Beschluss (GASP) 2019/1720 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

(ABl. L 262 vom 15.10.2019 S. 58;
Beschl. (GASP) 2020/607 - ABl. LI 139 vom 04.05.2020 S. 4A;
Beschl. (GASP) 2020/1467 - ABl. L 335 vom 13.10.2020 S. 18A;
Beschl. (GASP) 2021/1278 - ABl. LI 277 vom 02.08.2021 S. 24A;
Beschl. (GASP) 2021/1800 - ABl. L 361 vom 12.10.2021 S. 52A;
Beschl. (GASP) 2022/24 - ABl. LI 5 vom 10.01.2022 S. 13A;
Beschl. (GASP) 2022/1943 - ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 22)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. Januar 2019 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die Repressionen gegen die Presse und die Zivilgesellschaft sowie die Nutzung von Antiterrorgesetzen zur Unterdrückung Andersdenkender in Nicaragua entschieden verurteilt. Der Rat betonte, dass in Nicaragua seit April 2018 Demonstrationen durch Sicherheitskräfte und bewaffnete regierungsnahe Gruppen brutal unterdrückt werden, was zu mehreren Hundert Toten und Verletzten und zur Festnahme von Hunderten von Bürgerinnen und Bürgern mit erheblichen Unregelmäßigkeiten und Willkür bei der Inhaftierung und den Gerichtsverfahren geführt hat. Er wies darauf hin, dass die Rechenschaftspflicht für alle seit April 2018 begangenen Straftaten - unabhängig davon, wer sie begangen hat - gewährleistet werden muss. Ferner forderte er die nicaraguanische Regierung nachdrücklich auf, einen wirkungsvollen und ergebnisorientierten nationalen Dialog wiederaufzunehmen, einschließlich über die Verabschiedung von Wahlreformen.

(2) In den Schlussfolgerungen des Rates wurde die Bereitschaft der Union betont, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente zu nutzen, um zu einer friedlich verhandelten Beilegung der gegenwärtigen Krise beizutragen und auf eine weitere Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua zu reagieren.

(3) Der Rat ist nach wie vor tief besorgt über die anhaltende Beeinträchtigung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

(4) In diesem Zusammenhang sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen Personen oder Organisationen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind, sowie gegen Personen oder Organisationen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben, und gegen Personen, die mit solchen in Verbindung stehen, verhängt werden.

(5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende natürlichen Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

  1. natürliche Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;
  2. natürliche Personen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;
  3. natürliche Personen, die mit den unter Buchstabe a und b genannten Personen in Verbindung stehen;

und die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht;
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht; oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 3 oder 4 gewährt, unterrichtet den Rat in einem solchen Fall ordnungsgemäß.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die Politikziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Förderung von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, in Nicaragua unmittelbar fördert.

(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 3, 4, 6 oder 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden:

  1. die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;
  2. deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;
  3. die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen;

und die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte; oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunitäten nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in den Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5) Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde bzw. entstanden ist, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen; oder
  3. Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Nicaragua erforderlich ist.

Artikel 4

(1) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste gemäß Anhang.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem in Absatz 1 genannten Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den in Absatz 1 genannten Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 5

(1) Im Anhang werden die Gründe angegeben, aus denen die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in die Liste aufgenommen worden sind.

(2) Der Anhang enthält ferner die verfügbaren Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 6

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
  2. für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu einem "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Europäischen Parlament und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 7

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  2. sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 8

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 920 21 22

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Oktober 2023 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

.

