Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21;
VO (EU) 2018/88 - ABl. Nr. LI 16 vom 22.01.2018 S. 6;
VO (EU) 2018/899 - ABl. Nr. LI 160 vom 25.06.2018 S. 5;
VO (EU) 2018/1653 - ABl. Nr. L 276 vom 07.11.2018 S. 1A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33;
VO (EU) 2019/1169 - ABl. L 183 vom 09.07.2019 S. 1A;
VO (EU) 2019/1586 - ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 1;
VO (EU) 2019/1889 - ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 1;
VO (EU) 2019/1891 - ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 13)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der anhaltenden Beeinträchtigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in Venezuela hat die Union wiederholt ihre tiefe Besorgnis zum Ausdruck gebracht und alle politischen Akteure und Institutionen Venezuelas aufgefordert, in konstruktiver Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der Gewaltenteilung auf eine Lösung der Krise im Land hinzuarbeiten.

(2) Am 13. November 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) angenommen, der unter anderem ein Verbot der Ausfuhr von Rüstungsgütern und von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, der Ausfuhr von Überwachungsausrüstung und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen vorsieht, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, sowie von Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, Organisationen und Einrichtungen.

(3) Einige der in dem Beschluss (GASP) vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(5) Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen IV und V der vorliegenden Verordnung sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge und des Beschlusses (GASP) 2017/2074 herzustellen.

(6) Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu schaffen, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.

(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.

(8) Die Mitgliedstaaten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(9) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Anspruch" jede vor dem, am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
    1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form,
    3. Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. Gegenansprüche,
    5. Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
  2. "Vertrag oder Transaktion" jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  3. "zuständige Behörden" die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  4. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  5. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  6. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder ermöglichen, einschließlich der Vermögensverwaltung;
  7. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  8. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
  9. "Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder Finanzdienstleistungen und technischen Dienstleistungen von einem Drittstaat aus in einen anderen Drittstaat, oder
    2. den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder Finanzdienstleistungen und technischen Dienstleistungen, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat;
  10. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1) Es ist untersagt,

  1. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführten Gütern oder Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführten Gütern oder Technologien zu leisten;
  2. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2) Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für die Erfüllung von vor dem 13. November 2017 geschlossenen Verträgen oder für Nebenverträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn sie mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP 4 und insbesondere den in dessen Artikel 2 genannten Kriterien in Einklang stehen und wenn die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Vertrag erfüllen wollen, den Vertrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung angezeigt haben.

Artikel 3

Es ist untersagt,

  1. die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  2. technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bereitzustellen;
  3. Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bereitzustellen.

Artikel 4

(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

  1. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit
    1. nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist,
    2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist;
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression und damit verbundener Finanzmittel, Finanzhilfe sowie technischer Hilfe verwendet werden können, aber ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der VN oder der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt sind;
  3. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Minenräummaterial für Minenräumaktionen und damit verbundener Finanzmittel, Finanzhilfe sowie technischer Hilfe.

(2) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen können nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilt werden, für die sie beantragt werden.

Artikel 5

Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, und von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden.

Artikel 6

(1) Es ist untersagt, die in Anhang II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die interne Repression in Venezuela durch die Regierung Venezuelas, seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

(3) Anhang II enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 7

(1) Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 6 Absatz 2 erteilte vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,

  1. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Installierung, Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang II aufgeführter Software zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe in Zusammenhang mit der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;
  3. für die Regierung Venezuelas, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf deren Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang II aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 8

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang IV enthält eine Liste

  1. der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat ermittelt wurden als verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Venezuela;
  2. der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten, auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben.

(4) Anhang V enthält natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit den in Absatz 3 genannten Personen und Organisationen in Verbindung stehen.

(5) Die Anhänge IV und V enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(6) Die Anhänge IV und V enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 9

(1) Abweichend von Artikel 8 können die auf den in Anhang III aufgeführten Webseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang IV oder V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
  4. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat; oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 10

(1) Abweichend von Artikel 8 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 8 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang IV oder V aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor, am oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang IV oder V aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 11

(1) Schuldet eine in Anhang IV oder V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang IV oder V aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 8 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang IV oder V aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden müssen;
  2. die Zahlung nicht gegen Artikel 8 Absatz 2 verstößt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

(3) Artikel 8 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(4) Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Artikel 8 eingefroren werden, gilt Artikel 8 Absatz 2 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von:

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 8 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang IV oder V aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen.

Artikel 12

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 8 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und - direkt oder über den Mitgliedstaat - der Kommission zu übermitteln, und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen nach Buchstabe a zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 13

(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen isationen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 14

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 15

(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den benannten, in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 16

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

  1. gemäß Artikel 8 eingefrorene Gelder und gemäß den Artikeln 9 bis 11 erteilte Genehmigungen,
  2. Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 17

(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 8 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IV oder V entsprechend.

(2) Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Liste in den Anhängen IV und V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

(5) Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 18a19

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören

  1. seitens des Rates: Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge IV und V;
  2. seitens des Hohen Vertreters: Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge IV und V;
  3. seitens der Kommission:
    1. Aufnahme des Inhalts der Anhänge IV und V in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
    2. Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, z.B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge IV und V erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang III dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang III an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang III mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über spätere Änderung.

(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.

Artikel 20

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

4) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/CFSP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 99).

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

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Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne von Artikel 3 Anhang I

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden

1.2. Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

1.3. Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist

4.3. andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

  1. Amatol
  2. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
  3. Nitroglykol
  4. Pentaerythrittetranitrat (PETN)
  5. Pikrylchlorid
  6. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

5. Schutzausrüstung, die nicht unter Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht:

6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren

8. Bandstacheldraht

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

10. Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter

.

Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 6 und 7 Anhang II

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

  1. Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 1 oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder
  2. Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
    1. Barverkauf
    2. Versandverkauf
    3. elektronische Transaktionen oder
    4. Telefonverkauf oder
  3. Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

"Ausrüstung, Technologie und Software" im Sinne von Artikel 6 und 7 umfasst Folgendes:

A. Liste der Ausrüstung

B. Nicht verwendet

C. Nicht verwendet

D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

______

1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

2) "IMSI": International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

3) "MSISDN": Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

4) "IMEI": International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

5) "TMSI": Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

6) "SMS": Short Message System

7) "GSM": Global System for Mobile Communications

8) "GPS": Global Positioning System

9) "GPRS": General Package Radio Service

10) "UMTS": Universal Mobile Telecommunication System

11) "CDMA": Code Division Multiple Access

12) "PSTN": Public Switch Telephone Networks

13) "DHCP": Dynamic Host Configuration Protocol

14) "SMTP": Simple Mail Transfer Protocol

15) "GTP": GPRS Tunnelling Protocol

.

Anhang III19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Anhang IV18 19 19a 19b


Name Angaben zur Person Begründung Datum der Aufnahme in die Liste
1. Néstor Luis Reverol Torres Geburtsdatum: 28. Oktober 1964

Geschlecht: männlich

Seit 2016 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Im April 2019 auch zum Vizepräsidenten der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen und zum Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen ernannt. Ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschliesslich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschliesslich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte. 22.1.2018
2. Gustavo Enrique González López Geburtsdatum: 2. November 1960

Geschlecht: männlich

Am 30. April 2019 erneut zum Leiter des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) ernannt. Ehemals Sicherheits- und Geheimdienstberater für das Büro des Präsidenten vom 8. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 und Leiter des SEBIN bis Oktober 2018. Als Leiter des SEBIN verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen (einschließlich willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter) sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela. 22.1.2018
3. Tibisay Lucena Ramírez Geburtsdatum: 26. April 1959

