Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 4;
VO (EU) 2018/1145 - ABl. Nr. L 208 vom 17.08.2018 S. 1Inkrafttreten Geltung Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2020/743 - ABl. L 176 vom 05.06.2020 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/652 - ABl. L 135 vom 21.04.2021 S. 4InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/2245 - ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/2092 - ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 18Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2022/2513 - ABl. L 326 vom 21.12.2022 S. 6 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2022/2528 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 70Inkrafttreten Übergangsbestimmungen)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und vi, die Buchstaben b und c, Buchstabe d Ziffern i, iii bis vi, viii, x, xi und xii sowie Buchstabe e Ziffer i, Artikel 173 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f bis j, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 231 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 ersetzt und enthält neue Vorschriften für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Mit der genannten Verordnung wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 4 treten.

(2) Zur Stärkung der Verhandlungsmacht der Erzeuger von Obst und Gemüse und für eine gerechtere Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts sollte die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen gefördert werden. Dabei müssen die nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen beachtet werden.

(3) Es sollten Bestimmungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Erzeugnisse vorgesehen werden, für die ihr Antrag gilt. Wird die Anerkennung nur für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse beantragt, so sollte gewährleistet werden, dass sie tatsächlich zur Verarbeitung geliefert werden. Die Erzeugerorganisationen sollten über die Strukturen verfügen, die für ihr Funktionieren erforderlich sind. Darüber hinaus sollte von den Erzeugerorganisationen für die Durchführung eines operationellen Programms verlangt werden, dass ihre vermarktete Erzeugung einen vom Mitgliedstaat festgelegten Mindestwert erreicht, damit die Effizienz der erhaltenen Unterstützung gewährleistet ist und dadurch die Verhandlungsmacht der Erzeuger von Obst und Gemüse gestärkt wird.

(4) Um zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen und zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Weise durchführen, müssen die Erzeugerorganisationen stabil sein. Daher sollte für die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation eine Mindestdauer vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kündigungsfristen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung festlegen können.

(5) Ist eine Erzeugerorganisation für ein Erzeugnis anerkannt, für das technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, sollte sie diese Mittel über ihre Mitglieder, durch Tochtergesellschaften, durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglied sie ist, oder durch Auslagerung zur Verfügung stellen dürfen.

(6) Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation sollten die Angebotskonzentration und die Vermarktung ihrer Erzeugnisse sein, damit die Verhandlungsmacht der Erzeuger von Obst und Gemüse gestärkt und der entlang der Wertschöpfungskette entstehende Mehrwert gerechter verteilt wird. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein. Die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen sollte gefördert werden, und zu diesem Zweck sollte Erzeugerorganisationen gestattet werden, ausschließlich bei einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation erworbenes Obst und Gemüse zu vermarkten, sofern der Wert dieser Erzeugnisse bei den Berechnungen des Werts der vermarkteten Erzeugung sowohl bei der Haupttätigkeit als auch bei den anderen Tätigkeiten unberücksichtigt bleibt.

(7) Auch wenn die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation in der Angebotskonzentration und der Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt ist, besteht, sollte den ihr angeschlossenen Erzeugern in manchen Fällen gestattet werden, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Erzeugung außerhalb der Erzeugerorganisation zu vermarkten, sofern die Erzeugerorganisation dies gestattet und dies mit den Bedingungen des Mitgliedstaats und der Erzeugerorganisation im Einklang steht. Der Gesamtanteil der außerhalb der Erzeugerorganisation getätigten Verkäufe sollte eine Obergrenze nicht übersteigen.

(8) Die Vorschriften für die Auslagerung sollten näher spezifiziert werden, wenn Tätigkeiten an eng mit der Erzeugerorganisation verbundene Rechtsträger ausgelagert werden.

(9) Zur Erleichterung der Konzentration des Angebots sollte der Zusammenschluss bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen durch die Festlegung von Vorschriften für die Zusammenlegung der operationellen Programme der zusammengeschlossenen Organisationen gefördert werden.

(10) Unter Beachtung des Grundsatzes, wonach eine Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet und von diesen kontrolliert werden muss, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen andere natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.

(11) Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, auf die gegebenenfalls der größte Teil der Erzeugung entfällt oder die eine Mehrheit der Anteile oder des Kapitals der betreffenden Organisation halten, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt. Die demokratische Rechenschaftspflicht ist bereits gewährleistet, wenn eine Einrichtung eine Rechtsform hat, die dies nach nationalem Recht vorschreibt, bevor sie als Erzeugerorganisation anerkannt wird. In anderen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Höchstanteil an Stimmrechten oder Anteilen festlegen und entsprechende Kontrollen durchführen.

(12) Es sollten Bestimmungen für die Anerkennung und das Funktionieren der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen festgelegt werden. In dem Bemühen um Kohärenz sollten diese so weit wie möglich die Vorschriften für Erzeugerorganisationen reflektieren.

