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145.A.35 Freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal18 21

a) Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen in Punkt 145.A.30(g) und (h) hat der Betrieb zu gewährleisten, dass das freigabeberechtigte Personal und das Unterstützungspersonal angemessene Kenntnisse des relevanten Luftfahrzeugs oder der Komponenten, die instand gehalten werden sollen, oder von beiden sowie der zugehörigen betrieblichen Verfahren besitzt. Im Fall von freigabeberechtigtem Personal muss diese Bestimmung erfüllt sein, bevor die Freigabeberechtigung erteilt oder neu ausgestellt wird.

  1. "Unterstützungspersonal" ist das im Umfeld der "base Maintenance" tätige Personal mit einer Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und/oder L und den entsprechenden Luftfahrzeugberechtigungen, das nicht unbedingt eine Berechtigung zur Erteilung von Freigabebescheinigungen hat.
  2. "Relevantes Luftfahrzeug und/oder relevante Komponenten" sind die Luftfahrzeuge oder Komponenten, die in der jeweiligen Freigabeberechtigung aufgeführt sind.
  3. "Freigabeberechtigung" ist die Berechtigung, die dem Freigabepersonal von dem Betrieb mit der Maßgabe erteilt wird, dass das betreffende Personal innerhalb der in der Berechtigung angeführten Grenzen Freigabebescheinigungen im Auftrag des anerkannten Betriebes unterzeichnen darf.

b) Mit Ausnahme der unter Punkt 145.A.30(j) und Punkt 66.A.20(a)3(ii) genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und, ausgenommen die Kategorie-A-Lizenz, mit Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen des Anhangs III (Teil-66) erfüllt.

c) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal mindestens sechs Monate innerhalb eines aufeinander folgenden Zeitraums von zwei Jahren Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten erworben hat.

Im Sinne dieses Punkts bedeutet "Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten", dass die Person in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten gearbeitet hat und entweder die mit einer Freigabeberechtigung verbundenen Rechte ausgeübt hat oder tatsächlich Instandhaltungsarbeiten an wenigstens einigen der Systeme des Luftfahrzeugmusters oder der Luftfahrzeuggruppe ausgeführt hat, das in der betreffenden Freigabeberechtigung aufgeführt ist

d) Die Organisation muss sicherstellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwei Jahren ausreichende Wiederholungsschulungen absolviert, sodass es über aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Technologien, betrieblichen Verfahren und des Sicherheitsmanagements einschließlich der menschlichen Faktoren verfügt.

e) Die Organisation muss für freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal ein Programm für Wiederholungsschulungen erstellen, das ein Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Punktes und ein Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Anhang III (Teil-66) umfasst.

f) Mit Ausnahme der in Punkt 145.A.30(j)(5) genannten unvorhergesehenen Fälle muss die Organisation freigabeberechtigtes Personal, dem für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Freigabeberechtigung nach diesem Anhang erteilt oder neu erteilt werden soll, vor Erteilung dieser Berechtigung nach einem im MOE festgelegten Verfahren hinsichtlich seiner Befähigung, Qualifikation und Tauglichkeit beurteilen.

g) Werden die Bestimmungen der Punkte (a), (b), (d), (f) und gegebenenfalls von Absatz (c) von dem freigabeberechtigten Personal erfüllt, hat der Betrieb eine Freigabeberechtigung zu erteilen, aus der Umfang und Einschränkungen der Berechtigung eindeutig hervorgehen. Die fortdauernde Gültigkeit der Freigabeberechtigung ist abhängig von der andauernden Erfüllung der Punkte (a), (b), (d) und gegebenenfalls des Absatzes (c).

h) Die Freigabeberechtigung muss so beschaffen sein, dass der Umfang der Berechtigung für das freigabeberechtigte Personal und andere befugte Personen, die diese Berechtigung prüfen müssen, klar ersichtlich ist. Werden Kodes zur Festlegung des Umfangs verwendet, hat der Betrieb umgehend eine Erklärung der Kodes zur Verfügung zu stellen."Berechtigte Person" bezeichnet die Amtspersonen der zuständigen Behörden, der Agentur und des Mitgliedstaates, der für die Überwachung des instand zu haltenden Luftfahrzeugs oder der Komponente zuständig ist.

i) Das in Punkt 145.A.30(c) genannte und für die Einhaltung der Compliance zuständige Personal bleibt auch für die Erteilung von Freigabeberechtigungen an freigabeberechtigtes Personal verantwortlich. Dieses Personal kann andere Personen benennen, die Freigabeberechtigungen nach einem im MOE festgelegten Verfahren effektiv erteilen oder widerrufen.

j) Die Organisation muss dem freigabeberechtigten Personal eine Kopie der Freigabeberechtigung entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

k) Das freigabeberechtigte Personal muss den ermächtigten Personen seine Freigabeberechtigung innerhalb von 24 Stunden vorlegen.

l) Das Mindestalter für freigabeberechtigtes Personal und für Unterstützungspersonal beträgt 21 Jahre.

m) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie a darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur bei einem bestimmten Luftfahrzeugmuster nach erfolgreichem Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Luftfahrzeug-Ausbildung der Kategorie A, die von einer nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang IV (Teil-147) entsprechend genehmigten Organisation durchgeführt wird, vornehmen. Die Ausbildung muss eine praktische und gegebenenfalls theoretische Ausbildung für jede Aufgabe, für die die Berechtigung erteilt werden soll, beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung muss durch eine von der Organisation durchgeführte Prüfung oder Beurteilung am Arbeitsplatz nachgewiesen werden.

n) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 darf die in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.20(a)(3)(ii) beschriebene Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur vornehmen, wenn er Folgendes abgeschlossen hat:

  1. die einschlägige aufgabenbezogene Luftfahrzeug-Ausbildung der Kategorie a und
  2. 6 Monate nachgewiesene praktische Erfahrung in dem durch die zu erteilende Berechtigung abgedeckten Bereich.

Die aufgabenbezogene Ausbildung muss eine für die jeweilige Berechtigung angemessene praktische und theoretische Ausbildung beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder Beurteilung am Arbeitsplatz nachzuweisen. Die aufgabenbezogene Ausbildung und die Prüfung bzw. Beurteilung am Arbeitsplatz müssen von der Instandhaltungsorganisation durchgeführt werden, die die Freigabeberechtigung erteilt. Die praktische Erfahrung ist ebenfalls in einer solchen Instandhaltungsorganisation zu erlangen.

145.A.36 - gestrichen -15 21

145.A.37 Lufttüchtigkeitsprüfpersonal21

a) Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und zur Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) für Luftfahrzeuge nach Anhang Vb (Teil-ML) zu erhalten, muss die Organisation über Lufttüchtigkeitsprüfpersonal verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Es verfügt über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens drei Jahre bei allen anderen Luftfahrzeugen.
  2. Es hat eine Freigabeberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug inne.
  3. Es verfügt über Kenntnisse von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt C oder von Anhang Vb (Teil-ML) Unterabschnitt C.
  4. Es verfügt über Kenntnisse der für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit relevanten Verfahren der Instandhaltungsorganisation.

b) Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.

c) Die Organisation muss sicherstellen, dass ihr Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt.

145.A.40 Ausrüstung, Werkzeuge und Material18

a) Der Betrieb muss die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Werkzeuge für die Durchführung des genehmigten Arbeitsumfangs zur Verfügung haben und verwenden.

  1. Wenn der Hersteller ein besonderes Werkzeug oder eine besondere Ausrüstung vorschreibt, hat der Betrieb dieses Werkzeug oder diese Ausrüstung zu verwenden, es sei denn, die Verwendung anderer Werkzeuge oder Ausrüstungen wird durch die im Handbuch angegebenen Verfahren von der zuständigen Behörde gestattet.
  2. Ausrüstungen und Werkzeuge müssen auf Dauer zur Verfügung stehen, es sei denn, ein Werkzeug oder eine Ausrüstung wird so selten verwendet, dass seine permanente Verfügbarkeit nicht erforderlich ist. Solche Fälle müssen in einem Verfahren des Instandhaltungshandbuchs genauer aufgeführt werden.
  3. Ein Betrieb, dem die Genehmigung für "base Maintenance" erteilt wurde, muss über genügend Zugangsausrüstungen und Inspektions- oder Andockplattformen verfügen, sodass das Luftfahrzeug ordnungsgemäß inspiziert werden kann.

b) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Werkzeuge, Ausrüstungen und insbesondere Prüfgerät nach einem offiziell anerkannten Standard in einer Häufigkeit überwacht und kalibriert werden, die die Betriebstüchtigkeit und Genauigkeit gewährleistet. Der Betrieb hat Aufzeichnungen zu solchen Kalibrierungen und zur Rückverfolgbarkeit des verwendeten Eichmaßes zu führen.

145.A.42 Komponenten18 19 21 22

a) Klassifizierung von Komponenten. Alle Komponenten müssen klassifiziert und in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:

  1. Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Hauptabschnitt a Abschnitt Q des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) oder Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502, in Anhang III (Teil-ML) Punkt ML.A.502 oder in diesem Anhang (Teil-145) nicht anderweitig festgelegt;
  2. nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung instandgehalten werden müssen;
  3. Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingeteilt wurden, weil sie ihre vorgeschriebene Lebensdauerbegrenzung erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind.
  4. Standardteile, die in einem Luftfahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller oder einer anderen Luftfahrzeugkomponente verwendet werden, wenn sie in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind und für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt;
  5. Roh- und Verbrauchsmaterial, das während der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliches Material ist mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält.

b) Komponenten, Standardteile und Materialien für den Einbau

  1. Der Betrieb legt Verfahren für die Abnahme von für den Einbau vorgesehenen Komponenten, Standardteilen und Materialien fest, um zu gewährleisten, dass die Komponenten, Standardteile und Materialien in zufriedenstellendem Zustand und die Anforderungen von Punkt (a) erfüllt sind.
  2. Der Betrieb legt Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Komponenten, Standardteile und Materialien nur dann in ein Luftfahrzeug oder in eine Komponente eingebaut werden, wenn sie in zufriedenstellendem Zustand sind, die Anforderungen von Punkt (a) erfüllen und diese spezielle Komponente, dieses spezielle Standardteil oder dieses spezielle Material in den anwendbaren Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist.
  3. Der Betrieb kann einen beschränkten Umfang von Teilen, die im Verlauf der anstehenden Arbeiten verwendet werden sollen, in seinen eigenen Einrichtungen anfertigen, wenn das Handbuch Verfahren dafür ausweist.
  4. In Punkt 21.A.307(b)(2) des Anhangs I (Teil 21) bzw. in Punkt 21L.A.193(b)(2) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten dürfen nur eingebaut werden, wenn sie durch den Luftfahrzeugeigentümer als zum Einbau in sein eigenes Luftfahrzeug zugelassen gelten.

c) Trennung von Komponenten

  1. Nicht betriebstüchtige und nicht wiederverwendbare Komponenten sind von den betriebstüchtigen Komponenten, Standardteilen und Materialien zu trennen.
  2. Nicht wiederverwendbare Komponenten dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre vorgeschriebene Lebensdauerbegrenzung wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt.

