Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 241, ber. 2020 L 50 S. 24, ber. L 51 S. 15, ber. 2021 L 48 S. 25)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 642/2009
s.: Normenübersicht / Normen zur 2009/125/EG | |
Hinweis: s. | Regelungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie |
Empf. (EU) 2016/2125 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Die Kommission hat in ihrer Verordnung (EG) Nr. 642/2009 2 Ökodesign-Anforderungen an Fernsehgeräte festgelegt und darin auch vorgesehen, dass die Kommission die Verordnung regelmäßig vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen soll.
(3) Die Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 3 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 vorrangig behandelt werden sollen.
(4) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Primärenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch elektronische Displays.
(5) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 hat die Kommission die Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Fernsehgeräten und anderen elektronischen Displays analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(6) Die Überprüfung führte zu dem Schluss, dass es notwendig ist, neue energiebezogene Ökodesign-Anforderungen an Fernsehgeräte einzuführen, und dass die gleichen Anforderungen wegen der rasch zunehmenden Funktionsüberschneidungen zwischen verschiedenen Display-Arten auch für andere Displays wie Computermonitore gelten sollten. Projektoren funktionieren mit ganz anderer Technik und sollten deshalb von dieser Verordnung nicht erfasst werden.
(7) Digitale Signage-Displays werden in öffentlichen Räumen wie Flughäfen, U-Bahn-Stationen und Bahnhöfen, im Einzelhandel, in Schaufenstern, Restaurants, Museen, Hotels, Konferenzzentren oder an gut sichtbarer Stelle außen an Gebäuden eingesetzt und stellen einen wichtigen neuen Wachstumsmarkt dar. Ihr Energiebedarf unterscheidet sich jedoch und ist im Allgemeinen höher als der anderer elektronischer Displays, weil sie oft an hell beleuchteten Orten eingesetzt werden und ständig eingeschaltet sind. Die Mindestanforderungen an digitale Signage-Displays im Ein-Zustand sollten bewertet werden, sobald weitere Daten vorliegen; dennoch sollten wenigstens Mindestanforderungen für den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb sowie für die Materialeffizienz bestehen.
(8) Der jährliche Energieverbrauch von Fernsehgeräten in der Union stellte im Jahr 2016 mehr als 3 % des gesamten Stromverbrauchs der Europäischen Union dar. Der prognostizierte Energieverbrauch von Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Signage-Displays wird im Jahr 2030 voraussichtlich nahe bei 100 TWh/Jahr liegen. Diese Verordnung dürfte - zusammen mit der beigefügten Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - bis 2030 eine Reduzierung des Gesamtverbrauchs um schätzungsweise 39 TWh/Jahr bewirken.
(9) Für die Leistungsaufnahme elektronischer Displays im Bereitschaftszustand, im vernetzten Bereitschaftsbetrieb und im Aus-Zustand sollten besondere Anforderungen festgelegt werden. Deshalb sollten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission 4, die nicht für Fernsehgeräte gilt, auch nicht mehr für die anderen Arten elektronischer Displays gelten, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 sollte entsprechend geändert werden.
(10) Elektronische Displays für den professionellen Einsatz, z.B. für die Videobearbeitung, den computergestützten Entwurf (CAD) sowie im Grafikbereich oder im Rundfunksektor, bieten einen größeren Leistungsumfang und haben ganz besondere Merkmale, die in der Regel zu einem höheren Energieverbrauch führen; sie sollten daher nicht den für allgemeinere Produkte geltenden strengen Anforderungen an die Energieeffizienz im Ein-Zustand unterworfen werden.
(11) In der Mitteilung der Kommission zur Kreislaufwirtschaft 5 und in der Mitteilung über das Ökodesign-Arbeitsprogramm 6 wird betont, wie wichtig es ist, den Ökodesign-Rahmen zur Unterstützung des Übergangs zu einer ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft zu nutzen. In Erwägungsgrund 11 und in Artikel 4 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wird ebenfalls auf die Richtlinie 2009/125/EG verwiesen und deutlich gemacht, dass Ökodesign-Anforderungen die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtern sollten, indem die Probleme bereits in früheren Phasen angegangen werden, was somit auch den in der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 gesetzten Zielen der Abfallvermeidung und Verwertung in den Mitgliedstaaten dient. Darüber hinaus ist in dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 das Ziel "Übergang der Union zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise" festgelegt worden. In der Entwurfsphase von Produkten können realisierbare und durchsetzbare Anforderungen zur Optimierung der Ressourcen- und Materialeffizienz am Ende des Produktlebenszyklus beitragen. Im Einklang mit dem Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft 10 sollte die Kommission überdies dafür sorgen, dass Aspekte, die für die Kreislaufwirtschaft wichtig sind, bei der Festlegung oder Überarbeitung von Ökodesign-Kriterien ganz besonders berücksichtigt werden. In dieser Verordnung sollten daher geeignete, nicht energiebezogene Anforderungen festgelegt werden, die zur Verwirklichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beitragen, darunter Anforderungen zur Erleichterung der Reparatur und an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
(12) Flüssigkristallanzeigen (LCD) mit einer Bildschirmfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern unterliegen den Anforderungen in Artikel 8 und Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU in Bezug auf die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, was bedeutet, dass solche Displays aus dem Produkt, in das sie integriert sind, entfernt werden müssen. Außerdem sollten unter Berücksichtigung dessen, dass Bildschirme mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimetern nur einen sehr geringen Energieverbrauch haben, alle diese elektronischen Displays sowohl hinsichtlich der energetischen Aspekte als auch der Anforderungen, die den Zielen der Kreislaufwirtschaft dienen, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(13) Nach ihrer Deponierung in Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Fernsehgeräte, Computermonitore, digitale Signage-Displays, professionelle Displays, Broadcast-Displays, Sicherheitsdisplays sowie Displays, die in tablets, "Allin-One"-Desktop-Computern oder tragbare "Allin-One"-Computern integriert sind, am Ende ihres Lebenszyklus im Allgemeinen nicht mehr voneinander zu unterscheiden. Deshalb sollten sie alle den gleichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Behandlung am Ende des Lebenszyklus unterliegen und außerdem den Zielen der Kreislaufwirtschaft dienen. Dennoch sollten elektronische Displays, die in Computer integriert sind, z.B. in tablets, Laptops oder "Allin-One"-Desktops, obwohl sie kaum von anderen elektronischen Displays zu unterscheiden sind, bei einer Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission 11 über Computer mit einbezogen werden.
(14) Das Schreddern elektronischer Displays führt zu großen Ressourcenverlusten und behindert das Erreichen der mit der Kreislaufwirtschaft verfolgten Ziele, z.B. die Rückgewinnung bestimmter seltener und wertvoller Materialien. Überdies müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/19/EU sicherstellen, dass alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ordnungsgemäß behandelt werden; diese Behandlung umfasst mindestens die selektive Behandlung einer Reihe von Bestandteilen, die üblicherweise in elektronischen Displays vorkommen, und zwar zur Vorbereitung auf eine Verwertung oder ein Recycling und noch vor dem Schreddern. Die Demontage zumindest derjenigen Bestandteile, die in Anhang VII der genannten Richtlinie aufgeführt sind, sollte daher erleichtert werden. Darüber hinaus sieht Artikel 15 vor, dass die Hersteller kostenlos Informationen bereitstellen, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern; dies kann freiwillig mithilfe einer elektronischen Plattform 12 geschehen.
(15) Halogenierte Flammschutzmittel stellen beim Recycling der in elektronischen Displays enthaltenen Kunststoffe ein großes Problem dar. Mit der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 wurde die Verwendung bestimmter halogenierter Verbindungen wegen deren hoher Toxizität beschränkt, diese können aber in alten Displays noch enthalten sein, wogegen andere nach wie vor erlaubt sind. Eine Kontrolle des maximalen Gehalts an nicht erlaubten Verbindungen in recyceltem Kunststoff ist nicht kosteneffizient zu bewerkstelligen, was dazu führt, dass alle Stoffe verbrannt werden. Für die große Mehrheit der Kunststoffteile in einem elektronischen Display, z.B. im Gehäuse und im Ständer, gäbe es alternative Lösungen, sodass größere Kunststoffmengen dem Recycling zugeführt werden könnten. Die Verwendung halogenierter Flammschutzmittel in diesen Teilen sollte beschränkt werden.