(13) Um die Anwendung der Stützungsregelung auf die operationellen Programme zu erleichtern, sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen genau definiert und es sollte geregelt werden, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu verwenden. Dieser Pauschalsatz sollte auf der Grundlage des Werts des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, zuzüglich des Werts der Tätigkeiten, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind, berechnet werden. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln. Für den Fall, dass zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse zu verarbeiteten aromatischen Kräutern und Paprikapulver umgewandelt wird, empfiehlt es sich auch, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der nur dem Wert des Ausgangserzeugnisses entspricht. Die Methode zur Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung sollte - namentlich im Falle von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen - jährliche Schwankungen oder unzureichende Daten ausgleichen und eine Doppelerfassung vermeiden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen nicht grundsätzlich gestattet werden, die Methode für die Festlegung des Referenzzeitraums während der Laufzeit eines Programms zu ändern.

(14) Erzeugerorganisationen können Anteile oder Kapital von Tochtergesellschaften halten, die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Erzeugung ihrer Mitglieder zu steigern. Es sollten Vorschriften für die Berechnung des Wertes dieser vermarkteten Erzeugung festgelegt werden. Die Haupttätigkeiten solcher Tochtergesellschaften sollten denen der Erzeugerorganisation entsprechen.

(15) Um die ordnungsgemäße Verwendung von Beihilfen zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Verwaltung und Buchführung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder festgelegt werden, wobei so viel Flexibilität wie möglich zu erlauben ist, sofern der Betriebsfonds allen Erzeugern zugutekommt und diese in demokratischer Weise an Entscheidungen über seine Nutzung mitwirken können.

(16) Es sollten Bestimmungen zur Festlegung des Geltungsbereichs und der Struktur der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und des nationalen Rahmens für Umweltaktionen festgelegt werden. Ziel sollte es sein, die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern. Außerdem sollten Bestimmungen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass für ein und dieselbe Aktion zusätzlich im Rahmen anderer Förderregelungen wie Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder Absatzförderungsprogrammen eine Förderung gewährt wird.

(17) Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollte eine Liste von Maßnahmen und Ausgaben, die nicht in operationelle Programme aufgenommen werden dürfen, und eine nichterschöpfende Liste von Maßnahmen, die in operationelle Programme aufgenommen werden dürfen, erstellt werden. Bestimmungen über beihilfefähige Ausgaben, die Verwendung von Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten sowie Investitionen sollten ebenfalls festgelegt werden. Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält eine Reihe von Zielen für operationelle Programme, darunter Ziele für Erzeugnisse, die sowohl in frischer als auch in verarbeiteter Form hergestellt werden. Um sicherzustellen, dass diese Ziele verwirklicht werden, empfiehlt es sich, Bedingungen festzulegen, unter denen Aktionen auf dem Gebiet der Umwandlung von Obst und Gemüse in Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für eine Förderung in Betracht kommen. Für Investitionen in einzelne Betriebe sollten Bestimmungen für die Einziehung des Restwerts in Fällen, in denen ein Mitglied aus der Erzeugerorganisation austritt, festgelegt werden.

(18) Auch wenn operationelle Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme von Erzeugerorganisationen unterliegen, sollten einige Anforderungen auf Ebene der Mitgliederorganisationen gelten.

(19) Es sollten Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festgelegt werden, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Aktionen in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf Jahresbasis verwaltet werden, sollte vorgesehen werden, dass Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben werden.

(20) Es sollte ein Verfahren zur Änderung von operationellen Programmen für die folgenden Jahre geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht absehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Beträge für den Betriebsfonds im Laufe des Jahres der Durchführung eines operationellen Programms geändert werden können. Damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme aufrechterhalten bleiben, sollte jede dieser Änderungen gewissen Einschränkungen und Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, und der Verpflichtung unterliegen, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen.

(21) Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Im Falle der Einstellung eines operationellen Programms oder des freiwilligen oder obligatorischen Widerrufs der Anerkennung oder bei Auflösung einer Erzeugerorganisation muss sichergestellt werden, dass die Ziele, für die eine Beihilfe gezahlt wurde, erreicht wurden, ansonsten sollte die gezahlte Beihilfe dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft erstattet werden.

(22) Die Erzeugung von Obst und Gemüse ist unvorhersehbar, und die Erzeugnisse sind leicht verderblich. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten daher Bestimmungen über Geltungsbereich und Anwendung von Krisenmanagement- und Krisenpräventionsmaßnahmen festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Dennoch sollten diese Bestimmungen den Missbrauch der finanziellen Unterstützung der Union verhindern und Grenzen für die Anwendung bestimmter Maßnahmen setzen, auch in finanzieller Hinsicht. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird.

