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Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, ber. L 266 S. 8)
Neufassung -Ersetzt die RL 2000/9/EG
Ergänzende Informationen |
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 enthält Vorschriften für Seilbahnen, die entworfen, gebaut und betrieben werden, um Personen zu befördern.
(2) Die Richtlinie 2000/9/EG beruht auf den Grundsätzen des "neuen Konzepts" gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung4. Sie enthält daher lediglich die wesentlichen Anforderungen an Seilbahnen, während die technischen Einzelheiten vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates5 erlassen werden. Bei Einhaltung der so festgelegten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG vermutet. Die Erfahrung zeigt, dass diese Grundprinzipien sich in dieser Branche bewährt haben und beibehalten und sogar noch weiter gestärkt werden sollten.
(3) Die bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass es notwendig ist, einige der darin enthaltenen Bestimmungen zu ändern, hauptsächlich im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die Konformitätsbewertung von Teilsystemen, um sie klarer zu fassen und zu aktualisieren und so die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
(4) Da der Anwendungsbereich, die wesentlichen Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren in allen Mitgliedstaaten identisch sein müssen, gibt es bei der Umsetzung einer auf den Grundsätzen des neuen Konzepts beruhenden Richtlinie in nationales Recht so gut wie keinen Spielraum. Zur Vereinfachung des Rechtsrahmens sollte die Richtlinie 2000/9/EG durch eine Verordnung ersetzt werden, welche das geeignete Rechtsinstrument darstellt, da darin klare und ausführliche Regeln festgelegt werden, die keinen Raum für divergierende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen und dadurch die einheitliche Durchführung in der gesamten Union gewährleisten.
(5) In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6 werden die allgemeinen Grundsätze und Musterbestimmungen für sämtliche Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 2000/9/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.
(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates7 werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.
(7) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Die vorliegende Verordnung sollte für Seilbahnen zur Personenbeförderung, die insbesondere in hoch gelegenen Tourismusorten, in städtischen Verkehrssystemen oder in Sportanlagen eingesetzt werden, gelten. Bei diesen Seilbahnen handelt es sich vorwiegend um Aufstiegshilfen wie Standseilbahnen, Seilschwebebahnen (Pendelbahnen, Umlaufbahnen, Sesselbahnen) und Schlepplifte. Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der Fahrgastbeförderung sind die wesentlichen Kriterien für die Bestimmung, ob eine Seilbahn unter diese Verordnung fällt.
(8) Diese Verordnung sollte in ihrer Gesamtheit für neue Seilbahnen sowie Änderungen von Seilbahnen gelten, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und deckt Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ab, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Union gelangen; dies bedeutet, dass es sich entweder um neue, von einem in der Union niedergelassenen Hersteller gefertigte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile oder um aus einem Drittland eingeführte - neue oder gebrauchte - Teilsysteme und Sicherheitsbauteile handelt. Diese Verordnung gilt nicht für das Versetzen von im Gebiet der Union errichteten Seilbahnen oder für das Versetzen von in solche Anlagen eingebauten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, es sei denn, das Versetzen bringt eine wesentliche Änderung der Seilbahn mit sich.
(9) Es wurden neue Seilbahntypen zur Verwendung sowohl für Beförderungs- als auch für Freizeitzwecke entwickelt. Solche Anlagen sollten unter diese Verordnung fallen.
(10) Es ist zweckmäßig, bestimmte Seilbahnen aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, weil für sie entweder andere spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten oder weil sie hinreichend auf nationaler Ebene geregelt werden können.
(11) Für Aufzüge, einschließlich seilbetriebener Aufzüge, sowohl senkrecht als auch geneigt verlaufend, die nicht zwischen Seilbahnstationen betrieben werden, sondern bestimmte Ebenen von Gebäuden und Bauten dauerhaft bedienen, gelten spezifische Rechtsvorschriften der Union, und sie sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Unter diese Verordnung fallende Seilbahnen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates8 ausgenommen.
(12) Von Mitgliedstaaten als historisch bedeutend, kulturell bedeutend oder denkmalgeschützt eingestufte Seilbahnen, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden und die noch in Betrieb sind und in Entwurf und Bau keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt auch für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die speziell für solche Seilbahnen entworfen sind. In Bezug auf diese Seilbahnen sollten die Mitgliedstaaten - erforderlichenfalls über ihre nationalen Rechtsvorschriften - ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und für Eigentum gewährleisten.
