Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 der Kommission vom 21. September 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete

(ABl. L 245 vom 22.09.2022 S. 27)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union bekannt ist, festgelegt.

(2) Grapevine flavescence dorée phytoplasma (im Folgenden "spezifizierter Schädling") wird auf dieser Liste aufgeführt, da von ihm bekannt ist, dass er in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt und erhebliche Auswirkungen auf den Anbau von Pflanzen der Art Vitis L. (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen"), der wichtigsten Wirtspflanze dieses Schädlings, hat.

(3) Scaphoideus titanus Ball (im Folgenden "spezifizierter Vektor") wurde als effizienter Vektor des spezifizierten Schädlings ermittelt. Dieser Vektor spielt bei der Ansiedlung und weiteren Verbreitung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma 3 im Gebiet der Union eine wichtige Rolle und aus diesem Grund sollten Maßnahmen zu dessen Identifizierung und Bekämpfung festgelegt werden.

(4) Aus den nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten nicht mehr möglich ist.

(5) Daher sollten Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings in den jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Gebieten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten in der Vernichtung und Entfernung der befallenen spezifizierten Pflanzen und der Anwendung geeigneter Behandlungen zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das restliche Gebiet der Union bestehen.

(6) Die zuständigen Behörden sollten durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen, dass der allgemeinen Öffentlichkeit und den Unternehmern, die von den Eindämmungsmaßnahmen in den abgegrenzten Gebieten betroffen sind, die getroffenen Maßnahmen und die zu diesem Zweck vorgenommene Abgrenzung der betroffenen Gebiete bekannt sind.

(7) Wird jedoch der spezifizierte Schädling in einer Pufferzone gefunden, die eine Befallszone umgibt, in der Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings gelten, sollte dieser neue Fund zur Folge haben, dass die zuständige Behörde ein neues abgegrenztes Gebiet einrichtet, in dem die Tilgung des Schädlings verfolgt wird.

(8) Zur Gewährleistung der frühzeitigen Feststellung des spezifizierten Schädlings in Gebieten der Union, in denen der spezifizierte Schädling - soweit bekannt - bisher nicht auftrat, sollten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings und des spezifizierten Vektors gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission 4 durchgeführt werden. Diese Erhebungen sollten sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Schädlingserhebungskarte für den spezifizierten Schädling und dessen Vektor stützen, da auf dieser Karte die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma in den abgegrenzten Gebieten, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "spezifizierter Schädling" Grapevine flavescence dorée phytoplasma;

2. "spezifizierte Pflanzen" die Pflanzen von Vitis L. mit Ausnahme der Früchte und Samen;

3. "spezifizierter Vektor" Scaphoideus titanus Ball;

4. "abgegrenztes Eindämmungsgebiet" ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann;

5. "Schädlingserhebungskarte" die Veröffentlichung "Pest survey card on flavescence dorée phytoplasma and its vector Scaphoideus titanus" 5 (Schädlingserhebungskarte zu Flavescence dorée phytoplasma und seinen Vektor Scaphoideus titanus) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Artikel 3 Festlegung der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

Die zuständigen Behörden legen die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Eindämmungsgebiete fest, wobei die Pufferzone mindestens 2,5 km breit ist und die Befallszone umgibt.

Artikel 4 Maßnahmen innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

(1) In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. die spezifizierten Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde, werden so bald wie möglich, spätestens vor dem Beginn der nächsten Vegetationsperiode, entfernt und vernichtet;
  2. es werden geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Vektors vorgenommen.

(2) In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden im Fall des Auftretens des spezifizierten Vektors sicher, dass geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Vektors durchgeführt werden.

Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.

(3) Innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.

Die zuständigen Behörden informieren die allgemeine Öffentlichkeit und die betroffenen Unternehmen von der Abgrenzung des Eindämmungsgebiets.

Artikel 5 Erhebungen

(1) Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen durch und berücksichtigen dabei die Informationen, auf die in der entsprechenden Schädlingserhebungskarte Bezug genommen wird.

(2) Sie führen jährlich risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings und des spezifizierten Vektors in den Gebieten der Union durch, in denen der spezifizierte Schädling - soweit bekannt - bisher nicht auftrat, sich aber ansiedeln könnte.

(3) In den Pufferzonen der abgegrenzten Eindämmungsgebiete führen sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 jährlich Erhebungen zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und seines spezifizierten Vektors durch.

Diese Erhebungen umfassen:

  1. visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen zur Feststellung des spezifizierten Schädlings,
  2. Probenahmen und Tests im Falle des Verdachts auf Auftreten des spezifizierten Schädlings und
  3. Aufstellen geeigneter Fangfallen zur Feststellung des spezifizierten Vektors.

Diese Erhebungen sind intensiver als die in Absatz 2 genannten Erhebungen und bestehen aus einer höheren Zahl visueller Untersuchungen und gegebenenfalls Probennahmen und Tests.

Artikel 6 Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor:

  1. gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung unter Verwendung eines der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 aufgeführten Meldebögen;
  2. gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung unter Verwendung eines der in" Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meldebögen.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2022

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

3) EFSa PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2014. Scientific Opinion on pest categorisation of Grapevine Flavescence Dorée (Wissenschaftliche Stellungnahme zur Schädlingskategorisierung von Grapevine flavescence dorée). EFSa Journal 2014;12(10):3851, 31 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3851.

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 1).

5) Pest survey card on flavescence dorée phytoplasma and its vector Scaphoideus titanus. EFSa supporting publication 2020:EN-1909. 36 S. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1909.

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Verzeichnisse der abgegrenzten Eindämmungsgebiete nach Artikel 2 Anhang I


1. Kroatien

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) Zone des abgegrenzten Gebiets Region Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen
1. Befallszone Pannonien - Kroatien
(Gespanschaft Bjelovar-Bilogora, Gespanschaft Virovitica-Podravina, Gespanschaft Požega-Slavonija, Gespanschaft Brod-Posavina, Gespanschaft Osijek-Baranja, Gespanschaft Vukovar-Srijem, Gespanschaft Karlovac, Gespanschaft Sisak-Moslavina)
Katastergemeinden
Pufferzone Pannonien - Kroatien
(Gespanschaft Bjelovar-Bilogora, Gespanschaft Virovitica-Podravina, Gespanschaft Požega-Slavonija, Gespanschaft Brod-Posavina, Gespanschaft Osijek-Baranja, Gespanschaft Vukovar-Srijem, Gespanschaft Karlovac, Gespanschaft Sisak-Moslavina)
Katastergemeinden
2. Befallszone Adria - Kroatien (Gespanschaft Istrien) Katastergemeinden
Bačva, Brkač, Brtonigla, Buje, Donja Mirna, Frata, Grožnjan, Kaldir, Karojba, Kaštel, Kaštelir, Kostajnica, Krasica, Kršete, Labinci, Lovrečica, Materada, Motovun, Nova Vas, Novigrad, Petrovija, Savudrija, Sveti Ivan, Sveti Vital, Umag, Višnjan, Vižinada, Završje, Žbandaj.
Pufferzone Adria - Kroatien (Gespanschaft Istrien) Katastergemeinden
Baderna, Beram, Brdo, Čepić, Dračevac, Funtana, Fuškulin, Gradina, Grdoselo, Kašćerga, Kringa, Kršikla, Kuberton, Kućibreg, Lim, Lovreč, Marčenegla, Merišće, Momjan, Mugeba, Muntrilj, Mušalež, Novaki Motovunski, Oprtalj, Pazin, Poreč, Rakotule, Rovinj, Rovinjsko Selo, Senj, Sovinjak, Sovišćina, Šterna, Tar, Tinjan, Triban, Trviž, Vabriga, Varvari, Vrh, Vrsar, Zamask, Zrenj, Zumesk.
3. Befallszone Region Nord-Kroatien mit der Stadt Zagreb
(Gespanschaft Međimurje, Gespanschaft Varaždin, Gespanschaft Koprivnica-Križevci, Gespanschaft Krapina-Zagorje, Gespanschaft Zagreb, Stadt Zagreb)
Katastergemeinden
Pufferzone Region Nord-Kroatien mit der Stadt Zagreb
(Gespanschaft Međimurje, Gespanschaft Varaždin, Gespanschaft Koprivnica-Križevci, Gespanschaft Krapina-Zagorje, Gespanschaft Zagreb, Stadt Zagreb)
Katastergemeinden

2. Ungarn

Ausweitung der Pufferzonen abgegrenzter Eindämmungsgebiete Kroatiens und Sloweniens auf das Hoheitsgebiet Ungarns

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) Zone des abgegrenzten Gebiets Region Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen
1. Pufferzone Komitat Bács-Kiskun Bezirk Baja Hercegszántó
Pufferzone Komitat Baranya Bezirk Mohács Kölked, Homorúd
2. Pufferzone Komitat Zala Bezirk Letenye Tótszerdahely, Molnári
3. Pufferzone Komitat Zala Bezirk Lenti Bödeháza, Nemesnép, Lendvajakabfa, Márokföld, Szentgyörgyvölgy
4. Pufferzone Komitat Zala Bezirk Lenti Lendvadedes

