Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG
(ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118;
RL (EU) 2018/970 - ABl. Nr. L 174 vom 10.07.2018 S. 15Inkrafttreten Art. 2A;
VO (EU) 2019/1668 - ABl. L 256 vom 07.10.2019 S. 1Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2021/1308 - ABl. L 284 vom 09.08.2021 S. 1Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt RL 2006/87/EG
Archiv:2006; 1982
Hinweis: s.a. | Beschl."e (EU) 2021/1311; 2020/1122 |
ES-TRIN 2021/1 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden harmonisierte Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen für Binnenschiffe auf sämtlichen Binnenwasserstraßen der Union festgelegt.
(2) Die technischen Vorschriften für auf dem Rhein verkehrende Schiffe werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegt.
(3) Die technischen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2006/87 übernehmen den Großteil der Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der ZKR im Jahr 2004 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik.
(4) Angesichts des unterschiedlichen Rechts- und Zeitrahmens für die Entscheidungsverfahren ist es schwierig, die Gleichwertigkeit zwischen den gemäß der Richtlinie 2006/87 erteilten Unionszeugnissen für Binnenschiffe und den gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilten Schiffsattesten für die Rheinschifffahrt aufrechtzuerhalten. Das führt zu einem Mangel an Rechtssicherheit mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Sicherheit der Schifffahrt.
(5) Um eine Harmonisierung auf Unionsebene zu erreichen sowie Wettbewerbsverzerrungen und unterschiedliche Sicherheitsniveaus zu vermeiden, sollten für sämtliche Binnenwasserstraßen der Union dieselben technischen Vorschriften gelten und regelmäßig aktualisiert werden.
(6) Da die ZKR über umfangreiche Kenntnisse in Bezug auf die Entwicklung und Aktualisierung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe verfügt, sollte dieses Fachwissen uneingeschränkt zugunsten der Binnenwasserstraßen in der Union genutzt werden. Ein unter der Federführung der ZKR arbeitender und Experten aller Mitgliedstaaten offenstehender Europäischer Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) ist für die Ausarbeitung der technischen Standards auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt zuständig, auf die sich auch die Union beziehen sollte.
(7) Die Unionszeugnisse für Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der technischen Vorschriften durch Fahrzeuge bescheinigt wird, sollten für alle Binnenwasserstraßen der Union gelten.
(8) Die Bedingungen für die Erteilung zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe durch die Mitgliedstaaten für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Mündungsgebiete) sowie auf den Wasserstraßen der Zone 4 sollten stärker harmonisiert werden.
(9) Im Interesse der Sicherheit sollten die Standards in hohem Maße harmonisiert und so gestaltet werden, dass die Sicherheitsstandards auf den Binnenwasserstraßen der Union nicht eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, nach Rücksprache mit der Kommission besondere Bestimmungen für zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen festzulegen, sofern diese Maßnahmen sich auf die in den Anhängen III und IV behandelten spezifischen Bereiche beschränken.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten - unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsniveaus - die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit schiffbaren Wasserstraßen, die nicht mit Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, oder mit bestimmten Fahrzeugen, die ausschließlich auf nationalen Wasserstraßen verkehren, abzuweichen. Fallen alle Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat verkehren, unter derartige Abweichungen, so wäre es für diesen Mitgliedstaat eine unverhältnismäßige und überflüssige Verpflichtung, alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen umzusetzen. Die Mitgliedstaaten können keine Unionszeugnisse für Binnenschiffe erteilen, wenn sie die betreffenden Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nicht umgesetzt haben.
(11) Abweichungen von dieser Richtlinie und die Anerkennung von Gleichwertigkeitserklärungen für bestimmte Fahrzeuge sollten möglich sein, um alternative Ansätze einzubeziehen oder Innovationen zu fördern oder unverhältnismäßig hohe Kosten zu verhindern, sofern ein gleichwertiges oder angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen übertragen werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf Empfehlungen des CESNI zu diesen Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen zu verweisen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates 5 ausgeübt werden.
(12) Aus Gründen der administrativen, technischen und wirtschaftlichen Effizienz sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Behörden zu benennen, die für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinie und ihre ordnungsgemäße Anwendung im Einklang mit ihren nationalen Gepflogenheiten zuständig sind.
(13) Ein Unionszeugnis für Binnenschiffe sollte für Fahrzeuge erteilt werden, die vor ihrer Indienststellung eine technische Untersuchung erfolgreich durchlaufen haben. Mithilfe dieser technischen Untersuchung sollte festgestellt werden, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, jederzeit diese Entsprechung zu überprüfen und zu prüfen, ob an Bord ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe mitgeführt wird.
(14) Es empfiehlt sich, innerhalb bestimmter Fristen und entsprechend der Kategorie des betreffenden Fahrzeuges die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe im Einzelfall festzulegen.
(15) Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Binnenschifffahrt aufrechtzuerhalten, ist es notwendig, detaillierte Vorschriften für Ersetzung, Erneuerung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erteilung neuer Unionszeugnisse für Binnenschiffe festzulegen.
(16) Um die effiziente Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten Angaben zu Binnenwasserfahrzeugen im Hinblick auf eine Nutzung durch die zuständigen Behörden in die Europäische Schiffsdatenbank (European Hull Data base - EHDB) eingespeist werden. Die EHDB sollte insbesondere die Möglichkeit bieten, die chronologische Aufstellung aller laufenden Anträge auf Zeugnisse und die Angaben zu allen für das betreffende Fahrzeug bereits erteilten Zeugnissen zu überprüfen. Die Kommission sollte die EHDB so betreiben und anpassen, dass sie in vollem Umfang für die Anwendung dieser Richtlinie genutzt werden kann.
(17) Die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 müssen für nicht unter die vorliegende Richtlinie fallende Schiffe in Kraft bleiben.
(18) Um die Klarheit der Rechtsvorschriften der Union zu verbessern, sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/100/EG angepasst werden, um den komplementären Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie und Entwicklungen bei internationalen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Die Richtlinie 2009/100/EG sollte daher geändert werden.
(19) Eine Übergangsregelung sollte für bereits in Dienst gestellte Fahrzeuge gelten, die noch kein Unionszeugnis für Binnenschiffe besitzen, wenn sie einer ersten technischen Untersuchung im Rahmen der in dieser Richtlinie niedergelegten überarbeiteten technischen Vorschriften unterzogen werden.
(20) Im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung sollte es möglich sein, in dieser Richtlinie auf internationale Standards Bezug zu nehmen, ohne diese im Rechtsrahmen der Union zu duplizieren.
(21) Der CESNI wurde eingesetzt, um die Harmonisierung der technischen Standards im Binnenschifffahrtssektor in ganz Europa zu erleichtern. Um ein hohes Maß an Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt zu gewährleisten, die Gleichwertigkeit der Binnenschifffahrtszeugnisse beizubehalten und den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie andere Entwicklungen in dem Bereich zu berücksichtigen, sollte die Bezugnahme auf den gemäß dieser Richtlinie geltenden Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (im Folgenden "ES-TRIN-Standard") laufend aktualisiert werden. Deshalb sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte im Hinblick auf die Aktualisierung der Bezugnahme auf die jeweils neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards und die Festlegung des Beginns ihrer Anwendung zu erlassen.
(22) Für den Fall, dass dies auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung gerechtfertigt ist und keine maßgeblichen und auf dem neuesten Stand befindlichen internationalen Standards zur Gewährleistung einer sicheren Schifffahrt bestehen oder Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI die Interessen der Union beeinträchtigen würden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang II der vorliegenden Richtlinie durch die Einführung geeigneter technischer Vorschriften zwecks Wahrung der Interessen der Union geändert wird.
(23) Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Richtlinie zu ändern oder zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der Klassifizierung von Wasserstraßen, die genauere Festlegung der in die EHDB einzuspeisenden Daten, die Art des Zugangs zu dieser Datenbank sowie Anweisungen für deren Nutzung und Betrieb, die Aktualisierung der technischen Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und die Änderung der Anhänge III und IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, des Anhangs V zur Aktualisierung und Straffung der Verfahrensvorschriften und des Anhangs VI zur Änderung der Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie die Änderung der in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf die Anhänge II und V aufgrund der Annahme von delegierten Rechtsakten zu erlassen.
(24) Beim Erlass delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 7 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(25) Um alternative Ansätze einzubeziehen, Innovationen zu fördern, unverhältnismäßig hohe Kosten zu verhindern, ein effizientes Verfahren für die Zeugniserteilung zu gewährleisten oder regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Genehmigung bestimmter Abweichungen von den technischen Vorschriften für bestimmte Fahrzeuge, die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften und die Genehmigung zusätzlicher oder eingeschränkter technischer Vorschriften für Schiffe, die in bestimmten Gebieten verkehren, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(26) Um einen angemessenen Rahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind - insbesondere die ZKR -, und die Entwicklung einheitlicher technischer Standards für die Binnenschifffahrt zu gewährleisten, auf die sich die Union und internationale Organisationen berufen könnten, sollte diese Richtlinie überprüft werden, vor allem was die Wirksamkeit der mit ihr eingeführten Maßnahmen wie auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, anbelangt, um einheitliche technische Standards zu erreichen.
(27) In Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Malta, Portugal, Slowenien und Finnland gibt es keine Binnenwasserstraßen, oder es findet keine Binnenschifffahrt von wesentlichem Umfang statt. Daher wäre es eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung, wenn diese Mitgliedstaaten diese Richtlinie umsetzen und anwenden müssten.
(28) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der technischen Vorschriften, die zur Gewährleistung der Sicherheit der auf den Binnenwasserstraßen der Union verkehrenden Fahrzeuge erforderlich sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(29) Die Richtlinie 2006/87 sollte daher aufgehoben werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Zoneneinteilung der Wasserstrassen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge:
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
sofern sie zumindest Folgendes mitführen:
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 4 Klassifizierung der Binnenwasserstraßen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert:
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I im Hinblick auf die Modifizierung der Klassifizierung von Wasserstraßen - einschließlich ihrer Aufnahme oder Streichung - zu erlassen. Diese Änderungen des Anhangs I können ausschließlich auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf Wasserstraßen in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.
Kapitel 2
Schiffszeugnisse
Artikel 5 Einhaltung der technischen und sicherheitsspezifischen Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie gebaut und instand gehalten werden.
(2) Die Einhaltung des Absatzes 1 durch ein Fahrzeug wird durch ein gemäß dieser Richtlinie erteiltes Zeugnis nachgewiesen.
Artikel 6 Unionszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt. Die Mitgliedstaaten prüfen bei der Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe, ob für das betreffende Fahrzeug nicht bereits ein gültiges Zeugnis gemäß Artikel 7 erteilt wurde.
(2) Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster gemäß Anhang II ausgestellt.
(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Erteilung der Unionszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden und setzt die Kommission davon - und von allen Änderungen an diesem Verzeichnis - in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis der zuständigen Behörden auf einer geeigneten Website.
(4) Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird einem Fahrzeug nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor seiner Indienststellung durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entspricht.
(5) Gegebenenfalls wird bei der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Artikel 29 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Eigners des Fahrzeuges oder seines Bevollmächtigten vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften des Artikels 23 Absätze 1 und 2 entspricht.
(6) Die Verfahren für die Einreichung eines Untersuchungsantrags und für die Festsetzung von Ort und Zeitpunkt der Untersuchung fallen in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe ausstellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die vorzulegen sind. Das Verfahren läuft so ab, dass die Untersuchung in einer angemessenen Frist nach der Antragstellung stattfinden kann.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag des Eigners des Fahrzeuges oder seines Bevollmächtigten für ein Fahrzeug, das dieser Richtlinie nicht unterliegt, ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Artikel 7 Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses
Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, müssen folgende Unterlagen im Original mitführen:
Artikel 8 Zusätzliche Unionszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Fahrzeuge, die ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest mitführen, erhalten ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie.
(2) Das zusätzliche Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster gemäß Anhang II ausgestellt und von den zuständigen Behörden unter den für die zu befahrenden Wasserstraßen geltenden Voraussetzungen erteilt.
Artikel 9 Vorläufige Unionszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilen für
(2) Das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint. Es wird entsprechend dem Muster gemäß Anlage II ausgestellt.
(3) Das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe enthält die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig
Artikel 10 Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Die Gültigkeitsdauer der für neu gebaute Fahrzeuge erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt höchstens
Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt.
(2) Für Fahrzeuge, die vor Durchführung der technischen Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe von der zuständigen Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die vorgeschriebenen Fristen nach Absatz 1 nicht überschreiten.
Artikel 11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe in Ausnahmefällen
Die Gültigkeitsdauer eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung um höchstens sechs Monate nach den Anhängen II und V verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in diesem Zeugnis vermerkt.
Artikel 12 Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
(1) Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen im Anschluss an eine technische Untersuchung, mit der geprüft wird, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V genügt, erneuert. Unionszeugnisse für Binnenschiffe können von jeder der Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 gemeldeten zuständigen Behörde erneuert werden.
(2) Werden Unionszeugnisse für Binnenschiffe erneuert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestimmungen des Anhangs II unter den dort genannten Bedingungen.
Artikel 13 Ersetzung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann. Diese Voraussetzungen verlangen vom um eine Ersetzung ersuchenden Fahrzeug, dass es im Falle von Verlust eine Erklärung über den Verlust des Zeugnisses abgibt oder, im Falle von Beschädigung, dass es das beschädigte Zeugnis zurückgibt. Das Ersatzzeugnis gibt an, dass es sich um ein Duplikat handelt.
