Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 17
VO (EU) 2023/331 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 1A;
VO (EU) 2023/1569 - ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 1A;
VO (EU) 2023/2573 - ABl. L 2023/2573 vom 14.11.2023;
VO (EU) 2024/291 - ABl. L 2024/291 vom 15.01.2024;
VO (EU) 2024/1803 - ABl. L 2024/1803 vom 25.06.2024)
=> Zur nachfolgenden Fassung Der Rat der Europäischen Union-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 21. Oktober 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2653(2022) verabschiedet, mit der ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti geschaffen wird.
(2) Im Einklang mit der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNSCR 2653") hat der Rat am 25. November 2022 den Beschluss (GASP) angenommen, der Reisebeschränkungen, ein gezieltes Waffenembargo sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von und ein Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsieht, die Banden angehören oder Banden unterstützen, welche an Gewalt, kriminellen Aktivitäten oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergraben. Die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen entsprechend ihrer Benennnung durch den nach Ziffer 19 der UNSCR 2653 (2022) eingesetzten Ausschuss unterliegen, sind im des Beschlusses (GASP) 2022/2319 aufgeführt. Entsprechend UNSCR 2653 (2022) des VN-Sicherheitsrates ist im des Beschlusses (GASP) 2022/2319 eine Person aufgeführt.
(3) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.
(5) Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der Liste in Anhang I wahrnehmen.
(6) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorsehen, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 223 24
(1) Es ist verboten,
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstaben a und b an die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder für eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit ihnen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(1) In Anhang I sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nach Auffassung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") oder des Sanktionsausschusses für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Haitis bedrohen, verantwortlich, mitverantwortlich oder unmittelbar oder mittelbar daran beteiligt sind, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:
(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
(1) In Anhang Ia sind die vom Rat benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die
(2) Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der dort genannten Personen und Organisationen in die Liste.
(3) Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
Artikel 523 23a
Artikel 3 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind,
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.
(1) Unbeschadet des Artikels 5 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen,
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, sofern diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Schuldet eine in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag eingegangen wurde bzw. für diese entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 3 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(1a) Im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus die Absicht mit, die Genehmigung zu erteilen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Artikel 3 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(1) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstaben a und aa erhaltenen Informationen.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt bis zum 1. Januar 2023 nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der vor dem 28. November 2022 eine ähnliche Meldepflicht nach nationalem Recht eingeführt hatte.
(5a) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt bis zum 2. September 2023 nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der vor dem 1. August 2023 eine ähnliche Meldepflicht nach nationalem Recht eingeführt hat.
(6) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder einer Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation und übermittelt eine Begründung für die Benennung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf.
(1a) Der Rat erstellt und ändert die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang Ia.
(1b) Der Rat setzt eine in den Absätzen 1 und 1a genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
(3) Beschließt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
Die Liste in Anhang Ia wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 nach dem 28. November 2022 unverzüglich mit und melden ihr alle späteren Änderungen.
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und Ia erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II aufgeführte Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten an. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten der zuständigen Behörden, nach dem 28. November 2022 dieser Verordnung unverzüglich mit und informieren sie über jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2022.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
4) Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 4).
5) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).
Liste der in den Artikeln 2, 3 und 9 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen | Anhang I23 24 |
Personen
1. Jimmy CHERIZIER (alias "Barbecue") hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, sowie Handlungen geplant, gesteuert oder begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Jimmy Cherizier ist einer der einflussreichsten Bandenführer Haitis und steht an der Spitze eines Verbunds haitianischer Banden, der als "G9-Familie und Verbündete" bekannt ist.
