Delegierte Entscheidung 2021/1957 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 203/21/COL vom 16. Juli 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen Norwegens und Islands zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 58/16/COL-D

(ABl. L 399 vom 11.11.2021 S. 8)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Entsch. 58/16/COL-D

Die EFTA-Überwachungsbehörde-

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Protokolls 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakt

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden "Verordnung (EU) 2016/429") 1,

in der durch die spezifischen und die sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 226, Artikel 266 Absatz 2 und Artikel 270 Absatz 2,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13j des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rateshinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (im Folgenden "Delegierte Verordnung (EU) 2020/990"), 2

in der durch die sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13k des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (im Folgenden "Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002"), 3

in der durch die spezifischen und die sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Anhang III und Anhang V Abschnitt 4,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13m des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429und (EU) 2017/625des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (im Folgenden die "Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236"), 4

in der durch die sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 6 und Anhang I Kapitel 1, 2, 3 oder 5,

in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 gelten seit dem 21. April 2021 in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden "EWR-Staaten").

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Gemäß Artikel 226 Absatz 1 können Norwegen und Island nationale Maßnahmen erlassen, um die Einschleppung oder Bekämpfung einer Seuche, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung gelistet ist, zu verhindern, wenn diese Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Wassertieren in diesem EWR-Staat darstellt. Zu den nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuche gehören Wassertierseuchen, die nicht unter eine der Kategorien gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 fallen (im Folgenden "nicht gelistete Seuchen"), und die gelistete Koi-Herpes-Virusinfektion, für die eine Überwachung innerhalb des EWR gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich ist.

(3) Diese einzelstaatlichen Maßnahmen dürfen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der betreffenden Seuche innerhalb Norwegens oder Islands angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

(4) Gemäß Artikel 226 Absätze 2, 3 und 4 derselben Verordnung müssen Norwegen und Island die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") vorab über geplante nationale Maßnahmen unterrichten, und die Überwachungsbehörde genehmigt solche nationalen Maßnahmen, wenn die Festlegung von Verbringungsbeschränkungen zwischen Norwegen oder Island und anderen EWR-Staaten notwendig ist, um die Einschleppung oder Bekämpfung der betreffenden Seuche zu verhindern, wobei die Gesamtauswirkungen der betreffenden Seuche und der getroffenen Maßnahmen auf den EWR zu berücksichtigen sind.

(5) Zum Schutz des Gesundheitsstatus Norwegens und Islands - sofern diese Länder über für eine bestimmte Seuche gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigte nationale Maßnahmen verfügen - müssen Sendungen von Wassertierarten, die für die betreffende Seuche empfänglich sind und die nach Norwegen oder Island oder innerhalb dieser Länder verbracht werden (im Folgenden "entsprechende Sendungen"), aus einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Teil davon stammen, der frei von dieser Seuche ist. Diese Sendungen müssen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, in der dieser Status "seuchenfrei" attestiert wird.

(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 stellen Unternehmer sicher, dass aus den Veterinärbescheinigungen für die entsprechenden Sendungen hervorgeht, dass Wassertiere der betreffenden Arten die für die Einhaltung dieser nationalen Maßnahmen erforderlichen Gesundheitsgarantien erfüllen.

(7) Veterinärbescheinigungen, aus denen der Ursprungsort der entsprechenden Sendungen hervorgeht, sind in den einschlägigen Mustern der amtlichen Bescheinigungen für die Verbringung von Wassertieren zwischen EWR-Staaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 enthalten und sind bei entsprechenden Sendungen zu verwenden.

(8) Die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten nationalen Maßnahmen Norwegens oder Islands sollten nur so lange gelten, wie sie weiterhin angemessen und notwendig sind, um die Einschleppung der betreffenden Seuche in dem jeweiligen Land zu verhindern bzw. ihre Ausbreitung zu bekämpfen. Damit die Überwachungsbehörde regelmäßig die Angemessenheit und Notwendigkeit einer jeden solchen Maßnahme bewerten kann, und um die Möglichkeit zu bieten, diese erforderlichenfalls zu ändern, sollten Norwegen und Island der Überwachungsbehörde jährlich einen Bericht über das Funktionieren der Maßnahmen im Vorjahr übermitteln. Derartige Jahresberichte und andere relevante Berichte sollten bestimmte Informationen enthalten, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgeführt sind.

