Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
(ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 77;
VO (EU) 2017/79 - ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2017 S. 44Inkrafttreten Gültig)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein umfassendes Typgenehmigungsverfahren der Union für Kraftfahrzeuge geschaffen.
(2) Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich zahlreicher Sicherheits- und Umweltaspekte wurden auf Unionsebene harmonisiert, um ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu gewährleisten.
(3) Die Einführung eines in allen Fahrzeugen und in allen Mitgliedstaaten verfügbaren eCall-Systems ist seit 2003 eines der Hauptziele der Union auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels wurde eine Reihe von Initiativen als Teil eines auf der freiwilligen Einführung beruhenden Ansatzes eingeleitet, bei denen allerdings bislang keine ausreichenden Fortschritte zu verzeichnen sind.
(4) Damit die Straßenverkehrssicherheit weiter verbessert werden kann, wurden in der Mitteilung der Kommission vom 21. August 2009 mit dem Titel "eCall: Zeit zur Einführung" neue Maßnahmen für die unionsweite Einführung eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen vorgeschlagen. Eine dieser Maßnahmen sah den obligatorischen Einbau des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in allen neuen Fahrzeugtypen, beginnend mit den Fahrzeugklassen M1 und N1 gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, vor.
(5) Am 3. Juli 2012 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung mit dem Titel "eCall: ein neuer Notruf 112 für die Bürger", mit der die Kommission nachdrücklich aufgefordert wurde, einen Vorschlag im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG vorzulegen, um die verbindliche Einführung eines öffentlichen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems bis 2015 sicherzustellen.
(6) Es ist nach wie vor notwendig, den Betrieb des 112-Notrufdienstes unionsweit zu verbessern, damit er in Notfällen zügig und wirksam Hilfe leisten kann.
(7) Es wird davon ausgegangen, dass der unionsweite eCall-Dienst dank einer frühzeitigen Alarmierung der Notdienste die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch die Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird. Die verbindliche Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Verbindung mit dem notwendigen und koordinierten Ausbau der Infrastruktur der öffentlichen Mobilfunknetze für die Übermittlung von eCalls und von Notrufabfragestellen (PSAP) für den Eingang und die Bearbeitung von eCalls würde diesen Dienst allen Bürgern zugänglich machen und so einen Beitrag zur Verringerung der Zahl der Todesopfer und Schwerverletzten sowie zur Minderung der Gesundheitskosten, der Kosten für die durch Unfälle verursachten Verkehrsstörungen und sonstiger Kosten leisten.
(8) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 haben die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet spätestens sechs Monate vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2017, die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen, die für die ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung aller eCalls erforderlich ist, zu errichten. Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 585/2014/EU müssen die Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2015 der Kommission einen Bericht über den Stand der Durchführung jenes Beschlusses vorlegen. Gelangt der Bericht zu dem Schluss, dass die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen nicht zum 1. Oktober 2017 einsatzbereit ist, so sollte die Kommission geeignete Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen errichtet wird.
(9) Gemäß Nummer 4 der Empfehlung 2011/750/EU der Kommission 5 sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mobilfunknetzbetreiber in ihren Netzen den Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung bis zum 31. Dezember 2014 umgesetzt haben. Geht aus der in Nummer 6 jener Empfehlung aufgeführten Überprüfung hervor, dass die eCall-Kennung nicht bis zum 31. März 2016 umgesetzt sein wird, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Mobilfunknetzbetreiber den Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung umsetzen.
(10) Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten ist ein wesentliches Element für den effektiven Betrieb des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems. Daher sollte die Kompatibilität mit den Diensten, die von den in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 aufgeführten Programmen Galileo und Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) erbracht werden, verlangt werden. Das im Rahmen des Programms Galileo errichtete System ist ein unabhängiges globales Satellitennavigationssystem, und das im Rahmen des Programms EGNOS errichtete System ist ein regionales Satellitennavigationssystem zur Verbesserung der Qualität des GPS-Signals (Global Positioning System).
(11) Die obligatorische Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System sollte zunächst nur für neue typen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Fahrzeugklassen M1 und N1) gelten, für die bereits ein geeigneter Auslösemechanismus verfügbar ist. Die Möglichkeit, die Verwendung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in naher Zukunft auch verbindlich für andere Fahrzeugklassen wie z.B. Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen einzuführen, sollte von der Kommission weiter geprüft werden, gegebenenfalls im Hinblick auf einen Gesetzgebungsvorschlag hierzu.
(12) Die Ausrüstung von Fahrzeugen bereits bestehender typen, die nach dem 31. März 2018 gebaut werden sollen, mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System sollte zur Erhöhung der Marktdurchdringung gefördert werden. Bei Fahrzeugtypen, die vor dem 31. März 2018 typgeprüft werden, kann auf freiwilliger Grundlage eine Nachrüstung mit einem eCall-System erfolgen.
(13) Der öffentliche interoperable unionsweite eCall-Dienst, der auf der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 beruht, und eCall über Drittanbieter-Dienste (im Folgenden "TPS-eCall-Dienste") können nebeneinander bestehen, sofern die Maßnahmen getroffen werden, die notwendig sind, um die Kontinuität bei der Erbringung der Dienstleistung für die Verbraucher sicherzustellen. Um die Kontinuität des öffentlichen auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Dienstes in allen Mitgliedstaaten während der Lebensdauer des Fahrzeugs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der öffentliche auf dem 112-Notruf basierende eCall-Dienst stets automatisch verfügbar ist, sollten alle Fahrzeuge mit dem öffentlichen auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Dienst ausgestattet sein, unabhängig davon, ob der Fahrzeugeigentümer sich für einen TPS-eCall-Dienst entscheidet oder nicht.
(14) Die Verbraucher sollten einen realistischen Überblick über das auf dem 112-Notruf basierenden eCall-System und - sofern das Fahrzeug damit ausgestattet ist - das TPS-eCall-System sowie umfassende und verlässliche Informationen über etwaige zusätzliche Funktionen oder Dienste im Zusammenhang mit den angebotenen privaten Notdiensten, bordeigenen Notrufanwendungen oder Hilfsrufanwendungen und über den Umfang der zu erwartenden Leistung beim Kauf von Diensten von Drittanbietern sowie über die damit verbundenen Kosten erhalten. Bei dem auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Dienst handelt es sich um eine öffentliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse, weshalb er allen Verbrauchern gebührenfrei zugänglich sein sollte.
(15) Die obligatorische Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen parallel zu oder aufbauend auf dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System anzubieten. Jedoch sollten diese zusätzlichen Dienste so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten oder das Funktionieren des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems und die Effizienz der Arbeit der Notrufzentralen nicht beeinträchtigen. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und das System, das private Dienste oder Dienste mit Zusatznutzen bereitstellt, sollten so konzipiert sein, dass kein Austausch personenbezogener Daten zwischen ihnen möglich ist. Wenn derartige Dienste erbracht werden, sollten sie den geltenden Sicherheits-, Sicherungs- und Datenschutzvorschriften genügen und für die Verbraucher stets optional bleiben.
(16) Die bordeigenen eCall-Systeme sollten sich auf eine interoperable, standardisierte, gesicherte und zugangsoffene Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste stützen, um die Wahlfreiheit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der Informationstechnologiebranche der Union auf den Weltmärkten zu stärken. Da hierzu technische und rechtliche Grundlagen geschaffen werden müssen, sollte die Kommission nach Rücksprache mit allen beteiligten Interessenträgern - auch Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern - unverzüglich sämtliche Möglichkeiten zur Förderung und Bereitstellung einer derartigen zugangsoffenen Plattform prüfen und, falls angezeigt, eine diesbezügliche Gesetzgebungsinitiative einleiten. Ferner sollte das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System für eine angemessene Gebühr, die einen festgelegten nominellen Betrag nicht übersteigt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 diskriminierungsfrei allen unabhängigen Anbietern für Reparatur- und Wartungszwecke zugänglich sein.
(17) Um die Integrität des Typgenehmigungssystems zu erhalten, sollten nur solche auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme für die Zwecke dieser Verordnung akzeptiert werden, die vollständig geprüft werden können.
