Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
(ABl. L 198 vom 25.07.2019 S.105, ber. L 231 S. 31A;
VO (EU) 2020/2013 - ABl. L 415 vom 10.12.2020 S. 3A;
VO (EU) 2021/1160 - ABl. L 250 vom 15.07.2021 S. 4A;
VO (EU) 2021/2324 - ABl. L 465 vom 29.12.2021 S. 1A;
VO (EU) 2022/199 - ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/200 - ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 4Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)
Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte *
Hinweis:s.a.VO (EU) 2019/2201
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen festgelegt.
(2) Technische Maßnahmen sind Instrumente, mit denen die Durchführung der GFP unterstützt wird. Eine Bewertung der derzeitigen Regulierungsstruktur in Verbindung mit den technischen Maßnahmen hat jedoch ergeben, dass die Ziele der GFP wohl nicht erreicht werden und dass ein neuer Ansatz zur Erhöhung der Wirksamkeit der technischen Maßnahmen gewählt werden sollte, wobei der Schwerpunkt auf der Anpassung der Regelungsstruktur liegen sollte.
(3) Zur Regelung der technischen Maßnahmen muss ein Rahmen geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte einerseits allgemeine Vorschriften enthalten, die in allen Unionsgewässern gelten, und andererseits die Annahme technischer Maßnahmen vorsehen, bei denen die regionalen Besonderheiten der einzelnen Fischereien durch die mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführte Regionalisierung berücksichtigt werden.
(4) Durch diesen Rahmen sollten der Fang und die Anlandung von Fischereiressourcen ebenso geregelt werden wie der Einsatz von Fanggeräten und die Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.
(5) Diese Verordnung sollte für Fangtätigkeiten in Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats - und für Fischereifahrzeuge der Union, die in den Unionsgewässern rund um die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) tätig sind, gelten. Darüber hinaus sollte sie auch für Fischereifahrzeuge der Union und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in Nicht-Unionsgewässern auf technische Maßnahmen anwendbar sein, die für das Regelungsgebiet der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) und für das Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) verabschiedet wurden.
(6) Gegebenenfalls sollten die technischen Maßnahmen auch für Freizeitfischerei gelten, die sich erheblich auf Fisch- und Schalentierbestände auswirken können.
(7) Die technischen Maßnahmen sollten zu den GFP-Zielen beitragen, die Bestände auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu befischen, unerwünschte Fänge zu reduzieren, Rückwürfe abzuschaffen und einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 herbeizuführen.
(8) Technische Maßnahmen sollten durch den Einsatz selektiver Fanggeräte und durch Vermeidungsmaßnahmen zu unerwünschten Fängen insbesondere zum Schutz von Jungtieren und Ansammlungen von Laichtieren beitragen. Durch technische Maßnahmen sollten darüber hinaus die Auswirkungen von Fanggeräten auf Meeresökosysteme und insbesondere auf empfindliche Arten und Lebensräume minimiert werden, gegebenenfalls auch durch die Schaffung von Anreizen. Zudem sollten technische Maßnahmen dazu beitragen, dass es Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 6, Richtlinie 2008/56/EG und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gibt.
(9) Um die Wirksamkeit technischer Maßnahmen zu bewerten, sollten Zielvorgaben für die Menge unerwünschter Fänge, insbesondere Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die Menge an unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten und das Ausmaß der durch Fischerei erheblich beeinträchtigten Lebensräume am Meeresboden festgelegt werden. Diese Zielvorgaben sollten den GFP-Zielen, dem Umweltrecht der Union - insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 - und international bewährten Verfahren entsprechen.
(10) Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung technischer Vorschriften zu erreichen, sollten die in den bestehenden Verordnungen mit technischen Maßnahmen enthaltenen Begriffsbestimmungen für Fanggeräte und Fangtätigkeiten aktualisiert und konsolidiert werden.
(11) Bestimmte zerstörerische Fanggeräte oder Fangmethoden, bei denen Sprengstoff, Gift, betäubende Stoffe, elektrischer Strom, Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, gezogene Geräte und Greifer für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen und bestimmte Harpunengewehre eingesetzt werden, sollten verboten werden. Es sollte nicht erlaubt sein, Meerestiere zu verkaufen, feilzubieten oder zum Kauf anzubieten, die unter Verwendung derartiger Geräte oder Methoden gefangen wurden, wenn sie nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verboten sind.
(12) Der Einsatz von Pulsbaumkurren sollte während eines Übergangszeitraums, der am 30. Juni 2021 endet, unter bestimmten strengen Auflagen weiterhin möglich sein.
(13) Gemäß Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) sollten bestimmte gemeinsame Vorschriften erlassen werden, durch die Beschränkungen beim Einsatz von gezogenen Fanggeräten und bei der Steertkonstruktion festgelegt werden, um schädliche Praktiken zu verhindern, die zu nichtselektiver Fischerei führen.
(14) Um den Einsatz von Treibnetzen einzuschränken, mit denen große Gebiete befischt und empfindliche Arten in erheblichem Umfang gefangen werden können, sollten die bestehenden Beschränkungen für den Einsatz dieses Fanggeräts konsolidiert werden.
(15) Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen sollte zum Schutz empfindlicher Tiefseearten gemäß STECF-Gutachten der Fischfang mit Stellnetzen in den ICES-Divisionen 3a, 6a, 6b, 7b, 7c, 7j und 7k und in den ICES-Untergebieten 8, 9, 10 und 12 östlich von 27° W in einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m auch weiterhin verboten sein.
(16) Bei bestimmten seltenen Fischarten, etwa einigen Hai- und Rochenarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Um solche Arten zu schützen, sollte ihre Befischung allgemein verboten werden.
(17) Um den strengen Schutz empfindlicher Meerestiere wie Meeressäugetiere, Seevögel und Meeresreptilien gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen, um Fänge dieser Arten durch Fanggerät zu verringern und möglichst ganz zu verhindern.
(18) Damit empfindliche Lebensräume vor den Küsten Irlands und des Vereinigten Königreichs sowie rund um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln sowie im NEAFC-Regelungsgebiet durchgehend geschützt sind, sollten bestehende Beschränkungen für den Einsatz von Grundfanggeräten beibehalten werden.
(19) Ergeben wissenschaftliche Gutachten, dass weitere solche Lebensräume bestehen, dann sollte die Möglichkeit bestehen, zum Schutz dieser Lebensräume ähnliche Beschränkungen einzuführen.
(20) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um junge Meerestiere zu schützen und um Bestandsauffüllungsgebiete einzurichten sowie um Mindestvermarktungsgrößen vorzugeben.
(21) Es sollte festgelegt werden, wie die Größe von Meerestieren zu messen ist.
(22) Die Mitgliedstaaten könnten Pilotprojekte durchführen, um Möglichkeiten zu sondieren, wie unerwünschte Fänge vermieden, auf ein Minimum reduziert und vollständig verhindert werden können. Geben die Ergebnisse dieser Projekte oder wissenschaftliche Gutachten Hinweise auf unerwünschte Fänge in erheblicher Größenordnung, so sollten sich die Mitgliedstaaten um die Einführung technischer Maßnahmen zur Verringerung dieser Fänge bemühen.
(23) In dieser Verordnung sollten Mindestnormen für jedes Meeresbecken festgelegt werden. Diese Mindestnormen werden aus bestehenden technischen Maßnahmen unter Berücksichtigung von STECF-Gutachten und Stellungnahmen von Interessenträgern abgeleitet. Enthalten sollten diese Normen Mindestmaschenöffnungen für gezogene Fanggeräte und Stellnetze, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Sperrgebiete sowie Gebiete mit Fangbeschränkungen und Naturschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Fänge empfindlicher Arten in bestimmten Gebieten sowie alle sonstigen bestehenden regionalspezifischen technischen Maßnahmen.
(24) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, gemeinsame Empfehlungen für geeignete technische Maßnahmen zu entwickeln, die im Einklang mit der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehenen Regionalisierung und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse von diesen Mindestnormen abweichen.
(25) Solche auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sollten für den Erhalt der biologischen Meeresschätze mindestens Vorteile haben, die insbesondere hinsichtlich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume den Vorteilen der Mindestnormen zumindest gleichwertig sind.
(26) Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf größen- und artenselektive Merkmale von Fanggeräten, die von den Mindestmaschenöffnungen abweichen, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch diese Maßnahmen im Vergleich zu den als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten zumindest eine ähnliche oder eine bessere Selektivität der Merkmale erreicht wird.
(27) Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten in ihren gemeinsamen Empfehlungen die Ziele, die geografische Ausdehnung und die Dauer der Schließung sowie die Fanggerätebeschränkungen und die Kontroll- und Überwachungsregelungen festlegen.
(28) Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das Ziel der GFP, sicherzustellen, dass der Schutz junger Meerestiere gewährleistet wird, respektiert wird und dabei sicherstellen, dass es zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt kommt und kein Markt für Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entsteht.
(29) Die Einführung von Adhoc-Schließungen in Verbindung mit Bestimmungen über die Verlagerung von Fischereitätigkeiten als zusätzliche Maßnahme zum Schutz von empfindlichen Arten, Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen sollte mittels Regionalisierung als Option zugelassen werden. Die Bedingungen für die Einrichtung solcher Gebiete, einschließlich der geografischen Ausdehnung und die Dauer der Schließungen sowie die Kontroll- und Überwachungsregelungen sollten in den betreffenden gemeinsamen Empfehlungen festgelegt werden.
(30) Auf der Grundlage einer Bewertung der Auswirkungen innovativer Fanggeräte können der Einsatz oder erweiterte Einsatz solch neuartigen Fanggeräts als Option in gemeinsame Empfehlungen regionaler Gruppen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Einsatz innovativer Fanggeräte sollte nicht erlaubt werden, wenn aus wissenschaftlichen Bewertungen hervorgeht, dass sich ihre Verwendung in erheblicher Weise negativ auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten auswirken würde.
(31) Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen erarbeiten können, um die Auswirkungen der Fischerei auf solche Arten und Lebensräume zu reduzieren. Zeigen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass der Erhaltungszustand empfindlicher Arten und Lebensräume ernsthaft gefährdet ist, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Beschränkungen für die Konstruktion und den Einsatz bestimmter Fanggeräte oder sogar ein vollständiges Verbot ihrer Verwendung in einem bestimmten Gebiet einführen. Solche Beschränkungen könnten insbesondere für den Einsatz von Treibnetzen gelten, in denen sich in bestimmten Gebieten große Mengen empfindlicher Arten verfangen.
(32) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können befristete Rückwurfpläne zur Durchführung der Anlandeverpflichtung aufgestellt werden, sofern es keinen Mehrjahresplan für die fragliche Fischerei gibt. Als Teil solcher Pläne sollte es zulässig sein, technische Maßnahmen festzulegen, die eng mit der Durchführung der Anlandeverpflichtung verknüpft sind und mit denen die Selektivität erhöht und unerwünschte Fänge soweit wie möglich verringert werden sollen.
(33) Es sollte eine Möglichkeit bestehen, Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe durchzuführen. Gegenstand solcher Pilotprojekte könnten auch Abweichungen von den gemäß dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für Maschenöffnungen sein, sofern damit ein Beitrag zur Erreichung der Ziele und Vorgaben dieser Verordnung geleistet werden kann.
(34) Bestimmte von der NEAFC erlassene Vorschriften zu technischen Maßnahmen sollten in diese Verordnung übernommen werden.