(16) Das Vorhandensein von Cadmium, einem hoch toxischen und karzinogenen Stoff, in Displaypanels stellt ein weiteres Hindernis dar, das einer effizienten Bewirtschaftung des Abfallstroms entgegensteht. Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, darunter Cadmium, in Elektro- und Elektronikgeräten wird durch die Richtlinie 2011/65/EU beschränkt. Die Verwendung von Cadmium in elektronischen Displays zählt jedoch zu den in Anhang III aufgeführten Anwendungen, die vorübergehend von der Beschränkung ausgenommen sind. Eine besondere Kennzeichnung an Displays, die Cadmium enthalten, würde eine korrekte und umweltverträgliche Behandlung am Ende des Lebenszyklus erleichtern und sollte daher von den Herstellern angebracht werden.
(17) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls den harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(18) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(19) Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen. Für Marktaufsichtszwecke sollte es den Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten gestattet sein, auf die Produktdatenbank zu verweisen, sofern die technische Dokumentation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 15 dieselben Informationen enthält.
(20) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern und die Verbraucher zu schützen, sollte das Inverkehrbringen von Produkten verboten werden, deren Leistung unter Testbedingungen automatisch verändert wird, um die angegebenen Parameter zu verbessern.
(21) Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG auch unverbindliche Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, damit Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
(22) Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Überprüfung sollte die rasche technologische Entwicklung der unter diese Verordnung fallenden Produkte berücksichtigt werden.
(23) Die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 sollte daher aufgehoben werden.
(24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme elektronischer Displays; dazu gehören auch Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Die Anforderungen in Anhang II Buchstaben A und B gelten nicht für die folgenden Displays:
(4) Die Anforderungen in Anhang II Buchstaben A, B und C gelten nicht für die folgenden Displays:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation den Grund angeben, warum etwaige Kunststoffteile nicht entsprechend der Ausnahme nach Anhang II Buchstabe D Nummer 2 gekennzeichnet sind, sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell ermittelt
so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.
Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.
(4) Die technische Dokumentation muss die Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2013 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/125/EG auf die in die Produktdatenbank hochgeladene technische Dokumentation verweisen, die gemäß der Verordnung (EU) dieselben Informationen enthält.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV dieser Verordnung an.
Artikel 6 Umgehungseinrichtungen und Software-Aktualisierungen
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um für die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation oder sonstigen Dokumentationen angegebenen Parameter ein günstigeres Niveau zu erreichen.
Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen.
Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistung des Produkts derart verändert, dass die Ökodesign-Anforderungen der Konformitätserklärung nicht mehr eingehalten werden.
Artikel 7 Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, werden als unverbindliche Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Prüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2022 vor.
Bei dieser Überprüfung bewertet sie insbesondere:
Artikel 9 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmtes informationstechnisches Gerät mit Ausnahme von Desktop-Computern, integrierten Desktop-Computern und Notebook-Computern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission sowie elektronischen Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 1 fallen.
____
1) Verordnung (EU) 2019/2021 vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 241)."
b) In Nummer 3 erhält der letzte Eintrag folgende Fassung:
"und sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, einschließlich Geräten zur Verbreitung von Bild und Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise, jedoch ausgenommen elektronische Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 fallen.".
Artikel 10 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 6 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2019
1) ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
2) Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.07.2009 S. 42).
3) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
4) Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008 S. 45).
5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, COM(2015) 614 final vom 02.12.2015.
6) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
7) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
8) Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 109).
9) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 171).
10) COM(2015) 614 final.
11) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.06.2013 S. 13)
12) Plattform "Information for Recyclers - I4R" für den Informationsaustausch zwischen Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und Recyclern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten: http://www.i4r-platform.eu.
13) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 88).
14) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
15) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
16) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1).
17) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1).
18) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.07.1990 S. 17).
19) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).
20) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176).
Für die Anhänge geltende Begriffsbestimmungen | Anhang I |
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2) Verordnung (EU) der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).
