | 2 | |
(b) Kabinenlayout;
Gerätelayout; Kabinenausstattung; Kabinenunterhaltungseinrichtung; Bordküchenausstattung; Frachtverlade- und Befestigungseinrichtung; Passagiertreppe. |
1 | 1 | |
11.8 | Brandschutz (ATa 26) | 1 | 3 |
(a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;
Feuerlöschanlagen; Systemprüfungen. |
|||
(b) Tragbarer Feuerlöscher. | 1 | 2 | |
11.9 | Flugsteuerung (ATa 27)
Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder; Trimmknopf; Wirklaststeuerung; auftriebserhöhende Einrichtungen; Auftriebsvernichter, Bremsklappe; Systembetrieb: manuell, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch, elektrisch signalisierte Flugsteuerung; Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Machtrimmregler, Ruderlagebegrenzer, Rudersperrsysteme; Trimmen und Aufrüsten; Überziehschutz/Warnsystem. |
1 | 3 |
11.10 | Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; Kraftstoffbehälter; Versorgungssysteme; Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; Umfüllen und Übernehmen; Anzeige- und Warneinrichtungen; Betanken und Enttanken; Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich. |
1 | 3 |
11.11 | Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; Hydraulikflüssigkeiten; Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; Notdruckgenerierung; Filter; Druckbegrenzung; Energieverteilung; Anzeige- und Warnsysteme; Schnittstelle zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
11.12 | Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; wasserabweisender Stoff; Sonden- und Abflussheizung; Wischeranlage. |
1 | 3 |
11.13 | Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; Anzeige- und Warneinrichtungen; Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; Bereifung; Lenkung; Luft-Boden-Schaltung. |
2 | 3 |
11.14 | Lampen (ATa 33)
Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis; innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum; Notbeleuchtung. |
2 | 3 |
11.15 | Sauerstoff (ATa 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; Versorgungsregelung; Anzeige- und Warneinrichtungen. |
1 | 3 |
11.16 | Pneumatik/Unterdruck (ATa 36)
Systemlayout; Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; Druck- und Vakuumpumpen; Druckbegrenzung; Verteilung; Anzeige- und Warneinrichtungen; Schnittstellen zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
11.17 | Wasser/Abfall (ATa 38)
Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss; Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung; Korrosionsaspekte. |
2 | 3 |
11.18 | Bordinstandhaltungssysteme (ATa 45)
Zentrale Instandhaltungsrechner; Datenladesystem; elektronisches Bibliothekssystem; Drucken; Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung). |
1 | 2 |
11.19 | Integrierte modulare Avionik (ATA42)
Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen: Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.; Kernsystem; Netzwerkkomponenten. |
1 | 2 |
11.20 | Kabinensysteme (ATA44)
Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen. Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient. Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:
Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:
|
1 | 2 |
Der Kabinennetzwerkdienst (Cabin Network Service) besteht typischerweise aus einem Server, der typischerweise unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:
|
- | - | |
Der Kabinennetzwerkdienst kann beispielsweise folgende Funktionen aufnehmen:
Kabinen-Kernsystem; Flugunterhaltungssystem; Externes Kommunikationssystem; Kabinen-Massenspeichersystem; Kabinenüberwachungssystem; diverse Kabinensysteme. |
- | - | |
11.21 | Informationssysteme (ATA46)
Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen. Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver. Allgemeines Flugzeug-Informationssystem; Besatzungsraum-Informationssystem; Instandhaltungsinformationssystem; Fluggastkabinen-Informationssystem; diverse sonstige Informationssysteme. |
1 | 2 |
Modul 11B. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk18
Anmerkung 1: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 11C festgelegt.
Anmerkung 2: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend den Unterkategorien A2 und B1.2 widerspiegeln.
Stufe | |||
A2 | B1.2 | ||
11.1 | Flugtheorie | ||
11.1.1. | Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung | 1 | 2 |
Arbeitsweise und Auswirkung von:
Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen; auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons; widerstandserzeugende Einrichtungen, Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten; Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen; Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-)klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich. |
- | - | |
11.1.2. | Hochgeschwindigkeitsflug - nicht zutreffend | - | - |
11.2 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe | ||
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;
Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär; ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme; Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung; Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Vorkehrung gegen Blitzschlag; Bordmasseverbindung. |
2 | 2 | |
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;
Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden; Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren; Oberflächenreinigung; Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen. |
1 | 2 | |
11.3 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge | ||
11.3.1 | Rumpf (ATa 52/53/56)
Konstruktion und Druckabdichtung; Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung; Sitzeinbau; Türen und Notausgänge: Konstruktion und Arbeitsweise; Befestigung von Fenstern und Windschutzscheibe. |
1 | 2 |
11.3.2 | Flügel (ATa 57)
Konstruktion; Kraftstofflagerung; Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen. |
1 | 2 |
11.3.3 | Höhenflossen (ATa 55)
Konstruktion; Steuerflächenbefestigung |
1 | 2 |
11.3.4 | Steuerflächen (ATa 55/57)
Konstruktion und Befestigung; Auswuchten - Masse und Aerodynamik. |
1 | 2 |
11.3.5 | Gondeln/Ausleger (ATa 54) | 1 | 2 |
Gondeln/Ausleger:
|
- | - | |
11.4 | Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATa 21)
Druckbeaufschlagungs- und Klimaanlage; Kabinendruckregler, Schutz- und Warneinrichtungen; Heizung. |
1 | 3 |
11.5 | Instrumente-/Avioniksysteme | ||
11.5.1 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser; Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger; Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass; Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme; Glascockpit; andere Luftfahrzeugsystemanzeigen. |
1 | 2 |
11.5.2 | Avioniksysteme | 1 | 1 |