Artikel 14 Wesentliche Änderungen an oder wesentliche Instandsetzungen von Fahrzeugen
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Einhaltung der technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V durch das Fahrzeug in Bezug auf dessen Festigkeit, seine Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale beeinflusst, ist das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 6 zu unterziehen, bevor es wieder eine Fahrt antritt.
Nach dieser Untersuchung wird das bisherige Unionszeugnis für Binnenschiffe geändert, um den veränderten technischen Merkmalen des Fahrzeuges Rechnung zu tragen, oder dieses Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Wird das neue Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Zeugnisses unterrichtet.
Artikel 15 Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
(1) Jede Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Eigner des Fahrzeuges oder seinem Bevollmächtigten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen mitgeteilt.
(2) Jedes gültige Unionszeugnis für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.
Artikel 16 Anerkennung von Schiffszeugnissen von Fahrzeugen aus Drittländern
Bis zum Inkrafttreten von Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Schiffszeugnisse von Fahrzeugen aus Drittländern für die Fahrt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anerkennen.
Artikel 17 Zeugnisregister
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ein Register aller Zeugnisse führen, die sie gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 erteilt oder erneuert haben. Dieses Register enthält alle im Muster gemäß Anhang II aufgeführten Informationen.
Kapitel 3
Schiffskennzeichen, Untersuchungen und abgewandelte technische Vorschriften
Artikel 18 Einheitliche europäische Schiffsnummer
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Fahrzeug eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) gemäß den Anhängen II und V erhält.
(2) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige ENI, die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges unverändert bleibt.
(3) Bei der Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe trägt die zuständige Behörde darin die ENI ein.
(4) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Vergabe der ENI zuständigen Behörden und setzt die Kommission davon sowie von allen Änderungen an diesem Verzeichnis in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein stets aktuelles Verzeichnis der zuständigen Behörden auf einer geeigneten Website.
Artikel 19 Europäische Schiffsdatenbank
(1) Die Kommission führt die EHDB, um Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu unterstützen sowie die Anwendung der vorliegenden Richtlinie sicherzustellen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Unionsrechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 9.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 10.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden für jedes Fahrzeug unverzüglich Folgendes in die EHDB eingeben:
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und Drittländern, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 betraut sind, zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, sofern dies nur auf Einzelfallbasis geschieht und sofern die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere die des Kapitels V, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übermittlung für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke notwendig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Die Kommission kann im Einzelfall personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation übermitteln oder diesen Zugang zu der EHDB gewähren, sofern die Übermittlung oder der Zugang für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke notwendig ist und die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllt sind. Die Kommission stellt sicher, dass die Übermittlung oder der Zugang für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke notwendig ist. Die Kommission stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die ein Fahrzeug betreffenden Daten aus der Datenbank gemäß Absatz 1 gelöscht werden, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
Artikel 20 Durchführung technischer Untersuchungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die in dieser Richtlinie genannten Erstuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen, Sonderuntersuchungen und freiwilligen Untersuchungen durchführen.
(2) Diese zuständigen Behörden können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer gemäß Artikel 21 anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entspricht.
(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die für die Durchführung technischer Untersuchungen verantwortlich sind, und setzt die Kommission davon sowie von allen Änderungen an diesem Verzeichnis in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein stets aktuelles Verzeichnis der zuständigen Behörden und Untersuchungskommissionen auf einer geeigneten Website.
(4) Jeder Mitgliedstaat erfüllt die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Untersuchungskommissionen und des Antrags auf Untersuchung nach den Anhängen II und V.
Artikel 21 Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien des Anhangs VI entspricht, oder zum Entzug der Anerkennung nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Anträge auf Anerkennung werden der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegt, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Tochtergesellschaft hat, die zur Erteilung von Bescheinigungen befugt ist, wonach das Fahrzeug gemäß dieser Richtlinie den Anforderungen der Anhänge II und V entspricht. Diesem Antrag werden alle Informationen und Unterlagen beigefügt, die zur Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission den Entzug der Anerkennung beantragen, wenn seiner Ansicht nach eine Klassifikationsgesellschaft die Kriterien nach Anhang VI nicht länger erfüllt. Dem Antrag auf Entzug der Anerkennung werden entsprechende Belege beigefügt.
(4) Klassifikationsgesellschaften, die bis zum 6. Oktober 2016 gemäß der Richtlinie 2006/87 anerkannt wurden, behalten ihre Anerkennung.
(5) Die Kommission veröffentlicht auf einer geeigneten Website erstmals bis zum 7. Oktober 2017 ein Verzeichnis der gemäß diesem Artikel anerkannten Klassifikationsgesellschaften und hält es auf dem neuesten Stand. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen betreffend die Namen oder Anschriften der Klassifikationsgesellschaften, deren Anerkennung sie beantragt haben, mit.
Artikel 22 Kontrolle der Einhaltung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden jederzeit kontrollieren können, ob ein Fahrzeug ein gültiges Zeugnis gemäß Artikel 7 mit sich führt und ob es die Anforderungen für die Erteilung dieses Zeugnisses erfüllt.
Werden die Anforderungen nicht eingehalten, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels. Sie verlangen ferner, dass der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um innerhalb einer von den zuständigen Behörden gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen.
Die zuständige Behörde, die das auf dem Fahrzeug mitgeführte Zeugnis erteilt hat, wird innerhalb von sieben Tagen nach der Kontrolle von der Nichteinhaltung in Kenntnis gesetzt.
(2) Wird kein gültiges Zeugnis mitgeführt, so kann die Weiterfahrt des Fahrzeuges untersagt werden.
(3) Stellen die zuständigen Behörden bei der Kontrolle fest, dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt darstellt, so können sie die Weiterfahrt des Fahrzeuges so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
Die zuständigen Behörden können auch verhältnismäßige Maßnahmen vorschreiben, die es ermöglichen, dass das Fahrzeug - gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung -, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weitergefahren wird.
(4) Ein Mitgliedstaat, der die Weiterfahrt eines Fahrzeuges untersagt hat oder den Eigner des Fahrzeuges oder seinen Bevollmächtigten von seiner Absicht unterrichtet hat, die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet innerhalb von sieben Tagen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die das Zeugnis des Fahrzeuges erteilt oder zuletzt erneuert hatte, über die von ihm getroffene oder beabsichtigte Entscheidung.
(5) Jede Entscheidung, aufgrund derer im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Eine solche Entscheidung wird dem Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zugestellt.
Artikel 23 Abgewandelte technische Vorschriften für bestimmte Zonen
(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorbehaltlich der Anforderungen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über die in den Anhängen II und V genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die in ihrem Hoheitsgebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren. Diese zusätzlichen Vorschriften gelten nur für die in Anhang III aufgeführten Bereiche.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann in Bezug auf Fahrgastschiffe, die in seinem Hoheitsgebiet auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen der Zone 3 verkehren, über die in den Anhängen II und V genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften aufrechterhalten. Diese zusätzlichen Vorschriften gelten nur für die in Anhang III aufgeführten Bereiche.