Ökodesign-Anforderungen | Anhang II |
A. Energieeffizienzanforderungen
1. Höchstwerte für den Energieeffizienzindex im Ein-Zustand
Der Energieeffizienzindex (EEI) eines elektronischen Displays wird nach der folgenden Gleichung berechnet:
Dabei gilt:
A ist die Bildschirmfläche in dm2,
Pmeasured ist die in der Normalkonfiguration mit Standard-Dynamikumfang (SDR) im Ein-Zustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt,
corr ist ein Korrekturfaktor von 10 für elektronische OLED-Displays, auf die keine ABC-Toleranz gemäß Buchstabe B Nummer 1 angewandt wird. Dies gilt bis zum 28. Februar 2023. In allen anderen Fällen ist corr gleich null.
Der EEI eines elektronischen Displays darf den maximalen EEI ( EEImax) entsprechend den Höchstwerten in Tabelle 1 ab den darin angegebenen Zeitpunkten nicht überschreiten.
Tabelle 1 EEI-Höchstwerte für den Ein-Zustand
EEImax für elektronische Displays mit einer Auflösung bis zu 2.138 400 Pixel (HD) | EEImax für elektronische Displays mit einer Auflösung von über 2.138 400 Pixel (HD) bis zu 8.294 400 Pixel (UHD-4k) | EEImax für elektronische Displays mit einer Auflösung über 8.294 400 Pixel (UHD-4k) und für MikroLED-Displays | |
1. März 2021 | 0,90 | 1,10 | entfällt |
1. März 2023 | 0,75 | 0,90 | 0,90 |
B. Toleranzwerte und Anpassungen für die Berechnung des eei sowie funktionelle Anforderungen
Ab dem 1. März 2021 müssen elektronische Displays die nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen.
1. Elektronische Displays mit automatischer Helligkeitsregelung (ABC)
Elektronische Displays erhalten einen Abzug von 10 % des Pmeasured-Wertes, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
2. Obligatorisches Menü und Einstellungsmenüs
Elektronische Displays können mit einem obligatorischen Menü, das bei der erstmaligen Inbetriebnahme alternative Einstellungen vorschlägt, in Verkehr gebracht werden. Ist ein obligatorisches Menü vorhanden, so muss darin die Normalkonfiguration standardmäßig vorausgewählt sein; ansonsten muss die Normalkonfiguration die Werkseinstellung sein.
Wählt der Nutzer eine andere Konfiguration als die Normalkonfiguration und wird dadurch ein höherer Stromverbrauch als in der Normalkonfiguration verursacht, so muss ein Warnhinweis auf einen möglicherweise höheren Energieverbrauch angezeigt und eine ausdrückliche Bestätigung verlangt werden.
Wählt der Nutzer eine andere Einstellung, die nicht zur Normalkonfiguration gehört, und wird dadurch ein höherer Energieverbrauch als in der Normalkonfiguration verursacht, so muss ein Warnhinweis auf einen möglicherweise höheren Energieverbrauch angezeigt und eine ausdrückliche Bestätigung verlangt werden.
Wenn der Nutzer einen einzelnen Parameter in einer Einstellung ändert, darf dies keine Änderung eines anderen, energierelevanten Parameters nach sich ziehen, soweit dies nicht unvermeidbar ist. In einem solchen Fall muss eine Warnmeldung über die Änderung anderer Parameter angezeigt und der Nutzer ausdrücklich aufgefordert werden, die Änderung zu bestätigen.
3. Spitzenweißluminanzverhältnis
In der Normalkonfiguration darf die Spitzenweißluminanz des elektronischen Displays bei einem Umgebungslicht von 100 Lux nicht niedriger als 220 cd/m2 oder, wenn das elektronische Display hauptsächlich zur nahen Betrachtung durch einen einzelnen Nutzer bestimmt ist, nicht niedriger als 150 cd/m2 sein.
Ist die Spitzenweißluminanz des elektronischen Displays in der Normalkonfiguration auf niedrigere Werte eingestellt, so darf sie nicht niedriger als 65 % der Spitzenweißluminanz des Displays bei einem Umgebungslicht von 100 Lux in der maximalen Helligkeitskonfiguration im Ein-Zustand sein.
C. Anforderungen für den Aus-Zustand, Standby-Zustand und vernetzten Bereitschaftsbetrieb
Ab dem 1. März 2021 müssen elektronische Displays die nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen.
1. Höchstwerte für die Leistungsaufnahme außer im Ein-Zustand
Die Leistungsaufnahme elektronischer Displays darf in den verschiedenen Betriebszuständen die in Tabelle 2 aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten:
Tabelle 2 Höchstwerte für die Leistungsaufnahme außer im Ein-Zustand, in Watt
Aus-Zustand | Bereitschaftszustand | Vernetzter Bereitschaftsbetrieb | |
Höchstwerte | 0,30 | 0,50 | 2,00 |
Toleranzwerte für vorhandene und aktivierte Zusatzfunktionen | |||
Statusanzeige |
0,0 | 0,20 | 0,20 |
Deaktivierung durch Anwesenheitssensor |
0,0 | 0,50 | 0,50 |
Touchscreen-Funktion, falls zur Aktivierung geeignet |
0,0 | 1,00 | 1,00 |
HiNA-Funktion |
0,0 | 0,0 | 4,00 |
Gesamte maximale Leistungsaufnahme mit allen vorhandenen und aktivierten Zusatzfunktionen | 0,30 | 2,20 | 7,70 |
2. Verfügbarkeit des Aus-Zustands, Bereitschaftszustands und vernetzten Bereitschaftsbetriebs
Elektronische Displays müssen einen Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand oder vernetzten Bereitschaftsbetrieb oder andere Betriebszustände haben, in denen die geltenden Leistungsaufnahmeanforderungen für den Bereitschaftszustand nicht überschritten werden.
Im Konfigurationsmenü, in Anleitungen und in anderen etwaigen Unterlagen muss auf den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand oder den vernetzen Bereitschaftsbetrieb mit diesen Begriffen hingewiesen werden.
Das automatische Umschalten in den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand und/oder einen anderen Zustand, in dem die Leistungsaufnahmeanforderungen für den Bereitschaftszustand nicht überschritten werden, muss als Standardeinstellung vorgegeben werden, auch bei vernetzten Displays, wenn die Netzwerkschnittstelle im Ein-Zustand aktiviert ist.
Der vernetzte Bereitschaftsbetrieb wird in der Normalkonfiguration eines vernetzten Fernsehgerätes deaktiviert. Der Endnutzer wird aufgefordert, die Aktivierung des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu bestätigen, falls dies für eine gewählte Funktion, die aus der Ferne aktiviert wird, erforderlich ist, und er muss den Zustand deaktivieren können.
Bei deaktiviertem vernetzten Bereitschaftsbetrieb müssen vernetzte elektronische Displays die Anforderungen für den Bereitschaftszustand erfüllen.
3. Automatische Umschaltung in den Bereitschaftszustand bei Fernsehgeräten
4. Automatische Umschaltung in den Bereitschaftszustand bei anderen Displays als Fernsehgeräten
Elektronische Displays, außer Fernsehgeräte, mit verschiedenen wählbaren Eingangsquellen, schalten in der Normalkonfiguration in den Bereitschaftszustand, vernetzten Bereitschaftsbetrieb oder einen anderen Zustand um, in dem die Leistungsaufnahmeanforderungen für den Bereitschaftszustand bzw. vernetzten Bereitschaftsbetrieb nicht überschritten werden, wenn mindestens 10 Sekunden lang an keiner Eingangsquelle ein Eingangssignal erkannt wird; bei digitalen interaktiven Whiteboards und Broadcast-Displays beträgt diese Wartezeit mindestens 60 Minuten.
Vor einem solchen Umschalten wird ein Warnhinweis angezeigt; das Umschalten muss innerhalb von 10 Minuten abgeschlossen sein.
D. Materialeffizienzanforderungen
Ab dem 1. März 2021 müssen elektronische Displays die nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen.
1. Auslegung für Demontage, Recycling und Verwertung
Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte müssen dafür sorgen, dass Verbindungs-, Befestigungs- oder Versiegelungstechniken nicht verhindern, dass die Komponenten, die in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder in Artikel 11 der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren genannt sind, soweit vorhanden, mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können.
Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU stellen Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte die Demontage-Informationen, die für den Zugriff zu den in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produktbestandteilen benötigt werden, auf einer frei zugänglichen Website bereit.
Zu den Demontage-Informationen gehören die Abfolge der Demontageschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugriff auf die betreffenden Komponenten erforderlich sind.
Die Informationen zur Behandlung am Ende der Lebensdauer müssen nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars einer Produktfamilie noch mindestens 15 Jahre lang verfügbar sein.
2. Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten
Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g
Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:
Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:
3. Cadmium-Logo
Elektronische Displays mit einem Bildschirm, der in homogenen Werkstoffen einen Massenanteil von mehr als 0,01 % Cadmium (Cd) im Sinne der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten aufweist, werden mit dem Logo "Enthält Cadmium" gekennzeichnet. Das Logo muss gut sichtbar, beständig, lesbar und unauslöschlich sein. Das Logo muss der nachstehenden Abbildung entsprechen:
Enthält Cadmium | Cadmiumfrei |
Die Länge von "a" muss größer als 9 mm sein; als Schriftart ist "Gill Sans" zu verwenden.
Ein zusätzliches Logo "Enthält Cadmium" ist innen auf dem Displaypanel an einer Stelle fest anzubringen oder einzuprägen, die für Personen gut sichtbar ist, sobald die äußere Rückwand mit dem darauf angebrachten äußeren Logo entfernt worden ist.
Ein Logo "Cadmiumfrei" wird angebracht, wenn alle homogenen Werkstoffteile des Displays einen Massenanteil von höchstens 0,01 % Cadmium (Cd) im Sinne der Richtlinie 2011/65/EU aufweisen.
4. Halogenierte Flammschutzmittel
Im Gehäuse und im Ständer elektronischer Displays ist die Verwendung halogenierter Flammschutzmittel nicht zulässig.
5. Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung
Zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells oder eines gleichwertigen Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen zu folgenden Bedingungen bereit:
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die bereitgestellten Reparatur- und Wartungsinformationen enthalten
E. Anforderungen an die Verfügbarkeit von Informationen
Ab dem 1. März 2021 muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte die nachstehend aufgeführten Informationen bereitstellen, wenn das erste Exemplar eines Modells oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht wird.
Die Informationen müssen Dritten, die sich mit fachgerechter Reparatur und Wiederverwendung elektronischer Displays (einschließlich Wartung, Vermittlung, Ersatzteilversorgung) befassen, kostenlos bereitgestellt werden.
1. Verfügbarkeit von Software- und Firmware-Aktualisierungen
Messmethoden und Berechnungen | Anhang III |
Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den folgenden Bestimmungen im Einklang stehen.
Die Messungen und Berechnungen müssen den in diesem Anhang festgelegten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parametern entsprechen. Elektronische Displays, die sowohl im 2D- als auch im 3D-Modus arbeiten können, sind beim Betrieb im 2D-Modus zu prüfen.
Ein elektronisches Display, das aus zwei oder mehr konstruktiv getrennten Einheiten besteht, aber als ein einziges Produktpaket in Verkehr gebracht wird, wird zur Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieses Anhangs als ein einziges elektronisches Display behandelt. Werden mehrere elektronische Displays, die getrennt in Verkehr gebracht werden können, zu einem System kombiniert, so werden die einzelnen elektronischen Displays als eigenständige Displays behandelt.
1. Allgemeine Bedingungen
Die Messungen erfolgen bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C.
2. Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand
Bei der Messung der in Anhang II Buchstabe a Nummer 1 genannten Leistungsaufnahme sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:
Messung der Spitzenweißluminanz
Die Messung der in Anhang II Buchstabe B Nummer 3 genannten Spitzenweißluminanz erfolgt
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IV |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie für die Anforderungen des Anhangs II folgendes Verfahren an.
1. Allgemeines Verfahren
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.1. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B Nummer 1
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.2. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B Nummer 2
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.3. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B Nummer 3
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn der ermittelte Wert der Spitzenweißluminanz oder, falls zutreffend, das Spitzenweißluminanzverhältnis dem in Buchstabe B Nummer 3 verlangten Wert entspricht.
