Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 134, ber. 2020 L 50 S. 22, ber. 2021 L 48 S. 14)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1059/2010
s.:Normenübersicht / Normen zur 1059/2010
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission 2 wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern eingeführt.
(3) Die Mitteilung COM(2016) 773 final der Kommission 3 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission 5 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 vor.
(4) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Haushaltsgeschirrspüler, deren jährlicher Stromverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 2,1 TWh gesenkt werden könnte, wodurch sich die Treibhausgasemissionen um 0,7 Mio. t CO2-Äquivalent pro Jahr verringern würden, und deren jährlicher Wasserverbrauch bis 2030 um schätzungsweise 16 Mio. m3 verringert werden könnte.
(5) Haushaltsgeschirrspüler zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von a bis G erlassen sollte.
(6) Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 gemäß deren Artikel 7 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte sowie die Auswirkungen des Nutzerverhaltens analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(7) Der Überprüfung zufolge sollten überarbeitete Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern eingeführt werden.
(8) Nicht für den Haushaltsgebrauch bestimmte Geschirrspüler weisen besondere Eigenschaften und Verwendungszwecke auf. Sie unterliegen anderen Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen 6, und sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. Die vorliegende Verordnung für Haushaltsgeschirrspüler sollte auch für Geschirrspüler gelten, die die gleichen technischen Eigenschaften wie Haushaltsgeschirrspüler aufweisen, aber in einem anderen Umfeld genutzt werden.
(9) In Bezug auf Haushaltsgeschirrspüler werden für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Umweltaspekte als wesentlich eingestuft: der Energie- und Wasserverbrauch während der Nutzungsphase, die Abfallerzeugung am Ende der Lebensdauer sowie die Emissionen, die während der Herstellungsphase (aufgrund der Gewinnung und Verarbeitung der Rohstoffe) und während der Nutzungsphase (aufgrund des Stromverbrauchs) in die Luft und ins Wasser freigesetzt werden.
(10) Außerdem ergab die Überprüfung, dass der Strom- und Wasserverbrauch von Haushaltsgeschirrspülern weiter verringert werden kann, wenn Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung umgesetzt werden, die den Vergleich zwischen verschiedenen Produkten erleichtern. Dies sollte den Lieferanten Anreize zur weiteren Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von Haushaltsgeschirrspülern geben und gleichzeitig die Marktumstellung auf effizientere Technologien beschleunigen.
(11) Die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern ermöglicht es den Verbrauchern, fundierte Entscheidungen im Hinblick auf energie- und ressourceneffizientere Geräte zu treffen. Die Verständlichkeit und Relevanz der Angaben auf dem Energielabel wurden im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 im Rahmen einer spezifischen Verbraucherumfrage bestätigt.
(12) Haushaltsgeschirrspüler, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel aufweisen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.
(13) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(14) Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht von den Lieferanten selbst, sondern über Online-Shops und Internet-Verkaufsplattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Diensteanbieter der Online-Shops und Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, dass das vom Lieferanten bereitgestellte Label in der Nähe des Preises angezeigt wird. Sie sollten den Lieferanten über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z.B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h. wenn sie beispielsweise von der Marktüberwachungsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden im Konsultationsforum und gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.
(16) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 sollte aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler einschließlich solcher, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, und einschließlich Einbau-Haushaltsgeschirrspülern, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3 Pflichten der Lieferanten
(1) Die Lieferanten stellen sicher, dass
(2) Die Energieeffizienzklasse und die Luftschallemissionsklasse sind in Anhang II definiert und werden gemäß Anhang IV berechnet.
Artikel 4 Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
Artikel 5 Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet
Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Haushaltsgeschirrspülern über seine Website, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt werden, und den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.
Artikel 6 Messmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang IV mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.
Artikel 7 Nachprüfungsverfahren zur Marktüberwachung
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktüberwachungsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2025 vor.
Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere folgende Aspekte:
Artikel 9 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird mit Wirkung zum 1. März 2021 aufgehoben.
Artikel 10 Übergangsbestimmungen
Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden, anstatt dem Produkt in gedruckter Form beizuliegen. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.
Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ab dem 1. November 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2019
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010 S. 1).
3) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 (COM(2016) 773 final, 30.11.2016).
4) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).
5) Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 vom 11.11.2010 S. 31).
6) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24).
7) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
8) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.07.2000 S. 1).
9) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357).
10) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge | Anhang I |
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anhang II |
A. Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklasse eines Haushaltsgeschirrspülers wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt.
Der EEI eines Haushaltsgeschirrspülers wird gemäß Anhang IV berechnet.
Tabelle 1 Energieeffizienzklassen
Energieeffizienzklasse | Energieeffizienzindex |
A | EEI < 32 |
B | 32< EEI < 38 |
C | 38< EEI < 44 |
D | 44< EEI < 50 |
E | 50< EEI < 56 |
F | 56< EEI < 62 |
G | EEI> 62 |
B. Luftschallemissionsklassen
Die Luftschallemissionsklasse eines Haushaltsgeschirrspülers wird auf der Grundlage seiner Luftschallemissionen gemäß Tabelle 2 ermittelt.
Tabelle 2 Luftschallemissionsklassen
Luftschallemissionsklasse | Schallemissionen in dB(A) |
A | n < 39 |
B | 39< n < 45 |
C | 45< n < 51 |
D | 51< n |
Label | Anhang III |
1. Label
Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:
I. QR-Code;II. Name oder Handelsmarke des Lieferanten;
III. Modellkennung des Lieferanten;
IV. Skala der Energieeffizienzklassen von a bis G;
V. die gemäß Anhang II Abschnitt A ermittelte Energieeffizienzklasse;
VI. Energieverbrauch des eco-Programms (EPEC) in kWh pro 100 Betriebszyklen, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
VII. Nennkapazität des eco-Programms in Maßgedecken;
VIII. Wasserverbrauch des eco-Programms (EPWC) in Liter/Betriebszyklus, auf die dritte Dezimalstelle gerundet;
IX. Dauer des eco-Programms in h:min, auf die nächstliegende ganze Minute gerundet;
X. Luftschallemissionen in dB(A) in Bezug auf 1 pW, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, und die gemäß Anhang II Abschnitt B ermittelte Luftschallemissionsklasse;
XI. die Nummer dieser Verordnung, also " 2019/2017".
2. Gestaltung des Labels
Die grafische Gestaltung des Labels muss der folgenden Abbildung entsprechen.
Dabei gilt:
Messmethoden und Berechnungen | Anhang IV |
Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den folgenden Bestimmungen im Einklang stehen.
Für die Messung und/oder Berechnung des Energieverbrauchs, des EEI, des Wasserverbrauchs, der Programmdauer, der Reinigungs- und Trocknungsleistung sowie der Luftschallemissionen eines Haushaltsgeschirrspülermodells ist das eco-Programm bei Befüllung des Haushaltsgeschirrspülers gemäß Nennkapazität zu verwenden. Der Energieverbrauch, der Wasserverbrauch, die Programmdauer, die Reinigungs- und Trocknungsleistung werden gleichzeitig gemessen.
Der EPWC wird in Litern pro Betriebszyklus angegeben und auf die erste Dezimalstelle gerundet.
Die Dauer des eco-Programms (Tt) wird in Stunden und Minuten angegeben und auf die nächstliegende ganze Minute gerundet.
Die Luftschallemissionen werden in dB(A) in Bezug auf 1 pW angegeben und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.
1. Energieeffizienzindex
Für die Berechnung des EEI eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird sein Energieverbrauch im eco-Programm (EPEC) mit dem SPEC verglichen.
EEI = (EPEC/SPEC) × 100
Dabei gilt:
EPEC ist der Energieverbrauch im eco-Programm des Haushaltsgeschirrspülers in Kilowattstunden pro Betriebszyklus, auf die dritte Dezimalstelle gerundet;
SPEC ist der für den Haushaltsgeschirrspüler ermittelte Energieverbrauch im Standardprogramm.
(1) bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität ps> 10 und einer Breite > 50 cm:
SPEC = 0,025 × ps + 1,350
(2) bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität ps< 9 oder einer Breite< 50 cm:
SPEC = 0,090 × ps + 0,450
Dabei gilt: ps ist die Anzahl der Maßgedecke.
2. Reinigungsleistungsindex
Für die Berechnung des Reinigungsleistungsindex (IC) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Reinigungsleistung des eco-Programms mit der Reinigungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen.
Der IC wird wie folgt berechnet und auf die zweite Dezimalstelle gerundet:
IC = exp (ln IC)
und
Dabei gilt:
CT,i ist die Reinigungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf die zweite Dezimalstelle gerundet;
CR,i ist die Reinigungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers in einem Probelauf (i), auf die zweite Dezimalstelle gerundet;
n ist die Zahl der Probeläufe.
3. Trocknungsleistungsindex
Für die Berechnung des Trocknungsleistungsindex (ID) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Trocknungsleistung des eco-Programms mit der Trocknungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen.
Der ID wird wie folgt berechnet und auf die zweite Dezimalstelle gerundet:
ID = exp (ln ID)
und
Dabei gilt:
ID,i ist der Trocknungsleistungsindex des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i);
n ist die Zahl der kombinierten Reinigungs- und Trocknungs-Probeläufe.
