Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 45)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 216/2008 und (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 57,
in Erwägung nachstehender Gründe,
(1) Im einheitlichen europäischen Luftraum können unbemannte Luftfahrzeuge - unabhängig von ihrer Masse - und bemannte Luftfahrzeuge, seien es Flugzeuge oder Hubschrauber, nebeneinander betrieben werden.
(2) Genauso wie in der bemannten Luftfahrt sollte auch für Betreiber, einschließlich Fernpiloten, unbemannter Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugsysteme (unmanned aircraft system, UAS) sowie beim Betrieb solcher unbemannten Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugsysteme gelten, dass Vorschriften und Verfahren einheitlich umgesetzt und eingehalten werden.
(3) Angesichts der besonderen Merkmale des UAS-Betriebs sollte dieser so sicher sein wie die bemannte Luftfahrt.
(4) Technisch gesehen bieten unbemannte Luftfahrzeuge eine große Vielfalt von Betriebsmöglichkeiten. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Menschen am Boden und anderer Luftraumnutzer während des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge sollten Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die Organisationen sowie an die am Betrieb von UAS und unbemannten Luftfahrzeugen beteiligten Personen festgelegt werden.
(5) Die für den UAS-Betrieb geltenden Vorschriften und Verfahren sollten im Verhältnis zur Art und zum Risiko des Betriebs oder der Tätigkeit stehen und an die Betriebsmerkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs sowie an die Merkmale des Betriebsbereichs - wie etwa Bevölkerungsdichte, Oberflächenmerkmale und Gebäude - angepasst sein.
(6) Die Festlegung der drei Betriebskategorien "offen", "speziell" und "zulassungspflichtig" sollte sich auf das Kriterium der Höhe des Risikos sowie auf weitere Kriterien stützen.
(7) Für den UAS-Betrieb sollten abhängig von der Höhe des jeweiligen Risikos, den Betriebsmerkmalen des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und den Merkmalen des Betriebsbereichs Anforderungen an die Risikominderung gelten.
(8) Für den Betrieb in der "offenen" Kategorie, der mit den geringsten Risiken verbunden sein sollte, sollten keine UAS vorgeschrieben werden, die den klassischen luftfahrttechnischen Zulassungsverfahren unterliegen; dieser Betrieb sollte vielmehr mit UAS der Klassen durchgeführt werden, die in der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 2 festgelegt sind.
(9) Der Betrieb in der "speziellen" Kategorie sollte für andere, mit höherem Risiko behaftete Betriebsarten gelten, für die eine eingehende Risikobewertung durchgeführt werden sollte, um festzustellen, welche Anforderungen für den sicheren Betrieb notwendig sind.
(10) Für den Fall, dass in der "speziellen" Kategorie ein Betrieb mit geringem Risiko durchgeführt wird, für den ein Standardszenario mit detaillierten Risikominderungsmaßnahmen festgelegt wurde, sollte ein System zur Abgabe einer Erklärung durch den Betreiber die Durchsetzung dieser Verordnung erleichtern.
(11) Für den Betrieb in der "zulassungspflichtigen" Kategorie sollten zusätzlich zur Zulassung des Luftfahrzeugs nach der Delegierten Verordnung (EU) grundsätzlich auch Vorschriften für die Zulassung des Betreibers sowie für die Vergabe von Fernpiloten-Lizenzen gelten.
(12) Von den zuständigen Behörden für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge sowie für das Personal, auch für Fernpiloten und an diesen Tätigkeiten beteiligte Organisationen oder für das Luftfahrzeug erteilte Zulassungen bzw. Zeugnisse, die nach der Delegierten Verordnung (EU) für die Kategorie "zulassungspflichtig" vorgeschrieben sind, könnten auch für die Kategorie "speziell" verlangt werden.
(13) Für die Kennzeichnung und Identifizierung unbemannter Luftfahrzeuge und die Registrierung der Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge oder zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge sollten Vorschriften und Verfahren festgelegt werden.
(14) Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann, oder dessen Betrieb ein Risiko für den Schutz der Privatsphäre, der personenbezogenen Daten, die Sicherheit oder die Umwelt darstellt, sollten registriert werden.
(15) Studien haben gezeigt, dass unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Startmasse von 250 g und darüber Sicherheitsrisiken bergen, weshalb UAS-Betreiber solcher unbemannten Luftfahrzeuge verpflichtet werden sollten, beim Betrieb eines solchen Luftfahrzeugs in der "offenen" Kategorie sich selbst zu registrieren.
(16) Angesichts der Risiken für den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sollten Betreiber solcher unbemannten Luftfahrzeuge registriert werden, die mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet sind. Dies sollte jedoch nicht gelten, wenn es sich bei dem unbemannten Luftfahrzeug um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über die Sicherheit von Spielzeug handelt.
(17) Die Informationen über die Registrierung zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge und registrierungspflichtiger Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge sollten in digitalen, harmonisierten und interoperablen nationalen Registrierungssystemen gespeichert werden, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, diese Informationen abzufragen und auszutauschen. Die Mechanismen zur Gewährleistung der Interoperabilität der in dieser Verordnung genannten nationalen Datenbanken sollten die Vorschriften, die für die künftige, in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank gelten, nicht berühren.
(18) Nach Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1139 gilt diese Verordnung unbeschadet der für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, nationale Vorschriften zu erlassen, um den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge aus Gründen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten nach dem Unionsrecht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.
