Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 155, ber. 2020 L 317 S. 40, ber. 2021 L 65 S. 85)
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Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf die Artikel 11 und 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission 2 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gehören zu den energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Maßnahmen vorrangig behandelt werden sollen.
(3) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Ökodesign-Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 48 TWh gesenkt werden könnte.
(4) Die Kommission hat zwei Vorstudien zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Merkmalen von in der EU üblicherweise verwendeten Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion durchgeführt. Die Studien wurden in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Studien wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(5) Den Vorstudien zufolge sollten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion eingeführt werden.
(6) Der Energieverbrauch in der Nutzungsphase wurde in den Vorstudien als der wichtigste Umweltaspekt von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion ermittelt.
(7) Wie die Vorstudien ergaben, kann der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch eine Maßnahme zur Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion erheblich weiter verringert werden.
(8) Diese Verordnung sollte für folgende Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gelten: Verkaufskühlmöbel (Gefrier- bzw. Kühlschränke) für Supermärkte, Getränkekühler, kleine Speiseeis-Gefriermaschinen, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und gekühlte Verkaufsautomaten.
(9) Minibars und Weinlagerschränke mit Verkaufsfunktion sollten nicht als Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion angesehen und daher von dieser Verordnung ausgenommen werden; sie fallen in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 4.
(10) Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung sind in der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission 5 definierte gewerbliche Kühlgeräte und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden.
(11) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel aufweisen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.
(12) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(13) Die Terminologie und die Prüfmethoden dieser Verordnung entsprechen der Terminologie und den Prüfmethoden der Normen EN 16901, EN 16902, EN 50597 und EN ISO 23953-2.
(14) Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht direkt über die Websites der Lieferanten, sondern über Internet-Hosting-Plattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, dass das vom Lieferanten bereitgestellte Label in der Nähe des Preises angezeigt werden kann. Sie sollten den Händler über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z.B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h., wenn sie beispielsweise von der Marktaufsichtsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden mit dem in den Artikel 14 und 18 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, einschließlich Geräten, die für die Kühlung anderer Waren als Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu diesen Kühlgeräten festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Pflichten der Lieferanten
(1) Die Lieferanten stellen sicher, dass
(2) Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.
Artikel 4 Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
Artikel 5 Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet
Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion über seine Website, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt werden, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.
Artikel 6 Messmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang IV mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.
Artikel 7 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IX an.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2023 vor. Bei dieser Überprüfung bewertet sie unter anderem
Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2019
2) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
3) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).
4) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (siehe Seite 102 dieses Amtsblatts).
5) Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 08.07.2015 S. 19).
6) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
7) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.07.2000 S. 1).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge | Anhang I |
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Energieeffizienzklassen | Anhang II |
Die Energieeffizienzklasse eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion wird auf der Grundlage seines EEI gemäß Tabelle 1 ermittelt.
Tabelle 1 Energieeffizienzklasse von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
Energieeffizienzklasse | EEI |
A | EEI < 10 |
B | 10< EEI < 20 |
C | 20< EEI < 35 |
D | 35< EEI < 50 |
E | 50< EEI < 65 |
F | 65< EEI < 80 |
G | EEI> 80 |
Der EEI eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion wird nach Anhang IV Nummer 2 ermittelt.
Label für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion | Anhang III |
1. Label für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ausgenommen Getränkekühler und Speiseeis-Gefriermaschinen
1.1. Label:
1.2. Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:
I. QR-Code;II. Name oder Handelsmarke des Lieferanten;
III. Modellkennung des Lieferanten;
IV. Skala der Energieeffizienzklassen von a bis G;
V. die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;
VI. AE in kWh/Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
VII.
- für gekühlte Verkaufsautomaten: die Summe der Nettorauminhalte aller Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
- für alle anderen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion: die Summe der Auslageflächen mit Kühlbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Quadratmetern (m2) und auf zwei Dezimalstellen gerundet;
- für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keine Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen enthalten: das Piktogramm und die Werte in Litern (l) oder Quadratmetern (m2) unter Ziffer VII entfallen;
VIII.
- für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, bei denen alle Fächer mit Kühlbetriebstemperatur zur selben Temperaturklasse gehören, ausgenommen gekühlte Verkaufsautomaten:
- Temperaturangabe oben: die höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
- Temperaturangabe unten: die niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder die höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
- für gekühlte Verkaufsautomaten:
- Temperaturangabe oben: die höchste gemessene Warentemperatur gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
- Temperaturangabe unten: die Temperaturangabe entfällt;
- für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keine Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen enthalten, entfallen das Piktogramm und die Werte in Grad Celsius (°C) unter Ziffer VIII;
IX.