1.4. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 1
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn beim Anschluss an eine Stromquelle
1.5. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 2
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.6. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 3
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
1.7. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 4
Bei dem Modell werden alle Arten der vom Nutzer wählbaren Signaleingangsschnittstellen geprüft, für die angegeben ist, dass sie Stromsparregelungssignale oder -daten übertragen können. Sind zwei oder mehr identische Signalschnittstellen vorhanden, die nicht für eine bestimmte Host-Produktart gekennzeichnet sind (z.B. HDMI-1, HDMI-2 usw.), reicht es aus, nur eine, zufällig ausgewählte Signalschnittstelle dieser Art zu prüfen. Sind gekennzeichnete oder im Menü zugewiesene Signalschnittstellen vorhanden (z.B."Computer", "Set-top-Box" oder ähnliche), ist für die Zwecke der Prüfung das der Host-Signalquelle entsprechende Gerät an die dafür vorgesehene Signalschnittstelle anzuschließen. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn es in den Bereitschaftszustand, Aus-Zustand oder vernetzten Bereitschaftsbetrieb umschaltet, sobald an keiner Eingangsquelle ein Signal erkannt wird.
1.8. Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstaben D und E
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Ressourceneffizienzanforderungen gemäß Anhang II Buchstaben D und E erfüllt.
2. Verfahren für den Fall, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden
Werden die in Nummer 1 Buchstaben c und d geforderten Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die keine Messwerte betreffen, nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Werden die in Nummer 1 Buchstaben c und d geforderten Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die Messwerte betreffen, nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells oder gleichwertiger Modelle für die Prüfung aus. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Prüftoleranzen liegt. Andernfalls erfüllen das Modell sowie alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen die in Anhang III festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden und nur das in den Nummern 1 bis 2 beschriebene Verfahren an.
3. Prüftoleranzen
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 3 aufgeführten Prüftoleranzen an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Hersteller nicht als zulässige Toleranz für die Werte in der technischen Dokumentation heranzuziehen, um die Konformität mit den Anforderungen zu erreichen. Die angegebenen Werte dürfen für den Hersteller nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.
Tabelle 3 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured, in Watt) ohne Toleranzen und Anpassungen gemäß Anhang II Buchstabe B für die EEI-Berechnung gemäß Anhang II Buchstabe A | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzen Bereitschaftsbetrieb (in Watt), soweit zutreffend | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 Watt überschreiten, wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, oder um nicht mehr als 10 % überschreiten, wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist. |
Spitzenweißluminanzverhältnis | Der ermittelte Wert darf, soweit zutreffend, nicht weniger als 60 % der Spitzenweißluminanz im Ein-Zustand in der maximalen Helligkeitskonfiguration des elektronischen Displays betragen. |
Spitzenweißluminanz (cd/m2) | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimetern (und in Zoll, falls angegeben) | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 cm (oder 0,4 Zoll) unterschreiten. |
Bildschirmfläche in dm2 | Der ermittelte Wert 1 darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 dm2 unterschreiten. |
Zeitgesteuerte Funktionen gemäß Anhang II Buchstabe C Nummern 3 und 4 | Das Umschalten muss innerhalb von 5 Sekunden nach Erreichen der festgelegten Werte abgeschlossen sein. |
Masse der Kunststoffkomponenten gemäß Anhang II Buchstabe D Nummer 2 | Der ermittelte Wert 1 darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Gramm abweichen. |
1) Werden gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe a drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte. |
Referenzwerte | Anhang V |
Nachstehend sind die Werte für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beste auf dem Markt verfügbare Technik hinsichtlich der für wesentlich erachteten und quantifizierbaren Umweltaspekte angegeben.
Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne des Anhangs I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Entwurfs dieser Verordnung beste verfügbare Technik auf dem Markt für elektronische Displays.
Diagonale der Bildschirmfläche | HD | UHD | |
(cm) | (Zoll) | Watt | Watt |
55,9 | 22 | 15 | |
81,3 | 32 | 25 | |
108,0 | 43 | 33 | 47 |
123,2 | 49 | 43 | 57 |
152,4 | 60 | 62 | 67 |
165,1 | 65 | 56 | 71 |
Andere Betriebszustände: | |||
Aus-Zustand (mit mechanischem Aus-Schalter) | 0,0 W | ||
Aus-Zustand (ohne mechanischen Aus-Schalter) | 0,1 W | ||
Bereitschaft | 0,2 W | ||
Vernetzter Bereitschaftsbetrieb (ohne HiNA) | 0,9 W |
ENDE |
(Stand: 10.03.2021)
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