(13) Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollte der Ausschluss seilbetriebener Fähren auch für alle seilbetriebenen Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder Träger auf dem Wasser befinden, beispielsweise seilbetriebene Wasserski-Anlagen, gelten.
(14) Damit Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und für Eigentum gewährleisten, ist es notwendig, Vorschriften für den Entwurf und den Bau von Seilbahnen zu erlassen.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten die Sicherheit der Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs gewährleisten.
(16) Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die von ihnen für nötig erachteten Anforderungen in den Bereichen Flächennutzung und Regionalplanung sowie im zur Gewährleistung von Umweltschutz und den Schutz von Gesundheit und Sicherheit von Personen beim Benutzen von Seilbahnen, insbesondere Arbeitnehmern und Betriebspersonal, festzulegen.
(17) Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, geeignete Verfahren für die Genehmigung geplanter Seilbahnen, die Überprüfungen von Seilbahnen vor ihrer Inbetriebnahme und die Überwachung während des Betriebs festzulegen.
(18) Diese Verordnung sollte berücksichtigen, dass die Sicherheit von Seilbahnen in gleichem Maße von den Umgebungsbedingungen, von der Qualität der gelieferten industriellen Bestandteile und vom Zusammenbau und der Montage am Standort sowie ihrer Überwachung während des Betriebs abhängt. Die Ursachen für schwere Unfälle können mit der Wahl des Standorts, dem eigentlichen Beförderungssystem, mit den Bauwerken oder mit der Art des Betriebs und der Wartung der Seilbahnen zusammenhängen.
(19) Obwohl sich diese Verordnung nicht auf den eigentlichen Betrieb der Seilbahnen bezieht, sollte mit ihr ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, damit beim Betrieb der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindlichen Seilbahnen für die Fahrgäste, das Betriebspersonal und Dritte ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist.
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Eigentum nicht gefährden, nachdem sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.
(21) Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Genehmigung des Baus geplanter Seilbahnen und der Änderung solcher Anlagen sowie für deren Inbetriebnahme festlegen, damit gewährleistet ist, dass die Seilbahn sicher und in Übereinstimmung mit der Sicherheitsanalyse, deren Ergebnisse in den Sicherheitsbericht aufgenommen sind, und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen gebaut und an ihrem Standort errichtet wird.
(22) In der Sicherheitsanalyse für geplante Seilbahnen sollten die Bauteile ausgewiesen werden, von denen die Sicherheit der Seilbahn abhängt.
(23) In der Sicherheitsanalyse für geplante Seilbahnen sollte den Erfordernissen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahnen Rechnung getragen werden, ohne jedoch den Grundsatz des freien Warenverkehrs in Bezug auf Teilsysteme und Sicherheitsbauteile oder die Sicherheit der Seilbahnen infrage zu stellen.
(24) Die Vorschriften über die Genehmigung der Inbetriebnahme von Seilbahnen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme wird von den zuständigen Behörden oder Stellen erteilt. Die Überwachung der Betriebssicherheit von Seilbahnen fällt ebenso in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die für die Seilbahn und entsprechend auch für die Sicherheitsanalyse einer geplanten Seilbahn verantwortliche Person bestimmen.
(25) Diese Verordnung zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts für Teilsysteme von Seilbahnen und für Sicherheitsbauteile für Seilbahnen sicherzustellen. Für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die dieser Verordnung genügen, sollte der Grundsatz des freien Warenverkehrs gelten.
(26) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sollten in eine Seilbahn eingebaut werden dürfen, wenn sie den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die dieser Verordnung genügen und die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder Eigentum nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.
(27) Die wesentlichen Anforderungen sind so zu auszulegen und anzuwenden, dass dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Entwurfs und der Herstellung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Schutzniveau bei Gesundheit und Sicherheit vereinbar sind.
(28) Die Wirtschaftsakteure sollten entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette dafür verantwortlich sein, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, damit ein hohes Schutzniveau bei den öffentlichen Interessen, wie Gesundheit und Sicherheit von Personen und bei Eigentum, gewährleistet und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist.
(29) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Teilsysteme und Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen, die dieser Verordnung entsprechen. Es muss eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorgesehen werden, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.
(30) Da der Hersteller von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin ausschließlich dem Hersteller des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils obliegen.
(31) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren und nationalen Marktüberwachungsbehörden sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsakteure auffordern, zusätzlich zur Postanschrift eine Website anzugeben.