- für alle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ausgenommen Verkaufsautomaten: die Summe der Auslageflächen mit Gefrierbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Quadratmetern (m2) und auf zwei Dezimalstellen gerundet;
- für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keine Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen enthalten: das Piktogramm und die Werte in Quadratmetern (m2) unter Ziffer IX entfallen;
X.
- für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, bei denen alle Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen zur selben Temperaturklasse gehören, ausgenommen gekühlte Verkaufsautomaten:
- Temperaturangabe oben: die höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
- Temperaturangabe unten: die niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder die höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
- für gekühlte Verkaufsautomaten:
- Temperaturangabe oben: die höchste gemessene Warentemperatur gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
- Temperaturangabe unten: die Temperaturangabe entfällt;
- für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keine Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen enthalten: das Piktogramm und die Werte in Grad Celsius (°C) unter Ziffer X entfallen;
XI. die Nummer dieser Verordnung, also " 2019/2018".
2. Label für Getränkekühler
2.1. Label:
2.2. Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:
I. QR-Code;II. Name oder Handelsmarke des Lieferanten;
III. Modellkennung des Lieferanten;
IV. Skala der Energieeffizienzklassen von a bis G;
V. die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;
VI. AE in kWh/Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
VII. die Summe der Bruttorauminhalte aller Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
VIII. die höchste durchschnittliche Fachtemperatur aller Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen gemäß Tabelle 5, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
IX. die höchste Umgebungstemperatur gemäß Tabelle 6, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
X. die Nummer dieser Verordnung, also " 2019/2018".
3. Label für Speiseeis-Gefriermaschinen
3.1. Label:
3.2. Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:
I. QR-Code;II. Name oder Handelsmarke des Lieferanten;
III. Modellkennung des Lieferanten;
IV. Skala der Energieeffizienzklassen von a bis G;
V. die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;
VI. AE in kWh/Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
VII. die Summe der Nettorauminhalte aller Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
VIII. die höchste durchschnittliche Fachtemperatur aller Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen gemäß Tabelle 7, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
IX. die höchste Umgebungstemperatur gemäß Tabelle 8, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;
X. die Nummer dieser Verordnung, also " 2019/2018".
4. Gestaltung der Labels
4.1. Gestaltung des Labels für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ausgenommen Getränkekühler und Speiseeis-Gefriermaschinen:
4.2. Gestaltung des Labels für Getränkekühler:
4.3. Gestaltung des Labels für Speiseeis-Gefriermaschinen:
4.4. Dabei gilt:
Messmethoden und Berechnungen | Anhang IV |
Für die Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die den nach dem Stand der Technik allgemein anerkannten Verfahren Rechnung tragen und mit den nachfolgenden Bestimmungen im Einklang stehen. Die Nummern dieser harmonisierten Normen wurden zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
1. Allgemeine Prüfbedingungen:
Tabelle 2 Umgebungsbedingungen
Trockenkugeltemperatur, °C | Relative Feuchtigkeit, % | Taupunkt, °C | Wasserdampfgehalt in trockener Luft, g/kg | |
Set 1 | 25 | 60 | 16,7 | 12,0 |
Set 2 | 30 | 55 | 20,0 | 14,8 |
2. Ermittlung des EEI:
EEI = AE/SAE.
AE = 365 × Edaily;
dabei gilt:
SAE = 365 × P × (M + N × Y) × C;
Für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, bei denen mindestens zwei Fächer zu unterschiedlichen Temperaturklassen gehören, ausgenommen gekühlte Verkaufsautomaten, wird der SAE wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
(1) c ist die Indexzahl eines Fachtyps mit einem Wert zwischen 1 und n, wobei n die Gesamtzahl der Fachtypen ist;
(2) Die Werte für M und N sind in Tabelle 3 angegeben.
Tabelle 3 Werte für M und N
Kategorie | Wert für M | Wert für N |
Getränkekühler | 2,1 | 0,006 |
Speiseeis-Gefriermaschinen | 2,0 | 0,009 |
gekühlte Verkaufsautomaten | 4,1 | 0,004 |
Verkaufskühlmöbel für Speiseeis | 25,0 | 30,400 |
Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte | 9,1 | 9,100 |
Horizontale Kühlschränke für Supermärkte | 3,7 | 3,500 |
Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte | 7,5 | 19,300 |
Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte | 4,0 | 10,300 |
Containerregale (ab 1. März 2021) | 9,2 | 11,600 |
Containerregale (ab 1. September 2023) | 9,1 | 9,100 |
(3) Die Werte für den Temperaturkoeffizienten C sind in Tabelle 4 angegeben.