(18) Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System setzt als Notfallsystem ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit voraus. Die Fehlerfreiheit des Mindestdatensatzes sowie der Stimmübertragung und -qualität sollte gewährleistet sein, und es sollte ein einheitliches Prüfsystem entwickelt werden, um Langlebigkeit und Beständigkeit des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems sicherzustellen. Daher sollte eine regelmäßige technische Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 durchgeführt werden.
(19) Kleinserienfahrzeuge und Fahrzeuge, die nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt sind, sind durch jene Richtlinie von den Anforderungen hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen bei einem Frontal- oder Seitenaufprall ausgenommen. Daher sollten diese Fahrzeuge von der Verpflichtung, die in dieser Verordnung aufgeführten eCall-Anforderungen zu erfüllen, ausgenommen werden. Darüber hinaus können einige Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten Auslösemechanismus für den eCall-Dienst ausgerüstet werden.
(20) Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sollten die in dieser Verordnung enthaltenen eCall-Anforderungen gelten, wenn das Basisfahrzeug/unvollständige Fahrzeug mit dem erforderlichen Auslösemechanismus ausgerüstet ist.
(21) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System sollten die Vorschriften zum Datenschutz gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sowie gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 in vollem Umfang eingehalten werden, insbesondere damit gewährleistet werden kann, dass die mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems nicht verfolgbar sind und dass keine dauerhafte Verfolgung erfolgt und dass der vom auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System übermittelte Mindestdatensatz die Mindestinformationen enthält, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind. Dies sollte die Empfehlungen der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden "Artikel-29-Datenschutzgruppe") in deren am 26. September 2006 angenommenem Arbeitsdokument "Eingriffe in den Datenschutz und die Privatsphäre im Rahmen der Initiative eCall", berücksichtigen.
(22) Die Hersteller sollten alle Maßnahmen durchführen, die notwendig sind, um den in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 11 zu genügen.
(23) Bei der Erfüllung der technischen Anforderungen sollten die Fahrzeughersteller dem Datenschutz dienende technische Vorrichtungen in die bordeigenen Systeme einbauen und den Grundsatz "eingebauter Datenschutz" ("privacy by design") einhalten.
(24) Die Hersteller sollten die Informationen über das Bestehen eines gebührenfreien öffentlichen, auf dem einheitlichen europäischen112-Notruf basierenden eCall-Systems, über das Recht des Fahrzeugeigentümers, zu entscheiden, dieses System anstelle eines TPS-eCall-Systems zu nutzen, und über die Verarbeitung von Daten durch das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System als Teil der technischen Dokumentation, die zusammen mit dem Fahrzeug übergeben wird, bereitstellen. Diese Informationen sollten auch online zum Herunterladen verfügbar sein.
(25) Die über ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System übermittelten und von den Notrufabfragestellen verarbeiteten Daten dürfen an die im Beschluss 585/2014/EU aufgeführten Notdienste und Dienstleistungspartner nur im Zusammenhang mit eCalls und unter den in jenem Beschluss festgelegten Bedingungen weitergegeben werden und werden ausschließlich für die Erreichung der mit jenem Beschluss verfolgten Ziele verwendet. Die von den Notrufabfragestellen über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeiteten Daten werden nicht ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der betroffenen Person an andere Dritte weitergegeben.
(26) Die europäischen Normungsorganisationen, das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) und das Europäische Komitee für Normung (CEN), haben gemeinsame Normen für die Einführung eines europaweiten eCall-Dienstes aufgestellt, die für die Zwecke dieser Verordnung angewendet werden sollten, da dies die technologische Weiterentwicklung des bordeigenen eCall-Dienstes erleichtert, unionsweit die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes gewährleistet sowie die Implementierungskosten für die Union insgesamt vermindert.