(35) Um wissenschaftliche Forschung oder direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollten die mit dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Einsätze gelten, die für die Durchführung solcher Tätigkeiten möglicherweise notwendig sind. Insbesondere sollten Fischereitätigkeiten für die Zwecke wissenschaftlicher Forschung, die eine solche Ausnahme von den technischen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung erfordern, angemessenen Bedingungen unterliegen.
(36) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Freizeitfischerei, Beschränkungen für gezogene Fanggeräte, empfindliche Arten und Lebensräume, die Liste der Fische und Schalentiere, die nicht gezielt befischt werden dürfen, die Begriffsbestimmungen für gezielte Fischerei, Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe und technische Maßnahmen als Teil von befristeten Rückwurfplänen sowie Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Maschenöffnungen, Sperrgebiete und sonstige technische Maßnahmen in bestimmten Meeresbecken, Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten und die Liste der Arten der wichtigsten Indikatorbestände. Diese Konsultationen sollten nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 9 erfolgen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(37) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu folgenden Aspekten übertragen werden: Festlegung der Spezifikationen für Vorrichtungen, durch die Verschleiß von gezogenen Fanggeräten verringert und gezogene Fanggeräte verstärkt oder das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begrenzt werden soll, Festlegung der Spezifikationen für Selektionsvorrichtungen an bestimmten als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten, Festlegung der Spezifikationen für Pulsbaumkurren, Festlegung von Konstruktionsbeschränkungen für Geräte und der von den Flaggenmitgliedstaaten zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Festlegung von Vorschriften über die von den Flaggenmitgliedstaaten zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen beim Einsatz von stationären Fanggeräten in Tiefen von 200 bis 600 m, für die zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für bestimmte Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen sowie für die Signale und den Einsatz von Abschreckungsvorrichtungen, mit denen Wale von Stellnetzen ferngehalten werden sollen, und für die Methoden, mit denen unbeabsichtigte Fänge von Seevögeln, Meeresreptilien und Schildkröten verhindert werden sollen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ausgeübt werden.
(38) Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Beiräten übermittelten Informationen sowie der Bewertung durch den STECF Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstatten. In diesem Bericht sollte bewertet werden, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele zu erreichen und die Vorgaben dieser Verordnung umzusetzen.
(39) Zum Zwecke dieses Berichts könnten geeignete Selektivitätsindikatoren, wie z.B. das wissenschaftliche Konzept der Länge der optimalen Selektivität (Lopt), als Referenzinstrument verwendet werden, um zu überwachen, welche Fortschritte im Laufe der Zeit bei der Verwirklichung der GFP-Ziele in Bezug auf die Minimierung unerwünschter Fänge erzielt werden. In diesem Sinne handelt es sich bei diesen Indikatoren nicht um verbindliche Ziele, sondern um Überwachungsinstrumente, die einen Beitrag zu Beratungen oder Beschlüssen auf regionaler Ebene leisten können. Die Indikatoren und die Werte für deren Anwendung sollten von geeigneten wissenschaftlichen Gremien für eine Reihe wichtiger Indikatorbestände ermittelt werden, wobei diese auch gemischte Fischereien und Höhepunkte beim Populationszuwachs berücksichtigen würden. Die Kommission könnte diese Indikatoren in den Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung aufnehmen. Die Liste der wichtigsten Indikatorbestände sollte auch die Grundfischarten beinhalten, die Fangbeschränkungen unterliegen, wobei der relative Umfang der Anlandungen, Rückwürfe und Bedeutung der Fischerei für das jeweilige Meeresbecken berücksichtigt werden.
(40) Der Bericht der Kommission sollte auch Bezug nehmen auf Gutachten des ICES zu den Fortschritten bzw. Auswirkungen infolge des Einsatzes innovativer Fanggeräte. Der Bericht sollte ferner Schlussfolgerungen ziehen in Bezug auf die Vor- und Nachteile für die Meeresökosysteme, die empfindlichen Lebensräume und die Selektivität.
(41) Wird in diesem Bericht der Kommission festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, sollten die Mitgliedstaaten in dieser Region einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, durch die die Erfüllung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden kann. Darüber hinaus sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des Berichts die erforderlichen Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.
(42) Aufgrund der Anzahl und des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 894/97 11, (EG) Nr. 850/98 12, (EG) Nr. 2549/2000 13, (EG) Nr. 254/2002 14, (EG) Nr. 812/2004 15 und (EG) Nr. 2187/2005 16 des Rates aufgehoben werden.
(43) Die Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 17 und (EG) Nr. 1224/2009 18 des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten entsprechend geändert werden.
(44) Die Kommission ist gegenwärtig befugt, technische Maßnahmen auf regionaler Ebene im Rahmen der Verordnungen (EU) 2016/1139 19, (EU) 2018/973 20, (EU) 2019/472 21 und (EU) 2019/1022 22 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Mehrjahrespläne für die Ostsee, die Nordsee, die westlichen Gewässer und das westliche Mittelmeer zu erlassen und zu ändern. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Verordnungen geändert werden, um den Umfang der jeweiligen Befugnisübertragungen genau anzugeben und zu präzisieren, dass delegierte Rechtsakte, die aufgrund von Befugnisübertragungen nach Maßgabe dieser Verordnungen erlassen werden, bestimmten Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen müssen
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält technische Maßnahmen zu folgenden Aspekten:
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats - von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind.
(2) Die Artikel 7, 10, 11 und 12 gelten auch für die Freizeitfischerei. In den Fällen, in denen die Freizeitfischerei sich in einer bestimmten Region erheblich auswirkt, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und Artikel 29 zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie vorsieht, dass die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 13 oder Teile a oder C der Anhänge V bis X auch für die Freizeitfischerei gelten.
(3) Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Artikeln 25 und 26 gelten die in dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich folgenden Zwecken dienen:
Artikel 3 Ziele
(1) Mit technischen Maßnahmen soll die Umsetzung der GFP unterstützt und zu den Zielen der GFP gemäß den geltenden Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beigetragen werden.
(2) Technische Maßnahmen sollen insbesondere zur Verwirklichung der folgenden Ziele beitragen:
Artikel 4 Vorgaben
(1) Durch technische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass
(2) Im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 31 wird geprüft, welche Fortschritte bezüglich dieser Vorgaben erzielt wurden.
Artikel 5 Definition von Fischereizonen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende geografische Festlegungen für Fischereizonen:
Artikel 6 Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck
Kapitel II
Gemeinsame Technische Maßnahmen
Abschnitt 1
Verbotene Fanggeräte und Weiterverwendungen
Artikel 7 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
(1) Folgende Methoden sind beim Fang oder der Ernte von Meerestieren verboten:
(2) Ungeachtet des Artikels 2 gilt der vorliegende Artikel für Unionsschiffe in internationalen Gewässern und in Drittlandsgewässern, es sei denn, die von multilateralen Fischereiorganisationen oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder von einem Drittland erlassenen Vorschriften bestimmen ausdrücklich etwas anderes.
Abschnitt 2
Allgemeine Beschränkungen für Fanggeräte und Bedingungen für ihren Einsatz
Artikel 8 Allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte
(1) Für die Zwecke der Anhänge V bis XI ist als Maschenöffnung eines in den genannten Anhängen beschriebenen gezogenen Fanggeräts die Mindestmaschenöffnung jedes Steerts und jedes Tunnels zu verstehen, das bzw. der an Bord eines Fischereifahrzeugs vorgefunden wird und an einem Zugnetz angebracht ist oder angebracht werden könnte. Dieser Absatz gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden, oder bei der Verwendung in Verbindung mit Vorrichtungen, die Fischen und Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen. Weitere Ausnahmeregelungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität für Meerestiere können in einem gemäß Artikel 15 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Dredgen. Auf Reisen, auf denen Dredgen mitgeführt werden, gilt Folgendes:
Buchstaben b und c dieses Absatzes gelten nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Solche unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
(3) Werden mehrere Netze gleichzeitig von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen gezogen, so müssen alle Netze dieselbe nominale Maschenöffnung aufweisen. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine Ausnahmeregelung zu diesem Absatz vorsehen, wenn die Verwendung mehrerer Netze mit unterschiedlicher Maschenöffnung Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresschätze hat, die denen der bestehenden Fangmethoden mindestens gleichwertig sind.
(4) Es ist verboten, Vorrichtungen zu verwenden, durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird, sowie eine solche Vorrichtung, die speziell für diesen Zweck konzipiert ist, an Bord mitzuführen. Dieser Absatz schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen aus, durch die Verschleiß von gezogenen Fanggeräten verringert und gezogene Fanggeräte verstärkt oder das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begrenzt werden soll.
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Spezifikation von Steerten und die in Absatz 4 genannten Vorrichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Gutachten, und darin kann Folgendes festgelegt werden:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9 Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen
(1) Es ist verboten, ein oder mehrere Treibnetze mit einer Einzel- oder Gesamtlänge von mehr als 2,5 km an Bord mitzuführen oder einzusetzen.
(2) Es ist verboten, Treibnetze für den Fang der in Anhang III genannten Arten einzusetzen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 sind in der Ostsee das Mitführen an Bord und der Einsatz sämtlicher Treibnetze verboten.
(4) Der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen für den Fang folgender Arten ist verboten:
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen unbeabsichtigte Fänge im Mittelmeer von höchstens drei Exemplaren der in jenem Absatz genannten Haifischarten an Bord behalten oder angelandet werden, sofern es sich nicht um nach dem Unionsrecht geschützte Arten handelt.
(6) Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt.
(7) Ungeachtet des Absatzes 6 dieses Artikels
Abschnitt 3
Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume
Artikel 10 Fangverbote für Fisch- und Schalentierarten
(1) Es ist verboten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Fisch- oder Schalentierarten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, es gelten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Arten ist es Unionsschiffen verboten, die in Anhang I aufgeführten Arten oder Arten, deren Befischung gemäß anderen Rechtsakten der Union verboten ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu la gem. zu verkaufen, feilzubieten oder zum Verkauf anzubieten.
(3) Unbeabsichtigt gefangene Exemplare der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden, es sei denn, die wissenschaftliche Untersuchung unbeabsichtigt getöteter Exemplare soll nach geltendem Unionsrecht ermöglicht werden.
(4) Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang I zu ändern ist, ist die Kommission befugt, solche Änderungen dieser Liste im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu verabschieden.
(5) Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen; dabei können internationale Übereinkünfte zum Schutz empfindlicher Arten berücksichtigt werden.
Artikel 11 Fänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien
(1) Es ist verboten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meeressäugetiere und Meeresreptilien sowie die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten von Seevögeln zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2) Gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist es erlaubt, die in Absatz 1 genannten, unbeabsichtigt gefangenen Meerestiere an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen und die wissenschaftliche Untersuchung unbeabsichtigt getöteter Exemplare zu ermöglichen, und sofern die zuständigen nationalen Behörden im Voraus und so rasch wie möglich nach dem Fang nach geltendem Unionsrecht umfassend informiert wurden.
(4) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten kann ein Mitgliedstaat für Schiffe unter seiner Flagge Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Fanggeräte vorsehen. Durch diese Maßnahmen sollen Fänge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arten minimiert und, sofern möglich, ganz unterbunden werden, wobei die Maßnahmen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zielen im Einklang stehen und mindestens so streng sein müssen wie nach dem Unionsrecht geltende technische Maßnahmen.
(5) Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen Bestimmungen. Darüber hinaus machen sie zweckdienliche Informationen über diese Maßnahmen öffentlich zugänglich.