(19) Nationale Registrierungssysteme sollten dem auf Unions- und nationaler Ebene geltenden Recht für den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten genügen, wobei die in diesen Registrierungssystemen gespeicherten Daten 4 leicht zugänglich sein sollten.
(20) UAS-Betreiber und Fernpiloten sollten sicherstellen, dass sie über die für den beabsichtigten Betrieb geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Schutz der Privatsphäre, Datenschutz, Haftung, Versicherung, Gefahrenabwehr und Umweltschutz, angemessen informiert sind.
(21) Einige Bereiche, wie Krankenhäuser, Menschenmengen, Anlagen und Einrichtungen wie Strafvollzugsanstalten oder Industrieanlagen, höchste und höhere Regierungsstellen, Naturschutzgebiete oder bestimmte Objekte der Verkehrsinfrastruktur können für einige Formen oder alle Formen des UAS-Betriebs besonders sensibel sein. Dies sollte nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, nationale Vorschriften zu erlassen, um den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge aus Gründen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beispielsweise aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten nach dem Unionsrecht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.
(22) Lärm und sonstige Emissionen unbemannter Luftfahrzeuge sollten unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und der unterschiedlichen landesspezifischen Merkmale einzelner Mitgliedstaaten, wie etwa der Bevölkerungsdichte, dort so weit wie möglich verringert werden, wo Lärm und Emissionen ein Problem darstellen. Mit Blick auf eine größere gesellschaftliche Akzeptanz des UAS-Betriebs enthält die Delegierte Verordnung (EU) Angaben zum höchstzulässigen Lärmpegel für unbemannte Luftfahrzeuge, die in der "offenen" Kategorie in der Nähe von Menschen betrieben werden. In der "speziellen" Kategorie sind Betreiber gehalten, Leitlinien für ihre Fernpiloten auszuarbeiten, damit während des gesamten Flugbetriebs die Belästigungen für Mensch und Tier so gering wie möglich gehalten werden.
(23) Bereits vorhandene nationale Zulassungen bzw. Zeugnisse sollten so angepasst werden, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
(24) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten geeignete Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. So sollten Mitgliedstaaten und interessierte Kreise ausreichend Zeit haben, um ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.
(25) Der neue Rechtsrahmen für den UAS-Betrieb sollte die geltenden, anderweitig im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Umwelt- und Naturschutzauflagen nicht berühren.
(26) Das "U-Space-System" einschließlich seiner Infrastruktur, Dienste und Verfahren für den sicheren UAS-Betrieb, das deren Einbeziehung in das Luftfahrtsystem unterstützt, ist zwar noch in Aufbau, doch mit dieser Verordnung sollten bereits jetzt Anforderungen an die Umsetzung der drei Grundpfeiler des U-Space-Systems festgelegt werden - Registrierung, Geo-Sensibilisierung und Fernidentifikation - die es weiter zu vervollständigen gilt.
(27) Nachdem Flugmodelle als UAS gelten und dem Flugmodellbetrieb in Vereinen und Vereinigungen ein gutes Sicherheitsniveau bescheinigt wird, sollte es auch unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen bewährten Verfahren einen nahtlosen Übergang von den verschiedenen nationalen Systemen zum neuen Rechtsrahmen der Union geben, damit Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen ihren Betrieb unverändert fortführen können.
(28) Angesichts des im Anhang dieser Verordnung dargelegten guten Sicherheitsniveaus der Luftfahrzeuge der Klasse C4, sollte der mit nur geringem Risiko behaftete Betrieb solcher Luftfahrzeuge in der "offenen" Kategorie erlaubt werden. Solche häufig von Flugmodellbetreibern eingesetzten Luftfahrzeuge sind verglichen mit anderen Klassen unbemannter Luftfahrzeuge einfacher gestaltet und sollten daher keinen unverhältnismäßigen technischen Anforderungen unterliegen.
(29) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie für das Personal, darunter auch für Fernpiloten und an diesem Betrieb beteiligte Organisationen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139.
Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 UAS-Betriebskategorien
Für den UAS-Betrieb gelten vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen die in den Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Kategorien "offen", "speziell" und "zulassungspflichtig":
Artikel 4 Die UAS-Betriebskategorie "offen"
(1) Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als "offen", wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der UAS-Betrieb in der "offenen" Kategorie ist nach den Anforderungen in Teil A des Anhangs in drei Unterkategorien eingeteilt.
Artikel 5 Die UAS-Betriebskategorie "speziell"
(1) Sofern eine der in Artikel 4 oder in Teil A des Anhangs festgelegten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der UAS-Betreiber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das UAS registriert ist, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 einzuholen.
(2) Für die Beantragung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 bei der zuständigen Behörde hat der Betreiber eine Risikobewertung nach Artikel 11 durchzuführen und diese zusammen mit dem Antrag einzureichen, in dem auch geeignete Maßnahmen zur Risikominderung darlegt sind.
(3) Nach Punkt UAS.SPEC.040 in Teil B des Anhangs erteilt die zuständige Behörde eine Betriebsgenehmigung, wenn sie nach Artikel 12 der Auffassung ist, dass die Betriebsrisiken in geeigneter Weise gemindert werden.
(4) Die zuständige Behörde vermerkt in der Betriebsgenehmigung, ob
(5) Legt der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Erklärung nach Punkt UAS.SPEC.020 in Teil B des Anhangs für einen Betrieb vor, der einem Standardszenario nach Anlage 1 jenes Anhangs genügt, muss der UAS-Betreiber keine Betriebsgenehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 beantragen und es gilt das Verfahren nach Artikel 12 Absatz 5.