(32) Es ist notwendig sicherzustellen, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich dieser Teilsysteme und Sicherheitsbauteile durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und sie keine Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder ein Risiko darstellen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.
(33) Der Händler stellt Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereit, nachdem sie vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurden, und er hat gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass er durch seine Handhabung dieser Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile deren Konformität nicht beeinträchtigt.
(34) Beim Inverkehrbringen eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sollte jeder Einführer auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, sowie - falls vorhanden - eine Website angeben. Für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe oder der Art des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils nicht möglich ist, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil anzubringen.
(35) Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen.
(36) Da Händler und Einführer dem Markt nahestehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu den betreffenden Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen geben.
(37) Durch die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitgestellt haben. Bei der Aufbewahrung der nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen zur Identifizierung anderer Wirtschaftsakteure sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, solche Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil bezogen haben oder an die sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil geliefert haben.
(38) Diese Verordnung sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Anforderungen beschränken. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu erleichtern, ist vorzusehen, dass für Seilbahnen, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verabschiedet wurden, um die ausführlichen technischen Spezifikationen für diese Anforderungen insbesondere im Hinblick auf den Entwurf, den Bau und den Betrieb von Seilbahnen anzugeben, eine Konformitätsvermutung gilt.
(39) Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht in vollem Umfang entsprechen.
(40) Damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile die wesentlichen Anforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG ist eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten Schutzniveau, umfassen. Damit die Kohärenz über die einzelnen Sektoren hinweg gewährleistet ist und Ad-hoc-Varianten vermieden werden, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden.
(41) Die Hersteller von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den Anforderungen dieser Verordnung und anderer maßgeblicher Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthält. Die EU-Konformitätserklärung sollte dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügt sein.
(42) Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller für ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.
(43) Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und ihr Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sollten in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.
(44) Eine Prüfung der Übereinstimmung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen mit den in dieser Verordnung enthaltenen wesentlichen Anforderungen ist erforderlich, um einen wirksamen Schutz der Fahrgäste, des Betriebspersonals und Dritter zu gewährleisten.
(45) Die in dieser Verordnung dargestellten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern, dass die Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.
(46) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 2000/9/EG enthaltenen Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, bevor sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen ausüben. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.
(47) Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Bewertung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.
(48) Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien der harmonisierten Normen nachweist, sollte vermutet werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen nach dieser Verordnung genügt.
(49) Das in dieser Verordnung dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken verwendet werden.
(50) Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden unionsweit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Bewertung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Bewertungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllen.
(51) Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der zu notifizierenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden.
(52) Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.
(53) Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.
(54) Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch damit die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure gewährleistet ist, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen.
(55) Interessierte Kreise sollten das Recht haben, gegen das Ergebnis einer von einer notifizierten Stelle durchgeführten Konformitätsbewertung Rechtsmittel einzulegen. Deshalb ist sicherzustellen, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.
(56) Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für unter die vorliegende Verordnung fallende Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gelten. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.
(57) In der Richtlinie 2000/9/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das die Möglichkeit bietet, die Konformität eines Produkts rückgängig zu machen. Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.
(58) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem interessierte Kreise über geplante Maßnahmen hinsichtlich Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen informiert werden, die ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für Eigentum darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen zu einem früheren Zeitpunkt tätig werden.
(59) In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, die Nichtkonformität kann den Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden.
(60) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates9 ausgeübt werden.
(61) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn notifizierte Stellen die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.
(62) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten bezüglich konformer Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für Eigentum darstellen, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
(63) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit konformen Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, erforderlich ist.
(64) Nach gängiger Praxis kann der durch diese Verordnung eingesetzte Ausschuss eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Angelegenheiten spielen, die die Anwendung dieser Verordnung betreffen und gemäß seiner Geschäftsordnung entweder von seinem Vorsitz oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
(65) Wenn andere als die Durchführung oder Verstöße betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung geprüft werden, d. h. in einer Sachverständigengruppe der Kommission, sollte das Europäische Parlament im Einklang mit der jetzigen Praxis umfassende Informationen und Unterlagen und, soweit zweckmäßig, eine Einladung zur Teilnahme an Sitzungen erhalten.
(66) Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und - angesichts ihrer Besonderheiten - ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten bezüglich nichtkonformer Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile getroffen werden, gerechtfertigt sind.
(67) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen, ohne dass weitere Produktanforderungen erfüllt werden müssen.
(68) Für die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG errichtet wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen.