Geschlecht: weiblich

Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral - CNE). Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat. 22.1.2018
4. Antonio José Benavides Torres Geburtsdatum: 13. Juni 1961

Geschlecht: männlich

Regierungschef des Hauptstadtdistrikts (Distrito Capital) bis Januar 2018. Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 21. Juni 2017. Beteiligt an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischen Opposition in Venezuela und verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die bolivarische Nationalgarde unter seiner Führung begangen hat. Durch seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde hat er die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch weil die bolivarische Nationalgarde beim Vorgehen der Polizei gegen zivile Demonstrationen federführend war und er öffentlich dafür eingetreten ist, dass Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt werden sollten. 22.1.2018
5. Maikel José Moreno Pérez Geburtsdatum: 12. Dezember 1965

Geschlecht: männlich

Präsident und ehemaliger Vizepräsident des obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia) von Venezuela. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Maßnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äußerungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen. 22.1.2018
6. Tarek William Saab Halabi Geburtsdatum: 10. September 1963

Geburtsort:

El Tigre, Bundesstaat Anzoátegui, Venezuela

Geschlecht: männlich

Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat. 22.1.2018
7. Diosdado Cabello Rondón Geburtsdatum: 15. April 1963

Geschlecht: männlich

Präsident der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen. 22.1.2018
8. Tareck Zaidan El-Aissami Maddah Vizepräsident für Wirtschaft und Minister für Inländische Industrie und Produktion

Geburtsdatum: 12. November 1974

Geschlecht: männlich

Vizepräsident für Wirtschaft und Minister für Inländische Industrie und Produktion. Als ehemaliger Vizepräsident von Venezuela beaufsichtigt Maddah die Leitung des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) und ist für die von dieser Organisation verübten schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen, politisch motivierter Ermittlungen, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter. Zudem ist er verantwortlich für die Unterstützung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit untergraben, einschließlich des Verbots öffentlicher Demonstrationen, sowie für die Leitung des "Anti-Putsch-Kommandos" von Präsident Maduro, das die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verfolgt. 25.6.2018
9. Sergio José Rivero Marcano Generalinspekteur der bolivarischen nationalen Streitkräfte

Geburtsdatum: 8. November 1964

Geschlecht: männlich

Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 16. Januar 2018. Er ist an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela beteiligt und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die die bolivarische Nationalgarde unter seinem Kommando verübt hat, einschließlich des übermäßigen Gewalteinsatzes und der willkürlichen Festnahme und Misshandlung von Angehörigen der Zivilgesellschaft und der Opposition. Seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde - u. a. im Zusammenhang mit dem Angriff der bolivarischen Nationalgarde auf Mitglieder der demokratisch gewählten Nationalversammlung und der Einschüchterung von Journalisten, die über die manipulierten Wahlen zur unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung berichtet haben - haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. 25.6.2018
10. Jesús Rafael Suárez Chourio Geburtsdatum: 19. Juli 1962

Geschlecht: männlich

Oberster Befehlshaber der bolivarischen Armee und Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt. 25.6.2018
11. Iván Hernández Dala Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr

Geburtsdatum: 18. Mai 1966

Geschlecht: männlich

Seit Januar 2014 Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (DGCIM) und seit September 2015 Leiter der Präsidentengarde. Als Leiter der DGCIM ist Iván Hernández Dala verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seinem Kommando, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. 25.6.2018
12. Delcy Eloina Rodríguez Gómez Vizepräsidentin der Bolivarischen Republik Venezuela

Geburtsdatum: 18. Mai 1969

Geschlecht: weiblich

Vizepräsidentin von Venezuela, ehemalige Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und ehemals Mitglied der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Nationale Verfassungsgebende Versammlung. Ihre Handlungen im Rahmen der Präsidialkommission und dann als Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, u. a. durch die Anmaßung der Befugnisse der Nationalversammlung und deren Einsatz zur Verfolgung der Opposition und zur Verhinderung ihrer Teilnahme am politischen Prozess. 25.6.2018
13. Elías José Jaua Milano Geburtsdatum: 16. Dezember 1969