(6) Eine Betriebsgenehmigung oder eine Erklärung werden nicht benötigt,
Artikel 6 Die UAS-Betriebskategorie "zulassungspflichtig"
(1) Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als "zulassungspflichtig", wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Darüber hinaus fällt ein UAS-Betrieb dann in die Kategorie "zulassungspflichtig", wenn die zuständige Behörde anhand einer Risikobewertung nach Artikel 11 der Auffassung ist, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung des UAS und des UAS-Betreibers und, je nach Sachlage, ohne Fernpiloten-Lizenz nicht angemessen gemindert werden kann.
Artikel 7 Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme
(1) Der UAS-Betrieb in der "offenen" Kategorie unterliegt den Betriebsbeschränkungen in Teil A des Anhangs.
(2) Der UAS-Betrieb in der "speziellen" Kategorie unterliegt den Betriebsbeschränkungen, die in der Betriebsgenehmigung nach Artikel 12, in der Genehmigung nach Artikel 16 oder in einem Standardszenario nach Anlage 1 des Anhangs, zu dem der UAS-Betreiber eine Erklärung abgegeben hat, vermerkt sind.
Dieser Absatz gilt nicht für den Fall, dass der UAS-Betreiber Inhaber eines LUC mit entsprechenden Rechten ist.
Der UAS-Betrieb in der "speziellen" Kategorie unterliegt den geltenden betrieblichen Anforderungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 5 festgelegt sind.
(3) Der UAS-Betrieb in der "zulassungspflichtigen" Kategorie unterliegt den geltenden betrieblichen Anforderungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 6 und (EU) Nr. 1332/2011 7 der Kommission festgelegt sind.
Artikel 8 Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Kompetenz von Fernpiloten
(1) Fernpiloten, die ein UAS in der "offenen" Kategorie betreiben, müssen den in Teil A des Anhangs festgelegten Kompetenzanforderungen genügen.
(2) Fernpiloten, die UAS in der "speziellen" Kategorie betreiben, müssen den Kompetenzanforderungen genügen, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Betriebsgenehmigung oder im Standardszenario nach Anlage 1 des Anhangs oder im LUC-Zeugnis festgelegt sind, wobei sie mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügen müssen:
(3) Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, müssen den Mindestanforderungen an die Kompetenz genügen, die in der nach Artikel 16 erteilten Genehmigung festgelegt sind.
Artikel 9 Mindestalter für Fernpiloten
(1) Fernpiloten, die UAS in der "offenen" und "speziellen" Kategorie betreiben, müssen ein Mindestalter von 16 Jahren haben.
(2) Kein Mindestalter gilt für Fernpiloten,
(3) Die Mitgliedstaaten können abhängig von den landesspezifischen Risiken für den UAS-Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet das Mindestalter wie folgt senken:
(4) Senkt ein Mitgliedstaat das Mindestalter für Fernpiloten, dürfen diese Fernpiloten ein UAS nur im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats betreiben.
(5) Die Mitgliedstaaten können für Fernpiloten, die UAS im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen betreiben, ein anderes Mindestalter in die nach Artikel 16 erteilte Genehmigung eintragen.
Artikel 10 Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Lufttüchtigkeit unbemannter Luftfahrzeugsysteme
Sofern sie nicht privat hergestellt sind, für den in Artikel 16 genannten Betrieb verwendet werden oder die Bedingungen von Artikel 20 erfüllen, müssen die UAS, die für den in dieser Verordnung erfassten Betrieb eingesetzt werden, den technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren für die Lufttüchtigkeit genügen, die in den delegierten Rechtsakten festgelegt sind, die auf der Grundlage von Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassen wurden.
Artikel 11 Vorschriften für die Bewertung des Betriebsrisikos
(1) Eine Bewertung des Betriebsrisikos umfasst
(2) Die Beschreibung des UAS-Betriebs umfasst mindestens Folgendes:
(3) Für die Bewertung ist ein im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des UAS-Betriebs angestrebtes Sicherheitsniveau vorzuschlagen, das dem der bemannten Luftfahrt gleichwertig ist.
(4) Für die Identifizierung der Risiken sind Angaben zu allen nachstehenden Punkten zu machen:
(5) Für die Identifizierung möglicher Maßnahmen zur Risikominderung, die für das vorgeschlagene angestrebte Sicherheitsniveau benötigt werden, sind folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen:
(6) Die Robustheit der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen ist im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den Sicherheitszielen und den Risiken des beabsichtigten Betriebs zu bewerten, damit insbesondere sichergestellt ist, dass der Betrieb in jeder Phase sicher ist.
Artikel 12 Betriebsgenehmigung für die Kategorie "speziell"
(1) Die zuständige Behörde prüft die Risikobewertung und die Robustheit der Minderungsmaßnahmen, die vom UAS-Betreiber vorgeschlagen werden, um die Sicherheit des UAS-Betriebs in allen Flugphasen aufrechtzuerhalten.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Betriebsgenehmigung, sofern sie nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass
(3) Erachtet die zuständige Behörde den Betrieb als nicht hinreichend sicher, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe für die Ablehnung des Antrags mit.
(4) Erteilt die zuständige Behörde eine Betriebsgenehmigung macht sie darin Angaben
(5) Nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Erklärung hat die zuständige Behörde
Artikel 13 Grenzübergreifender Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats
(1) Beabsichtigt ein UAS-Betreiber einen Betrieb in der "speziellen" Kategorie, für den bereits eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 erteilt wurde, ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsmitgliedstaats durchzuführen, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, einen Antrag vorzulegen, der Folgendes umfasst:
(2) Nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, den Antrag unverzüglich und bestätigt gegenüber der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats und dem UAS-Betreiber, dass die aktualisierten Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b für den Betrieb am beabsichtigten Ort zufriedenstellend sind. Nach Erhalt dieser Bestätigung kann der UAS-Betreiber den beabsichtigten Betrieb aufnehmen und der Eintragungsmitgliedstaat vermerkt die aktualisierten Minderungsmaßnahmen, die der UAS-Betreiber anzuwenden hat, in der nach Artikel 12 erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Beabsichtigt ein UAS-Betreiber einen Betrieb in der "speziellen" Kategorie, für den bereits eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 5 abgegeben wurde, ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsmitgliedstaats durchzuführen, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, ein Exemplar der Erklärung vorzulegen, die er dem Eintragungsmitgliedstaat vorgelegt hatte, sowie ein Exemplar der Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit.
Artikel 14 Registrierung des UAS-Betreibers und zulassungspflichtiger UAS
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und pflegen Systeme zur genauen Registrierung von UAS-Betreibern und zulassungspflichtigen UAS, deren Betrieb ein Risiko für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr, den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten oder der Umwelt darstellen kann.
(2) Die Registrierungssysteme für UAS-Betreiber müssen Felder für die Eingabe und den Austausch folgender Informationen vorsehen:
(3) Die Registrierungssysteme für zulassungspflichtige unbemannte Luftfahrzeuge müssen Felder für die Eingabe und den Austausch folgender Informationen vorsehen:
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Registrierungssysteme digital und interoperabel sind und es ermöglichen, über die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank gegenseitig auf die Daten zuzugreifen und diese auszutauschen.
(5) UAS-Betreiber registrieren sich selbst,
(6) UAS-Betreiber registrieren sich selbst in dem Mitgliedstaat, in dem sie - bei natürlichen Personen - ihren Wohnsitz oder - bei juristischen Personen - ihren Hauptgeschäftssitz haben und stellen sicher, dass die von ihnen registrierten Daten korrekt sind. Ein UAS-Betreiber kann zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sein.
Die Mitgliedstaaten stellen eine eindeutige digitale Registrierungsnummer für UAS-Betreiber aus sowie für registrierungspflichtige UAS, sodass sie individuell identifiziert werden können.
Die Generierung der Registrierungsnummern für UAS-Betreiber erfolgt nach Standards, die die Interoperabilität der Registrierungssysteme unterstützen.
(7) Eigentümer eines zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugs müssen dieses registrieren lassen.
Die Nationalität und das Eintragungskennzeichen des unbemannten Luftfahrzeugs wird nach ICAO Anhang 7 festgestellt. Ein unbemanntes Luftfahrzeug kann zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sein.
(8) UAS-Betreiber, die die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllen, bringen ihre Registrierungsnummer auf jedem unbemannten Luftfahrzeug an.
Artikel 15 Betriebsbedingungen für geografische UAS-Gebiete
(1) Bei der Festlegung geografischer UAS-Gebiete aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr, des Schutzes der Privatsphäre oder der Umwelt können die Mitgliedstaaten
(2) Auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde können Mitgliedstaaten bestimmte geografische Gebiete ausweisen, in denen der UAS-Betrieb von einer oder mehreren Anforderungen des Betriebs in der "offenen" Kategorie ausgenommen ist.
(3) Weisen Mitgliedstaaten geografische UAS-Gebiete nach den Absätzen 1 oder 2 für Geo-Sensibilisierungszwecke aus, sorgen sie dafür, dass die Informationen über diese geografischen UAS-Gebiete, auch deren Geltungsdauer, in einem gemeinsamen einheitlichen digitalen Format veröffentlicht werden.
Artikel 16 UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen
(1) Auf Antrag eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung kann die zuständige Behörde eine Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der Flugmodell-Vereinigung erteilen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann auf der Grundlage einer der folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
(3) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung enthält Angaben, unter welchen Bedingungen der UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen durchgeführt werden darf, und ist auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, in dem sie ausgestellt wurde.
(4) Die Mitgliedstaaten können es Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen ermöglichen, ihre Mitglieder in die Registrierungssysteme einzutragen, die nach Artikel 14 in ihrem Namen festgelegt wurden. Ist dies nicht der Fall, registrieren sich die Mitglieder von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen selbst nach Artikel 14.
Artikel 17 Benennung der zuständigen Behörde
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde für die in Artikel 18 genannten Aufgaben.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Stellen als zuständige Behörde,
Artikel 18 Aufgaben der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde ist für Folgendes verantwortlich:
Artikel 19 Sicherheitsinformationen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Marktüberwachungs- und Grenzkontrollbehörden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 kooperieren in Sicherheitsfragen und legen Verfahren für den effizienten Austausch von Sicherheitsinformationen fest.
(2) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 meldet jeder UAS-Betreiber der zuständigen Behörde sicherheitsrelevante Ereignisse und tauscht Informationen über sein UAS aus.
(3) Nach Artikel 119 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren Durchführungsrechtsakten sammeln, analysieren und veröffentlichen die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") sowie die zuständigen Behörden Sicherheitsinformationen über den UAS-Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet.