(69) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass diese Bestimmungen durchgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen sollten der Schwere und der Dauer des Verstoßes entsprechen und gegebenenfalls der Tatsache Rechnung tragen, dass der Verstoß vorsätzlich begangen wurde. Zudem sollte im Rahmen der Sanktionen berücksichtigt werden, ob der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat.
(70) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass Seilbahnen die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile zu garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(71) Die Richtlinie 2000/9/EG sollte daher aufgehoben werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt die Bereitstellung auf dem Markt und den freien Verkehr von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen. Sie enthält ferner Vorschriften für den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.
(1) Diese Verordnung gilt für neue Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Seilbahnen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 4 Bereitstellung von Teilsystemen und von Sicherheitsbauteilen auf dem Markt
Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 5 Inbetriebnahme von Seilbahnen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Eigentum nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur in Seilbahnen eingebaut werden, sofern sie den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Eigentum nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.
(3) Bei Seilbahnen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.
(4) Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere von Arbeitnehmern beim Benutzen der betreffenden Seilbahnen für erforderlich halten, sofern dies nicht bedeutet, dass die Seilbahnen in einer nicht unter diese Verordnung fallenden Weise verändert werden.
Artikel 6 Wesentliche Anforderungen
Die Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile müssen die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang II erfüllen.
Artikel 7 Freier Warenverkehr mit Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die dieser Verordnung genügen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.
Artikel 8 Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht für geplante Seilbahnen
(1) Die für die Seilbahn verantwortliche Person, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt wird, führt eine Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn durch oder lässt diese durchführen.
(2) Die für jede Seilbahn erforderliche Sicherheitsanalyse muss
(3) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Auswirkung auf die Seilbahn und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme, sodass die Sicherheitseinrichtungen
(4) Die Sicherheitsanalyse dient dazu, das Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen zu erstellen, die zur Behebung der Risiken vorgesehenen Maßnahmen zu empfehlen und die Liste der in die Seilbahn einzubauenden Teilsysteme und Sicherheitsbauteile aufzustellen.
(5) Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse wird in einen Sicherheitsbericht aufgenommen.
Artikel 9 Genehmigung von Seilbahnen
(1) Jeder Mitgliedstaat legt Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Seilbahnen fest.
(2) Die für die Seilbahn verantwortliche Person, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt wird, legt der für die Genehmigung der Seilbahn zuständigen Behörde oder Stelle den Sicherheitsbericht nach Artikel 8, die EU-Konformitätserklärung und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen sowie die Unterlagen über die Merkmale der Seilbahn vor. Die Unterlagen zur Seilbahn müssen auch die notwendigen Betriebsbedingungen, einschließlich der Betriebsbeschränkungen, sowie die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung der Seilbahn enthalten. Eine Abschrift dieser Unterlagen ist bei der Seilbahn bereitzuhalten.
(3) Werden bei bestehenden Seilbahnen wesentliche Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile so geändert, dass die Inbetriebnahme von dem betreffenden Mitgliedstaat eine neue Genehmigung erfordert, so müssen die Änderungen und deren Auswirkungen auf die Seilbahn als Ganzes die wesentlichen Anforderungen nach Anhang II erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 genannten Verfahren nicht heranziehen, um aus Gründen, die im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Aspekten stehen, den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die dieser Verordnung genügen und die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Eigentum nicht gefährden, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet wurden, zu untersagen, einzuschränken oder zu behindern.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen die Verfahren nach Absatz 1 nicht dazu benutzen, den freien Warenverkehr mit Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die dieser Verordnung genügen, zu untersagen, einzuschränken oder zu behindern.
Artikel 10 Betrieb von Seilbahnen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Seilbahn nur weiterbetrieben werden darf, wenn die im Sicherheitsbericht genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Seilbahn, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden kann, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um die Bedingungen für den Betrieb der Seilbahn einzuschränken oder ihren Betrieb zu untersagen.
Kapitel II
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Artikel 11 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Verkehr bringen oder in Seilbahnen einbauen, dass diese gemäß den wesentlichen Anforderungen nach Anhang II entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang VIII (Technische Unterlagen) und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 18 durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit dem im ersten Unterabsatz genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils auf.
(4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Verordnung bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils oder seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Fahrgästen, Betriebspersonal und Dritten Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und der Rückrufe solcher Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(5) Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile eine typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.
Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils nicht möglich ist, gewährleisten die Hersteller, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift, unter der sie kontaktiert werden können, auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Benutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Gibt der Hersteller eine Website an, so trägt er dafür Sorge, dass die auf dieser Website enthaltenen Informationen zugänglich sind und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, in einer Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann. Solche Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Wird jedoch eine große Zahl von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen an einen einzigen Wirtschaftsakteur oder Benutzer geliefert, so kann der betreffenden Charge oder Sendung eine einzige Abschrift der EU-Konformitätserklärung beigefügt werden.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit dieser Verordnung erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die vom Hersteller festgelegten Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Artikel 13 Verpflichtungen der Einführer
(1) Einführer bringen nur konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile in Verkehr.
(2) Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende, in Artikel 18 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Dokumente beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht mit den geltenden wesentlichen Anforderungen des Anhangs II übereinstimmt, darf er dieses Teilsystem oder dieses Sicherheitsbauteil nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Dokument an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Benutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
Gibt der Einführer eine Website an, so trägt er dafür Sorge, dass die auf dieser Website enthaltenen Informationen zugänglich sind und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird.
(5) Solange sich ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den geltenden wesentlichen Anforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.
(6) Sofern sie dies angesichts der von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahren für angemessen betrachten, führen die Einführer zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Fahrgästen, Betriebspersonal und Dritten Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen durch, prüfen die Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und der Rückrufaktionen solcher Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Einführer halten 30 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
Artikel 14 Verpflichtungen der Händler
(1) Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Dokumente in einer Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen des Artikels 11 Absätze 5 und 6 bzw. des Artikels 13 Absatz 3 erfüllt haben.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht mit den geltenden wesentlichen Anforderungen des Anhangs II übereinstimmt, stellt er dieses Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erst auf dem Markt bereit, nachdem er es mit den geltenden Anforderungen in Einklang gebracht hat. Wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(3) Solange sich ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den geltenden wesentlichen Anforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 11, wenn er ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil so ändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Artikel 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 30 Jahre lang nach dem Bezug des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sowie 30 Jahre lang nach der Abgabe des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils vorlegen können.
Kapitel III
Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen
Artikel 17 Konformitätsvermutung für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile
Bei Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Artikel 18 Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Bevor ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht wird, unterzieht der Hersteller das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz 2.
(2) Die Konformität von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen wird nach einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach Wahl des Herstellers bewertet:
(3) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in Absatz 2 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.
Artikel 19 EU-Konformitätserklärung
(1) Die EU-Konformitätserklärung für ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil besagt, dass die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen der Anhänge III bis VII angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird dem Teilsystem oder dem Sicherheitsbauteil beigefügt und in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
(3) Unterliegt ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils mit den Anforderungen dieser Verordnung.
Artikel 20 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Artikel 21 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(2) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils angebracht.
(3) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
(4) Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
(5) Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
Kapitel IV
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
Artikel 23 Notifizierende Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung des Artikels 28, zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
(3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen von Artikel 24 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
(4) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.
Artikel 24 Anforderungen an notifizierende Behörden
(1) Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
(2) Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
(3) Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.
(4) Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(5) Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
(6) Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Artikel 25 Informationspflichten in Bezug auf die notifizierenden Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 26 Anforderungen an notifizierte Stellen
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Benutzer oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile zum persönlichen Gebrauch aus.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Montage, Verwendung oder Wartung von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen beteiligt sein, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(5) Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Anhänge III bis VII zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, für die sie notifiziert wurde, über:
Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
(7) Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, besitzen:
(8) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich weder nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen noch nach deren Ergebnissen richten.
(9) Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10) Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Anhängen III bis VII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
(11) Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen dieser Verordnung geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
Artikel 27 Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 26 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Artikel 28 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
(4) Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß den Anhängen III bis VII ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
Artikel 29 Anträge auf Notifizierung
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des Teilsystems/Sicherheitsbauteils oder der Teilsysteme/Sicherheitsbauteile, für das/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.
Artikel 30 Notifizierungsverfahren
(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.
(2) Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(3) Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und Teilsystem/-en/Sicherheitsbauteil/-en sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.
(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen als Nachweis, durch den die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 26 genügt.
(5) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.
Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.
(6) Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende einschlägige Änderung der Notifizierung.
Artikel 31 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
(1) Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
Artikel 32 Änderungen der Notifizierungen
(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 26 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 33 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.
Artikel 34 Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen III bis VII durch.
(2) Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden.
Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades an Komplexität der jeweiligen Technik der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit dieser Verordnung erforderlich ist.