Funktion: Ehemaliger Polizeibeamter
Geburtsdatum: 30. März 1977
Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Nationale Kennziffer: 001-843-989-7 (NIF - Haiti)
Anschrift: 16, Imp Manius, Delmas 40 B, Port-au-Prince, Haiti
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 21. Oktober 2022
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Während seiner Zeit als Beamter der Haitianischen Nationalpolizei plante Cherizier den tödlichen Angriff auf Zivilpersonen im Stadtviertel La Saline in Port-au-Prince im November 2018 und beteiligte sich auch aktiv daran. Bei diesem Angriff wurden mindestens 71 Menschen getötet, mehr als 400 Häuser zerstört und mindestens sieben Frauen von bewaffneten Banden vergewaltigt. Unter der Führung Cheriziers verübten bewaffnete Gruppen in den Jahren 2018 und 2019 koordinierte, brutale Angriffe in Stadtvierteln von Port-au-Prince. Im Mai 2020 setzten bewaffnete Banden unter der Führung Cheriziers mehrere Stadtviertel von Port-au-Prince einem fünftägigen Angriff aus, bei dem Zivilpersonen getötet und Häuser in Brand gesetzt wurden. Seit dem 11. Oktober 2022 blockieren Cherizier und sein Bandenverbund "G9-Familie und Verbündete" aktiv den ungehinderten Transport von Treibstoff aus dem Tanklager von Varreux, dem größten in Haiti. Seine Aktionen haben unmittelbar zur wirtschaftlichen Lähmung und humanitären Krise in Haiti beigetragen.
2. Johnson ANDRE (alias Izo). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e, f und g dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "5 Segond"
Geburtsdatum: 1997
Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Johnson Andre (alias "Izo") ist der Hauptanführer der Bande "5 Segond" und hat innerhalb des G-Pep-Bündnisses eine zunehmend einflussreiche Rolle gespielt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 54). Unter Andres Führung war "5 Segond" an verschiedenen kriminellen Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis bedrohen, darunter Vergewaltigung, Einbruch, Plünderungen, Entführungen, Drogenhandel, Waffenhandel und Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 4). Andre wird auch von der haitianischen Nationalpolizei (HNP) wegen Verbrechen wie Mord, Entführung zur Lösegelderpressung, unerlaubtem Besitz von Feuerwaffen, Fahrzeugdiebstahl und Diebstahl von Waren gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 11).
Mit seinen expansionistischen Bestrebungen und erheblichen Ressourcen aus illegalen Aktivitäten konnte Andre den Einfluss von "5 Segond" in den letzten drei Jahren ausweiten und Gewalt in anderen Gebieten von Port-au-Prince verbreiten (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 54). Darüber hinaus hat die Bande Angriffe auf öffentliche Einrichtungen verübt, einschließlich des Gerichts erster Instanz, das 2022 verwüstet wurde und derzeit unter der Kontrolle von "5 Segond" steht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 29).
Über den Seeweg hat Andre die nördlichen Zellen seiner Banden sowie die Bande "Canaan" unterstützt, operiert von dort aus strategisch, führt Entführungen in den Gebieten Delmas, Bon Repos und Lilavois durch, entführt Lastkraftwagen und stiehlt Waren. Zwischen dem 18. April und dem 23. Juni 2023 wurden vier Anschläge verübt, infolge derer mehr als 30 Personen entführt wurden und die der Bande "5 Segond" zugeschrieben werden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 64).
Die Aktivitäten der Bande haben auch den freien Verkehr von Personen und Fahrzeugen entlang der Nationalstraßen (NR) 1 und 2 sowie auf See durch seeräuberische Handlungen erheblich beeinträchtigt. Im Oktober 2022 intensivierten die Mitglieder von "5 Segond" die Entführung von Lastkraftwagen, die entlang der NR1 Container mit hochwertigen Waren transportierten. Entlang der NR2 in Martissant führte "5 Segond" Operationen mit Erpressung durch (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 79). Dies hat den Zugang zu strategischen Punkten eingeschränkt und die lokale Wirtschaft und den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen kritischen Gütern, einschließlich humanitärer Hilfe, beeinträchtigt.
Im November 2022 nahm die Bande "5 Segond" 38 Geiseln, darunter 36 Passagiere und 2 Fahrer, aus zwei Kleinbussen am Bahnhof, die sich auf den Weg nach Miragoâne machen sollten. In einem Video erklärte Andre, dass diese Entführung als Reaktion auf den Tod eines seiner Männer durchgeführt wurde.