(4) Erhalten die Agentur und die zuständigen Behörden Informationen nach den Absätzen 1, 2 oder 3, ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten und Analysen etwaige Sicherheitsfragen zu klären, wobei sie die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Bereichen der Flugsicherheit sowie zwischen der Flugsicherheit, der Cybersicherheit und sonstigen Bereichen des Luftrechts berücksichtigen.
(5) Ergreift die zuständige Behörde oder die Agentur Maßnahmen nach Absatz 4, unterrichtet sie unverzüglich alle einschlägigen interessierten Parteien und Organisationen, die diesen Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren Durchführungsrechtsakten genügen müssen.
Artikel 20 Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der "offenen" Kategorie
UAS-Arten im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9, die der Delegierten Verordnung (EU) nicht genügen und die nicht privat hergestellt sind, dürfen unter den folgenden Bedingungen weiter betrieben werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden:
Artikel 21 Anpassungen von Genehmigungen, Erklärungen und Zeugnissen
(1) UAS-Betreibern erteilte Genehmigungen, Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten und Erklärungen von UAS-Betreibern oder gleichwertige Dokumente, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften ausgestellt wurden, bleiben bis 1. Juli 2021 gültig.
(2) Bis zum 1. Juli 2021 wandeln die Mitgliedstaaten ihre vorhandenen Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten sowie ihre Genehmigungen für UAS-Betreiber oder Erklärungen oder gleichwertige Dokumente, auch solche, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, entsprechend dieser Verordnung um.
(3) Unbeschadet des Artikels 14 darf der UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis 1. Juli 2022 fortgeführt werden.
Artikel 22 Übergangsbestimmungen
Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der "offenen" Kategorie, die den Anforderungen von bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, unter den nachstehenden Bedingungen für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren gestattet, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt:
Artikel 23 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
( 1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.
(2) Artikel 5 Absatz 5 gilt ab dem Zeitpunkt, an dem in Anlage 1 des Anhangs das geltende Standardszenario aufgenommen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 5 Absatz 5 Erklärungen von UAS-Betreibern akzeptieren, die auf nationalen Standardszenarien beruhen, sofern diese Szenarien den Anforderungen von Punkt UAS.SPEC.020 des Anhangs genügen, bis diese Verordnung geändert und das Standardszenario in Anlage 1 des Anhangs aufgenommen wird.
( 3) Artikel 15 Absatz 3 gilt ab dem 1. Juli 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2019
2) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
3) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. L 336 vom 20.12.2011 S. 20).
8) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).
9) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 82).
UAS-Betrieb in den Kategorien "Offen" und "Speziell" | Anhang |
Teil A
UAS-Betrieb in der Kategorie "offen"
UAS.OPEN.010 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der UAS-Betrieb in der Kategorie "offen" ist abhängig von den Betriebsbeschränkungen, den Anforderungen an den Fernpiloten und die technischen Anforderungen an das UAS in die drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt.
(2) Beginnt bei einem UAS-Betrieb der Flug des unbemannten Luftfahrzeugs von einer natürlichen Erhebung im Gelände oder über einem Gelände mit natürlichen Erhebungen, ist das unbemannte Luftfahrzeug in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Die Messung des Abstands ist an die geografischen Merkmale des Geländes, wie Ebenen, Hügel oder Berge, anzupassen.
(3) Fliegt ein unbemanntes Luftfahrzeug in einem horizontalen Abstand von 50 m zu einem künstlichen Hindernis, das höher als 105 m ist, kann die höchstzulässige Höhe des UAS-Betriebs auf Antrag der für das Hindernis zuständigen Stelle um bis zu 15 m über der Höhe des Hindernisses erhöht werden.
(4) Abweichend von Nummer 2 können unbemannte Segelflugzeuge mit einer MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 10 kg in einem Abstand von über 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche geflogen werden, sofern das unbemannte Segelflugzeug zu keiner Zeit in einer Höhe von über 120 m über dem Fernpiloten geflogen wird.
UAS.OPEN.020 UAS-Betrieb in Unterkategorie A1
Der UAS-Betrieb in Unterkategorie A1 muss allen folgenden Bedingungen genügen:
(1) Die in Nummer 5 Buchstabe d genannten unbemannten Luftfahrzeuge müssen so betrieben werden, dass ein Fernpilot eines unbemannten Luftfahrzeugs keine Menschenansammlungen überfliegt und nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Werden unerwarteter Weise unbeteiligte Personen überflogen, verkürzt der Fernpilot die Zeit, in der das unbemannte Luftfahrzeug diese Personen überfliegt, soweit wie möglich.
(2) Die in Nummer 5 Buchstaben a bis c genannten unbemannten Luftfahrzeuge müssen so betrieben werden, dass der Fernpilot des unbemannten Luftfahrzeugs unbeteiligte Personen, aber niemals Menschenansammlungen überfliegen darf.
(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d müssen die unbemannten Luftfahrzeuge im eingeschalteten Followme-Modus bis zu einem Abstand von 50 m vom Fernpiloten betrieben werden.