Tabelle 4 Temperaturbedingungen und entsprechende Werte des Temperaturkoeffizienten C
a) Kühlmöbel für Supermärkte | |||||
Kategorie | Temperaturklasse | Höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets (°C) | Niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets (°C) | Höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete (°C) | Wert für C |
Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte | M2 | < 7 | > - 1 | n. a. | 1,00 |
H1 und H2 | < 10 | > - 1 | n. a. | 0,82 | |
M1 | <+ 5 | > - 1 | n. a. | 1,15 | |
Horizontale Kühlschränke für Supermärkte | M2 | < + 5 | > - 1 | n. a. | 1,00 |
H1 und H2 | < 10 | > - 1 | n. a. | 0,92 | |
M1 | < + 5 | > - 1 | n. a. | 1,08 | |
Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte | L1 | < - 15 | n. a. | < - 18 | 1,00 |
L2 | < - 12 | n. a. | < - 18 | 0,90 | |
L3 | < - 12 | n. a. | < - 15 | 0,90 | |
Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte | L1 | < - 15 | n. a. | < - 18 | 1,00 |
L2 | < - 12 | n. a. | < - 18 | 0,92 | |
L3 | < - 12 | n. a. | < - 15 | 0,92 |
b) Verkaufskühlmöbel für Speiseeis | ||||
Temperaturklasse | Höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets (°C) | Niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets (°C) | Höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete (°C) | Wert für C |
G1 | - 10 | - 14 | n. a. | 1,00 |
G2 | - 10 | - 16 | n. a. | 1,00 |
G3 | - 10 | - 18 | n. a. | 1,00 |
L1 | - 15 | n. a. | - 18 | 1,00 |
L2 | - 12 | n. a. | - 18 | 1,00 |
L3 | - 12 | n. a. | - 15 | 1,00 |
S | Spezielle Klassifizierung | 1,00 |
c) Gekühlte Verkaufsautomaten | ||
Temperaturklasse ** | Höchste gemessene Warentemperatur (TV) (°C) | Wert für C |
Kategorie 1 | 7 | 1+(12-TV)/25 |
Kategorie 2 | 12 | |
Kategorie 3 | 3 | |
Kategorie 4 | (TV1+TV2)/2 * | |
Kategorie 6 | (TV1+TV2)/2 * |
d) Andere Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion | |
Kategorie | Wert für C |
Andere Geräte | 1,00 |
Anmerkungen:
*) Bei Verkaufsautomaten mit Bereichen unterschiedlicher Temperaturen ist TV der Mittelwert von TV1 (höchste gemessene Warentemperatur im wärmsten Fach) und TV2 (höchste gemessene Warentemperatur im kältesten Fach).
**) Kategorie 1 = gekühlte Dosen- und Flaschenautomaten mit geschlossener Vorderseite, in denen die Waren gestapelt werden;
Kategorie 2 = gekühlte Dosen- und Flaschen-, Süßwaren- und Snackautomaten mit Glasfront;
Kategorie 3 = gekühlte Automaten mit Glasfront für ausschließlich verderbliche Lebensmittel;
Kategorie 4 = gekühlte Automaten mit Glasfront und Bereichen unterschiedlicher Temperaturen;
Kategorie 6 = kombinierte Automaten mit mehreren Automatenkategorien im selben Gehäuse, die mit einem gemeinsamen Kühlsystem betrieben werden.
n. a. = nicht anwendbar.
(4) Der Koeffizient Y wird wie folgt berechnet:
a) für Getränkekühler:
Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc) und wird wie folgt berechnet:
Yc = Veqc = Bruttorauminhaltc × ((25 - Tc)/20) × CC;
wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist. Die Werte für Tc sind in Tabelle 5 aufgeführt. Die Werte für CC sind in Tabelle 6 aufgeführt.
Tabelle 5 Temperaturklassen und entsprechende durchschnittliche Fachtemperaturen (Tc) für Getränkekühler
Temperaturklasse | Tc (°C) |
K1 | 3,5 |
K2 | 2,5 |
K3 | - 1,0 |
K4 | 5,0 |
Tabelle 6 Betriebsbedingungen und CC-Werte für Getränkekühler
Höchste Umgebungstemperatur (°C) | Relative Feuchtigkeit der Umgebung (%) | CC |
25 | 60 | 1,00 |
32 | 65 | 1,05 |
40 | 75 | 1,10 |
b) für Speiseeis-Gefriermaschinen:
Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc) und wird wie folgt berechnet:
Yc = Veqc = Nettorauminhalt × ((12 - Tc)/30) × CC;
wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist. Die Werte für Tc sind in Tabelle 7 aufgeführt. Die Werte für CC sind in Tabelle 8 aufgeführt.
