Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
(ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1, ber. LI 316 S. 3, ber. 2021 L 178 S. 4A;
VO (EU) 2021/1096 - ABl. L 238 vom 06.07.2021 S. 1Inkrafttreten rückwirkende GültigkeitA;
VO (EU) 2021/1334 - ABl. L 289 vom 12.08.2021 S. 1Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2021/1335 - ABl. L 289 vom 12.08.2021 S. 4Inkrafttreten rückwirkende GültigkeitA;
VO (EU) 2021/1465 - ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 12Inkrafttreten rückwirkende GültigkeitA;
VO (EU) 2022/1303 - ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 71Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 110/2008 -s.: Absch. 2, Entsprechungstabelle
Hinweis: s.a. VO"en (EU) 2021/2262, 2021/1236, 2021/1235, 2021/724, 2021/723
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat sich zur Regelung des Spirituosensektors als erfolgreich erwiesen. Im Lichte der jüngsten Erfahrungen, der technologischen Innovation, der Marktentwicklungen und der sich verändernden Erwartungen der Verbraucher ist es jedoch erforderlich, die Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu aktualisieren und die Modalitäten des Schutzes und der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen zu überprüfen.
(2) Die Spirituosen betreffenden Vorschriften sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zum Abbau von Informationsasymmetrie, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb beitragen. Sie sollten durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen. Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen.
(3) Spirituosen bieten eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Landwirtschaftssektor der Union, und die Herstellung von Spirituosen ist eng mit diesem Sektor verknüpft. Diese Verknüpfung ist ausschlaggebend für die Qualität, die Sicherheit und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrar- und Lebensmittelsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.
(4) Unter den allgemeinen Vorschriften für den Agrar- und Lebensmittelsektor nehmen Maßnahmen, die Spirituosen betreffen, einen Sonderstatus ein; sie sollten auch den traditionellen Herstellungsmethoden Rechnung tragen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt werden.
(5) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vielfalt der Amtssprachen und Alphabete in der Union klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.
(6) Um den Verbrauchererwartungen gerecht zu werden und traditionellen Herstellungsmethoden Rechnung zu tragen, sollten der Ethylalkohol und Destillate, die für die Herstellung von Spirituosen verwendet werden, ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.
(7) Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle Spirituosen gelten, die auf dem Binnenmarkt verkauft werden, unabhängig davon, ob sie in Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt werden. Sie sollte auch für Spirituosen gelten, die in der Union für den Export hergestellt werden, um das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen auf dem Weltmarkt zu erhalten und zu verbessern.
(8) Bei den Begriffsbestimmungen und technischen Anforderungen für Spirituosen und der Kategorisierung der Spirituosen sollte weiterhin traditionellen Verfahren Rechnung getragen werden. Es sollten auch spezifische Vorschriften für bestimmte Spirituosen festgelegt werden, die nicht in der Kategorienliste aufgeführt sind.
(9) Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 4 und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten auch für Spirituosen. Es ist jedoch erforderlich, zusätzliche Bestimmungen über Farbstoffe und Aromen festzulegen, die nur für Spirituosen gelten sollten. Ferner sind zusätzliche Vorschriften für die Verdünnung und Auflösung von Aromen, Farbstoffen und anderen zugelassenen Zutaten festzulegen, die ausschließlich für die Herstellung alkoholischer Getränke gelten sollten.
(10) Es sollten Regeln für die zu verwendenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in der gesamten Union einheitlich verwendet werden, und um die Transparenz der Information der Verbraucher zu gewährleisten.
(11) Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, besondere Regeln für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, geografischen Angaben, zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung festzulegen.
(12) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors, in dieser Verordnung spezifische Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die über die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinausgehen, festzulegen. Mit diesen spezifischen Vorschriften sollte auch einem Missbrauch des Begriffs "Spirituose" und der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen im Hinblick auf Erzeugnisse, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen und Anforderungen nicht entsprechen, vorgebeugt werden.
(13) Um eine einheitliche Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Verbraucher ausreichend zu informieren und so vor Irreführung zu schützen, sind Vorschriften über deren Verwendung in der Aufmachung von Spirituosen und anderen Lebensmitteln erforderlich. Der Zweck dieser Vorschriften besteht auch darin, das Ansehen der in diesem Zusammenhang verwendeten Spirituosen zu schützen.
(14) Um die Verbraucher angemessen zu informieren, sollten Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen festgelegt werden, bei denen es sich um Spirituosenmischungen und -zusammenstellungen handelt.
(15) Auch wenn gewährleistet sein muss, dass sich die in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen angegebene Reifezeit oder Alterungsdauer im Allgemeinen nur auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht, sollte es, um den in Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen, möglich sein, im Wege von delegierten Rechtsakten eine Ausnahmeregelung von dieser allgemeinen Regel und geeignete Kontrollmechanismen fürBrandy vorzusehen" der mithilfe des traditionellen dynamischen Alterungsverfahrens, auch als "criaderas y solera" oder "solera e criaderas"-Verfahren bezeichnet, hergestellt wird.
(16) Aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass den Verbrauchern adäquate Informationen bereitgestellt werden, sollte die Verwendung der Bezeichnungen von Ausgangsstoffen oder Adjektiven als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für bestimmte Spirituosen die Verwendung der Bezeichnungen solcher Ausgangsstoffe oder Adjektive bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln nicht ausschließen. Aus denselben Gründen sollte die Verwendung der deutschen Bezeichnung "-geist" als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituosenkategorie die Verwendung dieses Wortes als Phantasiebezeichnung zur Ergänzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung anderer Spirituosen oder der Bezeichnung anderer alkoholischer Getränke nicht ausschließen, sofern die Verbraucher durch eine solche Verwendung des Wortes nicht irregeführt werden.
(17) Um die Bereitstellung adäquater Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten und hochwertige Herstellungsverfahren zu fördern, sollte es möglich sein die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen um den Begriff "trocken" oder "dry" - entweder übersetzt in die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats, oder unübersetzt, wie in dieser Verordnung in kursiv dargestellt - zu ergänzen, wenn die Spirituose nicht gesüßt wurde. Gemäß dem Grundsatz, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen - insbesondere nicht, indem sie Hinweise auf Merkmale eines Lebensmittels enthalten, die bei allen ähnlichen Lebensmitteln vorkommen -, sollte diese Vorschrift jedoch nicht für Spirituosen gelten, die gemäß dieser Verordnung nicht einmal zum Abrunden des Geschmacks gesüßt werden dürfen, insbesondereWhisky oderWhiskey. Ferner sollte diese Vorschrift auch nicht fürGin, destilliertenGin undLondon Gin gelten, für die weiterhin spezifische Süßungs- und Kennzeichnungsvorschriften gelten sollten. Darüber hinaus sollte es möglich sein Liköre, die sich insbesondere durch einen herben, bitteren, würzigen, herbsäuerlichen, sauren oder zitrusartigen Geschmack auszeichnen, unabhängig von ihrem Süßungsgrad, als "trocken" oder "dry" zu kennzeichnen. Bei einer solchen Kennzeichnung besteht nicht die Gefahr, dass die Verbraucher in die Irre geführt werden, da Liköre einen Mindestzuckergehalt aufweisen müssen. Dementsprechend sollte der Begriff "trocken" oder "dry" bei Likören nicht so verstanden werden, dass die Spirituose nicht gesüßt wurde.
(18) Um den Erwartungen der Verbraucher an die für Wodka verwendeten Ausgangsstoffe Rechnung zu tragen, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen Wodka traditionell hergestellt wird, sollten ausreichende Informationen über die verwendeten Ausgangsstoffe bereitgestellt werden, wenn der Wodka aus anderen Ausgangsstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs als Getreide oder Kartoffeln oder beidem hergestellt wird.