145.A.45 Instandhaltungsunterlagen21 21a

a) Die Organisation muss über die für die Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, notwendigen, aktuellen und anwendbaren Instandhaltungsunterlagen verfügen und diese anwenden."Anwendbar" bedeutet relevant für alle Luftfahrzeuge, Komponenten oder Verfahren, die im Genehmigungsumfang der Organisation und in zugehörigen Befähigungslisten angegeben sind.

Im Falle von Instandhaltungsunterlagen, die von der die Instandhaltung beantragenden Person oder Organisation bereitgestellt werden, muss die Organisation diese Daten während der laufenden Arbeiten aufbewahren, wobei sie allerdings nicht Punkt 145.A.55(a)(3) genügen muss.

b) Anwendbare Instandhaltungsunterlagen sind - je nach Sachlage - die in Punkt M.A.401(b) des Anhangs I (Teil-M) bzw. in Punkt ML.A.401(b) des Anhangs Vb (Teil-ML) angegebenen Unterlagen.

c) Die Organisation muss Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass gegebenenfalls ungenaue, unvollständige oder unklare Verfahren, Praktiken, Daten oder Instandhaltungsanweisungen in den vom Instandhaltungspersonal verwendeten Instandhaltungsunterlagen im Rahmen des in Punkt 145.A.202 genannten internen Sicherheitsberichtssystems aufgezeichnet und dem Verfasser der Instandhaltungsunterlagen mitgeteilt werden.

d) Die Organisation darf Instandhaltungsanweisungen nur nach einem im MOE festgelegten Verfahren ändern. Hinsichtlich solcher Änderungen muss die Organisation nachweisen, dass diese zu gleichwertigen oder verbesserten Instandhaltungsstandards führen, und den Verfasser der Instandhaltungsanweisungen über solche Änderungen informieren. Für die Zwecke dieses Punktes bezeichnet der Ausdruck "Instandhaltungsanweisungen" Anweisungen zur Art und Weise der Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsaufgabe. Davon ausgenommen ist die ingenieurtechnische Auslegung von Reparaturen und Änderungen.

e) Die Organisation muss für alle relevanten Betriebsteile gemeinsame Arbeitskarten oder ein Arbeitsblattsystem bereitstellen. Zusätzlich muss die Organisation die in den Buchstaben b und d enthaltenen Daten sorgfältig auf solche Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen oder eine genaue Bezugnahme zu der/den jeweiligen in den Instandhaltungsunterlagen enthaltenen Instandhaltungsaufgaben herstellen. Arbeitskarten und Arbeitsblätter können elektronisch erstellt und in einer Datenbank gespeichert werden, die angemessen gegen Änderung durch nicht befugte Personen geschützt ist und für die eine Sicherheitskopie besteht, die innerhalb von 24 Stunden nach Eingabe eines Eintrags in die elektronische Hauptdatenbank aktualisiert wird. Komplexe oder lang andauernde Instandhaltungsaufgaben müssen auf Arbeitskarten oder Arbeitsblättern festgehalten und in deutlich getrennte Phasen eingeteilt werden, um die Nachvollziehbarkeit der Nachvollziehbarkeit der Durchführung der gesamten Instandhaltungsaufgabe zu gewährleisten.

Führt die Organisation eine Instandhaltungsleistung für einen Luftfahrzeugbetreiber durch, der die Verwendung seiner eigenen Arbeitskarte oder seines eigenen Arbeitsblattsystems fordert, dürfen solche Arbeitskarten oder ein solches Arbeitsblattsystem verwendet werden. In diesem Fall legt die Organisation ein Verfahren fest, mit dem sichergestellt wird, dass diese Arbeitskarten oder Arbeitsblätter korrekt ausgefüllt werden.

f) Der Betrieb muss sicherstellen, dass alle geltenden Instandhaltungsunterlagen jederzeit zur Verfügung stehen, wenn diese vom Instandhaltungspersonal benötigt werden.

g) Der Betrieb muss ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die von ihm kontrollierten Instandhaltungsangaben aktuell bleiben. Wenn ein Betreiber/Kunde bereitgestellte Instandhaltungsunterlagen überwacht, muss der Betrieb den Nachweis erbringen können, dass entweder eine schriftliche Bestätigung vom Betreiber/Kunden vorliegt, wonach alle Instandhaltungsangaben auf dem neuesten Stand sind oder Arbeitsaufträge vorliegen, aus denen der zu verwendende Revisionsstand der zu verwendenden Instandhaltungsunterlagen ersichtlich ist oder dass er im Revisionssystem für die Instandhaltungsunterlagen des Betreibers/ Kunden enthalten ist.

145.A.47 Produktionsplanung21

a) Der Betrieb muss über ein System verfügen, das der Menge und der Komplexität der Arbeiten entspricht, um die Verfügbarkeit sämtlichen erforderlichen Personals, sämtlicher erforderlicher Werkzeuge, Ausrüstungen, Material, Instandhaltungsunterlagen und Einrichtungen so zu planen, dass die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

b) Im Rahmen des Managementsystems müssen bei der Planung von Instandhaltungsaufgaben und der Einteilung der Arbeitsschichten die Grenzen menschlichen Leistungsvermögens, einschließlich der Gefahr von Ermüdung, für das Instandhaltungspersonal berücksichtigt werden.

c) Wenn es erforderlich ist, die Weiterführung oder die Vollendung von Instandhaltungsarbeiten wegen eines Schicht- oder Personalwechsels zu übergeben, müssen die relevanten Informationen zwischen dem sich ablösenden Personal ausgetauscht werden.

d) Die Organisation muss sicherstellen, dass von externen Arbeitsteams, die Instandhaltungsarbeiten in den Einrichtungen der Organisation durchführen, ausgehende Gefahren für die Flugsicherheit vom Managementsystem der Organisation berücksichtigt werden.

145.A.48 Durchführung der Instandhaltung15 20 21

  1. Die Organisation darf Luftfahrzeuge oder Komponenten, für die sie zugelassen ist, nur instandhalten, wenn alle erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Instandhaltungsangaben und das Personal verfügbar sind.
  2. Die Organisation ist für die Instandhaltung verantwortlich, die sie im Rahmen ihrer Zulassung durchführt.
  3. Die Organisation muss Folgendes gewährleisten:
    1. Nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten wird eine generelle Prüfung vorgenommen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.
    2. Nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben wird eine Methode zur Fehlererkennung angewandt.
    3. Das Fehlerrisiko bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsaufgaben wird minimiert.
    4. Schadensbewertung, Änderungen und Reparaturen werden unter Verwendung der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.304 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.304 angegebenen Unterlagen durchgeführt.
    5. Die Bewertung von Luftfahrzeugmängeln erfolgt nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.403(b) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.403(b).

145.A.50 Instandhaltungsbescheinigung19 20 21

a) Eine Freigabebescheinigung darf im Namen der Organisation von dem entsprechend freigabeberechtigten Personal erst ausgestellt werden, wenn dieses geprüft hat, dass alle beauftragten Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß von der Organisation nach den in Punkt 145.A.70 vorgeschriebenen Verfahren und unter Berücksichtigung der in Punkt 145.A.45 aufgeführten Instandhaltungsangaben durchgeführt worden sind und keine Nichterfüllungen bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.

b) Eine Freigabebescheinigung muss vor dem Flug nach Vollendung aller Instandhaltungsarbeiten ausgestellt werden.

c) Neue Mängel oder unvollständige Instandhaltungsaufträge, die während der Instandhaltung festgestellt werden, müssen der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, zu dem konkreten Zweck zur Kenntnis gebracht werden, dass diese die Zustimmung zur Behebung dieser Mängel oder zur Vervollständigung der fehlenden Elemente des Instandhaltungsauftrags erteilt. Sollte diese Person oder Organisation die Durchführung solcher Instandhaltungsarbeiten nach diesem Punkt ablehnen, gilt Buchstabe e.

d) Nachdem die beauftragten Instandhaltungsarbeiten bei einer aus dem Luftfahrzeug ausgebauten Komponente durchgeführt wurden, muss von dem entsprechend freigabeberechtigten Personal im Namen der Organisation eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Die Freigabebescheinigung " EASA-Formblatt 1" nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.502 etwas anderes bestimmt ist. Wenn eine Organisation eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im MOE festgelegten internen Freigabeverfahren der Organisation unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.

e) Abweichend von den Bestimmungen in Punkt (a) kann der Betrieb eine Freigabebescheinigung im Rahmen der genehmigten Einschränkungen des Luftfahrzeugs ausstellen, wenn er nicht in der Lage ist, die gesamte beauftragte Instandhaltung zu vollenden. Der Betrieb muss einen solchen Tatbestand vor der Ausstellung der Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug in dieser Bescheinigung vermerken.

f) Abweichend von Punkt 145.A.50(a) und Punkt 145.A.42 kann eine Organisation, die den Auftrag hat, ein Luftfahrzeug instand zu halten, für den Fall, dass das betreffende Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, der nicht Standort der Main-Line-Station oder Hauptinstandhaltung ist und an dem eine Komponente mit der entsprechenden Freigabebescheinigung nicht verfügbar ist, eine Komponente ohne die entsprechende Freigabebescheinigung vorübergehend für höchstens 30 Flugstunden oder bis zu dem Zeitpunkt einbauen, an dem das Luftfahrzeug wieder zum Standort der Main-Line-Station oder der Hauptinstandhaltung zurückkehrt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, vorbehaltlich der Zustimmung der Person oder der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständig ist, und unter der Voraussetzung, dass jene Komponente mit einer geeigneten Freigabebescheinigung versehen ist und ansonsten allen anwendbaren Instandhaltungs- und Betriebsanforderungen genügt. Diese Komponenten müssen innerhalb der in Satz 1 genannten Frist entfernt werden, sofern nicht zwischenzeitlich eine geeignete Freigabebescheinigung nach den Punkten 145.A.50(a) und 145.A.42 erteilt wurde.