(4) Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden,
(5) Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden,
UAS.OPEN.030 UAS-Betrieb in Unterkategorie A2
Der UAS-Betrieb in Unterkategorie A2 muss allen folgenden Bedingungen genügen:
(1) Das unbemannte Luftfahrzeug muss so betrieben werden, dass es keine unbeteiligten Personen überfliegt und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 m von diesen Personen eingehalten wird. Der Fernpilot kann den horizontalen Sicherheitsabstand auf ein Minimum von 5 m von der unbeteiligten Person verkürzen, sofern der Langsamflugmodus des unbemannten Luftfahrzeugs eingeschaltet ist und die Situation im Hinblick auf folgende Faktoren bewertet wurde:
(2) Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden, der mit dem vom Hersteller des UAS erstellten Benutzerhandbuch vertraut und Inhaber eines Fernpiloten-Zeugnisses ist, das von der zuständigen Behörde oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber registriert ist, anerkannt wurde. Dieses Zeugnis wird ausgestellt, nachdem alle folgenden Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllt wurden:
(3) Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden, das als ein UAS der Klasse C2 gekennzeichnet ist, die Anforderungen dieser Klasse nach des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt und mit eingeschalteten und aktualisierten Systemen für die direkte Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung betrieben wird.
UAS.OPEN.040 UAS-Betrieb in Unterkategorie A3
Der UAS-Betrieb in Unterkategorie A3 muss allen folgenden Bedingungen genügen:
(1) Der UAS-Betrieb muss in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem der Fernpilot nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem das unbemannte Luftfahrzeug während des gesamten UAS-Betriebs geflogen wird, keine unbeteiligte Person gefährdet wird.
(2) Der UAS-Betrieb muss einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten wahren.
(3) Der UAS-Betrieb wird von einem Fernpiloten durchgeführt, der einen Online-Lehrgang absolviert und eine Online-Theorieprüfung nach Punkt UAS.OPEN.020(4)(b) bestanden hat.
(4) Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden,
UAS.OPEN.050 Verantwortung des UAS-Betreibers
Der UAS-Betreiber muss alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
(1) Er muss Betriebsverfahren ausarbeiten, die an die Art des Betriebs und das damit verbundene Risiko angepasst sind.
(2) Er muss dafür sorgen, dass bei jedem Betrieb der Funkfrequenzbereich effizient genutzt wird und dessen effiziente Nutzung fördern, um schädliche Störungen zu vermeiden.
(3) Er muss für jeden UAS-Betrieb einen Fernpiloten benennen.
(4) Er muss gewährleisten, dass die Fernpiloten sowie alle sonstigen Personen, die Aufgaben zur Unterstützung des Betriebs wahrnehmen, mit dem vom Hersteller des UAS erstellten Benutzerhandbuch vertraut sind und
(5) Je nach Sachlage und abhängig vom vorgesehenen Betriebsort muss er die im Geo-Sensibilisierungssystem enthaltenen Informationen aktualisieren.
(6) Er muss im Falle eines Betriebs mit einem unbemannten Luftfahrzeug einer der in den bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 festgelegten Klassen gewährleisten, dass
(7) Er muss dafür sorgen, dass bei einem UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 oder A3 alle beteiligten Personen, die sich in dem Betriebsgebiet aufhalten, über die Risiken informiert wurden und der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben.
UAS.OPEN.060 Verantwortung des Fernpiloten
(1) Vor Aufnahme des UAS-Betriebs muss der Fernpilot
(2) Während des Flugs
(3) Während des Flugs dürfen Fernpiloten und UAS-Betreiber nicht an Gebiete heranfliegen oder in Gebieten fliegen, in denen ein Notfalleinsatz stattfindet, sofern sie nicht von den zuständigen Notfalldiensten die Erlaubnis hierfür erhalten haben.
(4) Für die Zwecke von Nummer 2 Buchstabe b können Fernpiloten von Beobachtern des unbemannten Luftfahrzeugs unterstützt werden, die sich neben diesen befinden und durch direkte visuelle Beobachtung des unbemannten Luftfahrzeugs den Fernpiloten in der sicheren Durchführung des Flugs unterstützen. Zwischen dem Fernpiloten und dem Beobachter des unbemannten Luftfahrzeugs muss eine klare und effektive Kommunikation festgelegt werden.
UAS.OPEN.070 Gültigkeitsdauer der Online-Theorieprüfung und der Zeugnisse für Fernpiloten
(1) Die nach Punkt UAS.OPEN.020(4)(b) und UAS.OPEN.040(3) geforderte Online-Theorieprüfung von Fernpiloten und die nach Punkt UAS.OPEN.030(2) geforderten Zeugnisse für Fernpiloten gelten für fünf Jahre.
(2) Für die Erneuerung der Theoriekenntnisse von Fernpiloten und der Zeugnisse für Fernpiloten wird ein Befähigungsnachweis nach Punkt UAS.OPEN.030(2) oder nach Punkt UAS.OPEN.020(4)(b) gefordert.
Teil B
UAS-Betrieb in der Kategorie "Speziell"
UAS.SPEC.010 Allgemeine Bestimmungen
Der UAS-Betreiber legt der zuständigen Behörde eine Bewertung des Betriebsrisikos für den beabsichtigten Betrieb nach Artikel 11 vor oder eine Erklärung im Falle der Anwendung von Punkt UAS.SPEC.020, sofern er nicht nach Teil C dieses Anhangs Inhaber eines Betreiberzeugnisses für Leicht-UAS (LUC) und der entsprechenden Rechte ist. Der UAS-Betreiber bewertet regelmäßig die Angemessenheit der getroffenen Risikominderungsmaßnahmen und aktualisiert sie nach Bedarf.