Tabelle 7 Temperaturklassen und entsprechende durchschnittliche Fachtemperaturen (Tc) für Speiseeis-Gefriermaschinen
Temperaturklasse | Tc (°C) | |
Temperatur des wärmsten M-Pakets in allen Prüfungen (außer in der Prüfung zum Öffnen des Deckels) niedriger oder gleich (°C) | Höchster in der Prüfung zum Öffnen des Deckels zulässiger Temperaturanstieg des wärmsten M-Pakets (°C) | |
- 18 | 2 | - 18,0 |
- 7 | 2 | - 7,0 |
Tabelle 8 Betriebsbedingungen und entsprechende CC-Werte für Speiseeis-Gefriermaschinen
Minimale | Maximale | CC | |||
Umgebungs- temperatur (°C) |
Relative Feuchtigkeit der Umgebung (%) | Umgebungs- temperatur (°C) |
Relative Feuchtigkeit der Umgebung (%) | ||
Speiseeis-Gefriermaschine mit durchsichtigem Deckel | 16 | 80 | 30 | 55 | 1,00 |
35 | 75 | 1,10 | |||
40 | 40 | 1,20 | |||
Speiseeis-Gefriermaschine mit nicht durchsichtigem Deckel | 16 | 80 | 30 | 55 | 1,00 |
35 | 75 | 1,04 | |||
40 | 40 | 1,10 |
c) für gekühlte Verkaufsautomaten:
Y ist der Nettorauminhalt des gekühlten Verkaufsautomaten, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, und entspricht der Summe aus den Rauminhalten aller Fächer, in denen sich die direkt für den Verkauf verfügbaren Waren befinden, und des Rauminhalts, den die Waren während des Abgabevorgangs durchlaufen;
d) für alle anderen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion:
Y ist die Summe der Warenpräsentationsflächen aller Fächer des Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, die zur gleichen Temperaturklasse gehören, ausgedrückt in Quadratmetern (m2) und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(5) Die Werte für P sind in Tabelle 9 aufgeführt.
Tabelle 9 P-Werte
Art des Kühlmöbels | P |
Steckerfertige Kühlmöbel für Supermärkte | 1,10 |
Andere Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion | 1,00 |
Produktdatenblatt | Anhang V |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben gemäß Tabelle 10 in die Produktdatenbank eingeben.
Tabelle 10 Produktdatenblatt
Name oder Handelsmarke des Lieferanten: | |||||
Anschrift des Lieferantenb : | |||||
Modellkennung: | |||||
Verwendung: | Präsentation und Verkauf | ||||
Art des Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion: [Getränkekühler/Speiseeis-Gefriermaschinen/Verkaufskühlmöbel für Speiseeis/Kühlmöbel für Supermärkte/gekühlte Verkaufsautomaten] |
|||||
Code der Kühlmöbelfamilie gemäß den harmonisierten Normen oder anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahren im Einklang mit Anhang IV | Zum Beispiel: [HC1/.../HC8], [VC1/.../VC4] | ||||
Produktspezifische Parameter
(Getränkekühler: bitte Felder unter Nummer 1 ausfüllen; Speiseeis-Gefriergeräte: bitte Felder unter Nummer 2 ausfüllen; Verkaufskühlmöbel für Speiseeis: bitte Felder unter Nummer 3 ausfüllen; Kühlmöbel für Supermärkte: bitte Felder unter Nummer 4 ausfüllen; gekühlte Verkaufsautomaten: bitte Felder unter Nummer 5 ausfüllen. Enthält das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen oder ein Fach, das auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt werden kann, so sind die Zeilen für jedes Fach bzw. jede Temperatureinstellung zu wiederholen.): |
|||||
1. Getränkekühler: | |||||
Bruttorauminhalt (dm3 oder l) | Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 6) | ||||
Höchste Temperatur (°C) | Relative Feuchtigkeit (%) | ||||
x | x | x | |||
2. Speiseeis-Gefriermaschine mit [durchsichtigem Deckel/nicht durchsichtigem Deckel]: | |||||
Nettorauminhalt (dm3oder l) | Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 8) | ||||
Temperaturbereich (°C) | Bereich der relativen Feuchtigkeit (%) | ||||
Minimale | Maximale | Minimale | Maximale | ||
x | x | x | x | x | |
3. Verkaufskühlmöbel für Speiseeis | |||||
Warenpräsentationsfläche (m2) | Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe b) | ||||
x,xx | [G1/G2/G3/L1/L2/L3/S] | ||||
4. [Steckerfertiges/Nicht steckerfertiges] [horizontales/vertikales (ausgenommen halbhohes)/halbhohes/kombiniertes] Kühlmöbel für Supermärkte; Containerregal: [ja/nein]: | |||||
Warenpräsentationsfläche (m2) | Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe a) | ||||
x,xx | [Kühlschrank: [M2/H1/H2/M1]/Gefrierschrank: [L1/L2/L3]] | ||||
5. Gekühlte Verkaufsautomaten, [gekühlte Dosen- und Flaschenautomaten mit geschlossener Vorderseite, in denen die Waren gestapelt werden/gekühlte Dosen- und Flaschen-, Süßwaren- und Snackautomaten mit Glasfront/gekühlte Automaten mit Glasfront für ausschließlich verderbliche Lebensmittel/gekühlte Automaten mit Glasfront und Bereichen unterschiedlicher Temperaturen für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]/kombinierte Automaten mit mehreren Automatenkategorien im selben Gehäuse, die mit einem gemeinsamen Kühlsystem betrieben werden, für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]]: | |||||
