Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1A;
VO (EU) 2021/617 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 41Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/619 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 72Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2021/1329 - ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 48Inkrafttreten
Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte * - Entsprechungstabellen
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 4, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 126 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtlichen Veterinärbescheinigungen für unterschiedliche Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Diese Anforderungen, unter anderem für Verbringungen bestimmter lebender Wassertiere und bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 4 der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 weiter ausgeführt. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für diese Veterinärbescheinigungen sowie Vorschriften über die Angaben zu erlassen, die bestimmte Dokumente und Erklärungen zu enthalten haben, die für den Eingang solcher Sendungen in die Union erforderlich sind. Darüber hinaus wird der Kommission mit der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, besondere Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs festzulegen. Die Verordnung (EU) 2016/429 sieht ferner vor, dass Veterinärbescheinigungen weitere Angaben enthalten können, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 enthält ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere, darunter auch lebende Wassertiere, von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere müssen solche Sendungen gemäß der genannten Verordnung von der entsprechenden Veterinärbescheinigung und, falls in der genannten Verordnung so vorgesehen, von einer Erklärung oder sonstigen Dokumenten begleitet sein. Diese Delegierten Verordnungen enthalten die Anforderungen, die Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr erfüllen müssen, wenn sie in die Union verbracht werden.
(3) In Artikel 168 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften über die Angaben in der Veterinärbescheinigung festgelegt, die Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Landtieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat begleiten muss, und der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Angaben zu erlassen. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Muster für die Veterinärbescheinigungen für solche Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, die in Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen unterliegenden Betrieben, Lebensmittelunternehmen oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden.
(4) Gemäß Artikel 224 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen erlassen.
(5) Darüber hinaus wird der Kommission gemäß Artikel 238 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Inhalt und Format der Muster von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festzulegen.
(6) Gemäß Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Inhalt und Format der Muster von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für den Eingang von Tieren in die Union, deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt, festzulegen.
(7) Um Rechtsklarheit und die Kohärenz der Vorschriften für Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung Muster amtlicher Bescheinigungen mit den Tiergesundheitsanforderungen für solche Verbringungen bestimmter lebender Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden.
(8) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften zu gewährleisten, und zwar unter anderem der Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie der Anforderungen an Tiergesundheit und Tierschutz und betreffend tierische Nebenprodukte. Die genannte Verordnung enthält bestimmte Vorschriften über amtliche Bescheinigungen für Fälle, in denen nach den in ihrem Artikel 1 Absatz 2 oder ihrem Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorschriften die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen vorgeschrieben ist. Da die Verordnung (EU) 2016/429 keine spezifischeren Vorschriften enthält, gelten diese Vorschriften über die amtliche Bescheinigung auch für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungen.
(9) Insbesondere wird der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster amtlicher Bescheinigungen und über die Ausstellung solcher Bescheinigungen festzulegen.
(10) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften umfassen Anforderungen im Bereich Tiergesundheit, aber unter anderem auch Vorschriften in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Tierschutz. Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands bei der Ausstellung von Bescheinigungen sollte diese Verordnung für bestimmte Waren auch Folgendes umfassen: von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnende Veterinärbescheinigungen, von dem/der Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende amtliche Bescheinigungen sowie von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende Veterinär-/amtliche Bescheinigungen.
(11) Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung bestimmte Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union berücksichtigt werden, wie die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sowie die Begriffsbestimmungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission 6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 7.
(12) Ziel der Verordnung (EU) 2016/429 ist es, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Bescheinigung und Meldung zu verringern, indem die Informationstechnologie für so viele Zwecke wie möglich eingesetzt wird. Darüber hinaus enthält die genannte Verordnung bestimmte Vorschriften hinsichtlich der Möglichkeit, dass elektronische Veterinärbescheinigungen anstelle von Veterinärbescheinigungen auf Papier bestimmte Sendungen begleiten können. Der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge müssen Tier- und Warensendungen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt wird. Darüber hinaus wird der Kommission gemäß Artikel 90 Buchstabe f der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen festzulegen. Deshalb ist es angezeigt, zusätzlich zu den Anforderungen in den Artikeln 150 und 217 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 einheitliche Anforderungen an die Ausstellung von Bescheinigungen in beiden Formen festzulegen.
(13) Um die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen des Eingangs in die Union zu erleichtern, sollten die Anforderungen an Bescheinigungen für den Eingang in die Union auch sprachliche Anforderungen umfassen.
(14) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung - auch in elektronischer Form - der amtlichen Bescheinigungen ermöglichen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 8 ist TRACES (Trade Control and Expert System - integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) als die IMSOC-Komponente vorgesehen, die es ermöglicht, Bescheinigungen elektronisch auszustellen und so mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung Standardmuster für amtliche Bescheinigungen festgelegt werden, die mit TRACES kompatibel sind.
(15) Gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen. Daher ist es angezeigt, einheitliche Anforderungen an den Ersatz von Bescheinigungen festzulegen, und diese einheitlichen Anforderungen an Veterinärbescheinigungen, die von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnen sind, an von dem/der Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende amtliche Bescheinigungen und an die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnen sind, sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(16) Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig, Vorschriften dafür festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden darf, und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Bescheinigungen ersetzt werden dürfen. Dies sollte sich auf Verwaltungsfehler und auf Fälle beschränken, in denen die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt wurde oder verloren gegangen ist.
(17) In Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestatten dürfen, wenn die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, sofern keine Ausnahme nach Artikel 237 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung vorliegt. Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 schreibt vor, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem anderen Nachweis, dass die Sendung die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt, begleitet sein müssen.
(18) Hierzu enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 eine Liste von für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren und Tieren, insbesondere Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten sowie Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die beim Eingang in die Union von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein müssen. Um die amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr zu erleichtern, sollten für solche Waren und Tiere für den menschlichen Verzehr Muster für amtliche Bescheinigungen festgelegt werden.
(19) Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für das Format der Dokumente festlegen, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 9 müssen Tiere nach der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb auf dem Weg zum Schlachtbetrieb von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein. Das Format dieser Bescheinigungen sollte daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(20) Im Fall von Notschlachtungen bestimmter Kategorien von Tieren außerhalb des Schlachtbetriebs sollte aus Gründen der Harmonisierung und der Klarheit in dieser Verordnung eine Musterbescheinigung für die von dem/der (amtlichen) Tierarzt/Tierärztin auszustellende Erklärung gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt werden.
(21) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission 10 enthält unter anderem ergänzende Vorschriften für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Muster der dort aufgeführten amtlichen Bescheinigungen. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 werden jedoch bestimmte Rechtsakte aufgehoben, auf die in der genannten Durchführungsverordnung verwiesen wird. Daher sollten aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sowie zur Vermeidung von Doppelregelungen die Musterbescheinigungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungen ersetzt werden, und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 sollte aufgehoben werden.
(22) Da die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission 11 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission 12 sowie der Entscheidungen 2000/572/EG 13, 2003/779/EG 14 und 2007/240/EG 15 der Kommission nunmehr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben werden.
(23) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 wurde die Richtlinie 95/53/EG des Rates 17 aufgehoben. Mit der Richtlinie 98/68/EG der Kommission 18 wurde das Standarddokument für die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und für Kontrollen dieser Futtermittel an den Außengrenzen festgelegt. Da im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 systematische obligatorische Kontrollen an den Grenzkontrollstellen beim Eingang in die Union nicht mehr erforderlich sind, ist das mit der Richtlinie 98/68/EG der Kommission eingeführte Einfuhrdokument gegenstandslos.
(24) Es ist angezeigt, eine Übergangsfrist einzuführen, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden in Drittländern Rechnung zu tragen, die die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und um der besonderen Situation bei der Verbringung von Tier- und Warensendungen Rechnung zu tragen, die von Bescheinigungen begleitet sind, welche vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission 19 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurden.
(25) Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(26) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen sowie über die Ausstellung und den Ersatz dieser Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union 20 sowie für Verbringungen innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten erforderlich sind (im Folgenden "Bescheinigungen").
(2) Mit dieser Verordnung werden Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen oder Veterinär-/amtliche Bescheinigungen zu folgenden Zwecken festgelegt:
(3) Mit dieser Verordnung werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär- / amtlichen Bescheinigungen sowie ein Muster einer Bestätigung für folgende zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren festgelegt:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
Artikel 3 Standardmuster für Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union, zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang in die Union
(1) Muster für Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 1 enthalten.
(2) Muster der Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 3 enthalten.
Artikel 4 Ausfüllen von Bescheinigungen für zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren
(1) Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 2 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(2) Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten, der/die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes zur Unterzeichnung der einschlägigen Bescheinigungen ermächtigt wurde, entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 4 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(3) Die für die Sendungen gemäß den Absätzen 1 und 2 verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung dieser Sendungen gemäß Teil I der Musterbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der vorliegenden Verordnung.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Bescheinigungen, die eine Veterinärbescheinigung enthalten, von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin unterzeichnet werden.
Artikel 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren
(1) Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugte füllt Bescheinigungen für Sendungen von Tieren und Waren aus, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zwar gemäß den folgenden Anforderungen:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sind.
(3) Absatz 1 Buchstaben a bis e gilt nicht für elektronische Bescheinigungen, die entsprechend den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b, c und d gilt nicht für Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.
Artikel 6 Ersatz von Bescheinigungen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren
(1) Die zuständigen Behörden dürfen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren nur dann Ersatzbescheinigungen ausstellen, wenn die ursprüngliche Bescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt oder verloren gegangen ist.
(2) In der Ersatzbescheinigung dürfen die in der ursprünglichen Bescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung der Sendung und zu ihrer Rückverfolgbarkeit sowie die in der ursprünglichen Bescheinigung für die Sendung abgegebenen Garantien nicht geändert werden.
(3) In der Ersatzbescheinigung muss die zuständige Behörde:
(4) Beim Eingang von Sendungen in die Union kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union davon absehen, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine Ersatzbescheinigung zu verlangen, wenn sich Angaben zum Empfänger, zum Einführer, zur Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union oder zum Transportmittel ändern, nachdem die Bescheinigung ausgestellt wurde und der für die Sendung verantwortliche Unternehmer diese neuen Angaben übermittelt hat.
Artikel 7 Muster der Veterinärbescheinigung und der amtlichen Bescheinigung für Verbringungen bestimmter zum menschlichen Verzehr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten
(1) Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, die bei Verbringungen innerhalb der Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen, welche Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder von Tieren jener Arten stammen, welche diesen Maßnahmen unterliegen, zu verwenden ist, entspricht dem Muster INTRA-EMERGENCY, das nach dem Muster in Anhang II Kapitel 1 erstellt wurde.
(2) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii, die für Verbringungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem, nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden ist, entspricht dem Muster INTRA-UNSKINNED LARGE WILD GAME, das nach dem Muster in Anhang II Kapitel 2 erstellt wurde.
Artikel 8 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang für den menschlichen Verzehr bestimmten frischen Fleischs von Huftieren in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
Artikel 9 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
Artikel 10 Muster der amtlichen Bescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Separatorenfleisch, von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und von Nutzkaninchen
Die amtlichen Bescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von frischem Fleisch von wild lebenden Hasenartigen, bestimmten wild lebenden Säugetieren und Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
Artikel 11 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MP-PREP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 24 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 12 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte, bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen
Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte, bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
Artikel 13 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster CAS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 27 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 14 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmter Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
(1) Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH-CRUST-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 28 erstellt wurde, entsprechen.
(2) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden, zu verwenden ist, muss dem Muster EU-FISH, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 29 erstellt wurde, entsprechen.
(3) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder aus Muscheln gewonnenen Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 unmittelbar von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff in die Union verbracht werden, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH/MOL-CAP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 30 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 15 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie bestimmten verarbeiteten Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
(1) Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 31 erstellt wurde, entsprechen.
(2) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von verarbeiteten Muscheln der ArtAcanthocardia Tuberculatum, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-AT, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 32 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 16 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
Artikel 17 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster FRG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 39 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 18 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii, die für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr sind, zu verwenden ist, muss dem Muster SNS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 40 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 19 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster GEL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 41 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 20 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster COL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 42 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 21 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster RCG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 43 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 22 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster TCG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 44 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 23 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HON, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 45 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 24 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HRP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 46 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 25 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster REP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 47 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 26 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii, die für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster INS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 48 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 27 Muster der Bescheinigung für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen, zu verwenden ist, muss dem Muster PAO, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 49 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 28 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zusammengesetzten Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 50 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 29 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c, die für den Eingang in die Union von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster SPR, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 51 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 30 Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland
Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d, die für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die in beliebiger Menge Fleischerzeugnisse enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster TRANSIT-COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 52 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 30a Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden21
Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannte Veterinär-/amtliche Bescheinigung, die für den Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren zu verwenden ist, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in dem betreffenden Drittland oder Gebiet zurück in die Union verbracht werden, muss dem Muster STORAGE-TC-PAO, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 53 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 31 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und betreffenden Kategorien von Erzeugnissen einem der folgenden Muster entsprechen:
Artikel 32 Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs
Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die für die Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang IV Kapitel 5 entsprechen.
Artikel 33 Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, in die Union verbringt
Das Muster der privaten Bestätigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f, die von dem Unternehmer beim Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang V entsprechen.
Artikel 34 Aufhebungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 599/2004, die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, die Richtlinie 98/68/EG sowie die Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 35 Übergangsbestimmungen21 21a
(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit der genannten Verordnung und der genannten Durchführungsverordnung unterzeichnet wurde.
(2) Das einheitliche Muster der Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 wird bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.
(3) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.
Artikel 36 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2020
2) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.
3) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.
4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
5) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.03.2013 S. 16).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 101).
11) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.03.2004 S. 44).
12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild (ABl. L 175 vom 14.06.2014 S. 16).
13) Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABl. L 240 vom 23.09.2000 S. 19).
14) Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (ABl. L 285 vom 01.11.2003 S. 38).
15) Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (ABl. L 104 vom 21.04.2007 S. 37).
16) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
17) Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. L 265 vom 08.11.1995 S. 17).
18) Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 261 vom 24.09.1998 S. 32).
19) Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.01.2012 S. 1).
20) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf die "Union" auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
Anhang I21 |
Kapitel 1
Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union
=> als PDF öffnen
Kapitel 2
Hinweise zum ausfüllen der Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union
Allgemeines
Bitte kreuzen/klicken Sie bei zutreffenden Angaben das betreffende Kästchen an (x).
Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, beziehen sich alle Eintragungen und Felder auf die Musterbescheinigung in Kapitel 1.
Papierfassungen einer elektronischen Bescheinigung müssen mit einer eindeutigen maschinenlesbaren optischen Kennzeichnung versehen sein, die Hyperlinks zur elektronischen Version enthält.
In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.
Wenn bei einem Feld eine oder mehrere Optionen ausgewählt werden können, wird/werden in der elektronischen Version der Bescheinigung nur die ausgewählte(n) Option(en) angezeigt.
Ist ein Feld nicht obligatorisch, ist sein Inhalt durchgestrichen
Teil I - Beschreibung der Sendung | |
Feld | Beschreibung |
I.1. | Versender |
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode 1 der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. | |
I.2. | IMSOC-Bezugsnummer |
Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In den Feldern II.a. und III.2. zu wiederholen. | |
I.2a. | Lokale Bezugsnummer |
Geben Sie den individuellen alphanumerischen Code an, den die zuständige Behörde zuweisen kann. In den Feldern II.b. und III.2a. zu wiederholen. | |
I.3. | Zuständige oberste Behörde |
Geben Sie den Namen der zuständigen obersten Behörde des Landes an, die die Bescheinigung ausstellt. | |
I.4. | Zuständige örtliche Behörde |
Geben Sie den Namen der zuständigen örtlichen Behörde des Landes an, die die Bescheinigung ausstellt. | |
I.5. | Empfänger |
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person an, für die die Sendung im Bestimmungsland bestimmt ist. | |
I.6. | Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt |
Betrifft Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durch- führen, gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.
Geben Sie die Registrierungsnummer und den Namen des registrierten Unternehmers an. |
|
I.7. | Herkunftsland |
Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Landes an, aus dem die Tiere oder Erzeugnisse (Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierische Nebenprodukte) stammen. | |
I.8. | Herkunftsregion |
Geben Sie bei einer Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen, die von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften betroffen sind, den Code der zugelassenen Regionen oder Gebiete gemäß dem Amtsblatt der Europäischen Union bzw. für Wassertierseuchen ggf. den Namen der Kompartimente gemäß der Liste unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm an, falls relevant. | |
I.9. | Bestimmungsland |
Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Landes an, für das die Tiere oder Erzeugnisse bestimmt sind. | |
I.10. | Bestimmungsregion |
Siehe Feld I.8. | |
I.11. | Versandort |
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebsader Betriebe oder ggf. anderer Orte an, aus dem/denen die Tiere oder Erzeugnisse kommen. Geben Sie gg£ auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs/der Betriebe an.
Für Tiere: Geben Sie den Betrieb an, in dem die Tiere üblicherweise gehalten oder aufgetrieben werden. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie die Besamungsstation, die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, das Zuchtmaterialdepot oder den geschlossenen Betrieb an. Im Fall von Samen von Schafen und Ziegen kann der Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, Versandort sein. Für andere Erzeugnisse: Jede Einheit eines Unternehmens im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. |
|
I.12. | Bestimmungsort |
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs oder gg£ eines anderen Ortes an, an den die Tiere oder Erzeugnisse zur endgültigen Entladung geliefert werden. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an. | |
I.13. | Verladeort |
Nur für Tiere: Geben Sie Name und Anschrift des Ortes, an dem die Tiere auf das Transportmittel verladen werden, sowie im Falle eines vorherigen Auftriebs Name und Anschrift des für Auftriebe zugelassenen Betriebs sowie dessen Zulassungsnummer an.
Für Erzeugnisse: Geben Sie Name, Anschrift und Kategorie (z.B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes an, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel verladen werden sollen. |
|
I.14. | Datum und Uhrzeit des Abtransports |
Geben Sie das Datum und, falls erforderlich, die Uhrzeit an, an dem bzw. zu der die Tiere oder Erzeugnisse den Verladeort voraussichtlich verlassen werden. | |
I.15. | Transportmittel |
Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, in dem die Tiere oder Erzeugnisse das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:
Im Falle einer Fähre kreuzen Sie "Schiff" an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an. |
|
I.16. | Transportunternehmen |
Dieses Feld ist für Tiere und Erzeugnisse nur auszufüllen, wenn dies in Unionsvorschriften vorgesehen ist.
Geben Sie Name, Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person(en) an, die für den Transport zuständig ist/sind. Geben Sie ggf. die Registrierungs- oder Zulassungsnummer an. |
|
I.17. | Begleitdokumente |
Geben Sie die Art des Dokuments an: z.B. eine CITES-Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates 4, eine Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS) gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, Erklärungen oder sonstige Dokumente, einschließlich Handelspapieren.
Geben Sie den individuellen Code der Begleitdokumente und des Ausstellungslands an. Bezugsnummern des Handelspapiers: Geben Sie beispielsweise die Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs an. Für Erzeugnisse (Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierische Nebenprodukte): Geben Sie die Bezugsnummer des Handelspapiers an, wenn dies in Unionsvorschriften vorgesehen ist. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind und aus Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben und Zuchtmaterialdepots versandt werden: Geben Sie die Bezugsnummer des/der ursprünglichen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Bescheinigung(en) an, das/die das Sperma, die Eizellen und/oder die Embryonen dieser Sendung von folgenden Orten bis zu diesen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben und Zuchtmaterialdepots begleitete(n):
Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie ggf. für Equiden: Geben Sie die Passnummer an. Für Tiere geschützter Arten: Geben Sie die Nummer der CITES-Genehmigung an. Für gehaltene Huftiere, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt werden: Geben Sie die Seriennummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente und/oder der Bescheinigung(en) an, das/die als Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigung für diese Sendung dient/dienen. |
|
I.18. | Beförderungsbedingungen |
Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).
Dieses Feld gilt nicht für Tiere. |
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I.19. | Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer |
Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).
Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden. Es sind nur die Nummern amtlicher Plomben anzugeben. Um eine amtliche Plombennummer handelt es sich, wenn die Plombe unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird. |
|
I.20. | Zertifiziert als/für |
Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:
Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: betrifft bestimmte tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6. Technische Verwendung: Für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Ausstellung: Betrifft Tiere, die im Einklang mit Unionsvorschriften für eine Ausstellung und für Sport-, Kultur- und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind. Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: Betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist. Weiterverarbeitung: Betrifft Erzeugnisse, die weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sowie lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die für Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429 bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere: Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere, z.B. Wassertiere, die lebend an die Endverbraucher geliefert oder lebend verzehrt werden. Geschlossener Betrieb: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429. Quarantäne- oder ähnlicher Betrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 7 der Kommission und für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 oder 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 8 der Kommission. Wanderzirkus/Dressurnummern: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummern 34 und 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Freisetzung in offenen Gewässern: Betrifft nur für die Freisetzung in offenen Gewässern am Bestimmungsort bestimmte lebende Tiere. Registrierter Equide: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Weitere Haltung: Tiere, die für Betriebe, in denen lebende Tiere, einschließlich zu Forschungszwecken, gehalten werden, oder für Heimtierhalter bestimmt sind, sofern kein spezifischerer Zweck oder keine spezifischere Kategorie von I.20. zutrifft (z.B. Quarantäne, geschlossene Betriebe usw.). Dazu gehören auch Tiere, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, wenn diese vor der Freisetzung einen Betrieb durchlaufen sollen. Reinigungszentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Versandzentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Umsetzgebiet: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Aquakulturbetrieb für Ziertiere: Gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Schlachtung: Für Tiere, die für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind, entweder direkt oder über einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb. Zuchtmaterial: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429. Grenznaher Veranstaltung oder Einsatz: Betrifft Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2016/429 zu folgenden Zwecken:
Sonstiges: Für andere Zwecke, die nicht an anderer Stelle in dieser Klassifizierung aufgeführt sind, z.B. als Fischköder bestimmte Wassertiere. |
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I.21. | Für die Durchfuhr durch ein Drittland |
Geben Sie bei Beförderung auf der Straße den Namen und den ISO-Ländercode des Durchfuhrdrittlandes an.
Wählen nie die Ausgangsgrenzkontrollstelle aus oder geben Sie den Namen der örtlichen Behörde des Ortes an, an dem sich der Ausgangsort befindet. Wählen Sie die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union aus. |
|
I.22. | Für die Durchfuhr durch Mitgliedstaaten |
Geben Sie bei Beförderung auf der Straße den Namen und den ISO-Ländercode des/der Durchfuhrmitgliedstaats/-staaten an. | |
I.23. | Für die Ausfuhr: |
Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Bestimmungsdrittlands an und wählen Sie die Ausgangsgrenzkontrollstelle aus oder geben Sie den Namen der örtlichen Behörde des Ortes an, an dem sich der Ausgangsort befindet. | |
I.24. | Geschätzte Beförderungsdauer |
Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates fallen; es bezieht sich auf die vom Transportunternehmer angegebene voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e.
Die Angaben in diesem Feld müssen der in Abschnitt 1 ("Planung") des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II der genannten Verordnung angegebenen voraussichtlichen Gesamtdauer entsprechen, und zwar bei Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, und Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, die einer langen Beförderung (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe m der genannten Verordnung) zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern unterzogen werden. |
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I.25. | Fahrtenbuch |
Dieses Feld ist nur für Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, und Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine, auszufüllen, die einer langen Beförderung (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern unterzogen werden.
Wenn "Ja" angekreuzt ist, wird vom IMSOC automatisch ein Fahrtenbuch generiert, das vom Organisator des Transports in Übereinstimmung mit Anhang II der genannten Verordnung auszufüllen und einzureichen ist. |
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I.26. | Gesamtzahl der Packstücke |
Geben Sie ggf. die Gesamtzahl und die Art der in der Sendung befindlichen Packstücke an.
Für Tiere: Anzahl der Kisten, Käfige, Transportbehälter/Container, Aquarien, Bienenkörbe oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden. Für Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Anzahl der Behälter. Für Erzeugnisse: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional. |
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I.27. | Gesamtmenge |
Für Landtiere oder Zuchtmaterial: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Bruteier oder der Pailletten, ausgedrückt in Einheiten, an.
Für Wassertiere: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Eier oder Larven, ausgedrückt in Einheiten, an. |
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I.28. | Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg) |
Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Tiere oder Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.30. eingetragenen Angaben automatisch berechnet.
Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben. Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Tiere oder Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung, an. |
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I.29. | Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche (in m2) |
Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. fallen.
Das Raumangebot während des Transports muss mindestens den für die jeweiligen Tiere und Transportmittel in Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angegebenen Werten entsprechen. Die Angaben in diesem Feld müssen dem in Abschnitt 1 ("Planung") des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angegebenen voraussichtlichen Gesamtraumangebot entsprechen, und zwar bei Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, und Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, die einer langen Beförderung (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe m der genannten Verordnung) zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern unterzogen werden. |
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I.30. | Beschreibung der Sendung |
Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmungen nach den einschlägigen Unionsvorschriften an.
Für Tiere: Geben Sie Tierart, Kategorie, Identifizierungssystem, Identifikationsnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test an. Für Honigbienen und Hummeln ist eine der folgenden Angaben zu machen: Königinnen mit höchstens 20 Arbeiterinnen, Völker mit Brut oder Sonstiges. Für Wassertiere sind je nachdem, was ihrem Lebensstadium angemessen ist, Anzahl, Volumen oder Nettogewicht anzugeben. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie Folgendes an:
Für Erzeugnisse: Geben Sie die Art, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellungsbetriebs zusammen mit dem ISO-Ländercode (Schlachtbetrieb, Verarbeitungsbetrieb, Kühllager, Sammelstelle), Anzahl und Art der Verpackungen, Chargennummer und Nettogewicht an. Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an. Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 9 des UNICEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business). |
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Teil II - Bescheinigung | |
Feld | Beschreibung |
Europäische Union | |
Dieses Feld bezieht sich auf das Ausstellungsland. | |
Musterbescheinigung | |
Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung. | |
II. | Gesundheitsinformationen |
Dieses Feld bezieht sich auf die spezifischen Gesundheitsanforderungen der Union an die Tierarten oder Arten von Erzeugnissen, die zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union verbracht werden. | |
II.a. | IMSOC-Bezugsnummer |
Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist. | |
II.b. | Lokale Bezugsnummer |
Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist. | |
Bescheinigungsbefugte(r) | |
Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 10.
Geben Sie den Namen (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten an, sowie den Namen und den Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugehörig ist, und das Datum der Unterzeichnung. |
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Teil III - Kontrollen | |
Feld | Beschreibung |
III.1. | Datum der amtlichen Kontrollen |
Geben Sie das Datum an, an dem der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 die amtlichen Kontrollen der Sendung durchgeführt hat. | |
III.2. | IMSOC-Bezugsnummer |
Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist. | |
III.2a. | Lokale Bezugsnummer |
Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2.a. angegeben ist. | |
III.3. | Dokumentenprüfung |
Hierbei handelt es sich um die Prüfung der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen und anderer Dokumente, einschließlich der Handelspapiere, die Sendungen begleiten müssen, um die Einhaltung der Unionsvorschriften einschließlich der zusätzlichen Tiergesundheitsgarantien für Seuchen der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 11 der Kommission zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Einhaltung nationaler Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429, soweit relevant.
Ein Verstoß gegen nationale Maßnahmen bedeutet, dass die Sendung nicht zufriedenstellend ist. "Ja" oder "Nein" - bitte Zutreffendes ankreuzen. |
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III.4. | Nämlichkeitskontrolle |
Hierbei handelt es sich um eine visuelle Überprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung - einschließlich Kennzeichen auf Tieren, Siegeln und Transportmitteln - mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten.
"Ja" oder "Nein" - bitte Zutreffendes ankreuzen. |
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III.5. | Warenuntersuchung |
Hierbei handelt es sich um die Kontrolle von Tieren oder Erzeugnissen und ggf. die Kontrolle von Verpackung, Transportmittel, Kennzeichnung und Temperatur, die Probenahme zu Analyse-, Test- oder Diagnosezwecken sowie jede weitere Kontrolle, die erforderlich ist, um die Einhaltung anwendbarer Vorschriften zu überprüfen.
"Ja" oder "Nein" - bitte Zutreffendes ankreuzen. Geben Sie die Anzahl der kontrollierten Tiere an. |
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III.6. | Laboruntersuchung |
Kreuzen Sie, "Ja" an, wenn eine Untersuchung durchgeführt wurde.
Test zum Nachweis von: Wählen Sie die Kategorie des Stoffs oder des Erregers, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.
Untersuchungsergebnisse:
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III.7. | Tierschutzkontrolle |
Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen.
Kreuzen Sie "Nein" an, wenn die Tiere keiner Tierschutzkontrolle unterzogen wurden. Kreuzen Sie "Zufriedenstellend" oder "Nicht zufriedenstellend" an, wenn die Ergebnisse der Kontrolle der Tiere und der Transportbedingungen vorliegen. |
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III.8. | Verstoß gegen Tierschutzvorschriften |
Kreuzen Sie je nach der Art des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz von Tieren beim Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das/die zugehörige(n) Feld(er) an:
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III.9. | Verstoß gegen gesundheitsrechtliche Vorschriften |
Kreuzen Sie je nach der Art der festgestellten Verstöße das/die zugehörige(n) Feld(er) an:
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III.10. | Auswirkungen des Transports auf die Tiere |
Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen.
Zahl toter Tiere: Geben Sie an, wie viele Tiere gestorben sind. Anzahl der transportunfähigen Tiere: Geben Sie an, wie viele Tiere transportunfähig waren. Anzahl der Geburten oder Fehlgeburten: Geben Sie an wie viele weibliche Tiere während der Beförderung geboren oder abortiert haben. Werden Tiere in großen Mengen transportiert (Eintagsküken, Fische, Weichtiere usw.), schätzen Sie die Zahl der verendeten oder transportunfähigen Tiere. |
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III.11. | Korrekturmaßnahmen |
Geben Sie jede Entscheidung über Maßnahmen an, die getroffen wurden, um in Übereinstimmung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 einen oder mehrere der in den Feldern III.8. und III.9. angegebenen festgestellten Verstöße zu beenden:
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III.12. | Folgemaßnahmen nach Quarantäne oder Isolation |
Für Landtiere: Wählen Sie "Schlachtung/schmerzlose Tötung" oder "Freigabe" der Tiere je nach den Ergebnissen der Untersuchungen während der Quarantäne.
Für Aquakulturtiere: Wählen Sie "Schlachtungsschmerzlose Tötung" oder "Freigabe" der Tiere aus, je nach den Ergebnissen der Untersuchungen während der Isolation in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zugelassenen Betrieb. |
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III.13. | Ort der amtlichen Kontrollen |
Wählen Sie einen Ort der Inspektion aus:
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III.14. | Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin |
Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Geben Sie den Namen in Großbuchstaben sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten sowie das Datum der Unterzeichnung an. |
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1) Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm
2) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht) (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1). 3) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Ändeung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1). 4) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1). 5) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35). 6) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1). 7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115). 8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 345). 9) Aktuelle Fassung: http://www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html 10) Verordnung (EU) 2017/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/12009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 8542004 und (EG) Nr. 8822004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1). 11) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21). |
Kapitel 3
Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und veterinär- /amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, sprossen für den menschlichen verzehr sowie Samen zur Erzeugung von sprossen für den menschlichen verzehr
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Kapitel 4
Hinweise zum ausfüllen der Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, sprossen für den menschlichen verzehr sowie Samen zur Erzeugung von sprossen für den menschlichen verzehr21
Allgemeines
Bitte kreuzen/klicken Sie bei zutreffenden Angaben das betreffende Kästchen an (x).
Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, beziehen sich alle Eintragungen und Felder auf die Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen in Kapitel 3.
Ist ein Feld nicht obligatorisch, wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt.
In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.
Aus den Feldern I.21. bis I.23. darf nur ein Feld ausgewählt werden.
Wenn bei einem Feld eine oder mehrere Optionen ausgewählt werden können, wird/werden in der elektronischen Version der Bescheinigung nur die ausgewählte(n) Option(en) angezeigt.
Teil I - Beschreibung der Sendung | ||
Feld | Beschreibung | |
Land | ||
Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt. | ||
I.1. | Versender/Ausführer | |
Geben Sie Name und Anschrift, Land und IS0-Ländercode 1 der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben. | ||
I.2. | Bezugsnummer der Bescheinigung | |
Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen individuellen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen. | ||
I.2a. | IMSOC-Bezugsnummer | |
Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird. |
||
I.3. | Zuständige oberste Behörde | |
Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt. | ||
I.4. | Zuständige örtliche Behörde | |
Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt. | ||
I.5. | Empfänger/Einführer | |
Geben Sie den Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat bzw. im Fall der Durchfuhr im Drittland an, für die die Sendung bestimmt ist.
Im Fall der Durchfuhr von Sendungen durch die Union muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden. |
||
I.6. | Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer | |
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn sie der Grenzkontrollstelle vorgestellt wird, und die als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Erklärungen abgibt. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.
Im Fall der Durchfuhr von Erzeugnissen durch die Union muss dieses Feld ausgefüllt werden. Für bestimmte Tiere muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn diese in den einschlägigen Unionsvorschriften vorgesehen ist. Für Tiere und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen ist die Eingabe in diesem Feld fakultativ. |
||
I.7. | Herkunftsland | |
Für Erzeugnisse: Geben Sie den Namen und den ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder verpackt (mit Identitätskennzeichnung versehen) wurden.
Für Tiere: Geben Sie das Land an, in dem sie sich während des in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Haltungszeitraums befanden. Für registrierte Pferde, die nach einer zeitweiligen Ausfuhr für Wettbewerbe, Rennen oder einer Einladung zu spezifischen kulturellen Veranstaltungen in bestimmten Drittländern in die Union wiedereingeführt werden, geben Sie das Land an, aus dem sie zuletzt versandt wurden. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), muss für jedes Herkunftsland eine separate Bescheinigung ausgefüllt werden. |
||
I.8. | Herkunftsregion | |
Geben Sie bei einer Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen, die von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften betroffen sind, den Code der zugelassenen Regionen, Zonen oder Kompartimente gemäß dem Amtsblatt der Europäischen Union an, falls relevant. | ||
I.9. | Bestimmungsland | |
Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Bestimmungslandes der Tiere oder Erzeugnisse an. Im Fall der Durchfuhr der Erzeugnisse sind Name und ISO- Code des Bestimmungsdrittlands anzugeben. | ||
I.10. | Bestimmungsregion | |
Siehe Feld I.8. | ||
I.11. | Versandort | |
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebsader Betriebe an, aus dem/denen die Tiere oder Erzeugnisse kommen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.
Für Tiere: Geben Sie den Betrieb an, in dem die Tiere üblicherweise gehalten werden. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, geben Sie die Besamungsstation, die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, das Zuchtmaterialdepot oder den geschlossenen Betrieb an. Im Fall von Samen von Schafen und Ziegen kann der Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, Versandort sein. Für bestimmte Fischereierzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2: Als Versandort kann ein Schiff angegeben werden. Für andere Erzeugnisse: Jede Einheit eines Unternehmens im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort. |
||
I.12. | Bestimmungsort | |
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.
Im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr: Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer: des Lagerhauses im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission 3 an. Bei der Durchfuhr von Erzeugnissen ohne Lagerung ist die Eingabe in diesem Feld fakultativ. |
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I.13. | Verladeort | |
Für Tiere: Geben Sie Name und Anschrift des Ortes, an dem die Tiere auf das Transportmittel verladen werden, sowie im Falle eines vorherigen Auftriebs Name und Anschrift des für Auftriebe zugelassenen Betriebs an.
Für Erzeugnisse: Geben Sie den Namen, die Anschrift und die Kategorie (z.B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes an, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel zur Beförderung in die Europäische Union verladen werden. Bei Containern der Staat, in dem der Container zur endgültigen Beförderung in die Europäische Union in das Transportmittel verladen wird. Im Fall einer Fähre ist der Ort der Einschiffung des Lkw anzugeben. |
||
I.14. | Datum und Uhrzeit des Abtransports | |
Für Tiere: Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Beförderungsbeginns mit dem betreffenden Transportmittel (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).
Für Erzeugnisse: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug). |
||
I.15. | Transportmittel | |
Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Tiere oder Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:
Im Falle einer Fähre kreuzen Sie "Schiff" an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an. |
||
I.16. | Eingangsgrenzkontrollstelle | |
Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht im IMSOC eingereicht werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an, oder wählen Sie den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen individuellen Code aus. | ||
I.17. | Begleitdokumente | |
Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: z.B. CITES-Genehmigung, Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS), Erklärungen oder andere Dokumente, einschließlich Handelspapieren.
Geben Sie den individuellen Code der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslands an. Bezugsnummern des Handelspapiers: Geben Sie beispielsweise die Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs an. |
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I.18. | Beförderungsbedingungen | |
Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).
Dieses Feld gilt nicht für Tiere. |
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I.19. | Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer | |
Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).
Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden. Es sind nur die Nummern amtlicher Plomben anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird. |
||
I.20. | Zertifiziert als/für | |
Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:
Futtermittel: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als Futter für Farmtiere vorgesehen sind. Heimtierfutter: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die als Futter für Haustiere oder zur Herstellung solchen Futters gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: betrifft bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Technische Verwendung: Für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Pharmazeutische Verwendung: für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 33der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Handelsmuster: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 5. Ausstellung: betrifft Tiere, die für Ausstellungen und Sport-, kulturelle oder ähnliche Ereignisse bestimmt oder Ausstellungsstücke im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind. Konservenindustrie: betrifft für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse (z.B. Thunfisch), die spezifisch ausschließlich für die Konservenindustrie bestimmt sind. Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: Betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die gemäß den Unionsvorschriften eine Veterinärbescheinigung, eine amtliche Bescheinigung oder eine Veterinär-/amtliche Bescheinigung erforderlich ist. Weiterverarbeitung: Betrifft Erzeugnisse, die weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sowie lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die für Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere, z.B. Wassertiere, die lebend an die Endverbraucher geliefert oder lebend verzehrt werden. Geschlossener Betrieb: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429. Quarantänebetrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 6 und für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission 7. Wanderzirkus/Dressurnummern: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummern 34 und 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Freisetzung in offenen Gewässern: Betrifft nur für die Freisetzung in offenen Gewässern am Bestimmungsort bestimmte lebende Tiere. Registrierter Equide: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Weitere Haltung: Tiere, die für Betriebe, in denen lebende Tiere gehalten werden, oder für Heimtierhalter bestimmt sind, sofern kein spezifischerer Zweck oder keine spezifischere Kategorie von I.20. zutrifft (z.B. Quarantäne, geschlossene Betriebe usw.). Dazu gehören auch Tiere, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, wenn diese vor der Freisetzung einen Betrieb durchlaufen sollen. Reinigungszentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Versandzentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Umsetzgebiet: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Aquakulturbetrieb für Ziertiere: Gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Schlachtung: Für Tiere, die für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind, entweder direkt oder über einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb. Zuchtmaterial: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429. Sonstiges: Für andere Zwecke, die nicht an anderer Stelle in dieser Klassifizierung aufgeführt sind, z.B. als Fischköder bestimmte Wassertiere. |
||
I.21. | Zur Durchfuhr | |
Kreuzen Sie dieses Feld nur für die Durchfuhr von Tieren oder Erzeugnissen durch die Europäische Union, die von einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil in einen anderen Teil eines Drittlandes befördert werden, an.
Anzugeben sind Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlandes. |
||
I.22. | Für den Binnenmarkt | |
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen. | ||
I.23. | Zur Wiedereinfuhr | |
Kreuzen Sie dieses Feld für registrierte Equiden an, die nach einer zeitweiligen Ausfuhr für Wettbewerbe, Rennen oder einer Einladung zu spezifischen kulturellen Veranstaltungen in bestimmten Drittländern zur Wiedereinfuhr in die Union zugelassen sind. | ||
I.24. | Gesamtzahl der Packstücke | |
Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an:
Für Tiere: Geben Sie Folgendes an: Anzahl der Kisten, Käfige, Transportbehälter/Container, Aquarien, Bienenkörbe oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden. Für Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie die Anzahl der Behälter an. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional. |
||
I.25. | Gesamtmenge | |
Für Landtiere oder Zuchtmaterial: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Bruteier oder der Pailletten, ausgedrückt in Einheiten, an.
Für Wassertiere: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Eier oder Larven, ausgedrückt in Einheiten, an. |
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I.26. | Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg) | |
Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Tiere oder Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27. eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.
Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Tiere oder Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung, an. |
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I.27. | Beschreibung der Sendung | |
Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 8. Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die veterinärrechtliche Einstufung der Tiere oder Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.
Für Tiere: Geben Sie Tierart, Kategorie, Identifizierungssystem, Identifikationsnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test an. Für Honigbienen und Hummeln ist eine der folgenden Angaben zu machen: Königinnen mit höchstens 20 Arbeiterinnen, Völker mit Brut oder Sonstiges. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie Folgendes an:
Für Erzeugnisse: Geben Sie die Tierart, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Kennzeichnungsmarke und Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs, sofern zutreffend, zusammen mit dem ISO-Ländercode (z.B. Schlachtbetrieb, Verarbeitungsbetrieb, Kühllager), Anzahl und Art der Verpackungen, Chargennummer und Nettogewicht an. Kreuzen Sie "Endverbraucher" an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind. Für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte: Art, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellungs- oder Herstellungsbetriebs zusammen mit ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargennummer, Nettogewicht angeben. Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an. Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 9 des UNICEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business). |
||
Teil II - Bescheinigung | ||
Feld |
Beschreibung | |
Land | ||
Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt. | ||
Musterbescheinigung | ||
Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung. | ||
II | Gesundheitsinformationen | |
Dieser Teil bezieht sich auf die für die jeweilige Tierart oder die Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheits- und Tierschutzanforderungen der Europäischen Union im Sinne der Begriffsbestimmungen der mit einzelnen Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder nach Maßgabe sonstiger Unionsvorschriften, z.B. über Bescheinigungen, auszufüllen.
Liegt für die Sendung keine Tiergesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstige Bescheinigung vor, wird der gesamte Abschnitt gestrichen oder ungültig gemacht oder entfernt gemäß den Fußnoten in Teil II der jeweiligen amtlichen Bescheinigung der Union. |
||
II.2a. | Bezugsnummer der Bescheinigung | |
Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist. | ||
II.2b. | IMSOC-Bezugsnummer | |
Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist. | ||
Bescheinigungsbefugte(r) | ||
Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Geben Sie den Namen, (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten an, sowie den Namen und den Originalstempel der zuständigen Behörde, der der Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung. |
||
1) Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1 _decoding_table.htm
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 20171625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18). 3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 73). 4) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1). 5) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 10692009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/178/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1). 6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115). 7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 345). 8) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1). 9) Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html |
Anhang II21 |
Kapitel 1
Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung innerhalb der Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Verbringung aus einer Sperrzone, die Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder die von Tieren jener arten stammen, die diesen Maßnahmen unterliegen, gestattet ist (MUSTER INTRA-EMERGENCY)21
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Kapitel 2
Muster der amtlichen Bescheinigung für die Verbringung von für den menschlichen verzehr bestimmtem, nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild zwischen Mitgliedstaaten (MUSTER INTRA-UNSKINNED LARGE WILD GAME)21
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Anhang III21 21a 21b 22 22a 22b |
Kapitel 1
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch (MUSTER BOV)21 22 22a
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Kapitel 2
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausschafen und Hausziegen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch (MUSTER OVI)21 22
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Kapitel 3
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch (MUSTER POR)21
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Kapitel 4
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MODEL EQU)21
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Kapitel 5
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), von Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER RUF)21
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Kapitel 6
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (außer Hausrindern Hausschafen und Hausziegen), von wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae (MUSTER RUW)21
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Kapitel 7
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und von Tieren der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER SUF)21
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Kapitel 8
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch wild lebender Tiere von Wildschweinrassen und von Tieren der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER SUW)21
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Kapitel 9
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER EQW)21
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Kapitel 10
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER RUM-MSM)21
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Kapitel 11
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch von Schweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER SUI-MSM)21
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Kapitel 12
Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, mit Uhrsprung in Neuseeland und Durchfuhr durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Neuladung vor dem Eingang in die Union (MUSTER NZ-TRANSIT-SG)21
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Kapitel 13
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Gehflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MODEL POU)21
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Kapitel 14
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER POU-MI/MSM)
Noch nicht verfügbar
Kapitel 15
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MODEL RAT)
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Kapitel 16
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/faschiertem und Separatorenfleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER RAT-MI/MSM)
Noch nicht verfügbar
Kapitel 17
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER GBM)
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Kapitel 18
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/faschiertem und Separatorenfleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER GBM-MI/MSM)
Noch nicht verfügbar
Kapitel 19
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Eiern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER E)
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Kapitel 20
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER EP)
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Kapitel 21
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden hasenartigen (Kaninchen und Hasen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung außer ungehäuteten und nicht ausgenommenen hasenartigen (MUSTER WL)
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Kapitel 22
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und hasenartige, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER WM)
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Kapitel 23
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER RM)
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Kapitel 24
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER MP- PREP)22
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Kapitel 25
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist (MUSTER MPNT)22
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Kapitel 26
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist (MUSTER MPST)22
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Kapitel 27
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER CAS)22
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Kapitel 28
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden fischen; lebenden kerbstieren und Erzeugnisseen tierischen Uhrsprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER FISH-CRUST-HC)22
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Kapitel 29
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die von schiffen unter der flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden (MUSTER EU- FISH)
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Kapitel 30
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder Fischereierzeugnissen aus Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäss Artikel 11 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/625 unmittelbar von einem kühl-, fabrik- oder Gefrierschiff, das unter der flagge eines Drittlandes fährt, in die Union verbracht werden (MUSTER FISH/MOL-CAP)
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Kapitel 31
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER MOL-HC)22
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Kapitel 32
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von verarbeiteten Muscheln der art Acanthocardia Tuberculatum, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER MOL-AT)
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Kapitel 33
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rohmilch, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER MILK-RM)22 22a
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Kapitel 34
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, die aus Rohmilch erzeugt wurden oder für die keine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist (MUSTER MILK-RMP/NT)22 22a
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Kapitel 35
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist (MUSTER DAIRY- PRODUCTS- PT)22 22a
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Kapitel 36
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine andere spezifische Behandlung zur Risikominderung als Pasteurisierung vorgeschrieben ist (MUSTER DAIRY-PRODUCTS- ST)
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Kapitel 37
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kolostrum, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER COLOSTRUM)
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Kapitel 38
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER COLOSTRUM-BP)
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Kapitel 39
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER FRG)
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Kapitel 40
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER SNS)
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Kapitel 41
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER GEL)22
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Kapitel 42
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER COL)22
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Kapitel 43
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von rohmaterial zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER RCG)22
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Kapitel 44
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von behandeltem rohmaterial zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER TCG)22
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Kapitel 45
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER HON)22
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Kapitel 46
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere Hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER HRP)
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Kapitel 47
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER REP)
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Kapitel 48
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER INS)
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Kapitel 49
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht von den Artikeln 8 bis 26 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission abgedeckt sind (MUSTER PAO)
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Kapitel 50
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER COMP)22 22a
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Kapitel 51
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und von Samen zur Erzeugung von sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER SPR)
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Kapitel 52
Muster der Veterinärbescheinigung für die durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger menge enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER TRANSIT-COMP)22 22a
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Kapitel 53
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden
(MUSTER STORAGE-TC-PAO)21
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Muster der Veterinärbescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb | Anhang IV |
Kapitel 1
Muster der Veterinärbescheinigung für lebende Tiere, die vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb einer Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb unterzogen werden, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 1
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Kapitel 2
Muster der Veterinärbescheinigung für zur Erzeugung von Stopfleber ("Foie gras") bestimmtes und verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 2
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Kapitel 3
Muster der Veterinärbescheinigung für Farmwild, Hausrinder, Hausschweine und Hausequiden, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 3
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Kapitel 4
Muster der Veterinärbescheinigung für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 4
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Kapitel 5
Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 5
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1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1).
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1).
Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringt, gemäß Artikel 14 der delegierten Verordnung (EU) 2019/625 | Anhang V21 22 |
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Entsprechungstabelle gemäß Artikel 34 Absatz 2 | Anhang VI |
1. Entscheidung 2000/572/EG
Entscheidung 2000/572/EG | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | - |
Artikel 3 | - |
Artikel 4 | - |
Artikel 4a | - |
Artikel 4b | - |
Anhang II | Anhang II Kapitel 24 (Muster MP-PREP) |
Anhang III | - |
2. Entscheidung 2003/779
/EGEntscheidung 2003/779 /EG | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | - |
Anhang I A | Anhang II Kapitel 27 (Muster CAS) |
Anhang I B | - |
3. Verordnung (EG) Nr. 599/2004
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
Anhang | Anhang I Kapitel 1 und 2 |
4. Entscheidung 2007/240/EG
Entscheidung 2007/240/EG | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | - |
Artikel 1 Absatz 2 | - |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 2 | - |
Anhang I | Anhang I Kapitel 3 und 4 |
Anhang II | - |
5. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014
Verordnung (EU) Nr. 636/2014 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 8 Absatz 2 |
Anhang | Anhang II Kapitel 2 |
6. Durchführungsverordnung (EU) 2019/628
Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, iii und iv |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis f |
Artikel 4 | - |
Artikel 5 | Artikel 7 |
Artikel 6 | Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 7 | Artikel 9 |
Artikel 8 | Artikel 10 |
Artikel 9 | Artikel 11 |
Artikel 10 | Artikel 12 |
Artikel 11 | Artikel 13 |
Artikel 12 | Artikel 16 |
Artikel 13 | Artikel 15 |
Artikel 14 | Artikel 17 |
Artikel 15 | Artikel 18 |
Artikel 16 | Artikel 19 |
Artikel 17 | Artikel 13 |
Artikel 18 | Artikel 20 |
Artikel 19 | Artikel 21 |
Artikel 20 | Artikel 22 |
Artikel 21 | Artikel 23 |
Artikel 22 | Artikel 24 |
Artikel 23 | Artikel 25 |
Artikel 24 | Artikel 26 |
Artikel 25 | Artikel 27 |
Artikel 26 | Artikel 28 |
Artikel 27 | Artikel 30 |
Artikel 28 | Artikel 32 |
Artikel 29 | Artikel 33 |
Artikel 30 | - |
Artikel 31 | - |
Artikel 32 | - |
Artikel 33 | Artikel 36 |
Artikel 34 | - |
Anhang I | Anhang I Kapitel 3 |
Anhang II | Anhang I Kapitel 4 |
Anhang III Teil I Kapitel A | Anhang III Kapitel 31 (Muster MOL-HC) |
Anhang III Teil I Kapitel B | Anhang III Kapitel 32 (Muster MOL-AT) |
Anhang III Teil II Kapitel A | Anhang III Kapitel 28 (Muster FISH- CRUST-HC) |
Anhang III Teil II Kapitel B | Anhang III Kapitel 29 (Muster EU-FISH) |
Anhang III Teil II Kapitel C | Anhang III Kapitel 30 (Muster FISHI MOL-CAP) |
Anhang III Teil III | Anhang III Kapitel 39 (Muster FRG) |
Anhang III Teil IV | Anhang III Kapitel 40 (Muster SNS) |
Anhang III, Teil V | - |
Anhang III Teil VI | Anhang III Kapitel 41 (Muster GEL) |
Anhang III Teil VII | Anhang III Kapitel 42 (Muster COL) |
Anhang III Teil VIII | Anhang III Kapitel 43 (Muster RCG) |
Anhang III Teil IX | Anhang III Kapitel 44 (Muster TCG) |
Anhang III Teil X | Anhang III Kapitel 45 (Muster HON) |
Anhang III Teil XI | Anhang III Kapitel 46 (Muster HRP) |
Anhang III Teil XII | Anhang III Kapitel 47 (Muster REP) |
Anhang III Teil XIII | Anhang III Kapitel 48 (Muster INS) |
Anhang III Teil XIV | Anhang III Kapitel 49 (Muster PAO) |
Anhang III Teil XV | Anhang III Kapitel 51 (Muster SPR) |
Anhang IV | Anhang IV Kapitel 1 bis 4 |
Anhang V | Anhang IV Kapitel 5 |
Anhang VI | - |
ENDE |
(Stand: 23.12.2022)
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