(3) Wenn die Anwendung der Übergangsbestimmungen nach Anhang II zu einer Einschränkung bestehender nationaler Sicherheitsstandards führen würde, kann ein Mitgliedstaat Fahrgastschiffe, die auf seinen nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen verkehren, von diesen Übergangsbestimmungen ausnehmen. Der betreffende Mitgliedstaat kann dann verlangen, dass diese Fahrgastschiffe, die auf seinen nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen verkehren, den technischen Vorschriften der Anhänge II und V ab dem 30. Dezember 2008 in vollem Umfang entsprechen.
(4) Die Mitgliedstaaten können für Fahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, eine teilweise Anwendung der technischen Vorschriften der Anhänge II und V gestatten oder technische Vorschriften festlegen, die weniger streng sind als die Vorschriften dieser Anhänge. Die weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften gelten nur für die in Anhang IV aufgeführten Bereiche.
(5) Wendet ein Mitgliedstaat die Absätze 1, 2, 3 oder 4 an, so setzt er die Kommission davon spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Anwendung in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon.
Im Falle der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der zusätzlichen technischen Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(6) Die Einhaltung der abgewandelten technischen Vorschriften gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe oder im zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe angegeben.
Artikel 24 Abweichungen für bestimmte Fahrzeugkategorien
(1) Die Mitgliedstaaten können unter Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Teilen dieser Richtlinie zulassen:
(2) Unbeschadet der Revidierten Rheinschifffahrtsakte können die Mitgliedstaaten innerhalb ihres Hoheitsgebiets für Fahrten in ihrem Hoheitsgebiet Abweichungen von dieser Richtlinie für Fahrzeuge zulassen, die Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten durchführen. Die Abweichungen und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon.
Artikel 25 Nutzung neuer Technologien und Abweichungen für bestimmte Fahrzeuge
(1) Um Innovationen und die Nutzung neuer Technologien in der Binnenschifffahrt zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Abweichungen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen für ein bestimmtes Fahrzeug gestatten in Bezug auf
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geben etwaige Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen nach Absatz 1 in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe an.
Artikel 26 Härtefälle
(1) Nach Ende der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen für technische Vorschriften nach Anhang II kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Abweichungen von den technischen Vorschriften nach jenem Anhang, die Gegenstand dieser Übergangsbestimmungen waren, zuzulassen, wenn diese Vorschriften technisch schwierig anzuwenden sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geben etwaige Abweichungen nach Absatz 1 in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe an.
Artikel 27 Verzeichnis typgenehmigter Ausrüstung
Die Kommission veröffentlicht auf einer geeigneten Website ein Verzeichnis der Ausrüstung, die nach den Anhängen II und V typgenehmigt wurde.
Kapitel 4
Schlussbestimmungen
Artikel 28 Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Dokumenten
Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87 vor dem 6. Oktober 2016 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Artikel 29 Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgenommene Fahrzeuge
(1) Für Fahrzeuge, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG des Rates 12 ausgenommen waren, jedoch nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie von selbiger erfasst werden, wird das Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften der Anhänge II und V der vorliegenden Richtlinie entspricht. Diese technische Untersuchung wird bei Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses und in jedem Fall spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt.
(2) Eine Nichteinhaltung der technischen Vorschriften der Anhänge II und V wird in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe angegeben. Sind die zuständigen Behörden der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so dürfen die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis diejenigen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges, bei denen die Nichteinhaltung dieser Vorschriften festgestellt wurde, ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entsprechen.
(3) Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz oder Änderung im Sinne des Absatzes 2.
(4) Eine offenkundige Gefahr im Sinne des Absatzes 2 gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges gemäß den technischen Vorschriften der Anhänge II und V betroffen sind. Nach den technischen Vorschriften der Anhänge II und V zulässige Abweichungen werden nicht als Unzulänglichkeiten festgehalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen.
Artikel 30 Übergangsbestimmungen für Vorschriften vorübergehender Art gemäß der Richtlinie 2006/87
Vorschriften vorübergehender Art, die nach Artikel 1.06 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87 erlassen wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Artikel 31 Anpassung der Anhänge
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang II, um unverzüglich die Bezugnahme auf die jeweils neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards zu aktualisieren und den Beginn ihrer Anwendung festzulegen.
(2) Für den Fall, dass dies auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung gerechtfertigt ist und keine maßgeblichen und auf dem neuesten Stand befindlichen internationalen Standards zur Gewährleistung einer sicheren Schifffahrt bestehen oder Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI die Interessen der Union beeinträchtigen würden, wird der Kommission abweichend von Absatz 1 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um geeignete technische Vorschriften vorzusehen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs V zwecks Aktualisierung und Straffung von Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs VI zwecks Änderung der Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt zu erlassen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf bestimmte Vorschriften der Anhänge II und V zu aktualisieren und somit den Änderungen an diesen Anhängen Rechnung zu tragen.
Artikel 32 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 19 und 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 6. Oktober 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 19 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 19 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 33 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates 13 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt.
Artikel 34 Überprüfung
Vor dem 7. Oktober 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen überprüft wird, insbesondere was die Harmonisierung der technischen Vorschriften und die Entwicklung technischer Standards für die Binnenschifffahrt anbelangt. In dem Bericht werden auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, überprüft. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Ausarbeitung von Standards, auf die in Rechtsakten der Union Bezug genommen werden kann, weiter zu straffen. Die Kommission legt nach jeder wesentlichen Entwicklung in der Binnenschifffahrt einen derartigen Bericht vor.
Artikel 35 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 36 Änderung der Richtlinie 2009/100/EG
Die Richtlinie 2009/100/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung
" Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für folgende Schiffe, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von 20 oder mehr Tonnen:
Diese Richtlinie lässt die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) unberührt."
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Befördern die Schiffe gefährliche Güter im Sinne des ADN, so können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im ADN festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Als Nachweis hierfür können die Mitgliedstaaten die aufgrund des ADN ausgestellte Zulassungsurkunde verlangen."
b) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Besondere Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auf allen Wasserstraßen in der Gemeinschaft als erfüllt, wenn die Schiffe den Anforderungen des ADN entsprechen. Der Nachweis hierfür kann durch die Zulassungsurkunde gemäß Absatz 4 erbracht werden."
Artikel 37 Umsetzung
(1) Unbeschadet des Artikels 40 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 7. Oktober 2018 nachzukommen, und die ab diesem Zeitpunkt gelten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Verkehren aufgrund der nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge eines Mitgliedstaats auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Kapitel 2, Artikel 18 Absatz 3 und die Artikel 20 und 21 umzusetzen.
Artikel 38 Aufhebung
Die Richtlinie 2006/87 wird mit Wirkung vom 7. Oktober 2018 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Artikel 39 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 40 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, mit Ausnahme Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Zyperns, Lettlands, Maltas, Portugals, Sloweniens und Finnlands.