Artikel 12 Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme
(1) Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen.
(2) Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung und gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden, um Anhang II entsprechend zu ändern. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen.
(3) Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats Lebensräume im Sinne von Absatz 1 oder andere empfindliche Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme, so kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht.
(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.
Abschnitt 4
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Artikel 13 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
(1) Die in Teil a der Anhänge V bis X der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Meerestieren gelten, um
(2) Die Größe eines Meerestiers wird gemäß Anhang IV gemessen.
(3) Gibt es für eine Art mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt für ein Exemplar, dass es die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung erreicht, wenn die durch eine dieser Methoden gemessene Größe der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entspricht oder darüber liegt.
(4) Hummer, Langusten, Muscheln und Schnecken der Arten, für die in den Anhängen V, VI oder VII Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt sind, dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.
Abschnitt 5
Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen
Artikel 14 Pilotprojekte für die Vermeidung unerwünschter Fänge
(1) Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zugrunde zu legen.
(2) Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, technische Maßnahmen zu ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu reduzieren.
Kapitel III
Regionalisierung
Artikel 15 Technische Maßnahmen auf regionaler Ebene
(1) Die auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sind in den folgenden Anhängen aufgeführt:
(2) Um regionalen Besonderheiten der betreffenden Fischereien Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erlassen, um die technischen Maßnahmen, wie in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anhängen aufgeführt, - einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung im Zusammenhang mit Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 - zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte auf der Grundlage einer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung und im Einklang mit den einschlägigen Artikeln von Kapitel III der vorliegenden Verordnung.
(3) Für die Zwecke der Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens 24 Monate und danach jeweils 18 Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.
(4) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen technischen Maßnahmen müssen ferner
(5) Die Anwendung der Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen gemäß Artikel 27 und gemäß Teil B der Anhänge V bis XI darf nicht zu einer Verschlechterung der am 14. August 2019 bestehenden Selektivitätsstandards, insbesondere nicht zu einer Zunahme der Fänge von Jungtieren, führen und muss darauf abzielen, die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen.
(6) In den gemeinsamen Empfehlungen, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Absatz 2 vorgelegt werden, untermauern die Mitgliedstaaten den Erlass dieser Maßnahmen durch wissenschaftliche Nachweise.
(7) Die Kommission kann den STECF auffordern, die in Absatz 2 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten.
Artikel 16 Arten- und Größenselektivität von Fanggeräten
Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf größen- und artenselektive Merkmale von Fanggeräten vorgelegt wird, enthält wissenschaftliche Nachweise dafür, dass diese Maßnahmen zu Selektivitätsmerkmalen in Bezug auf bestimmte Arten oder eine bestimmte Kombination von Arten führen, die mindestens den Selektivitätsmerkmalen der Fanggeräte gemäß Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI gleichwertig sind.
Artikel 17 Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen
Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Teil C der Anhänge V bis VIII und X sowie Teil B des Anhangs XI oder zur Einrichtung neuer Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben zu den betreffenden Sperrgebieten oder Gebieten mit Fangbeschränkungen:
Artikel 18 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Wird eine gemeinsame Empfehlung zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Teil a der Anhänge V bis X vorgelegt, so wird darin auf den Schutz von jungen Meerestieren geachtet.
Artikel 19 Adhoc-Schließungen und Verlagerungen von Fischereitätigkeiten
(1) Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Einführung von Adhoc-Schließungen zum Schutz von empfindlichen Arten oder von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen oder Schalentieren vorgelegt werden, enthält unter anderem folgende Angaben:
(2) Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Verlagerung von Fischereitätigkeiten vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben:
a) Arten und Schwellenwerte, die zu einer Pflicht zur Verlagerung führen;
b) Abstand, den die Schiffe von ihren vorherigen Fangpositionen einhalten müssen.
Artikel 20 Innovative Fanggeräte
(1) Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Einsatz von innovativem Fanggerät in einem bestimmten Meeresraum vorgelegt wird, enthält eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume. Die betreffenden Mitgliedstaaten erheben die geeigneten Daten, die für eine solche Bewertung erforderlich sind.
(2) Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird nicht erlaubt, wenn aus den Bewertungen gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass ihre Verwendung erhebliche negative Auswirkungen auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten hat.
Artikel 21 Naturschutzmaßnahmen
Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume vorgelegt wird, kann dazu dienen,
Artikel 22 Regionale Maßnahmen im Rahmen von befristeten Rückwurfplänen
(1) Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen zur Festlegung technischer Maßnahmen im Rahmen befristeter Rückwurfplänen, wie in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegt, so können diese Empfehlungen unter anderem Folgendes enthalten:
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen oder Schalentieren.
Artikel 23 Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Regelungen für die vollständige Dokumentation der Fänge und Rückwürfe auf der Grundlage messbarer Ziele und Vorgaben für die Zwecke einer ergebnisorientierten Verwaltung von Fischereien ergänzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Pilotprojekte dürfen von den in Teil B der Anhänge V bis XI genannten Maßnahmen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet und für die Dauer von maximal einem Jahr abweichen, sofern die Pilotprojekte nachweislich dazu beitragen, dass die Ziele und Vorgaben gemäß den Artikeln 3 und 4 verwirklicht werden, und insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Selektivität der betreffenden Fanggeräte bzw. Fangmethoden zu verbessern oder ihre Umweltauswirkungen zu verringern. Der genannte Zeitraum von einem Jahr kann unter denselben Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Er ist auf höchstens 5 % der Fischereifahrzeuge in diesem Metier pro Mitgliedstaat begrenzt.
(3) Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung von Pilotprojekten, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Projekte stützen. Der STECF bewertet diese gemeinsamen Empfehlungen und veröffentlicht die Bewertung. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projekts legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse, einschließlich einer detaillierten Bewertung der Veränderungen bei der Selektivität und anderen Umweltauswirkungen vor.
(4) Der STECF bewertet den Bericht gemäß Absatz 3. Wird der Beitrag des neuen Fanggeräts oder der neuen Fangmethode zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 2 positiv bewertet, kann die Kommission im Einklang mit dem AEUV den Vorschlag unterbreiten, eine allgemeine Nutzung des betreffenden Geräts oder der betreffenden Methode zuzulassen. Die Bewertung des STECF wird veröffentlicht.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu erlassen, mit denen die technischen Spezifikationen für ein System zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt werden.
Artikel 24 Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit folgenden Bestimmungen erlassen:
(2) Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.
Kapitel IV
Wissenschaftliche Forschung, direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung
Artikel 25 Wissenschaftliche Forschung
(1) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die wissenschaftlicher Forschung dienen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 dieses Artikels gefangene Meerestiere dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie auf die Quoten gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern anwendbar, angerechnet werden und
Artikel 26 Direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung
(1) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse durchgeführt werden.
(2) Wird die direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung in den Gewässern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Kommission und alle betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 20 Kalendertage im Voraus über die beabsichtigte Durchführung solcher Fangtätigkeiten unterrichtet.
Kapitel V
Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen
Artikel 27 Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen
(1) Die Fanganteile gemäß den Anhängen V bis VIII entsprechen dem Höchstanteil der Arten, der für die in diesen Anhängen festgelegten spezifischen Maschenöffnungen zulässig ist. Diese Prozentsätze gelten unbeschadet der Pflicht zur Anlandung der Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(2) Die Fanganteile werden als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresschätze berechnet.
(3) Die Fanganteile gemäß Absatz 2 können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.
(4) Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für unter ihrer Flagge fahrende Schiffe ausstellen, die Fischereitätigkeiten unter Verwendung der in den Anhängen V bis XI genannten spezifischen Maschenöffnungen betreiben. Diese Fangerlaubnisse können ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn festgestellt wurde, dass ein Schiff die in den Anhängen V bis VIII festgelegten Fanganteile nicht eingehalten hat.
(6) Dieser Artikel lässt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unberührt.
(7) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und gemäß Artikel 29 zu erlassen, um den Begriff "gezielte Fischerei" auf die relevanten Arten in Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI näher zu bestimmen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den betreffenden Fischereien haben, etwaige gemeinsame Empfehlungen erstmalig nicht später als 15. August 2020 vor.
Kapitel VI
Technische Maßnahmen im NEAFC-Regelungsgebiet
Artikel 28 Technische Maßnahmen im NEAFC-Regelungsgebiet
Die im NEAFC-Regelungsgebiet anwendbaren technischen Maßnahmen sind in Anhang XII festgelegt.
Kapitel VII
Verfahrensbestimmungen
Artikel 29 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 14. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 erlassen wird, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 30 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Rates.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 31 Überprüfung und Berichterstattung
(1) Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele gemäß Artikel 3 und die Vorgaben gemäß Artikel 4 zu erreichen. In diesem Bericht wird ferner auf Gutachten des ICES Bezug genommen, die zu den Fortschritten bei innovativen Fanggeräten oder zu deren Auswirkungen erstellt wurden. In diesem Bericht werden Schlussfolgerungen zum Nutzen oder zu den negativen Auswirkungen auf marine Ökosysteme, empfindliche Lebensräume sowie die Selektivität gezogen.
(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält unter anderem eine Bewertung des Beitrags technischer Maßnahmen zur Optimierung von Bewirtschaftungsmustern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a. Zu diesem Zweck kann in dem Bericht unter anderem als Leistungsindikator in Bezug auf die Selektivität für die Schlüsselindikatorbestände für die Arten gemäß Anhang XIV die Länge der optimalen Selektivität (Lopt) im Vergleich zur durchschnittlichen Länge des gefangenen Fischs für jedes Jahr angegeben werden.
(3) Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Maßnahmen, durch die ein Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden soll.
(4) Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat zudem auf der Grundlage des Berichts erforderliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vorschlagen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Arten gemäß Anhang XIV zu erlassen.
Artikel 32 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel 3, 8 bis 12, 14, 15, 16 und 25 werden gestrichen.
b) Die Anhänge II, III und IV werden gestrichen.
Verweise auf die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten als Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Artikel 33 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3 wird gestrichen.
b) Der folgende Abschnitt 4 wird eingefügt:
"Abschnitt 4
Verarbeitung an Bord und pelagische Fischerei
Artikel 54a Verarbeitung an Bord
(1) Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Artikel 54b Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge
(1) Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 operieren, beträgt 10 mm.
Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.
(2) Pelagischen Fischereifahrzeugen, die im NEAFC-Übereinkommensbereich operieren, ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.
(3) Von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigte Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen pelagischer Fischereifahrzeuge für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele im NEAFC-Übereinkommensbereich wie auch jegliche Änderungen dazu werden vom Schiffskapitän an die zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats gesandt. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Fischereifahrzeuge überprüfen regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen. Kopien dieser Zeichnungen sind jederzeit an Bord mitzuführen.
Artikel 54c Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen
(1) Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Bastard-/Holzmakrelen automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.
(2) Solche Vorrichtungen dürfen jedoch mitgeführt oder eingesetzt werden, sofern
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dürfen Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öres- und zugelassen sind, in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen gemäß Artikel 7 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. In der Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für die Ostsee."
Artikel 34 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Artikel 15 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erhält folgende Fassung:
"(12) Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung nicht an Bord behalten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, es sei denn, sie werden als Lebendköder verwendet."
Artikel 35 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139
In der Verordnung (EU) 2016/1139 wird Artikel 8 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates1 fallen:
____
1) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105)."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241".
Artikel 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/973
In Verordnung (EU) 2018/973 wird Artikel 9 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates1 fallen.
___
1) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105)."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241."
