Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
(ABl. L 149 vom 07.06.2019 S. 1, ber. L 289 S. 59)
Neufassung -Ersetzt zum 07.12.2019 VO (EG) 606/2009
Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über die Weinbauerzeugniskategorien, die önologischen Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen festgelegt, und der Kommission wurde darin die Befugnis zum Erlass diesbezüglicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übertragen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Bestimmungen im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission 3 ersetzen, die somit aufzuheben ist.
(2) Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt sind, weist Wein einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon kann diese Höchstgrenze jedoch für Wein von bestimmten Weinanbauflächen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, auf bis zu 20 % vol angehoben werden. Diese Flächen sollten festgelegt werden.
(3) In den Artikeln 80 und 83 sowie in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind allgemeine Bestimmungen für önologische Verfahren und Behandlungen festgelegt und wird auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen verwiesen. Die zulässigen önologischen Verfahren einschließlich der Verfahren für die Süßung von Weinen sollten eindeutig und präzise definiert werden, und es sollten Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe, die zur Weinbereitung verwendet werden dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung einiger dieser Stoffe für die Weinbereitung festgelegt werden.
(4) In Anhang I a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen aufgeführt. Die Liste der zugelassenen önologischen Verfahren sollte präzisiert und kohärenter gestaltet werden. Die Liste sollte außerdem ergänzt werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Sinne größerer Klarheit sollte die Liste in zwei Tabellen unterteilt werden, in denen önologische Behandlungen und önologische Stoffe gesondert aufgeführt sind.
(5) In Anhang I Teil a Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung sollten die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen Behandlungen sollten auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen einschlägigen Verfahren beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.
(6) Damit die Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die zugelassene önologische Stoffe verwenden, besser informiert sind und die einschlägigen Bestimmungen besser verstehen, sollten in Anhang I Teil a Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen önologischen Stoffe sollten auf den von der OIV empfohlenen einschlägigen Stoffen beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. In der Tabelle sollten zudem die internationale Bezeichnung, die E-Nummer (falls verfügbar) und/oder die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) des Stoffes eindeutig angegeben werden. Darüber hinaus sollte sie eine Einstufung der Stoffe in zwei Kategorien umfassen, je nach ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff, was insbesondere für die Kennzeichnung erforderlich ist.
(7) Um die geltenden Vorschriften zu vereinfachen und die Kohärenz zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und internationalen Normen zu gewährleisten, sollte die bisherige Praxis, bestimmte in den Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren enthaltene Informationen durch die Wiedergabe des Inhalts in den Anlagen zu Anhang I zu duplizieren, nicht fortgeführt werden. Die Bedingungen und Grenzwerte für die Verwendung sollten grundsätzlich den OIV-Empfehlungen entsprechen, sofern keine zusätzlichen Bedingungen, Grenzwerte und Ausnahmen von den OIV-Dossiers angezeigt sind.
(8) Die Kommission sollte die in Anhang I dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und dafür sorgen, dass die betreffenden OIV-Dossiers in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind.
(9) In Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind die Höchstwerte für den Schwefeldioxidgehalt von in der Union erzeugten Weinen festgelegt. Die Grenzwerte entsprechen den international anerkannten Grenzwerten der OIV, und die Ausnahmen für bestimmte, nur in kleinen Mengen erzeugte Süßweine, die aufgrund des höheren Zuckergehalts dieser Weine und zur Gewährleistung ihrer einwandfreien Haltbarkeit erforderlich sind, sollten aufrechterhalten werden. Angesichts laufender wissenschaftlicher Studien über die Verringerung und Ersetzung von Sulfiten in Wein und die auf Wein zurückgehende Sulfitaufnahme über die Ernährung könnten die Höchstwerte zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine weitere Verringerung überprüft werden.
(10) Es sollten die Verfahren festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten bestimmte in den Unionsbestimmungen nicht vorgesehene önologische Verfahren und Behandlungen für einen bestimmten Zeitraum zu Versuchszwecken zulassen dürfen.
(11) Die Erzeugung von Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.
(12) Die Erzeugung von Likörweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren, und die Herstellung von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung weist bestimmte Besonderheiten auf. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren und Einschränkungen in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.
(13) Verschnitt ist ein weitverbreitetes önologisches Verfahren, das erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Weinbauerzeugnisse haben kann. Um Missbrauch zu verhindern und hochwertige Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten und gleichzeitig einen wettbewerbsfähigeren Sektor zu fördern, sollte das Verfahren definiert und streng reguliert werden. Aus denselben Gründen sollte dieses Verfahren bei der Erzeugung von Roséwein reguliert werden, insbesondere für bestimmte Weine, die keiner Spezifikation unterliegen.
(14) In den Unionsbestimmungen über Lebensmittel und im Internationalen Weinkodex der OIV sind bereits Reinheits- und Identitätskriterien für eine große Zahl von bei önologischen Verfahren eingesetzten Stoffen festgelegt. Aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sollten zu allererst diese Kriterien erfüllt werden, und es sollten zusätzliche Bestimmungen vorgesehen werden, die auf die Situation in der Union zugeschnitten sind.
(15) Weinbauerzeugnisse, die den Bestimmungen von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. denjenigen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht vermarktet werden und sind zu vernichten. Jedoch kann die Verwendung einiger dieser Erzeugnisse ausschließlich zu industriellen Zwecken gestattet werden, weshalb die Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt werden sollten, um eine angemessene Überwachung ihrer endgültigen Verwendung zu gewährleisten. Damit zudem Marktteilnehmer, die über Bestände bestimmter vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellter Erzeugnisse verfügen, keine finanziellen Verluste erleiden, ist vorzusehen, dass Erzeugnisse, die gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen hergestellt wurden, zum Verbrauch abgegeben werden dürfen.
(16) Unbeschadet der Grundregel gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten "Aszú"- oder "Výber"-Teig ein wesentliches Merkmal der Erzeugung bestimmter ungarischer und slowakischer Weine. Die besonderen Bedingungen dieses Verfahrens müssen im Einklang mit den am 1. Mai 2004 in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden nationalen Bestimmungen festgelegt werden.