Geschehen zu Straßburg am 14. September 2016.
2) ABl. C 126 vom 26.04.2014 S. 48.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. September 2016.
4) Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
6) Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8).
7) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
8) Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und normen für Fahrgastschiffe (ABl. Nr. L 163 vom 25.06.2009 S. 1).
9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
10) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
11) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 152).
12) Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1).
13) Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29).
Liste der in die geografischen Zonen 1, 2 und 3 eingeteilten Binnenwasserstrassen des Unionsnetzes | Anhang I21 |
Frankreich
Stromabwärts von der Meeresgrenze in den Mündungsgebieten der Seine, der Loire, der Gironde und der Rhône
Deutschland
Ems | Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30" Nord und dem Meridian 6° 45" Ost, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems 1 |
Polen
Der Teil der Pomorska-Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen Nordperd auf der Insel Rügen und dem Leuchtturm Niechorze
Der Teil der Zatoka Gdańska (Danziger Bucht) südlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Hel und der Boje, die die Einfahrt zum Hafen von Baltijsk markiert
Schweden
See Vänern, südlich begrenzt durch das Breitenparallel, das durch die Bake von Bastungsgrunden verläuft
See Vättern
Brofjorden - Donsö
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 oder 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom südlichsten Punkt von Grötö über den westlichsten Punkt von Gåsö, den nördlichsten Punkt von Hermanö, Hermanö huvud (Haupt von Hermanö), Vedholmen, Danholmen, das Zentrum von Mollön, das Leuchtfeuer von Räbbehuvud, das untere Leuchtfeuer von Sankt Olov, den südöstlichsten Punkt von Flatholmen, das Leuchtfeuer Åstol, das Leuchtfeuer Marstrand, das Leuchtfeuer Sälö, das untere Leuchtfeuer von Kågholmen, das Leuchtfeuer Tynneskär, das Leuchtfeuer Buskärs Knöte und das obere Leuchtfeuer von Rivö bis zum Leuchtfeuer Rivö verläuft
Nördlicher Öregrundsgrepen
Das Gebiet zwischen dem Festland und Gräsö, das im Norden durch das Breitenparallel, das durch das Leuchtfeuer Engelska grundet verläuft, und im Süden durch den Meridian, der durch das obere Richtfeuer von Öregrund verläuft, begrenzt ist
Söderarm - Sandhamn
Das Gebiet, durch die Grenze der Zone 2 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Richtfeuer von Tyvö über das Leuchtfeuer Söderarm, das obere Richtfeuer des Pilothafens von Söderarm und das Leuchtfeuer Prästkobben bis zur Bake Korsö verläuft
Jungfrufjärden
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom westlichsten Punkt von Nämdö über den westlichsten Punkt von Mörtö-Bunsö bis zur Bake von Ornöhuvud verläuft
Mysingen - Landsort
Das Gebiet, das durch die Grenze der Zone 2 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Leuchtfeuer Utö über den südlichsten Punkt von Nåttarö, das Leuchtfeuer Måsknuv und das Leuchtfeuer von Viksten bis zum Leuchtfeuer von Landsort verläuft
Landsort - Arkö
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 oder 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Leuchtfeuer von Landsort über den südlichsten Punkt von Enskär und das Leuchtfeuer von Norra Kränkan bis Marö kupa verläuft
Bucht von Valdemarsvik und Archipel Gryt
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 und durch eine Linie begrenzt ist, die von der Bake Gubbö kupa über das Leuchtfeuer von Häradsskär und das Leuchtfeuer von Hägerökarten bis zum südlichsten Punkt von Kvädö verläuft
Nördlicher Kalmars- und - Västervik
Das Gebiet, das durch das Festland und durch eine Linie, die von Hallmare Skackel über das Leuchtfeuer Aleskär, das Leuchtfeuer Idö, das Leuchtfeuer Idö Stångskär, das Leuchtfeuer Strupö Ljungskär, die Position N 57 20,0 E016 48,0 und die westliche kardinale Spierentonne von Enerumsgrund bis zum nördlichsten Punkt von Öland verläuft, sowie des Weiteren durch die Nordwestküste von Öland und im Süden durch das Breitenparallel N 56 51,00 begrenzt ist
Südlicher Kalmarsund
Das Gebiet zwischen dem Festland und Öland, das im Norden durch eine Linie zwischen dem Punkt Dunö (auf dem Festland) und Beijerhamn (auf Öland) und im Süden durch das Breitenparallel N 56 15,00 begrenzt ist
Tschechische Republik
Stausee Lipno
Deutschland
Ems | Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens |
Jade | Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden |
Weser | Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg |
Elbe mit Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe) Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe) |
Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk) |
Meldorfer Bucht | Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum |
Eider | Von der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindunglinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek |
Gieselaukanal | Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal |
Flensburger Förde | Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich der deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde |
Schlei | Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde |
Eckernförder Bucht | Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof |
Kieler Förde | Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe |
Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See | Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal |
Trave | Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde |
Leda | Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems |
Hunte | Vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser |
Lesum | Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die Weser |
Este | Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe |
Lühe | Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe |
Schwinge | Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe |
Oste | Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Oste-Sperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe |
Pinnau | Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe |
Krückau | Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe |
Stör | Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe |
Freiburger Hafenpriel | Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe |
Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet | Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow |
Warnow mit Breitling und Nebenarmen | Unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde |
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet) | Seewärts begrenzt zwischen
Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26" 42'" Nord Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken |
Kleiner Jasmunder Bodden | |
Greifswalder Bodden | Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10" 37'" Nord, 13° 47" 51'" Ost) |
Ryck | Östlich der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der Molenköpfe |
Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Oderhaff) | Östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff |
Uecker | Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Molenköpfe |
Anmerkung: Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, ist Artikel 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II, S. 602) Rechnung zu tragen.