(9) Die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten Tilgungsprogramme sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Verbesserung der Seuchenlage führen. Im Interesse der Kohärenz sollte dieser Zeitraum nicht länger sein als derjenige, innerhalb dessen ein Tilgungsprogramm für eine Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 abzuschließen ist. Die Laufzeit eines gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten Tilgungsprogramms sollte daher nicht länger als sechs Jahre ab dem Datum seiner ursprünglichen Genehmigung durch die Überwachungsbehörde betragen. In hinreichend begründeten Fällen sowie auf Antrag Norwegens bzw. Islands sollte die Überwachungsbehörde die Möglichkeit haben, die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre zu verlängern. Diese maximale Laufzeit wird festgelegt, um einen angemessenen Zeitraum zu gewährleisten, innerhalb dessen ein Tilgungsprogramm abgeschlossen werden kann, und gleichzeitig eine unverhältnismäßige und längere Zeit anhaltende Unterbrechung von Verbringungen von Wassertieren innerhalb des EWR zu vermeiden.

(10) Mit der Entscheidung Nr. 58/16/COL-D vom 3. März 2016 (im Folgenden "Entscheidung Nr. 58/16/COL-D") genehmigte die Überwachungsbehörde nationale Maßnahmen Norwegens zur Begrenzung der Auswirkungen einer Infektion mit Gyrodactylus salaris in Gebieten Norwegens, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG als frei von dieser Seuche gelten. 5 Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Richtlinie 2006/88/EG aufgehoben, die die Rechtsgrundlage sowohl der Entscheidung Nr. 58/16/COL-D als auch bestimmter Rechtsakte war (Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 6 und Beschluss No 2010/221/EC 7, auf die jene Entscheidung Bezug nimmt. Aus Gründen der Klarheit wird die Entscheidung Nr. 58/16/COL-D daher durch die vorliegende Entscheidung aufgehoben.

(11) Die Überwachungsbehörde hat in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission die von Norwegen gemäß Artikel 226 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 (Dok. Nr. 1207866) angemeldeten nationalen Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen einer Infektion mit Gyrodactylus salaris (einer nicht gelisteten Seuche) unter Berücksichtigung der Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) 8 und der Gesamtauswirkungen der betreffenden Seuche und der angemeldeten Maßnahmen auf den EWR bewertet.

(12) Die Überwachungsbehörde hat sich davon überzeugt, dass Norwegen ein wirksames Tilgungsprogramm für diejenigen Gebiete in Norwegen aufgestellt hat, die weiterhin mit Gyrodactylus salaris infiziert sind. Die Überwachungsbehörde hat sich ferner davon überzeugt, dass Norwegen den Status "seuchenfrei" in den Gebieten Norwegens aufrechterhalten hat, die gemäß der Entscheidung Nr. 58/16/COL-D als frei von Gyrodactylus salaris gelten, und in allen anderen Gebieten Norwegens, die nicht unter das Tilgungsprogramm fallen, den Status "seuchenfrei" nachgewiesen hat. Schließlich ist die Überwachungsbehörde davon überzeugt, dass Norwegen die Angemessenheit und Notwendigkeit der nationalen Maßnahmen zur Festlegung von Verbringungsbeschränkungen zwecks Verhinderung der Einschleppung oder zwecks Eindämmung der Seuche nachgewiesen hat. Die nationalen Maßnahmen werden daher mit dieser Entscheidung von der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 226 Absätze 3 und (4) der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt.

(13) Mit ihrer delegierten Entscheidung Nr. 201/21/COL (Dokument Nr. 1212279) hat die Überwachungsbehörde dem Ausschuss den Entscheidungsentwurf gemäß den Artikeln 226 Absatz 3 und 266 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ordnungsgemäß vorgelegt. Der Ausschuss hat den Entwurf der Entscheidung gebilligt. Somit steht die Entscheidung im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Gebiete Norwegens und Islands gelten als frei von den in den entsprechenden Zeilen der Spalte 1 der Tabelle aufgeführten Seuchen, und das betreffende Land erhält die Genehmigung, nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 zu erlassen.

Artikel 2

Die Programme Norwegens und Islands zur Tilgung der Seuchen, für die nationale Maßnahmen gelten und die in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II dieser Entscheidung für die in den entsprechenden Zeilen der Spalte 4 aufgeführten Gebiete gelistet sind, werden genehmigt.

Die Laufzeit eines Tilgungsprogramms darf sechs Jahre ab dem Datum seiner erstmaligen Genehmigung durch die Überwachungsbehörde nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Überwachungsbehörde auf Antrag Norwegens oder Islands die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

Artikel 3

Arten von Wassertieren, die für die in Anhang III Spalte 2 dieser Entscheidung genannten Krankheiten empfänglich sind, dürfen, soweit die betreffende Seuche Gegenstand nationaler Maßnahmen in Norwegen oder Island ist, nur dann in die in Spalte 4 der Tabellen in den Anhängen I und II aufgeführten relevanten Gebiete Norwegens und Islands verbracht werden, wenn sie:

  1. aus einem EWR-Staat oder einem Teil davon stammen, der als frei von der betreffenden Seuche zugelassen ist; und
  2. von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates des EWR ausgestellten amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die nach dem entsprechenden Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang I Kapitel 1, 2, 3 oder 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 ausgestellt wurde und in der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 angegeben ist, dass die zur Einhaltung der einschlägigen nationalen Maßnahmen Norwegens oder Islands erforderlichen Gesundheitsgarantien eingehalten werden.