Die Bande "5 Segond" hat das fragile Sicherheitsumfeld ausgenutzt, um durch den Drogenhandel zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Einigen Quellen zufolge wurden Drogen direkt von Südamerika in das Gebiet von Village-de-Dieu verbracht, manchmal zusammen mit Schusswaffen. Von Village-de-Dieu aus wird Izo von anderen Banden wie Canaan, Gran Grif und Kokorat San Ras unterstützt, um Drogen nach Port-de-Paix und aus dem Land zu verbringen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 121).
Die Sachverständigengruppe hat auch festgestellt, dass Vergewaltigungen von "5 Segond" begangen wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 136).
3. Renel DESTINA (alias Ti Lapli). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e, f und g dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "Grand Ravine"
Geburtsdatum: 11. Juni 1982
Geburtsort: Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Renel Destina (alias "Ti Lapli") ist der Anführer der Bande "Grand Ravine" und der wichtigste Verbündete von Johnson Andre. Grand Ravine, bestehend aus 300 Mitgliedern, ist ein Mitglied des G-Pep-Bündnisses und war an verschiedenen Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 65).
Unter Destinas Führung hat die Bande "Grand Ravine" schwere Verbrechen begangen, darunter Mord, Vergewaltigung, bewaffnete Raubüberfälle, Zerstörung von Eigentum, Entführung zur Lösegelderpressung, Fahrzeugdiebstahl, Lastkraftwagenentführung und Diebstahl von Waren sowie Plünderungen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 136, Anhang 4). Destina wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, Fahrzeugdiebstahl, Lastkraftwagenentführung, unerlaubtem Waffenbesitz und Entführung zur Lösegelderpressung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 18).
Seit Ende 2022 hat die Bande versucht, ihre territoriale Kontrolle auf die angrenzenden Gebiete Carrefour-Feuilles und Savane Pistache auszuweiten, und Verbrechen gegen Einwohner sowie anhaltende Angriffe auf die haitianische Nationalpolizei begangen, wie Tötungen, Raubüberfälle, Vergewaltigungen, Plünderungen und Brandstiftungen sowie Angriffe auf Polizeibeamte. Zwei Polizeibeamte wurden am 4. bzw. 14. August 2023 getötet. Am 14. August 2023 hat "Grand Ravine" das haitianische Umspannwerk angegriffen und für das Gebiet betriebsunfähig gemacht. Am 15. August 2023 waren etwa 1.020 Haushalte mit insgesamt 4.972 Personen aus Carrefour-Feuilles und Savane Pistache geflohen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 65). Am 24. Mai 2023 führten Schützen der Bande "Grand Ravine" einen Anschlag im Gebiet Carrefour-Feuilles durch und töteten einen Schüler (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anlage 40).
Laut einer Pressemitteilung des Justizministeriums vom 7. November 2022 wurde gegen Destina wegen der Entführung eines Opfers aus den Vereinigten Staaten im Februar 2021 Anklage erhoben. Das Opfer wurde etwa 14 Tage lang festgehalten und täglich mit einer Schusswaffe bedroht, während seine Familie versuchte, Gelder für die Freilassung zu beschaffen.
Laut einem Artikel von Haitian Times vom 22. Oktober 2020 gab Destina in einer Radiosendung bekannt, dass er Wolf Hall, den Vorsitzenden der Organisation Titi Loto & T-Sound Lottery, am 18. Oktober 2020 entführt habe.
Darüber hinaus hat "Grand Ravine" entlang der Nationalstraße 2 (NR2), die Port-au-Prince mit dem Süden verbindet, Kontrollen eingeführt, um Einnahmen aus Erpressung, Lastkraftwagenentführung, Schmuggel und anderen illegalen Aktivitäten zu erlangen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 79). Dies hat den Zugang zu strategischer Infrastruktur eingeschränkt und die lokale Wirtschaft beeinträchtigt, indem der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen kritischen Gütern, einschließlich humanitärer Hilfe, eingeschränkt wurde.
4. Wilson JOSEPH (alias Lanmo San Jou). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, b, d und e dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "400 Mawozo"
Geburtsdatum: 28. Februar 1993
Geburtsort: Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Wilson Joseph (alias "Lanmo San Jou") ist Anführer der Bande "400 Mawozo", die im Stadtgebiet Port-au-Prince, insbesondere in der Gemeinde Croix-des-Bouquets, aktiv und Mitglied des G-Pep-Bündnisses von Banden ist (siehe VN-Dokument S/2023/674, Abschnitt III(A)(2.3)).