3. Italien

Ausweitung der Pufferzonen abgegrenzter Eindämmungsgebiete Sloweniens auf das Hoheitsgebiet Italiens

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) Zone des abgegrenzten Gebiets Region Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen (teilweise)
1. Pufferzone Friaul-Julisch Venetien Provinz Gorizia Dolegna Del Collio, Gorizia, San Floriano Del Collio, Savogna D'isonzo
2. Pufferzone Friaul-Julisch Venetien Provinz Triest Duino-Aurisina, Monrupino, Muggia, San Dorligo Della Valle - Dolina, Sgonico, Triest
3. Pufferzone Friaul-Julisch Venetien Provinz Udine Prepotto

4. Portugal

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) Zone des abgegrenzten Gebiets Region Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen
1. Befallszone Nordportugal Alijó, Amarante, Amares, Baião, Barcelos, Braga, Cabeceiras de Basto, Castelo de Paiva, Celorico de Basto, Cinfães, Esposende, Fafe, Felgueiras, Guimarães, Lousada, Maia, Marco de Canaveses, Monção, Mondim de Basto, Paços de Ferreira, Paredes, Paredes de Coura, Penafiel, Peso da Régua, Ponte de Lima, Póvoa de Lanhoso, Póvoa de Varzim, Ribeira de Pena, Sabrosa, Santa Marta de Penaguião, Santo Tirso, Trofa, Valença, Valongo, Vieira do Minho, Vila do Conde, Vila Nova de Famalicão, Vila Pouca de Aguiar, Vila Real, Vila Verde und Vizela; Teile der folgenden Gemeinden: Arcos de Valdevez, Ponte da Barca, Terras de Bouro und Viana do Castelo.
Pufferzone Nordportugal Mesão Frio; Teile der folgenden Gemeinden:
Arcos de Valdevez, Armamar, Arouca, Boticas, Caminha, Chaves, Carrazeda de Ansiães, Gondomar, Lamego, Matosinhos, Melgaço, Montalegre, Murça, Porto, Ponte da Barca, Resende, Santa Maria da Feira, São João da Pesqueira, Tabuaço, Terras de Bouro, Valpaços, Viana do Castelo, Vila Nova de Cerveira, Vinhais.
Zentralportugal Ein Teil der Gemeinde Castro Daire.

5. Slowenien

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) Zone des abgegrenzten Gebiets Region Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen
1. Befallszone Westslowenien Ankaran, Koper, Izola und Piran; und Sežana, Komen (mit Ausnahme der Katastergemeinde Brestovica - ID 2408) und Renče-Vogrsko.
Pufferzone Westslowenien Brda, Nova Gorica, Miren-Kostanjevica, Šempeter-Vrtojba, Ajdovščina, Vipava, Divača und Hrpelje-Kozina sowie die Katastergemeinde Brestovica (ID 2408) in der Gemeinde Komen.
2. Befallszone Südostslowenien Dolenjske toplice, Straža, Mirna peč, Novo mesto (mit Ausnahme der Katastergemeinden Črešnjice - ID 1458 und Herinja vas - ID 1459).
Pufferzone Südostslowenien Žužemberk, Trebnje, Mirna, Šentrupert, Sevnica, Krško, Brežice, Mokronog-Trebelno, Šmarješke toplice, Škocjan, Šentjernej, Kostanjevica na Krki, Semič, Črnomelj und Metlika sowie die folgenden Katastergemeinden in der Gemeinde Novo mesto: Črešnjice (ID 1458) und Herinja vas (ID 1459).
3. Befallszone Nordostslowenien Dobrovnik und Lendava;

Trnovska vas, Destrnik, Sveti Jurij ob Ščavnici, Sveti Tomaž;

die folgenden Katastergemeinden in der Gemeinde Ljutomer: Desnjak (ID 262), Bučkovci - ID 252, Drakovci - ID 253, Moravci - ID 254, Godemarci - ID 255, Presika (ID 271, Nunska Graba (ID 270), Rinčetova Graba (ID 269), Kamenščak (ID 260), Stara cesta (ID 261), Mekotnjak (ID 263), Radomerje (ID 264), Gresovščak (ID 265), Plešivica (ID 266), Ilovci (267), Slamnjak (ID 268) und ein Teil von Globoka (ID 274);