(23) In Bezug auf Marktrücknahmen sollten Bestimmungen erlassen werden, die der potenziellen Bedeutung dieser Maßnahme Rechnung tragen. Insbesondere sollten Bestimmungen über die Verstärkung der Unterstützung für aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse festgelegt werden, das von gemeinnützigen Organisationen und bestimmten anderen Einrichtungen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen unentgeltlich verteilt wird. Um die kostenlose Verteilung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass gemeinnützige Einrichtungen von den Endempfängern der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse einen symbolischen Beitrag verlangen. Darüber hinaus sollten Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass Rücknahmen für Erzeugnisse nicht zu einer dauerhaften Absatzalternative zur Vermarktung werden. In diesem Kontext empfiehlt es sich, auch weiterhin für die Haupterzeugnisse gemeinsame Beihilfehöhen zu verwenden. Für andere Erzeugnisse, bei denen sich bisher nicht gezeigt hat, dass ein Risiko übermäßiger Marktrücknahmen besteht, empfiehlt es sich, Beihilfehöchstbeträge als Prozentsatz des Durchschnittswerts der notierten Preise in jedem Mitgliedstaat festzusetzen. In allen Fällen ist es aus ähnlichen Gründen jedoch angezeigt, Marktrücknahmen je Erzeugnis und Erzeugerorganisation mengenmäßig zu beschränken.

(24) Aufgrund früherer Erfahrungen sollten die Bestimmungen über die Ernte vor der Reifung und das Nichternten näher ausgeführt werden. Auch die Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung sollten vereinfacht werden.

(25) Es sollten Bestimmungen für einzelstaatliche finanzielle Beihilfen erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gebieten der Union, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, zahlen können, einschließlich Regeln für die Berechnung des Organisationsgrads und für die Bestätigung eines niedrigen Organisationsgrads. Diese Bestimmungen sollten die derzeit geltenden Bestimmungen reflektieren.

(26) Finanzhilfen für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften sind ein Teil der Politik für die ländliche Entwicklung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geworden, doch sollte die vorliegende Verordnung die Vorschriften für die Mitteilungen über die Gründung von Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die für die Umsetzung der Beihilferegelung erforderlich sind, aufrechterhalten.

(27) Es sollten Vorschriften bezüglich der Art, der Form und der Möglichkeiten der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten an die Kommission betreffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit den aufgezeichneten Daten können die Zahl und die Häufigkeit der Datenerhebungen vereinfacht werden

(28) Laufende Programme und Regelungen sollten angemessen überwacht und bewertet werden, um ihre Wirksamkeit und Effizienz durch die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten beurteilen zu können. Der Umfang und die Einzelheiten der derzeitigen Anforderungen können verringert werden, ohne dass dies die Qualität der Beurteilung beeinträchtigen würde.

(29) Es sollten Maßnahmen in Bezug auf geeignete Verwaltungssanktionen bei Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten sowohl spezifische Kontrollen und Verwaltungssanktionen auf Ebene der Union als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Verwaltungssanktionen umfassen.

(30) Es sollten Verfahrensvorschriften zur Festlegung der Bedingungen erlassen werden, unter denen die von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einem Branchenverband für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften für alle in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Marktteilnehmer verbindlich gemacht werden können. Es sollte präzisiert werden, welche Vorschriften im Falle eines Verkaufs von Erzeugnissen am Baum auf den Erzeuger oder Käufer ausgedehnt werden.

(31) Es sollten Bestimmungen zum Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse festgelegt werden. Die Tatsachse, dass das betreffende verderbliche Obst und Gemüse überwiegend im Konsignationshandel geliefert wird, erschwert die Bestimmung seines Wertes. Es sollten Verfahrensoptionen zur Berechnung des Einfuhrpreises festgelegt werden, der der Einreihung der eingeführten Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte auch eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß angewendet wird.

(32) Es sind Vorschriften für die Mitteilung der Preise und Mengen von eingeführten Erzeugnissen festzulegen, um sicherzustellen, dass die Kommission die notwendigen Angaben rechtzeitig und in kohärenter Form erhält. Für die Mitteilung von Fällen höherer Gewalt sind Bestimmungen festzulegen, damit die Folgen solcher Situationen bewältigt werden können.

(33) Der Klarheit und der Rechtssicherheit wegen sollten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, die durch diese delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 6 ersetzt werden, gestrichen werden. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 über Vermarktungsnormen sollten bis zur ihrer Ersetzung aufrechterhalten werden. Die Bestimmungen über unmittelbar gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gegründete Erzeugergruppierungen sollten aufrechterhalten werden, während bestimmte andere Artikel, die Erzeugergruppierungen indirekt betreffen, bis zum Ende der Durchführung ihres Anerkennungsplans und ihrer Anerkennung als Erzeugerorganisation, gelten sollten.

(34) Es empfiehlt sich, Übergangsbestimmungen festzulegen, um den reibungslosen Übergang von den alten Anforderungen zu den neuen zu gewährleisten. Die Erzeugerorganisationen sollten die Möglichkeit haben, die laufenden operationellen Programme nach den alten Vorschriften abzuschließen.