(17) Zur Gewährleistung der Qualität der Weinbauerzeugnisse sollte die Umsetzung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben vorgesehen werden. Damit die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verbots überprüft werden kann, muss eine angemessene Überwachung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und ihrer endgültigen Verwendung erfolgen. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen über den Mindestalkoholgehalt, der nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, sowie über die Bedingungen für die unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende obligatorische Beseitigung von Nebenerzeugnissen im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen festgelegt werden. Da diese Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Weinbereitung stehen, sollten sie zusammen mit den önologischen Verfahren und geltenden Einschränkungen für die Weinerzeugung in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
Artikel 2 Weinanbauflächen, deren Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen
Die in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinanbauflächen sind diejenigen der Zonen C I, C II und C III in Anlage 1 zu demselben Anhang sowie die Flächen der Zone B, auf denen die Weißweine mit folgenden geschützten geografischen Angaben erzeugt werden dürfen: "Vin de pays de Franche-Comté" und "Vin de pays du Val de Loire".
Artikel 3 Zugelassene önologische Verfahren
(1) Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter Anhang VII Teil II derselben Verordnung fallenden Weinbauerzeugnissen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
In Anhang I Teil a Tabelle 1 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt.
In Anhang I Teil a Tabelle 2 sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt.
(2) Die Kommission veröffentlicht die in Anhang I Teil a Tabelle 1 Spalte 2 und Tabelle 2 Spalte 3 dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(3) In Anhang I Teil B ist der Schwefeldioxidhöchstgehalt von Weinen festgelegt.
(4) In Anhang I Teil C ist der Höchstgehalt an flüchtiger Säure von Weinen festgelegt.
(5) Anhang I Teil D enthält die Bestimmungen für die Süßung.
Artikel 4 Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken
(1) Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern
Ein "Versuch" umfasst eine oder mehrere Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt wird/werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.
(2) Die Erzeugnisse, die durch den Einsatz solcher önologischer Verfahren oder Behandlungen zu Versuchszwecken gewonnen wurden, können in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind.
(3) Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über den zugelassenen Versuch und dessen Ergebnisse. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Ergebnisse.
(4) Je nach diesen Ergebnissen kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung für die Fortsetzung des Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren beantragen, und zwar möglicherweise für eine größere Menge von Erzeugnissen als beim ursprünglichen Versuch. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt geeignete Unterlagen zur Untermauerung seines Antrags. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(5) Die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bzw. den Absätzen 3 und 4 an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 4.
Artikel 5 Önologische Verfahren für Schaumweinkategorien
Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen enthält Anhang II der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Artikel 6 Önologische Verfahren für Likörweine
Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen für Likörweine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt.
Artikel 7 Begriffsbestimmung von Verschnitt
(1) "Verschnitt" im Sinne von Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang VIII Teil II Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Vermischen von Weinen und Traubenmosten unterschiedlichen Ursprungs, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien.
(2) Als verschiedene Kategorien von Wein oder Traubenmost gelten
Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.
(3) Folgende Behandlungen gelten nicht als Verschnitt:
Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen für Vermischen und Verschnitt
(1) Ein Wein darf nur durch Vermischen oder Verschnitt gewonnen werden, wenn die Bestandteile dieser Mischung oder dieses Verschnitts die für die Gewinnung eines Weins vorgesehenen Eigenschaften aufweisen und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Roséwein darf nicht durch Verschnitt eines Weißweins ohne g. U./g. g. A. mit einem Rotwein ohne g. U./g. g. A. gewonnen werden.
Unterabsatz 2 schließt jedoch einen Verschnitt der darin genannten Art nicht aus, wenn das Enderzeugnis für die Zubereitung einer Cuvée gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für die Perlweinbereitung bestimmt ist.
(2) Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Weins, auf den das in Anhang I Teil a Tabelle 2 Nummer 11.1 der vorliegenden Verordnung genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein, auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt.
Artikel 9 Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe
(1) Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind, soweit sie nicht in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 5 festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil a Tabelle 2 Spalte 4 der vorliegenden Verordnung.
(2) Enzyme und Enzymzubereitungen, die bei den in Anhang I Teil A aufgeführten zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen verwendet werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 entsprechen.
Artikel 10 Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen
(1) Erzeugnisse gemäß Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden und sind zu vernichten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass bestimmte solcher Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden.
(2) Diese Erzeugnisse dürfen von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden und dürfen nur in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb, in dem sie industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet werden, oder in eine Vernichtungsanlage verbracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sind befugt, dem in Absatz 1 genannten Wein zur besseren Identifizierung Denaturierungsmittel oder Indikatoren zusetzen zu lassen. Sie können die in Absatz 1 vorgesehenen Verwendungen auch aus berechtigten Gründen verbieten und die Erzeugnisse vernichten lassen.
(4) Vor dem 1. August 2009 erzeugte Weine dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
Artikel 11 Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein
Die zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Behandlungen in mehreren Arbeitsgängen durchgeführt werden, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Grenzwerte für den gesamten betreffenden Vorgang.
Artikel 12 Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten "Aszú"- bzw."Výber"-Teig
Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten "Aszú"- bzw."Výber"-Teig gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden nationalen Vorschriften folgendermaßen erfolgen:
Die betreffenden Erzeugnisse müssen aus demselben Erntejahr stammen.
Artikel 13 Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse
(1) Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestprozentsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestprozentsatz nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren.
(2) Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht.
(3) Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:
Artikel 14 Beseitigung von Nebenerzeugnissen
(1) Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 7 sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission 8 beseitigen.
(2) Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf den Umweltschutz.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen.
(4) Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung aller oder eines Teils der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bescheinigt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können für alle oder bestimmte Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie alle oder einen Teil der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben zur Destillation liefern.
Artikel 15 Übergangsbestimmungen
Bestände von Weinbauerzeugnissen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erzeugt wurden, dürfen für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.
Artikel 16 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird aufgehoben.
Artikel 17 Inkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 2) Sie gilt ab dem 7. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.07.2009 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).
5) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 7).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 60).
Anhang I |
Teil A
Zugelassene önologische Verfahren
Tabelle 1: Zugelassene önologische Behandlungen gemäss Artikel 3 Absatz 1.
1 | 2 | |
Önologische Behandlungen | Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung 1 | |
1 | Belüftung oder Sauerstoffanreicherung | Nur bei Verwendung von gasförmigen Sauerstoff. |
2 | Thermische Behandlung | Nach den Bedingungen in den Dossiers 1.8 (1970), 2.2.4 (1988), 3.4.3 (1988) und 3.4.3.1 (1990) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
3 | Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerten Filtrierhilfsstoff | Die Verwendung eines inerten Filtrierhilfsstoffs darf in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen. |
4 | Herstellung einer inerten Atmosphäre | Nur zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss. |
5 | Entschwefelung durch physikalische Verfahren | Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Jungwein. |
6 | Ionenaustauschharze | Nur bei Traubenmost, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist. Nach den Bedingungen von Anlage 3. |
7 | Durchperlen | Nur bei Verwendung von Argon oder Stickstoff. |
8 | Flotation | Nur bei Verwendung von Stickstoff oder Kohlendioxid oder durch Belüftung. Nach den Bedingungen in Dossier 2.1.14 (1999). |
9 | Mit Allylisothiocyanat getränkte Scheiben aus reinem Paraffin | Nur zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre. In Italien ausschließlich zulässig, solange dies den Rechtsvorschriften des Landes entspricht, und nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern. Die Verwendung von Allylisothiocyanat unterliegt den Bedingungen und Grenzwerten in Tabelle 2 über zugelassene önologische Stoffe. |
10 | Behandlung durch Elektrodialyse | Nur zur Weinsteinstabilisierung des Weins. Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach den Bedingungen von Anlage 5 zu diesem Anhang. |
11 | Eichenholzstücke | Für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost. Nach den Bedingungen von Anlage 7. |
12 | Korrektur des Alkoholgehalts von Wein | Die Korrektur erfolgt nur mit Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 8. |
13 | Kationenaustauscher zur Weinsteinstabilisierung | Nur zur Weinsteinstabilisierung von teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost sowie der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach den Bedingungen in Dossier 3.3.3 (2011) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Außerdem muss die Behandlung mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
14 | Elektromembranbehandlung | Nur zur Säuerung oder Entsäuerung. Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 3 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.3 (2010), 2.1.3.2.4 (2012), 3.1.1.4 (2010) und 3.1.2.4 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
15 | Kationenaustauscher zur Säuerung | Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.4 (2012) und 3.1.1.5 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
16 | Membrankopplung | Nur zur Verringerung des Zuckergehalts von Traubenmost gemäß Anhang VII Teil II Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach den Bedingungen von Anlage 9. |
17 | Membrankontaktoren | Nur zum Management von gelösten Gasen in Wein. Nur bei den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der Zusatz von Kohlendioxid bei den Erzeugnissen gemäß Teil II Nummern 4, 5, 6 und 8 desselben Anhangs ist verboten. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.5.17 (2013) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
18 | Membrantechnologie gekoppelt mit Aktivkohle | Nur zur Verringerung von überschüssigem 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol in Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 10. |
19 | Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasit | Nur zur Adsorption von Haloanisolen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.2.15 (2016) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
1) Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.
2) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4). 3) Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.01.2011 S. 1). |
Tabelle 2: Zugelassene önologische Stoffe gemäss Artikel 3 Absatz 1.
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
Stoffe/Aktivitäten | E-Nummer und/oder CAS-Nummer | OIV-Kodex der önologischen Verfahren 1 | Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex gemäß Artikel 9 Absatz 1 | Zusatz- stoff |
Verarbeitungs- hilfsstoff/als Verarbeitungshilfs- stoff verwendeter Stoff 2 |
Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung 3 | Kategorien von Weinbau- erzeugnissen 4 |
|
1 | Säureregulatoren | |||||||
1.1 | Weinsäure (L(+)-) | E 334/CAS 87-69-4 | Dossier 2.1.3.1.1 (2001);
3.1.1.1 (2001) |
COEI-1-LTARAC | x | Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Spezifikationen für Weinsäure (L (+) -) gemäß Nummer 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang. | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
1.2 | Apfelsäure (D,L-; L-) | E 296/- | Dossier 2.1.3.1.1 (2001);
3.1.1.1 (2001) |
COEI-1-ACIMAL | x | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
1.3 | Milchsäure | E 270/- | Dossier 2.1.3.1.1 (2001);
3.1.1.1 (2001) |
COEI-1-ACILAC | x | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
1.4 | Kalium-L(+)tartrat | E 336(ii)/CAS 921-53-9 | Dossier 2.1.3.2.2 (1979);
3.1.2.2 (1979) |
COEI-1-POTTAR | x | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
1.5 | Kaliumbicarbonat | E 501(ii)/CAS 298-14-6 | Dossier 2.1.3.2.2 (1979);
3.1.2.2 (1979) |
COEI-1-POTBIC | x | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
1.6 | Calciumcarbonat | E 170/CAS 471-34-1 | Dossier 2.1.3.2.2 (1979);
3.1.2.2 (1979) |
COEI-1-CALCAR | x | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
1.7 | Calciumtartrat | E 354/- | Dossier 3.3.12 (1997) | COEI-1-CALTAR | x | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | ||
1.8 | Calciumsulfat | E 516/- | Dossier 2.1.3.1.1.1 (2017) | x | Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang III Abschnitt a Nummer 2 Buchstabe b. Verwendungshöchstmenge: 2 g/l. | 3 | ||
1.9 | Kaliumcarbonat | E 501(i) | Dossier 2.1.3.2.5 (2017); 3.1.2.2 (1979) | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |||
2 | Konservierungsstoffe und Antioxidantien | |||||||
2.1 | Schwefeldioxid | E 220/CAS 7446-09-5 | Dossier 1.12 (2004); 2.1.2 (1987);
3.4.4 (2003) |
COEI-1-SOUDIO | x | Grenzwerte (Höchstmenge in dem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis) gemäß Anhang I Abschnitt B. | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
2.2 | Kaliumbisulfit | E 228/CAS 7773-03-7 | Dossier 2.1.2 (1987) | COEI-1-POTBIS | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
2.3 | Kaliummetabisulfit | E 224/CAS 16731-55-8 | Dossier 1.12 (2004), 3.4.4 (2003) | COEI-1-POTANH | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
2.4 | Kaliumsorbat | E 202 | Dossier 3.4.5 (1988) | COEI-1-POTSOR | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | ||
2.5 | Lysozym | E 1105 | Dossier 2.2.6 (1997); 3.4.12 (1997) | COEI-1-LYSOZY | x | x | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
2.6 | L-Ascorbinsäure | E 300 | Dossier 1.11 (2001); 2.2.7 (2001); 3.4.7 (2001) | COEI-1-ASCACI | x | Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 250 mg/l. Höchstens 250 mg/l pro Behandlung. | Frische Weintrauben, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
2.7 | Dimethyldicarbonat (DMDC) | E242/CAS 4525-33-1 | Dossier 3.4.13 (2001) | COEI-1-DICDIM | x | Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
3 | Komplexbildner | |||||||
3.1 | Önologische Holzkohle (Aktivkohle) | Dossier 2.1.9 (2002); 3.5.9 (1970) | COEI-1-CHARBO | x | Weißwein, 2, 10 und 14 | |||
3.2 | Selektive Pflanzenfasern | Dossier 3.4.20 (2017) | COEI-1-FIBVEG | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |||
4 | Aktivatoren für die alkoholische und die malolaktische Gärung | |||||||
4.1 | Mikrokristalline Cellulose | E 460(i)/CAS 9004-34-6 | Dossier 2.3.2 (2005), 3.4.21 (2015) | COEI-1-CELMIC | x | Einhaltung der Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012. | Frische Weintrauben, 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 | |
4.2 | Diammoniumhydrogenphosphat | E 342/CAS 7783-28-0 | Dossier 4.1.7 (1995) | COEI-1-PHODIA | x | Nur zur alkoholischen Gärung. Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/l (ausgedrückt als Salze) 5 bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein. | Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7 | |
4.3 | Ammoniumsulfat | E 517/CAS 7783-20-2 | Dossier 4.1.7 (1995) | COEI-1AMMSUL | x | |||
4.4 | Ammoniumbisulfit | -/CAS 10192-30-0 | COEI_1-AMMHYD | x | Nur zur alkoholischen Gärung. Nicht mehr als 0,2 g/l (ausgedrückt als Salze) und bis zu den Grenzwerten gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3. | Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12 und 13 | ||
4.5 | Thiaminhydrochlorid | -/CAS 67-03-8 | Dossier 2.3.3 (1976); 4.1.7 (1995) | COEI-1-THIAMIN | x | Nur zur alkoholischen Gärung. | Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7 | |
4.6 | Hefeautolysate | -/- | Dossier 2.3.2 (2005); 3.4.21 (2015) | COEI-1-AUTLYS | x 2 | Frische Weintrauben, 2, 10, 11 12 und 13 | ||
4.7 | Heferinden | -/- | Dossier 2.3.4 (1988); 3.4.21 (2015) | COEI-1-YEHULL | x 2 | Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
4.8 | Inaktivierte Hefen | -/- | Dossier 2.3.2 (2005); 3.4.21 (2015) | COEI-1-INAYEA | x 2 | Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
4.9 | Inaktivierte glutathionreiche Hefen | -/- | Dossier 2.2.9 (2017) | COEI-1-LEVGLU | x 2 | Nur zur alkoholischen Gärung. | Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
5 |
Klärhilfsstoffe |
|||||||
5.1 | Speisegelatine | -/CAS 9000-70-8 | Dossier 2.1.6 (1997); 3.2.1 (2011) | COEI-1-GELATI | x 2 | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
5.2 | Weizenprotein | Dossier 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004) | COEI-1-PROVEG | x 2 | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |||
5.3 | Erbsenprotein | Dossier 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004) | COEI-1-PROVEG | x 2 | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |||
5.4 | Kartoffelprotein | Dossier 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004) | COEI-1-PROVEG | x 2 | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |||
5.5 | Hausenblase | Dossier 3.2.1 (2011) | COEI-1-COLPOI | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |||
5.6 | Casein | -/CAS 9005-43-0 | Dossier 2.1.16 (2004) | COEI-1-CASEIN | x 2 | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
5.7 | Kaliumcaseinate | -/CAS 68131-54-4 | Dossier 2.1.15 (2004); 3.2.1 (2011) | COEI-1-POTCAS | x 2 | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
5.8 | Eieralbumin | -/CAS 9006-59-1 | Dossier 3.2.1 (2011) | COEI-1-OEUALB | x 2 | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | ||
5.9 | Bentonit | E 558/- | Dossier 2.1.8 (1970); 3.3.5 (1970) | COEI-1-BENTON | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
5.10 | Siliciumdioxid (als Gel oder kolloidale Lösung) | E 551/- | Dossier 2.1.10 (1991); 3.2.1 (2011); 3.2.4 (1991) | COEI-1-DIOSIL | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
5.11 | Kaolin | -/CAS 1332-58-7 | Dossier 3.2.1 (2011) | COEI-1-KAOLIN | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | ||
5.12 | Tannine | Dossier 2.1.7 (1970); 2.1.17 (2004); 3.2.6 (1970); 3.2.7 (2004); 4.1.8 (1981); 4.3.2 (1981) | COEI-1-TANINS | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16 | |||
5.13 | Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan | -/CAS 9012-76-4 | Dossier 2.1.22 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.12 (2009) | COEI-1-CHITOS | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
5.14 | Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan | Chitin: CAS 1398-61-4; Glucan: CAS 9041-22-9. | Dossier 2.1.23 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.13 (2009) | COEI-1-CHITGL | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
5.15 | Hefeproteinextrakte | -/- | Dossier 2.1.24 (2011); 3.2.14 (2011); 3.2.1 (2011) | COEI-1-EPLEV | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
5.16 | Polyvinylpolypyrrolidon | E 1202/CAS 25249-54-1 | Dossier 3.4.9 (1987) | COEI-1-PVPP | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16 | ||
5.17 | Calciumalginat | E 404/CAS 9005-35-0 | Dossier 4.1.8 (1981) | COEI-1-ALGIAC | x | Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte. | 4, 5, 6, 7, 8 und 9 | |
5.18 | Kaliumalginat | E 402/CAS 9005-36-1 | Dossier 4.1.8 (1981) | COEI-1-POTALG | x | Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte. | 4, 5, 6, 7, 8 und 9 | |
6 |
Stabilisatoren |
|||||||
6.1 | Kaliumhydrogentartrat | E336(i)/CAS 868-14-4 | Dossier 3.3.4 (2004) | COEI-1-POTBIT | x | Nur zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins. | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
6.2 | Calciumtartrat | E354/- | Dossier 3.3.12 (1997) | COEI-1-CALTAR | x | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | ||
6.3 | Citronensäure | E 330 | Dossier 3.3.8 (1970); 3.3.1 (1970) | COEI-1-CITACI | x | Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 1 g/l | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
6.4 | Tannine | -/- | 3.3.1 (1970); | COEI-1-TANINS | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |||
6.5 | Kaliumhexacyanoferrat | E 536/- | Dossier 3.3.1 (1970) | COEI-1-POTFER | x | Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang. | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
6.6 | Calciumphytat | -/CAS 3615-82-5 | Dossier 3.3.1 (1970) | COEI-1-CALPHY | x | Bei Rotwein, höchstens 8 g/hl
Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang. |
teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
6.7 | Metaweinsäure | E 353/- | Dossier 3.3.7 (1970) | COEI-1-METACI | x | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | ||
6.8 | Gummiarabikum | E 414/CAS 9000-01-5 | Dossier 3.3.6 (1972) | COEI-1-GOMARA | x | Quantum satis | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
6.9 | Weinsäure D, L- oder ihr neutrales Kaliumsalz | -/CAS 133-37-9 | Dossier 2.1.21 (2008); 3.4.15 (2008) | COEI-1-DLTART | x | Nur zur Ausfällung von überschüssigem Calcium.
Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang. |
teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
6.10 | Hefe-Mannoproteine | -/- | Dossier 3.3.13 (2005) | COEI-1-MANPRO | x | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | ||
6.11 | Carboxymethylcellulose | E466/- | Dossier 3.3.14 (2008) | COEI-1-CMC | x | Nur zur Weinsteinstabilisierung. | Weißwein, 4, 5, 6, 7, 8, 9 | |
6.12 | Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon- Copolymere (PVI/PVP) | -/CAS 87865-40-5 | Dossier 2.1.20 (2014); 3.4.14 (2014) | COEI-1-PVIPVP | x | Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
6.13 | Kaliumpolyaspartat | E 456/CAS 64723-18-8 | Dossier 3.3.15 (2016) | COEI-1-POTASP | x | Nur zur Förderung der Weinsteinstabilisierung. | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
7 | Enzyme 6 | |||||||
7.1 | Urease | EC 3.5.1.5 | Dossier 3.4.11 (1995) | COEI-1-UREASE | x | Nur zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein.
Nach den Bedingungen von Anlage 6 zu diesem Anhang. |
teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
7.2 | Pectinlyasen | EC 4.2.2.10 | Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013) | COEI-1-ACTPLY | x | Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
7.3 | Pectinmethylesterase | EC 3.1.1.11 | Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013) | COEI-1-ACTPME | x | Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
7.4 | Polygalacturonase | EC 3.2.1.15 | Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013) | COEI-1-ACTPGA | x | Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
7.5 | Hemicellulase | EC 3.2.1.78 | Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013) | COEI-1-ACTGHE | x | Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
7.6 | Cellulase | EC 3.2.1.4 | Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013) | COEI-1-ACTCEL | x | Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
7.7 | Betaglucanase | EC 3.2.1.58 | Dossier 3.2.10 (2004) | COEI-1-BGLUCA | x | Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
7.8 | Glycosidase | EC 3.2.1.20 | Dossier 2.1.19 (2013); 3.2.9 (2013) | COEI-1-GLYCOS | x | Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
8 | Gase und Packgase 7 | |||||||
8.1 | Argon | E 938/CAS 7440-37-1 | Dossier 2.2.5 (1970); 3.2.3 (2002) | COEI-1-ARGON | x 7 | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
8.2 | Stickstoff | E 941/CAS 7727-37-9 | Dossier 2.1.14 (1999); 2.2.5 (1970); 3.2.3 (2002) | COEI-1-AZOTE | x 7 | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |
8.3 | Kohlendioxid | E 290/CAS 124-38-9 | Dossier 1.7 (1970); 2.1.14 (1999); 2.2.3 (1970); 2.2.5 (1970); 2.3.9 (2005); 4.1.10 (2002) | COEI-1-DIOCAR | x 7 | x | Bei nicht schäumenden Weinen beträgt die Höchstmenge an Kohlendioxid im behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein 3 g/l, und der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck muss bei einer Temperatur von 20 °C weniger als 1 bar betragen. | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
8.4 | Gasförmiger Sauerstoff | E 948/CAS 17778-80-2 | Dossier 2.1.1 (2016); 3.5.5 (2016) | COEI-1-OXYGEN | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
9 | Gärungsmittel | |||||||
9.1 | Hefen zur Weinbereitung | -/- | Dossier 2.3.1 (2016); 4.1.8 (1981) | COEI-1-LESEAC | x 2 | Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7 | ||
9.2 | Milchsäurebakterien | -/- | Dossier 3.1.2 (1979); 3.1.2.3 (1980) | COEI-1-BALACT | x 2 | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16 | ||
10 | Korrektur von Mängeln | |||||||
10.1 | Kupfersulfat, Pentahydrat | -/CAS 7758-99-8 | Dossier 3.5.8 (1989) | COEI-1-CUISUL | x | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf. | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
10.2 | Kupfercitrat | -/CAS 866-82-0 | Dossier 3.5.14 (2008) | COEI-1-CUICIT | x | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf. | teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |
10.3 | Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan | -/CAS 9012-76-4 | Dossier 3.4.16 (2009) | COEI-1-CHITOS | x | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
10.4 | Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan | Chitin: CAS 1398-61-4; Glucan: CAS 9041-22-9. | Dossier 3.4.17 (2009) | COEI-1-CHITGL | x | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | ||
10.5 | Inaktivierte Hefen | -/- | COEI-1-INAYEA | x 2 | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |||
11 | Sonstige Verfahren | |||||||
11.1 | Aleppokiefernharz | -/- | x | Nach den Bedingungen von Anlage 2 zu diesem Anhang. | 2, 10, 11 | |||
11.2 | Weinhefen | -/- | x 2 | Nur in trockenen Weinen. Frische, gesunde und nicht verdünnte Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten. In Mengen von höchstens 5 %vol des behandelten Erzeugnisses. | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 | |||
11.3 | Karamell | E 150 a-d/- | Dossier 4.3 (2007) | COEI-1-CARAMEL | x | Zur Verstärkung der Farbe nach der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. | 3 | |
11.4 | Allylisothiocyanat | -/57-06-7 | x | Nur zur Imprägnierung von Scheiben aus reinem Paraffin. Siehe Tabelle 1.
Im Wein dürfen keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten. |
Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei Wein. | |||
11.5 | Inaktivierte Hefen | -/- | COEI-1-INAYEA | x 2 | 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 | |||
1) Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.
2) Als Verarbeitungshilfsstoffe verwendete Stoffe gemäß Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18). 3) Die zugelassenen önologischen Stoffe sind gemäß den Bestimmungen der in Spalte 3 genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren zu verwenden, sofern keine weiteren in dieser Spalte festgelegten Bedingungen und Grenzwerte gelten. 4) Falls nicht auf alle Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar. 5) Die in den Zeilen 4.2, 4.3 und 4.4 genannten Ammoniumsalze können auch in Kombination bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein verwendet werden. Für das in Zeile 4.4 genannte Ammoniumsalz darf jedoch der Grenzwert in Zeile 4.4 nicht überschritten werden. 6) Vgl. auch Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung. 7) Wenn sie als Zusatzstoffe gemäß Anhang I Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) verwendet werden. |
Weinsäure (L(+)-) und Folgeprodukte | Anlage 1 |
aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen und
aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone a geerntet wurden:
Aleppokiefernharz | Anlage 2 |
Ionenaustauschharze | Anlage 3 |
Die gemäß Tabelle 1 Nummer 6 dieses Anhangs zur Verwendung zugelassenen Ionenaustauschharze sind sulfonierte oder ammonisierte Styrol- oder Benzoldivinil-Copolymere. Sie müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie den zu deren Durchführung erlassenen Unions- und nationalen Bestimmungen entsprechen. Sie dürfen bei der Kontrolle nach der in Absatz 3 dieser Anlage festgelegten Analysemethode in keinem der erwähnten Lösungsmittel mehr als 1 mg/l organische Stoffe hinterlassen. Ihre Regeneration darf nur unter Verwendung von Stoffen erfolgen, die für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind.
Ihre Verwendung darf nur unter der Aufsicht eines Önologen oder Technikers und in Anlagen erfolgen, die von den Behörden des Mitgliedstaats zugelassen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Harze verwendet werden. Die Behörden bestimmen die den zugelassenen Önologen und Technikern obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Analysemethode zur Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen:
1. Gegenstand und Anwendungsbereich
Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen.
2. Begriffsbestimmung
Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen. Die Lässigkeit organischer Substanz wird durch die nachstehend beschriebene Methode bestimmt.
3. Prinzip
Perkolieren geeigneter Lösungsmittel durch zur Untersuchung vorbereitete Harze und gravimetrische Bestimmung der Masse der herausgelösten organischen Substanz.
4. Reagenzien
Alle Reagenzien müssen analysenreine Qualität besitzen.
Lösungsmittel:
4.1. Destilliertes Wasser oder entionisiertes Wasser gleichwertiger Reinheit.
4.2. Ethanollösung 15 % v/v; Herstellung der Lösung durch Mischen von 15 Volumen absolutes Ethanol mit 85 Volumen Wasser ( Nummer 4.1)
4.3. Essigsäurelösung 5 % m/m; Herstellung der Lösung durch Mischung von 5 Masseteilen Eisessigsäure mit 95 Masseteilen Wasser ( Nummer 4.1)
5. Geräte
5.1. Ionenaustausch-Chromatografiesäulen
5.2. Messkolben 2 l
5.3. Verdampfungsschalen, hitzeresistent für Muffelofentemperaturen von 850 °C
5.4. Trockenofen, thermostatisch kontrolliert auf 105 ± 2 °C
5.5. Muffelofen, thermostatisch kontrolliert auf 850 ± 25 °C
5.6. Analysenwaage, Genauigkeit 0,1 mg
5.7. Verdampfer: Heizplatte oder Infrarotverdampfer
6. Verfahren
6.1. In drei Ionenaustausch-Chromatografiesäulen ( Nummer 5.1) werden jeweils 50 ml des zu prüfenden Ionenaustauschharzes nach Waschen und Behandeln gemäß Anweisung des Herstellers für Harze zur Verwendung im Lebensmittelsektor eingegeben.
6.2. Für die anionischen Austauschharze lässt man die drei Extraktionslösungen ( Nummern 4.1, 4.2 und 4.3) getrennt durch die gemäß Nummer 6.1 präparierten Säulen mit einem Durchsatz von 350 bis 450 ml/h perkolieren. Der erste Liter des Eluats aus jeder Säule wird verworfen, die nächsten 2 Liter werden in Messkolben ( Nummer 5.2) aufgefangen. Für die kationischen Austauschharze lässt man nur die zwei Lösungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 durch die zu diesem Zweck präparierten Säulen perkolieren.
6.3. Die drei Eluate lässt man auf einer Heizplatte oder unter dem Infrarotverdampfer ( Nummer 5.7) in getrennten Verdampfungsschalen ( Nummer 5.3), die vorab gewaschen und gewogen (m0) wurden, verdampfen. Die Schalen werden in den Trockenofen ( Nummer 5.4) eingesetzt, bis die Rückstände bis zur konstanten Masse (m1) getrocknet sind.
6.4. Nach Aufzeichnung der so erhaltenen konstanten Masse ( Nummer 6.3) werden die Trockenrückstände im Muffelofen ( Nummer 5.5) bis zur konstanten Masse verascht (m2).
6.5. Berechnung der durch Stofflässigkeit abgegebenen organischen Substanz ( Nummer 7.1). Ist das Ergebnis größer als 1 mg/l, so ist ein Blindtest der Reagenzien durchzuführen und der Gehalt an abgegebener organischer Substanz erneut zu berechnen.
Der Blindtest sollte durch Wiederholung der Vorschriften der Nummern 6.3 und 6.4, jedoch unter Verwendung von 2 Liter Lösung durchgeführt werden, um Massen von m3 und m4 nach den Vorschriften der Nummer 6.3 bzw. 6.4 zu erhalten.
7. Darstellung der Ergebnisse
7.1. Berechnungsformel und Berechnung der Ergebnisse
Die aus den Ionenaustauschharzen herausgelöste organische Substanz wird in mg/1 mittels folgender Formel berechnet:
500 (m1 - m2)
wobei m1 und m2 die ermittelten Massenwerte sind.
Das berichtigte Gewicht der aus den Ionenaustauschharzen herausgelösten organischen Substanz wird in mg/l mittels folgender Formel berechnet:
500 (m1 - m2 - m3 + m4)
wobei m1, m2, m3 und m4 die ermittelten Massenwerte sind.
7.2. Der Unterschied der Ergebnisse zwischen zwei an derselben Probe parallel durchgeführten Bestimmungen darf 0,2 mg/l nicht überschreiten.
Kaliumhexacyanoferrat Calciumphytat DL-Weinsäure |
Anlage 4 |
Die Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat und von Calciumphytat gemäß Tabelle 2 Nummern 6.5 und 6.6 dieses Anhangs bzw. die Verwendung von DL-Weinsäure gemäß Tabelle 2 Nummer 6.9 dieses Anhangs ist nur zugelassen, wenn diese Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Behandlung durchgeführt wird, zugelassen ist, und dessen Verantwortlichkeiten gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.
Nach der Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat oder Calciumphytat muss der Wein Spuren von Eisen aufweisen.
Für die Kontrolle der Verwendung des in Absatz 1 genannten Produkts gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.
Vorschriften für die Behandlung durch Elektrodialyse | Anlage 5 |
Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Calciumtartrat (sowie anderer Calciumsalze) in Wein durch Entfernen überschüssiger Ionen aus Wein über anionenpermeable und kationenpermeable Membranen unter Einwirkung eines elektrischen Feldes.
1. Vorschriften für Membranen
1.1. Die Membranen werden abwechselnd zu einer pressfilterartigen Zelle oder zu jeglichem anderen geeigneten System zusammengeschaltet, die/das aus einer Dialysierzelle für Wein und einer Anreicherungszelle für Spülflüssigkeit besteht.
1.2. Die kationenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Kationen und insbesondere von K+ und Ca++ konzipiert sein.
1.3. Die anionenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Anionen und insbesondere von Tartratanionen konzipiert sein.
1.4. Die Membranen dürfen keine übermäßige Veränderung der physikalisch-chemischen Zusammensetzung und der sensorischen Merkmale des Weins hervorrufen. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Stabilität neuer Elektrodialysemembranen ist mithilfe eines Simulators, der der physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Weins Rechnung trägt, festzustellen, um die etwaige Migration bestimmter Stoffe, die aus der Elektrodialysemembran stammen, zu untersuchen.
Folgende Versuchsmethode wird empfohlen:
Als Simulator wird eine wässrige alkoholische Lösung, die auf den pH-Wert und die Leitfähigkeit des Weins abgepuffert ist, mit folgender Zusammensetzung verwendet:
Diese Lösung wird für Migrationsversuche im geschlossenen Kreislauf über eine Elektrodialyse-Mehrfachzelle, an der eine Spannung von 1 Volt/Zelle liegt, in einer Menge von 50 l/m2 Membranfläche bis zu einer Entmineralisierung von 50 % verwendet. Für den Spülkreislauf wird eine Kaliumchloridlösung von 5 g/l verwendet. Die Diffusionsstoffe werden sowohl im Simulator als auch im Elektrodialysestrom bestimmt.
Die organischen Moleküle, aus denen sich die Membran zusammensetzt und die geeignet sind, in die behandelte Lösung überzutreten, werden bestimmt. Für jeden dieser Stoffe wird eine gesonderte Bestimmung durch ein zugelassenes Labor durchgeführt. Der im Simulator auftretende Gehalt muss für alle vorgefundenen Verbindungen insgesamt geringer als 50 µg/l sein.
Generell gelten für diese Membranen die allgemeinen Vorschriften über die Überwachung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
2. Vorschriften für die Anwendung der Membranen
Das zur Weinstein-Elektrodialyse verwendete Membranpaar ist so definiert, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.
Vorschriften für Urease | Anlage 6 |
Verlust durch Trocknung | weniger als 10 % |
Schwermetalle | weniger als 30 ppm |
Pb | weniger als 10 ppm |
As | weniger als 2 ppm |
Coliforme insgesamt | nicht nachweisbar |
Salmonella spp. | keine in einer Probe von 25 g |
aerobe Keime insgesamt: | weniger als 5 × 104 Keime/g |
Die für die Behandlung von Wein zulässige Urease muss unter ähnlichen Bedingungen hergestellt werden wie die Urease, zu der der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss am 10. Dezember 1998 eine Stellungnahme ("Opinion on the use of urease prepared fromLactobacillus fermentum in wine production") abgegeben hat.
Vorschriften für Eichenholzstücke | Anlage 7 |
Gegenstand, Herkunft und Anwendungsbereich
Die Eichenholzstücke werden für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost verwendet, um bestimmte Merkmale des Eichenholzes auf den Wein zu übertragen.
Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen.
Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine - auch oberflächliche - Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen.
Etikettierung
Auf dem Etikett müssen die Herkunft der Eichensorte(n) sowie die Intensität der etwaigen Erhitzung, die Lagerbedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen angegeben sein.
Abmessungen
Die Stücke müssen so groß sein, dass mindestens 95 % der Masse im 2-mm-Sieb (9 mesh) zurückgehalten werden.
Reinheit
Die Eichenholzstücke dürfen keine Substanzen in Konzentrationen absondern, die gesundheitsschädlich sein könnten.
Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.
Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein | Anlage 8 |
Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend "die Behandlung") soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen.
Vorschriften:
Vorschriften für die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung | Anlage 9 |
Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend "die Behandlung") soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden.
Vorschriften:
Das ursprünglich enthaltene Wasser und die organischen Säuren, die insbesondere durch die Nanofiltration nicht zurückgehalten wurden, können dem behandelten Most wieder zugeführt werden.
Vorschriften für die Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol | Anlage 10 |
Ziel der Behandlung ist die Verringerung des Gehalts an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol mikrobiellen Ursprungs, der einen organoleptischen Fehler darstellt und die Aromen des Weins überdeckt.
Vorschriften:
Teil B
Grenzwerte für den Schwefeldioxidgehalt der Weine
A. Schwefeldioxidgehalt der Weine
B. Schwefeldioxidgehalt der Likörweine
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
C. Schwefeldioxidgehalt der Schaumweine
Teil C
Grenzwerte für den Gehalt der Weine an flüchtiger Säure
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website.
Teil D
Grenzwerte und Bedingungen für die Süssung der Weine
Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden.
Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost gemäß Nummer 1 müssen aus derselben Region stammen wie der Wein, für dessen Süßung sie verwendet werden.
Zugelassene önologische Verfahren und diesbezügliche Einschränkungen bei Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein | Anhang II |
A. Schaumwein
gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat.
Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefass stattfinden.
Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und der unvermeidliche Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, den Druck des in dem Schaumwein enthaltenen Kohlendioxids nicht erhöht.
B. Qualitätsschaumwein
C. Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- 9,5 % vol in der Weinbauzone C III,
- -9 % vol in den anderen Weinbauzonen.
und
enthalten, die den gleichen Schaumwein oder Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung ergeben können wie derjenige, dem die Fülldosage zugefügt wird.
Verzeichnis der Rebsorten, die zur Zusammensetzung der Cuvée für die Herstellung von aromatischem Qualitätsschaumwein und von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden dürfen | Anlage |
Zugelassene önologische Verfahren und diesbezügliche Einschränkungen bei Likörwein und Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe | Anhang III |
A. Likörwein
1. Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die zur Herstellung von Likörwein und Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe dienen, dürfen gegebenenfalls nur Gegenstand der önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung gewesen sein.
2. Allerdings gilt Folgendes:
3. Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine und Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassen können, sind bei diesen Erzeugnissen die önologischen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung zugelassen.
4. Ferner sind zugelassen:
5. Die Rebsorten, von denen die bei der Herstellung der Likörweine und der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendeten Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stammen, werden unter den in Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Rebsorten ausgewählt.
6. Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12 % vol betragen.
B. Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Bestimmungen, die nicht in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind und insbesondere Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung betreffen)
1. Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder eine Mischung von Traubenmost mit Wein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c vierter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst, ist in Anlage 1 Abschnitt a zum vorliegenden Anhang aufgeführt.
2. Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, denen die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugesetzt werden können, ist in Anlage 1 Abschnitt B zum vorliegenden Anhang aufgeführt.
3. Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii, die zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, müssen aus der Region stammen, deren Namen der betreffende Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt.
Bei Likörwein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Málaga" und "Jerez-Xérès-Sherry" kann jedoch der Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde und der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnen wurde, aus der Region "Montilla-Moriles" stammen.
4. Die in Abschnitt a Nummern 1 bis 4 des vorliegenden Anhangs genannten Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung dürfen nur innerhalb der Region gemäß Nummer 3 durchgeführt werden.
Bei Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den die Bezeichnung "Porto" dem Erzeugnis vorbehalten ist, das aus Trauben der Region "Douro" hergestellt wird, können die zusätzlichen Herstellungs- und Ausbauverfahren jedoch entweder in der vorgenannten Region oder in der Region "Vila Nova de Gaia - Porto" durchgeführt werden.
5. Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung erlassen können, gilt:
6. Die traditionellen spezifischen Begriffe, "vino dulce natural", "vino dolce naturale" und "vinho doce natural" sind LikÆrweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, die
7. Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorsehen, dass der traditionelle spezifische Begriff "vin doux naturel" Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten ist, die
8. Der traditionelle spezifische Begriff "vino generoso" ist bei Likörweinen dem trockenen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der ganz oder teilweise unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe hergestellt wird und
Mit der in Absatz 1 genannten Herstellung unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe ist ein biologischer Vorgang gemeint, der bei der spontanen Bildung eines typischen Hefeschleiers auf der freien Oberfläche des Weines nach vollständiger alkoholischer Gärung des Traubenmosts abläuft und dem Erzeugnis seine spezifischen analytischen und organoleptischen Merkmale verleiht.
9. Der traditionelle spezifische Begriff "vinho generoso" ist den Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Porto", "Madeira", "Moscatel de Setúbal" und "Carcavelos" in Verbindung mit der jeweiligen Ursprungsbezeichnung vorbehalten.
10. Der traditionelle spezifische Begriff "vino generoso de licor" ist Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der
Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung besondere Vorschriften gelten | Anlage 1 |
A. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder die Mischung von Traubenmost mit Wein umfasst
(Abschnitt B Nummer 1 dieses Anhangs)
GRIECHENLAND
SPANIEN
Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung | Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht |
Alicante | Moscatel de Alicante Vino dulce |
Cariñena | Vino dulce |
Condado de Huelva | Pedro Ximénez Moscatel Mistela |
Empordà | Mistela Moscatel |
Jerez-Xérès-Sherry | Pedro Ximénez Moscatel |
Malaga | Vino dulce |
Montilla-Moriles | Pedro Ximénez Moscatel |
Priorato | Vino dulce |
Tarragona | Vino dulce |
Valencia | Moscatel de Valencia Vino dulce |
ITALIEN
Cannonau di Sardegna, Giró di Cagliari, Malvasia di Bosa, Marsala, Moscato di Sorso-Sennori, Moscato di Trani, Nascodi Cagliari, Oltrepó Pavese Moscato, San Martino della Battaglia, Trentino, Vesuvio Lacrima Christi.
B. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung die Erzeugnisse gemäss Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beigegeben werden
(Abschnitt B Nummer 2 dieses Anhangs)
1. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
GRIECHENLAND
SPANIEN
Condado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda, Málaga, Montilla-Moriles, Rueda, Terra Alta.
ZYPERN (Commandaria).
2. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Weinbrand oder Tresterband mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
GRIECHENLAND
FRANKREICH
Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.
ZYPERN (Commandaria).
3. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
GRIECHENLAND
4. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
SPANIEN
Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung | Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht |
Jerez-Xérès-Sherry Málaga Montilla-Moriles |
Vino generoso de licor Vino dulce Vino generoso de licor |
ITALIEN
Aleatico di Gradoli, Giró di Cagliari, Malvasia delle Lipari, Pantelleria passito
ZYPERN (Commandaria).
5. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung durch die unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird, der - abgesehen von diesem Vorgang - der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
SPANIEN
Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung | Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht |
Alicante | |
Condado de Huelva Empordà Jerez-Xérès-Sherry Málaga Montilla-Moriles Navarra |
Vino generoso de licor Garnacha/Garnatxa Vino generoso de licor Vino dulce Vino generoso de licor Moscatel |
ITALIEN
Marsala
6. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
SPANIEN
Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung | Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht |
Málaga | Vino dulce |
Montilla-Moriles | Vino dulce Vino generoso de licor |
Tarragona | Vino dulce |
Jerez-Xerès-Sherry | Vino generoso de licor |
Condado de Huelva | Vino generoso de licor |
ITALIEN
Oltrepó Pavese Moscato, Marsala, Moscato di Trani.
Anlage 2 |
A. Verzeichnisse gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe a
1. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden
FRANKREICH
Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.
2. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol und durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Branntwein aus dem Weinbau gewonnen werden
PORTUGAL
Porto - Port
Moscatel de Setúbal, Setúbal
Carcavelos
Moscatel do Douro.
ITALIEN
Moscato di Noto
3. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol gewonnen werden
SPANIEN
Jerez-Xérès-Sherry
Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda
Condado de Huelva
Rueda
ITALIEN
Trentino
4. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol gewonnen werden
PORTUGAL
Madeira
B. Verzeichnisse gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe b
Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Gesamtalkoholgehalt weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol beträgt, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden nationalen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
SPANIEN
Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung | Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht |
Condado de Huelva Jerez-Xérès-Sherry Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda Málaga Montilla-Moriles Priorato Rueda Tarragona |
Vino generoso Vino generoso Vino generoso Seco Vino generoso Rancio seco Vino generoso Rancio seco |
ITALIEN
Trentino
PORTUGAL
Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung | Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht |
Porto - Port | Branco leve seco |
Verzeichnis der Sorten, aus denen Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung hergestellt werden können, für deren Bezeichnung die traditionellen spezifischen Begriffe "vino dulce natural", "vino dolce naturale", "vinho doce natural" und verwendet werden | Anlage 3 |
Muscats - Grenache - Garnacha Blanca - Garnacha Peluda - Listán Blanco - Listán Negro-Negramoll - Maccabéo - Malvoisies - Mavrodaphne - Assirtiko - Liatiko - Garnacha tintorera - Monastrell - Palomino - Pedro Ximénez - Albarola - Aleatico - Bosco - Cannonau - Corinto nero - Giró - Monica - Nasco - Primitivo - Vermentino - Zibibbo - Moscateles - Garnacha.
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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