der zur Gemeinde Razkrižje gehörige Teil der Katastergemeinde Globoka und

Katastergemeinden in der Gemeinde Ormož: Vičanci (ID 322), Senešci (ID 323), Sodinci (ID 324), Velika Nedelja (ID 331), Šardinje (ID 321), Hum (ID 314), Lahonci (ID 290), Žvab (ID 291), Runeč (ID 292), Stanovno (ID 293), Ivanjkovci (ID 294), Žerovinci (ID 295), Cerovec Stanka Vraza (ID 296), Veličane (ID 297), Mali Brebrovnik (ID 299), Veliki Brebrovnik (ID 300), Vinski vrh (ID 301), Miklavž (ID 302), Hermanci (ID 303), Gomila (ID 304), Kog (ID 305), Vuzmetinci (ID 306), Kajžar (ID 307), Zasavci (ID 308), Lačaves (ID 309), Jastrebci (ID 310), Vitan (ID 312), Pavlovski vrh (ID 315), Pavlovci (ID 317), Hardek (ID 318), Ormož (332) und Ključarovci pri Ormožu (ID 287).

Pufferzone Nordostslowenien Cankova, Rogašovci, Kuzma, Grad, Gornji Petrovci, Šalovci, Puconci, Moravske toplice, Hodoš, Kobilje, Tišina, Murska Sobota, Beltinci, Turnišče, Odranci, Velika Polana, Črenšovci;

Razkrižje, mit Ausnahme des Teils der Katastergemeinde Globoka;

Ljutomer, mit Ausnahme folgender Katastergemeinden: Desnjak (ID 262), Bučkovci (ID 252), Drakovci (ID 253), Moravci (ID 254), Godemarci (ID 255), Presika (ID 271), Nunska Graba (ID 270), Rinčetova Graba (ID 269), ein Teil von Globoka (ID 274), Kamenščak (ID 260), Stara cesta (ID 261), Mekotnjak (ID 263), Radomerje (ID 264), Gresovščak (ID 265), Plešivica (ID 266), Ilovci (267) und Slamnjak (ID 268);

Ormož, mit Ausnahme folgender Katastergemeinden: Vičanci (ID 322), Senešci (ID 323), Sodinci (ID 324), Velika Nedelja (ID 331), Šardinje (ID 321), Hum (ID 314), Lahonci (ID 290), Žvab (ID 291), Runeč (ID 292), Stanovno (ID 293), Ivanjkovci (ID 294), Žerovinci (ID 295), Cerovec Stanka Vraza (ID 296), Veličane (ID 297), Mali Brebrovnik (ID 299), Veliki Brebrovnik (ID 300), Vinski vrh (ID 301), Miklavž (ID 302), Hermanci (ID 303), Gomila (ID 304), Kog (ID 305), Vuzmetinci (ID 306), Kajžar (ID 307), Zasavci (ID 308), Lačaves (ID 309), Jastrebci (ID 310), Vitan (ID 312), Pavlovski vrh (ID 315), Pavlovci (ID 317), Hardek (ID 318), Ormož (332) und Ključarovci pri Ormožu (ID 287) und

Središče ob Dravi, Maribor, Duplek, Lenart, Cerkvenjak Kungota, Pesnica, Šentilj, Sveti Jurij v Slovenskih goricah, Sveta Ana, Apače, Benedikt, Sveta Trojica v Slovenskih goricah, Gornja Radgona, Radenci, Križevci, Veržej, Sveti Andraž v Slovenskih goricah, Juršinci, Ptuj, Dornava, Gorišnica, Miklavž na Dravskem polju, Starše, Kidričevo, Hajdina, Markovci, Hoče-Slivnica, Rače-Fram, Zreče, Oplotnica, Slovenska Bistrica, Majšperk, Žetale, Podlehnik, Videm, Cirkulane, Zavrč, Vojnik, Slovenske Konjice, Poljčane, Makole, Šentjur, Šmarje pri Jelšah, Rogaška Slatina, Rogatec, Podčetrtek, Kozje und Bistrica ob Sotli.

6. Spanien

Ausweitung der Pufferzonen abgegrenzter Eindämmungsgebiete Portugals auf das Hoheitsgebiet Spaniens:

Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) Zone des abgegrenzten Gebiets Region Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen
1. Pufferzone Galicien Provinz Pontevedra a cañiza:
Ein Teil der Gemeinde Valeixe (Santa Cristina),

Arbo:
Gemeinden Barcela (San Xoán) und Cequeliños (San Miguel), Teile der Gemeinden Arbo (Santa María), Cabeiras (San Sebastián), Mourentán (San Cristovo) und Sela (Santa María),

Crecente:
Gemeinden Albeos (San Xoán), Quintela (San Caetano) und Ribeira (Santa Mariña),

Teile der Gemeinden Crecente (San Pedro), O Freixo (San Roque), Sendelle (Santa Cruz) und Vilar (San Xorxe),

Tomiño:
Gemeinden Amorín (San Xoán) und Currás (San Martiño).