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung oder Zulassung aus.
(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung oder Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung oder Zulassung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls die Bescheinigungen oder Zulassungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.
Artikel 35 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die notifizierten Stellen stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist.
Artikel 36 Informationspflichten der notifizierten Stellen
(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:
(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Teilsysteme und Sicherheitsbauteile abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Artikel 37 Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen im Bereich der Seilbahnen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte.
Für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Verordnung geregeltes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Eigentum gefährdet, so beurteilen sie, ob das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.
(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil vom Markt zurückzunehmen oder es zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Teilsystems oder Sicherheitsbauteils, die Herkunft des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
(6) Die Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils von ihrem Markt.
Artikel 41 Schutzklauselverfahren der Union
(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 40 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Teilsystem oder Sicherheitsbauteil von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b dieser Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
Artikel 42 Risiko durch konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 40 Absatz 1 fest, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Eigentum darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betroffenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
Artikel 43 Formale Nichtkonformität
(1) Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt zurückgenommen wird.
Kapitel VI
Ausschussverfahren, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Seilbahnen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(5) Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder nach einem anderen Rechtsakt der Union eine Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors vorgeschrieben ist.
Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen über Sanktionen fest. Diese Bestimmungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können schwerer ausfallen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 21. März 2018 mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Vorschriften dieser Verordnung durchgesetzt werden.
Artikel 46 Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, nicht behindern.
In Bezug auf Sicherheitsbauteile bleiben die nach der Richtlinie 2000/9/EG erteilten Bescheinigungen und Zulassungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
Die Richtlinie 2000/9/EG wird mit Wirkung vom 21. April 2018 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Artikel 48 Inkrafttreten und Geltung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 2) Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2018, mit Ausnahme von:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.
Teilsysteme | Anhang I |
Eine Seilbahn ist in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teilsysteme gegliedert:
3.2. Mechanische Einrichtungen in den Stationen
3.3. Mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke
4.1. Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen
4.4. Verbindungen mit dem Seil
5. Elektrotechnische Einrichtungen:
5.1. Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
5.2. Kommunikations- und Informationseinrichtungen
6.2. Bewegliche Bergeeinrichtungen
Wesentliche Anforderungen | Anhang II |
Dieser Anhang legt die wesentlichen Anforderungen für den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen sowie für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile - jeweils einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse - fest.
Bei Entwurf, Bau und Betrieb von Seilbahnen ist die Sicherheit von Fahrgästen, Betriebspersonal und Dritten oberstes Gebot.
Im Hinblick auf Entwurf, Betrieb und Wartung müssen bei allen Seilbahnen die folgenden Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge beachtet werden:
2.3. Berücksichtigung äußerer Umstände
Seilbahnen sind so zu entwerfen und zu bauen, dass sie unter Berücksichtigung des Typs der Seilbahn, der Art und der Merkmale des Geländes und der Umgebung, der atmosphärischen und meteorologischen Gegebenheiten sowie der möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerke und Hindernisse am Boden und in der Luft sicher betrieben werden können.
Die Seilbahn, die Teilsysteme sowie alle Sicherheitsbauteile müssen so bemessen, entworfen und gebaut sein, dass sie allen vorhersehbaren Belastungen - auch außer Betrieb - mit ausreichender Sicherheit standhalten, wobei insbesondere äußere Einflüsse, dynamische Lasten und Ermüdungserscheinungen zu berücksichtigen sind und dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist; dies gilt insbesondere für die Wahl der Werkstoffe.
2.6. Ausfallsicherheit der Seilbahn
2.7.2. Die Seilbahn muss jederzeit manuell stillgesetzt werden können.
2.8. Wartungstechnische Erfordernisse
Die Seilbahn muss so entworfen und gebaut sein, dass sowohl planmäßige als auch außerplanmäßige Wartungs- und Reparaturarbeiten sicher durchgeführt werden können.
2.9. Beeinträchtigungen durch Emissionen
Die Seilbahn muss so entworfen und gebaut sein, dass Beeinträchtigungen oder Belästigungen durch Abgase, Lärm oder Erschütterungen innerhalb und außerhalb der Anlage die vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreiten.
3. Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur
3.1. Linienführung, Geschwindigkeit, Abstand zwischen den Fahrzeugen
3.2. Stationen und Streckenbauwerke
4.2. Mechanische Einrichtungen
Leistung und Einsatzmöglichkeiten des Antriebssystems einer Seilbahn müssen den unterschiedlichen Betriebszuständen und -arten angepasst sein.