145.A.55 Führung von Aufzeichnungen15 19 20 21

a) Instandhaltungsaufzeichnungen

  1. Die Organisation muss die Einzelheiten der Instandhaltungsarbeiten, die sie im Rahmen ihrer Zulassung durchführt, aufzeichnen. Sie muss mindestens all jene Aufzeichnungen aufbewahren, die zur Erbringung des Nachweises, dass alle Anforderungen an die Ausstellung der Freigabebescheinigung, gegebenenfalls einschließlich der Freigabedokumente von Unterauftragnehmern, erfüllt wurden, benötigt werden.
  2. Die Organisation muss dem Betreiber oder Kunden ein Exemplar jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einem Exemplar sämtlicher detaillierter Instandhaltungsaufzeichnungen übergeben, die mit den durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang stehen und für den Nachweis der Einhaltung von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.305 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.305 benötigt werden.
  3. Die Organisation muss ein Exemplar aller detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen (auch aller Freigabebescheinigungen) und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Tag, an dem für das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde, eine Freigabebescheinigung ausgestellt wurde.
  4. Beendet eine Organisation ihren Betrieb, muss sie alle sich auf die vorangegangenen drei Jahre beziehenden Instandhaltungsaufzeichnungen an den letzten Kunden oder Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeugs oder der betreffenden Komponente übergeben oder sie in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise aufbewahren.

b) Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

  1. Verfügt eine Organisation über das in Punkt 145.A.75(f) genannte Recht, muss sie ein Exemplar jeder von ihr ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusammen mit allen Belegen aufbewahren und diese Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs auf Verlangen zur Verfügung stellen.
  2. Die Organisation muss ein Exemplar aller in Nummer 1 genannten Aufzeichnungen nach Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren.
  3. Beendet eine Organisation ihren Betrieb, muss sie alle sich auf die vorangegangenen drei Jahre beziehenden Aufzeichnungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an den letzten Eigentümer oder Betreiber des betreffenden Luftfahrzeugs oder der betreffenden Komponente übergeben oder sie in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise aufbewahren.

c) Managementsystem, Aufzeichnungen über Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträge.

Die Organisation stellt sicher, dass folgende Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden:

  1. Aufzeichnungen über Schlüsselverfahren des Managementsystems nach Punkt 145.A.200,
  2. Verträge über die Auftragsvergabe und Verträge über die Vergabe von Unteraufträgen nach Punkt 145.A.205.

d) Personalbezogene Aufzeichnungen

  1. Die Organisation stellt sicher, dass die folgenden Aufzeichnungen aufbewahrt werden:
    1. Aufzeichnungen über Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung des mit der Instandhaltung, der Compliance-Überwachung und dem Sicherheitsmanagement befassten Personals,
    2. Aufzeichnungen über Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung des gesamten Lufttüchtigkeitsprüfpersonals.
  2. Die Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal müssen Angaben zu jeglichen diesbezüglich erlangten Qualifikationen zusammen mit einem Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie ein Exemplar der diesem Personal von der Organisation erteilten Autorisierung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit enthalten.
  3. Die Aufzeichnungen über das freigabeberechtigte Personal und das Unterstützungspersonal müssen Folgendes umfassen:
    1. Angaben zu Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) oder Gleichwertigem,
    2. den Umfang der diesem Personal gegebenenfalls erteilten Freigabeberechtigungen,
    3. Angaben zu Personal mit eingeschränkten oder einmaligen Freigabeberechtigungen nach Punkt 145.A.30(j).
  4. Die personalbezogenen Aufzeichnungen müssen so lange aufbewahrt werden, wie eine Person für die Organisation arbeitet, und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, nachdem die Person die Organisation verlassen hat oder nachdem eine dieser Person erteilte Autorisierung zurückgenommen wurde.
  5. Die Organisation gewährt dem in den Nummern 2 und 3 genannten Personal auf Verlangen Einsicht in die in diesen Nummern genannten personalbezogenen Aufzeichnungen. Darüber hinaus muss die Organisation jedem Mitglied dieses Personals beim Ausscheiden aus der Organisation auf Verlangen ein Exemplar seiner personalbezogenen Aufzeichnungen aushändigen.

e) Die Organisation muss ein Aufzeichnungssystem einrichten, das die angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten erlaubt.

f) Das Format der Aufzeichnungen muss in den Verfahren der Organisation festgelegt werden.

g) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

145.A.60 Meldung von Ereignissen21 22

a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.

b) Der Betrieb muss seiner zuständigen Behörde und der für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation Folgendes melden:

  1. die von der Organisation festgestellten sicherheitsrelevanten Ereignisse oder Zustände eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder - falls nicht behoben oder angegangen - gefährden könnten, und
  2. insbesondere Unfälle oder schwere Störungen.

c) Solche sich auf ein Luftfahrzeug auswirkende Vorkommnisse oder Sachverhalte muss die Organisation zudem der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 verantwortlich ist, melden. Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich auf Komponenten von Luftfahrzeugen auswirken, muss die Organisation der Person oder Organisation, die die Instandhaltung beantragt hat, melden.

d) Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:

  1. Die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse müssen
    1. die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
    2. so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
    3. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
    4. alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
  2. Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss
    1. den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben,
    2. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.)

145.A.65 Instandhaltungsverfahren15 21

a) Die Organisation muss Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass menschliche Faktoren und gute Instandhaltungspraktiken, auch bei den an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten, berücksichtigt werden und die den anwendbaren Anforderungen dieses Anhangs, des Anhangs I (Teil-M) und des Anhangs Vb (Teil-ML) genügen. Diese Verfahren müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.

b) Die nach diesem Buchstaben festgelegten Instandhaltungsverfahren müssen

  1. sicherstellen, dass klare Arbeitsanweisungen oder -verträge über die Instandhaltung zwischen der Organisation und der Person oder Organisation, die die Instandhaltung in Auftrag gibt, vereinbart wurden, in denen die durchzuführende Instandhaltungstätigkeit klar festgelegt ist, sodass Luftfahrzeuge und Komponenten nach Punkt 145.A.50 für den Betrieb freigegeben werden können;
  2. alle Aspekte der Durchführung der Instandhaltung abdecken, einschließlich der Bereitstellung und Überwachung spezialisierter Dienstleistungen, und die Standards festlegen, nach denen die Organisation zu arbeiten beabsichtigt.

145.A.70 Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE)15 17 19 20 21

a) Die Organisation muss ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE) erstellen und führen, das unmittelbar oder in Form von Bezugnahmen Folgendes enthält:

  1. eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass die Organisation ihre Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Anhang, Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) und dem genehmigten MOE ausführt. Wenn der verantwortliche Betriebsleiter nicht gleichzeitig Hauptgeschäftsführer der Organisation ist, ist die Bestätigung vom Hauptgeschäftsführer gegenzuzeichnen,
  2. die Sicherheitsstrategie der Organisation und die damit verbundenen Sicherheitsziele nach Punkt 145.A.200(a)(2);
  3. Titel und Namen von nach Punkt 145.A.30(b), (c) und (ca) ernannten Personen;
  4. die Pflichten und Zuständigkeiten von nach Punkt 145.A.30(b), (c) und (ca) ernannten Personen unter Angabe der Angelegenheiten, in denen sie unmittelbar mit der zuständigen Behörde im Namen der Organisation in Kontakt treten können;
  5. ein Organigramm der Organisation, aus dem die nach Punkt 145.A.200(a)(1) festgelegten Rechenschaftspflichten und die damit verbundene Hierarchie von Zuständigkeiten zwischen allen in Punkt 145.A.30(a), (b), (c) und (ca) genannten Personen hervorgehen;
  6. eine Liste des freigabeberechtigten Personals sowie gegebenenfalls des Unterstützungspersonals und des Lufttüchtigkeitprüfpersonals unter Angabe seiner jeweiligen Berechtigungen;
  7. eine allgemeine Beschreibung der personellen Ressourcen und des Systems zur Planung der Verfügbarkeit von Personal nach Punkt 145.A.30(d),
  8. eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen an jedem genehmigten Standort;
  9. eine Spezifikation des Arbeitsumfangs der Organisation, der für den Genehmigungsumfang nach Punkt 145.A.20 relevant ist;
  10. das Verfahren, in dem der Umfang der Änderungen festgelegt ist, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, und in dem beschrieben wird, wie diese Änderungen gemäß den Anforderungen von Punkt 145.A.85(c) verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden;
  11. das Verfahren zur Änderung des MOE;
  12. die Verfahren, in denen festgelegt ist, wie die Organisation die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs gewährleistet;
  13. eine Liste der gewerblichen Betreiber, für die die Organisation regelmäßige Luftfahrzeug-Instandhaltungsdienste erbringt, und die damit verbundenen Verfahren;
  14. gegebenenfalls eine Liste der in Punkt 145.A.75(b) genannten Unterauftragnehmer;
  15. eine Liste der genehmigten Standorte, gegebenenfalls einschließlich der in Punkt 145.A.75(d) genannten Orte der Line-Maintenance;
  16. eine Liste der beauftragten Organisationen;
  17. eine Liste der aktuell zugelassenen alternativen Nachweisverfahren, die von der Organisation verwendet werden.

b) Die erstmalige Ausgabe des MOE bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Es wird erforderlichenfalls geändert, damit die Beschreibung der Organisation aktuell bleibt.

c) Änderungen des MOE werden nach den in den Buchstaben a Nummern 10 und 11 festgelegten Verfahren verwaltet. Änderungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach Buchstabe a Nummer 10 sind, sowie Änderungen, die sich auf die in Punkt 145.A.85(a) angeführten Änderungen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

145.A.75 Rechte des Betriebs15 19 21

Gemäß dem MOE ist die Organisation zur Ausführung folgender Aufgaben berechtigt:

  1. Instandhaltung von unter ihre Zulassung fallenden Luftfahrzeugen oder Komponenten an den in der Bescheinigung und im MOE angegebenen Orten,
  2. Vergabe der Instandhaltung von unter ihre Zulassung fallenden Luftfahrzeugen oder Komponenten an eine andere Organisation, die im Rahmen des Managementsystems der Organisation tätig ist. Dies ist auf die Arbeiten beschränkt, die im Rahmen der nach Punkt 145.A.65 festgelegten Verfahren zulässig sind, und darf weder eine base-Maintenance-Überprüfung eines Luftfahrzeugs noch eine vollständige Instandhaltungsüberprüfung in einer Werkstatt oder Überholung eines Motors oder eines Motormoduls umfassen;
  3. Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind, oder wegen der Notwendigkeit der Durchführung unterstützender gelegentlicher "Line Maintenance" zu den im Handbuch angegebenen Bedingungen;
  4. Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an einem für die Durchführung von "Line Maintenance" bezeichneten Standort, der für einfache Instandhaltungsarbeiten geeignet ist, sofern das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowohl diese Tätigkeiten zulässt, als auch diese Standorte auflistet;
  5. Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten gemäß Punkt 145.A.50.
  6. Prüfung der Lufttüchtigkeit von unter Anhang Vb (Teil-ML) fallenden Luftfahrzeugen sowie Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903, sofern die Organisation hierfür zugelassen ist und sie ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat.
  7. 145.A.50.