Artikel 37 Änderung der Verordnung (EU) 2019/472
In der Verordnung (EU) 2019/472 wird Artikel 9 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates1 fallen.
___
1) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105)."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241."
Artikel 38 Änderung der Verordnung (EU)
In der Verordnung (EU) 2019/1022 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates1 fallen.
___
1) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105)."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241."
Artikel 39 Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.
2) ABl. C 185 vom 09.06.2017 S. 82.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juni 2019.
4) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
5) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.06.2008 S. 19).
6) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
7) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
8) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
9) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
11) Verordnung (EG) Nr. 894/97 vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.05.1997 S. 1).
12) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.04.1998 S. 1).
13) Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000 S. 5).
14) Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 (ABl. L 41 vom 13.02.2002 S. 1).
15) Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.04.2004 S. 12).
16) Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005 S. 1).
17) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006 S. 11).
18) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).
19) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.07.2016 S. 1).
20) Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.07.2018 S. 1).
21) Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern, und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.03.2019 S. 1).
22) Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 1).
23) ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 70).
24) CECAF-Gebiete (Mittlerer Ostatlantik bzw. FAO-Fischereigebiet 34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 1).
25) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011 S. 44).
26) Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010 S. 17).
27) Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.07.2008 S. 8).
28) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 1).
Verbotene Arten | Anhang I20 |
Arten, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 ein Verbot gilt, diese zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, zu lagern, zu verkaufen, feilzubieten oder zum Verkauf anzubieten:
Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume | Anhang II |
Für die Zwecke des Artikels 12 gelten folgende Beschränkungen für Fischereitätigkeiten in den Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
Teil A
Nordwestliche Gewässer
1. Es ist verboten, Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze und Grundlangleinen in folgenden Gebieten einzusetzen:
Belgica Mound Province:
Hovland Mound Province:
North-West Porcupine Bank Gebiet I:
North-West Porcupine Bank Gebiet II:
South-West Porcupine Bank:
2. Für alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Schutzgebieten gemäß Nummer 1 fischen, gilt Folgendes:
3. Es ist verboten, Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze im folgenden Gebiet einzusetzen:
Darwin Mounds:
Teil B
Südwestliche Gewässer
1. El Cachucho
1.1. Es ist verboten, Grundschleppnetze, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze und Grundlangleinen in folgenden Gebieten einzusetzen:
1.2. Schiffe, die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 mit Grundlangleinen gezielte Fischerei auf Gabeldorsch (Phycis blennoides) betrieben haben, dürfen in dem Gebiet südlich von 44° N weiter Fischfang betreiben, sofern sie über eine gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilte Fangerlaubnis verfügen.
1.3. Alle Schiffe mit einer solchen Fangerlaubnis verfügen unabhängig von ihrer Gesamtlänge über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS, das beim Fangeinsatz in dem Gebiet gemäß Nummer 1.1 in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt.
2. Madeira und Kanarische Inseln
Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- und Spiegelnetze in Tiefen von mehr als 200 m oder Grundschleppnetze und ähnliches gezogenes Fanggerät in den folgenden Gebieten einzusetzen:
3. Azoren
Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- und Spiegelnetze in Tiefen von mehr als 200 m oder Grundschleppnetze und ähnliches gezogenes Fanggerät in den folgenden Gebieten einzusetzen:
Liste der Arten, die nicht mit Treibnetzen gefangen werden dürfen | Anhang III |
Bestimmung der Größe von Meerestieren | Anhang IV |
( 1) Die Größe eines Fisches wird, wie in Schaubild 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
( 2) Die Größe von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) wird, wie in Schaubild 2 gezeigt, gemessen:
Bei abgetrennten Kaisergranatschwänzen: vom vorderen Rand des ersten vorhandenen Schwanzsegments bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten. Der Schwanz wird flachliegend in ungestrecktem Zustand an der Oberseite gemessen.
( 3) Die Größe von Hummer (Homarus gammarus) aus der Nordsee mit Ausnahme des Skagerraks oder des Kattegats wird, wie in Schaubild 3 gezeigt, als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen.
( 4) Die Größe von Hummer (Homarus gammarus) aus dem Skagerrak oder Kattegat wird gemessen, wie in Schaubild 3 gezeigt:
( 5) Die Größe von Langusten (Palinurus spp.) wird, wie in Schaubild 4 gezeigt, gemessen als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Spitze des Rostrums bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers.
( 6) Die Größe von Muscheln wird, wie in Schaubild 5 gezeigt, an der Stelle des größten Durchmessers gemessen.
( 7) Die Größe von Seespinnen (Maja squinado) wird, wie in Schaubild 6 gezeigt, als Panzerlänge entlang der Mittellinie vom Rand des Panzers zwischen den Rostren bis zum hinteren Ende des Panzers gemessen.
( 8) Die Größe von Taschenkrebsen (Cancer pagurus) wird, wie in Schaubild 7 gezeigt, als maximale Breite des Panzers im rechten Winkel zu der von vorne nach hinten verlaufenden Mittellinie des Panzers gemessen.
( 9) Die Größe von Wellhornschnecken (Buccinum spp.) wird, wie in Schaubild 8 gezeigt, als Länge des Gehäuses gemessen.
( 10) Die Größe von Schwertfischen (Xiphias gladius) wird, wie in Schaubild 9 gezeigt, als Länge vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung gemessen.
Schaubild 1 Fischarten
Schaubild 2 Kaisergranat
(Nephrops norvegicus)
Schaubild 3 Hummer
(Homarus gammarus)
Schaubild 4 Languste
(Palinurus spp.)
Schaubild 5 Muschel
Schaubild 6 Seespinne
(Maja squinado)
Schaubild 7 Taschenkrebs
(Cancer pagurus)
Schaubild 8 Wellhornschnecken
(Buccinum spp.)
Schaubild 9 Schwertfisch
(Xiphias gladius)
Nordsee 1 | Anhang V20 21 |
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung20
Art | Nordsee |
Kabeljau (Gadus morhua) | 35 cm |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | 30 cm |
Seelachs (Pollachius virens) | 35 cm |
Pollack (Pollachius pollachius) | 30 cm |
Seehecht (Merluccius merluccius) | 27 cm |
Butte (Lepidorhombus spp.) | 20 cm |
Seezungen (Solea spp.) | 24 cm |
Scholle (Pleuronectes platessa) | 27 cm |
Wittling (Merlangius merlangus) | 27 cm |
Leng (Molva molva) | 63 cm |
Blauleng (Molva dypterygia) | 70 cm |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | Gesamtlänge 85 mm Panzerlänge 25 mm Kaisergranatschwänze 46 mm |
Makrelen (Scomber spp.) | 30 cm 4 |
Hering (Clupea harengus) | 20 cm 4 |
Bastardmakrelen (Trachurus spp.) | 15 cm 4 |
Sardelle (Engraulis encrasicolus) | 12 cm oder 90 Stück pro kg 4 |
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) | 42 cm |
Sardine (Sardina pilchardus) | 11 cm 4 |
Hummer (Homarus gammarus) | 87 mm (Panzerlänge) |
Seespinne (Maja squinado) | 120 mm |
Kammmuscheln (Chlamys spp.) | 40 mm |
Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus) | 40 mm |
Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra) | 38 mm |
Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum) | 35 mm |
Raue Venusmuschel (Venus verrucosa) | 40 mm |
Glatte Venusmuschel (Callista chione) | 6 cm |
Schwertmuscheln (Ensis spp.) | 10 cm |
Riesentrogmuschel (Spisula solida) | 25 mm |
Sägezähnchen (Donax spp.) | 25 mm |
Taschenmessermuschel (Pharus legumen) | 65 mm |
Wellhornschnecke (Buccinum undatum) | 45 mm |
Tintenfisch (Octopus vulgaris) | 750 g |
Langusten (Palinurus spp.) | 95 mm (Panzerlänge) |
Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) | 22 mm (Panzerlänge) |
Taschenkrebs (Cancer pagurus) | 140 mm 1 2 3 |
Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) | 100 mm |
Kabeljau (Gadus morhua) | 30 cm |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | 27 cm |
Seelachs (Pollachius virens) | 30 cm |
Pollack (Pollachius pollachius) | - |
Seehecht (Merluccius merluccius) | 30 cm |
Butte (Lepidorhombus spp.) | 25 cm |
Seezungen (Solea spp.) | 24 cm |
Scholle (Pleuronectes platessa) | 27 cm |
Wittling (Merlangius merlangus) | 23 cm |
Leng (Molva molva) | - |
Blauleng (Molva dypterygia) | - |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | Gesamtlänge 105 mm Kaisergranatschwänze 59 mm Panzerlänge 32 mm |
Makrelen (Scomber spp.) | 20 cm 4 |
Hering (Clupea harengus) | 18 cm 4 |
Bastardmakrelen (Trachurus spp.) | 15 cm 4 |
Hummer (Homarus gammarus) | Gesamtlänge 220 mm Panzerlänge 78 mm |
Europäischer Hummer (Homarus gammarus) | 90 mm (Panzerlänge) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a |
1) In den Unionsgewässern der ICES-Division 4a. In den ICES-Divisionen 4b und 4c gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.
2) In dem Gebiet der ICES-Divisionen 4b und 4c, das durch den Punkt 53°28'22" N, 0°09'24" E an der englischen Küste, eine gerade Linie, die diesen Punkt mit dem Punkt 53°28'22" N, 0°22'24" E verbindet, die 6-Meilen-Grenze des Vereinigten Königreichs sowie eine gerade Linie zwischen dem Punkt 51°54'06" N, 1°30'30" E und dem Punkt 51°55'48" N, 1°17'00" E an der englischen Küste begrenzt ist, gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 115 mm. 3) Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden. 4) Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung. |
1. Die in diesem Teil für Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Nordsee und für Europäischen Hummer (Homarus gammarus) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens im Skagerrak und Kattegat (ICES-Division 3a) festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten für die Freizeitfischerei.
Teil B
Maschenöffnungen20 22 22a
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät: 2
1.1. Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung verwenden die Schiffe bei der Fischerei mit Scherbrettnetzen eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm bzw. im Skagerrak mindestens 90 mm bzw. bei der Fischerei mit Scherbrettnetzen oder Waden im Kattegat mindestens 90 mm. 6 7
1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern
1.3. Abweichend von den Spezifikationen in der Tabelle darf in der Befischung von Tiefseegarnele im Skagerrak (ICES-Division 3a) eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung
1.4. Der Einsatz von SepNep 5 gemäß Anhang I dieser Verordnung ist als gleichwertige Selektionsvorrichtung bei der gezielten Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) zulässig.
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 100 mm1 | Nordsee, südlich von 57°30' N | Gezielte Befischung von Scholle und Seezunge mit Scherbrettnetzen, Baumkurren und Waden. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 90 mm wird eingesetzt. |
mindestens 80 mm1 | ICES-Divisionen 4b und 4c | Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.
Gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen mit Grundschleppnetzen gelten. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt. |
mindestens 80 mm | Nordsee | Gezielte Fischerei auf Norwegischen Hummer (Nephrops norvegicus). Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.
Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt. Gezielte Fischerei auf Rochen. |
mindestens 80 mm | ICES-Division 4c | Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Scherbrettnetzen. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt. |
mindestens 70 mm (Quadratmaschen) oder 90 mm (Rautenmaschen) | Skagerrak und Kattegat | Gezielte Fischerei auf Norwegischen Hummer (Nephrops norvegicus). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt. |
mindestens 40 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae,Ommastrephidae) |
mindestens 35 mm | Skagerrak und Kattegat | Gezielte Fischerei auf Tiefseegarnele (Pandalus borealis). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 19 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt. |
mindestens 32 mm | gesamtes Gebiet außer Skagerrak und Kattegat | Gezielte Fischerei auf Tiefseegarnele (Pandalus borealis). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 19 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt. |
mindestens 16 mm | gesamtes Gebiet | Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. Es ist eine der folgenden Vorrichtungen einzusetzen:
Stand: VO (EU) 2022/199 |
weniger als 16 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Sandaal |
*) 'Excluder-Vorrichtung' bezeichnet eine konische Netzvorrichtung, die folgende Kriterien erfüllt:
1) Schiffe dürfen nördlich einer Linie, die folgende Koordinaten verbindet, nicht mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm fischen: einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55°N, dann östlich bis 55°N, 5°E, dann nördlich bis 56°N und östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56°N. Innerhalb der ICES-Division 2a und dem Teil des ICES-Untergebiets 4, der nördlich von 56°00' N liegt, ist die Verwendung von Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 119 mm verboten. |
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
2.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm.
2.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1. können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 100 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Schellfisch, Wittling, Kliesche und Wolfsbarsch |
mindestens 90 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Plattfisch oder Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind |
mindestens 50 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind |
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen20 21
1. Sperrung eines Gebiets zum Schutz des Sandaals in den ICES-Divisionen 4a und 4b
1.1. Die Fischerei auf Sandaal mit gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm ist innerhalb des geografischen Gebiets verboten, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
1.2. Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.
2. Sperrung eines Gebiets zum Schutz von Jungschollen im ICES-Untergebiet 4
2.1. Für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m ist es verboten, mit Grundschleppnetzen, Baumkurren, Snurrewaden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät innerhalb der geografischen Gebiete zu fischen, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
2.2. Zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 sind die folgenden Schiffe zugelassen:
2.3. Bei Schiffen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a, die mit Baumkurren fischen, darf die einfache Baumlänge oder die Gesamtlänge von kombinierten Baumkurren, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, eine Länge von 9 m nicht übersteigen oder auf über 9 m ausgezogen werden können, es sei denn, es werden Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm eingesetzt. Fischereifahrzeuge, die hauptsächlich Nordseegarnelen (Crangon crangon) fangen, dürfen Baumkurren mit einer Gesamtbaumlänge - gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume - von über 9 m verwenden, wenn sie Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm einsetzen, sofern diesen Schiffen hierzu eine zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde.
2.4. Schiffe, die zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 berechtigt sind, werden in eine Liste aufgenommen, die der Kommission von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegt wird. Die Gesamtmaschinenleistung der gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a in der Liste aufgeführten Schiffe darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 ausgewiesene Gesamtmaschinenleistung nicht übersteigen. Zum Fischfang berechtigte Schiffe müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein. Ab dem 1. Juli 2021 dürfen nur Baumkurrenkutter mit einer Länge über alles von höchstens 24 Metern in diese Liste aufgenommen werden.
3. Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs
3.1. Innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen vor der Küste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien der Hoheitsgewässer, dürfen Schiffe nicht mit Baumkurren fischen.
3.2. Abweichend von Nummer 3.1 ist der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
4. Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände in der ICES-Division 4b
Die Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm im Steert oder mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 30 mm ist innerhalb der geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, und während der folgenden Zeiträume untersagt:
Abweichend von Absatz 1 dritter Gedankenstrich gilt dieser Gedankenstrich bis zum 31. Dezember 2023 nicht für den Fischfang mit folgendem Fanggerät:
Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen der Kommission bis zum 15. Dezember 2023 Überwachungsdaten zur Begründung der Ausnahmeregelung vor.
5. Besondere Bestimmungen für das Skagerrak und das Kattegat in der ICES-Division 3a
5.1. Im Kattegat darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.
5.2. Es ist Unionsschiffen verboten, Lachs und Meerforelle zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu la gem. zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
5.3. Es ist verboten, Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm im Steert vom 1. Juli bis zum 15. September in den Gewässern innerhalb von drei Seemeilen von den Basislinien im Skagerrak und im Kattegat einzusetzen, es sei denn, diese dienen der gezielten Befischung von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis). Bei der gezielten Befischung von Aalmutter (Zoarces viviparus), Grundeln (Gobiidae) oder Groppen (Cottus spp.), die als Köder verwendet werden sollen, können Netze mit beliebiger Maschenöffnung verwendet werden.
6. Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 3a und 4a
6.1. Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:
6.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 6.1 nicht länger in Anspruch nehmen.
7. Maßnahmen betreffend Europäischen Hummer in der ICES-Division 3a20
7.1. In der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a darf Europäischer Hummer (Homarus gammarus) nur mit Hummerreusen (FPO) gefangen werden.
Die Hummerreuse muss mindestens zwei kreisförmige Fluchtöffnungen mit einem Durchmesser von mindestens 60 mm haben, die sich im unteren Teil jeder Fangkammer der Hummerreuse befinden. Hummer, die unbeabsichtigt mit anderen Fanggeräten gefangen wurden, dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.
7.2. Es ist verboten, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a Europäischen Hummer (Homarus gammarus) zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden:
In diesen Zeiträumen unbeabsichtigt gefangene Exemplare des Europäischen Hummers dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.
Teil D
Verwendung von Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c
1. Fischfang mit Pulsbaumkurren ist in allen Unionsgewässern ab dem 1. Juli 2021 verboten.
2. In dem Übergangszeitraum, der am 30. Juni 2021 endet, ist der Fischfang mit Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c weiterhin erlaubt unter den in diesem Teil und den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Merkmale der verwendeten Pulsbaumkurre und der geltenden Kontrollmaßnahmen südlich einer Loxodrome, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet:
Hierfür gelten folgende Bedingungen:
3. In diesem Zeitraum wird keinem Schiff eine neue Lizenz erteilt.
4. Bis zum 30. Juni 2021 können die Mitgliedstaaten in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, nicht diskriminierende Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung von Pulsbaumkurren treffen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten in Kenntnis, wenn sie Maßnahmen gemäß dieser Nummer ergreifen.
5. Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat nimmt der Kapitän eines Schiffes, das Pulsbaumkurren verwendet, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus dem Küstenmitgliedstaat an Bord.
2) Bei der Fischerei mit Baumkurren darf die maximale Länge des Kurrbaums oder die Gesamtkurrbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Kurrbäume, 24 Meter nicht überschreiten oder darf nicht auf eine Länge von mehr als 24 Metern ausgedehnt werden. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen. Dies gilt unbeschadet spezifischerer Maßnahmen in bestimmten Gebieten der Nordsee.
3) Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.06.2017 S. 1).
5) "SepNep" ist ein Scherbrettnetz, das
6) Bei der Fischerei in den Unterdivisionen Skagerrak und Kattegat mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann in der Unterdivision Kattegat im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden.
7) Bei der Fischerei in der Unterdivision Kattegat mit Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden.
SepNep Fanggerätebeschreibung | Anhang20 |
Oberer Steert (Steert für Fische)
Unterer Steert (Steert für Kaisergranat)
Trennblatt
Sortiergitter (optional)
Nordwestliche Gewässer | Anhang VI21 |
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung21
Art | gesamtes Gebiet |
Kabeljau (Gadus morhua) | 35 cm |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | 30 cm |
Seelachs (Pollachius virens) | 35 cm |
Pollack (Pollachius pollachius) | 30 cm |
Seehecht (Merluccius merluccius) | 27 cm |
Butte (Lepidorhombus spp.) | 20 cm |
Seezungen (Solea spp.) | 24 cm |
Scholle (Pleuronectes platessa) | 27 cm |
Wittling (Merlangius merlangus) | 27 cm |
Leng (Molva molva) | 63 cm |
Blauleng (Molva dypterygia) | 70 cm |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) Kaisergranatschwänze | Gesamtlänge 85 mm, Psanzerlänge 25 mm 1 46 mm 2 |
Makrelen (Scomber spp.) | 20 cm 6 |
Hering (Clupea harengus) | 20 cm 6 |
Bastardmakrelen (Trachurus spp.) | 15 cm 6 |
Sardelle (Engraulis encrasicolus) | 12 cm oder 90 Stück pro kg 6 |
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) | 42 cm |
Sardine (Sardina pilchardus) | 11 cm 6 |
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) | 33 cm |
Hummer (Homarus gammarus) | 87 mm |
Seespinne (Maja squinado) | 120 mm |
Kammmuscheln (Chlamys spp.) | 40 mm |
Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus) | 40 mm |
Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra) | 38 mm |
Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum) | 35 mm |
Raue Venusmuschel (Venus verrucosa) | 40 mm |
Glatte Venusmuschel (Callista chione) | 6 cm |
Schwertmuscheln (Ensis spp.) | 10 cm |
Riesentrogmuschel (Spisula solida) | 25 mm |
Sägezähnchen (Donax spp.) | 25 mm |
Taschenmessermuschel (Pharus legumen) | 65 mm |
Wellhornschnecke (Buccinum undatum) | 45 mm |
Tintenfisch (Octopus vulgaris) | 750 g |
Langusten (Palinurus spp.) | 95 mm |
Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) | 22 mm (Panzerlänge) |
Taschenkrebs (Cancer pagurus) | 140 mm 3 4 |
Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) | 100 mm 5 |
1) In den ICES-Divisionen 6a und 7a gilt als Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eine Gesamtlänge von 70 mm und eine Panzerlänge von 20 mm.
2) In den ICES-Divisionen 6a und 7a gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 37 mm. 3) In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 5, 6 südlich von 56° N und 7, außer in den ICES-Divisionen 7d, 7e und 7f gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm. 4) Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden. 5) In der ICES-Division 7a nördlich von 52°30' N und der ICES-Division 7d gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 110 mm. 6) Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung. Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet. Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden. |
1. Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dypterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus), Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Sardine (Sardina pilchardus) und Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gelten für die Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern.
Teil B
Maschenöffnungen21
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
1.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm 1 oder mindestens 100 mm im ICES-Untergebiet 7b-7k.
1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die nordwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 80 mm1 | ICES-Untergebiet 7 | Gezielte Fischerei auf Seehecht, Butte und Seeteufel oder gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, mit Grundschleppnetzen. Ein Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 120 mm wird eingesetzt3 5 Gezielte Fischerei mit Scherbrettnetzen auf Seezunge und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt3. |
mindestens 80 mm | gesamtes Gebiet | Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops Norvegicus)2. Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt. |
mindestens 80 mm | ICES-Divisionen 7a, 7b, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h und 7j | Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Netzblatt mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm4 in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt. |
mindestens 80 mm | ICES-Divisionen 7d und 7e | Gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, mit Grundschleppnetzen. |
mindestens 40 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae,Ommastrephidae) |
mindestens 16 mm | gesamtes Gebiet | Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden. |
weniger als 16 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Sandaal |
1) Dies gilt unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 2 der Kommission.
2) Für Schiffe mit einfachem Geschirr in der ICES-Division 7a wird eine Maschenöffnung von mindestens 70 mm vorgeschrieben. 3) Dies gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 3der Kommission. 4) Diese Bestimmung gilt nicht für die ICES-Division 7d. |
(Gültig bis 31.12.2022 gem. VO (EU) 2021/2324
1.3. Diese Nummer gilt abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2.
1.3.1. Für Schiffe, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49°30' N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30' N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Grundschleppnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes:
Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Schiffe einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, teilen der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Dezember die Anzahl und die Fangzusammensetzung der Schiffe mit, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen.
Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die ein alternatives, hochselektives Fanggerät einsetzen, von der Anwendung der Buchstaben a und b ausnehmen, sofern die technischen Merkmale dieser Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF zu derselben oder einer höheren Selektivität wie die unter diesen Buchstaben genannten Fanggeräte und zu einem Anteil von Kabeljau an den Fängen von weniger als 1 % führen. Ein solches Fanggerät oder eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.
1.3.2. Abweichend von den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3.1 gilt Folgendes:
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Vorrichtung gemäß Ziffer v bis Ende Dezember 2022 gestatten, sofern die technischen Merkmale dieser Vorrichtung gemäß einer Bewertung des STECF auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten spätestens am 1. Mai 2022 übermittelten Informationen zu derselben oder einer höheren Selektivität führen wie die der anderen Fanggeräte gemäß den Nummern 1.2 und 1.3.1. Eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.
1.4. Die Nummern 1.4.1 und 1.4.2 gelten abweichend von Nummer 1.2.
1.4.1. Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) fischen, gilt Folgendes:
Abweichend von Nummer 1.4.1 Buchstaben a und b ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.
1.4.2. Für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) einsetzen, gilt Folgendes:
Abweichend von Nummer 1.4.2 Buchstaben a bis d ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Diese Fanggeräte müssen vom STECF bewertet und von der Kommission genehmigt werden und müssen die in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllen.
1.5. Die Fanganteile gemäß den Nummern 1.3 und 1.4 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.
1.6. Die Maßnahmen der Nummern 1.3 bis 1.5 gelten bis zum 31. Dezember 2022. )
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
2.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm 15.
2.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die nordwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 100 mm1 | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Plattfisch oder Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind gezielte Fischerei auf Wittling, Kliesche und Wolfsbarsch |
mindestens 50 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind gezielte Fischerei auf Meerbarbe |
1) In Division 7d gilt mindestens 90 mm. |
3. Dieser Teil gilt unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 5 für die Fischereien, die von der genannten delegierten Verordnung betroffen sind.
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen21
1. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 6a
Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jedes Jahres ist es verboten, Fischereitätigkeiten mit gezogenem Fanggerät oder Stellnetzen in dem Gebiet zu betreiben, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:
2. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in den ICES-Divisionen 7f und 7g
2.1. Vom 1. Februar bis zum 31. März jedes Jahres ist jeglicher Fischereitätigkeit in den folgenden statistischen ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von der Basislinie.
2.2. In den spezifischen Gebieten und Zeiträumen dürfen Fischereitätigkeiten mit Reusen betrieben werden, sofern
2.3. Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten darf mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern
3. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 7a
3.1. In der Zeit vom 14. Februar bis 30. April jedes Jahres ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliches gezogenes Gerät, Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil der ICES-Division 7a einzusetzen, der durch die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:
3.2. Abweichend von Nummer 1 ist in dem genannten Gebiet und Zeitraum die Verwendung von Grundschleppnetzen zulässig, sofern diese Schleppnetze mit selektivem Fanggerät ausgestattet sind, das vom STECF bewertet wurde.
4. Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6
Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
5. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in den ICES-Divisionen 7c und 7k
5.1. Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und vergesellschaftete Arten (d. h. Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai) ist jährlich vom 1. Mai bis zum 31. Mai in dem geografischen Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
5.2. Die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den unter Nummer 5.1 genannten Arten an Bord ist in Einklang mit Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.
6. Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng in der ICES-Division 6a
6.1. Gezielte Fischerei auf Blauleng ist jährlich vom 1. März bis zum 31. Mai in den Gebieten der ICES-Division 6a verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
Rand des schottischen Festlandsockels
Rand der Rosemary Bank
Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
6.2. Beifänge von Blauleng bis zu einem Schwellenwert von sechs Tonnen dürfen an Bord behalten und angelandet werden. Sobald ein Schiff diese Schwelle von sechs Tonnen Blauleng erreicht, gilt Folgendes:
6.3. Vom 15. Februar bis zum 15. April jedes Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Stellnetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
7. Fangbeschränkungen für Makrele in den ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g und 7h
7.1. Gezielte Fischerei auf Makrele mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm im Steert oder mit Ringwaden ist - es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Meerestiere, die gefangen wurden - in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
7.2. In dem unter Nummer 7.1 definierten Gebiet darf gefischt werden mit:
7.3. Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf welche Makrelen lediglich umgeladen werden, sind in dem unter Nummer 7.1 definierten Gebiet erlaubt.
8. Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs und Irlands
8.1. Der Einsatz von Baumkurren mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist im ICES-Division 5b und im ICES-Untergebiet 6 nördlich von 56° N verboten.
8.2. Innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.
8.3. Der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
9. Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 5b, 6a, 6b, 7b, 7c, 7h, 7j und 7k
9.1. Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:
9.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst, und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 9.1 nicht länger in Anspruch nehmen.
(Gültig bis 31.12.2022 gem. VO (EU) 2021/2324
10. Beschränkungen der Fischerei mit Grundschleppnetzen und Waden in der Keltischen See21
10.1. Fischereifahrzeuge dürfen in den folgenden Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen und Waden fischen:
Dieses Verbot gilt nicht für Schiffe,
Abweichend von Ziffer i dürfen Fischereifahrzeuge, die in den unter Nummer 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Gebieten fischen, für gemischte Fischereien auf Grundfischarten ein alternatives Fanggerät einsetzen, das gemäß einer Bewertung des STECF dieselbe oder eine höhere Selektivität wie eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm aufweist. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.
10.2. Die Maßnahmen in Nummer 10.1 gelten bis zum 31. Dezember 2022.)
2) Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.03.2002 S. 8).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zum Schutz bestimmter Bestände in der Keltischen See (ABl. L 218 vom 15.08.2012 S. 8).
4) Für die Fischerei auf Seeteufel ist eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm zu verwenden. Für die gezielte Fischerei auf Pollack und Seehecht in den ICES-Divisionen 7d und 7e ist eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm zu verwenden.
5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018 S. 8).
Südwestliche Gewässer | Anhang VII |
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung20
Art | gesamtes Gebiet |
Kabeljau (Gadus morhua) | 35 cm |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | 30 cm |
Seelachs (Pollachius virens) | 35 cm |
Pollack (Pollachius pollachius) | 30 cm |
Seehecht (Merluccius merluccius) | 27 cm |
Butte (Lepidorhombus spp.) | 20 cm |
Seezungen (Solea spp.) | 24 cm |
Scholle (Pleuronectes platessa) | 27 cm |
Wittling (Merlangius merlangus) | 27 cm |
Leng (Molva molva) | 63 cm |
Blauleng (Molva dypterygia) | 70 cm |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | Gesamtlänge 70 mm, Panzerlänge 20 mm |
Kaisergranatschwänze | 37 mm |
Makrelen (Scomber spp.) | 20 cm 6 |
Hering (Clupea harengus) | 20 cm 6 |
Bastardmakrelen (Trachurus spp.) | 15 cm 1 6 7 |
Sardelle (Engraulis encrasicolus) | 12 cm oder 90 Stück pro kg 2 6 |
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) | 36 cm |
Sardine (Sardina pilchardus) | 11 cm 6 |
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) | 33 cm |
Hummer (Homarus gammarus) | 87 mm |
Seespinne (Maia squinado) | 120 mm |
Kammmuscheln (Chlamys spp.) | 40 mm |
Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus) | 40 mm |
Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra) | 38 mm |
Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum) | 35 mm |
Raue Venusmuschel (Venus verrucosa) | 40 mm |
Glatte Venusmuschel (Callista chione) | 6 cm |
Schwertmuscheln (Ensis spp.) | 10 cm |
Riesentrogmuschel (Spisula solida) | 25 mm |
Sägezähnchen (Donax spp.) | 25 mm |
Taschenmessermuschel (Pharus legumen) | 65 mm |
Wellhornschnecke (Buccinum undatum) | 45 mm |
Tintenfisch (Octopus vulgaris) | 750 g 3 |
Langusten (Palinurus spp.) | 95 mm |
Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) | 22 mm (Panzerlänge) |
Taschenkrebs (Cancer pagurus) | 140 mm 4 5 |
Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) | 100 mm |
1) Für Blaue Bastardmakrele (Trachurus picturatus), die in den Gewässern um die Azoren unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals gefangen wird, gilt keine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.
2) Im ICES-Untergebiet 9 und im CECAF-Gebiet 34.1.2 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 9 cm. 3) In allen Gewässern in dem Teil des mittleren Ostatlantiks, welcher die Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des CECAF-Fischereigebiets 34 umfasst, gilt ein ausgenommenes Gewicht von 450 g. 4) In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 8 und 9 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm. 5) Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden. 6) Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung. 7) Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Bastardmakrelen (Trachurus spp.), die in der ICES-Division 8c und im ICES-Untergebiet 9 gefangen werden, beträgt 12 cm für 5 % der jeweiligen Quoten Spaniens und Portugals in diesen Gebieten. Innerhalb dieser Höchstgrenze von 5 % darf in der handwerklichen "Xávega"-Strandwadenfischerei in der ICES-Division 9a 1 % der Quote Portugals mit einer Größe von weniger als 12 cm gefangen werden. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Fänge angewandt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen. |
1. Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dipterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) gelten für die Freizeitfischerei in den südwestlichen Gewässern. Allerdings gelten im ICES-Untergebiet 8 für folgende Arten, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen werden, folgende Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung:
Kabeljau (Gadus morhua) | 42 cm |
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) | 40 cm |
Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) |
42 cm |
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
1.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 70 mm 1, 2 oder mindestens 55 mm in der ICES-Division 9a östlich von 7°23'48" W.
1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für südwestliche Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 55 mm | gesamtes Gebiet mit Ausnahme der ICES-Division 9a östlich von 7°23'48" W | Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, gezielte Fischerei auf Meerbarbe, gezielte Fischerei auf Makrele, Bastardmakrele und Blauen Wittling mit Grundschleppnetzen. |
mindestens 35 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Bastardzunge |
mindestens 55 mm | ICES-Division 9a westlich von 7°23'48" W | gezielte Fischerei auf Krebstiere |
mindestens 16 mm | gesamtes Gebiet | Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, gezielte Fischerei auf Garnelen (Palaemon serratus,Crangon crangon) und Krabben (Polybius henslowii). |
unter 16 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Sandaal |
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
2.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 100 mm 3 oder mindestens 80 mm in den ICES-Division 8c und ICES-Untergebiet 9.
2.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die südwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Seehecht nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 80 mm | gesamtes Gebiet mit Ausnahme der ICES-Division 8c und ICES-Untergebiet 9 | gezielte Fischerei auf Wolfsbarsch, Wittling, Steinbutt, Flunder und Pollack |
mindestens 60 mm | gesamtes Gebiet | Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. |
mindestens 50 mm | gesamtes Gebiet | Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten1, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. |
mindestens 40 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Meerbarbe, Geißelgarnelen (Penaeus spp.), Gemeinen Heuschreckenkrebs, Bastardzunge und Lippfisch |
1) Für Sardinen darf eine Maschenöffnung von weniger als 40 mm verwendet werden. |
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
1. Sperrgebiet zur Erhaltung des Seehechtbestands in der ICES-Division 9a
Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
2. Sperrgebiete zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in der ICES-Division 9a
2.1. Die gezielte Befischung von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen oder mit Reusen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
2.2. Fischfang mit Grundschleppnetzen oder ähnlichen gezogenen Netzen oder Reusen ist in den geografischen Gebieten und in den Zeiträumen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b gestattet, sofern alle Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
2.3. Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den geografischen Gebieten und außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Zeiträume ist verboten. Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
3. Beschränkungen für die gezielte Fischerei auf Sardellen in der ICES-Division 8c
3.1. Die gezielte Fischerei auf Sardellen unter Verwendung pelagischer Schleppnetze ist in der ICES-Division 8c verboten.