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
|
- | - | |
11.6 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; Gleichstromerzeugung; Spannungsregelung; Energieverteilung; Schaltungsschutz; Wechselrichter, Transformatoren. |
1 | 3 |
11.7 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25) | ||
(a) Anforderungen an Notausrüstung;
Sitze, Gurtzeug und Gurte. |
2 | 2 | |
(b) Kabinenlayout;
Gerätelayout; Kabinenausstattung; Kabinenunterhaltungseinrichtung; Bordküchenausstattung; Frachtverlade- und Befestigungseinrichtung; Passagiertreppe. |
1 | 1 | |
11.8 | Brandschutz (ATa 26) | ||
(a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;
Feuerlöschanlagen; Systemprüfungen. |
1 | 3 | |
(b) Tragbarer Feuerlöscher. | 1 | 3 | |
11.9 | Flugsteuerung (ATa 27)
Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder; Trimmruder; auftriebserhöhende Einrichtungen; Systembetrieb: manuell; Rudersperrsysteme; Trimmen und Aufrüsten; Überziehwarnsystem. |
1 | 3 |
11.10 | Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; Kraftstoffbehälter; Versorgungssysteme; Umfüllen und Übernehmen; Anzeige- und Warneinrichtungen; Betanken und Enttanken. |
1 | 3 |
11.11 | Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; Hydraulikflüssigkeiten; Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; Filter; Druckbegrenzung; Energieverteilung; Anzeige- und Warnsysteme. |
1 | 3 |
11.12 | Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; Sonden- und Abflussheizung; Wischeranlage. |
1 | 3 |
11.13 | Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; Anzeige- und Warneinrichtungen; Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; Bereifung; Lenkung; Luft-Boden-Schaltung. |
2 | 3 |
11.14 | Lampen (ATa 33)
Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis; innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum; Notbeleuchtung. |
2 | 3 |
11.15 | Sauerstoff (ATa 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; Versorgungsregelung; Anzeige- und Warneinrichtungen. |
1 | 3 |
11.16 | Pneumatik/Unterdruck (ATa 36)
Systemlayout; Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; Druck- und Vakuumpumpen; Druckbegrenzung; Verteilung; Anzeige- und Warneinrichtungen; Schnittstellen zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
11.17 | Wasser/Abfall (ATa 38)
Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss; Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung; Korrosionsaspekte. |
2 | 3 |
Modul 11C. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk
Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.
Stufe | ||
B3 | ||
11.1 | Flugtheorie | |
Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung | 1 | |
Arbeitsweise und Auswirkung von:
Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen; auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons; widerstandserzeugende Einrichtungen, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten; Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen; Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-)klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich. |
- | |
11.2 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe | |
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;
Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär; ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme; Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung; Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Bordmasseverbindung. |
2 | |
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;
Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden; Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren; Oberflächenreinigung; Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen. |
2 | |
11.3 | Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge | |
11.3.1 | Rumpf (ATa 52/53/56)
Konstruktion; Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung; Sitzeinbau; Türen und Notausgänge: Konstruktion und Arbeitsweise; Befestigung von Fenstern und Windschutzscheibe. |
1 |
11.3.2 | Flügel (ATa 57)
Konstruktion; Kraftstofflagerung; Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen. |
1 |
11.3.3 | Höhenflossen (ATa 55)
Konstruktion; Steuerflächenbefestigung. |
1 |
11.3.4 | Steuerflächen (ATa 55/57)
Konstruktion und Befestigung; Auswuchten - Masse und Aerodynamik. |
1 |
11.3.5 | Gondeln/Ausleger (ATa 54) | |
Gondeln/Ausleger:
|
1 | |
11.4 | Klimaanlage (ATa 21) | |
Heizung und Lüftung | 1 | |
11.5 | Instrumenten-/Avioniksysteme | |
11.5.1 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser; Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger; Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass; Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme; Glascockpit; andere Luftfahrzeugsystemanzeigen. |
1 |
11.5.2 | Avioniksysteme | 1 |
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
|
- | |
11.6 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; Gleichstromerzeugung; Spannungsregelung; Energieverteilung; Schaltungsschutz; Wechselrichter, Transformatoren. |
2 |
11.7 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
Anforderungen an Notausrüstung; Sitze, Gurtzeug und Gurte. |
2 |
11.8 | Brandschutz (ATa 26)
Tragbarer Feuerlöscher |
2 |
11.9 | Flugsteuerung (ATa 27)
Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder; Trimmruder; auftriebserhöhende Einrichtungen; Systembetrieb: manuell; Rudersperrsysteme; Trimmen und Aufrüsten; Überziehwarnsystem. |
3 |
11.10 | Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; Kraftstoffbehälter; Versorgungssysteme; Umfüllen und Übernehmen; Anzeige- und Warneinrichtungen. Betanken und Enttanken. |
2 |
11.11 | Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; Hydraulikflüssigkeiten; Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; Filter; Druckbegrenzung; Energieverteilung; Anzeige- und Warnsysteme. |
2 |
11.12 | Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; Sonden- und Abflussheizung; Wischeranlage. |
1 |
11.13 | Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; Anzeige- und Warneinrichtungen; Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; Bereifung; Lenkung. |
2 |
11.14 | Lampen (ATa 33)
Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis; innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum; Notbeleuchtung. |
2 |
11.15 | Sauerstoff (ATa 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; Versorgungsregelung; Anzeige- und Warneinrichtungen. |
2 |
11.16 | Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)
Systemlayout; Quellen: Triebwerk/Hilfstriebwerk, Verdichter, Behälter, Außenbordversorgung; Druck- und Vakuumpumpen; Druckbegrenzung; Verteilung; Anzeige- und Warneinrichtungen. Schnittstellen zu anderen Systemen. |
2 |
weiter . |
(Stand: 13.06.2023)
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