145.A.80 - gestrichen -21

145.A.85 Änderungen bei der Organisation15 21

a) Die folgenden Änderungen bei der Organisation bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde:

  1. Änderungen der Zulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs der Organisation,
  2. Änderungen bei den in Punkt 145.A.30(a), (b), (c) und (ca) genannten Personen,
  3. Änderungen der Meldekette zwischen dem in Übereinstimmung mit Punkt 145.A.30(b), (c) und (ca) benannten Personal und dem verantwortlichen Betriebsleiter,
  4. das Verfahren für Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung nach Buchstabe c bedürfen,
  5. weitere Standorte der Organisation, die nicht unter Punkt 145.A.75(c) fallen.

b) Für die Änderungen nach Buchstabe a und für alle anderen Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß diesem Anhang bedürfen, muss die Organisation eine Genehmigung der zuständigen Behörde beantragen und erhalten. Der Antrag muss vor solchen Änderungen gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls die Organisationszulassung und den damit zusammenhängenden Genehmigungsumfang ändern kann.

Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor.

Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.330 umgesetzt werden.

Während solcher Änderungen arbeitet die Organisation gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten, jeweils zutreffenden Bedingungen.

c) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, müssen nach dem in Punkt 145.B.310(h) festgelegten Verfahren verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden.

145.A.90 Fortdauer der Gültigkeit21

a) Die Organisationszulassung bleibt vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:

  1. Die Organisation hält weiterhin die Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 145.B.350 ein.
  2. Die zuständige Behörde erhält gemäß Punkt 145.A.140 Zugang zur Organisation.
  3. Die Zulassung wurde weder von der Organisation zurückgegeben noch von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.355 ausgesetzt oder widerrufen.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.

145.A.95 Beanstandungen und Bemerkungen19 21

a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt 145.B.350 muss die Organisation

  1. die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
  2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen,
  3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

b) Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.350 vereinbarten Frist durchgeführt werden.

c) Die nach Punkt 145.B.350(f) mitgeteilten Bemerkungen müssen von der Organisation gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.

145.A.120 Nachweisverfahren21

a) Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.

b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

145.A.140 Zugang21

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation gewährleisten, dass der Zugang zu allen Anlagen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre einer Zertifizierung unterliegende Tätigkeit relevant ist, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit einem Unterauftragnehmer übertragen hat, jederzeit allen Personen gewährt wird, die autorisiert wurden von:

  1. der zuständigen Behörde nach Punkt 145.1,
  2. der die Aufsicht führenden Behörde nach Punkt 145.B.300(d).

145.A.155 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem21

Die Organisation setzt Folgendes um:

  1. alle von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 145.B.135,
  2. alle relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebenen Sicherheitsinformationen.

145.A.200 Managementsystem21

a) Die Organisation muss ein Managementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes beinhaltet:

  1. eine klar definierte Rechenschaftspflicht und Hierarchie der Zuständigkeiten in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters,
  2. eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit ("Sicherheitsrichtlinien") und der zugehörigen Sicherheitsziele,
  3. eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Organisation verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen,
  4. die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben,
  5. Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation,
  6. eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Compliance beinhaltet ein Rückmeldesystem der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;

b) Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind.

c) Ist die Organisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Managementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.A.200A Informationssicherheitsmanagementsystem23

Zusätzlich zu dem nach Punkt 145.A.200 vorgeschriebenen Managementsystem muss die Instandhaltungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

145.A.202 Innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem21

a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem einrichten, um die Sammlung und Bewertung von nach Punkt 145.A.60 zu meldenden Ereignissen zu ermöglichen.

b) Das System muss auch die Sammlung und Bewertung von Fehlern, Beinaheunfällen und intern gemeldeten Gefahren ermöglichen, die nicht unter Buchstabe a fallen.

c) Dieses System ermöglicht der Organisation,

  1. die Ursachen für Fehler, Beinaheunfälle und gemeldete Gefahren sowie die dazu beitragenden Faktoren zu ermitteln und diese im Rahmen des Sicherheitsrisikomanagements nach Punkt 145.A.200(a)(3) anzugehen,
  2. die Bewertung aller bekannten relevanten Informationen in Bezug auf Fehler, Beinaheunfälle, Gefahren, das Unvermögen zur Befolgung von Verfahren und, soweit erforderlich, ein Verfahren zur Weitergabe der Informationen sicherzustellen.

d) Die Organisation trifft Vorkehrungen, um die Erfassung von Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten sicherzustellen.

145.A.205 Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen21

a) Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe von Instandhaltungsaufträgen oder bei der Vergabe von Teilen ihrer Instandhaltungstätigkeiten an Unterauftragnehmer

  1. diese Instandhaltung den geltenden Anforderungen entspricht und
  2. jede mit der Auftragsvergabe oder der Vergabe von Unteraufträgen verbundene Gefahr für die Flugsicherheit als Teil des Managementsystems der Organisation gilt.

b) Vergibt die Organisation einen Teil ihrer Instandhaltungstätigkeiten an eine andere Organisation als Unterauftragnehmer, arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation im Rahmen des Genehmigungsumfangs der den Unterauftrag vergebenden Organisation.

Abschnitt B
Behördliche Anforderungen
21

145.B.005 Geltungsbereich21

In diesem Abschnitt werden die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem festgelegt, die von der für die Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A zuständigen Behörde zu erfüllen sind.

145.B.115 Aufsichtsunterlagen21

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

145.B.120 Nachweisverfahren21

a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b) Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

145.B.125 Mitteilungen an die Agentur21 23

a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
c) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen, die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.230 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erhalten hat.)

145.B.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem21

a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d) Die zuständige Behörde muss sofort alle Personen oder Organisationen von allen nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unterrichten. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.B.135A Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit23

a) Die zuständige Behörde richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.

b) Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt 145.B.125(c) erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung, Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.

d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.)

145.B.200 Managementsystem21 23

a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

  1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle von ihr in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben;
  2. ausreichendes Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben gewährleistet ist;
  3. für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist,
  4. geeignete Einrichtungen und Büroräume für das Personal, damit dieses die ihm zugewiesenen Aufgaben durchführen kann,
  5. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,
  6. eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde verantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.

b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.

c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem selben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

  1. Informationen über alle Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen;
  2. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 145.A.60.

d) Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
e) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

(Gültig bis 21.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.B.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen21

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen müssen dokumentiert werden,
  2. eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes festgelegt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben,
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 145.B.200(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.)

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.B.205 Zuweisung von Aufgaben23

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen müssen dokumentiert werden,
  2. eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes festgelegt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben,
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 145.B.200(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.

c) In Bezug auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 145.A.200a durch die Organisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass

  1. die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;
  2. die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen der Organisation integriert werden;
  3. ihr eigenes nach Punkt 145.B.200(e) eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst.)

145.B.210 Änderungen am Managementsystem21

a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b) Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

145.B.220 Führung von Aufzeichnungen21

a) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

  1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
  2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
  3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 145.B.205 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
  4. der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich:
    1. der Beantragung einer Organisationszulassung,
    2. der Aufzeichnungen über das fortdauernde Aufsichtsprogramm der zuständigen Behörde einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,
    3. der Organisationszulassung einschließlich aller Änderungen,
    4. eines Exemplars des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
    5. Kopien des offiziellen Schriftverkehrs,
    6. der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zulassung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,
    7. aller Berichte über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.300(d) erstellt wurden,
    8. der Exemplare sämtlicher MOE oder sonstiger Handbücher der Organisation und deren Änderungen,
    9. der Exemplare aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigter Dokumente,
  5. der Unterlagen über die Verwendung alternativer Nachweisverfahren,
  6. der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen nach Punkt 145.B.125,
  7. der Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 70, Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.

b) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Organisationszulassungen.

c) Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen werden vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

d) Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

145.B.300 Aufsichtsgrundsätze21 23

a) Die zuständige Behörde überprüft

  1. die Einhaltung der für Organisationen anwendbaren Anforderungen vor Ausstellung einer Organisationszulassung,
  2. die fortlaufende Einhaltung der anwendbaren Anforderungen durch Organisationen, denen sie die Zulassung erteilt hat,
  3. die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 145.B.135(c) und (d).

b) Diese Überprüfung muss

  1. durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Aufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben,
  2. für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen,
  3. auf Beurteilungen, Audits und Inspektionen und, bei Bedarf, auf unangekündigten Inspektionen beruhen,
  4. der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt 145.B.350 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c) Die zuständige Behörde muss den Umfang der Aufsicht nach Buchstaben a und b auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten festlegen.

d) Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die Einrichtungen befinden, oder von der Agentur im Falle der Einrichtungen durchgeführt werden, die sich außerhalb eines Gebiets befinden, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.

e) Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.

f) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
g) Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 145.A.200A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f jede nach Punkt IS.I.OR.200(e) dieser Verordnung oder Punkt IS.D.OR.200(e) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.)

145.B.305 Aufsichtsprogramm21

a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 145.B.300 umfasst.

b) Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:

  1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls
    1. Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
    2. Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe von Instandhaltungen, die von der Organisation geführt wurden,
    3. Stichproben der durchgeführten Lufttüchtigkeitsprüfungen,
    4. unangekündigte Inspektionen,
  2. Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide Parteien über alle wesentlichen Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

c) Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.

d) Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

  1. die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
  2. die Organisation laufend nachgewiesen hat, dass sie Punkt 145.A.85 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat,
  3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
  4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.350 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

e) Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

f) Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.

g) Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

145.B.310 Erstzulassungsverfahren21

a) Bei Eingang eines Antrags einer Organisation auf erstmalige Ausstellung einer Zulassung muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen durch die Organisation prüfen.

b) Während der Überprüfung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht.

c) Die zuständige Behörde muss über alle festgestellten Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen sowie Empfehlungen für die Ausstellung der Zulassung Aufzeichnungen führen.

d) Die zuständige Behörde bestätigt der Organisation schriftlich alle bei der Überprüfung festgestellten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung müssen alle Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.

e) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt,

  1. stellt sie die Zulassung nach Anlage III "EASA-Formblatt 3-145" gemäß dem System von Klassen und Berechtigungen in Anlage II aus,
  2. genehmigt sie formal das MOE.

f) Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur angegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 3-145 angegeben werden.

g) Die Zulassung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in dem der Zulassung beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt.

h) Um es der Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der gemäß Punkt 145.A.85(c) zuständigen Behörde durchzuführen, muss die zuständige Behörde das entsprechende Verfahren genehmigen, mit dem die Festlegungen zu Umfang, Verwaltung und Mitteilung der Änderungen des MOE gemeldet werden.