(35) Diese Verordnung sollte am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab diesem Datum gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung, ausgenommen Vermarktungsnormen, und ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen.

Titel II der vorliegenden Verordnung gilt jedoch nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.

Titel II
Erzeugerorganisationen

Kapitel I
Anforderungen und Anerkennung

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Begriffsbestimmungen18 22

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

  1. "Erzeuger" einen Betriebsinhaber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, der Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und solches Obst und Gemüse erzeugt, das ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt ist.
  2. "angeschlossener Erzeuger" einen Erzeuger oder eine von Erzeugern gebildete juristische Person, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;
  3. "Tochtergesellschaft" ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beteiligt sind oder in die sie Kapital eingezahlt haben und das zu den Zielen der Organisationen oder Vereinigungen beträgt;
  4. "länderübergreifende Erzeugerorganisation" jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;
  5. "länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen" jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;

Abschnitt 2
Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Artikel 3 Rechtlicher Status von Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen, welche juristischen Personen gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung beantragen können. Sie legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über genau definierte Teile juristischer Personen fest, die nach jenem Artikel die Anerkennung beantragen können. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die juristischen Personen, die die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen können, erlassen.

Artikel 4 Erfasste Erzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für die Erzeugnisse bzw. die Gruppen von Erzeugnissen an, die im Anerkennungsantrag genannt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für Erzeugnisse bzw. Gruppen von Erzeugnissen an, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, sofern die Erzeugerorganisationen anhand eines Systems von Lieferverträgen oder auf andere Art und Weise gewährleisten können, dass die Erzeugnisse zur Verarbeitung geliefert werden.

Artikel 5 Mindestanzahl von Mitgliedern

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Mitgliedern fest.

Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selbst juristische Personen oder genau definierte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder genau definierten Teilen juristischer Personen verbunden sind.

Artikel 6 Mindestdauer der Mitgliedschaft

(1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten legen die Kündigungsfrist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.

Artikel 7 Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 152, 154 und 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind; diese umfassen insbesondere

  1. die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
  2. die technischen Mittel für das Anliefern, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
  3. die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
  4. die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
  5. die zentrale kostenbezogene Buchführung und das Rechnungswesen im Einklang mit nationalem Recht.

Artikel 8 Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugung

(1) Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Wert bzw. die Menge der vermarktbaren Erzeugung auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung.

(2) Wenn für die Anwendung von Absatz 1 zu einem Mitglied nicht genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung vorliegen, ist der Wert seiner vermarktbaren Erzeugung gleich dem tatsächlichen Wert seiner in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vermarkteten Erzeugung. Die 12 Monate müssen innerhalb der drei Jahre liegen, die dem Jahr vorausgehen, in dem der Anerkennungsantrag gestellt wird.

Artikel 9 Mindestwert der vermarkteten Erzeugung

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mindestanzahl von Mitgliedern für Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführen, einen Mindestwert der vermarkteten Erzeugung fest.

Artikel 10 Bereitstellung technischer Mittel

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 7 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel bereitgestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglied sie ist, oder durch Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau bereitstellt.

Artikel 11 Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen

(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.

Die Vermarktung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle der Auslagerung gemäß Artikel 13 unter Kontrolle der Erzeugerorganisation. Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.

Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

(2) Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der gemäß Artikel 22 berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung.

(3) Die Vermarktung von direkt bei einer anderen Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowie von Erzeugnissen, für die die Erzeugerorganisation nicht anerkannt wurde, wird nicht als Teil der Tätigkeit der Erzeugerorganisation angesehen.

(4) Findet Artikel 22 Absatz 8 Anwendung, so gilt Absatz 2 dieses Artikels sinngemäß für die betreffenden Tochtergesellschaften.

Artikel 12 Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation18

(1) Sofern die Erzeugerorganisation dies in ihrer Satzung zulässt und dabei die vom Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen eingehalten werden, können die angeschlossenen Erzeuger

  1. Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben;
  2. Erzeugnismengen, die mengen- oder wertmäßig lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugung der betreffenden Erzeugnisse ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
  3. Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale oder wegen der mengen- oder wertmäßig begrenzten Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

(2) Der Prozentsatz der außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung eines angeschlossenen Erzeugers gemäß Absatz 1 darf pro Erzeuger nicht mehr als 25 % der vermarktbaren Erzeugungsmenge oder des vermarktbaren Erzeugungswerts betragen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen niedrigeren als den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz für die Erzeugung festlegen, den die angeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten dürfen. Im Falle von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 8 fallen, oder wenn die angeschlossenen Erzeuger ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten, können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz auf bis zu 40 % anheben.

Artikel 13 Auslagerung21

(1) Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.

Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst der Begriff "Tochtergesellschaft" alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen.

(2) Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich.

Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.