(27) Um die Anwendung einheitlicher technischer Vorschriften hinsichtlich des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems für Fahrzeuge zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Ausnahme bestimmter Fahrzeuggruppen der Klassen M1 und N1 von der Einbaupflicht für bordeigene eCall-Systeme, in Bezug auf die Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfungen für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen in Bezug auf das bordeigene eCall-System und die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind, und in Bezug auf die Festlegung ausführlicher technischer Vorschriften und Prüfverfahren für die Anwendung bestimmter Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Sicherstellung, dass zwischen dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System und den Systemen von Drittanbietern kein Austausch personenbezogener Daten stattfindet, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und mit den einschlägigen Interessenträgern, durchführt und dabei entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Verbraucherschutzorganisationen sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Artikel-29-Datenschutzgruppe anhört. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(28) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die praktischen Modalitäten für die Bewertung, dass Verfolgbarkeit und Verfolgung ausgeschlossen sind, in Bezug auf das Muster für die Nutzerinformationen und die Verwaltungsbestimmungen für die EG-Typgenehmigung hinsichtlich des Musters für die von den Herstellern für die Zwecke der Typgenehmigung vorzulegenden Beschreibungsbögen, des Musters für die EG-Typgenehmigungsbögen und des Musters für das EG-Typgenehmigungszeichen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.
(29) Den Fahrzeugherstellern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen können.
(30) Diese Verordnung ist ein neuer Einzelrechtsakt im Rahmen des in der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystems, deshalb sollten die Anhänge I, III, IV und XI dieser Richtlinie entsprechend geändert werden.
(31) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung des Binnenmarkts durch die Festlegung einheitlicher technischer Anforderungen an neu typgenehmigte Fahrzeuge, die mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System für Fahrzeuge ausgerüstet sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(32) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 angehört und hat am 29. Oktober 2013 eine Stellungnahme 14 abgegeben
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die allgemeinen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen und Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten dafür festgelegt.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen des Anhangs II Teil a Nummern 1.1.1 und 1.2.1 der Richtlinie 2007/46/EG und für derartige Fahrzeuge konstruierte und gebaute auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme und Bauteile und selbständige technische Einheiten dafür.
Sie gilt nicht für die folgenden Fahrzeuge:
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Fahrzeuggruppen der Klassen M1 und N1 zu bestimmen, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten Auslösemechanismus für den eCall-Dienst ausgerüstet werden können; Grundlage hierfür ist eine von der Kommission durchgeführte oder in Auftrag gegebene Studie zur Bewertung der Kosten und des Nutzens unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und technischen Aspekte.
Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck:
Artikel 4 Allgemeine Pflichten der Hersteller
Die Hersteller müssen nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, im Einklang mit dieser Verordnung und mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten mit einem fest eingebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sind.
Artikel 5 Spezifische Pflichten der Hersteller17
(1) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass alle ihre neuen Fahrzeugtypen sowie für derartige Fahrzeuge konstruierte und gebaute auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme und Bauteile und selbständige technische Einheiten dafür gemäß dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hergestellt und genehmigt werden.
(2) Die Hersteller müssen nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass bei einem schweren Unfall, der durch Aktivierung eines oder mehrerer Sensoren oder Prozessoren im Fahrzeug erkannt wird und der sich auf dem Gebiet der Europäischen Union ereignet, automatisch ein eCall über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 ausgelöst wird.
Die Hersteller müssen nachweisen, dass neue Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass ein eCall über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 auch von Hand ausgelöst werden kann.
Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass die Betätigungseinrichtung für die manuelle Auslösung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems so gestaltet ist, dass eine Fehlbedienung vermieden wird.
(3) Absatz 2 lässt das Recht des Fahrzeugeigentümers unberührt, zusätzlich zu dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ein bordeigenes TPS-eCall-System zu verwenden, dass eine gleichwertige Leistung bietet, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass die Empfänger in den auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen mit den von Galileo und EGNOS erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind. Die Hersteller können sich zusätzlich für die Kompatibilität mit anderen Satellitennavigationssystemen entscheiden.
(5) Von den auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen, die im Fahrzeug fest eingebaut sind oder für die eine gesonderte typengenehmigung erteilt wurde, werden nur diejenigen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung akzeptiert, die geprüft werden können.