Artikel 4

Norwegen und Island legen der Überwachungsbehörde bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einen Bericht über ihre gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten nationalen Maßnahmen vor.

Der Bericht:

  1. umfasst Informationen über die Maßnahmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr zur Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" ergriffen wurden, einschließlich mindestens der Angaben gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002;
  2. umfasst Informationen über die Entwicklung relevanter Tilgungsprogramme, einschließlich nähere Angaben zu den Tests, die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführt wurden, sowie mindestens die Angaben gemäß Anhang V Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002; und
  3. erläutert, warum der betreffende Status "seuchenfrei" oder das betreffende Tilgungsprogramm für ein weiteres Kalenderjahr weiter gelten sollte. Insbesondere wird auf die Verfügbarkeit von Behandlungen, Impfstoffen, seuchenresistenten Beständen oder auf andere relevante Entwicklungen verwiesen, falls eines oder mehrere dieser Elemente seit der Vorlage des vorherigen Berichts zu einer praktikablen Option für die Verhütung und Bekämpfung der Infektion mit Gyrodactylus salaris geworden sind.

Artikel 5

Nationale Maßnahmen Norwegens oder Islands, die von der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden, können von der Überwachungsbehörde geändert werden, wenn die in Artikel 4 Buchstabe c dieser Entscheidung genannten Informationen oder andere Informationen über die Entwicklung der Tiergesundheit darauf hindeuten, dass die Festlegung von Verbringungsbeschränkungen zwischen EWR-Staaten nicht mehr erforderlich oder gerechtfertigt ist, um die Einschleppung oder Eindämmung der betreffenden Seuche zu verhindern.

Artikel 6

Die Entscheidung Nr. 58/16/COL-D wird hiermit aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an Norwegen und Island gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2021.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der delegierten Entscheidung Nr. 130/20/COL

1) Mit dem Beschluss Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 2020 in das EWR-Abkommen aufgenommen.

2) Mit dem Beschluss Nr. 4/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Februar 2021 in das EWR-Abkommen aufgenommen.

3) Mit dem Beschluss Nr. 4/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Februar 2021 in das EWR-Abkommen aufgenommen.

4) Mit dem Beschluss Nr. 93/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. März 2021 in das EWR-Abkommen aufgenommen.

5) Der zuvor in Anhang I Kapitel I Teil 3.1 Nummer 8a des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt - die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten - in der durch sektorbezogene Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an dieses angepassten Fassung.

6) Der zuvor in Anhang I Kapitel I Teil 4.2 Nummer 86 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt - die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 des Rates vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88//EG mitGesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten - in der durch sektorbezogene Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an dieses angepassten Fassung.

7) Der in Anhang I Kapitel I Teil 4.2 Nummer 94 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt - die Richtlinie 2010/221/EG des Rates vom 15. April 2010über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates - in der durch sektorbezogene Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an dieses angepassten Fassung.

8) Der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE und das Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren der OIE

.

Gebiete Norwegens und Islands, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, für die nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden Anhang I
Seuche EFTA-EWR-Staat Code Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden Nr. der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Genehmigung einer nationalen Maßnahme
Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) Norwegen NEIN Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der Wassereinzugsgebiete, die einem genehmigten Tilgungsprogramm für GS unterliegen, gemäß Anhang II dieses Dokuments 203/21/KOL


.

Gebiete Norwegens und Islands mit Tilgungsprogrammen für bestimmte Wassertierseuchen, für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden Anhang II
Seuche EFTA-EWR-Staat Code Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden Nr. der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Genehmigung einer nationalen Maßnahme
Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) Norwegen NEIN Die Wassereinzugsgebiete von Skibotnelva, Signaldalselva und Kitdalselva (Troms), Leirelva, Ranelva, Drevja, Fusta, Vefsna, Hundåla, Halsanelva, Hestdalselva, Dagsvikelva und Nylandselva (Nordland), Batnfjordselva, Driva, Litledalselva, Usma (Øksendalselva) (Møre und Romsdal), Drammenselva und Lierelva (Buskerud), Vesleelva (Sandeelva) und Selvikvassdraget (Vestfold) 203/21/KOL


.

Wassertierarten, die für Seuchen empfänglich sind, die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegen Anhang III
Seuche Empfängliche Arten
Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) Gemäß Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission
Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca) und Aland (Leuciscus idus)
Bakterielle Nierenkrankheit (BKD) alle Arten der Salmonidae
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Forelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)
Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush), Forelle (Salmo trutta) und jede Art, die mit diesen Arten in Berührung gekommen ist
Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) Pazifische Auster (Crassostrea gigas)
Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Forelle (Salmo trutta)
ENDE

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