(19) Zur Durchsetzung und Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Alterung und die Kennzeichnung und zur Bekämpfung von Betrug sollte die Angabe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung und der Reifezeit der Spirituose in elektronischen Verwaltungsdokumenten zwingend vorgeschrieben werden.
(20) Mitunter sind Lebensmittelunternehmer vielleicht daran interessiert, Angaben zum Herkunftsort von Spirituosen zu machen, die über die geografischen Angaben und Marken hinausgehen, um die Verbraucher auf die Merkmale ihres Erzeugnisses aufmerksam zu machen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden. Zudem sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegte Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes einer primären Zutat nicht für Spirituosen gelten, auch wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat einer Spirituose nicht mit dem Herkunftsort übereinstimmt, der in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der betreffenden Spirituose angegeben ist.
(21) Damit das Ansehen bestimmter Spirituosen geschützt wird, sollten Bestimmungen über die Übersetzung, Transkription und Transliteration von rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu Ausfuhrzwecken festgelegt werden.
(22) Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten Referenzmethoden der Union für die Analyse von Spirituosen und von Ethylalkohol, der für die Herstellung von Spirituosen verwendet wird, festgelegt werden.
(23) Die Verwendung von Bleikapseln und Folien aus Blei zur Umkleidung der Verschlüsse von Behältnissen, die Spirituosen enthalten, sollte auch weiterhin verboten bleiben, um jegliches Risiko der Kontamination, insbesondere durch unbeabsichtigten Kontakt mit solchen Kapseln oder Folien, und der Umweltverschmutzung durch Abfälle, die Blei von solchen Kapseln oder Folien enthalten, zu vermeiden.
(24) Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ("TRIPS-Übereinkommen"), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen ("GATT-Abkommen"), einschließlich dessen Artikel V zur Freiheit der Durchfuhr, die mit Beschluss 94/800/EG des Rates 7 genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte dieser Schutz innerhalb eines solchen Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie den Versand, die Lagerung, die Verwendung und die Veredelung überführt werden.
(25) Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Geografische Angaben sollten von der Kommission eingetragen werden.
(26) Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender geografischer Angaben, die in der Union geschützt sind, automatisch anerkannt werden sollte. Damit Kohärenz bei den Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Sektoren erreicht wird, sollten die entsprechenden Verfahren für Spirituosen sich am Vorbild der umfassenderen und erprobten Verfahren für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein elektronisches Register geografischer Angaben erstellt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützte geografische Angaben sollten automatisch im Rahmen dieser Verordnung geschützt und in das elektronische Register aufgenommen werden. Die Kommission sollte die Überprüfung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten geografischen Angaben gemäß Artikel 20 dieser Verordnung abschließen.
(27) Aus Gründen der Kohärenz mit den geografischen Angaben bei Lebensmitteln, Wein und aromatisierten Weinerzeugnissen sollte der Name der Unterlage mit den Spezifikationen für Spirituosen, die als geografische Angabe eingetragen sind, von "technische Unterlage" in "Produktspezifikation" geändert werden. Technische Unterlagen, die als Teil von Anträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 übermittelt werden, sollten als Produktspezifikationen eingestuft werden.
(28) Die Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben für Spirituosen sollte hinsichtlich der Kriterien für die Ablehnung, die Löschung und die Koexistenz klargestellt werden. Von dieser Klarstellung unberührt bleiben sollten die Rechte, die Inhaber von geografischen Angaben auf nationaler Ebene erworben haben oder aufgrund von seitens der Mitgliedstaaten getroffenen internationalen Übereinkünften für die Zeit vor der Einführung des Schutzsystems der Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates 9 bestehen.
(29) Die Wahrung hoher Qualitätsstandards ist wesentlich, wenn der Ruf und der Wert des Spirituosensektors erhalten werden sollen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die Wahrung dieser Qualitätsstandards verantwortlich sein, indem sie dafür sorgen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Die Kommission sollte imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen, um dafür zu sorgen, dass diese Verordnung auf einheitliche Weise durchgesetzt wird. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.
(30) Bei der Anwendung einer Qualitätspolitik und insbesondere zur Erreichung einer hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die strenger als die Vorschriften dieser Verordnung sind.
(31) Um den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards, der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und die rechtmäßigen Interessen der Hersteller und der Lebensmittelunternehmen an dem Schutz geografischer Angaben zu wahren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen für Änderungen der und Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen für bestimmte Spirituosen; für die Zulassung neuer süßender Erzeugnisse; für Abweichungen bei der Angabe der Reifezeit oder Alterungsdauer vonBrandy und zur Einrichtung eines öffentlichen Registers der für die Überwachung von Alterungsprozessen zuständigen Stellen; zur Einrichtung eines elektronischen Registers der geografischen Angaben von Spirituosen und Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers; über weitere Bedingungen für die Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe und nationale Vorverfahren, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren und die Löschung von geografischen Angaben; über die Bedingungen der und Anforderungen an Änderungen der Produktspezifikationen; und über Änderungen der und Abweichungen von bestimmten Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 10 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(32) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Veröffentlichung des einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und der Beschlüsse über die Eintragung von Bezeichnungen als geografische Angaben übertragen werden, sofern kein Einspruch oder keine zulässige Einspruchsbegründung vorliegt oder wenn bei Vorliegen eines Einspruchs eine Einigung erzielt worden ist.
(33) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar: für Vorschriften über die Verwendung von neuen süßenden Erzeugnissen; über die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen zu den zur Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen; über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Spirituosen; über die Verwendung des Logos der Union für geschützte geografische Angaben; über ausführliche technische Vorschriften über die Referenzmethoden der Union für die Analyse von Ethylalkohol, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und Spirituosen; über die Gewährung einer Übergangsfrist für die Verwendung von geografischen Angaben und deren Verlängerung; über die Ablehnung von Anträgen, bei denen die Bedingungen für die Eintragung nicht bereits vor der Veröffentlichung zwecks Einspruch erfüllt sind; über Eintragungen oder Ablehnungen von geographischen Angaben, die zwecks Einspruchs veröffentlicht wurden, falls ein Einspruch eingelegt und keine Einigung erzielt wurde; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Änderungen der Union an einer Produktspezifikation; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Anträgen auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe; über die Form der Produktspezifikation und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; über die Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge, der Einsprüche, der Änderungsanträge und Mitteilungen zu Änderungen, des Verfahrens zur Löschung geografischer Angaben; über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Überprüfungen sowie über die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ausgeübt werden.
(34) Im Interesse der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft 12 musste eine Ausnahme der im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 festgelegten Nennfüllmengen für Spirituosen vorgesehen werden, damit einfach destillierter Shochu, der in einer Brennblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in den traditionellen japanischen Flaschengrößen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden kann. Diese Ausnahmeregelung wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 eingeführt und sollte weiterhin gelten.
(35) Aufgrund der Art und des Umfangs der Änderungen, die an der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgenommen werden müssen, bedarf es eines neuen Rechtsrahmens in diesem Bereich, um die Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz zu erhöhen. Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher aufgehoben werden.
(36) Zum Schutz des berechtigten Interesses, das Hersteller und interessierte Kreise an der Publizität haben, die Einzigen Dokumenten nach der neuen Rahmenregelung zuteil wird, sollte es möglich sein, für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angaben auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten Einzige Dokumente zu veröffentlichen.
(37) Da die Vorschriften über geografische Angaben den Schutz für Unternehmer verbessern, sollten diese Vorschriften zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Es sollten jedoch geeignete Vorkehrungen zur Erleichterung eines reibungslosen Übergangs von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung getroffen werden.
(38) Mit Blick auf die Vorschriften, die nicht die geografischen Angaben betreffen, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass ausreichend Zeit vorhanden ist, damit der reibungslose Übergang von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung erleichtert wird.
(39) Es sollte gestattet sein, vorhandene Bestände von Spirituosen nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Kategorien von Spirituosen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für:
(2) Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die in der Union vermarktet werden, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für die in der Union für den Export hergestellten Erzeugnisse.
(3) Für den Schutz geografischer Angaben gilt Kapitel III dieser Verordnung auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht, dort jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmung und Anforderungen an Spirituosen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Spirituose" ein alkoholisches Getränk, das folgende Anforderungen erfüllt:
Artikel 3 Begriffsbestimmungen21 21a
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) "rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung" die Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, unter der eine Spirituose in Verkehr gebracht wird;
( 2) "zusammengesetzter Begriff" im Zusammenhang mit der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholischen Getränks die Kombination entweder einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die in den Spirituosenkategorien gemäß Anhang I vorgesehen ist, oder einer geografischen Angabe für eine Spirituose, aus der jeweils der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Begriffe:
( 3) "Anspielung" die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von:
( 4) "geografische Angabe " eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist;
(5) "Produktspezifikation" ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss, und das einer "technischen Unterlage" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entspricht;
(6) "Vereinigung" jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, hauptsächlich zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern der betreffenden Spirituosen;
(7) "Gattungsbezeichnung" einen Namen einer Spirituose, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist und sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem die betreffende Spirituose ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für diese Spirituose geworden ist;
(8) "Sichtfeld" ein Sichtfeld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
(9) "Mischen" das Kombinieren einer Spirituose, die entweder in eine der in Anhang I aufgelisteten Kategorien fällt oder zu einer geografischen Angabe gehört, mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse:
(10) "Mischung" eine Spirituose, die dem Verfahren des Mischens unterzogen wurde;
(11) "Zusammenstellen" (blending) ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Spirituosen derselben Kategorie miteinander kombiniert werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, welche durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren unterscheidbar sind:
Die so gewonnene Spirituose gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor dem Zusammenstellen;
(12) "Zusammenstellung" (blend, blended) eine Spirituose, die dem Verfahren des Zusammenstellens unterzogen wurde.
Artikel 4 Technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
(1) "Bezeichnung" bezeichnet die Begriffe, die bei der Kennzeichnung, der Aufmachung und auf der Verpackung einer Spirituose, in den Begleitpapieren beim Transport einer Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, und in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden;
(2) "Aufmachung" bezeichnet die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen eines Produkts, in Abbildungen oder Ähnlichem, sowie auf dem Behältnis, einschließlich auf der Flasche oder dem Verschluss, verwendet werden;
(3) "Kennzeichnung" bezeichnet alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Produkt beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Flaschenkragen jeder Art angebracht sind und dieses Produkt begleiten oder sich darauf beziehen;
(4) "Etikett" bezeichnet alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind;
(5) "Verpackung" bezeichnet die schützenden Umhüllungen, Kartons, Kisten, Behältnisse und Flaschen, die für den Transport oder Verkauf von Spirituosen verwendet werden;
(6) "Destillation" bezeichnet ein Verfahren zur thermischen Trennung, das eine oder mehrere Trennschritte vorsieht, um bestimmte sensorische Eigenschaften oder einen höheren Alkoholgehalt oder beides zu erreichen, unabhängig davon, ob diese Schritte - je nach verwendetem Brenngerät - bei Normaldruck oder unter Vakuum erfolgen; dabei kann es sich um eine einfache, mehrfache oder erneute Destillation handeln;
( 7) "Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs" bezeichnet eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation - nach alkoholischer Gärung - von in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen wird, nicht die Merkmale von Ethylalkohol aufweist und das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe bewahrt;
(8) "Süßung" bezeichnet Verfahren, bei dem eines oder mehrere süßende Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden;
( 9) "süßende Erzeugnisse" bezeichnet
(10) "Zusatz von Alkohol" bezeichnet ein Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder beides zugesetzt werden; dieses Verfahren umfasst nicht den Zusatz von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, von Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung von Spirituosen verwendet werden;
(11) "Reifung" oder "Alterung" bezeichnet die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen;
(12) "Aromatisieren" bezeichnet ein Verfahren, bei dem Aromen oder geschmackgebende Lebensmittel bei der Herstellung von Spirituosen mittels eines oder mehrerer der folgenden Verfahren hinzugefügt werden: Zusatz, Aufgießen, Mazeration, alkoholische Gärung oder Destillation von Alkohol unter Beigabe der Aromen oder geschmackgebenden Lebensmittel;
(13) "Aroma" bezeichnet Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(14) "Aromastoff" bezeichnet Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(15) "Natürlicher Aromastoff" bezeichnet natürlichen Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(16) "Aromaextrakt" bezeichnet Aromaextrakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(17) "sonstiges Aroma" bezeichnet sonstiges Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
(18) "geschmackgebende Lebensmittel" bezeichnet Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 19, die bei der Herstellung von Spirituosen hauptsächlich dazu verwendet werden, die Spirituosen zu aromatisieren;
(19) "Färben" bezeichnet ein Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe verwendet werden;
(20) "Farbstoffe" bezeichnet Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
(21) "Zuckerkulör" bezeichnet einen Lebensmittelzusatzstoff, dem die E-Nummern E 150a, E 150b, E 150c oder E 150d zugeordnet sind und sich auf Erzeugnisse mit mehr oder weniger starker brauner Farbe bezieht, die zur Färbung gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bestimmt sind; es handelt sich dabei nicht um das süße, aromatisierende Erzeugnis, das durch Erhitzen von Zucker gewonnen und zu aromatisierenden Zwecken verwendet wird;
(22) "andere zugelassene Zutaten" bezeichnet Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zugelassen sind, und Lebensmittelzusatzstoffe, ausgenommen Farbstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind;
(23) "Alkoholgehalt" bezeichnet das Verhältnis des in einem Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;
(24) "Gehalt an flüchtigen Bestandteilen" bezeichnet den Gehalt an flüchtigen Bestandteilen (außer Ethylalkohol und Methanol) in einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.
Artikel 5 Begriffsbestimmung für und Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs22
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs" eine Flüssigkeit, die folgende Anforderungen erfüllt:
Artikel 6 Ethylalkohol und Destillate, die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden
(1) Der Ethylalkohol und die Destillate, die bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden, müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags sein.
(2) Kein anderer Alkohol darf zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zutaten verwendet werden als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs I. Solcher Alkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zutaten verwendet wird, darf nur in der dafür unbedingt erforderlichen Menge verwendet werden.
(3) Alkoholische Getränke dürfen weder Alkohol synthetischen Ursprungs noch anderen Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags enthalten.
Artikel 7 Spirituosenkategorien
(1) Spirituosen werden entsprechend den allgemeinen Bestimmungen dieses Artikels und entsprechend den besonderen Bestimmungen des Anhangs I in Kategorien eingeteilt.
(2) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 1 bis 14, die in Anhang I aufgelistet sind, erfüllen die Spirituosen in diesen Kategorien folgende Anforderungen:
(3) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 15 bis 44, die in Anhang I aufgelistet sind, dürfen die Spirituosen in diesen Kategorien:
(4) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß Anhang II dürfen andere Spirituosen, die nicht den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien gemäß Anhang I entsprechen,
Artikel 8 Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Änderung dieser Verordnung durch die Änderung der technischen Definitionen und Anforderungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f und den Artikeln 4 und 5 zu erlassen.
Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht.
Die Kommission erlässt für jede technische Definition oder Anforderung gemäß Unterabsatz 1 einen gesonderten delegierten Rechtsakt.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes das erforderlich machen, Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f und den Artikeln 4 und 5, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II vorzusehen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche anderen natürlichen Stoffe oder landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die in Artikel 4 Nummer 9 Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben, in der gesamten Union als süßende Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen zugelassen sind.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Vorschriften über die Verwendung anderer natürlicher Stoffe oder landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe erlassen, die im Wege von delegierten Rechtsakten als süßende Erzeugnisse im Sinne von Absatz 3 bei der Herstellung von Spirituosen zugelassen werden, wobei insbesondere die entsprechenden Umrechnungsfaktoren für die Berechnung des Süßungsgrads festzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel II
Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen und Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung anderer Lebensmittel
Artikel 9 Aufmachung und Kennzeichnung
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, müssen Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften über die Aufmachung und Kennzeichnung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
Artikel 10 Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen21
(1) Die Bezeichnung einer Spirituose ist ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung.
Spirituosen sind mit ihren rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu bezeichnen, aufzumachen und zu kennzeichnen.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung muss auf dem Etikett der Spirituose deutlich erkennbar und gut sichtbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.
(2) Spirituosen, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügen, verwenden die Bezeichnung dieser Kategorie als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, es sei denn, diese Kategorie gestattet die Verwendung einer anderen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung.
(3) Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose, die den Anforderungen keiner Spirituosenkategorie gemäß Anhang I genügt, lautet "Spirituose".
(4) Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer Spirituosenkategorie des Anhangs I, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien in Anhang I aufgeführten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose
(6) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der besonderen Vorschriften für die Spirituosenkategorien in Anhang I dieser Verordnung darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose durch Folgendes ergänzt werden:
(7) Unbeschadet der Artikel 11, 12 und Artikel 13 Absätze 2 bis 4 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder die geografischen Angaben nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie "Art", "Typ", "à la", "Fasson", "Stil", "Marke""-geschmack" oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 dürfen Aromen, die eine Spirituose oder deren Verwendung bei der Herstellung anderer Lebensmittel als Getränke imitieren, in ihrer Aufmachung und Kennzeichnung Verweise auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen enthalten, sofern diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen durch den Begriff ,-geschmack' oder ähnliche Begriffe ergänzt werden.
Artikel 11 Zusammengesetzte Begriffe21
(1) In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholischen Getränken ist die Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien oder einer geografischen Angabe für Spirituosen in zusammengesetzten Begriffen zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Unbeschadet der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen im Sinne von Artikel 10 dürfen die Begriffe "Alkohol", "Brand", "Getränk", "Spirituose" und "Wasser" nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.
(3) Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks
Artikel 12 Anspielungen21
(1) In der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks ist eine Anspielung auf die in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter der Bedingung zulässig, dass der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die für die Herstellung dieses Lebensmittels verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 20 und (EU) Nr. 251/2014 21 des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine Anspielung in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen alkoholischen Getränks als einer Spirituose auf die in Anhang I dieser Verordnung unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführten vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig:
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 13 Absatz 4 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, die Anspielung auf in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführte rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig:
(3a) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Spirituosen als Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entsprechen, die Anspielung auf eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in einer Spirituosenkategorie gemäß dem genannten Anhang oder auf eine geografische Angabe für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig:
(4) Die in den Absätzen 2, 3 und 3a genannten Anspielungen erscheinen
Artikel 13 Zusätzliche Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung21
(1) Die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose kann sich auf die Ausgangsstoffe beziehen, die verwendet wurden, um den Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder die Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen, der bzw. die zur Herstellung der Spirituose verwendet wurden, vorausgesetzt, der Ethylalkohol bzw. diese Destillate wurden ausschließlich aus diesen Ausgangsstoffen gewonnen. In diesem Fall ist jeder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bzw. jedes Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen als Volumenanteil reinen Alkohols aufzuführen.
(2) Die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Artikel 10 können in ein Zutatenverzeichnis für Lebensmittel aufgenommen werden, sofern dieses Verzeichnis den Artikeln 18 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.
(3) Im Fall einer Mischung dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder die geografischen Angaben für Spirituosen nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden.
In einem der Fälle des Unterabsatzes 1 muss die Liste der alkoholischen Bestandteile in Verbindung mit mindestens einer der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe e erscheinen. Sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff erscheinen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift.
Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal - in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen - in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.
(3a) Im Falle einer Zusammenstellung trägt die Spirituose die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die in Anhang I für die entsprechende Spirituosenkategorie vorgesehen ist.
Im Falle von Zusammenstellungen, die sich aus der Kombination von Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören, oder aus der Kombination von Spirituosen, die zu geografischen Angaben gehören, mit Spirituosen, die zu keiner geografischen Angabe gehören, ergeben, gelten folgende Bestimmungen:
(4) Wenn eine Mischung die Anforderungen einer der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I erfüllt, trägt diese Mischung abweichend von Absatz 3 dieses Artikels die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die in der entsprechenden Kategorie vorgesehen ist.
In dem Fall des Unterabsatzes 1 dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Mischung die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben angegeben werden, die den in der Mischung verwendeten Spirituosen entsprechen, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben
Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile - in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen - mindestens einmal in Prozent angegeben. Dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung.
(5) Die Verwendung der Bezeichnungen von pflanzlichen Ausgangsstoffen, die als die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen bestimmter Spirituosen verwendet werden, berührt nicht die Verwendung der Bezeichnungen dieser pflanzlichen Ausgangsstoffe in der Aufmachung und Kennzeichnung anderer Lebensmittel. Die Bezeichnungen dieser Ausgangsstoffe dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung anderer Spirituosen verwendet werden, vorausgesetzt, die Verbraucher werden durch eine solche Verwendung nicht irregeführt.
(6) In der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil der Spirituose bezieht und sämtliche mit der Reifung im Zusammenhang stehende Verfahren der Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle stattgefunden haben Die Kommission richtet ein öffentliches Register ein, das eine Liste der in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Kontrolle der Reifezeit zuständigen Behörden umfasst.
(7) Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose wird in dem in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission 22 genannten elektronischen Verwaltungsdokument angegeben. Wenn in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben wird, muss diese auch in dem Verwaltungsdokument angegeben werden.
Artikel 14 Angabe des Herkunftsorts
(1) Wird der Herkunftsort einer Spirituose, bei dem es sich nicht um die geografische Angabe oder eine Marke handelt, bei ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung angegeben, so bezieht er sich auf den Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung der Spirituose stattgefunden hat, in der die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.
(2) Für Spirituosen ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts der primären Zutat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich.
Artikel 15 Für die Bezeichnungen von Spirituosen verwendete Sprachen
(1) Die in den Anhängen I und II kursiv gedruckten Begriffe und geografische Angaben werden weder auf dem Etikett noch in der Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen übersetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei in der Union hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die in Absatz 1 genannten Begriffe und geografischen Angaben durch Übersetzungen, Transkriptionen oder Transliterationen ergänzt werden, wenn diese Begriffe und geografischen Angaben in der Originalsprache nicht versteckt sind.
Artikel 16 Verwendung eines Logos der Union für geografische Angaben
Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Logo der Union für geschützte geografische Angaben darf für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, deren Bezeichnung eine geografische Angabe darstellt, verwendet werden.
Artikel 17 Verbot von Kapseln und Folien aus Blei
Spirituosen dürfen nicht in Behältnissen mit Verschlüssen, die mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind, zum Verkauf angeboten oder in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 18 Referenzanalysemethoden der Union
(1) Werden Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen untersucht, um zu prüfen, ob sie dieser Verordnung entsprechen, so müssen diese Analysen mit den Referenzanalysemethoden der Union für die Bestimmung ihrer chemischen und physikalischen Zusammensetzung und ihrer sensorischen Eigenschaften in Einklang stehen.
Andere Analysemethoden sind unter der Verantwortung des Laborleiters unter der Bedingung zulässig, dass die Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der Methoden mit denen der einschlägigen Referenzanalysemethoden der Union zumindest gleichwertig sind.
(2) Sind für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine unionsweiten Analysemethoden festgelegt, so sind eine oder mehrere der folgenden Analysemethoden zu verwenden:
Artikel 19 Delegierte Befugnisse
(1) Um dem traditionellen dynamischen Alterungsverfahren, bekannt als "criaderas y solera-Verfahren" oder "solera e criaderas-Verfahren", bei Brandy im Sinne von Anhang III Rechnung zu tragen, das in den Mitgliedstaaten angewandt wird, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie
(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Einrichtung eines öffentlichen Registers im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 zu erlassen, in dem die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen aufgeführt werden.
Artikel 20 Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
Kapitel III
Geografische Angaben
Artikel 21 Schutz geografischer Angaben
(1) Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.
(2) Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, werden geschützt gegen
(3) Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
(4) Der in Absatz 2 genannte Schutz gilt auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Artikel 22 Produktspezifikation
(1) Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, müssen einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:
Gegebenenfalls sind Anforderungen an die Verpackung in der Produktspezifikation anzugeben, der eine Begründung dafür beigelegt ist, warum der Verpackungsvorgang in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen.
(2) Technische Unterlagen, die vor dem 8. Juni 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Teil eines Antrags eingereicht werden, gelten als Produktspezifikationen im Sinne dieses Artikels.
Artikel 23 Inhalt von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 5 oder 8 enthält mindestens folgende Angaben:
Ein Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 8 enthält außerdem die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation und Belege dafür, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 24 Absatz 7 enthält
Artikel 24 Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
(1) Anträge auf Eintragung von geografischen Angaben gemäß diesem Kapitel können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Spirituosen arbeiten, deren Bezeichnungen für die Eintragung vorgeschlagen werden.
(2) Eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde kann für die Zwecke dieses Kapitels als Vereinigung angesehen werden, wenn es den betreffenden Herstellern nicht möglich ist, aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale eine Vereinigung zu bilden. In einem solchen Fall werden diese Gründe in dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Antragsdossiers angegeben.
(3) Eine einzige natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung für die Zwecke dieses Kapitels gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Bezeichnet eine geografische Angabe ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so können mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Eintragungsantrag einreichen.
Wird ein gemeinsamer Antrag bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch eine antragstellende Vereinigung in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht, so ist er nach Konsultation aller betreffenden Behörden und antragstellenden Vereinigungen einzureichen. Der gemeinsame Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 23 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.
Bei gemeinsamen Anträgen werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
(5) Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so wird der Antrag an die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.
Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
(6) Der Mitgliedstaat eröffnet als Teil der Prüfung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gemäß Absatz 5 gewährleistet und eine angemessene Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit aller eingegangenen Einsprüche gemäß den Kriterien des Artikels 28.
(7) Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche von einer natürlichen oder juristischen Person, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 6 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnungen vermarktet hat. Außerdem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf das Eintragungsverfahren auswirken können.
Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 eine positive Entscheidung trifft, stellt er sicher, dass diese Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.
Der Mitgliedstaat stellt ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich der Beschluss der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 bezieht.
(8) Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag bei der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht.
(9) Die Unterlagen gemäß diesem Artikel, die der Kommission zugeleitet werden, sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
Artikel 25 Vorläufiger nationaler Schutz
(1) Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen vorläufigen nationalen Schutz für die Bezeichnung gemäß diesem Kapitel gewähren.
(2) Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung gemäß diesem Kapitel entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.
(3) Für den Fall, dass eine Bezeichnung gemäß diesem Kapitel nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.
(4) Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.
Artikel 26 Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch
(1) Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 24 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist, die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt und dass die Interessen der Interessenträger außerhalb des Mitgliedstaats, auf den sich der Antrag bezieht, berücksichtigt wurden. Diese Prüfung beruht auf dem Einzigen Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c, umfasst die Überprüfung des Antrags auf offensichtliche Fehler und sollte eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Wird diese Frist jedoch überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich schriftlich mit.
Die Kommission macht das Verzeichnis der Bezeichnungen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich. Das Verzeichnis umfasst auch den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlandes, aus dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 27 Einspruchsverfahren
(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch einreichen.
Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, kann einen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, einreichen, und zwar innerhalb einer Frist, die es gestattet, einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 einzureichen.
Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen des vorliegenden Kapitels verstoßen könnte.
Ein Einspruch, der eine solche Erklärung nicht enthält, ist nichtig.
Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.
(2) Wird bei der Kommission ein Einspruch eingelegt und innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht, so prüft die Kommission die Zulässigkeit dieser Einspruchsbegründung.
(3) Innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang einer zulässigen Einspruchsbegründung fordert die Kommission die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb eines Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Aufforderung auf elektronischem Wege bei den interessierten Parteien eingeht.
Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen des vorliegenden Kapitels erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt.
Erzielen die Beteiligten eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch eingereicht haben.
Unabhängig davon, ob eine Einigung zustande kommt oder nicht, erfolgt die Mitteilung an die Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen.
Die Kommission kann jederzeit in diesem Dreimonatszeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.
(4) Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 26 vor.
(5) Der Einspruch, die Einspruchsbegründung und die diesbezüglichen Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Union abzufassen.
Artikel 28 Einspruchsgründe
(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Artikel gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass
(2) Die Gründe für den Einspruch werden für das Gebiet der Union bewertet.
Artikel 29 Übergangszeiträume für die Verwendung geografischer Angaben
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Spirituosen aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Name im Widerspruch zu Artikel 21 Absatz 2 steht, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiterverwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 24 Absatz 6 oder Artikel 27 hervorgeht, dass sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auswirken würde auf das Bestehen
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
(2) Unbeschadet des Artikels 36 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um in ordnungsgemäß begründeten Fällen den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern oder die Weiterverwendung der Bezeichnung für bis zu 15 Jahre zu gestatten, sofern nachgewiesen wird, dass
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
(3) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar in der Kennzeichnung.
Artikel 30 Eintragungsbeschluss
(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Eintragung einer vorgeschlagenen geografischen Angabe nicht erfüllt sind, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat oder den Antragsteller eines Drittlands über die Gründe für die Ablehnung und gibt ihm zwei Monate Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Erhält die Kommission keine Stellungnahme oder ist sie trotz der eingegangenen Stellungnahme weiterhin der Auffassung, dass die Bedingungen für die Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags, es sei denn, der Antrag wird zurückgezogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
(2) Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 27 ein, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der Bezeichnung, ohne das Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 anzuwenden.
(3) Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:
(4) Die Eintragungsakte und die Ablehnungsbeschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Mit der Eintragung wird die geografische Angabe gemäß Artikel 21 geschützt.
Artikel 31 Änderungen einer Produktspezifikation
(1) Alle Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen.
Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(2) Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt:
(3) Bei einer Änderung handelt es sich um eine Änderung der Union, wenn sie
Bei allen sonstigen Änderungen handelt es sich um Standardänderungen.
Eine Standardänderung ist auch eine vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation handelt, die sich aus der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, ergibt.
(4) Änderungen der Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren unterliegt sinngemäß dem Verfahren gemäß Artikel 24 sowie den Artikeln 26 bis 30. Anträgen auf Änderungen der Union, die von Drittländern oder von Herstellern aus Drittländern eingereicht werden, sind Belege dafür beizufügen, dass die beantragte Änderung mit den im jeweiligen Drittland geltenden Gesetzen zum Schutz geografischer Angaben vereinbar ist.