Liste der in den Artikeln 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang20 21 22 22a

A. Natürliche Personen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 122

Name Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
1. Ramón Antonio AVELLÁN MEDAL Geburtsdatum: 11. November 1954

Geburtsort: Jinotepe, Nicaragua

Reisepass-Nr.: A0008696

ausgestellt am: 17. Oktober 2011

läuft ab am: 17. Oktober 2021

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger Polizeichef in Masaya. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch Koordinierung der Repressionen gegen Demonstranten in Masaya im Jahr 2018. 4.5.2020
2. Sonia CASTRO GONZÁLEZ Geburtsdatum: 29. September 1967

Geburtsort: Carazo, Nicaragua

Reisepass-Nr.: A00001526

ausgestellt am: 19. November 2019

läuft ab am: 19. November 2028

Identitätsnummer: 0422909670000N

Geschlecht: weiblich

Sonderberaterin des Präsidenten Nicaraguas in Gesundheitsfragen und ehemalige Gesundheitsministerin. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch die Behinderung des Zugangs verletzter Zivilisten, die an Demonstrationen teilgenommen hatten, zu notärztlicher Versorgung und durch die Anweisung an das Krankenhauspersonal, Demonstranten zu melden, die von der Polizei in ein Krankenhaus gebracht wurden. 4.5.2020
3. Francisco Javier DÍAZ MADRIZ Geburtsdatum: 3. August 1961

Geschlecht: männlich

Seit dem 23. August 2018 Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der NNP. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, auch als Befehlshaber über Polizeikräfte, die Gewalt gegen Zivilisten begangen haben, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie Folter. Er führte 2021 die Ermittlungen zur Einleitung von Verfahren gegen die vor den Wahlen festgenommenen Oppositionsführer durch. 4.5.2020
4. Néstor MONCADa LAU Geburtsdatum: 2. März 1954

Geschlecht: männlich

Persönlicher Berater des Präsidenten Nicaraguas in Fragen der nationalen Sicherheit. In dieser Eigenschaft war er seit April 2018 unmittelbar an der Entscheidungsfindung in Fragen der nationalen Sicherheit und an der Einführung der Unterdrückungspolitik des Staates Nicaragua gegen Teilnehmer an Demonstrationen, Oppositionsvertretern und Journalisten in Nicaragua beteiligt und dafür verantwortlich. 4.5.2020
5. Luís PÉREZ OLIVAS Geburtsdatum: 8. Januar 1956

Geschlecht: männlich

Generalkommissar und Hauptbeamter für Rechtshilfe (DAEJ) im Strafvollzugszentrum "El Chipote". Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich Folter, Ausübung erheblicher Gewalt, Misshandlung von Häftlingen und anderer Formen erniedrigender Behandlung. 4.5.2020
6. Justo PASTOR URBINA Geburtsdatum: 29. Januar 1956

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung für Sondereinsätze der Polizei (DOEP). Er war unmittelbar an der Umsetzung der Unterdrückungspolitik gegen Demonstranten und Oppositionelle in Nicaragua, insbesondere in Managua, beteiligt. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua. 4.5.2020

7.

Rosario María MURILLO ZAMBRANA
Alias: Rosario María MURILLO DE ORTEGA
Position(en): Vizepräsidentin der Republik Nicaragua (seit 2017), Ehefrau von Präsident Daniel Ortega

Geburtsdatum: 22. Juni 1951
Geburtsort: Managua, Nicaragua
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch
Reisepass-Nr.: A00000106 (Nicaragua)

Vizepräsidentin Nicaraguas, First Lady von Nicaragua und eine Anführerin der Sandinistischen Jugend. Nach Angaben von Präsident Daniel Ortega teilt Rosario María Murillo Zambrana die Macht zur Hälfte mit ihm. Sie spielte eine entscheidende Rolle beim Anstoß zur und bei der Rechtfertigung der Repression von Demonstrationen der Opposition unter der Führung der nicaraguanischen Nationalpolizei im Jahr 2018. Im Juni 2021 bedrohte sie die nicaraguanische Opposition öffentlich und diskreditierte unabhängige Journalisten.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua.
2.8.2021

8.