(3) Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass der Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll über die Auslagerung

  1. es der Erzeugerorganisation ermöglicht, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;
  2. genaue Bedingungen, einschließlich Pflichten zu regelmäßiger Berichterstattung und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten wirksam kontrollieren kann.

Die Auslagerungsverträge, -übereinkünfte oder -protokolle sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Expost-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.

Artikel 14 Länderübergreifende Erzeugerorganisationen

(1) Der Sitz einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation den größten Teil des nach den Artikeln 22 und 23 berechneten Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt.

Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.

(2) Führt die länderübergreifende Erzeugerorganisation ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.

Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der Mitglieder des Erzeugerorganisation ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für

  1. die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
  2. die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
  3. die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung rechtzeitig zur Verfügung,
  4. die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.

Artikel 15 Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen

(1) Beim Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen übernimmt die dadurch entstandene Erzeugerorganisation die Rechte und Pflichten der einzelnen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die neue Erzeugerorganisation alle Anerkennungskriterien erfüllt und teilt ihr für die Zwecke des in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten einheitlichen Identifizierungssystems eine neue Nummer zu.

Die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Erzeugerorganisation kann entweder die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen.

Artikel 34 der vorliegenden Verordnung gilt für zusammengelegte operationelle Programme.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag hin genehmigen, dass die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weitergeführt werden.

Artikel 16 Mitgliedschaft von Nichterzeugern

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.

(2) Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Einhaltung von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 159 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sicher.

(3) Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht

  1. bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
  2. die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 1 das Stimmrecht dieser natürlichen oder juristischen Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, einschränken oder ausschließen.

Artikel 17 Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen

(1) Weist eine Erzeugerorganisation eine rechtliche Struktur auf, für die nach nationalem Recht eine demokratische Rechenschaftspflicht vorgeschrieben ist, so wird für die Zwecke dieser Verordnung angenommen, dass sie diese Anforderung erfüllt, sofern der Mitgliedstaaten nichts anderes beschließt.

(2) Für andere Erzeugerorganisationen als die in Absatz 1 genannte legen die Mitgliedstaaten einen maximalen Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals fest, den eine natürliche oder juristische Person in einer Erzeugerorganisation halten darf. Der maximale Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals beträgt weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz der Anteilen oder des Kapitals festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Maßnahmen getroffen werden, um Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall zu vermeiden.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchgeführt haben, der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile oder des Kapitals erst nach Ablauf des operationellen Programms.

(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren auf der Grundlage von Risikoanalysen die Stimmrechte und Anteile. Sind die Mitglieder der Erzeugerorganisation selbst juristische Personen, so erstrecken sich die Kontrollen auf die Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die Anteile oder Kapital der Mitglieder halten.

(4) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation ein genau definierter Teil einer juristischen Person ist.

Abschnitt 3
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Artikel 18 Auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anwendbare Vorschriften für Erzeugerorganisationen

Die Artikel 3 und 6, Artikel 11 Absatz 3 sowie die Artikel 13, 15 und 17 gelten sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Artikel 11 Absatz 2 gilt sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugnisse ihrer angeschlossenen Erzeugerorganisationen vertreiben.

Artikel 19 Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Tätigkeit oder Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen anerkennen, sofern die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in der Lage ist, diese Tätigkeiten tatsächlich durchzuführen.

(2) Eine gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.

(3) Eine Erzeugerorganisation darf für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe nur Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sein, die ein operationelles Programm durchführt.

(4) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erlassen.

Artikel 20 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen natürliche oder juristische Personen, die keine anerkannte Erzeugerorganisation sind, als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.

(2) Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht

  1. bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
  2. die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, einschränken oder ausschließen.

Artikel 21 Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Der Sitz einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die angeschlossenen Erzeugerorganisationen den größten Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielen.

Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der überwiegende Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.

(2) Führt die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.

Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für

  1. die Anerkennung der Vereinigung;
  2. gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Vereinigung;
  3. die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen, die Durchführung des operationellen Programms durch die angeschlossenen Erzeugerorganisationen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die angeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung;
  4. die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.

Kapitel II
Betriebsfonds und operationelle Programme

Abschnitt 1
Wert der vermarkteten Erzeugung

Artikel 22 - gestrichen -18 21 22

Artikel 23 - gestrichen -20 21 22

Artikel 24 - gestrichen -22

Abschnitt 2
Betriebsfonds

Artikel 25 - gestrichen -22

Artikel 26 - gestrichen -22

Abschnitt 3
Operationelle Programme

Artikel 27 - gestrichen -21 22

Artikel 28 - gestrichen -22

Artikel 29 - gestrichen -22

Artikel 30 - gestrichen -18 22

Artikel 31 - gestrichen -18 21 22

Artikel 32 - gestrichen -22

Artikel 33 - gestrichen -22

Artikel 34 - gestrichen -22

Abschnitt 4
Beihilfe

Artikel 35 - gestrichen -22

Artikel 36 - gestrichen -22

Kapitel III
Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 37 - gestrichen -22