Die Seilbahn muss über einen Notantrieb verfügen, dessen Energieversorgung vom Hauptantrieb unabhängig ist. Auf den Notantrieb kann jedoch verzichtet werden, wenn die Sicherheitsanalyse zu dem Ergebnis führt, dass Personen die Fahrzeuge und insbesondere die Schleppvorrichtungen auch dann einfach, rasch und sicher verlassen können, wenn kein Notantrieb vorhanden ist.
Die Steuereinrichtungen müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie sicher und zuverlässig sind und den üblichen Betriebsbelastungen und äußeren Einflüssen wie Feuchtigkeit, extremer Temperatur oder elektromagnetischen Störungen standhalten und dass selbst bei Bedienungsfehlern keine Gefahrensituationen entstehen.
4.4. Kommunikationseinrichtungen
Das Betriebspersonal muss ständig über geeignete Einrichtungen miteinander in Verbindung treten und im Notfall die Fahrgäste entsprechend unterrichten können.
5. Fahrzeuge und Schleppvorrichtungen
diese Anforderungen müssen auch unter ungünstigsten Bedingungen erfüllt sein.
6. Einrichtungen für die Fahrgäste und das Betriebspersonal
Der Zugang zum Einstieg und der Abgang vom Ausstieg sowie das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste und des Betriebspersonals müssen mit Rücksicht auf den Umlauf und den Stillstand der Fahrzeuge so organisiert sein, dass die Sicherheit der Fahrgäste und des Betriebspersonals, insbesondere an Stellen mit Absturzrisiko, gewährleistet ist.
Eine sichere Benutzung der Seilbahn durch Kinder und Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit muss möglich sein, wenn die Seilbahn für die Beförderung solcher Personen bestimmt ist.
7. Betriebstechnische Erfordernisse
7.2. Sicherheit im Fall einer Betriebsstörung der Seilbahn
Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, damit die Fahrgäste und das Betriebspersonal bei einer Betriebsstörung der Seilbahn, die nicht kurzfristig behoben werden kann, innerhalb einer dem Seilbahntyp und seiner Umgebung angemessenen Frist in Sicherheit gebracht werden können.
7.3. Weitere besondere Sicherheitsvorkehrungen
7.3.1. Führerstände und Arbeitsplätze
Bewegliche Anlageteile, die normalerweise in den Stationen zugänglich sind, müssen so entworfen, gebaut und eingebaut sein, dass Gefahren vermieden werden; bei dennoch bestehenden Gefahren müssen sie mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein direktes Berühren der Seilbahnteile, das zu Unfällen führen könnte, verhindern. Diese Einrichtungen dürfen sich nicht ohne weiteres lösen oder unwirksam machen lassen.
Die für Arbeiten oder andere Eingriffe vorgesehenen Stellen und Bereiche sowie deren Zugänge müssen, selbst wenn sie nur gelegentlich benutzt werden, so entworfen und gebaut sein, dass Personen, die dort tätig sind oder sich dort aufhalten, vor Absturzgefahr sicher sind. Sind diese Vorkehrungen nicht ausreichend, müssen die Arbeitsplätze zusätzlich mit Verankerungen für persönliche Ausrüstungen für den Schutz vor Absturz ausgestattet sein.
Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile: Modul B: EU-Baumusterprüfung - Baumuster | Anhang III |
Der Antrag enthält Folgendes:
4. Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:
4.5. Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Diese Bescheinigung enthält ferner die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.
Die Bescheinigung gilt für eine Dauer von höchstens 30 Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung.
Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können.
Die notifizierte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller mit, ob die EU-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt oder weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen nötig sind. Gegebenenfalls stellt die notifizierte Stelle eine Ergänzung zur ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung aus oder verlangt, dass eine neue EU-Baumusterprüfbescheinigung beantragt wird.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und - auf Verlangen - über derartige Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.
Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung endet.
Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile: Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess | Anhang IV |
Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
Der Antrag enthält Folgendes:
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen sicher, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
Sie vermutet bei diesen Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems eine Konformität mit diesen Anforderungen, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen.
Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile hergestellt, kontrolliert und geprüft werden.
Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung im Bereich der Seilbahnen und der betreffenden Technologie der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung.
Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie gibt dem Hersteller das Ergebnis der Bewertung bekannt. Im Falle einer erneuten Bewertung gibt sie dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder anderweitig eingeschränkt hat, und begründet diese Entscheidung; ferner unterrichtet sie die übrigen notifizierten Stellen auf Verlangen über die von ihr erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.
Die notifizierte Stelle bewahrt je eine Abschrift der erteilten Zulassung und ihrer Anlagen und Ergänzungen auf.
Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile: Modul F: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils | Anhang V |
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
Der Antrag enthält Folgendes:
Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit den entsprechenden Anforderungen werden je nach Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Teilsystems oder Sicherheitsbauteils gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile gemäß Nummer 5 durchgeführt.
In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.
Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen 30 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden zur Einsichtnahme bereit.
5. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln
Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.
Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen 30 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit.
6. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Stimmt die unter Nummer 3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen.
Die Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des Herstellers erfüllen.
Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile: Modul G: Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung | Anhang VI |
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
Der Antrag enthält Folgendes:
Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.
Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen angeben.
Wenn der Hersteller erneut die Einzelprüfung des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung.
Der Hersteller hält die technischen Unterlagen und die Konformitätsbescheinigung 30 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen Behörden bereit.
4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Die unter den Nummern 3.1 und 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile: Modul H 1: Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung | Anhang VII |
Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4. Die Eignung des technischen Entwurfs der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile muss gemäß Nummer 3.6 geprüft worden sein.
Der Antrag enthält Folgendes:
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile entworfen, hergestellt, kontrolliert und geprüft werden.
Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung im Bereich der Seilbahnen und der betreffenden Technologie der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Verordnung.
Das Auditteam überprüft die unter Nummer 3.1 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die geltenden Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.
Die notifizierte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.
Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie gibt dem Hersteller oder dem Beauftragten ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.
Er muss Folgendes enthalten:
Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Entwurf beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
Entspricht der Entwurf nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Entwurfsprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Solche Änderungen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Entwurfsprüfbescheinigung.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder anderweitig eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Aufforderung alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen eine Abschrift der EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen.
Die notifizierte Stelle bewahrt eine Abschrift der EU-Entwurfsprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf.
4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der notifizierten Stelle
Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich über das ordnungsgemäße Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.
5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung.
Eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über alle Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.
Die notifizierte Stelle bewahrt je eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers 30 Jahre lang nach dem Zeitpunkt der Erteilung auf.
Die unter den Nummern 3.1, 3.6.4, 3.6.6, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Technische Unterlagen für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile | Anhang VIII |
2. Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente:
EU-Konformitätserklärung für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile Nr. ... * | Anhang IX |
2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
Unterzeichnet für und im Namen von: ...
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
_____
*) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.
Entsprechungstabelle | Anhang X |
Richtlinie 2000/9/EG | Diese Verordnung |
- | Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 3 Nummer 1 |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 3 Nummern 7 bis 9 |
Artikel 1 Absatz 4 erster Unterabsatz | Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 4 zweiter Unterabsatz | - |
Artikel 1 Absatz 4 dritter Unterabsatz | Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 3 Nummern 1 und 3 bis 6 |
Artikel 1 Absatz 6 | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 | - |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 6 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 17 |
- | Artikel 3 Nummern 10 bis 27 |
Artikel 4 | Artikel 8 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 6 | Artikel 7 |
Artikel 7 Absätze 1 bis 3 | Artikel 18 bis 21 |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 8 | Artikel 4 |
Artikel 9 | Artikel 7 |
Artikel 10 | Artikel 18 bis 21 |
Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 3 | - |
Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 5 | Artikel 7 |
Artikel 11 Absätze 6 und 7 | Artikel 9 Absatz 2 |
- | Artikel 11 bis 16 |
Artikel 12 | Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 13 | Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 14 | Artikel 39 bis 43 |
Artikel 15 | Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 16 | Artikel 22 bis 38 |
Artikel 17 | Artikel 44 |
Artikel 18 | Artikel 20 und 21 |
Artikel 19 | - |
Artikel 20 | - |
Artikel 21 Absatz 3 | Artikel 46 |
Artikel 22 | Artikel 48 |
- | Artikel 45 |
- | Artikel 47 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
Anhang III | Artikel 8 |
Anhang IV | Anhang IX |
Anhang V | Anhänge III bis VII |
Anhang VI | Anhang IX |
Anhang VII | Anhänge III bis VII |
Anhang VIII | Artikel 26 |
Anhang IX | Artikel 20 |
- | Anhang VIII |
ENDE |
(Stand: 14.11.2024)
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