Gustavo Eduardo PORRAS CORTÉS Position(en): Präsident der Nationalversammlung der Republik Nicaragua (seit Januar 2017)

Geburtsdatum: 11. Oktober 1954
Geburtsort: Managua, Nicaragua
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

Seit Januar 2017 Präsident der Nationalversammlung Nicaraguas und seit 1996 Mitglied der nationalen Leitung der Sandinistischen Nationalen Befreiungsfront (FSLN). In seiner Eigenschaft als Präsident der Nationalversammlung von Nicaragua hat er in verantwortlicher Position die Annahme mehrerer repressiver Rechtsakte begünstigt, darunter ein Amnestiegesetz, das jegliche Ermittlungen gegen die Täter der massiven Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2018 verhindert, sowie von Gesetzen, die die Freiheit und den demokratischen Prozess in Nicaragua untergraben.
Er ist daher verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.
2.8.2021

9.

Juan Antonio VALLE VALLE Position(en): Leiter der nicaraguanischen Nationalpolizei
Dienstgrad: General/Leitender Kommissar

Geburtsdatum: 4. Mai 1963
Geburtsort: Matagalpa, Nicaragua
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

Als Leiter, im Range eines leitenden Kommissars (zweithöchster Rang), der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und in leitender Funktion der Polizei in Managua ist Juan Antonio Valle Valle verantwortlich für wiederholte Fälle von Polizeibrutalität und übermäßiger Gewaltanwendung, die zum Tod von Hunderten von Zivilisten, zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, zu Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Verhinderung von Demonstrationen gegen die Regierung geführt hat.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua.
2.8.2021

10.

Ana Julia GUIDO OCHOA
Alias: Ana Julia GUIDO DE ROMERO
Position(en): Generalstaatsanwältin der Republik Nicaragua

Geburtsdatum: 16. Februar 1959
Geburtsort: Matagalpa, Nicaragua
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

In ihrer Eigenschaft als Generalstaatsanwältin ist Ana Julia Guido Ochoa, die gegenüber dem Ortega-Regime loyal ist, als höchste Beamtin der Staatsanwaltschaft verantwortlich für die politisch motivierte Strafverfolgung zahlreicher Demonstranten und Mitglieder der politischen Opposition. Sie richtete eine Spezialeinheit ein, die falsche Anschuldigungen gegen Demonstranten erfand, woraufhin gegen diese Anklage erhoben wurde. Darüber hinaus ist sie verantwortlich für den Ausschluss des wichtigsten Oppositionskandidaten für die Parlamentswahlen von öffentlichen Ämtern.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.
2.8.2021

11.

Fidel de Jesús DOMÍNGUEZÁ LVAREZ Position(en): Polizeichef in León, Generalkommissar der Nationalpolizei

Geburtsdatum: 21. März 1960
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

In seiner Position als Polizeichef in León seit 23. August 2018 ist Fidel de Jesús Domínguez Alvarez verantwortlich für zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, einschließlich Entführungen von Angehörigen der Familie eines politischen Gegners, übermäßige Anwendung von Gewalt sowie Verletzung der Meinungs- und Medienfreiheit.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
2.8.2021

12.

Alba Luz RAMOS VANEGAS Position(en): Präsidentin des Obersten Gerichtshofs der Republik Nicaragua

Geburtsdatum: 3. Juni 1949
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch
Reisepass-Nr.: A0009864 (Nicaragua)

In ihrer Funktion als Präsidentin des Obersten Gerichtshofs von Nicaragua ist sie verantwortlich für die Instrumentalisierung der Justiz zugunsten der Interessen des Ortega-Regimes durch selektive Kriminalisierung von Oppositionstätigkeiten, die Fortführung des Musters von Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, willkürliche Verhaftungen und den Ausschluss von politischen Parteien und Oppositionskandidaten von den Wahlen.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.
2.8.2021

13.