UAS.SPEC.020 Betriebserklärung
(1) Nach Artikel 5 kann der UAS-Betreiber über die Einhaltung eines Standardszenarios, wie es in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegt ist, eine Betriebserklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abgeben, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, und zwar als Alternative zu den Punkten UAS.SPEC.30 und UAS.SPEC.40 für den Betrieb
(2) Die Erklärung eines UAS-Betreibers muss Folgendes enthalten:
(3) Nach Eingang der Erklärung prüft die zuständige Behörde, ob die Erklärung alle in Nummer 2 aufgeführten Elemente enthält und bestätigt gegenüber dem UAS-Betreiber unverzüglich den Eingang und die Vollständigkeit der Unterlagen.
(4) Nach Erhalt der Bestätigung über den Eingang und die Vollständigkeit der Unterlagen hat der UAS-Betreiber das Recht, den Betrieb aufzunehmen.
(5) Der UAS-Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über etwaige Änderungen der in der eingereichten Betriebserklärung gemachten Angaben.
(6) Ein UAS-Betreiber, der Inhaber eines LUC und der entsprechenden Rechte nach Teil C dieses Anhangs ist, muss keine Erklärung einreichen.
UAS.SPEC.030 Antrag auf Betriebsgenehmigung
(1) Vor Aufnahme des UAS-Betriebs in der "speziellen" Kategorie muss der UAS-Betreiber bei der zuständigen nationalen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Betriebsgenehmigung beantragen, es sei denn,
(2) Der UAS-Betreiber reicht einen Antrag auf Aktualisierung der Betriebsgenehmigung ein, wenn sich erhebliche Änderungen gegenüber dem in der Betriebsgenehmigung aufgeführten Betrieb oder den dort genannten Risikominderungsmaßnahmen ergeben haben.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung stützt sich auf die in Artikel 11 genannte Risikobewertung und muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
UAS.SPEC.040 Erteilung einer Betriebsgenehmigung
(1) Bei Eingang eines Antrags nach Punkt UAS.SPEC.030 erteilt die zuständige Behörde unverzüglich eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12, sofern sie der Auffassung ist, dass der Betrieb die folgenden Bedingungen erfüllt:
(2) Die zuständige Behörde vermerkt in der Betriebsgenehmigung den genauen Umfang der Genehmigung nach Artikel 12.
UAS.SPEC.050 Verantwortung des UAS-Betreibers
(1) Der UAS-Betreiber muss alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
UAS.SPEC.060 Verantwortung des Fernpiloten
(1) Der Fernpilot
(2) Vor Aufnahme eines UAS-Betriebs muss der Fernpilot alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
(3) Während des Flugs muss der Fernpilot
UAS.SPEC.070 Übertragbarkeit einer Betriebsgenehmigung
Eine Betriebsgenehmigung ist nicht übertragbar.
UAS.SPEC.080 Gültigkeitsdauer einer Betriebsgenehmigung
(1) Die zuständige Behörde trägt in die Betriebsgenehmigung selbst deren Laufzeit ein.
(2) Unbeschadet Nummer 1 bleibt die Betriebsgenehmigung so lange gültig wie der UAS-Betreiber die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sowie die in der Betriebsgenehmigung festgelegten Bedingungen einhält.
(3) Bei einem Widerruf oder einer Rückgabe der Betriebsgenehmigung, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde dies unverzüglich und digital zu bestätigen.
UAS.SPEC.090 Zugang
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung hat ein UAS-Betreiber jeder Person, die von der zuständigen Behörde hierfür ordnungsgemäß ermächtigt wurde, den Zugang zu allen Anlagen, UAS, Unterlagen, Aufzeichnungen, Daten und Verfahren oder zu sonstigem für seine Tätigkeit relevantem Material zu gewähren, das Gegenstand der Betriebsgenehmigung oder der Betriebserklärung ist, unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit einer anderen Organisation als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer übertragen hat.
UAS.SPEC.100 Einsatz zugelassener Ausrüstung und zugelassener unbemannter Luftfahrzeuge
(1) Wird für einen UAS-Betrieb ein unbemanntes Luftfahrzeug, für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, oder eine zugelassene Ausrüstung eingesetzt, hat der UAS-Betreiber in seinen Aufzeichnungen die Betriebsdauer oder die Dauer der Indienststellung entweder entsprechend den für die zugelassene Ausrüstung geltenden Anweisungen und Verfahren oder entsprechend der Organisationszulassung oder -genehmigung zu vermerken.
(2) Der UAS-Betreiber muss sich an die Anweisungen halten, die in der Zulassung des unbemannten Luftfahrzeugs oder der Ausrüstung festgelegt sind, sowie an alle sonstigen, von der Agentur für die Lufttüchtigkeit oder den Betrieb herausgegebenen Anweisungen.
Teil C
Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC)
UAS.LUC.010 Allgemeine Anforderungen an die Ausstellung eines LUC
(1) Jede juristische Person kann auf der Grundlage dieses Teils die Ausstellung eines LUC beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines LUC oder auf Änderung eines vorhandenen LUC ist bei der zuständigen Behörde einzureichen und muss alle folgenden Angaben enthalten:
(3) Sind die Anforderungen dieses Teils erfüllt, können dem LUC-Antragsteller die Rechte nach Punkt UAS.LUC.060 gewährt werden.