Der ID,i wird wie folgt berechnet und auf die zweite Dezimalstelle gerundet:
ln ID,i = ln (DT,i/DR,t)
Dabei gilt:
DT,i ist die durchschnittliche Trocknungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf die zweite Dezimalstelle gerundet;
DR,t ist die Vergleichs-Trocknungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
4. Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme
Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), im Bereitschaftszustand (Psm) und gegebenenfalls bei Zeitvorwahl (Pds) wird gemessen. Die Messwerte werden in Watt angegeben und auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
Bei der Messung der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme ist Folgendes zu überprüfen und aufzuzeichnen:
Produktdatenblatt | Anhang V |
Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Informationsteil des Produktdatenblatts von Haushaltsgeschirrspülern ist vom Lieferanten gemäß Tabelle 3 in die Produktdatenbank einzugeben.
Im Nutzerhandbuch oder in anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Codes anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.
Tabelle 3 Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts
Name oder Handelsmarke des Lieferanten: | ||||
Anschrift des Lieferantenb : | ||||
Modellkennung: | ||||
Allgemeine Produktparameter: | ||||
Parameter | Wert | Parameter | Wert | |
Nennkapazität a (ps) | x | Abmessungen in cm | Höhe | x |
Breite | x | |||
Tiefe | x | |||
EEI a | x,x | Energieeffizienzklasse a |
[A/B/C/D/E/F/G] c |
|
Reinigungsleistungsindexa | x,xx | Trocknungsleistungsindexa | x,xx | |
Energieverbrauch in kWh [pro Betriebszyklus] im eco-Programm bei Kaltwasseranschluss. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab. | x,xxx | Wasserverbrauch in Litern [pro Betriebszyklus] im eco-Programm. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab. | x,x | |
Programmdauera (h:min) | x:xx | Art | [Einbaugerät/freistehend] | |
Luftschallemissionena (in dB(A) re 1 pW) | x | Luftschallemissionsklassea | [A/B/C/D] c | |
Aus-Zustand (W) | x,xx | Bereitschaftszustand (W) | x,xx | |
Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend) | x,xx | vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend) | x,xx | |
Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantieb : | ||||
Weitere Angaben: | ||||
Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2022 1 b der Kommission zu finden sind: | ||||
a) Angaben für das eco-Programm.
b) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369. c) Wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben. |
Technische Dokumentation | Anhang VI |
1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:
Tabelle 4 In der technischen Dokumentation anzugebende Informationen
PARAMETER | EINHEIT | WERT |
Energieverbrauch des eco-Programms (EPEC), auf die dritte Dezimalstelle gerundet | kWh/Betriebszyklus | X,XXX |
Energieverbrauch des Standardprogramms (SPEC), auf die dritte Dezimalstelle gerundet | kWh/Betriebszyklus | X,XXX |
Energieeffizienzindex (EEI) | - | X,X |
Wasserverbrauch des eco-Programms (EPEC), auf die erste Dezimalstelle gerundet | l/Betriebszyklus | X,X |
Reinigungsleistungsindex (IC) | - | X,XX |
Trocknungsleistungsindex (ID) | - | X,XX |
Dauer des eco-Programms (Tt), auf die nächstliegende ganze Minute gerundet | h:min | X:XX |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), auf die zweite Dezimalstelle gerundet | W | X,XX |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm), auf die zweite Dezimalstelle gerundet | W | X,XX |
Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt? | - | Ja/Nein |
Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Psm) (sofern zutreffend), auf die zweite Dezimalstelle gerundet | W | X,XX |
Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) (sofern zutreffend), auf die zweite Dezimalstelle gerundet | W | X,XX |
Luftschallemissionen | dB(A) re 1 pW | X |
2. Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell
so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen.
In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing bereitzustellende Informationen (außer beim Fernabsatz über das Internet) | Anhang VII |
Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, so kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.
Abbildung 1
Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger/einfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen
Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen | Anhang VIII |
Abbildung 2
Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen
Nachprüfungsverfahren zur Marküberwachung | Anhang IX |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
(4) Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.
(5) Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 5 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
(7) Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 5 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 5 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 5 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Energieverbrauch des eco-Programms (EPEC) | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen EPEC-Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen. |
Wasserverbrauch des eco-Programms (EPWC) | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen EPWC-Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen. |
Reinigungsleistungsindex (IC) | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen IC-Wert nicht um mehr als 14 % unterschreiten. |
Trocknungsleistungsindex (ID) | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen ID-Wert nicht um mehr als 12 % unterschreiten. |
Programmdauer (Tt) | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % bzw. 10 Minuten überschreiten (der höhere der beiden Werte gilt). |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) | Die ermittelte Leistungsaufnahme * Po darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) | Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme * Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. |
Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) | Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme * Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. |
Luftschallemissionen | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB(A) re 1 pW übersteigen. |
*) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte. |
ENDE |
(Stand: 05.03.2021)
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