Juan Carlos ORTEGa MURILLO Position(en): Direktor von Canal 8 und Difuso Comunicaciones. Anführer der Sandinistischen Bewegung des 4. Mai, Sohn des Präsidenten und der Vizepräsidentin der Republik Nicaragua

Geburtsdatum: 17. Oktober 1982
Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

Sohn von Präsident Daniel Ortega und der First Lady und Vizepräsidentin Rosario Murillo. Direktor eines der wichtigsten Propagandafernsehsender, Canal 8, und Anführer der Sandinistischen Bewegung des 4. Mai. In seiner Position hat er zur Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit beigetragen. Er hat nicaraguanische Geschäftsleute, die sich dem Ortega-Regime widersetzen, öffentlich bedroht. Daher ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Nicaragua. Da er der Sohn der Vizepräsidentin Rosario Murillo ist, steht er in Verbindung mit Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Nicaragua verantwortlich sind. 2.8.2021

14.

Bayardo ARCE CASTAÑO Position(en): Wirtschaftsberater des Präsidenten der Republik Nicaragua

Geburtsdatum: 21. März 1950
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

In seiner Eigenschaft als Wirtschaftsberater von Präsident Daniel Ortega hat Bayardo Arce Castano erheblichen Einfluss auf die Politik des Ortega-Regimes. Er steht daher in Verbindung mit Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Nicaragua verantwortlich sind.
Er unterstützte die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Kandidaten der Opposition daran hindern, an Wahlen teilzunehmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
2.8.2021
15. Camila Antonia ORTEGa MURILLO Position: Tochter von Daniel Ortega und Rosario Murillo, Beraterin im Präsidialamt, Koordinatorin der Kommission für die Kreativwirtschaft, Direktorin des Fernsehsenders "Canal 13"
Geburtsdatum: 4.11.1987
Geburtsort: Managua, Nicaragua
Geschlecht: weiblich
Nationalität: nicaraguanisch
Reisepass Nr.: A00000114 (Nicaragua)
Personenkennnummer: 0010411870001B
Camila Antonia Ortega Murillo ist als Beraterin im Präsidialamt, persönliche Assistentin der Vizepräsidentin und Koordinatorin der nationalen Kommission für die Kreativwirtschaft eng in Maßnahmen zur Unterstützung des Präsidentenehepaars Daniel Ortega und Rosario Murillo eingebunden. Ferner ist sie Direktorin der Plattform "Nicaragua Diseña" und des Fernsehsenders "Canal 13".
Sie ist verantwortlich für die Nutzung von "Nicaragua Diseña" zur Unterstützung der betrügerischen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 7. November 2021 durch die Einrichtung gefälschter Konten auf verschiedenen Plattformen der sozialen Medien.
Als Direktorin von "Canal 13" hat sie zur Verbreitung der Hassreden des Ortega-Regimes gegen die staatsbürgerliche Opposition - unter Beschränkung der redaktionellen Pluralität und unter Verfolgung unabhängiger Journalisten und Medien in Nicaragua, womit das Recht auf freie Meinungsäußerung und ein wirklicher Wahlwettbewerb beseitigt wurden - beigetragen. Sie spielte eine zentrale Rolle bei der Unterdrückung des politischen Pluralismus und der endgültigen Zerschlagung der nicaraguanischen Demokratie.
Sie steht daher in Verbindung mit Personen, die für die Untergrabung der Demokratie und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und sie unterstützt solche Unterdrückung und Verletzungen.
10.1.2022
16. Laureano Facundo ORTEGa MURILLO Sohn von Daniel Ortega und Rosario Murillo, Berater im Präsidialamt
Geburtsdatum: 20.11.1982
Geburtsort: Managua, Nicaragua
Geschlecht: männlich
Nationalität: nicaraguanisch
Reisepass Nr.: A00000684 (Nicaragua)
Personenkennnummer: 0012011820046M
Laureano Facundo Ortega Murillo ist als Berater im Präsidialamt eng in Maßnahmen zur Unterstützung des Präsidentenehepaars Daniel Ortega und Rosario Murillo eingebunden. Er hat die willkürliche und rechtswidrige Inhaftierung von Führungspersonen der Opposition, von potenziellen Präsidentschaftskandidaten sowie von Studenten- und Bauernführern oder unabhängigen Journalisten in Nicaragua gerechtfertigt und unterstützt, wobei er diesen gesamten Personenkreis als "Terroristen" bezeichnet hat. Durch Mitwirkung an der Beseitigung eines wirklichen Wahlwettbewerbs spielte er eine zentrale Rolle bei der Unterdrückung des politischen Pluralismus und der endgültigen Zerschlagung der nicaraguanischen Demokratie.
Er war über die staatliche Agentur "ProNicaragua" als Wirtschaftsberater für seinen Vater Daniel Ortega und das Ortega-Regime tätig. Darüber hinaus ist er für den Betrieb von "BanCorp" - einer Organisation, deren Hauptzweck in der Leistung von finanzieller und sonstiger Unterstützung sowie von Sponsorentätigkeiten für die repressiven Aktivitäten seiner Mutter, der Vizepräsidentin Rosario Murillo, besteht - zuständig.
Er steht daher in Verbindung mit Personen, die für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und er unterstützt solche Unterdrückung und Verletzungen.
10.1.2022
17. Brenda Isabel ROCHa CHACÓN Präsidentin des Obersten Wahlrates
Geburtsdatum: 10.2.1967
Geburtsort: Bonanza, Nicaragua
Geschlecht: weiblich
Nationalität: nicaraguanisch
Brenda Isabel Rocha Chacón ist seit Mai 2021 Präsidentin des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen.
Brenda Isabel Rocha Chacón ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.
10.1.2022
18. Cairo Melvin AMADOR ARRIETA Vizepräsident des Obersten Wahlrates
Geburtsdatum: 1952
Geschlecht: männlich
Nationalität: nicaraguanisch
Cairo Melvin Amador Arrieta ist seit Mai 2021 Vizepräsident des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen.
Cairo Melvin Amador Arrieta ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.
10.1.2022
19. Lumberto Ignacio CAMPBELL HOOKER Mitglied des Obersten Wahlrates, im Jahr 2018 amtierender Präsident des Obersten Wahlrates Geburtsdatum: 3.12.1949 Geburtsort: Raas, Nicaragua Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch Reisepass-Nr.: A00001109 (Nicaragua) Personenkennnummer: 6010302490003J Lumberto Ignacio Campbell Hooker ist seit 2014 Mitglied des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen. Sein Mandat als Mitglied des Obersten Wahlrates wurde von der Generalversammlung im Mai 2021 verlängert.