145.B.330 Änderungen - Organisationen21

a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

b) Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation ausgesetzt werden muss.

c) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt.

e) Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 145.B.300 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 145.B.350.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
145.B.330A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems23

a) Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, muss die zuständige Behörde nach den in Punkt 145.B.300 festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 145.B.350.

b) Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:

  1. Bei Eingang eines Änderungsantrags prüft die zuständige Behörde, ob die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, bevor sie die Genehmigung erteilt.
  2. Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Umsetzung der Änderung tätig sein darf.
  3. Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.)

145.B.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen21

a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 schließen ein:

  1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 145.A.140 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
  2. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Organisationszulassung durch Einreichung gefälschter Nachweise,
  3. jegliche festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Organisationszulassung,
  4. das Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.

  1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Zulassung ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
  2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde
    1. der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandungen schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt,
    2. den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
  3. Legt eine Organisation keinen annehmbaren Abhilfemaßnahmenplan vor oder führt sie innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Stufe 1 hochzustufen und sind die in Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
  4. Die zuständige Behörde muss über alle von ihr festgestellten oder ihr nach Buchstabe e angezeigten Beanstandungen Aufzeichnungen führen, auch gegebenenfalls über die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen, sowie über alle Abhilfemaßnahmen und das Datum der abschließenden Behebung der Beanstandungen.

e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss eine Behörde, die die Aufsichtsaufgaben nach Punkt 145.B.300(d) wahrnimmt, jede Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens einer von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassenen Organisation, jener zuständigen Behörde diese Beanstandung und deren Stufe mitteilen.

f) Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:

  1. zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,
  2. wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen;
  3. wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

145.B.355 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf21

Die zuständige Behörde muss

  1. eine Zulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit abzuwenden,
  2. eine Zulassung aussetzen, zurücknehmen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Punkt 145.B.350 notwendig ist,
  3. eine Zulassung ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, wenn unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, deren Inspektoren daran hindern, ihre Aufsichtsaufgaben während des Aufsichtsplanungszyklus wahrzunehmen.

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Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1 Anlage I


Es gelten die Bestimmungen von Anlage II des Anhangs I (Teil-M).

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System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145 Anlage II21
  1. Mit Ausnahme der anders lautenden Angaben in Buchstabe m für die kleinsten Organisationen enthält die Tabelle in Buchstabe l die möglichen Klassen und Berechtigungen für die Festlegung des Genehmigungsumfangs der Zulassung der nach Anhang II (Teil-145) zugelassenen Organisation. Einer Organisation muss ein Genehmigungsumfang gewährt werden, der von einer einzigen Klasse und Berechtigung mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Berechtigungen mit Einschränkungen reicht.
  2. Zusätzlich zu der Tabelle in Buchstabe l muss jede Instandhaltungsorganisation den Arbeitsumfang in ihrem MOE angeben.
  3. Innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den im MOE aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und Berechtigung(en) sowie der Arbeitsumfang der Organisation miteinander vereinbar sind.
  4. Eine Klassenberechtigung der Kategorie A bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsorganisationen mit einer Berechtigung der Kategorie a Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, für die die Organisation keine Genehmigung hat. Ein solcher Ausbau von Komponenten für Instandhaltungsarbeiten durch Instandhaltungsorganisationen mit einer Klassenberechtigung der Kategorie a muss einem geeigneten Kontrollverfahren im MOE unterliegen.

    Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.

  5. Klassenberechtigungen der Kategorie a sind unterteilt in "base Maintenance" und "Line Maintenance". Einer solchen Organisation kann eine Genehmigung entweder für "base Maintenance" oder "Line Maintenance" oder für beides erteilt werden. Zu beachten ist, dass eine "Line Maintenance"- Einrichtung, die sich bei einer "base Maintenance"-Einrichtung befindet, eine Genehmigung für die "Line Maintenance" benötigt.
  6. Eine Klassenberechtigung der Kategorie B bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsorganisationen mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, für die die Organisation keine Genehmigung hat.

Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.

Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der "base Maintenance" und "Line Maintenance" eines Luftfahrzeugs durchführen, sofern ein geeignetes Kontrollverfahren im MOE von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Der Arbeitsumfang im MOE muss diese Tätigkeiten darstellen, sofern sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie C bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation Instandhaltungsarbeiten an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren und Hilfsturbinen) durchführen darf, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug oder einen Motor/eine Hilfsturbine vorgesehen sind.

Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.

Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie C darf auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente (ausgenommen vollständige Motoren und Hilfsturbinen) während der "base Maintenance" und "Line Maintenance" eines Luftfahrzeugs oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren/Hilfsturbinen durchführen, sofern ein geeignetes Kontrollverfahren im MOE von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Der Arbeitsumfang im MOE muss diese Tätigkeiten darstellen, sofern sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie D ist eine selbständige Klassenberechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung D1 für zerstörungsfreie Prüfung ist nur für eine genehmigte Instandhaltungsorganisation erforderlich, die zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für eine andere Organisation durchführt. Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie A, B oder C darf zerstörungsfreie Prüfungen an Erzeugnissen durchführen, die er instand hält, ohne dass eine Klassenberechtigung der Kategorie D1 erforderlich ist, sofern das MOE geeignete Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält.

Die Spalte "Einschränkung" soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einer bestimmten Organisation anzupassen. Berechtigungen dürfen in der Genehmigung nur mit der entsprechenden Einschränkung aufgeführt werden. In der Tabelle in Buchstabe l sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Es ist akzeptabel, wenn in der Spalte "Einschränkung" die Instandhaltungsaufgabe anstelle des Musters oder des Herstellers des Luftfahrzeugs oder Triebwerks hervorgehoben wird, sofern dies für die Organisation geeigneter ist (ein Beispiel könnte die Installation von Avioniksystemen und die entsprechende Instandhaltung sein). Eine solche Angabe in der Spalte "Einschränkung" bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Muster/Aufgabe durchzuführen.

Wird in der Spalte "Einschränkung" der Klassen a und B auf "Serie, Muster und Gruppe" Bezug genommen, ist dies folgendermaßen zu verstehen:

Abweichend von Punkt 145.A.85(a)(1) kann die Organisation bei Verwendung einer Befähigungsliste für Komponenten, die häufigen Änderungen unterliegen kann, vorschlagen, solche Änderungen in das Verfahren nach Punkt 145.A.85(c) für Änderungen aufzunehmen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen.

Tabelle

KLASSE KATEGORIE EINSCHRÄNKUNG base MAINTENANCE LINE MAINTE-NANCE
LUFTFAHRZEUGE A1
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 5.700 kg
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: Airbus A320-Serie

[JA/NEIN] * [JA/NEIN] *
A2
Flugzeuge mit einer MTOM von 5.700 kg und darunter
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie
Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

[JA/NEIN] * [JA/NEIN] *
A3
Hubschrauber
[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: Robinson R44

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

[JA/NEIN] * [JA/NEIN] *
A4
- Andere Luftfahrzeuge als der Kategorie A1, A2 und A3
[Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.), des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben.]

Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

[JA/NEIN] * [JA/NEIN] *
MOTOREN B1
- Turbine
[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: PT6A-Serie
B2
Kolbenmotor
[Angabe des Motorherstellers oder der Gruppe, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
B3
Hilfsturbinen (APU)
[Angabe der des Motorherstellers, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN C1 - Klima- und Druckluftanlage [Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsaufgaben]
Beispiel: PT6a Kraftstoffregelung
C2 - Automatische Flugsteuerungssysteme
C3 - Sprechfunk und Navigationsausrüstung
C4 - Türen - Luken/Klappen
C5 - Stromversorgung
C6 - Ausrüstung
C7 - Motoren/Hilfsturbinen
C8 - Flugsteuerungen
C9 - Kraftstoffsystem
C10 - Hubschrauber-Rotoren
C11 - Hubschrauber-Getriebe
C12 - Hydrauliksysteme
C13 - Instrumente - Aufzeichnungssystem
C14 - Fahrwerk
C15 - Sauerstoff
C16 - Propeller
C17 - Pneumatik/Unterdruck
C18 - Vereisungs-/ Regen-/Brandschutz
C19 - Fenster
C20 - Strukturbauteile
C21 - Wasserballast
C22 - Antriebssteigerung
SPEZIELLE LEISTUNGEN D1 - Zerstörungsfreie Prüfung [Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]
*) Nichtzutreffendes streichen

Einer Instandhaltungsorganisation, die nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit eingeschränktem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:

KLASSE KATEGORIE EINSCHRÄNKUNG
LUFTFAHRZEUGE A2 FLUGZEUG MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER MTOM VON 5.700 KG ODER WENIGER
LUFTFAHRZEUGE A3 FLUGZEUG MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER MTOM VON 3.175 KG ODER WENIGER
LUFTFAHRZEUGE A4 KEINE EINSCHRÄNKUNGEN
MOTOREN B2 UNTER 450 PS
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN C1 BIS C22 GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE
SPEZIELLE LEISTUNGEN D1 - ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN

Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für eine solche Organisation den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung der betreffenden Organisation weiter einschränken kann.

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Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäss Anhang II (Teil-145) Anlage III15 19 20


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Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) qualifiziertem Personal gemäss Punkt 145.A.30(J)1 und 2 Anlage IV


1. Freigabeberechtigtes Personal, das die folgenden Bedingungen erfüllt, gilt als Personal im Sinne von Punkt 145A.30(j)(1) und (2):

  1. Die Person muss eine Lizenz oder eine nach den nationalen Vorschriften in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erteilte Freigabeberechtigung besitzen.
  2. Der Arbeitsumfang der Person sollte nicht den Arbeitsumfang überschreiten, der in der nationalen Lizenz oder Freigabeberechtigung, je nachdem, welche restriktiver ist, definiert ist.
  3. Die Person muss nachweisen, dass sie eine Schulung bezüglich menschlicher Faktoren und Lufttüchtigkeitsvorschriften, wie in den Modulen 9 und 10 der Anlage I von Anhang III (Teil-66) dargelegt, absolviert hat.
  4. Für eine Freigabeberechtigung für "Line Maintenance" muss die Person fünf Jahre und für "base Maintenance" acht Jahre Erfahrung in der Instandhaltung nachweisen. Personen, deren Tätigkeiten nicht über die von freigabeberechtigtem Personal der Kategorie a nach Teil-66 hinausgehen, brauchen nur drei Jahre Erfahrung in der Instandhaltung nachzuweisen.
  5. Freigabeberechtigtes Personal für "Line Maintenance" und Unterstützungspersonal für "base Maintenance" muss nachweisen, dass es für jedes Luftfahrzeugmuster in dem unter Buchstabe b genannten Arbeitsumfang einen Musterlehrgang und eine Prüfung absolviert hat, die der Kategorie B1, B2 oder B3, wie zutreffend, gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66) entspricht. Jedoch brauchen Personen, deren Arbeitsumfang nicht über die von freigabeberechtigtem Personal der Kategorie a hinausgeht, an Stelle eines vollständigen Musterlehrganges nur eine Schulung für die jeweiligen Arbeiten zu absolvieren.
  6. Freigabeberechtigtes Personal für "base Maintenance" muss nachweisen, dass es für jedes Luftfahrzeugmuster in dem unter Buchstabe b genannten Arbeitsumfang einen Musterlehrgang und eine Prüfung absolviert hat, die der Kategorie C gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66) entspricht, mit Ausnahme des ersten Luftfahrzeugmusters, bei dem Ausbildung und Prüfung dem Niveau der Kategorie B1, B2 oder B3 von Anlage III entsprechen müssen.