UAS.LUC.020 Verantwortung des LUC-Inhabers
Der LUC-Inhaber muss
(1) den Anforderungen der Punkte UAS.SPEC.050 und UAS.SPEC.060 genügen,
(2) muss dem in den Genehmigungsbedingungen festgelegten Genehmigungsumfang und den dort festgelegten Rechten genügen,
(3) ein System für die Ausübung der Betriebskontrolle über jeden Betrieb, der zu den LUC-Bedingungen durchgeführt wird, festlegen und aufrechterhalten,
(4) eine Risikobewertung des beabsichtigten Betriebs nach Artikel 11 durchführen, sofern es sich nicht um einen Betrieb handelt, für den eine Betriebserklärung nach Punkt UAS.SPEC.020 ausreicht,
(5) über den Betrieb, der auf der Grundlage der nach Punkt UAS.LUC.060 gewährten Rechte durchgeführt wird, Aufzeichnungen über die folgenden Positionen führen und gewährleisten, dass für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren diese Aufzeichnungen vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind:
(6) die in Nummer 5 Buchstabe c genannten personenbezogenen Aufzeichnungen in der gesamten Zeit, in der die betreffende Person für die Organisation tätig ist, und bis zu drei Jahre nach dem Ausscheiden der Person aus der Organisation aufbewahren.
UAS.LUC.030 Sicherheitsmanagementsystem
(1) Ein UAS-Betreiber, der ein LUC beantragt, muss ein Sicherheitsmanagementsystem festlegen, einrichten und aufrechterhalten, das der Größe der Organisation sowie der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten entspricht und den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken Rechnung trägt.
(2) Der UAS-Betreiber muss alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
(3) Ist die Organisation Inhaber sonstiger Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 kann das Sicherheitsmanagementsystem des UAS-Betreibers in das Sicherheitsmanagementsystem integriert werden, das im Rahmen dieser anderen zusätzlichen Zulassungen vorgeschrieben ist.
UAS.LUC.040 LUC-Handbuch
(1) Ein LUC-Inhaber stellt der zuständigen Behörde ein LUC-Handbuch zur Verfügung, in dem direkt oder durch Querverweise seine Organisation, die einschlägigen Verfahren und die durchgeführten Tätigkeiten beschrieben werden.
(2) Das Handbuch enthält eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung, mit der dieser bestätigt, dass sich die Organisation zu jedem Zeitpunkt an diese Verordnung und das genehmigte LUC-Handbuch hält. Handelt es sich bei dem verantwortlichen Betriebsleiter nicht gleichzeitig um den Hauptgeschäftsführer der Organisation, ist die Bestätigung vom Hauptgeschäftsführer gegenzuzeichnen.
(3) Werden Tätigkeiten von einer Partnerorganisation oder von Unterauftragnehmern wahrgenommen, nimmt der UAS-Betreiber in das LUC-Handbuch die Verfahren für das Management der Beziehungen des LUC-Inhabers zu diesen Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern auf.
(4) Das LUC-Handbuch wird bei Bedarf geändert, damit es stets eine aktuelle Beschreibung der Organisation des LUC-Inhabers enthält; Kopien der Änderungen sind der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Der UAS-Betreiber sorgt dafür, dass sein gesamtes Personal entsprechend seinen Funktionen und Aufgaben die einschlägigen Teile des LUC-Handbuchs erhält.
UAS.LUC.050 Bedingungen für die Ausstellung eines LUC
(1) Die zuständige Behörde stellt ein LUC aus, nachdem sie festgestellt hat, dass der UAS-Betreiber den Punkten UAS.LUC.020, UAS.LUC.030 und UAS.LUC.040 genügt.
(2) Das LUC umfasst
UAS.LUC.060 Rechte des LUC-Inhabers
Sofern die vorgelegten Unterlagen zu ihrer Zufriedenheit ausfallen,
(1) legt die zuständige Behörde die Bedingungen für die dem UAS-Betreiber gewährten Rechte im LUC fest und
(2) gewährt dem LUC-Inhaber im Rahmen der Genehmigungsbedingungen das Recht, seinen eigenen Betrieb zu genehmigen,
UAS.LUC.070 Änderungen des LUC-Managementsystems
Nach Ausstellung eines LUC erfordern die folgenden Änderungen eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde:
(1) jede Änderung der Genehmigungsbedingungen eines UAS-Betreibers,
(2) jede erhebliche Änderung der Elemente des Sicherheitsmanagementsystems des LUC-Inhabers, wie sie nach Punkt UAS.LUC.030 gefordert sind.
UAS.LUC.075 Übertragbarkeit eines LUC
Mit Ausnahme eines von der zuständigen Behörde nach Punkt UAS.LUC.070 genehmigten Wechsels des Eigentümers der Organisation ist ein LUC nicht übertragbar.
UAS.LUC.080 Gültigkeitsdauer eines LUC
(1) Ein LUC wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Seine Gültigkeit ist davon abhängig, dass:
(2) Bei einem Widerruf oder einer Rückgabe eines LUC, hat der LUC-Inhaber der zuständigen Behörde dies unverzüglich und digital zu bestätigen.
UAS.LUC.090 Zugang
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung hat ein LUC-Inhaber jeder Person, die von der zuständigen Behörde hierfür ordnungsgemäß ermächtigt wurde, den Zugang zu allen Anlagen, UAS, Unterlagen, Aufzeichnungen, Daten und Verfahren oder zu sonstigem für seine Tätigkeit relevantem Material zu gewähren, das Gegenstand der Zulassung, der Betriebsgenehmigung oder der Betriebserklärung ist, unabhängig davon, ob er seine Tätigkeit einer anderen Organisation als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer übertragen hat.
Anlage 1 |
für Standardszenarien zur Untermauerung einer Erklärung
ENDE |
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