Während der Wahlen vom 7. November 2021 sprach er zu den Medien und rechtfertigte und lobte die Organisation dieser Wahlen.
Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

10.1.2022
20. Nahima Janett DÍAZ FLORES Direktorin des Nicaraguanischen Instituts für Telekommunikation und Postdienste, Tochter des Generaldirektors der nicaraguanischen Nationalpolizei Francisco Javier Díaz Madriz
Geburtsdatum: 28.6.1989
Geschlecht: weiblich
Nationalität: nicaraguanisch
Nahima Janett Díaz Flores ist Direktorin des Nicaraguanischen Instituts für Telekommunikation und Postdienste (TELCOR), der Regulierungsstelle für Telekommunikation und Postdienste. TELCOR wurde von den nicaraguanischen Behörden genutzt, um unabhängige Medien - darunter seit 2018 drei Nachrichtenagenturen - zum Schweigen zu bringen. Während des Wahlkampfs für die Parlamentswahlen 2021 hat TELCOR in großem Maßstab Desinformationskampagnen durchgeführt. Als für die Umsetzung des "Cybersicherheitsgesetzes" zuständige Einrichtung hat TELCOR Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt.
In ihrer Position war Nahima Díaz Flores als Unterstützerin des Ortega-Regimes tätig und hat über TELCOR Desinformations- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua.
10.1.2022
21. LuisÁngel MONTENEGRO ESPINOZA Superintendent der Oberaufsicht über Banken und andere Finanzinstitute Nicaraguas
Geburtsdatum: 1.1.1949
Geburtsort: Esteli, Nicaragua
Geschlecht: männlich
Anschrift: Planes De Puntaldia Casa #16, Managua, Nicaragua
Nationalität: nicaraguanisch
Personenkennnummer: 1610101490000S
LuisÁngel Montenegro Espinoza ist der Superintendent der Oberaufsicht über Banken und andere Finanzinstitute Nicaraguas (SIBOIF). In dieser Position ist er verantwortlich für die Verfolgung von Finanzakteuren, die sich der Politik des Ortega-Regimes widersetzten, sowie für die Durchsetzung der Kontrolle des Regimes über den Finanzsektor.
Er erhielt seine Ernennung in diese Position unmittelbar von Daniel Ortega als Belohnung für seine Loyalität. In seiner früheren Funktion als Generalkontrolleur der Republik sorgte er dafür, dass die korrupten Finanzaktivitäten von Ortega nicht geprüft wurden, und trug gleichermaßen zur Kontrolle von Ortega über das Regime bei.
Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
10.1.2022