2. Recht auf Bestandsschutz

  1. Personal, das vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen von Anhang III (Teil-66) über Rechte verfügte, darf diese weiterhin ausüben, ohne dass die Punkte 1(c) bis 1(f) erfüllt sein müssen.
  2. Freigabeberechtigtes Personal, das den Umfang seiner Berechtigung nach diesem Datum um zusätzliche Berechtigungen erweitern möchte, muss die Bestimmungen von Punkt 1 erfüllen.
  3. Unbeschadet des vorstehenden Punkts 2(b) ist im Fall eines zusätzlichen Musterlehrganges die Erfüllung der Punkte 1(c) und 1(d) nicht erforderlich.

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(Teil-66) Anhang III15 18 19 20 21 22 23 23a

66.1 Zuständige Behörde

a) Im Sinne dieses Anhangs (Teil-66) ist die zuständige Behörde

  1. die vom Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erstmals beantragt, oder
  2. die von einem anderen Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der in Absatz 1 genannten Behörde. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Lizenz widerrufen, alle in Punkt 66.B.20 genannten Aufzeichnungen werden übertragen und es wird eine neue Lizenz auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen erteilt.

b) Die Agentur legt Folgendes fest:

  1. die Liste der Luftfahrzeugmuster und
  2. welche Luftfahrzeugzelle/Triebwerk-Kombinationen in den jeweiligen Luftfahrzeugmusterberechtigungen enthalten sind.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

66.A.1 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt definiert die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und legt die Anforderung für ihre Beantragung, Erteilung, und Verlängerung der Gültigkeit fest.

66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen18

Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:

  1. Kategorie A, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
  2. Kategorie B1, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
  3. Kategorie B2

    Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge.

  4. Kategorie B2L

    Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen:

    Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten.

  5. Kategorie B3

    Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter.

  6. Kategorie L, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
  7. Kategorie C

    Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber.

66.A.5 Luftfahrzeuggruppen18 23

Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt:

  1. Gruppe 1: Technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, mehrmotorige Hubschrauber, ausgenommen Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, mit einer höchstzulässigen Dienstgipfelhöhe über FL290, Luftfahrzeuge mit "Fly-by-wire"-Systemen, andere Gas-Luftschiffe als ELA2.

    Die Agentur kann ein Luftfahrzeug in Gruppe 2, Gruppe 3 oder Gruppe 4 einstufen, das die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität dieses speziellen Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.

  2. Gruppe 2: Luftfahrzeuge, andere als die der Gruppe 1, die den folgenden Untergruppen angehören:
    1. Untergruppe 2a:
      • einmotorige Turboprop-Flugzeuge
      • Flugzeuge mit Turbinentriebwerk, die von der Agentur aufgrund ihrer geringeren Komplexität in diese Untergruppe eingestuft wurden
    2. Untergruppe 2b:
      • einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
      • mehrmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden
    3. Untergruppe 2c:
      • einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
      • mehrmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden
  3. Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören
  4. Gruppe 4: Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe, die nicht der Gruppe 1 angehören

66.A.10 Antrag23

a) Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA-Formblatt 19 (siehe Anlage V) und in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise gestellt werden.

b) Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt wurde.

c) Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach den Punkten 66.A.10(a), 66.A.10(b) und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen.

d) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.

e) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, hat die gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte Instandhaltungsorganisation die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.

f) Jedem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen bezüglich des Theoriewissens, der praktischen Ausbildung und der Erfahrung erfüllt waren.

66.A.15 Antragsvoraussetzungen

Das Mindestalter eines Antragstellers auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist 18 mindestens Jahre.

66.A.20 Rechte18 21 23

a) Es gelten die folgenden Rechte:

  1. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie a berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher "Line Maintenance" und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat.
  2. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B1 nach folgenden Arbeiten:

    Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie a mit ein.

  3. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 berechtigt den Inhaber
    1. zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B2 nach folgenden Arbeiten:
      • Instandhaltungsarbeiten an der Avionik und an elektrischen Systemen;
      • Arbeiten an der Elektrik und Avionik von Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern;
    2. zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher "Line Maintenance" und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat, sowie auf die in der Lizenz der Kategorie B2 bereits eingetragenen Berechtigungen.

    Die Kategorie B2 schließt keine der Unterkategorien a mit ein.

  4. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B2L-Unterstützungspersonal:
  5. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B3 berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B3-Unterstützungspersonal:
  6. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von L-Unterstützungspersonal:

    Die Unterkategorie L2 beinhaltet die Unterkategorie L1. Jegliche Einschränkung der Unterkategorie L2 gemäß Punkt 66.A.45(h) gilt auch für die Unterkategorie L1.

    Die Unterkategorie L2C beinhaltet die Unterkategorie L1C.

  7. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen, nachdem an dem Luftfahrzeug "base Maintenance"-Arbeiten durchgeführt wurden. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit.

Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C, die für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge erteilt wurde, muss die Rechte einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C auch in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge umfassen.

b) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf seine Rechte nur dann ausüben, wenn

  1. die entsprechenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) und Anhang Vd (Teil-CAO) erfüllt sind; und
  2. er/sie im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den mit der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erteilten Rechten erworben oder die Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Rechte erfüllt hat;
  3. er/sie zur Erteilung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten am entsprechenden Luftfahrzeug angemessen befähigt ist;
  4. er/sie in ausreichendem Maß, d. h. in Wort und Schrift aktiv und passiv, die Sprachen beherrscht, in denen die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Verfahren abgefasst sind.

66.A.25 Gefordertes Grundwissen18 18a 21 23

a) Der Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, muss seinen Wissensstand in den jeweiligen in Anlage I (gilt für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder Anlage VII (gilt für Lizenzen der Kategorie L) aufgeführten Fachmodulen durch Prüfung nachweisen.

b) Die Prüfungen des Grundwissens müssen dem in Anlage II (für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder in Anlage VIII (für Lizenzen der Kategorie L) dieses Anhangs festgelegten Standard genügen und von einer der folgenden Stellen durchgeführt werden:

(1) einer nach Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsorganisation,

(2) der zuständigen Behörde,

(3) einer anderen Organisation mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Lizenzen der Kategorie L.

c) Die Prüfungen des Grundwissens müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Wurden die Prüfungen des Grundwissens innerhalb dieses Zeitraums von zehn Jahren nicht bestanden, kann sich der Antragsteller alternativ Grundwissen auf die Prüfungen gemäß Buchstabe d anrechnen lassen.

Das Erfordernis der Gültigkeit von zehn Jahren gilt für jede einzelne Modulprüfung mit Ausnahme der Modulprüfungen, die bereits im Rahmen einer anderen Lizenzkategorie bestanden wurden und bereits zu einer Lizenzerteilung geführt haben.

d) Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf das geforderte Grundwissen angerechnet wird:

(1) Prüfungen des Grundwissens, die mehr als zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen bestanden wurden (siehe Buchstabe c),

(2) jede andere nationale technische Ausbildung und Prüfung, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs an das Grundwissen angesehen wird.

Der Antragsteller muss die gewährten Anrechnungen durch Bezugnahme auf einen von der zuständigen Behörde nach Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt E genehmigten Bericht über Anrechnungen für die Prüfung nachweisen.

e) Ein Grundlagenlehrgang ohne die Module 1 und 2 der Anlage I zu diesem Anhang wird nur dann nach Anhang IV (Teil-147) vollständig anerkannt, wenn die Kenntnisse dieser Module anschließend vom Antragsteller durch eine Prüfung nachgewiesen und von der zuständigen Behörde angerechnet werden.

f) Ein Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, der die Hinzufügung einer anderen Kategorie oder Unterkategorie beantragt, muss seinen Wissensstand in den jeweiligen in Anlage I (gilt für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder Anlage VII (gilt für Lizenzen der Kategorie L) aufgeführten Fachmodulen ergänzen und hierüber eine Prüfung ablegen.

In Anlage IV sind die Module der Anlage I (für Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und C) bzw. der Anlage VII (für Lizenzen der Kategorie L), die für die Hinzufügung einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden, gemäß diesem Anhang erteilten Lizenz erforderlich sind, im Einzelnen aufgeführt.

66.A.30 Erfahrung15 18 23

a) Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen folgende Erfahrungen erworben haben:

  1. Für Kategorie A, Unterkategorien B1.2 und B1.4 sowie Kategorie B3:
    1. drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
    2. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
    3. ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlagenlehrgangs.
  2. Für Kategorie B2 und die Unterkategorien B1.1 und B1.3:
    1. fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
    2. drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
    3. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlagenlehrgangs.
  3. a. Für Kategorie B2L:
    1. drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en), wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
    2. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, der von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
    3. ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlagenlehrgangs.

      Für die Hinzufügung jeder neuen Systemberechtigung zu einer vorhandenen Lizenz der Kategorie B2L werden jeweils drei Monate praktischer Erfahrung in der Instandhaltung gefordert, die für die neue Systemberechtigung relevant sein muss.

  4. b. Für Kategorie L:
    1. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt;
    2. abweichend von Punkt (i) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt, vorbehaltlich der in Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) genannten Einschränkung.
  5. Für Kategorie C in Bezug auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge (Complex Motor-Powered Aircraft, CMPA):
    1. drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der base Maintenance, oder
    2. fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2, B1.4 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der base Maintenance, oder
    3. als Antragsteller, der über einen akademischen Abschluss verfügt, drei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung im Zusammenhang stehen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an base-Maintenance-Aufgaben im CMPA-Betrieb.
    4. Für die Erweiterung der in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge eingetragenen Kategorie C auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge:
      1. zwei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.2, B1.3, B1.4, B2 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation im CMPA-Betrieb, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der base-Maintenance, oder
      2. als Antragsteller, der aufgrund seines akademischen Abschlusses Inhaber einer Lizenz der Kategorie C ist, zwei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung in Zusammenhang stehen, einschließlich einer dreimonatigen Teilnahme an base-Maintenance-Aufgaben im CMPA-Betrieb.
  6. Für Kategorie C in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge:
    1. drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1, B2, B2L, B3 oder L als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation im CMPA-Betrieb, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der base-Maintenance, oder
    2. als Antragsteller, der über einen akademischen Abschluss verfügt, drei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung in Zusammenhang stehen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an base-Maintenance-Aufgaben im Betrieb von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen.
  7. Der akademische Abschluss muss in einem einschlägigen technischen Fachgebiet erworben und von einer Hochschule oder einer anderen von der zuständigen Behörde anerkannten Einrichtung der höheren Bildung vergeben werden.

b) Antragsteller auf eine Erweiterung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen über eine Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Teil-66) definiert, verfügen.

c) Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten.

d) Bei mindestens einem Jahr der geforderten Erfahrung muss es sich um neuere Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird, handeln. Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist abhängig von dem Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/ Unterkategorie. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.

e) Ungeachtet Buchstabe a können Erfahrungen mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in nicht nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) zugelassenen Organisationen erworben wurden, anerkannt werden, wenn die betreffende Instandhaltung den von der zuständigen Behörde gemäß diesem Anhang festgelegten Anforderungen gleichwertig ist.
Die zusätzliche Erfahrung, die in gemäß den Anhängen II oder Vd zugelassenen Organisationen oder unter der Aufsicht von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal gewonnen wurde, muss allerdings nachgewiesen werden.

f) Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein.