Frankreich
Gironde von Kilometerpunkt (KP) 48,50 an der stromabwärts gelegenen Spitze der Ile de Patiras bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Grave und Pointe de Suzac
Loire von Cordemais (KP 25) bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Mindin und Pointe de Penhoët
Seine vom Canal de Tancarville bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Cap du Hode auf dem rechten Ufer und dem Punkt, an dem der geplante Deich unterhalb von Berville auf die Küste trifft, auf dem linken Ufer
Vilaine vom Arzal-Staudamm bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe du Scal und Pointe du Moustoir
Genfer See
Ungarn
Balaton-See
Niederlande
Dollart
Ems
Wattenmeer: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee
IJsselmeer: einschließlich Markermeer und IJmeer, aber ohne Gouwzee
Nieuwe Waterweg und Scheur
Calandkanaal westlich des Benelux-Hafens
Hollands Diep
Breeddiep, Beerkanaal und die daran angebundenen Häfen
Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und Hoeksche Waard andererseits
Hellegat
Volkerak
Krammer
Grevelingenmeer und Brouwershavensche Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland und Goeree-Overflakkee
Keten, Mastgat, Zijpe, Krabbenkreek, Osterschelde und Roompot: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals
Schelde und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeeuwsch-Vlaanderen einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals
Polen
Zalew Szczeciński (Stettiner Haff)
Zalew Kamieński (Camminer Haff)
Zalew Wislany (Frisches Haff)
Zatoka Pucka (Putziger Wiek)
Włocławski-Reservoir
Śniardwy-See
Niegocin-See
Mamry-See
Schweden
Lysekil - Orust - Tjörn
Das Gebiet, das durch das Festland und durch eine Linie von Slaggön in Lysekil bis Skaftölandet mit einer Peilung von 170 Grad, eine Linie vom Leuchtfeuer von Islandsberg bis Lavösund, eine Linie vom Leuchtfeuer von Lyr mit einer Peilung von 300 Grad zum Festland östlich von Mollösund, eine Linie vom südlichsten Punkt von Lyr bis Björholmen und im nördlichen Teil von Hakefjorden durch die Linie, die dem Breitenparallel N 58 01,00 entspricht, begrenzt ist
Südlicher Archipel Göteborg
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom westlichen Teil des Hafens von Arendal über Knippelholmen, das Leuchtfeuer Rivö, das obere Leuchtfeuer Rivö, die Bake von Känsö torn, das Leuchtfeuer von Kårholmen und das Leuchtfeuer Rättarens bis Askims nabbe verläuft
Öregrund - Norrtälje
Das Gebiet zwischen dem Festland und Gräsö, das im Norden durch den Meridian, der durch das obere Richtfeuer von Öregrund verläuft, und seewärts durch eine Linie zwischen Äspskäret und dem Leuchtfeuer Råstensudde, eine Linie durch Singsundet, die Brücken über Fygdströmmen und eine Linie von Dejeudden über das Leuchtfeuer Arholma bis zum Leuchtfeuer Tyvö begrenzt ist
Norrtälje - Nämdö
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 oder 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Leuchtfeuer Tyvö über das Leuchtfeuer von Idskärskobben, den westlichsten Punkt von Svartlöga, das Leuchtfeuer von Stenkobbsgrund, die Bake Korsö und den westlichsten Punkt von Nämdö bis zum südlichsten Punkt von Björnö verläuft
Dalarö - Torö
Das Gebiet, das durch das Festland und durch eine Linie begrenzt ist, die von Klacknäset über die Bake von Ornöhuvud, Näset bei Ornö, den nördlichsten Punkt von Utö, das Leuchtfeuer Utö, das Leuchtfeuer von Älvsnabben, Norra Stegholmen, Yttre Gården, Valsudden auf Järflotta und Långsudden auf Järflotta bis zum östlichsten Punkt von Torö verläuft
Torö - Oxelösund
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die von der Kirche von Torö über das Leuchtfeuer Fifång, das Leuchtfeuer von Kockehällan, Lacka torn, den westlichsten Punkt von Kittelö, das Leuchtfeuer von Trutbådan, das Leuchtfeuer von Beten und die Bake von Femörehuvud bis Svartudden nördlich des oberen Leuchtfeuers von Kungshamn verläuft
Bråviken, Slätbaken und Archipel Östergötland
Das Gebiet, das durch das Festland (am westlichen Ende von Bråviken ab der Brücke Hamnbron in Norrköping, am westlichen Ende von Slätbaken ab der Schleuse von Mem) und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Leuchtfeuer von Gullängsberget über die Bake Arkö, Marö kupa, die Bake von Kupa klint, den westlichsten Punkt von Birkskär und die Bake von Gubbö kupa bis Dalaudde südlich von Orren verläuft
Mittlerer Kalmarsund
Das Gebiet, das im Westen durch das Festland, im Osten durch Öland, im Norden durch das Breitenparallel N 56 51;00 und im Süden durch eine Linie zwischen dem Punkt Dunö (auf dem Festland) und Beijerhamn (auf Öland) begrenzt ist
Belgien
Seeschelde: von der Antwerpener Reede flussabwärts
Bulgarien
Donau: von km 845,650 bis km 374,100
Tschechische Republik
Stauseen: Brněnská (Kníničky), Jesenice, Nechranice, Orlík, Rozkoš, Slapy, Těrlicko, Žermanice und Nové Mlýny III
Sandbaggerseen: Ostrožná Nová Ves und Tovačov
Deutschland
Donau | Von Kelheim (km 2.414,72) bis zur deutschösterreichischen Grenze bei Jochenstein |
Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) | Von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutschniederländischen Grenze |
Elbe (Norderelbe) einschließlich Süderelbe und Köhlbrand | Von der Einmündung des Elbeseitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens |
Müritz |
Frankreich
Adour vom Bec du Gave bis zum Meer |
Aulne von der Schleuse in Châteaulin bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Passage de Rosnoën |
Blavet von Pontivy bis zur Brücke "Pont du Bonhomme" |
Canal de Calais |
Charente von der Brücke in Tonnay-Charente bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen der Mitte des linksufrigen Leuchtfeuers stromabwärts und der Mitte des Fort-la-Pointe |
Dordogne vom Zusammenfluss mit der Lidoire bis zum Bec d"Ambès |
Garonne von der Brücke in Castets-en-Dorthe bis zum Bec d"Ambès |
Gironde vom Bec d"Ambès bis zur quer laufenden Linie bei KP 48,50 durch die stromabwärts gelegene Spitze der Ile de Patiras |
Hérault vom Hafen von Bessan bis zum Meer auf Höhe des oberen Vorstrands |
Isle vom Zusammenfluss mit der Dronne bis zum Zusammenfluss mit der Dordogne |
Loire vom Zusammenfluss mit der Maine bis Cordemais (KP 25) |
Marne von der Brücke in Bonneuil (KP 169 bis 900) und der Schleuse in St. Maur bis zum Zusammenfluss mit der Seine |
Rhein |
Nive vom Haïtze-Wehr in Ustaritz bis zum Zusammenfluss mit dem Adour |