Teile der Gemeinden Piñeiro (San Salvador), Sobrada (San Salvador) und Taborda (San Miguel),

Tui:
Gemeinden Baldráns (Santiago), Caldelas de Tui (San Martiño), Paramos (San Xoán) und Tui (O Sagrario).

Teile der Gemeinden Areas (Santa Mariña), Guillarei (San Mamede), Pazos de Reis (O Sagrario), Pexegueiro (San Miguel), Randufe (Santa María da Guía) und Rebordáns (San Bartolomeu),

As Neves:
Gemeinden As Neves (Santa María), Liñares (Santa María), Setados (Santa Euxenia) und Vide (Santa María).

Teile der Gemeinden Rubiós (San Xoán), San Cibrán de Ribarteme (San Cibrán), Santiago de Ribarteme (Santiago) und Tortoreos (Santiago),

Salvaterra do Miño:
Gemeinden Arantei (San Pedro), Oleiros (Santa María) und Porto (San Paulo).

Teile der Gemeinden Alxén (San Paio), Cabreira (San Miguel), Fiolledo (San Paio), Meder (Santo Adrián), Pesqueiras (Santa Mariña) und Salvaterra (San Lourenzo),

Salceda de Caselas:
Teile der Gemeinden Entenza (Santos Xusto e Pastor) und Soutelo (San Vicente).

Galicien Provinz Orense Padrenda:
Teile der Gemeinden Crespos (San Xoán), Desteriz (San Miguel), O Condado (Santa María) und Padrenda (San Cibrán).


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Meldebögen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 6 Buchstabe b durchgeführten jährlichen Erhebungen Anhang II

Teil A

1. Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.

In Spalte 1 : Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.
In Spalte 2 : Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3 : Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4 : Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung (E): Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.
In Spalte 5 : Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6 : Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
  1. Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2 Obstgarten/Weinberg, 1.3 Baumschule, 1.4 Wald.
  2. Im Freien (andere): 2.1 Privatgarten, 2.2 öffentliche Orte, 2.3 Schutzgebiet, 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).
  3. Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus, 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).
In Spalte 7 : Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.
In Spalte 8 : Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.
In Spalte 9 : Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.
In Spalte 10 : Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.
In Spalte 11 : Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde.
In Spalte 12 : Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.
In den Spalten 13 und 14 : Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie in den entsprechenden Spalten die verfügbaren Angaben ein."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
In Spalte 15 : Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung für die Feststellungen in der Pufferzone durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

Teil B

1. Meldebogen für die Ergebnisse statistikbasierter jährlicher Erhebungen

2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil A dieses Anhangs nicht auszufüllen.

Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

In Spalte 1 : Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.
In Spalte 2 : Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3 : Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4 : Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung (E): Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.
In Spalte 5 : Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6 : Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
  1. Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2 Obstgarten/Weinberg, 1.3 Baumschule, 1.4 Wald.
  2. Im Freien (andere): 2.1 Privatgarten, 2.2 öffentliche Orte, 2.3 Schutzgebiet, 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.).
  3. Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus, 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).
In Spalte 7 : Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.
In Spalte 8 : Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine "Inspektionseinheit" bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien oder Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.
In Spalte 9 : Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an."Epidemiologische Einheit" bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die gesamte Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen (Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik, NUTS), städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die Wahl der epidemiologische Einheiten muss in den zugrunde liegenden Annahmen begründet werden.
In Spalte 10 : Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie "N/V" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.
In Spalte 11 : Geben Sie die geschätzte Stichprobeneffektivität an."Stichprobeneffektivität" bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies der Grad der Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet vorhanden ist. Bei Böden ist dies der Grad der Effektivität der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist.
In Spalte 12 : "Sensitivität der Methode" bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Es handelt sich um die Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Empfindlichkeit (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder den Labortest, der im Rahmen des Identifizierungsverfahrens zur Anwendung kommt).
In Spalte 13 : Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.
In Spalte B : Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen in Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 "Detektionsmethoden".
In Spalte 18 : Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z.B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).
In Spalte 21 : Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
In Spalte 22 : Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche des Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.
In Spalte 23 : Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß der Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.
In Spalte 24 : Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.


ENDE

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