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. 25.6.2018
14. Sandra Oblitas Ruzza Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates

Geburtsdatum: 7. Juni 1969

Geschlecht: weiblich

Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates (CNE) und Präsidentin der Kommission für das Wählerverzeichnis und das Personenstandsregister. Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. 25.6.2018
15. Freddy Alirio Bernal Rosales Geburtsdatum: 16. Juni 1962

Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela

Geschlecht: männlich

Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira kann er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. 25.6.2018
16. Katherine Nayarith Harrington Padrón Geburtsdatum: 5. Dezember 1971

Geschlecht: weiblich

Stellvertretende Generalstaatsanwältin von Juli 2017 bis Oktober 2018. Sie wurde unter Verstoß gegen die Verfassung vom Obersten Gerichtshof und nicht von der Nationalversammlung zur Stellvertretenden Generalstaatsanwältin ernannt. Sie ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, u. a. weil sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat und in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen durch das Maduro-Regime nicht ermittelt. 25.6.2018
17. Socorro Elizabeth Hernández Hernández Geburtsdatum: 11. März 1952

Geschlecht: weiblich

Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (CNE) und der Nationalen Wahlkommission (JNE). Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen im Zusammenhang mit der Annullierung der Wahlen zur Abberufung des Präsidenten 2016, der Verschiebung der Gouverneurswahlen 2016 und der kurzfristigen Verlegung von Wahllokalen vor den Gouverneurswahlen 2017. 25.6.2018
18. Xavier Antonio Moreno Reyes Generalsekretär des Nationalen Wahlrates

Geschlecht: männlich

Generalsekretär des Nationalen Wahlrates (CNE). Er ist verantwortlich für die Billigung von Entscheidungen des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. 25.6.2018
19. Nestor Neptali Blanco Hurtado Geburtsdatum: 26. September 1982

Ausweisnummer: V-15222057

Geschlecht: männlich

Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM. 27.9.2019
20. Rafael Ramon Blanco Marrero Geburtsdatum: 28. Februar 1968

Identitätsnummer: V-6250588

Geschlecht: männlich

Seit mindestens Dezember 2018 stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)) und seit dem 5. Juli 2019 Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Streitkräfte. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch DGCIM-Beamte unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. 27.9.2019
21. Carlos Alberto Calderon Chirinos Ausweisnummer: V-10352300

Geschlecht: männlich

Führungskraft (bezeichnet als "Kommissar", "Direktor" und "Generaldirektor") im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich. 27.9.2019"
22. Alexis Enrique Escalona Marrero Geburtsdatum: 12. Oktober 1962

Geschlecht: männlich

Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT). Von 2014 bis 2017 nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. 27.9.2019
23. Rafael Antonio Franco Quintero Geburtsdatum: 14. Oktober 1973

Identitätsnummer: V-11311672

Geschlecht: männlich

Agent beim bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Von mindestens 2017 bis Dezember 2018 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. 27.9.2019
24. Alexander Enrique Granko Arteaga Geburtsdatum: 25. März 1981

Identitätsnummer: V-14970215

Geschlecht: männlich

Leiter (Direktor) der Abteilung für Sonderaufgaben (DAE) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch ihn selbst sowie Beamte unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung sowie unmittelbare Beteiligung an diesen Repressionen. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. 27.9.2019
25. Hannover Esteban Guerrero Mijares Geburtsdatum: 14. Januar 1971

Geschlecht: männlich

Von mindestens April 2019 bis August 2019 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Als Leiter der Ermittlungsabteilung hatte er die Aufsicht über den DGCIM-Standort in Boleita. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch ihn selbst sowie Beamte unter seiner Führung, insbesondere in Boleita. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. 27.9.2019

.

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Anhang V



ENDE

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