3.2. Das gleichzeitige Mitführen an Bord von pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden ist in der ICES-Division 8c verboten.
4. Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Untergebieten 8, 9, 10 und 12 östlich von 27°W
4.1. Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:
4.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst, und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 4.1 nicht länger in Anspruch nehmen.
4.3. Bedingungen für die Fischerei mit zulässigem Zuggerät im Golf von Biskaya Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Untergebieten 3-7 sowie in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e dürfen in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 ausgewiesenen Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70 bis 99 mm Fischereitätigkeiten betrieben werden, wenn das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 100 mm verfügt.
2) Bei der gezielten Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt. Bei der gezielten Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren wird ein Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.
3) Für die gezielte Fischerei auf Seeteufel ist eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm zu verwenden.
Ostsee | Anhang VIII |
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Art | Geografische Gebiete | Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung |
Kabeljau (Gadus morhua) | Unterdivisionen 22-32 | 35cm |
Scholle (Pleuronectes platessa) | Unterdivisionen 22-32 | 25 cm |
Lachs (Salmo salar) | Unterdivisionen 22-30 und 32 | 60 cm |
Unterdivision 31 | 50 cm | |
Flunder (Platichthys flesus) | Unterdivisionen 22 bis 25 | 23 cm |
Unterdivisionen 26, 27 und 28 | 21 cm | |
Unterdivisionen 29 bis 32, südlich von 59° | 18 cm | |
Steinbutt (Psetta maxima) | Unterdivisionen 22 bis 32 | 30 cm |
Glattbutt (Scophthalmus rhombus) | Unterdivisionen 22 bis 32 | 30 cm |
Aal (Anguilla anguilla) | Unterdivisionen 22 bis 32 | 35 cm |
Meerforelle (Salmo trutta) | Unterdivisionen 22 bis 25 und 29 bis 32 | 40 cm |
Unterdivisionen 26, 27 und 28 | 50 cm |
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
1.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm in T90-Netztuch oder von mindestens 105 mm mit einem BACOMA-Fluchtfenster von 120 mm.
1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die Ostsee angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 90 mm | Unterdivisionen 22 und 23 | gezielte Fischerei auf Plattfisch1 gezielte Fischerei auf Wittling |
mindestens 32 mm | Unterdivisionen 22 bis 27 | gezielte Fischerei auf Hering, Makrele, Bastardmakrele und Blauen Wittling |
mindestens 16 mm | Unterdivisionen 22 bis 27 | gezielte Fischerei auf Sprotte 2 |
mindestens 16 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf andere Arten als Plattfisch, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind |
mindestens 16 mm | Unterdivisionen 28-32 | gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind |
unter 16 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Sandaal |
1) Der Einsatz von Baumkurren ist nicht zugelassen. 2) Der Fang kann bis zu 45 % aus Heringen nach Lebendgewicht bestehen. |
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
2.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm bzw. 157 mm beim Lachsfang.
2.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die Ostsee angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau nicht mehr als 10 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze bzw. Beifänge von Lachs nicht mehr als fünf Exemplare ausmachen.
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen1 |
mindestens 90 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Plattfischarten |
unter 90 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten |
mindestens 16 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind |
1) Die Verwendung von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen von mehr als 9 km durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m und 21 km für Schiffe mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 m ist verboten. Die maximale Stellzeit solcher Fanggeräte beträgt 48 Stunden, außer wenn unter einer Eisschicht gefischt wird. |
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
1. Beschränkungen für die Fischerei mit gezogenem Gerät
Es ist ganzjährig verboten, mit gezogenem Gerät in dem geografischen Gebiet zu fischen, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird:
2. Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs
2.1. Die gezielte Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist wie folgt verboten:
2.2. Das Verbotsgebiet während der Schonzeit liegt jenseits der 4-Seemeilen-Grenze von den Basislinien.
2.3. Die Aufbewahrung an Bord von mit Fischfallen gefangenem Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist erlaubt.
3. Sondervorschriften für den Golf von Riga
3.1. Um in der Unterdivision 28-1 Fischfang zu betreiben, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein.
3.2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe mit einer Fangerlaubnis gemäß Nummer 3.1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, und die über eine Website öffentlich zugänglich gemacht wird, deren jeweilige Adresse der Kommission und den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.
3.3. Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:
3.4. Jedes Schiff auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern
3.5. Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann ausgetauscht werden, sofern
3.6. In der Unterdivision 28-1 ist die Fischerei mit Schleppnetzen in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 20 m verboten.
4. Räumliche Fangbeschränkungen
4.1. Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jährlich ist jegliche Fischereitätigkeit in den Gebieten verboten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt werden:
4.2. Gezielte Fischerei auf Lachs mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit treibenden Langleinen ist erlaubt. Es dürfen keine anderen Fanggeräte an Bord behalten werden.
4.3. Gezielte Fischerei auf Dorsch mit den in Nummer 5.2 genannten Fanggeräten ist verboten.
5. Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs
5.1 Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, soweit sie in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den nachstehend genannten Zeiten gefangen werden:
Art | Geografische Gebiete | Zeitraum |
Flunder | Unterdivisionen 26 bis 29 südlich von 59°30' N | 15. Februar bis 15. Mai |
Unterdivision 32 | 15. Februar bis 31. Mai | |
Steinbutt | Unterdivisionen 25, 26 und 28 südlich von 56°50' N | 1. Juni bis 31. Juli |
5.2. Die gezielte Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr im Steert, oder mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr ist verboten. Beifänge von Flunder und Steinbutt, deren Anteil am Gesamtlebendgewicht aller an Bord befindlichen Fänge 10 % nicht übersteigt, können während der unter Nummer 6.1 genannten Zeiträume an Bord behalten und angelandet werden.
6. Beschränkungen des Aalfangs
Die Aufbewahrung an Bord von mit aktivem Fanggerät gefangenem Aal ist verboten. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt.
Mittelmeer | Anhang IX |
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Art | gesamtes Gebiet |
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) | 25 cm |
Ringelbrasse (Diplodus annularis) | 12 cm |
Spitzbrasse (Diplodus puntazzo) | 18 cm |
Große Geißbrasse (Diplodus sargus) | 23 cm |
Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris) | 18 cm |
Sardelle (Engraulis encrasicolus) | 9 cm 1 |
Zackenbarsche (Epinephelus spp.) | 45 cm |
Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus) | 20 cm |
Seehecht (Merluccius merluccius) | 20 cm |
Meerbarben (Mullus spp.) | 11 cm |
Spanische Meerbrasse (Pagellus acarne) | 17 cm |
Rote Fleckenbrasse (Pagellus bogaraveo) | 33 cm |
Rotbrasse (Pagellus erythrinus) | 15 cm |
Gewöhnliche Sackbrasse (Pagrus pagrus) | 18 cm |
Wrackfisch (Polyprion americanus) | 45 cm |
Sardine (Sardina pilchardus) | 11 cm 2, 4 |
Makrele (Scomber spp.) | 18 cm |
Seezunge (SOLEa VULGARIS) | 20 cm |
Goldbrasse (Sparus aurata) | 20 cm |
Bastardmakrele (Trachurus spp.) | 15 cm |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | 20 mm PL 3 |
70 mm GL 3 | |
Hummer (Homarus gammarus) | 105 mm PL 3 |
300 mm GL 3 | |
Langusten (Palinuridae) | 90 mm PL 3 |
Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) | 20 mm PL 3 |
Pilgermuschel, Jakobsmuschel (Pecten jacobeus) | 10 cm |
Teppichmuscheln (Venerupis spp.) | 25 mm |
Venusmuscheln (Venus spp.) | 25 mm |
1) Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 110 Stück je Kilogramm zugrunde legen.
2) Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 55 Stück je Kilogramm zugrunde legen. 3) PL - Panzerlänge; GL - Gesamtlänge. |
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
Im Mittelmeer gelten folgende Maschenöffnungen:
Maschenöffnung 1 | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 40 mm Maschenöffnung (Quadratmaschen) im Steert 2 | gesamtes Gebiet | Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm2 als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden. |
mindestens 20 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Sardinen und Sardellen |
1) Es ist verboten, Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 3 mm oder mit Mehrfachzwirn oder Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 6 mm in einem Teil eines Grundschleppnetzes zu verwenden. 2) Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden. |
2. Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 14 mm | gesamtes Gebiet | keine |
3. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Im Mittelmeer gelten folgende Maschenöffnungen für verankerte Kiemennetze:
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 16 mm | gesamtes Gebiet | keine |
4. Im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewährte geltende Ausnahmen von den Bestimmungen der Nummern 1, 2 und 3 für Bootswaden und Strandwaden, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 jener Verordnung gilt, finden weiterhin Anwendung, sofern gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird.
Teil C
Beschränkungen des Einsatzes von Fanggeräten
1. Einschränkung des Einsatzes von Dredgen
Die maximale Breite für Dredgen beträgt 3 m, mit Ausnahme von Dredgen für den gezielten Fang von Schwämmen.
2. Einschränkung des Einsatzes von Ringwaden
Die Länge von Ringwaden und Waden ohne Schließleine wird beschränkt auf 800 m mit einer Netztiefe von 120 m, außer im Fall von Ringwaden für die gezielte Fischerei auf Thunfisch.
3. Einschränkung des Einsatzes von Stellnetzen
3.1. Es ist verboten, die folgenden Stellnetze zu verwenden:
3.2. Es ist verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze mit einer Zwirnstärke von mehr als 0,5 mm zu verwenden.
3.3. Es ist verboten, mehr als 2.500 m kombinierte Kiemennetze und Spiegelnetze und mehr als 6.000 m Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze an Bord mitzuführen oder einzusetzen.
4. Einschränkung des Einsatzes von Langleinen
4.1. Es ist für Fischereifahrzeuge mit Grundlangleinen verboten, mehr als 5.000 Haken an Bord mitzuführen oder einzusetzen, außer bei Fangreisen von mehr als 3 Tagen, bei denen die Schiffe nicht mehr als 7.000 Haken an Bord mitführen oder einsetzen dürfen.
4.2. Es ist für mit Oberflächenlangleinen fischende Schiffe verboten, mehr als die folgende Höchstzahl der Haken pro Schiff an Bord mitzuführen oder einzusetzen:
4.3. Ein Schiff, das Fangreisen von mehr als 2 Tagen durchführt, darf eine entsprechende Anzahl von Haken an Bord mitführen.
5. Einschränkung des Einsatzes von Reusen
Es ist verboten, pro Schiff mehr als 250 Reusen zum Fang von Tiefsee-Krebstieren an Bord mitzuführen oder einzusetzen.
6. Beschränkungen der gezielten Fischerei auf Rote Fleckbrasse
Die gezielte Fischerei auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) mit folgendem Fanggerät ist verboten:
7. Beschränkungen für die Fischerei mit Harpunengewehren
Es ist verboten, mit Harpunengewehren zu fischen, wenn sie in Verbindung mit Unterwasser-Atemgeräten (Aqualungen) oder nachts in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eingesetzt werden.