Oise von der Schleuse in Janville bis zum Zusammenfluss mit der Seine |
Orb von Sérignan bis zum Meer auf Höhe des oberen Vorstrands |
Rhône von der Schweizer Grenze bis zum Meer, mit Ausnahme der Petit Rhône |
Saône von der Brücke "Pont de Bourgogne" in Chalon-sur-Saône bis zum Zusammenfluss mit der Rhône |
Seine von der Schleuse in Nogentsur-Seine bis zum Beginn des Canal de Tancarville |
Sèvre Niortaise von der Schleuse in Marans an der Meeresgrenze gegenüber dem Wachhaus bis zur Mündung |
Somme von unterhalb der Brücke "Pont de la Portelette" in Abbeville bis zum Viadukt der Bahnstrecke von Noyelles nach Saint-Valéry-sur-Somme |
Vilaine von Redon (KP 89,345) bis zum Arzal-Staudamm |
Lac d"Amance |
Lac d"Annecy |
Lac de Biscarosse |
Lac de Bourget |
Lac de Carcans |
Lac de Cazaux |
Lac du Der-Chantecoq |
Lac de Guerlédan |
Lac de Hourtin |
Lac de Lacanau |
Lac d"Orient |
Lac de Pareloup |
Lac de Parentis |
Lac de Sanguinet |
Lac de Serre-Ponçon |
Lac du Temple |
Kroatien
Donau: von km 1.295 + 500 bis km 1.433 + 100
Fluss Drava: von km 0 bis km 198 + 600
Fluss Sava: von km 210 + 800 bis km 594 + 000
Fluss Kupa: von km 0 bis km 5 + 900
Fluss Una: von km 0 bis km 15
Ungarn
Donau: von km 1.812 bis km 1.433
Donau Moson: von km 14 bis km 0
Donau Szentendre: von km 32 bis km 0
Donau Ráckeve: von km 58 bis km 0
Fluss Tisza: von km 685 bis km 160
Fluss Dráva: von km 198 bis km 70
Fluss Bodrog: von km 51 bis km 0
Fluss Kettős-Körös: von km 23 bis km 0
Fluss Hármas-Körös: von km 91 bis km 0
Sió-Kanal: von km 23 bis km 0
Velence-See
Fertő-See
Niederlande
Rhein
Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Ramsdiep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Buiten IJ, Afgesloten IJ, Noordzeekanaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannersdensch Kanaal, Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, Rhein-Schelde-Kanal von der Landesgrenze bis zur Einmündung in den Volkerak, Amer, Bergsche Maas, die Maas abwärts von Venlo, Gooimeer, Europort, Calandkanaal (östlich des Benelux-Hafens), Hartelkanaal
Österreich
Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze zur österreichisch-slowakischen Grenze
Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling
Traun: von der Mündung bis km 1,80
Enns: von der Mündung bis km 2,70
March: bis km 6,00
Polen
Biebrza von der Mündung des Kanał Augustowski bis zur Mündung der Narwia
Brda von der Verbindung des Kanał Bydgoski (Bromberger Kanal) in Bydgoszcz (Bromberg) bis zur Mündung der Wisła (Weichsel)
Bug von der Mündung des Muchawiec bis zur Mündung der Narwia
See Dąbie bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
Kanał Augustowski von der Verbindung mit der Biebrza bis zur Staatsgrenze, einschließlich der entlang dieser Kanalstrecke gelegenen Seen
Kanał Bartnicki vom See Ruda Woda bis zum See Bartężek
Kanał Bydgoski
Kanał Elbląski (Oberländischer Kanal) vom See Druzno bis zum See Jeziorak und zum See Szeląg Wielki, einschließlich dieser Seen und der Seen an der Kanalstrecke, und der Nebenweg in Richtung Zalewo vom See Jeziorak bis zum See Ewingi, dieser inbegriffen
Kanał Gliwicki (Gleiwitzer Kanal) zusammen mit dem Kanal Kędzierzyński
Kanał Jagielloński von der Verbindung mit dem Fluss Elbląg (Elbing) bis zur Nogat
KanałŁączański
KanałŚlesiński und die Seen längs dieses Kanals sowie der See Gopło
KanałŻerański
Martwa Wisła (Tote Weichsel) von der Wisła in Przegalina bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
Narew von der Mündung der Biebrza bis zur Mündung der Wisła, zusammen mit dem See Zegrzyński
Nogat von der Wisła bis zur Mündung im Zalew Wisłany (Frisches Haff)
Oberlauf der Noteć (Netze) vom See Jezioro Gopło bis zur Verbindung mit dem Kanał Górnonotecki und der Kanał Górnonotecki sowie der Unterlauf der Noteć von der Verbindung mit dem Kanał Bydgoski bis zur Mündung der Warta (Warthe)
NysaŁużycka (Lausitzer Neisse) von Gubin bis zur Mündung der Odra (Oder)
Odra von Racibórz (Ratibor) bis zur Verbindung mit der Odra Wschodnia (Ost- oder), die ab dem Durchstich Klucz-Ustowo zur Regalica (Regnitz) wird, zusammen mit diesem Fluss und seinen Seitenarmen bis zum See Dąbie, sowie der Nebenweg der Odra von der Schleuse von Opatowice bis zur Schleuse in Wrocław (Breslau)
Odra Zachodnia (West- oder) vom Wehr in Widuchowa (Odra km 704,1) bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern, zusammen mit Seitenarmen sowie dem Durchstich Klucz-Ustowo, der die Odra Wschodnia mit der Odra Zachodnia verbindet
Parnica (Parnitz) und der Durchstich Partnicki von der Odra Zachodnia bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
Pisa vom See Roś bis zur Mündung des Narew
Szkarpawa (Elbinger Weichsel) von der Wisła bis zur Mündung der Wisła (Frisches Haff) Warta vom SeeŚlesińskie bis zur Mündung der Odra
Masurische Seenplatte, die die Seen umfasst, welche durch die Flüsse und Kanäle verbunden sind, die eine Hauptwasserstraße von See Roś (einschließlich) in Pisz bis zum Kanal Węgorzewski (einschließlich) in Węgorzewo bilden, zusammen mit den Seen Seksty, Mikołajskie, Tałty, Tałtowisko, Kotek, Szymon, Szymoneckie, Jagodne, Boczne, Tałty, Kisajno, Dargin,Łabap, Kirsajty undŚwięcajty, einschließlich des Kanałs Giżycki und des Kanałs Niegociński sowie des Kanałs Piękna Góra, und der Nebenweg des Sees Ryńskie (einschließlich) in Ryn bis zum See Nidzkie (bis 3 km, bildet die Grenze zum Naturschutzgebiet "Jezioro Nidzkie"), zusammen mit den Seen Bełdany, Guzianka Mała und Guzianka Wiełka
Wisła von der Mündung der Przemsza bis zur Verbindung mit dem KanałŁączański sowie von der Mündung dieses Kanals in Skawina bis zur Mündung der Wisła in der Zatoka Gdańska (Danziger Bucht), ausschließlich des Włocławski-Reservoirs
Rumänien
Donau: von der serbisch-rumänischen Grenze (km 1.075) bis zum Schwarzen Meer über den Sulina-Kanal
Donau-Schwarzmeerkanal (64,410 km Länge): von der Verbindung mit der Donau bei km 299,300 der Donau bei Cernavodă (bzw. km 64,410 des Kanals) bis zum Hafen Constanța Süd-Agigea (km "0" des Kanals)
Poarta Albă-Midia Năvodari-Kanal (34,600 km Länge): von der Verbindung mit dem Donau-Schwarzmeerkanal bei km 29,410 bei Poarta Albă (bzw. km 27,500 des Kanals) bis zum Hafen Midia (km "0" des Kanals)
Slowakei
Donau: von km 1.880,26 bis km 1.708,20
Donau-Kanal: von km 1.851,75 bis km 1.811,00
Fluss Váh: von km 0,00 bis km 70,00
Fluss Morava: von km 0,00 bis km 6,00
Fluss Bodrog: von km 49,68 bis km 64,85
Stauseen: Oravská Priehrada, Liptovská Mara, Zemplínska Šírava