Artikel 38 - gestrichen -22

Abschnitt 2
Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen

Artikel 39 - gestrichen -22

Abschnitt 318
Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 40 - gestrichen -18 22

Abschnitt 4
Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung

Artikel 41 - gestrichen -22

Abschnitt 5
Marktrücknahmen

Artikel 42 - gestrichen -22

Artikel 43 - gestrichen -22

Artikel 44 - gestrichen -22

Artikel 45 - gestrichen -21 22 22a

Artikel 46 - gestrichen -22 22a

Artikel 47 - gestrichen -22

Abschnitt 6
Ernte vor der Reifung und Nichternten

Artikel 48 - gestrichen -22

Artikel 49 - gestrichen -22

Abschnitt 7
Ernteversicherung

Artikel 50 - gestrichen -22

Artikel 51 - gestrichen -21 22

Abschnitt 818
Unterstützung im Zusammenhang mit Coaching

Artikel 51a - gestrichen -18 21 22

Kapitel IV
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

Artikel 52 - gestrichen -18 22

Artikel 53 - gestrichen -22

Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Mitteilungen und Berichte

Artikel 54 - gestrichen -22

Artikel 55 Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) den gewichteten Durchschnitt der in der Vorwoche notierten Preise für in Anhang VI aufgeführtes Obst und Gemüse mit, soweit diese Daten verfügbar sind.

Für Obst und Gemüse, das unter die allgemeine Vermarktungsnorm in Anhang I Teil a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 fällt, werden die Preise nur für Erzeugnisse mitgeteilt, die diese Norm erfüllen, während die Preise für Erzeugnisse, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B fallen, nur Erzeugnisse der Klasse I betreffen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln einen einzigen gewichteten Durchschnittspreis für die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und Aufmachungen. Betreffen die notierten Preise andere typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen als die in dem Anhang vorgesehenen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die typen, Sorten, Größen und Aufmachungen der Erzeugnisse mit, auf die sich die Preise beziehen.

Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die repräsentativen Märkte in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Obstes und Gemüses. Die Mitgliedstaten teilen der Kommission die repräsentativen Märkte und deren durchschnittliches Gewicht in der ersten Mitteilung oder bei einer Änderung mit. Die Mitgliedstaaten können andere Preise auf freiwilliger Basis melden.

Abschnitt 2
Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien

Artikel 56 - gestrichen -18 22

Artikel 57 - gestrichen -18 21 22

Artikel 58 - gestrichen -22

Abschnitt 3
Verwaltungssanktionen

Artikel 59 Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien22

(1) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 5, Artikel 7, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.

(2) Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist getroffen, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.

Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.

Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.

(3) Werden die Kriterien bis zum Ende des von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung der Anerkennung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.

(4) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.

(5) Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Zahlungen ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.

(6) Weist eine Erzeugerorganisation nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem ein Verstoß gegen die Kriterien Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgestellt wurde, nach, dass diese Kriterien beachtet werden, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung. Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.

Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.

Artikel 60 - gestrichen -22

Artikel 61 - gestrichen -22

Artikel 62 - gestrichen -22

Artikel 63 - gestrichen -22

Artikel 64 - gestrichen -22

Artikel 65 - gestrichen -22

Artikel 66 - gestrichen -22

Artikel 67 - gestrichen -22

Kapitel VI
Ausdehnung von Vorschriften

Artikel 68 Bedingungen für die Ausdehnung von Vorschriften

(1) Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, sofern die in Absatz 4 jenes Artikels genannten Vorschriften

  1. seit mindestens einem Jahr gelten;
  2. für höchstens drei Jahre verbindlich sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung abweichen, wenn das Ziel der auszudehnenden Vorschriften eines der in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, f, h, i, j, m und n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele ist.

(2) Die Vorschriften, die für alle Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgegeben werden, gelten nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst, ausgenommen Vorschriften für die Meldung von Marktgegebenheiten gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Die Vorschriften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dürfen für die Erzeuger von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht verbindlich gelten, es sei denn, mindestens 50 % der unter jene Verordnung fallenden Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätig ist, stimmen dem zu und die betreffende Organisation oder Vereinigung erfasst mindestens 60 % der Erzeugung in dem Bezirk.

(4) Die in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse die außerhalb des in Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung genannten spezifischen Wirtschaftsbezirks erzeugt werden.

Artikel 69 Nationale Vorschriften

(1) Für die Zwecke von Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass es sich bei dem im Falle einer Ausdehnung der Vorschriften eines Branchenverbands berücksichtigten Wirtschaftsbezirk um eine Region oder das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats handelt, sofern dort homogene Erzeugungs- und Marktbedingungen vorliegen.