(6) Die Hersteller müssen nachweisen, dass die Fahrzeuginsassen gewarnt werden, wenn aufgrund eines kritischen Systemfehlers kein auf dem 112-Notruf basierender eCall ausgelöst werden kann.
(7) Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss gegen eine angemessene und einen Nennbetrag nicht übersteigende Gebühr für alle unabhängigen Anbieter zu Reparatur- und Wartungszwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 diskriminierungsfrei zugänglich sein.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfungen für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen in Bezug auf ihre auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen und von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten dafür zu erlassen.
Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Prüfungen müssen sich auf die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Anforderungen sowie gegebenenfalls auf die verfügbaren Normen für eCalls stützen, einschließlich:
Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Fassungen der in Absatz 8 dieses Artikels aufgeführten Normen zu aktualisieren, wenn eine Neufassung angenommen wird.
Artikel 6 Privatsphäre und Datenschutz
(1) Die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss in jedem Fall den in diesen Richtlinien festgelegten Datenschutzvorschriften entsprechen.
(2) Die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Handhabung der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Notfallsituationen verwendet werden.
(3) Die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies für die Handhabung der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Notfallsituationen erforderlich ist. Diese Daten werden vollständig gelöscht, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
(4) Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System nicht rückverfolgbar ist und dass keine dauerhafte Verfolgung erfolgt.
(5) Die Hersteller stellen sicher, dass im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems die Daten automatisch und kontinuierlich gelöscht werden. Lediglich die drei letzten Positionen des Fahrzeugs dürfen gespeichert werden, soweit es für die Bestimmung der momentanen Position und der Fahrtrichtung zum Zeitpunkt des Vorfalls unerlässlich ist.
(6) Bevor der eCall ausgelöst wird, dürfen diese Daten außerhalb des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems für keine Einrichtung zugänglich sein.
(7) In das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System sind sowohl Technologien zur Stärkung des Datenschutzes einzubetten, um eCall-Anwendern den geeigneten Schutz zu bieten, als auch die erforderlichen Sicherungssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch.
(8) Der vom auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System übermittelte MSD enthält ausschließlich die Mindestinformationen gemäß der Norm EN 15722:2011 "Intelligente Transportsysteme - Elektronische Sicherheit - Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall". Vom auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System werden keine weiteren Daten übermittelt. Dieser MSD wird so gespeichert, dass er vollständig und dauerhaft gelöscht werden kann.
(9) Die Hersteller geben in der Betriebsanleitung klare und umfassende Informationen über die Verarbeitung von Daten durch das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System. Diese Informationen umfassen:
(10) Damit es nicht zu Unklarheiten in Bezug auf die Zwecke und den Zusatznutzen der Verarbeitung kommt, werden vor der Inbetriebnahme des Systems die in Absatz 9 genannten Informationen für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und die bordeigenen TPS-eCall-Systeme in der Betriebsanleitung getrennt voneinander bereitgestellt.
(11) Die Hersteller stellen sicher, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und zusätzliche Systeme, die einen TPS-eCall-Dienst oder einen Dienst mit Zusatznutzen bereitstellen, so konzipiert sind, dass kein Austausch personenbezogener Daten zwischen den Systemen möglich ist. Wird kein System genutzt, das einen TPS-eCall-Dienst oder einen Dienst mit Zusatznutzen bereitstellt, oder verweigert die von der Datenverarbeitung betroffene Person ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen TPS-eCall-Dienst oder einen Dienst mit Zusatznutzen, darf dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen 112-eCall-Systems haben.
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.
(13) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.
Artikel 7 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Ab dem 31. März 2018 erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden nur dann eine EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen in Bezug auf das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und für neue typen von für derartige Fahrzeuge konstruierten und gebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen sowie Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten dafür, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entsprechen.
Artikel 8 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 8 und 9 und Artikel 6 Absatz 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juni 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 8 und 9 und Artikel 6 Absatz 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 8 und 9 und Artikel 6 Absatz 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 9 Durchführungsrechtsakte
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems und der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und Bauteile und selbständigen technischen Einheiten dafür, die für derartige Fahrzeuge nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 konstruiert und gebaut werden, festgelegt werden und die Folgendes betreffen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.
