Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 der Kommission vom 11. Oktober 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete
(ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 72)
=> Zur nachfolgenden Fassung Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union bekannt ist, festgelegt.
(2) Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") ist in der Liste enthalten, da über ihn bekannt ist, dass er in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt. Es handelt sich um einen polyphagen Schädling, der Berichten zufolge Auswirkungen auf verschiedene Kultur- und Zierpflanzen im Gebiet der Union (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") hat.
(3) Aus den nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass eine Tilgung des spezifizierten Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten nicht mehr möglich ist.
(4) Daher sollten Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings innerhalb jener jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden Gebiete festgelegt werden. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich der spezifizierten Pflanzen.
(5) Die zuständigen Behörden sollten durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen, dass der allgemeinen Öffentlichkeit und den Unternehmern, die von den Eindämmungsmaßnahmen im abgegrenzten Gebiet betroffen sind, die getroffenen Maßnahmen und die zu diesem Zweck vorgenommene Abgrenzung des betroffenen Gebiets bekannt sind.
(6) Wird jedoch der spezifizierte Schädling in einer Pufferzone gefunden, die eine Befallszone umgibt, in der Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings gelten, so sollte dieser neue Fund zur Folge haben, dass die zuständige Behörde ein neues abgegrenztes Gebiet einrichtet, in dem die Tilgung des Schädlings verfolgt wird.
(7) Zur Gewährleistung der frühzeitigen Feststellung des spezifizierten Schädlings in Gebieten der Union, in denen der spezifizierte Schädling - soweit bekannt - bisher nicht auftrat, sollten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission 3 durchgeführt werden.
(8) Diese Erhebungen sollten sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Schädlingserhebungskarte für den spezifizierten Schädling stützen, da in dieser Karte die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt werden.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) in den abgegrenzten Gebieten, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Festlegung der abgegrenzten Eindämmungsgebiete
Die zuständigen Behörden legen die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Eindämmungsgebiete fest, wobei die Pufferzone mindestens 2 km breit ist und die Befallszone umgibt.
Artikel 4 Maßnahmen innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete
(1) In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:
(2) Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.
(3) Innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.
Die zuständigen Behörden informieren die breite Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Abgrenzung des Eindämmungsgebiets.
Artikel 5 Erhebungen
(1) Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen durch und berücksichtigen dabei die Informationen, auf die in der Schädlingserhebungskarte Bezug genommen wird.
(2) Sie führen jährlich risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Gebieten der Union durch, in denen der spezifizierte Schädling - soweit bekannt - bisher nicht auftrat, sich aber ansiedeln könnte.
(3) In den Pufferzonen der abgegrenzten Eindämmungsgebiete führen sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 jährlich Erhebungen zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch.
Diese Erhebungen umfassen:
Diese Erhebungen sind intensiver als die in Absatz 2 genannten Erhebungen und bestehen aus einer höheren Zahl visueller Untersuchungen und aufgestellter Fangfallen sowie gegebenenfalls Probennahmen und Tests.
Artikel 6 Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor:
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 1).
4) EFSa (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2019. Pest survey card on Aleurocanthus spiniferus and Aleurocanthus woglumi. EFSa supporting publication 2019:EN-1565. 17 S. doi:10.2903/sp.efsa.2019.EN-1565. Online abrufbar unter https://arcg.is/u5DTL
Verzeichnis der abgegrenzten Eindämmungsgebiete nach Artikel 2 | Anhang I |
1. Kroatien
Nummer des abgegrenzten Gebiets (AG) | Zone des AG | Region | Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen | |
Gemeinde | Katastralgemeinde | |||
1. | Befallszone | Gespanschaft Dubrovnik-Neretva | Konavle | Vitaljina, Ljuta,![]() |
Pufferzone | Gespanschaft Dubrovnik-Neretva | Konavle | Pločice, Pavlje Brdo, Vodovađa, Dubravka, Dunave, Popovići, Gruda, Lovorno, Pridvorje, Zastolje, Radovčići, Kuna Konavoska | |
2. | Befallszone | Gespanschaft Split-Dalmatien | Jelsa | Vrisnik |
Milna | Milna | |||
Pufferzone | Gespanschaft Split-Dalmatien | Jelsa | Jelsa, Pitve, Vrbanj, Dol, Stari Grad, Svirče, Vrbovska | |
Šolta | Gornje Selo | |||
Milna | Bobovišća | |||
Nerežišća | Nerežišća, Dračevica | |||
Sutivan | Sutivan |
2. Griechenland
Nummer des abgegrenzten Gebiets (AG) | Zone des AG | Region | Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen |
1. | Befallszone | Ionische Inseln | Korfu 1 |
1) Keine Pufferzone, da die gesamte Insel Befallszone ist. |
Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 Absatz 3 durchgeführten Erhebungen | Anhang II |
1. Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.
In Spalte 1: | Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde. |
In Spalte 2: | Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an. |
In Spalte 3: | Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an. |
In Spalte 4: | Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen. |
In Spalte 5: | Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der PZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die BZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile. |
In Spalte 6: | Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
|
In Spalte 7: | Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden. |
In Spalte 8: | Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden. |
In Spalte 9: | Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an. |
In Spalte 10: | Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden; bitte verwenden Sie für jede Pflanzenart/Pflanzengattung eine Zeile. |
In Spalte 11: | Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde. |
In Spalte 12: | Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten vorzunehmenden Angaben nicht zutreffen. |
In den Spalten 13 und 14: | Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Angaben in den entsprechenden Spalten ein."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet-nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist. |
In Spalte 15: | Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie in Spalte 16 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an. |
1. Meldebogen für die Ergebnisse statistikbasierter jährlicher Erhebungen
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil A dieses Anhangs nicht auszufüllen.
Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:
- | Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten |
- | Nachweismethode und Sensitivität der Methode |
- | Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation |
In Spalte 1: | Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde. |
In Spalte 2: | Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an. |
In Spalte 3: | Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an. |
In Spalte 4: | Geben Sie das Vorgehen an: Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen. |
In Spalte 5: | Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der PZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die BZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile. |
In Spalte 6: | Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
|
In Spalte 7: | Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden. |
In Spalte 8: | Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine "Inspektionseinheit" bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden. |
In Spalte 9: | Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an."Epidemiologische Einheit" bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die gesamte Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen, städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die getroffene Auswahl ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen. |
In Spalte 10: | Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie "N/V" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind. |
In Spalte 11: | Geben Sie die geschätzte Wirksamkeit der Probenahme an."Wirksamkeit der Probenahme" bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet vorhanden ist. Bei Böden ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist. |
In Spalte 12: | "Sensitivität der Methode" bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Es handelt sich um die Multiplikation der Wirksamkeit der Probenahme (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Empfindlichkeit (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder Laboruntersuchung, die im Rahmen der Identifizierung zur Anwendung kommt). |
In Spalte 13: | Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an. |
In Spalte B: | Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten vorzunehmenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen in Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 "Nachweismethoden". |
In Spalte 18: | Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z.B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird). |
In Spalte 21: | Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet-nicht identifiziert, alte Probe usw.) ergebnislos geblieben ist. |
In Spalte 22: | Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung in der Pufferzone durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall geben Sie bitte in Spalte 25 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an. |
In Spalte 23: | Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß der Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz. |
In Spalte 24: | Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt. |
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(Stand: 22.02.2024)
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