66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal23

a) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.120 entsprechen.

b) Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 (siehe Anlage V) ausfüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ausgestellt hat, vorlegen, es sei denn, der Inhaber ist in einer gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation tätig, die ein Verfahren in ihrem Handbuch vorgesehen hat, wonach die Organisation die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen einreichen kann.

c) Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.

d) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.

66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen18 19 22 23 23a

a) Der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung versehen ist.

b) Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der zufriedenstellende Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:

c) Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt (b) erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt.

d) Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn folgende Schritte abgeschlossen sind:

Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen akademischen Abschluss nach Punkt 66.A.30(a)(5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterevaluierung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B2 erfolgen.

e) Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen der Herstelleruntergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens zwei Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Herstelleruntergruppe sind.
  2. Die Eintragung vollständiger Untergruppenberechtigungen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens drei Luftfahrzeugmuster unterschiedlicher Hersteller erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Untergruppe sind.
  3. Die Eintragung der Berechtigungen der Herstelleruntergruppen und vollständigen Untergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B2 und B2L setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie, die betreffende Luftfahrzeug-Untergruppe und - im Falle der B2L-Lizenz - die betreffende(n) Systemberechtigung(en) maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
  4. Abweichend von Punkt (e)(iii) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2 oder B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2b eingetragen ist, Anspruch auf den Eintrag einer vollständigen Berechtigung für die Untergruppe 2c.

f) Für Luftfahrzeuge der Gruppen 3 und 4 gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 3 in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L und C und die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 4 in die Lizenzen der Inhaber der Lizenzen B2 und B2L setzen den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten, die für die Lizenzkategorie und die Gruppe 3 bzw. 4 maßgeblich sind, beinhaltet.
  2. Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die Inhabern einer Lizenz der Kategorie B1 gewährte Berechtigung für Gruppe 3 den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
  3. Abweichend von Punkt (f)(i) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2a oder 2b eingetragen ist, Anspruch auf die Eintragung einer Berechtigung für die Gruppen 3 und 4.

g) Für die B3-Lizenz gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen für "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
  2. Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die in Punkt (i) genannte Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:

h) Für alle Unterlizenzen der Kategorie L mit Ausnahme der Unterkategorie L5 gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Unterkategorie der Lizenz maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließen muss.
  2. Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegen die Berechtigungen den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
    1. für die Berechtigungen "Segelflugzeuge" sowie "Motorsegler und ELA1-Flugzeuge":
      • gewebebespannte Luftfahrzeuge in Holzbauweise,
      • Luftfahrzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise,
      • Luftfahrzeuge in Metallbauweise,
      • Luftfahrzeuge in Verbundbauweise.
    2. für die Berechtigung "Gasballone":
      • andere als ELA1-Gasballone

66.A.50 Einschränkungen18

a) Die in einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen im Falle der in Punkt 66.A.45 genannten Einschränkungen das Luftfahrzeug als Ganzes.

b) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.45 sind aufzuheben, nachdem

  1. die entsprechende Erfahrung nachgewiesen oder
  2. eine zufrieden stellende praktische Bewertung durch die zuständige Behörde vorgenommen wurde.

c) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70 sind aufzuheben, nachdem zu den im betreffenden Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 aufgeführten Modulen/Themen die entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.

66.A.55 Qualifikationsnachweis

Freigabebescheinigungen ausstellendes Personal sowie Unterstützungspersonal muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen.

66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung15 18

a) Dem Inhaber einer Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in einem Mitgliedstaat vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) gültig ist, wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unter abschnitt D genannten Bedingungen erteilt.

b) Eine Person, die sich vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil- 66) einem in einem Mitgliedstaat gültigen Qualifikationsverfahren für freigabeberechtigtes Personal unterzieht, kann weiterhin qualifiziert werden. Dem Inhaber einer im Zuge dieses Qualifikationsverfahrens erhaltenen Qualifikation wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unter abschnitt D genannten Bedingungen erteilt.

c) Bei Bedarf sind in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, um Unterschiede widerzuspiegeln zwischen:

  1. dem Umfang der vor dem Inkrafttreten der in diesem Anhang (Teil-66) genannten Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz geltenden Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal und
  2. dem geforderten Grundwissen und den Grundlagenprüfungsstandards gemäß den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66).

d) Abweichend von Punkt c sind in der Lizenz für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die nicht von nach Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie von Ballonen, Segelflugzeugen, Motorseglern und Luftschiffen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, damit gewährleistet ist, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Kategorie bzw. Unterkategorie der Lizenz gemäß Teil-66 geltenden Rechte des freigabeberechtigten Personals und die Rechte aus der gemäß Teil-66 umgewandelten Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung unverändert bleiben.

Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A
Allgemeines

66.B.1 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verfahren und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs (Teil-66) befasst sind, einzuhalten sind.

66.B.2 Nachweisverfahren23

  1. Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
  2. Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
  3. Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Personen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung angewendet werden.

66.B.10 Zuständige Behörde

a) Allgemeines

Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist.

Diese zuständige Behörde muss eine angemessene Organisationsstruktur festlegen, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) sicherzustellen.

b) Ressourcen

Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) verfügen.

c) Verfahren

Die zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren mit Angaben zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-66) festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Einhaltung zu gewährleisten.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
66.B.15 Informationssicherheitsmanagementsystem23

Die zuständige Behörde muss ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

66.B.20 Führen von Aufzeichnungen

a) Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.

b) Die Aufzeichnungen müssen für jede Lizenz Folgendes enthalten:

  1. den Antrag auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Änderung dieser Lizenz, einschließlich aller einschlägigen Dokumentation,
  2. eine Kopie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einschließlich aller Änderungen,
  3. Kopien der wichtigen Korrespondenz,
  4. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen,
  5. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über den Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal,
  6. Aufzeichnungen über von der zuständigen Behörde vorgenommene Prüfungen,
  7. bei Umwandlungen den jeweiligen Umwandlungsbericht
  8. den jeweiligen Bonuspunktebericht für die Gewährung von Anrechnungen.

c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (1) bis (5) beträgt mindestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lizenz.

d) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (6), (7) und (8) ist unbegrenzt.

66.B.25 Informationsaustausch19

a) Zwischen den zuständigen Behörden muss ein gegenseitiger Informationsaustausch gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 stattfinden.

b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.

66.B.30 Ausnahmen19

Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

Unterabschnitt B
Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren, die von der zuständigen Behörde bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal zu befolgen sind.

66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde18

a) Nach Erhalt des EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation hat die zuständige Behörde das EASA-Formblatt 19 auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angeführten Erfahrungen den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) entsprechen.

b) Die zuständige Behörde hat den Prüfungsstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I oder gegebenenfalls Anlage VII, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden.

c) Nachdem die zuständige Behörde die Identität und das Geburtsdatum des Antragstellers festgestellt und sich davon überzeugt hat, dass er/sie den Standard an Wissen und Erfahrung erfüllt, der durch diesen Anhang (Teil- 66) gefordert ist, hat sie dem Antragsteller die relevante Lizenz für freigabeberechtigtes Personal auszustellen. Die gleichen Informationen sind durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

d) Falls bei der Ausstellung der ersten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Luftfahrzeugmuster oder -gruppen eingetragen werden, muss die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen von Punkt 66.B.115 überprüfen.


66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen über eine nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd genehmigte Instandhaltungsorganisation (Teil-CAO)23

a) Eine nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte Instandhaltungsorganisation, die über eine Genehmigung der zuständigen Behörde zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügt, kann i) die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder ii) der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen aussprechen, sodass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann.

b) Unter Buchstabe a genannte Instandhaltungsbetriebe müssen die Einhaltung von Punkt 66.B.100 a und b sicherstellen.

c) In allen Fällen kann die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal dem Antragsteller nur von der zuständigen Behörde erteilt werden.

66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie18 23

  1. Nach Abschluss der Verfahren gemäß den Punkten 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie bzw. die Systemberechtigung(en) im Falle von Kategorie B2L in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen.
  2. Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
  3. Auf Antrag des Antragstellers hat die zuständige Behörde eine Lizenz der Kategorie B2L durch eine Lizenz der Kategorie B2 zu ersetzen und in diese Lizenz dieselben Berechtigungen einzutragen, wenn der Lizenzinhaber die beiden folgenden Nachweise erbringt:
    1. die durch eine Prüfung nachgewiesene Kenntnis der Unterschiede zwischen dem Grundwissen entsprechend der B2L-Lizenz und dem für die B2-Lizenz erforderlichen Grundwissen gemäß Anlage I;
    2. die nach Anlage IV geforderte praktische Erfahrung.
  4. Die Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Hinzufügung einer neuen Lizenzkategorie oder -unterkategorie zu einer bestehenden, nach diesem Anhang erteilten Lizenz erforderlich sind, sind in den Tabellen in Anlage IV aufgeführt.

66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen18

a) Bei Erhalt eines ordnungsgemäßen EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen für eine Berechtigung und die zugehörige Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde

  1. die entsprechende Luftfahrzeugberechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen, oder
  2. diese Lizenz unter Einbeziehung der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung neu auszustellen, oder
  3. die geltenden Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 aufzuheben.

Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.

b) Falls die vollständige musterbezogene Ausbildung nicht von einem gemäß Anhang II (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Anforderungen an die musterbezogene Ausbildung erfüllt sind, bevor die Musterberechtigung erteilt wird.

c) Ist die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht erforderlich, so ist das Luftfahrzeugmuster auf der Grundlage einer Anerkennungsurkunde einzutragen, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wird.

d) Umfasst die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung mehr als einen Lehrgang, muss sich die zuständige Behörde vor der Eintragung der Musterberechtigung davon überzeugen, dass Inhalt und Dauer der Lehrgänge dem Umfang der Lizenzkategorie voll entsprechen und dass die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden.

e) Im Falle einer Unterschiedsschulung für ein ähnliches Luftfahrzeugmuster muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass (i) die bisherigen Qualifikationen des Antragstellers, die entweder durch (ii) einen Lehrgang gemäß Anhang IV (Teil-147) oder durch einen unmittelbar durch die zuständige Behörde genehmigten Lehrgang ergänzt werden, für die Eintragung der Musterberechtigung anerkannt werden können.

f) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der praktischen Bestandteile der musterbezogenen Ausbildung durch einen der folgenden Belege nachgewiesen wurde:

  1. durch die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen der praktischen Ausbildung oder eines Arbeitsbuchs, das von der Organisation ausgestellt wurde, die den von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.130 direkt genehmigten Kurs durchgeführt hat;
  2. sofern vorhanden, durch ein den praktischen Ausbildungsteil abdeckendes Ausbildungszeugnis, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wurde.

g) Für die Eintragung des Luftfahrzeugmusters sind die von der Agentur vorgegebenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen zu verwenden.

66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal21

a) Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß Punkt 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.

b) Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:

  1. hat die zuständige Behörde die Gründe für diese Unterschiede zu untersuchen und kann sich gegen eine Erneuerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal entscheiden;
  2. hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;
  3. hat die zuständige Behörde, falls erforderlich, Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 zu ergreifen, um die betreffende Lizenz zu widerrufen, auszusetzen oder zu ändern.

66.B.125 Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen18

a) Einzelne Luftfahrzeugmusterberechtigungen, die auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereits eingetragen sind, bleiben erhalten und werden nicht in neue Berechtigungen umgewandelt, sofern der Lizenzinhaber nicht die Voraussetzungen gemäß Punkt 66.A.45 dieses Anhangs (Teil-66) für die entsprechenden Gruppen-/Untergruppenberechtigungen vollständig erfüllt.

b) Die Umwandlung ist gemäß der folgenden Aufstellung durchzuführen:

  1. für Kategorie B1 oder C:
  2. für Kategorie B2:
  3. für Kategorie C:

c) Unterlag die Lizenz keinen technischen Einschränkungen im Anschluss an den Umwandlungsprozess nach Punkt 66.A.70, bleiben diese Einschränkungen in der Lizenz erhalten, sofern sie nicht nach den im Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 festgelegten Bedingungen gestrichen werden.

66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung18 22 23

a) Gemäß Punkt 1 der Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine Ausbildung für ein anderes Luftfahrzeugmuster als Luftschiffe genehmigen, die nicht von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht.

b) Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsdaten des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung ("Design Approval Holder", DAH) oder der Person enthalten sind, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat.

c) Für die Anerkennung des Abschlusses der Theorie- und/oder Praxiselemente des Musterberechtigungslehrgangs muss die Anerkennungsurkunde (Certificate of Recognition, CoR) (EASA-Formblatt 149b) der Anlage III zu Anhang IV (Teil-147) verwendet werden.

66.B.135 Verfahren für die Genehmigung von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT)23

Bei der Genehmigung von Lehrgängen, auch von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT), die in einer physischen oder virtuellen Umgebung oder in beidem durchgeführt werden, muss die zuständige Behörde überprüfen, ob die Luftfahrzeuggrundausbildung und die Luftfahrzeugmusterausbildung Anlage I bzw. Anlage III genügen.

Das Genehmigungsverfahren muss die Grundsätze und Kriterien der Anlage IX umfassen.

Unterabschnitt C
Prüfungen

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die von der zuständigen Behörde durchzuführenden Prüfungen.

66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde18 23

a) Alle Prüfungsfragen sind vor einer Prüfung sicher aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass die Kandidaten nicht wissen, welche Fragen die Prüfungsgrundlage bilden.

b) Die zuständige Behörde benennt

  1. Personen, die die für jede Prüfung zu verwendenden Fragen bestimmen;
  2. Prüfer, die während aller Prüfungen anwesend sind, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicherzustellen.

c) Die Grundlagenprüfungen müssen dem in den Anlagen I und II bzw. in den Anlagen VII und VIII festgelegten Standard entsprechen.
Zur Bescheinigung des Abschlusses der Grundlagenprüfung ist die Anerkennungsurkunde (CoR) (EASA-Formblatt 148b) in Anhang IV (Teil-147) Anlage III zu verwenden.

d) Die Prüfungen der Musterausbildung und die Musterevaluierungen müssen dem in Anlage III festgelegten Standard entsprechen.
Zur Bescheinigung des Abschlusses der Luftfahrzeugmusterausbildung oder der Luftfahrzeugmusterevaluierung ist die Anerkennungsurkunde (CoR) (EASA-Formblatt 149b) in Anhang IV (Teil-147) Anlage III zu verwenden.

e) Neue schriftliche Fragen sind mindestens alle sechs Monate zu erstellen und die verwendeten Fragen zu löschen oder vorübergehend nicht zu verwenden. Eine Aufstellung der Fragen ist zu Referenzzwecken in den Aufzeichnungen zu führen.

f) Alle Prüfungsunterlagen sind dem Kandidaten zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und dem Prüfer am Ende des zugeteilten Prüfungszeitraums zurückzugeben. Es dürfen keine Prüfungsunterlagen während des bewilligten Prüfungszeitraums aus dem Prüfungsraum entfernt werden.

g) Abgesehen von den für Musterevaluierungen erforderlichen Unterlagen dürfen dem Kandidaten während der Evaluierung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

h) Die Prüfungskandidaten sind so voneinander zu trennen, dass sie nicht die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten einsehen können. Sie dürfen mit niemand anderem als dem Prüfer sprechen.

i) Kandidaten, denen ein Betrug nachgewiesen wird, sind für zwölf Monate ab dem Datum der Prüfung, in der ihr Betrug festgestellt wurde, von weiteren Prüfungen auszuschließen.

Unterabschnitt D
Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt 66.A.70 in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal.

66.B.300 Allgemeines

a) Die zuständige Behörde kann nur solche Qualifikationen umwandeln, die (i) unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen in dem Mitgliedstaat ihrer Zuständigkeit erlangt wurden und (ii) vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) gültig waren.

b) Die zuständige Behörde kann die Umwandlung nur in Übereinstimmung mit einem Umwandlungsbericht vornehmen, der gemäß Punkt 66.B.305 bzw. 66.B.310 erstellt wurde.

c) Die Umwandlungsberichte müssen von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil- 66) zu gewährleisten.

d) Die Umwandlungsberichte und etwaige Änderungen sind durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.

66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen18

a) In dem Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal werden der Umfang jeder Art von Qualifikation und gegebenenfalls der entsprechenden nationalen Lizenz sowie die zugehörigen Rechte beschrieben; der Bericht enthält außerdem ein Exemplar der einschlägigen nationalen Vorschriften, in denen diese Rechte definiert werden.

b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Qualifikation gemäß Buchstabe a anzugeben,

  1. in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
  2. welche Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
  3. die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage I dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen genehmigter Instandhaltungsbetriebe

a) Für jeden betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beschreibt der Umwandlungsbericht den Umfang jeder Art der von dem Betrieb erteilten Berechtigungen und enthält ein Exemplar der relevanten Verfahren des Betriebs für die Qualifikation und Berechtigung von freigabeberechtigtem Personal, die die Grundlage des Umwandlungsprozesses bilden.

b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Berechtigung gemäß Buchstabe a anzugeben,

  1. in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
  2. welche Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
  3. die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

Unterabschnitt E
Anrechnungen für die Prüfung
21 23

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Gewährung von Anrechnungen für Prüfungen nach Punkt 66.A.25(d).

66.B.400 Allgemeines23

a) Die zuständige Behörde kann Anrechnungen nur aufgrund eines Berichts gewähren, der gemäß Punkt 66.B.405 erstellt wurde.

b) Der Bericht muss von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten.

c) Die Berichte und etwaige Änderungen sind zu datieren und durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.

d) Bezieht sich ein Antragsteller auf einen von einer anderen zuständigen Behörde genehmigten Bericht über Anrechnungen, muss die Genehmigungsbehörde diesen Bericht berücksichtigen und sich von der anderen Behörde hinsichtlich der Verwendung des Berichts beraten lassen.

66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung18 23

a) Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen Folgendem:

  1. den jeweiligen Modulen, Teilmodulen, Themen und Wissensständen gemäß Anlage I oder Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66),
  2. den Lehrplänen für die betreffende technische Qualifikation unter Bezug auf die jeweils beantragte Kategorie.

Der Vergleich muss Erklärungen darüber enthalten, ob die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung sowie etwaige Bedingungen und/oder zusätzliche Erwägungen.

b) Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, sofern mit dieser zuständigen Behörde keine anders lautende formale Vereinbarung besteht.

c) Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist.

d) Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Folgendes geändert wurde:

  1. der nationale Qualifikationsstandard;
  2. gegebenenfalls die Anlagen I oder VII dieses Anhangs (Teil-66).

Zudem prüft die zuständige Behörde, ob der Bericht über die Anrechnungen entsprechend zu ändern ist. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren.

66.B.410 Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung18

a) Gegebenenfalls gewährte Anrechnungen werden dem Antragsteller von der zuständigen Behörde schriftlich und unter Angabe des verwendeten Berichts mitgeteilt.

b) Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig.

c) Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I bzw. Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben.

Unterabschnitt F
Fortdauernde Aufsicht

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die fortdauernde Aufsicht über die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, insbesondere für deren Widerruf, Aussetzen oder Einschränkung.

66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal21

Die zuständige Behörde hat die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ruhen zu lassen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sie ein Sicherheitsproblem festgestellt hat oder wenn sie über eindeutige Beweise verfügt, dass die Person eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchgeführt hat oder daran beteiligt war:

  1. Erhalt der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und/oder Ausstellung von Freigabebescheinigungen durch Fälschen des Beweismaterials,
  2. Nichtdurchführung von verlangten Instandhaltungsarbeiten, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, die die Instandhaltung verlangte,
  3. Nichtdurchführung von erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, die sich aus der eigenen Prüfung ergeben, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, für die die Instandhaltung durchgeführt werden sollte,
  4. nachlässige Instandhaltung,
  5. Fälschen der Instandhaltungsaufzeichnungen,
  6. Erteilen einer Freigabebescheinigung in dem Wissen, dass die auf der Freigabebescheinigung angegebene Instandhaltung nicht durchgeführt oder deren Durchführung nicht geprüft wurde,
  7. Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Erteilen einer Freigabebescheinigung unter dem negativen Einfluss von Alkohol oder Drogen,
  8. Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.


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