Schweden
Mälarsee
Saltsjön, Häfen von Stockholm und Värmdölandet
Das Gebiet ab den Abflüssen des Mälarsees in Stockholm, Norrström, Slussen und Hammarbyslussen, das durch das Festland und die Brücke Lidingöbron und durch eine Linie, die durch das Leuchtfeuer Elfviksgrund mit einer Peilung von 135-315 Grad verläuft, eine Linie zwischen Mellangårdsholmen und Högklevsudde in Baggensfärden, Örsundet zwischen Ingarö und Fågelbrolandet, eine Linie von Rönnäsudd über das Leuchtfeuer von Tegelhällan und das Leuchtfeuer Runö bis Talatta auf Djurö, eine Linie über den Vindöström zwischen Vindö und Värmdölandet und darüber hinaus durch die Inseln in dem Gebiet begrenzt ist
Södertälje-Kanal und Häfen von Södertälje
Södertälje-Kanal und Häfen von Södertälje, nördlich begrenzt durch die Södertälje-Schleuse und südlich begrenzt durch das Breitenparallel N 59° 09" 00"
Trollhätte-Kanal, Göta älv und Nordre älv
Das Gebiet ab dem Breitenparallel, das durch die Bake von Bastugrund im südlichen Teil des Sees Vänern verläuft, bis zur Älvsborg-Brücke und dem Fluss Nordre älv bis zum Meridian durch E 11° 45' 00"
Göta-Kanal
Im Osten ab der Schleuse von Mem bis zur Motala-Brücke, einschließlich der Seen Asplången, Roxen und Boren, im Westen ab dem Meridian, das durch das Leuchtfeuer Rödes- und Norra Yttre bei Karlsborg verläuft, bis zur Schleuse Sjötorp, einschließlich des Seensystems, durch das der Kanal verläuft
___
1) Für Schiffe, die anderswo beheimatet sind, ist Artikel 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II, S. 602) Rechnung zu tragen.
Technische Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 s.a. Beschl. (EU) 2020/980 |
Anhang II18 19 21 |
Bei den technischen Vorschriften für Fahrzeuge handelt es sich um diejenigen, die im ES-TRIN 2021/1 aufgeführt sind.
Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstrassen der Zonen 1 und 2 sowie auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstrassen der Zone 3 | Anhang III18 |
Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die die Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:
1. Begriffsbestimmungen
2. Festigkeit und Stabilität18
3. Sicherheitsabstand und Freibord
4. Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten
5. Ausrüstung
6. Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
7. Verbände und Containerverkehr
8. Maschinen18
Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstrassen der Zonen 3 und 4 | Anhang IV |
Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt:
Detaillierte Verfahrensvorschriften
s.a. Beschl. (EU) 2020/980 |
Anhang V18 |
Artikel 2.01 Untersuchungskommissionen18
Als Sachverständige werden in jede Kommission mindestens berufen:
Artikel 2.02 (ohne Inhalt)
Artikel 2.03 Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung
Die Untersuchungskommission führt Probefahrten bei der Erstuntersuchung von Motorschiffen und Verbänden sowie bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durch.
Artikel 2.04 (ohne Inhalt)
Artikel 2.05 (ohne Inhalt)
Artikel 2.06 (ohne Inhalt)
Artikel 2.07 Vermerke und Änderungen im Unionszeugnis für Binnenschiffe
Artikel 2.08 (ohne Inhalt)
Artikel 2.09 Wiederkehrende Untersuchung
Artikel 2.10 Freiwillige Untersuchung
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.
Dem Antrag auf Untersuchung wird stattgegeben.
Artikel 2.11 (ohne Inhalt)
Artikel 2.12 (ohne Inhalt)
Artikel 2.13 (ohne Inhalt)
Artikel 2.14 (ohne Inhalt)
Artikel 2.15 Kosten
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter trägt nach Maßgabe einer besonderen, von jedem Mitgliedstaat erlassenen Kostenordnung die durch die Untersuchung des Fahrzeuges und die Erteilung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe entstehenden Kosten.
Artikel 2.16 Auskünfte
Die zuständige Behörde darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Unionszeugnis für Binnenschiffe eines Fahrzeuges gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen, die als solche zu bezeichnen sind.
Artikel 2.17 Register der Unionszeugnisse für Binnenschiffe
Artikel 2.18 Einheitliche europäische Schiffsnummer
Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer ENI nicht möglich ist, wird die in das Unionszeugnis für Binnenschiffe einzutragende ENI von der zuständigen Behörde erteilt, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt.
Artikel 2.19 (ohne Inhalt)
Artikel 2.20 Benachrichtigungen
Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden benachrichtigen die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten oder die anderen zuständigen Behörden über:
Klassifikationsgesellschaften | Anhang VI |
Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften
Eine Klassifikationsgesellschaft, die nach Artikel 21 dieser Richtlinie anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen:
Entsprechungstabelle | Anhang VII |
Richtlinie 2006/87 | Diese Richtlinie |
- | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
- | Artikel 3 |
Artikel 1 | Artikel 4 |
- | Artikel 5 |
Artikel 9 | Artikel 6 Absätze 1 und 3 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 6 Absätze 2 und 4 |
Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 3 | Artikel 7 |
Artikel 4 | Artikel 8 |
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 9 |
Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 10 |
Artikel 14 | Artikel 11 |
Artikel 13 | Artikel 12 |
Artikel 12 | Artikel 13 |
Artikel 15 | Artikel 14 |
Artikel 16 | Artikel 15 |
Artikel 18 | Artikel 16 |
- | Artikel 17 |
- | Artikel 18 |
- | Artikel 19 |
Artikel 10 | Artikel 20 |
- | Artikel 21 |
Artikel 17 | Artikel 22 |
Artikel 5 | Artikel 23 |
Artikel 6 ist mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 aufgehoben worden | - |
Artikel 7 Absätze 1 bis 3 | Artikel 24 |
- | Artikel 25 |
- | Artikel 26 |
- | Artikel 27 |
- | Artikel 28 |
Artikel 8 Absätze 2 und 3 | Artikel 29 |
- | Artikel 30 |
Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 31 |
Artikel 20 Absatz 2 | - |
Artikel 22 | - |
- | Artikel 32 |
Artikel 19 | Artikel 33 |
- | Artikel 34 |
Artikel 24 | Artikel 35 |
Artikel 21 | Artikel 36 |
Artikel 23 | Artikel 37 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 37 Absatz 3 |
- | Artikel 38 |
- | Artikel 39 |
Artikel 25 | - |
Artikel 26 | - |
Artikel 27 | Artikel 40 |
1) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13). |
ENDE |
(Stand: 09.11.2023)
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