Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union

(ABl. L 275 vom 24.08.2020 S. 5A;
VO (EU) 2020/1362 - ABl. L 317 vom 01.10.2020 S. 5InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/419 - ABl. L 83 vom 10.03.2021 S. 6InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/1936 - ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 27Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

s.a. Liste -  zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Verordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

(3) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sind die Gattungen Albizia Durazz. und Robinia L. als Pflanzen mit hohem Risiko aufgeführt.

(4) Am 24. Januar 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur ArtAlbizia julibrissin Durazzini gehören, und von ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln mit einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm, die zur Art Robinia pseudoacacia L. gehören (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch die jeweiligen technischen Dossiers unterstützt.

(5) Am 13. Januar 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen vonAlbizia julibrissin aus Israel 3 . Die Behörde ermittelteAonidiella orientalis - ein Artenkomplex, zu dem Euwallacea fornicatus sensu stricto, Euwallacea fornicatior, Euwallacea whitforiodendrus und Euwallacea kuroshio ("Euwallacea fornicatus sensu lato") gehören - undFusarium euwallaceae (im Folgenden "spezifizierte Schädlinge") als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

(6) Am 2. März 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Robinia pseudoacacia aus Israel 4 . Die Behörde ermittelteEuwallacea fornicatus sensu lato undFusarium euwallaceae als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

(7) Auf der Grundlage dieser Gutachten wurden die spezifizierten Pflanzen mit der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 5 von der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen.

(8) Auf der Grundlage dieser Gutachten wird außerdem davon ausgegangen, dass sich das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduzieren lässt, indem Maßnahmen hinsichtlich des mit den spezifizierten Schädlingen verbundenen Risikos getroffen werden. Daher sollten derartige Maßnahmen erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(9) Euwallacea fornicatus gehört zur Familie der Scolytidae (außereuropäisch), die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 6 als Gruppe von Unionsquarantäneschädlingen aufgeführt ist. FürEuwallacea fornicatus sensu lato sind eine von Spanien durchgeführte Bewertung des Schädlingsrisikos 7 und ein von der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) veröffentlichter Bericht 8 mit vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen verfügbar. Die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen sollten durch die in der genannten Schädlingsrisikobewertung und dem entsprechenden Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzt werden. Die erlassenen Maßnahmen werden auf der Grundlage zusätzlicher wissenschaftlicher und technischer Informationen überprüft.

(10)Aonidiella orientalis undFusarium euwallaceae sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen. Daher stützen sich die Maßnahmen für diese beiden Schädlinge auf die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen. Wird festgestellt, dass diese Schädlinge diese Bedingungen erfüllen, werden sie in die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen, und die betreffenden Pflanzen werden zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in die Liste in Anhang VII der genannten Verordnung aufgenommen, sobald eine vollständige Risikobewertung für diese Schädlinge vorliegt, die diese Aufnahme rechtfertigt. Die vorliegende Verordnung sollte daraufhin entsprechend überarbeitet werden.

(11) Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nachzukommen, sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Pflanzenschutzmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union.

Artikel 2 Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in Drittländern in die Union

Die im Anhang aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in den jeweiligen Ursprungsdrittländern dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie den jeweiligen dort genannten Maßnahmen entsprechen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2020

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10).

3) EFSa PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment ofAlbizia julibrissin plants from Israel. EFSa Journal 2020;18(1):5941. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5941

4) EFSa PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Robinia pseudoacacia plants from Israel. EFSa Journal 2020;18(3):6039, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6039

5) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 21. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich Holz von Ulmus L. und bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen vonAlbizia julibrissin Durazzini und Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel (siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

7) Pest Risk Analysis for the Ambrosia Beetle Euwallacea sp. including all the species within the genus Euwallacea that are morphologically similar to E.fornicatus. Ministerio de Agricultura Alimentacion y Medio Ambiante. Spanien, November 2015, https://pra.eppo.int/getfile/1517056f-e553-4617-aaee-13d180cb5bc3

8) Report of a Pest Risk Analysis forEuwallacea fornicatus sensu lato andFusarium euwallaceae (EPPO, 2017), https://pra.eppo.int/getfile/ef7ea29b-e0ea-456f-a4a5-04c2a119a807

.

Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2 Anhang21 21a 21b


Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände KN-Code Ursprungsdrittländer Maßnahmen
Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der ArtenAcer japonicum Thunberg,Acer palmatum Thunberg undAcer shirasawanum Koidzumi ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
Neuseeland a) Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen frei vonEotetranychus sexmaculatus sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
  3. die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei vonEotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten vonEotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten aufEotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
  4. ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei vonEotetranychus sexmaculatus sind;
  5. die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein vonEotetranychus sexmaculatus zu bestätigen;
  6. unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung aufEotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengröße für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':

  1. die folgende Erklärung: 'Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.';
  2. die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

Stand: VO (EU) 2021/1936

Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
Neuseeland a) Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen frei vonOemona hirta undPlatypus apicalis sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
  3. die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei vonOemona hirta undPlatypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten vonOemona hirta oderPlatypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen;
  4. die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein vonOemona hirta undPlatypus apicalis zu bestätigen;
  5. unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung aufOemona hirta undPlatypus apicalis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':

  1. die folgende Erklärung: 'Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.';
  2. die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

Stand: VO (EU) 2021/1936

Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
Israel a) Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen frei vonEuwallacea fornicatus sensu lato undFusarium euwallaceae sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;
  3. die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;
      oder
    2. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung vonEuwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;
      oder
    3. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei vonEuwallacea fornicatus sensu lato undFusarium euwallaceae befunden wurde, was fürEuwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten aufEuwallacea fornicatus sensu lato undFusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;
  4. Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':

  1. die folgende Erklärung: 'Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.';
  2. die Angabe:
    • welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und
    • die registrierte(n) Produktionsfläche(n).
Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
Israel a) Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen frei vonAonidiella orientalis sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort. Dieser Erzeugungsort erfüllt außerdem eine der folgenden Anforderungen:
    1. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung vonAonidiella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befunden wurde;
      oder
    2. die Produktionsfläche wurde seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus im Rahmen amtlicher Kontrollen alle drei Wochen als frei vonAonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten aufAonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;
  3. unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung aufAonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':

  1. die folgende Erklärung: 'Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.';
  2. die Angabe:
    • welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer ii dieses Eintrags erfüllt ist, und
    • die registrierte(n) Produktionsfläche(n).
Einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes der Art Ficus carica L. ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
Israel a) Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Colletotrichum siamense, Euwallacea fornicatus sensu lato, Hypothenemus leprieuri, Icerya aegyptiaca, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus, Russellaspis pustulans, Scirtothrips dorsalis und Spodoptera frugiperda sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
  3. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und
  4. die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Colletotrichum siamense und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung'

  1. die folgende Erklärung: 'Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.' und
  2. die Angabe der registrierten Produktionsfläche(n).

Stand: VO (EU) 2021/1936

Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet ex 0602 10 90 Israel a) Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen frei vonScirtothrips dorsalis,Aonidiella orientalis,Milviscutulus mangiferae,Paracoccus marginatus,Pulvinaria psidii undColletotrichum siamense sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
  3. die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung vonScirtothrips dorsalis,Aonidiella orientalis,Milviscutulus mangiferae,Paracoccus marginatus,Pulvinaria psidii verfügt;
  4. die Produktionsfläche alle drei Wochen amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein vonScirtothrips dorsalis,Aonidiella orientalis,Milviscutulus mangiferae,Paracoccus marginatus,Pulvinaria psidii, undColletotrichum siamense unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;
  5. Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung aufScirtothrips dorsalis,Aonidiella orientalis,Milviscutulus mangiferae,Paracoccus marginatus undPulvinaria psidii unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung aufColletotrichum siamense einschließlich der Erprobung symptomatischer Pflanzen unterzogen wurden;

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':

  1. die folgende Erklärung: 'Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.' und
  2. die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

Stand: VO (EU) 2021/1936

Bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes von Persea americana Mill. ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
Israel a)Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Bemisia tabaci, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus, Scirtothrips dorsalis und Tetraleurodes perseae sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
  3. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und
  4. die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung'

  1. die folgende Erklärung: 'Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.' und
  2. die Angabe der registrierten Produktionsfläche(n).

Stand: VO (EU) 2021/1936

Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm von Persea americana Mill. ex 0602 10 90 Israel a) Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Scirtothrips dorsalis sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
  3. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und
  4. die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung'

  1. die folgende Erklärung: 'Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.' und
  2. die Angabe der registrierten Produktionsfläche(n).

Stand: VO (EU) 2021/1936

Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
Israel a) Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen frei vonEuwallacea fornicatus sensu lato undFusarium euwallaceae sind;
  2. die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;
  3. die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;
      oder
    2. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung vonEuwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;
      oder
    3. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei vonEuwallacea fornicatus sensu lato undFusarium euwallacea befunden wurde, was fürEuwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten aufEuwallacea fornicatus sensu lato undFusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;
  4. Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

b) Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift 'Zusätzliche Erklärung':

  1. die folgende Erklärung: 'Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.';
  2. die Angabe:
    • welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und
    • die registrierte(n) Produktionsfläche(n).


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion