Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission vom 13. Oktober 2022 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 13)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2021 meldeten mehrere Mitgliedstaaten der Kommission das amtlich bestätigte Auftreten in Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Ursprung in Drittländern von Schädlingen, die nicht als Unionsquarantäneschädlinge, als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 aufgeführt sind und nicht gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 geregelt sind.

(2) Auf der Grundlage von Daten aus vorläufigen Risikobewertungen oder Risikoanalysen, die bisher von den zuständigen Behörden und Organisationen durchgeführt wurden, ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass diese Schädlinge die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Kriterien erfüllen.

(3) Chloridea virescens, Leucinodes orbonalis, Leucinodes pseudorbonalis, Resseliella citrifrugis und Spodoptera ornithogalli gehören zu den Schädlingen, für die die zuständigen Behörden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen haben. Diese Schädlinge wurden mehrmals an den Grenzen der Union beanstandet und es ist nicht bekannt, dass sie im Gebiet der Union auftreten.

(4) Die Niederlande haben für das Gebiet der Union eine vorläufige Risikobewertung für Chloridea virescens 3 und eine Schädlingsrisikoanalyse für amerikanische Spodoptera-Arten, u. a. Spodoptera ornithogalli 4, durchgeführt. Aus beiden geht hervor, dass diese Schädlinge in Bezug auf das Gebiet der Union die Kriterien für Quarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen. Eine weitere Risikobewertung ist jedoch erforderlich, um ihre Aufnahme in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu unterstützen.

(5) Auf der Grundlage der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") vorgenommenen Schädlingskategorisierungen für Leucinodes orbonalis 5 und Leucinodes pseudorbonalis 6 erfüllen diese Schädlinge in Bezug auf das Gebiet der Union die Kriterien für Quarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031. Es wurde jedoch auf Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer klimatischen Eignung hingewiesen. Derzeit werden eine weitere Bewertung der klimatischen Eignung sowie eine Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Ansiedlung dieser Schädlinge in der Union und ihrer Folgen durchgeführt.

(6) Auf der Grundlage der von der Behörde vorgenommenen Schädlingskategorisierung erfüllt Resseliella citrifrugis 7 in Bezug auf das Gebiet der Union die Kriterien für Quarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031. Derzeit laufen weitere Risikobewertungen bezüglich der Wege des Eindringens und der Ausbreitung dieses Schädlings.

(7) Diese Schädlinge wurden mehrfach an den Grenzen der Union beanstandet, und große Mengen ihrer Wirtspflanzen werden weiterhin aus Ländern eingeführt, in denen diese Schädlinge bekanntermaßen vorkommen, wobei sie ein hohes Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union darstellen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass eine unmittelbare Gefahr des Eindringens dieser Schädlinge in das Gebiet der Union besteht. Es ist daher angezeigt, die Maßnahme eines vorübergehenden Verbots ihrer Einfuhr in die Union zu ergreifen, bis die entsprechenden Risikoanalysen vollständig durchgeführt wurden. Diese Schädlinge sollten auch risikobasierten Erhebungen zu ihren Anzeichen oder Symptomen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 unterzogen werden.

(8) Diese Verordnung sollte so lange gelten, bis diese Risikobewertungen und -analysen abgeschlossen sind.

(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verbot von Schädlingen

Die im Anhang aufgeführten Schädlinge dürfen nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Mai 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2022

1) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

3) Quickscan Chloridea virescens | Publication | NVWA-English

4) American Spodoptera species risk assessment | Publication | NVWA-English

5) EFSa PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit). Scientific Opinion on the pest categorisation of Leucinodes orbonalis. EFSa Journal 2021;19(11):6890, 28 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6890.

6) EFSa PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit). Scientific Opinion on the pest categorisation of Leucinodes pseudorbonalis. EFSa Journal 2021;19(11):6889, 21 pp. https://doi.org/ 10.2903/j.efsa.2021.6889.

7) EFSa PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit). Scientific Opinion on the pestcategorisation of Resseliella citrifrugis. EFSa Journal 2021;19(8):6802, 19 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6802.


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Liste der Schädlinge und ihrer Codes, die von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum zugewiesen wurden Anhang
1. Chloridea virescens Fabricius [HELIVI]
2. Leucinodes orbonalis Guenée [LEUIOR]
3. Leucinodes pseudorbonalis Mallyet al. [LEUIPS]
4. Resseliella citrifrugis Jiang [RESSCI]
5. Spodoptera ornithogalli Guenée [PRODOR]
ENDE

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