(2) Bei der Bestimmung der Repräsentativität von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften ausgeschlossen:

  1. die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,
  2. die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,
  3. im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags für die Verarbeitung gelieferte Erzeugnisse, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst;
  4. die Erzeuger oder die Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden biologischen/ökologischen Erzeugnissen.

Artikel 70 Mitteilung der Ausdehnung von Vorschriften und Mitteilung von Wirtschaftsbezirken

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbindlichen Vorschriften Folgendes mit:

  1. den Wirtschaftsbezirk, in dem diese Vorschriften gelten werden;
  2. die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den Branchenverband, die/der die Ausdehnung der Vorschriften beantragt hat, und die Daten, aus denen hervorgeht, dass Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beachtet wird;
  3. wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, die Zahl der dieser Organisation oder Vereinigung angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags;
  4. wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Organisation oder Vereinigung im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist;
  5. den Zeitpunkt, seit dem die auszudehnenden Vorschriften für die betreffende Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den betreffenden Branchenverband gelten und
  6. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und ihre Dauer.

(2) Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nationale Vorschriften in Bezug auf die Repräsentativität im Falle der Ausdehnung von Vorschriften eines Branchenverbands erlassen, so teilt er der Kommission diese Vorschriften und ihre Begründung zusammen mit der eigentlichen Mitteilung der Ausdehnung der Vorschriften mit.

(3) Bevor die Kommission die ausgedehnten Vorschriften veröffentlicht, setzt sie die Mitgliedstaaten davon auf dem ihr am geeignetsten erscheinenden Weg in Kenntnis.

Artikel 71 Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften

Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass

  1. durch den Beschluss des Mitgliedstaats der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden;
  2. Artikel 101 Absatz 1 AEUV für die auf andere Erzeuger ausgedehnten Vorschriften gilt;
  3. die Bestimmungen dieses Kapitels nicht beachtet wurden.

Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde.

Artikel 72 Käufer von am Baum verkauften Erzeugnissen

(1) Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Erzeugungsmeldung und die Vermarktung als der Erzeuger angesehen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.

Titel III
Handel mit Drittländern - Einfuhrpreissystem

Artikel 73 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. "Partie" Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
  2. "Einführer" Anmelder im Sinne von Artikel 5 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14.

Artikel 74 Mitteilung der Notierungen und Einfuhrmengen

(1) Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:

  1. die Durchschnittsnotierung der aus Drittländern eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse und
  2. die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einfuhrmärkte mit, die sie als repräsentativ ansehen, und die u. a. London, Mailand, Perpignan und Rungis umfassen.

Betragen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als zehn Tonnen, so werden die entsprechenden Notierungen nicht an die Kommission übermittelt.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Notierungen werden aufgezeichnet

  1. für jedes in Anhang VII Teil A aufgeführte Erzeugnis,
  2. für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und
  3. auf der Stufe Einführer/Großhändler oder, wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.

Sie werden um folgende Beträge gekürzt:

  1. eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und
  2. Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.

Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Notierungen auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler erfasst, so werden sie gekürzt um

  1. einen Betrag von 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge und
  2. einen Betrag von 0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben,

(4) Als repräsentativ für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten

  1. die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht,
  2. die Notierungen von Erzeugnissen der Klassen I und II, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmachen,
  3. die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse II, falls keine Erzeugnisse der Klasse I verfügbar sind, es sei denn, es wurde grundsätzlich beschlossen, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Klasse I vermarktet werden.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient wird nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.

Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die keinen speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.

Artikel 75 Zugrunde gelegter Einfuhrpreis

(1) Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die in dem Artikel genannten Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 148 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 15 leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 16 liegt oder wenn der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.

(3) Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit in Höhe des Zolls, der bei Einreihung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre.

(4) Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 berechnete pauschale Einfuhrwert.

(5) Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen.

Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.

Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.

Müssen die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.

(6) Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

Titel IV
Allgemeine, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 76 - gestrichen -22

Artikel 77 Mitteilungen22

(1) Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln:

  1. - gestrichen -
  2. auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 55;
  3. Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 74;
  4. die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktangaben der betreffenden Behörde oder Einrichtung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.

Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

(3) Die in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. vorgesehenen Mitteilungen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 792/2009 der Kommission 17 vorgenommen.

(4) Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Durchführungsverordnung (EU) Nr. vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Artikel 78 - gestrichen -22

Artikel 79 - gestrichen -22

Artikel 80 - gestrichen -21 22

Artikel 81 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2017.

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (siehe S. 57 dieses Amtsblatts).

7) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

8) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

9) - gestrichen -

10) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 56).

11) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).

12) - gestrichen -

13) - gestrichen -

14) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

15) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

16) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

17) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).