(5) Standardänderungen sind von dem Mitgliedstaat zu genehmigen, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Was Drittländer betrifft, wird die Änderung gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.
(6) Die Prüfung des Antrags hat lediglich die vorgeschlagene Änderung zum Gegenstand.
Artikel 32 Löschung
(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in jedem der folgenden Fälle erlassen:
Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 24, 26, 27, 28 und 30.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission auf Antrag der Hersteller der Spirituose, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet wird, Durchführungsrechtsakte zur Löschung der entsprechenden Eintragung erlassen.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen konsultiert die Kommission vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlandes oder, wenn möglich, den Hersteller des Drittlandes, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt.
(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 33 Register der geografischen Angaben von Spirituosen
(1) Die Kommission erlässt bis zum 8. Juni 2021 gemäß Artikel 46 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zwecks Einrichtung eines öffentlich zugänglichen, stets aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das "Register").
(2) Der Name einer geografischen Angabe ist in der Originalschrift einzutragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.
Für die gemäß diesem Kapitel eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register direkten Zugang zu den Einzigen Dokumenten und enthält auch die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.
Für die vor dem 8. Juni 2019 eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register den direkten Zugang zu den wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Absatzes durch Festlegung der weiteren Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers.
(3) Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register als geografische Angaben eingetragen werden.
Artikel 34 Gleichlautende geografische Angaben
(1) Bei der Eintragung einer Bezeichnung, für die ein Antrag gestellt wurde und die mit einer nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Bezeichnung ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.
(2) Eine gleichlautende Bezeichnung, die den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
(3) Die Verwendung einer eingetragenen gleichlautenden Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn die später eingetragene gleichlautende Bezeichnung in der Praxis ausreichend von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(4) Der Schutz geografischer Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 21 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.
Artikel 35 Besondere Gründe für die Verweigerung des Schutzes
(1) Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe geschützt werden.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Eine Bezeichnung wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher über die tatsächliche Identität der Spirituose irreführen könnte.
(3) Eine Bezeichnung wird nur dann als geografische Angabe geschützt, wenn die Herstellungsschritte, die der Spirituose die Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften verleihen, welche im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruhen, im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.
Artikel 36 Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben
(1) Die Eintragung einer Marke, deren Verwendung mindestens einem der in Artikel 21 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände entspricht bzw. entsprechen würde, wird abgelehnt oder gelöscht.
(2) Eine Marke, auf die mindestens einer der in Artikel 21 Absatz 2 beschriebenen Tatbestände zutrifft und die im Gebiet der Union vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde, in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern das nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall der Marke gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 vorliegen.
Artikel 37 Bestehende eingetragene geografische Angaben
Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen und damit gemäß jener Verordnung geschützten geografischen Angaben für Spirituosen sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung automatisch als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie in dem in Artikel 33 dieser Verordnung genannten Register auf.
Artikel 38 Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren fortlaufend eine Liste der Unternehmer, die Spirituosen mit einer gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe herstellen.
(2) Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in der Union bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 22 vor der Vermarktung kontrolliert durch
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 2 an, so wird die Einhaltung der Produktspezifikation durch eine andere Behörde als die Behörde kontrolliert, die gemäß diesem Absatz als Vereinigung gilt.
Ungeachtet des einzelstaatlichen Rechts können die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Unternehmern getragen werden, die diesen Kontrollen unterliegen.
(3) Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung kontrolliert durch
(4) Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen in regelmäßigen Abständen.
Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.
(5) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kontrollstellen und die Absatz 3 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm ISO/IEC 17065:2012 erfüllen und werden nach dieser Norm oder der jeweiligen künftigen überarbeiteten oder geänderten Fassung der Norm akkreditiert.
(6) Die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 2 und 3, die die Übereinstimmung der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Artikel 39 Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt
(1) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben auf dem Markt durch und treffen im Fall von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels alle erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen angemessene administrative und gerichtliche Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung der Bezeichnungen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder vermarktet werden und die unter die gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben fallen, zu verhindern oder zu unterbinden.
Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.
Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und die Anschriften der gemäß Artikel 43 benannten Behörden mit, die für die Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt zuständig sind. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.
Artikel 40 Kontrolltätigkeiten - Verfahren und Anforderungen, sowie Planung und Berichterstattung
(1) Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 38 und 39 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden.
(3) Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.
Artikel 41 Delegierte Befugnisse
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung weiterer Bedingungen" einschließlich in den Fällen, in denen ein geografisches Gebiet mehr als ein Land umfasst, zu erlassen, und zwar über Folgendes:
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei Änderungen der Union und Standardänderungen, einschließlich vorübergehender Änderungen, an Produktspezifikationen im Sinne von Artikel 31 zu erlassen.
Artikel 42 Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
(2) Die Kommission erlässt spätestens bis zum 8. Juni 2021 Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften über Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge gemäß den Artikeln 23 und 24, einschließlich Anträgen, die mehrere nationale Gebiete betreffen, festgelegt werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
Kapitel IV
Kontrollen, Informationsaustausch, Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Artikel 43 Kontrolle von Spirituosen
(1) Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.
(2) Die Kommission sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und regelt gegebenenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen auf Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
Artikel 44 Informationsaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Informationen mit, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über Inhalt und Art der auszutauschenden Informationen sowie über die Methoden für den Informationsaustausch erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
Artikel 45 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Spirituosen und insbesondere für die im Register eingetragenen geografischen Angaben oder für den Schutz neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften der Anhänge I und II für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung erlassen, soweit sie mit dem EU-Recht vereinbar sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Verkauf oder den Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellten Spirituosen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen oder einschränken.
Kapitel V
Befugnisübertragung, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen
Artikel 46 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 und 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 33 und 41 wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(4) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen.
(5) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 19, 33, 41 und 50 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(6) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(7) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(8) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 19, 33, 41 und 50 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 47 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 eingesetzten Ausschuss für Spirituosen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abschnitt 2
Ausnahme-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 48 Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG
Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu 26, der in einer Brennblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1.800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
der in einer Brennblasehergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1.800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
Artikel 49 Aufhebung
(1) Unbeschadet des Artikels 50 wird die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mit Wirkung vom 25. Mai 2021 aufgehoben. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird jedoch mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
(3) Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.
Artikel 50 Übergangsmaßnahmen
(1) Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, die jedoch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllen und vor dem 25. Mai 2021 hergestellt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Spirituosen, deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung nicht im Einklang mit den Artikeln 21 und 36 der vorliegenden Verordnung stehen, die jedoch mit den Artikeln 16 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vereinbar sind und vor dem 8. Juni 2019 etikettiert wurden, weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.
(3) Bis zum 25. Mai 2025 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Änderung von Artikel 3 Absätze 2, 3, 9, 10, 11 und 12, Artikel 10 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 11, Artikel 12 und 13 oder zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Abweichung von diesen Bestimmungen zu erlassen.
Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen das aufgrund der Marktlage nachweislich erforderlich ist.
Die Kommission erlässt für jede Begriffsbestimmung, technische Begriffsbestimmung oder Anforderung gemäß Unterabsatz 1 einen gesonderten delegierten Rechtsakt.
(4) Die Artikel 22 bis 26, 31 und 32 dieser Verordnung gelten nicht für Eintragungs-, Änderungs- und Löschanträge, die am 8. Juni 2019 noch anhängig sind. Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 18 und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten auch weiterhin für derartige Anträge.
Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für die Eintragungs- oder Änderungsanträge, für die die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage bzw. die Änderungsanträge zu Widerspruchszwecken am 8. Juni 2019 bereits imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt auch weiterhin für derartige Anträge.
Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 dieser Verordnung gelten auch nicht für Löschungsanträge, die am 8. Juni 2019 noch anhängig sind. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt auch weiterhin für derartige Löschungsanträge.
(5) Für die nach Kapitel III dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, deren Antrag auf Eintragung bei Geltungsbeginn der Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Vorschriften über Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der in Artikel 23 genannten Anträge gemäß Artikel 42 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt sind, anhängig war, können die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 über das Register direkt zugänglich gemacht werden.
(6) Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angaben veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat eingereichtes Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union. An diese Veröffentlichung, die einen Hinweis auf die die Fundstelle der Produktspezifikation enthält, schließt kein Einspruchsverfahren an.
Artikel 51 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 25. Mai 2021.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16, Artikel 20 Buchstabe c, Artikel 21, 22 und 23, Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 24 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 24 Absätze 8 und 9, Artikel 25 bis 42, Artikel 46 und 47, Artikel 50 Absätze 1, 4 und 6, Anhang I Nummer 39 Buchstabe d und Nummer 40 Buchstabe d sowie die in Artikel 3 festgelegten Begriffsbestimmungen über diese Bestimmungen ab dem 8. Juni 2019.
(3) Die in den Artikeln 8, 19 und 50 vorgesehenen delegierten Rechtsakte, die gemäß Artikel 46 erlassen wurden, und die in Artikel 8 Absatz 4 und den Artikeln 20, 43 und 44 vorgesehenen Durchführungsrechtsakte, die gemäß Artikel 47 erlassen wurden, gelten ab dem 25. Mai 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.
3) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.02.2008 S. 16).
4) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
5) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34).
6) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).
7) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft über die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).
8) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).
9) Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.06.1989 S. 1).
10) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
12) ABl. L 330 vom 27.12.2018 S. 3.
13) Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.09.2007 S. 17).
14) Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einmal destilliertem Shochu in der Union (ABl. L 284 vom 12.11.2018 S. 1).
15) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32).
16) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.06.2009 S. 45).
17) Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 53).
18) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 47).
19) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
20) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
21) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.03.2014 S. 14).
22) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates über die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24).
23) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
24) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015 S. 1).
25) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1).
26) Gemäß Anhang 2-D des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft.
27) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.07.2013 S. 21).
Kategorien von Spirituosen | Anhang I |
1. Rum
Diese Ziffer lässt die Verwendung der Begriffe "landwirtschaftlicher", "traditionnel" oder "tradicional" in Verbindung mit allen Erzeugnissen, die nicht unter diese Kategorie fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden spezifischen Kriterien unberührt.
2. Whisky oder Whiskey
Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfaches Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsprozess gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind.
3. Getreidespirituose
4. Branntwein
5. Brandy oder Weinbrand
6. Tresterbrand oder Trester
7. Brand aus Obsttrester
8. Korinthenbrand oderRaisin Brandy
9. Obstbrand
Alternativ:
Der Name "Williams" oder "williams" darf nur verwendet werden, um einen Birnenbrand in Verkehr zu bringen, der ausschließlich aus Birnen der Sorte "Williams" gewonnen wird.
Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen ohne das Wort "Brand" gemäß diesem Buchstaben nicht leicht versteht, so muss in der Beschreibung, Aufmachung und Kennzeichnung das Wort "Brand", gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.
Ergänzend zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung dürfen die einzelnen Frucht-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.
10. Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein
11. Honigbrand
12. Hefebrand oder Brand aus Trub
13. Bierbrand
14.topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke
15. Wodka
gewonnen und so destilliert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung anfallenden Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden.
Danach darf eine zusätzliche Destillation oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen, einschließlich mit Aktivkohle, oder beides vorgenommen werden, um ihr besondere sensorische Eigenschaften zu verleihen.
Die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zur Herstellung von Wodka entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Buchstabe d, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.
16. -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht, Beeren oder Nüsse), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird
17. -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)
18. Enzian
19. Spirituose mit Wacholder
20.Gin
21. DestillierterGin
22.London Gin
23. Spirituose mit Kümmel oderKümmel
24.Akvavit oderAquavit
25. Spirituose mit Anis
26.Pastis
27.Pastis de Marseille
28. Anis oder Janeževec
29. Destillierter Anis
30. Spirituose mit bitterem Geschmack oderBitter
31. Aromatisierter Wodka
32. Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oderPacharán
33. Likör
Jedoch dürfen die folgenden Liköre ausschließlich mit geschmackgebenden Lebensmitteln, Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung der in diesem Buchstaben genannten Liköre ist der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe zu halten, wobei die Bezeichnung "Likör" unmittelbar daneben erscheinen muss, und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, so ist der Ursprung auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff und der Begriff "Likör" anzugeben, indem entweder die Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols genannt wird oder die Angabe "landwirtschaftlichem Alkohol" jeweils nach den Worten "hergestellt aus", "gewonnen aus" oder "aus" erscheint.
34. -creme (ergänzt durch den Namen eines verwendeten Obstes oder eines sonstigen verwendeten Ausgangsstoffes)
35.Sloe Gin
36.Sambuca
37.Maraschino, Marrasquino oderMaraskino
38.Nocino oderOrehovec
39. Eierlikör oderAdvocaat oderAvocat oderAdvokat
40. Likör mit Eizusatz
41.Mistrà
42. Väkevä glögi oder Spritglögg
43.Berenburg oderBeerenburg
44. Honignektar oder Metnektar
Sondervorschriften für bestimmte Spirituosen | Anhang II |
Dynamisches oder "Criaderas y Solera" oder "Solera e Criaderas" Alterungsverfahren | Anhang III |
Beim dynamischen oder "criaderas y solera" oder "solera e criaderas" Alterungsverfahren wird regelmäßig ein Teil desBrandys, der in jedem der Eichenholzfässer und -behälter enthalten ist, die einer Reifungsstufe entsprechen, entnommen, und diese werden mit dem entsprechenden TeilBrandy wiederaufgefüllt, der den Fässern oder Behältern der vorhergehenden Reifungsstufe entnommen wurde.
Begriffsbestimmungen
"Reifungsstufen": jede Gruppe von Eichenholzfässern und -behältern mit demselben Reifegrad, die derBrandy im Verlauf seines Alterungsprozesses durchläuft. Jede Reifungsstufe wird als "Criadera" bezeichnet; hiervon ausgenommen ist die letzte vor dem Versand desBrandys, die als "Solera" bezeichnet wird.
"Entnahme": die Teilmenge desBrandys, die aus jedem der Eichenholzfässer und -behälter einer Reifungsstufe entnommen wird, um sie in die Eichenholzfässer und -behälter der nächsten Reifungsstufe, oder im Fall derSolera, für seinen Versand, umzufüllen.
"Wiederauffüllung": Menge desBrandys aus den Eichenholzfässern und -behältern einer bestimmten Reifungsstufe, die in die Eichenholzfässer und -behälter der darauffolgenden Reifungsstufe umgefüllt und mit ihrem Inhalt vermischt wird.
"Durchschnittliche Alterungsdauer": Zeitraum, der dem Stufendurchlauf des Gesamtbestandes anBrandy entspricht, der den Alterungsprozess durchläuft, berechnet durch Teilung des Gesamtvolumens desBrandys in allen Reifungsstufen durch das Volumen der Entnahmen aus der letzten Stufe - der Solera - in einem Jahr.
Die durchschnittliche Alterungsdauer desBrandys, der aus derSolera entnommen wird, ist mittels folgender Formel zu berechnen: t = Vt/Ve. Dabei ist
Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1.000 Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens doppelt so groß wie die Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens sein, damit sichergestellt ist, dass der jüngste Bestandteil mindestens sechs Monate alt ist.
Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1.000 Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens der Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens entsprechen, damit sichergestellt wird, dass der jüngste Bestandteil mindestens ein Jahr alt ist.
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Vorliegende Verordnung | Verordnung (EG) Nr. 110/2008 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 | Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 2, Buchstaben a bis d | Artikel 21 und 3 |
Artikel 2, Buchstabe e | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2, Buchstabe f | Anhang I, Nummer 6 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 8 |
Artikel 3 Absätze 2 und 3 | Artikel 10 |
Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 5 | - |
Artikel 3 Absatz 6 | - |
Artikel 3 Absatz 7 | Artikel 15 Absatz 3, Unterabsatz 3 |
Artikel 3 Absatz 8 | - |
Artikel 3 Absätze 9 und 10 | Artikel 11Absatz 2 und Anhang I, Nummer 4 |
Artikel 3 Absätze 11 und 12 | Anhang I, Nummer 7 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 7 und Anhang I, Nummer 14 |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 7 und Anhang I, Nummer 15 |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 7 und Anhang I, Nummer 16 |
Artikel 4 Absatz 4 | - |
Artikel 4 Absatz 5 | Anhang I, Nummer 17 |
Artikel 4 Absatz 6 | - |
Artikel 4 Absatz 7 | Anhang I, Nummer 2 |
Artikel 4 Absatz 8 | Anhang I, Nummer 3 |
Artikel 4 Absatz 9 | Anhang I, Nummer 3 |
Artikel 4 Absatz 10 | Anhang I, Nummer 5 |
Artikel 4 Absatz 11 | Anhang I, Nummer 8 |
Artikel 4 Absatz 12 | Anhang I, Nummer 9 |
Artikel 4 Absatz 13 | - |
Artikel 4 Absatz 14 | - |
Artikel 4 Absatz 15 | - |
Artikel 4 Absatz 16 | - |
Artikel 4 Absatz 17 | - |
Artikel 4 Absatz 18 | - |
Artikel 4 Absätze 19 und 20 | Anhang I, Nummer 10 |
Artikel 4 Absatz 21 | - |
Artikel 4 Absatz 22 | - |
Artikel 4 Absatz 23 | Anhang I, Nummer 11 |
Artikel 4 Absatz 24 | Anhang I, Nummer 12 |
Artikel 5 | Anhang I, Nummer 1 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 4 |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 26 |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 | - |
Artikel 8 Absatz 4 | - |
Artikel 9 | - |
Artikel 10 Absatz 1 | - |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 5 | Artikel 9 Absätze 5 und 6 |
Artikel 10 Absatz 6, Buchstaben a bis c, e und f | - |
Artikel 10 Absatz 6d | Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 7, Unterabsatz 1 | Artikel 9 Absätze 4 und 7 |
Artikel 10 Absatz 7, Unterabsatz 2 | - |
Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absätze 2 und 3 | - |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 12 Absätze 2,3 und 4 | - |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 9 |
Artikel 13 Absatz 3, Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 3, Unterabsatz 3 | Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 3, Unterabsatz 4 | - |
Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 1 | Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 2 | Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 3 | Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 5 | - |
Artikel 13 Absatz 6 | Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 7 | - |
Artikel 14 Absatz 1 | Anhang I, Nummer 13 |
Artikel 14 Absatz 2 | - |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 | - |
Artikel 16 | - |
Artikel 17 | Artikel 13 |
Artikel 18 | - |
Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 2 | - |
Artikel 20, Buchstabe a | - |
Artikel 20, Buchstabe b | Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 20, Buchstabe c | - |
Artikel 20, Buchstabe d | - |
Artikel 21 Absatz 1 | - |
Artikel 21 Absatz 2 | Artikel 16 |
Artikel 21 Absatz 3 | Artikel 15 Absatz 3, Unterabsatz 1 |
Artikel 21 Absatz 4 | - |
Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 1 | Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 2 | - |
Artikel 22 Absatz 2 | - |
Artikel 23 Absatz 1, Einleitungssatz und Buchstaben a, b und c | - |
Artikel 23 Absatz 1, Unterabsatz 2 | Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 2 | Artikel 17 Absatz 1, Satz 2 |
Artikel 24 Absatz 1 bis 4 | - |
Artikel 24 Absätze 5, 6 und 7 | Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 24 Absatz 8 | Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 9 | Artikel 17 Absatz 1, Satz 1 |
Artikel 25 | - |
Artikel 26 Absatz 1, Unterabsatz 1 | Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 26 Absatz 1, Unterabsatz 2 | - |
Artikel 26 Absatz 2 | Artikel 17 Absatz 6 |
Artikel 27 Absatz 1 | Artikel 17 Absatz 7, Satz 1 |
Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 | - |
Artikel 27 Absatz 5 | Artikel 17 Absatz 7, Satz 2 |
Artikel 28 | - |
Artikel 29 | - |
Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 17 Absatz 8, Satz 1 |
Artikel 30 Absatz 4, Unterabsatz 1 | Artikel 17 Absatz 8, Satz 2 |
Artikel 30 Absatz 4, Unterabsatz 2 | - |
Artikel 31 | Artikel 21 |
Artikel 32 | Artikel 18 |
Artikel 33 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 33 Absätze 2 und 3 | - |
Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 19 |
Artikel 34 Absatz 4 | - |
Artikel 35 Absatz 1, Unterabsatz 1 | Artikel 15 Absatz 3, Unterabsatz 2 |
Artikel 35 Absatz 1, Unterabsatz 2 | - |
Artikel 35 Absatz 2 | Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 35 Absatz 3 | - |
Artikel 36 Absatz 1 | Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 36 Absatz 2 | Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 37 | - |
Artikel 38 Absatz 1 | - |
Artikel 38 Absatz 2 | Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 38 Absatz 3 | Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 38 Absatz 4 | - |
Artikel 38 Absatz 5 | Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 38 Absatz 6 | Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 39 Absatz 1 | - |
Artikel 39 Absätze 2 und 3 | - |
Artikel 40 | - |
Artikel 41 | - |
Artikel 42 | - |
Artikel 43 Absatz 1 | Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 43 Absatz 2 | Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 44 Absatz 1 | Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 44 Absatz 2 | - |
Artikel 45 | Artikel 6 |
Artikel 46 | - |
Artikel 47 | Artikel 25 |
Artikel 48 | - |
Artikel 49 | Artikel 29 |
Artikel 50 | Artikel 28 |
Artikel 51 | Artikel 30 |
Anhang I, Kategorien 1 bis 31 | Anhang II, Kategorien 1 bis 31 |
Anhang I, Kategorie 32 | Anhang II, Kategorie 37a |
Anhang I, Kategorie 33 | Anhang II, Kategorie 32 |
Anhang I, Kategorie 34 | Anhang II, Kategorie 33 |
Anhang I, Kategorie 35 | Anhang II, Kategorie 37 |
Anhang I, Kategorie 36 | Anhang II, Kategorie 38 |
Anhang I, Kategorie 37 | Anhang II, Kategorie 39 |
Anhang I, Kategorie 38 | Anhang II, Kategorie 40 |
Anhang I, Kategorie 39 | Anhang II, Kategorie 41 |
Anhang I, Kategorie 40 | Anhang II, Kategorie 42 |
Anhang I, Kategorie 41 | Anhang II, Kategorie 43 |
Anhang I, Kategorie 42 | Anhang II, Kategorie 44 |
Anhang I, Kategorie 43 | Anhang II, Kategorie 45 |
Anhang I, Kategorie 44 | Anhang II, Kategorie 46 |
Anhang II | Anhang II, der Teil nach dem Titel "Sonstige Spirituosen" |
Anhang III | - |
Anhang IV | - |
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ENDE | ![]() |
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