Schwarzes Meer | Anhang X |
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Art | Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung |
Steinbutt (Psetta maxima) | 45 cm |
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät für Grundfischbestände
Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen:
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 40 mm | gesamtes Gebiet | Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm 1 als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden. |
1) Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden. |
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 400 mm | gesamtes Gebiet | verankerte Kiemennetze für den Steinbuttfang |
3. Einschränkung des Einsatzes von Schleppnetzen und Dredgen
Der Einsatz von Schleppnetzen oder Dredgen in einer Tiefe von mehr als 1.000 m ist verboten.
Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik | Anhang XI |
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
In den Unionsgewässern im Indischen Ozean und im Westatlantik gelten folgende Maschenöffnungen:
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 100 mm | alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen | keine |
mindestens 45 mm | alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen | gezielte Fischerei auf Garnelen (Penaeus subtilis,Penaeus brasiliensis,Xiphopenaeus kroyeri) |
2. Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 14 mm | gesamtes Gebiet | keine |
Teil B
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
Einschränkung der Fischereitätigkeiten in der 24-Meilen-Zone von Mayotte
Innerhalb der 24-Seemeilen-Zone vor der Küste von Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden.
NEAFC-Regelungsgebiet | Anhang XII |
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Art | NEAFC |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | 30 cm |
Leng (Molva molva) | 63 cm |
Blauleng (Molva dipterygia) | 70 cm |
Makrele (Scomber spp.) | 30 cm |
Hering (Clupea harengus) | 20 cm |
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
Im NEAFC-Regelungsgebiet gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:
Maschenöffnung im Steert | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 100 mm | gesamtes Gebiet | keine |
mindestens 35 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Blauen Wittling |
mindestens 32 mm | ICES-Untergebiete 1 und 2 | gezielte Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt. |
mindestens 16 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Makrele, Lodde und Glasauge |
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Im NEAFC-Regelungsgebiet gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
mindestens 220 mm | gesamtes Gebiet | keine |
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
1. Maßnahmen für den Rotbarschfang in der Irminger See und angrenzenden Gewässern
1.1. Es ist verboten, Rotbarsch in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 5 und den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 12 und 14 zu fangen.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist der Fang von Rotbarsch vom 11. Mai bis zum 31. Dezember in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird (im Folgenden "Rotbarsch-Schutzgebiet") gestattet:
1.2. Unbeschadet der Nummer 1.1 dieses Teils kann der Fischfang auf Rotbarsch außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets in der Irminger See und angrenzenden Gewässern vom 11. Mai bis zum 31. Dezember jeden Jahres auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und unter der Voraussetzung, dass die NEAFC einen Wiederauffüllungsplan für Rotbarsch in diesem geografischen Gebiet festgelegt hat, durch einen entsprechenden Rechtsakt der Union gestattet werden. Dieser Fischfang darf nur von Unionsschiffen betrieben werden, die hierzu von dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigt wurden und die der Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 gemeldet wurden.
1.3. Die Verwendung von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist verboten.
1.4. Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.
1.5. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets Fischfang betreiben, übermitteln ihre Fangmeldungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 täglich nach Abschluss der Fischereieinsätze des betreffenden Kalendertages. Es werden die Fänge gemeldet, die seit der vorangegangenen Fangmeldung an Bord genommen wurden.
1.6. Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für den Fischfang auf Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.
1.7. Die in Nummer 1.6 genannten Fangmeldungen werden nach den einschlägigen Vorschriften übermittelt.
2. Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng
2.1. Vom 1. März bis zum 31. Mai jeden Jahres ist es verboten, pro Fangreise Fänge von Blauleng von mehr als 6 Tonnen in den Gebieten der ICES-Division 6a, die durch Loxodromen zwischen den nachstehenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, an Bord zu behalten:
Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
2.2. Unterliegt Blauleng der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Nummer 2.1 nicht.
Die Befischung von Blauleng unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb des in Nummer 2.1 genannten Zeitraums und der dort genannten Gebiete ist verboten.
2.3. Bei der Einfahrt in die unter Nummer 2.1 genannten Gebiete und bei der Ausfahrt aus diesen Gebieten vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Einfahrt und der Ausfahrt im Logbuch.
2.4. In den beiden unter Nummer 2.1 genannten Gebieten gilt für ein Schiff, das die Menge von 6 Tonnen Blauleng erreicht, Folgendes:
2.5. Die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2336 genannten Beobachter, die auf Fischereifahrzeuge in einem der beiden Gebiete nach Nummer 1 entsandt worden sind, nehmen für geeignete Blaulengfangproben auch eine Messung der Fische in der Probenahme vor und bestimmen die Geschlechtsreife von Fischen einer Teilstichprobe. Die Mitgliedstaaten fertigen auf der Grundlage von Gutachten des STECF detaillierte Probenahmeprotokolle und eine Zusammenstellung der Ergebnisse an.
2.6. Vom 15. Februar bis zum 15. April jeden Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Kiemennetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
3. Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2
3.1. Die gezielte Befischung von Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 ist nur vom 1. Juli bis zum 31. Dezember jeden Jahres gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsgebiet anwendbar ist, Rotbarschfang betrieben haben.
3.2. Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.
3.3. Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.
3.4. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 melden die Kapitäne der in dieser Fischerei tätigen Schiffe ihre Fänge täglich.
3.5. Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für den Fischfang auf Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.
3.6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.
3.7. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitteilt, dass die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch Schiffe unter ihrer Flagge.
4. Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6
Jeglicher Fischfang auf Schellfisch (Rockall), ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
Teil D
Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume
1. In den folgenden Gebieten ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich verankerten Kiemennetzen und Grundlangleinen, verboten:
Teil des Reykjanes Ridge:
Nördlicher Mittelatlantischer Rücken:
Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet):
Südlicher Mittelatlantischer Rücken:
Altair Seamounts:
Antialtair Seamounts:
Hatton Bank:
North West Rockall:
South-West Rockall (Empress of Britain Bank):
Gebiet 1
Gebiet 2
Gebiet 3
Edora's Bank
Southwest Rockall Bank
Gebiet 1
Gebiet 2
Hatton-Rockall Basin
Gebiet 1
Gebiet 2
Hatton Bank 2
Gebiet 1
Gebiet 2
Logachev Mound:
West Rockall Mound:
2. Werden bei Fischereieinsätzen in neuen oder in etablierten Grundfanggebieten im NEAFC-Regelungsgebiet je Fanggerät mehr als 60 kg lebende Korallen und/oder mehr als 800 kg lebende Schwämme gefangen, so unterrichtet das Fischereifahrzeug seinen Flaggenstaat, stellt den Fischfang ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen von der Position, die den Anhaltspunkten zufolge die größte Nähe zum genauen Ort aufweist, an dem der Fang getätigt wurde.
Maßnahmen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten | Anhang XIII |
Es gelten folgende Maßnahmen zur Überwachung und Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten:
1. Die Maßnahmen gemäß den Teilen A, B und C.
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um wissenschaftliche Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten zu erheben.
3. Aufgrund der vom ICES, vom STECF oder im Rahmen der GFCM validierten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die negativen Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Arten unterbreiten die Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge der betreffenden Arten oder für Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet nach Artikel 15 dieser Verordnung.
4. Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirksamkeit der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Minderungsmaßnahmen.
Teil As.a.Beschl. (EU) 2020/967
Wale
1. Fischereien, in denen akustische Abschreckvorrichtungen vorgeschrieben sind
1.1. Es ist für Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 12 m verboten, in bestimmten, nachstehend festgelegten Gebieten Fanggeräte einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.
Gebiet | Fanggerät |
Ostsee: Das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der schwedischen Küste bei 13° östlicher Länge nach Süden bis 55° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 14° östlicher Länge, von dort nach Norden bis an die schwedische Küste verläuft, und das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der ostschwedischen Küste bei 55° 30' nördlicher Breite nach Osten bis 15° östlicher Länge, von dort nach Norden bis 56° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 16° östlicher Länge und von dort nach Norden bis zur schwedischen Küste verläuft. | Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze |
Ostsee: Unterdivision 24 (mit Ausnahme des vorstehend genannten Gebiets) | Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze |
ICES-Untergebiet 4 und ICES-Division 3a (nur vom 1. August bis zum 31. Oktober) | Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze oder eine Kombination dieser Netze mit einer Gesamtlänge von bis zu 400 m |
Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze> 220 mm | |
ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g, 7h und 7j | Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze |
ICES-Division 7d | Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze |
1.2. Nummer 1.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.
1.3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu überwachen und zu bewerten.
2. Zu überwachende Fischereien
2.1. Die Mitgliedstaaten führen für Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Gesamtlänge von 15 m oder mehr jährliche Beobachterprogramme zur Überwachung der Walbeifänge für die nachstehend genannten Fischereien unter den nachstehend genannten Bedingungen durch.
Gebiet | Fanggerät |
ICES-Untergebiete 6, 7 und 8 | Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann) |
Mittelmeer (östlich der Linie 5° 36' West) | Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann) |
ICES-Divisionen 6a, 7a und 7b, 8a, 8b und 8c und 9a | Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze mit Maschenöffnungen von mindestens 80 mm |
ICES-Untergebiet 4, ICES-Division 6a und ICES-Untergebiet 7 mit Ausnahme der ICES-Divisionen 7c und 7k | Treibnetze |
ICES-Divisionen 3a, 3b, 3c, 3d südlich von 59° N 3d nördlich von 59° (nur vom 1. Juni bis zum 30. September) und ICES-Untergebiete 4 und 9 | Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann) |
ICES-Untergebiete 6, 7, 8 und 9 | Hochstauende Grundschleppnetze |
ICES-Divisionen 3b, 3c und 3d | Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze mit Maschenöffnungen von mindestens 80 mm |
2.2. Nummer 2.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.
Teil B
Seevögel
Weisen die unter Nummer 2 des einleitenden Absatzes dieses Anhangs genannten Daten für eine bestimmte Fischerei auf unbeabsichtigte Fänge von Seevögeln in einer Größenordnung hin, die eine ernste Bedrohung für den Erhaltungszustand dieser Seevögel darstellt, so verwenden die Mitgliedstaaten Scheuchvorrichtungen und/oder beschwerte Leinen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine solche Verwendung in dem betreffenden Gebiet von Nutzen für die Erhaltung ist, und setzen - soweit machbar und vorteilhaft - die Langleinen während der Dunkelheit mit einem Minimum an für die Sicherheit auf Deck erforderlichem Licht aus.
Teil C
Meeresschildkröten
1. Fischereien, in denen Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen, vorgeschrieben sind
1.1. Es ist für Schiffe verboten, in bestimmten, nachstehend festgelegten Gebieten nachfolgend aufgeführtes Fanggerät einzusetzen, ohne gleichzeitig Vorrichtungen zu verwenden, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen.
Gebiet | Art | Fanggerät | |||
Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik | Garnelen (Penaeus spp.,Xiphopenaeus kroyeri) | alle Garnelenschleppnetze |
1.2. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Spezifikation von Vorrichtungen gemäß Nummer 1.1 erlassen.
Arten für Leistungsindikatoren in Bezug auf die Selektivität | Anhang XIV |
Nordsee | Nordwestliche Gewässer | Südwestliche Gewässer | Ostsee | Mittelmeer |
Kabeljau | Kabeljau | Seehecht | Kabeljau | Seehecht |
Schellfisch | Schellfisch | Wittling | Scholle | Meerbarbe |
Seelachs | Seelachs | Butte | ||
Wittling | Wittling | |||
Scholle | Scholle |
ENDE |
(Stand: 02.03.2022)
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