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- gestrichen - Anhang I22

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- gestrichen - Anhang II18 21 22

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- gestrichen - Anhang III18 21 22

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- gestrichen - Anhang IV22

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- gestrichen - Anhang V18 22

Teil A - gestrichen -22

Teil B - gestrichen -

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Preismitteilungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Anhang VI21
Erzeugnis Typ/Sorte Aufmachung/Größe Repräsentative Märkte
Tomaten/Paradeiser rund Größe 47-102 mm, lose in Packstücken von 5 oder 6 kg Belgien
Bulgarien
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Niederlande
Polen
Portugal
Rumänien
Rispentomaten/Rispenparadeiser alle Arten von Rispentomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten mindestens 47 mm beträgt, in Packstücken von 5 oder 6 kg
Spezial-/Kirschtomaten bzw. Spezial-/Kirschparadeiser Lose oder Rispentomaten, Spezialtomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten höchstens 47 mm (40 mm für Kirschtomaten) beträgt, in Packstücken von ca. 250-500 g
Aprikosen/Marillen alle typen und Sorten Größe 45-50 mm
Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg
Bulgarien
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Brugnolen und Nektarinen weißfleischig Größe A/B
Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
gelbfleischig Größe A/B
Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg
Pfirsiche weißfleischig Größe A/B
Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Portugal
gelbfleischig Größe A/B
Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg
Tafeltrauben alle typen und Sorten mit Kernen Schalen oder Packstücke von 1 kg
Schalen oder Packstücke von 1 kg
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Portugal
alle kernlosen typen und Sorten
Birnen Blanquilla Größe 55/60, Packstücke von etwa 5-10 kg Belgien
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Niederlande
Polen
Portugal
Conférence Größe 60/65+, Packstücke von etwa 5-10 kg
Williams Größe 65+/75+, Packstücke von etwa 5-10 kg
Rocha
Abbé Fétel Größe 70/75, Packstücke von etwa 5-10 kg
Kaiser
Doyenné du Comice Größe 75/90, Packstücke von etwa 5-10 kg
Äpfel Braeburn Größe 65/80, Packstücke von etwa 5-20 kg Belgien
Tschechien
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Cox Orange
Elstar
Gala
Golden Delicious
Jonagold (oder Jonagored)
Idared
Fuji
Shampion
Granny Smith
Red Delicious und andere rote Sorten
Boskoop
Satsumas alle Sorten Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg Spanien
Zitronen alle Sorten Größe 3-4, Packstücke von etwa 10-20 kg Griechenland
Spanien
Italien
Clementinen alle Sorten Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg Griechenland
Spanien
Italien
Mandarinen alle Sorten Größe 1-2, Packstücke von etwa 10-20 kg Griechenland
Spanien
Italien
Portugal
Orangen Salustiana
Navelinas
Navelate
Größe 3-6, Packstücke von etwa 10-20 kg Griechenland
Spanien
Italien
Portugal
Lanelate
Valencia late
Tarocco
Navel
Blumenkohl/Karfiol alle typen und Sorten Größe 16-20 cm Deutschland
Spanien
Frankreich
Italien
Polen
Auberginen/Melanzani alle typen und Sorten Größe 40+/70+ Spanien
Italien
Rumänien
Wassermelonen alle typen und Sorten auf dem repräsentativen Markt übliche Normen Griechenland
Spanien
Italien
Ungarn
Rumänien
Melonen alle typen und Sorten auf dem repräsentativen Markt übliche Normen Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien

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Erzeugnisliste für die Einfuhrpreisregelung gemäß Titel III Anhang VII

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Titel III durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein "ex", so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie vom entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.

Teil A

KN-Code Warenbezeichnung Anwendungszeitraum
ex 0702 00 00 Tomaten/Paradeiser 1. Januar bis 31. Dezember
ex 0707 00 05 Gurken (1) 1. Januar bis 31. Dezember
ex 0709 90 80 Artischocken 1. November bis 30. Juni
ex 0709 90 70 Zucchini 1. Januar bis 31. Dezember
ex 0805 10 20 Süßorangen, frisch 1. Dezember bis 31. Mai
ex 0805 20 10 Clementinen 1. November bis Ende Februar
ex 0805 20 30, ex 0805 20 50, ex 0805 20 70, ex 0805 20 90 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 1. November bis Ende Februar
ex 0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) 1. Juni bis 31. Mai
ex 0806 10 10 Tafeltrauben 21. Juli bis 20. November
ex 0808 10 80 Äpfel 1. Juli bis 30. Juni
ex 0808 20 50 Birnen 1. Juli bis 30. April
ex 0809 10 00 Aprikosen/Marillen 1. Juni bis 31. Juli
ex 0809 20 95 Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln 21. Mai bis 10. August
ex 0809 30 10, ex 0809 30 90 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 11. Juni bis 30. September
ex 0809 40 05 Pflaumen 11. Juni bis 30. September

Teil B

KN-Code Warenbezeichnung Anwendungszeitraum
ex 0707 00 05 Gurken für die Verarbeitung 1. Mai bis 31. Oktober
ex 0809 20 05 Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) 21. Mai bis 10. August


ENDE

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