B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 122

Bezeichnung Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
1. Nationalpolizei Nicaraguas
La Policía Nacional Nicaragüense
Hauptsitz: Managua, Nicaragua
Gründungsdatum: 22.8.1979
Website: http://www.policia.gob.ni/
Die Nationalpolizei Nicaraguas ist verantwortlich für die erniedrigende Behandlung - einschließlich physischer und psychischer Folterung - von Personen, die gegen das Ortega-Regime aufgetreten sind. Sie ist verantwortlich für die unrechtmäßige Inhaftierung von potenziellen Präsidentschaftskandidaten, führenden Vertretern der Zivilgesellschaft, Studenten- und Bauernführern oder unabhängigen Journalisten ohne rechtliche und demokratische Garantien.
Die Nationalpolizei war ausschlaggebend dafür, dass sich Daniel Ortega während der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 keiner wirklichen demokratischen Opposition stellen musste. Im Vorfeld dieser Wahlen praktizierte die Nationalpolizei die kontinuierliche Überwachung und Verfolgung von Oppositionsführern, unrechtmäßiges Eindringen in Wohnungen und willkürliche Festnahmen von Oppositionsmitgliedern und bedrohte systematisch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes.
Im Jahr 2018 war die Nationalpolizei an der Tötung friedlicher Demonstranten im ganzen Land beteiligt.
Daher ist die Nationalpolizei Nicaraguas verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua.
10.1.2022
2. Oberster Wahlrat
Consejo Supremo Electoral
Anschrift: Pista Juan Pablo II, Managua 14005, Nicaragua
Website: https://www.cse.gob.ni/
E-Mail: info@cse.gob.ni
Der Oberste Wahlrat ist die Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen.
Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.
10.1.2022
3. Nicaraguanisches Institut für Telekommunikation und Postdienste Anschrift: Avenida Bolívar, Esquina diagonal al edifico de la Cancillería, Aptdo 2664, Managua, 10000 Nicaragua
Registrierungsdatum: 12.6.1982
Website: https://www.telcor.gob.ni
Das Nicaraguanische Institut für Telekommunikation und Postdienste (TELCOR) ist die Regulierungsstelle für Telekommunikation und Postdienste. TELCOR wurde während der Unterdrückungskampagne 2018 und nach den Parlamentswahlen 2021 von den nicaraguanischen Behörden genutzt, um unabhängige Medien - darunter seit 2018 drei Nachrichtenagenturen - zum Schweigen zu bringen. Während des Wahlkampfs für die Parlamentswahlen hat TELCOR in großem Maßstab eine Desinformationskampagne durchgeführt. Als für die Umsetzung des "Cybersicherheitsgesetzes" zuständige Einrichtung hat TELCOR Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt.
TELCOR ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
10.1.2022


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion