Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 292 vom 16.08.2021 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt die Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2 für Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union bis zum 31. Dezember 2026.
(2) Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Gleichwertigkeit für Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union am 31. Dezember 2024 ab.
(3) Ökologische/biologische Erzeugnisse, die bis zum Ende dieser Übergangszeiträume unter diesen Einfuhrregelungen in die Union eingeführt werden, müssen im Einklang mit den Produktionsvorschriften erzeugt werden und den Kontrollregelungen unterliegen, die gegenüber jenen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 3 und der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 4 gleichwertig sind.
(4) Deshalb sollten Unternehmer ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs in Drittländern weiterhin entweder über ein Kontrollsystem eines Drittlands übermitteln, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt ist, oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 57 Absatz 1 der genannten Verordnung vorlegen.
(5) Um die angemessene Überwachung dieser Drittländer oder der betreffenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu gewährleisten, müssen Vorschriften für die Verfahren für die regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung während der Übergangszeiträume festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung insbesondere festgelegt werden, welche Informationen die Drittländer oder die Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission zur Wahrnehmung dieser Überwachung, unter anderem durch Prüfungen vor Ort, übermitteln müssen. Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung die Maßnahmen festgelegt werden, die die Kommission in Ausübung dieser Überwachung ergreifen muss, einschließlich der Aussetzung des Eintrags anerkannter Drittländer oder Kontrollbehörden und Kontrollstellen in den Verzeichnissen gemäß Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 bzw. ihrer Streichung aus diesen Verzeichnissen.
(6) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 und bis zum Ablauf der Anerkennung der Drittländer oder der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Überwachung von Drittländern
(1) Der Jahresbericht, der der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 bis zum 31. März jedes Jahres von einem Drittland übermittelt werden muss, das unter die Definition gemäß Artikel 48 Absatz 1 der genannten Verordnung fällt und in dem Verzeichnis aufgeführt ist, das im Wege einer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde (im Folgenden das "Drittland"), umfasst Folgendes:
(2) Das Drittland teilt der Kommission über die elektronische Plattform des Informationssystems für den ökologischen Landbau (OFIS) unverzüglich jegliche Änderungen bezüglich der in diesem Drittland geltenden Maßnahmen oder deren Durchführung und insbesondere bezüglich des Kontrollsystems mit.
(3) Das Drittland teilt der Kommission über OFIS unverzüglich jegliche Änderungen der administrativen Daten mit, die in dem Verzeichnis zu führen sind, das im Wege einer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde.
(4) Die Kommission kann jederzeit weitere Informationen von dem Drittland anfordern, einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort.
(5) Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder im Falle eines vermuteten Verstoßes in dem Drittland eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.
(6) Hat die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten, in der sie über einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen, die auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung als gleichwertig anerkannt wurden, unterrichtet wird, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Drittlandes mit. Die zuständige Behörde muss den Ursprung der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit oder des mutmaßlichen Verstoßes untersuchen und die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kommission über das Ergebnis der Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen informieren.
Artikel 2 Überwachung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen
(1) Auf der Grundlage der Jahresberichte und unter Berücksichtigung aller sonstigen eingegangenen Informationen gewährleistet die Kommission eine angemessene Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die unter die Definition gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 fallen und in dem Verzeichnis aufgeführt sind, das im Wege einer gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde (im Folgenden "Kontrollbehörden und Kontrollstellen"), indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Unterstützung erbitten. Die Art der Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen wird auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes im Hinblick auf Verstöße festgelegt, wobei insbesondere die Menge der zertifizierten Erzeugnisse und ihre Ausfuhren in die Union sowie die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Überwachung und der mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch eine Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls eine zuständige Behörde zu berücksichtigen sind.
(2) Bis zum 28. Februar jedes Jahres übermitteln die Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission einen Jahresbericht. In dem Jahresbericht werden die Informationen des technischen Dossiers, das im ursprünglichen Antrag auf Anerkennung enthalten ist, in der zuletzt geänderten Fassung aktualisiert. Der Bericht enthält mindestens Folgendes:
Der Jahresbericht und alle von der Kommission erbetenen zusätzlichen Informationen über den Jahresbericht sind über OFIS zu übermitteln.
(3) Die Kommission kann jegliche zusätzlichen Informationen zum Jahresbericht anfordern. Diese zusätzlichen Informationen sind in elektronischer Form zu übermitteln.
Artikel 3 Überprüfung der Anerkennung von Drittländern
Im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der Anerkennung von Drittländern gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wendet die Kommission die folgenden Vorschriften an und ändert das Verzeichnis der Drittländer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechend:
Artikel 4 Überprüfung der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen
(1) Im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wendet die Kommission die folgenden Vorschriften an und ändert das Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechend:
(2) Vor einer Streichung gemäß Absatz 1 Buchstabe d fordert die Kommission die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf, innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, für die in dem genannten Buchstaben aufgeführte Situationen Abhilfe zu schaffen.
Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Die Artikel 1 und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2026.
Die Artikel 2 und 4 gelten bis zum 31. Dezember 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2021.
2) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008 S. 25).
ENDE |
(Stand: 23.01.2024)
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