Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 37)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und vi,
nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung 2,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von Beihilfen erlassen.
(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht ausgenommen werden können. Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission 3 erlassen, nach der Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die Verordnung (EG) Nr. 736/2008 galt bis zum 31. Dezember 2013.
(3) Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen auf KMU angewendet, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind. Zudem hat sie ihre Politik in sektorspezifischen Leitlinien erläutert. In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Bestimmungen auf KMU ist es zweckmäßig, dass die Kommission auch weiterhin die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 übertragenen Befugnisse nutzt, um Beihilfen zugunsten dieser Kategorie von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV auszunehmen.
(4) Am 22. Juli 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 994/98 durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates 4 geändert, um die Kommission zu ermächtigen, die Gruppenfreistellung auf neue Gruppen von Beihilfen auszuweiten, für die eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können. Aufgrund der Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV auf diese Gruppen von Beihilfen trifft dies im Fischerei- und Aquakultursektor auf Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen zu.
(5) Die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor mit dem Gemeinsamen Markt wird von der Kommission auf der Grundlage der Ziele sowohl der Wettbewerbspolitik als auch der Gemeinsamen Fischereipolitik geprüft. Aus Gründen der Kohärenz mit den von der Europäischen Union finanzierten Stützungsmaßnahmen sollte die maximale Beihilfeintensität im Rahmen der vorliegenden Verordnung der maximalen Beihilfeintensität für dieselbe Art von Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und den zu der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen.
(6) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass keine Beihilfen gewährt werden, wenn das Unionsrecht und insbesondere die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Ein Mitgliedstaat darf eine Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor somit nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Empfänger staatlicher Beihilfen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme einhalten.
(7) Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (State Aid Modernisation - SAM) 6 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen eingeleitet. Die wichtigsten Ziele dieser Modernisierung sind i) die Erzielung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Förderung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder; ii) die Konzentration der Exante-Prüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des Beihilfenrechts sowie iii) die Straffung der Vorschriften und eine schnellere, fundiertere und robustere Beschlussfassung auf der Grundlage klarer wirtschaftlicher Gründe, eines gemeinsamen Konzepts und klarer Verpflichtungen. Die vorliegende Verordnung ist Teil des Programms zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts.
(8) Diese Verordnung sollte eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung des Beihilfenrechts und eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksameren Evaluierung und einer besseren Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(9) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfen einem Zweck von gemeinsamem Interesse dienen, einen eindeutigen Anreizeffekt haben, angemessen und verhältnismäßig sind, in voller Transparenz gewährt werden, einem Kontrollmechanismus sowie einer regelmäßigen Evaluierung unterliegen und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
(10) Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden.
(11) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung oder unter andere gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 verabschiedete Verordnungen fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung nimmt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, Beihilfen anzumelden, die unter diese Verordnung fallen könnten. Solche Beihilfen sollten anhand der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor oder möglicher Folgeleitlinien 7 bewertet werden.
(12) Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen für die Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gelten. Beihilfen zu den Kosten der Teilnahme an Messen, der Durchführung von Studien oder der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sollten in der Regel keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten darstellen.
(13) Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen.
(14) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten 8 gewürdigt werden sollten, um deren Umgehung zu verhindern; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind.
(15) Die Durchsetzung des Beihilfenrechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage von unter eine Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt werden.
(16) Damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der weitestgehenden Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Sektor und den Zielen dieser Verordnung erreicht wird, sollten durch diese Verordnung Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, nicht freigestellt werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden.
(17) Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ("transparente Beihilfen").
(18) Mit dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse als transparent angesehen werden können. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Kapitalzuführungen und Risikokapitalmaßnahmen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Im Falle von KMU gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 9 Aufschluss darüber, wie hoch ein jährliches Garantieentgelt mindestens sein muss (jährliche Safe-Harbour-Prämie), damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Kapitalzuführungen und Risikokapitalmaßnahmen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden.
(19) Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten gelten, die der Beihilfeempfänger in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden, wenn mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Vorhaben erst begonnen wird, nachdem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.
(20) Für automatische Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen sollte weiter eine besondere Voraussetzung hinsichtlich des Anreizeffekts gelten, da diese Art von Beihilfen nach anderen Verfahren gewährt wird als andere Gruppen von Beihilfen. Solche Regelungen sollten bereits erlassen worden sein, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts solcher Regelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung, die durch die Folgeregelung ersetzt wird, dargelegt wurde.
(21) In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Beihilfen, die infolge der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Kosten die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sollten nach dieser Verordnung nicht freigestellt werden. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Es sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 10 am Tag der Gewährung geltende Abzinsungs- beziehungsweise Referenzsatz zugrunde gelegt werden. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfe zur Folge hat. Es ist daher angebracht festzulegen, dass die in dieser Verordnung genannten Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse erhöht werden können.
(22) Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Abzinsungssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Abzinsungssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag abgezogen werden ("nach oben begrenzter Betrag").
(23) Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte für die Anmeldung und die Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Beihilfen verschiedener Gruppen miteinander kumuliert werden können. Mit dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können mit anderen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt oder von der Kommission genehmigt worden sind, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus unterschiedlichen Quellen dieselben - sich teilweise oder vollständig überschneidenden - bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfeintensität beziehungsweise dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfebetrag möglich sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen mit Deminimis-Beihilfen festgelegt werden. Deminimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können diesen auch nicht zugeordnet werden. In einem solchen Fall sollte es möglich sein, Deminimis-Beihilfen uneingeschränkt mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn Deminimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Beihilfehöchstintensität zulässig sein.
(24) Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Vertragsbestimmungen unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Websites zu staatlichen Beihilfen einzurichten, auf denen Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen veröffentlicht werden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte Voraussetzung für die Vereinbarkeit der einzelnen Beihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sollte ein Standardformat verwendet werden, das die Möglichkeit bietet, Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 geänderten Fassung auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
(25) Um eine wirksame Überwachung von Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 geänderten Fassung zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen und über die Anwendung dieser Verordnung festzulegen. Ferner ist es mit Blick auf die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates 12 festgelegte Frist zweckmäßig, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die mit der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten aufbewahren müssen. Schließlich sollte jede Einzelbeihilfe einen ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten.
(26) Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitsvoraussetzungen dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf bestimmte Gruppen von Beihilfen, bestimmte Beihilfeempfänger oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine begrenzte Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung dieser Verordnung darstellen. Im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Kapitel I und III wird die gewährte Beihilfe nicht unter diese Verordnung und fallen und folglich eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft wird. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels II ändert der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen nichts daran, dass die früheren Maßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllten, unter die Gruppenfreistellung fielen.
(27) Die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU sollte auf der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 13 beruhen, um Unterschiede, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
(28) Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, die lange Zeit von der Kommission systematisch genehmigt wurden. Bei diesen Beihilfen sollte die Kommission keine Einzelfallprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vornehmen müssen, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen.
(29) Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss definiert werden, welche Ereignisse für die Zwecke der Freistellung nach dieser Verordnung eine Naturkatastrophe darstellen können. Im Sinne dieser Verordnung sollten Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen (insbesondere Überschwemmungen durch über die Ufer getretene Flüsse oder Seen), Lawinen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs als Naturkatastrophen angesehen werden. Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Sturm, Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, die in regelmäßigeren Abständen auftreten, sollten nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV betrachtet werden. Um sicherzustellen, dass die Freistellung tatsächlich Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen abdeckt, sollten in dieser Verordnung in Anlehnung an die gängige Praxis die Voraussetzungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit für solche Beihilferegelungen der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch genommen werden kann. Zu diesen Voraussetzungen sollte vor allem gehören, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt haben, ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den dem begünstigten Unternehmen (bei dem es sich auch um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln kann) entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird. Die Ausgleichsleistungen sollten den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, damit für den Beihilfeempfänger wieder die Lage hergestellt wird, in der er sich vor der Naturkatastrophe befand.
(30) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates 14 können die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für die Binnenfischerei und die Fischzucht. Diese Maßnahmen sollten daher weiterhin von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden, wenn die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind. Steuerbefreiungen für die Fischerei in EU-Gewässern, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie einführen, sind nicht dem Staat zuzurechnen und sollten daher keine staatliche Beihilfe darstellen.
(31) Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollte die Beihilfepolitik regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt sein, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Da die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 15 angepasst wurden, sollte die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung der Laufzeit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 entsprechen. Für den Fall, dass die vorliegende Verordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollten die bereits nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Anmeldeschwelle
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 4 Freistellungsvoraussetzungen
Artikel 5 Transparenz der Beihilfen
i) wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder
ii) wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung der Methode geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet und sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 18 oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde, und wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;
Artikel 6 Anreizeffekt
Artikel 7 Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten
Artikel 8 Kumulierung
Artikel 9 Veröffentlichung und Informationen
Kapitel II
Monitoring
Artikel 10 Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung
Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I, II und III erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Maßnahmen können auf Maßnahmen beschränkt werden, bei denen bestimmte Arten von Beihilfen oder die zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder durch bestimmte Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt werden.