Artikel 10 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem "Technischen Ausschuss - Kraftfahrzeuge (TCMV)", der durch Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 11 Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Sanktionen fest. Sie ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.
(2) Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören mindestens Folgende:
Artikel 12 Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Kommission arbeitet bis zum 31. März 2021 einen Bewertungsbericht über die mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen 112-eCall-System erzielten Ergebnisse und seine Verbreitung aus und übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat Sie prüft, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere Fahrzeugkategorien wie beispielsweise Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen ausgeweitet werden sollte. Sie legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag hierzu vor.
(2) Im Anschluss an eine umfassende Konsultation aller maßgeblichen Interessenträger und einer Studie zur Bewertung der Kosten und des Nutzens prüft die Kommission die Notwendigkeit, Anforderungen für eine interoperable, standardisierte, sichere und frei zugängliche Plattform festzulegen. Die Kommission nimmt gegebenenfalls spätestens am 9. Juni 2017 eine Gesetzgebungsinitiative an, deren Grundlage diese Anforderungen bilden.
Artikel 13 Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG
Die Anhänge I, III, IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden hiermit entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 8 und 9, Artikel 6 Absätze 12 und 13 und die Artikel 8, 9, 10 und 12 gelten ab dem 8. Juni 2015.
Alle anderen als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Artikel gelten ab dem 31. März 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 2. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).
4) Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 6).
5) Empfehlung 2011/750/EU der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ("eCalls") (ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011 S. 46).
6) Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1).
8) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 51).
9) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
10) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).
11) ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 391.
12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
13) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
14) ABl. C 38 vom 08.02.2014 S. 8.
15) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 33).
16) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 51).
17) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG | Anlage |
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
1. in Anhang I werden die folgenden Nummern hinzugefügt:
"12.8. eCall-System
12.8.1. Vorhanden: ja/nein1
12.8.2. technische Beschreibung oder Zeichnungen des Gerätes: ...";
2. in Anhang III Teil I Abschnitt a werden die folgenden Nummern hinzugefügt:
"12.8. eCall-System
12.8.1. Vorhanden: ja/nein1";
3. Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:
a) in die Tabelle wird die folgende Nummer eingefügt:
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | Anzuwenden auf Fahrzeugklasse | |||||||||
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | |||
"72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | X | X"; |
b) Anlage 1 wird wie folgt geändert:
i) in Tabelle 1 wird die folgende Nummer eingefügt:
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | Spezifische Themen | Anwendung und spezifische Anforderungen |
"72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | N/A"; |
ii) in Tabelle 2 wird die folgende Nummer eingefügt:
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | Spezifische Themen | Anwendung und spezifische Anforderungen |
"72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | N/A"; |
c) Anlage 2 Nummer "4. Technische Anforderungen" wird wie folgt geändert:
i) in Teil I wird die folgende Nummer eingefügt:
Fahrzeuge der Klasse M1:
Lfd. Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
"72 | Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme) | Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht."; |
ii) In Teil II wird die folgende Nummer eingefügt: Fahrzeuge der Klasse N1:
Lfd. Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
"72 | Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme) | Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht."; |
4. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) In Anlage 1 wird folgende Nummer in die Tabelle eingefügt:
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Nummer des Rechtsakts | M1< 2.500 * kg | M1 > 2.500 * kg | M2 | M3 |
"72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | G | G | N/A | N/A"; |
b) In Anhang XI Anlage 2 wird folgende Nummer in die Tabelle eingefügt:
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Nummer des Rechtsakts | M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 |
"72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | G | N/A | N/A | G | N/A | N/A | N/A | N/A | N/A | N/A"; |
c) In Anlage 3 wird folgende Nummer in die Tabelle eingefügt:
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Nummer des Rechtsakts | M1 |
"72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | G"; |
d) In Anlage 4 wird folgende Nummer in die Tabelle eingefügt:
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Nummer des Rechtsakts | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 |
"72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | N/A | N/A | G | N/A | N/A | N/A | N/A | N/A | N/A". |
ENDE | |
(Stand: 19.04.2024)
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