Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union
(ABl. L 275 vom 24.08.2020 S. 5A;
VO (EU) 2020/1362 - ABl. L 317 vom 01.10.2020 S. 5InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/419 - ABl. L 83 vom 10.03.2021 S. 6Inkrafttreten)
s.a. Liste - zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Verordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.
(3) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sind die Gattungen Albizia Durazz. und Robinia L. als Pflanzen mit hohem Risiko aufgeführt.
(4) Am 24. Januar 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur ArtAlbizia julibrissin Durazzini gehören, und von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln mit einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Robinia pseudoacacia L. gehören (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch die jeweiligen technischen Dossiers unterstützt.
(5) Am 13. Januar 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen vonAlbizia julibrissin aus Israel 3 . Die Behörde ermittelteAonidiella orientalis - ein Artenkomplex, zu dem Euwallacea fornicatus sensu stricto, Euwallacea fornicatior, Euwallacea whitforiodendrus und Euwallacea kuroshio ("Euwallacea fornicatus sensu lato") gehören - undFusarium euwallaceae (im Folgenden "spezifizierte Schädlinge") als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.
(6) Am 2. März 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Robinia pseudoacacia aus Israel 4 . Die Behörde ermittelteEuwallacea fornicatus sensu lato undFusarium euwallaceae als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.
(7) Auf der Grundlage dieser Gutachten wurden die spezifizierten Pflanzen mit der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 5 von der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen.
(8) Auf der Grundlage dieser Gutachten wird außerdem davon ausgegangen, dass sich das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduzieren lässt, indem Maßnahmen hinsichtlich des mit den spezifizierten Schädlingen verbundenen Risikos getroffen werden. Daher sollten derartige Maßnahmen erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union zu gewährleisten.
(9) Euwallacea fornicatus gehört zur Familie der Scolytidae (außereuropäisch), die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 6 als Gruppe von Unionsquarantäneschädlingen aufgeführt ist. FürEuwallacea fornicatus sensu lato sind eine von Spanien durchgeführte Bewertung des Schädlingsrisikos 7 und ein von der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) veröffentlichter Bericht 8 mit vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen verfügbar. Die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen sollten durch die in der genannten Schädlingsrisikobewertung und dem entsprechenden Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzt werden. Die erlassenen Maßnahmen werden auf der Grundlage zusätzlicher wissenschaftlicher und technischer Informationen überprüft.
(10)Aonidiella orientalis undFusarium euwallaceae sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen. Daher stützen sich die Maßnahmen für diese beiden Schädlinge auf die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen. Wird festgestellt, dass diese Schädlinge diese Bedingungen erfüllen, werden sie in die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen, und die betreffenden Pflanzen werden zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in die Liste in Anhang VII der genannten Verordnung aufgenommen, sobald eine vollständige Risikobewertung für diese Schädlinge vorliegt, die diese Aufnahme rechtfertigt. Die vorliegende Verordnung sollte daraufhin entsprechend überarbeitet werden.
(11) Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nachzukommen, sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Pflanzenschutzmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union.
Artikel 2 Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in Drittländern in die Union
Die im Anhang aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in den jeweiligen Ursprungsdrittländern dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie den jeweiligen dort genannten Maßnahmen entsprechen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. August 2020
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10).
3) EFSa PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment ofAlbizia julibrissin plants from Israel. EFSa Journal 2020;18(1):5941. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5941
4) EFSa PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Robinia pseudoacacia plants from Israel. EFSa Journal 2020;18(3):6039, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6039
5) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 21. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich Holz von Ulmus L. und bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen vonAlbizia julibrissin Durazzini und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel (siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
7) Pest Risk Analysis for the Ambrosia Beetle Euwallacea sp. including all the species within the genus Euwallacea that are morphologically similar to E.fornicatus. Ministerio de Agricultura Alimentacion y Medio Ambiante. Spanien, November 2015, https://pra.eppo.int/getfile/1517056f-e553-4617-aaee-13d180cb5bc3
8) Report of a Pest Risk Analysis forEuwallacea fornicatus sensu lato andFusarium euwallaceae (EPPO, 2017), https://pra.eppo.int/getfile/ef7ea29b-e0ea-456f-a4a5-04c2a119a807
Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2 | Anhang21 |
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände | KN-Code | Ursprungsdrittländer | Maßnahmen |
Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der ArtenAcer japonicum Thunberg,Acer palmatum Thunberg undAcer shirasawanum Koidzumi | ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 |
Neuseeland | a) Amtliche Feststellung, dass:
b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':
|
Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi | ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 |
Neuseeland | a) Amtliche Feststellung, dass:
b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':
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Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini | ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 |
Israel | a) Amtliche Feststellung, dass:
b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':
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Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini | ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 |
Israel | a) Amtliche Feststellung, dass:
b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':
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Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet | ex 0602 10 90 | Israel | a) Amtliche Feststellung, dass:
b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':
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Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia | ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 |
Israel | a) Amtliche Feststellung, dass:
b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':
|
ENDE |
(Stand: 15.11.2021)
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