Artikel 11 Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
Artikel 12 Monitoring
Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht ausgenommenen Beihilfen überwachen kann, führen die Mitgliedstaaten ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung für erforderlich hält.
Kapitel III
Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen
Abschnitt 1
Nachhaltige Entwicklung der fischerei
Artikel 13 Innovationsbeihilfen
Beihilfen für Innovationen in der Fischerei, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 14 Beihilfen für Beratungsdienste
Beihilfen für Beratungsdienste, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 15 Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern
Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 16 Beihilfen zur Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs
Beihilfen zur Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 17 Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen
Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 18 Beihilfen für Unternehmensgründungen junger Fischer
Beihilfen für Unternehmensgründungen junger Fischer, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 19 Beihilfen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit
Beihilfen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 20 Beihilfen für Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle
Beihilfen für Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 21 Beihilfen zur Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten
Beihilfen zur Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 22 Beihilfen zur Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit
Beihilfen zur Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 23 Beihilfen zur Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und zur Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes
Beihilfen zur Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und zur Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 24 Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze
Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 25 Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten
Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme sowie für Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 26 Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels
Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels, mit Ausnahme von Beihilfen für den Austausch oder die Modernisierung von Motoren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 27 Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge
Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 28 Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen
Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 29 Beihilfen für Binnenfischerei sowie Fauna und Flora in Binnengewässern
Beihilfen für Binnenfischerei sowie Fauna und Flora in Binnengewässern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Abschnitt 2
Nachhaltige entwicklung der Aquakultur
Artikel 30 Beihilfen für Innovation in der Aquakultur
Beihilfen für Innovation in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 31 Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur
Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 32 Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen
Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 33 Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor
Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 34 Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen
Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 35 Beihilfen zur Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren
Beihilfen zur Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 36 Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur
Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 37 Beihilfen für Umweltleistungen erbringende Aquakultur
Beihilfen für Umweltleistungen erbringende Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 38 Beihilfen für gesundheitspolitische Maßnahmen
Beihilfen für gesundheitspolitische Maßnahmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 39 Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz
Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 40 Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen
Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Abschnitt 3
Massnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung
Artikel 41 Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen
Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 42 Beihilfen für die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
Beihilfen für die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Abschnitt 4
Andere Beihilfegruppen
Artikel 43 Beihilfen für die Datenerhebung
Beihilfen für die Datenerhebung, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
Artikel 44 Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen
Artikel 45 Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 46 Übergangsbestimmungen
Artikel 47 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2014
2) ABl. C 258 vom 08.08.2014 S. 1.
3) Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 16).
4) Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2013 S. 11).
5) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).
6) COM(2012) 209 vom 08.05.2012.
7) ABl. C 84 vom 03.04.2008 S. 10.
8) ABl. C 249 vom 31.07.2014 S. 1.
9) ABl. C 155 vom 20.06.2008 S. 10.
10) ABl. C 14 vom 19.01.2008 S. 6.
11) Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1).
12) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG- Vertrags (ABl. Nr. L 83 vom 27.03.1999 S. 1).
13) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
14) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51).
15) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).
16) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1).
17) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
18) ABl. C 155 vom 20.06.2008 S. 10.
19) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).
20) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. Nr. L 140 vom 30.04.2004 S. 1).
Definition von KMU | Anhang I |
Artikel 1 Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Artikel 2 Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien
Artikel 3 Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind:
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betreffenden Unternehmens einmischen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.
Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
Artikel 4 Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Bezugszeitraum zugrunde zu legende Daten
Artikel 5 Mitarbeiterzahl
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Bezugsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die - egal wie lange - im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, werden in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- beziehungsweise Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.
Artikel 6 Erstellung der Daten des Unternehmens
Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.
Informationen über nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11 | Anhang II |
2) Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.
3) Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.
4) NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.
5) Im Falle einer Beihilferegelung: bitte das gesamte nach der Regelung vorgesehene Jahresbudget oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.
6) Bei Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe: bitte den gesamten Beihilfebetrag/Steuerausfall angeben.
7) Bei Garantien: bitte den Höchstbetrag der gesicherten Kredite angeben.
8) Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.
Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1 | Anhang III |
Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind.
Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat veröffentlicht, z.B. CSV oder XML, veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:
________
1) NUTS - Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
2) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1).
3) Bruttosubventionsäquivalent. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den Spannen gemäß Artikel 9 Absatz 2 angegeben werden.
4) Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.
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(Stand: 28.12.2020)
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