Rauminhalt (dm3 oder l) | Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe c) | ||||
x | Kategorie [1/2/3/4/6] | ||||
Allgemeine Produktparameter: | |||||
Parameter | Wert | Parameter | Wert | ||
Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) d | x,xx | Empfohlene Temperatur(en) für eine optimierte Lebensmittellagerung (in °C) (Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Temperaturbedingungen gemäß Anhang IV Tabellen 4, 5 bzw. 6 stehen.) | x | ||
EEI | x,x | Energieeffizienzklasse | [A/B/C/D/E/F/G]c | ||
Lichtquellenparametera b: | |||||
Art der Lichtquelle | [Art] | ||||
Energieeffizienzklasse | [A/B/C/D/E/F/G] c | ||||
Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantieb : | |||||
Weitere Angaben: | |||||
Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Nummer 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission 1 b zu finden sind: | |||||
a) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 2.
b) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369. c) Wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben d) Verfügt das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion über mehrere Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen, ist der jährliche Energieverbrauch des eingebauten Kühlsystems anzugeben. Werden einzelne Fächer desselben Kühlmöbels mit getrennten Kühlsystemen gekühlt, ist außerdem jeweils der Energieverbrauch der einzelnen Teilsysteme anzugeben, soweit möglich |
2) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (siehe Seite 68 dieses Amtsblatts).
Technische Dokumentation | Anhang VI |
1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:
Tabelle 11 Zusätzliche in die technische Dokumentation aufzunehmende Angaben
Eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells mit Direktverkaufsfunktion: | |||
Produktspezifikationen | |||
Allgemeine Produktspezifikationen: | |||
Parameter | Wert | Parameter | Wert |
Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) | x,xx | Standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) | x,xx |
Täglicher Energieverbrauch (kWh/24h) | x,xxx | Umgebungsbedingungen | [Set 1/Set 2] |
M | x,x | N | x,xxx |
Temperaturkoeffizient (C) | x,xx | Y | x,xx |
P | x,xx | ||
Faktor für die Klimaklasse (CC)a | x,xx | Zieltemperatur (Tc) (°C) a | x,x |
Weitere Angaben: | |||
Die Fundstellen der verwendeten harmonisierten Normen oder anderer angewandter zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren: | |||
Gegebenenfalls den Namen und die Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; | |||
Eine Liste der gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen: | |||
a) Nur für Getränkekühler und Speiseeis-Gefriermaschinen. |
2. Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell
so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufzuführen.
In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem oder anderem Werbematerial und im Fernabsatz (mit Ausnahme des Internets) bereitzustellende Informationen | Anhang VII |
Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische oder andere Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann der Pfeil abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.
Abbildung 1
Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger/einfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen
Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen | Anhang VIII |
Abbildung 2
Beispiel für einen nach links/rechts zeigenden mehrfarbigen Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IX |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 12 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 12 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 12 Prüftoleranzen für gemessene Parameter
Parameter | Prüftoleranzen |
Nettorauminhalt und gegebenenfalls Nettorauminhalt des Fachs/der Fächer | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 l unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. |
Bruttorauminhalt und gegebenenfalls Bruttorauminhalt des Fachs/der Fächer | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 l unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. |
Warenpräsentationsfläche und gegebenenfalls Warenpräsentationsfläche des Fachs/der Fächer | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % unterschreiten. |
Edaily | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
AE | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
a) Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte |
ENDE |
(Stand: 05.03.2021)
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