Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 60;
VO (EU) 2015/878 - ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/879 - ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 3;
VO (EU) 2015/1920 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 3;
VO (EU) 2016/1737 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 13;
VO (EU) 2017/628 - ABl. Nr. L 90 vom 04.04.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/689 - ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2018 S. 1A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/488 - ABl. L 105 vom 03.04.200 S. 1A;
VO (EU) 2021/397 - ABl. LI 77 vom 05.03.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/2015 - ABl. LI 410 vom 18.11.2021 S. 1A;
VO (EU) 2022/419 - ABl. L 86 vom 14.03.2022 S. 1A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60A;
VO (EU) 2022/1901 - ABl. L 260 vom 06.10.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/2034 - ABl. LI 274 vom 24.10.2022 S. 1A;
VO (EU) 2023/331 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss /GASP des Rates 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2014 sieht der Beschluss /GASP für bestimmte von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu benennende Personen Beschränkungen der Einreise und der Durchreise und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor.
(2) Am 7. November 2014 hat dieser Ausschuss drei Personen benannt, die den Beschränkungen der Einreise und der Durchreise und dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen.
(3) Einige im Beschlusse /GASP vorgesehene Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es für ihre Umsetzung - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.
(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte anzuwenden.
(5) In Anbetracht der von der Situation in Jemen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des des Beschlusses 2014/932/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.
(6) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte die Angabe der Gründe für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste, wie sie von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss übermittelt wurden vorsehen, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten.
(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.
(8) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Es ist verboten,
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oderandere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(1) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Feststellungen des Sanktionsausschusses an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen gefährden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste.
(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält auch das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 3a20 23
(1) Abweichend von Artikel 1a und Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um die Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu jedem anderen mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates vereinbaren Zweck erforderlich ist, Folgendes genehmigen:
(2) Absatz 1 Buchstabe b gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss diese Feststellung gebilligt hat.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung oder einer Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Datum geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen" die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich einem Schadensersatzanspruch oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa einem Anspruch auf Entschädigung oder einem Garantieanspruch, vor allem einem Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, und übermittelt eine Begründung für die Benennung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
(3) Beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
Liste der in den Artikeln 1a und 2 genannten Personen, Einrichtungen und Organisationen | Anhang I21 21a 22 22a 22b |
A. Personen
1. Abdullah Yahya Al Hakim (alias: a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al-Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu"ayyad).
Originalschrift:
Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa"dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen; b) Gouvernement Sa"dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837273. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014).
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Abdullah Yahya al Hakim wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.
Abdullah Yahya al Hakim hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.
Im Juni 2014 hat Abdullah Yahya al Hakim Berichten zufolge ein Treffen organisiert, um einen Staatsstreich gegen den jemenitischen Präsidenten Abdrabuh Mansour Hadi zu planen. Al Hakim hat sich mit militärischen Befehlshabern und Befehlshabern des Sicherheitsdienstes sowie mit Stammesfürsten getroffen; auch führende Partisanenvertreter und Anhänger des früheren jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah Saleh nahmen an dem Treffen teil, das dem Ziel diente, das militärische Vorgehen im Hinblick auf die Einnahme der jemenitischen Hauptstadt Sanaa zu koordinieren.
Der Präsident des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat in einer öffentlichen Erklärung vom 29. August 2014 das Vorgehen der Kämpfer unter dem Befehl von Abdullah Yahya al Hakim, die Amran in Jemen sowie das Hauptquartier einer jemenitischen Armeebrigade am 8. Juli 2014 überrannt haben, im Namen des Rates verurteilt. Al Hakim hat im Juli 2014 die gewalttätige Übernahme des Gouvernements Amran angeführt und war als militärischer Befehlshaber für Entscheidungen im Zusammenhang mit fortdauernden Konflikten im Gouvernement Amran und in Hamdan, Jemen, verantwortlich.
Ab Anfang September 2014 hat sich Abdullah Yahya al Hakim in Sanaa aufgehalten, um bei einem etwaigen Ausbruch von Kampfhandlungen die militärischen Operationen zu überwachen. Seine Rolle bestand in der Organisation der militärischen Operationen im Hinblick auf den Umsturz der jemenitischen Regierung; ferner war er für die Sicherung und Kontrolle sämtlicher Verkehrswege nach und von Sanaa verantwortlich.
2. Abd Al-Khaliq Al-Houthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abdal-Khaliq Badral-Din al Huthi; c) "Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abd al-Khaliq al-Huthi; e) Abu-Yunus).
Originalschrift:
Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837297. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014, 26.8.2016).
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Abd al-Khaliq al-Houthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.
Abd al-Khaliq al-Houthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.
Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Houthi eine Gruppe von mit jemenitischen Militäruniformen bekleideten Kämpfern bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer.
Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd al-Khaliq al-Houthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Houthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert.
3. Ali Abdullah Saleh (alias: Ali Abdallah Salih).
Originalschrift:
Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses; b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a) 21.3.1945; b) 21.3.1946; c) 21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana"a, Sanhan, Al-Rib" al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Reisepass-Nr.: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Status: Berichten zufolge verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (, Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837306. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20. November 2014 und am 23. April 2018).
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Ali Abdullah Saleh wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.
Ali Abdullah Saleh hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.
Gemäß dem durch den Golf-Kooperationsrat gebilligten Abkommen vom 23. November 2011 ist Ali Abdullah Saleh nach mehr als 30 Jahren als Präsident Jemens zurückgetreten.
Ab Herbst 2012 war Ali Abdullah Saleh angeblich einer der glühendsten Verfechter eines gewalttätigen Vorgehens der Huthi in Nordjemen.
Die gewalttätigen Auseinandersetzungen vom Februar 2013 im Süden Jemens waren ein Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von Saleh, AQAP und des südjemenitischen Separatisten Ali Salim al-Bayd, vor der Konferenz für den nationalen Dialog im Jemen vom 18. März 2013 Unruhe zu stiften. In jüngster Vergangenheit, d. h. seit September 2014, destabilisiert Saleh Jemen, indem er die Autorität der Zentralregierung mit fremder Hilfe untergräbt und genügend Instabilität provoziert, um einen Staatsstreich vom Zaun zu brechen. Nach einem Bericht der Expertengruppe der Vereinten Nationen für Jemen vom September 2014 unterstützt Saleh Informanten zufolge gewalttätige Aktionen bestimmter jemenitischer Gruppen finanziell und politisch und indem er sicherstellt, dass Mitglieder des Allgemein Volkskomitees weiterhin mit verschiedenen Mitteln zur Destabilisierung Jemens beitragen.
4. Abdulmalik al-Houthi (alias: Abdulmalik al-Huthi)
Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen. Tag der Benennung durch die VN: 14.4.2015 (geändert am 26.8.2016).
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Abdulmalik al-Houthi wurde am 14. April 2015 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Sanktionsliste aufgenommen.
Abdul Malik al-Houthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.
Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Houthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Houthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Houthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.
5. Ahmed Ali Abdullah Saleh (alias: Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar)
Titel: Ehemaliger Botschafter, ehemaliger Brigadegeneral, Geburtsdatum: 25. Juli 1972, Staatsangehörigkeit: jemenitisch, Reisepassnummer: a) jemenitischer Reisepass Nr. 17979, ausgestellt auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh (genannt unter der Diplomatenausweisnummer 31/2013/20/003140 (siehe weiter unten)) b) jemenitischer Reisepass Nr. 02117777, ausgestellt am 8.11.2005 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar c) jemenitischer Reisepass Nr. 06070777, ausgestellt am 3.12.2014 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar, Anschrift: Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh (YEi.003). Ahmed Ali Abdullah Saleh kommt aus einer als "Bayt Al-Ahmar" bekannten Gegend, die etwa 20 km südöstlich der Hauptstadt Sanaa liegt. Diplomatenausweis Nr.: 31/2013/20/003140, ausgestellt am 7.7.2013 vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh; derzeitiger Status: für ungültig erklärt. Link zur Besonderen Mitteilung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5895854. Tag der Benennung durch die VN: 14.4.2015 (geändert am 16.9.2015).
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.
Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.
6. Sultan Saleh Aida Aida Zabin
Weitere Angaben: Direktor der Kriminalpolizei in Sanaa. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen bedrohen. Tag der Benennung durch die VN: 25.2.2021.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Sultan Saleh Aida Aida Zabin hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen bedrohen, auch an Verstößen gegen geltendes humanitäres Völkerrecht und an Menschenrechtsverletzungen in Jemen.
Sultan Saleh Aida Aida Zabin ist Direktor der Kriminalpolizei in Sanaa. Er hat bei der Politik der Einschüchterung und des systematischen Einsatzes von Festnahmen, Inhaftierungen, Folter, sexueller Gewalt und Vergewaltigung politisch aktiver Frauen eine zentrale Rolle gespielt. Als Direktor der Kriminalpolizei ist Zabin unmittelbar oder aufgrund seiner Position für die Nutzung mehrerer Orte der Freiheitsentziehung, einschließlich Hausarrest, Polizeistationen, offizieller Haftanstalten und Gewahrsamseinrichtungen sowie geheimer Hafteinrichtungen, verantwortlich und daran mitschuldig. An diesen Orten wurden Frauen, darunter mindestens eine Minderjährige, gewaltsam verschleppt, wiederholt verhört, vergewaltigt, gefoltert und der Zwangsarbeit unterworfen und ihnen wurde rechtzeitige medizinische Behandlung verweigert. Zabin selbst hat in einigen Fällen direkte Folter verübt.
7. Saleh Mesfer Saleh Al Shaer (Saleh Musfer Saleh Al-Scha"ir) (alias: a) Saleh Mosfer Saleh al Shaer; b) Saleh Musfer Saleh al Shaer; c) Saleh Mesfer al Shaer; d) Saleh al Shae; e) Saleh al Sha"ir; f) Abu Yasser).
Originalschrift:
Benennung: Generalmajor, "gerichtlich bestellter Verwalter" der im Eigentum der Huthi-Gegner befindlichen Liegenschaften und Mittel. Anschrift: Jemen. Geburtsort: Al-Safrah, Gouvernement Sa"dah (Sa"da), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Reisepassnummer: a) 05274639 (Jemen), ausgestellt am 7.10.2013 (gültig bis: 7.10.2019); b) 00481779 (Jemen), ausgestellt am 9.12.2000 (gültig bis: 9.12.2006); Nationale Kennziffer: a) 1388114 (Jemen); b) 10010057512 (Jemen). Weitere Angaben: Unterstützte als "für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister" die Huthi beim Erwerb geschmuggelter Waffen. War als "gerichtlich bestellter Verwalter" unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: grau; Gesichtsfarbe: mittel; Körperbau: schlank; Größe (ft/in): unbekannt; Gewicht (lbs): unbekannt; Clanzugehörigkeit: Mitglied des Stammesverbands der Haschid. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN: 9.11.2021.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.
Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021
Saleh Musfer Saleh Al-Scha"ir wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 (2014) genügte.
Saleh Musfer Saleh Al-Scha"ir hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und Anweisungen zu Handlungen erteilt, mit denen in Jemen gegen das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen wird.
Zusätzliche Angaben:
Gemäß dem Schriftsatz der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen vom 28. August 2019 hat Saleh Musfer Saleh Al-Scha"ir Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Kriterien für die Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Als für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister war Saleh Musfer Saleh Al-Scha"ir den Huthi bei der Beschaffung geschmuggelter Waffen behilflich. Außerdem ist er in seiner Eigenschaft als "gerichtlich bestellter Verwalter" und wegen Verstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht benannt, weil er seit Anfang 2018 unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt war, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Al-Scha"ir hat seine Position und ein in Sana"a angesiedeltes Netzwerk, dem Mitglieder seiner Familie, ein besonderes Strafgericht, das nationale Sicherheitsbüro, die Zentralbank, der Kanzleidienst des jemenitischen Ministeriums für Handel und Industrie und einige Privatbanken angehören, genutzt, um bestimmte Privatpersonen und Einrichtungen willkürlich und ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu enteignen.
8. Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari (alias: a) Mohammad Al-Ghamari).
Originalschrift:
Benennung: Generalmajor, Generalstabschef der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 1979; b) 1984. Geburtsort: Izla Dhaen, Distrikt Wahha, Gouvernement Hajjar (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens, auch in Ma"rib, unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN: 9.11.2021.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.
Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021
Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.
Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.
Zusätzliche Angaben:
Al-Ghamari ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Ghamari spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Zuletzt war er für die großangelegte Huthi-Offensive auf von der jemenitischen Regierung kontrollierte Gebiete im Gouvernement Ma"rib verantwortlich. Durch die Ma"rib-Offensive verschärft sich die humanitäre Krise Jemens, denn sie bewirkt, dass etwa eine Million schutzbedürftiger Binnenvertriebener erneut von Vertreibung bedroht sind, Zivilisten ums Leben kommen und der Konflikt noch weiter eskaliert.
9. Yusuf Al-Madani (Jusuf Al-Madani)
Originalschrift:
Titel: Generalmajor. Benennung: Befehlshaber des 5. Militärbezirks der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 1977. Geburtsort: Distrikt Muhatta, Gouvernement Hajjah (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Bekannter Führer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen), die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen. Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma"rib abgeordnet. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN:9.11.2021.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.
Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021
Jusuf Al-Madani wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.
Jusuf Al-Madani hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.
Zusätzliche Angaben:
Al-Madani ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Madani ist ein bekannter Anführer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen). Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma"rib abgeordnet. Durch die anhaltenden Truppenverlagerungen der Huthi und andere Verstöße gegen die Waffenstillstandsbestimmungen des Abkommens von Hudaidah ist eine Stadt destabilisiert worden, die für den Weitertransport humanitärer Güter und wesentlicher Handelswaren als wichtige Drehscheibe dient. Darüber hinaus wird regelmäßig über Huthi-Angriffe gegen Zivilisten und auf zivile Infrastruktur in und um Hudaidah berichtet, wodurch sich die Lage für Jemeniten in einem Teil des Landes, der besonders auf humanitäre Hilfe angewiesen ist, weiter zuspitzt.
10. Mansur Al-Sa"adi
Originalschrift:
Benennung: Generalmajor, Huthi-Befehlshaber der jemenitischen Seestreitkräfte und Küstenwache Geburtsdatum: 1988 Geburtsort: Jemen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Mansoor Ahmed Al Saadi b) Mansur Ahmad al-Sa"adi c) Abu Sajjad Staatsangehörigkeit: Jemen Reisepassnummer: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Jemen Aufnahme in die Liste am: 26. September 2022 Weitere Angaben: Huthi-Stabschef der Seestreitkräfte, steht hinter tödlichen Angriffen gegen die internationale Schifffahrt im Roten Meer und spielt eine führende Rolle bei Marineoperationen der Huthi-Seestreitkräfte, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens unmittelbar bedrohen. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: braun. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individual
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.
Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 26. September 2022
Mansur Al-Sa"adi wurde am 26. September 2022 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte, einschließlich der unter Nummer 19 der Resolution 2216 (2015) näher ausgeführten Kriterien.
Mansur Al-Sa"adi hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, einschließlich Verstößen gegen das gezielte Waffenembargo.
Zusätzliche Angaben:
Al-Sa"adi ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthis benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Als Stabschef der Huthi-Seestreitkräfte hat Al-Sa"adi tödliche Angriffe gegen internationale Schiffe im Roten Meer in die Wege geleitet. Die Huthi-Seestreitkräfte haben wiederholt Seeminen gelegt, die, wie von internationalen Menschenrechtsorganisationen hervorgehoben, ein Risiko für Handelsschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe mit humanitären Hilfslieferungen darstellen. Al-Sa"adi hat außerdem unter Verstoß gegen das gezielte Waffenembargo gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) geholfen, Waffen zu Huthi-Kräften in Jemen zu schmuggeln.
Überprüfung der aktiven militärischen Rolle:
(1) ("Mansour Al-Saadi und Ahmed Al-Hamzi, zwei mysteriöse Persönlichkeiten bei den Luft- und Seestreitkräften der Huthi, spielten eine zentrale Rolle im Krieg in Jemen, den sie so weit ausgeweitet haben, dass er saudi-arabisches Gebiet und die Sicherheit des Roten Meeres bedroht.")
("Al-Saadi, der sich hinter dem Spitznamen "Abu Sajjad" versteckt und auch "Emir des Roten Meeres" genannt wird, ist hauptverantwortlich für die Neugestaltung einer Seestreitkraft und Küstenwache, deren Aufgabe es ist, Kriegsschiffe der Koalition zu stören und die internationale Gemeinschaft durch die Bedrohung von Schifffahrtsstraßen zu erpressen.")
11. Motlaq Amer Al-Marrani
Originalschrift:
Benennung: (Ehemaliger) stellvertretender Leiter des nationalen Sicherheitsbüros der Huthis (NSB) (Nachrichtendienst) Geburtsdatum: 1. Januar 1984 Geburtsort: Al-Jawf, Jemen gesicherter Aliasname: a) Mutlaq Ali Aamer Al Marrani b) Abu Emad ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Jemen Reisepassnummer: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Jemen Aufnahme in die Liste am: 26. September 2022 Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender Leiter des nationalen Sicherheitsbüros der Huthis (NSB); hatte Aufsicht über vom NSB inhaftierte Personen, die in Haft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, und hat die unrechtmäßige Festnahme und Inhaftierung von humanitären Helfern sowie die rechtswidrige Umleitung humanitärer Hilfe unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht geplant und geleitet. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: braun. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individual
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.
Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 26. September 2022
Motlaq Amer Al-Marrani wurde am 26. September 2022 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte, einschließlich der Kriterien, die unter Nummer 19 der Resolution 2216 (2015) sowie unter Nummer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 näher ausgeführt werden.
Motlaq Amer Al-Marrani hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, einschließlich Verstößen gegen geltendes humanitäres Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen sowie Handlungen zur Verhinderung des Zugangs zu humanitärer Hilfe in Jemen.
Zusätzliche Angaben:
Al-Marrani wird in die Liste aufgenommen, da er hinter rechtswidrigen Handlungen wie Folter und Inhaftierungen steht, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, einschließlich Handlungen, die gegen das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen und zur Behinderung des Zugangs zu humanitärer Hilfe in Jemen geführt haben; diese Handlungen genügen den Kriterien für die Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014), wie diese unter Nummer 19 der Resolution 2216 (2015) sowie unter Nummer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 weiter ausgeführt werden.
Als stellvertretender Leiter des nationalen Sicherheitsbüros der Huthis (NSB) hat Al-Marrani die Festnahme, Inhaftierung und Misshandlung von humanitären Helfern und anderen Personen geleitet, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, und es wurde festgestellt, dass er seine Autorität und seinen Einfluss hinsichtlich des Zugangs zur humanitären Hilfe als Druckmittel missbraucht hat, um sich persönlich zu bereichern. Die Sachverständigengruppe zum Jemen hat diese Tätigkeiten in ihrem Abschlussbericht 2018 dokumentiert (siehe S/2018/594, Nummer 193).
Wie ferner von der Sachverständigengruppe zum dokumentiert wurde, hatte Al-Marrani die Aufsicht über Häftlinge des NSP, die Berichten zufolge während ihrer Inhaftierung Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren. Darüber hinaus ordnete er die Erpressung, Einschüchterung und die rechtswidrige Festnahme von Unternehmens- und Bankdirektoren an und drohte, sie der Zusammenarbeit und Spionage für den Feind zu beschuldigen, sollten sie sich Anordnungen gerichtlich bestellter Verwalter widersetzen.
Überprüfung der Rolle bei Menschenrechtsverletzungen:
("Was den vierten Bruder betrifft, so erhielt Mutlaq Al-Marrani den Rang eines Brigadegenerals und den Spitznamen Abu Emad bei den Huthi-Milizen. Seine terroristischen Aktivitäten erregen mittlerweile international Besorgnis, da er einer der gefährlichsten Leiter des Nachrichtendienstes ist, der an der eklatanten Verletzung des Lebens von Jemenitinnen und Jemeniten beteiligt war.")
("Sie hat auch bestätigt, dass er junge Frauen angeworben und dazu verlockt hat, für die Huthis zu arbeiten, wobei sie hinzufügte, er würde "diese Frauen dazu zwingen, obszöne Videos aufzunehmen, um sie dann unter Druck zu setzen und zu erpressen, sodass er ihnen später Aufgaben zuweisen kann." Durch Festnahme von Angestellten und Bediensteten einiger Organisationen war er in der Lage, diesen Organisationen anschließend bestimmte Bedingungen aufzuerlegen. Sie enthüllte, dass Al-Marrani die Geldnot Dutzender Mädchen ausgenutzt hat, um sie als Lockvogel gegen seine Gegner einzusetzen.")
("Al-Marrani war auch an schweren Straftaten wie Missbrauch und Folter entführter Personen beteiligt, und die Aktivistin und ehemalige Haftinsassin Samira Al-Houri berichtete über Verbrechen gegen die Moral, Finanzstraftaten und seine Rolle bei der Köderung politischer Persönlichkeiten und Stammesgrößen, wobei sie betonte, er habe das Dossier über die Anwerbung von Mädchen übernommen, um die Tätigkeiten internationaler Organisationen und Mitarbeiter der Vereinten Nationen auszuspionieren. Zudem habe er diesen Organisationen Lizenzgebühren auferlegt und teile gewaltige Summen, Millionen von Dollar, mit einigen seiner Mitarbeiter, die mittlerweile seine Brutalität und Drohungen fürchten.")
Pressemitteilungen zu Änderungen der Sanktionsliste des Ausschusses finden Sie in der Rubrik "Press Releases" auf der Website des Ausschusses unter folgender Internetadresse: https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/2140/press-releases
Die aktualisierte Fassung der Sanktionsliste des Ausschusses, die im HTML-, PDF- und XML-Format verfügbar ist, kann unter folgender URL abgerufen werden: https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/2140/materials
12. Ahmad Al-Hamzi
Originalschrift:
Benennung: Generalmajor, Befehlshaber der Luftstreitkräfte und der Luftverteidigung der Huthi Geburtsdatum: 1985 Geburtsort: Sana"a, Jemen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Ahmad "Ali al-Hamzi b) Ahmad "Ali Ahsan al-Hamzi c) Ahmed Ali al-Hamzi d) Muti al-Hamzi Staatsangehörigkeit: Jemen Reisepassnummer: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Jemen Aufnahme in die Liste am: 4. Oktober 2022 Weitere Angaben: Ahmad Al-Hamzi, Befehlshaber der Luftstreitkräfte und der Luftverteidigung der Huthi sowie ihres Programms für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), spielt eine führende Rolle bei Militäroperationen der Streitkräfte der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens unmittelbar bedrohen. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: braun. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe h seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.
Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 4. Oktober 2022.
Ahmad Al-Hamzi wurde am 4. Oktober 2022 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte, einschließlich der unter Nummer 19 der Resolution 2216 (2015) näher ausgeführten Kriterien.
Ahmad Al-Hamzi hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, einschließlich Verstößen gegen das gezielte Waffenembargo.
Zusätzliche Angaben:
In seiner Funktion als Befehlshaber der Luftstreitkräfte und der Luftverteidigung der Huthi sowie ihres Programms für unbemannte Luftfahrzeuge hat Al-Hamzi Waffen für den Einsatz im Bürgerkrieg in Jemen erworben und dadurch gegen das gezielte Waffenembargo gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) verstoßen. Die von Generalmajor Al-Hamzi befehligten Huthi-Streitkräfte haben gezielte Angriffe mit unbemannten Luftfahrzeugen durchgeführt. Al-Hamzi ist verantwortlich für die Koordinierung von Angriffen der Huthi-Streitkräfte, bei denen jemenitische Zivilpersonen, angrenzende Länder sowie Handelsschiffe in internationalen Gewässern getroffen wurden.
Überprüfung der aktiven militärischen Rolle:
B. Einrichtungen22
1. THE HOUTHIS 1(die Huthis) (alias: a) ANSARALLAH; b) ANSAR ALLAH; c) PARTISANS OF GOD; d) SUPPORTERS OF GOD).
Information: The Houthis (die Huthis) haben Handlungen vorgenommen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.
Tag der Benennung durch die VN: 24.2.2022.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf Zivilpersonen und zivile Infrastruktur in Jemen verübt, eine Strategie der sexuellen Gewalt und der Unterdrückung politisch aktiver und berufstätiger Frauen verfolgt, Kinder eingezogen und eingesetzt, zu Gewalt gegen Gruppen angestachelt, unter anderem aus Gründen der Religion und der Nationalität, und an der Westküste Jemens unterschiedslos Landminen und behelfsmäßige Sprengvorrichtungen eingesetzt. The Houthis (die Huthis) haben außerdem die Gewährung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindert.
The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf die Handelsschifffahrt im Roten Meer verübt und dabei behelfsmäßige Sprengvorrichtungen und Seeminen eingesetzt.
The Houthis (die Huthis) haben außerdem wiederholt grenzüberschreitende Terroranschläge gegen Zivilpersonen und zivile Infrastruktur im Königreich Saudi-Arabien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten verübt und haben angedroht, gezielt zivile Orte anzugreifen.
1) Artikel 2 gilt nicht für diese Einrichtung.
Anhang II19 22 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ENDE |
(Stand: 19.08.2024)
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