Wilson Joseph ist - entweder direkt oder durch Anordnungen an seine Bandenmitglieder - für Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich, einschließlich solche mit Angriffen auf wehrlose Personen mit Toten und Verletzten, Handlungen, die die humanitäre Hilfe aufhalten oder behindern (z.B. medizinische Dienste), Vergewaltigung (einschließlich Vergewaltigung von Minderjährigen), Rekrutierung von Kindern, Raubüberfälle, Plünderungen und Zerstörung von öffentlichem Eigentum wie Gefängnissen und Polizeistationen, Entführungen und Lastkraftwagenentführungen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anlage 4). Diese Angriffe haben zu zahlreichen Binnenvertreibungen geführt. Joseph wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, versuchtem Mord, Fahrzeugdiebstahl und Entführung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 20).
Am 24. Juli 2022 wurde ein Polizeikommissar aus Croix-des-Bouquets von Mitgliedern der Bande "400 Mawozo" getötet und verstümmelt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 6). Im Februar 2023 meldete das Krankenhaus "Higgins Brothers Surgicenter for Hope" in Fonds Parisien, das sich in einem von "400 Mawozo" kontrollierten Gebiet befindet, mehrere Vorfälle, bei denen Chirurgen, Ärzte und Krankenschwestern auf ihrem Weg zur Arbeit in den letzten zwei Jahren erschossen, beraubt oder entführt wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 44). Joseph wird auch mit dem prominenten Entführungsfall vom Oktober 2021 in Verbindung gebracht, bei dem 17 ausländische christliche Missionare und Familienangehörige, darunter fünf Minderjährige, in Haiti entführt wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32).
Die Bande "400 Mawozo" ist aktiv am illegalen Handel mit Waffen und Munition beteiligt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 104). Mehrere Mitglieder, die für den illegalen Waffen- und Munitionshandel verantwortlich sind, wurden von der haitianischen Nationalpolizei festgenommen, unter anderem am 26. April 2022 in Malpasse und am 14. Mai 2022 in Nippes im Südwesten des Landes (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32). Im Mai 2022 wurden drei haitianische Staatsangehörige und ein amerikanischer Staatsbürger des illegalen Handels mit Feuerwaffen zur Unterstützung von "400 Mawozo" in Haiti angeklagt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32).
5. Vitelhomme INNOCENT. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e und f dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "Kraze Barye"
Geburtsdatum: 27. März 1986
Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Nationale Kennziffer: Haiti 004-341-263-3
Anschrift: 64, Soisson, Tabarre 49, Port-au-Prince
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Vitelhomme Innocent ist Anführer der Bande "Kraze Barye", die mit einer steigenden Zahl von Mitgliedern und halbautomatischen Waffen zu einer der mächtigsten Banden im Stadtgebiet Port-au-Prince geworden ist (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 66). Innocent war an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis bedrohen.
Unter Innocents Führung hat die Bande "Kraze Barye" Menschenrechtsverletzungen begangen, einschließlich Mord, Vergewaltigung, Rekrutierung von Kindern und Entführungen zur Lösegelderpressung sowie anderer Verbrechen wie bewaffneter Raubüberfälle, Zerstörung von Eigentum, Fahrzeugdiebstahl, Zerstörung von Land und Eigentum (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 141, Anhang 4). Innocent wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, versuchtem Mord, Vergewaltigung, bewaffnetem Raubüberfall, Fahrzeugdiebstahl und Entführung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 19).
"Kraze Barye" hat mehrfach die haitianische Nationalpolizei angegriffen, was zum Tod mehrerer Polizeibeamter und zu Schäden an den Polizeidienststellen führte. Darüber hinaus wurden die Einwohner der Gemeinden Petion-Ville, Kenscoff, Tabarre, Croix-des-Bouquets und Delmas in den letzten drei Jahren wiederholt von Innocents Bande angegriffen, was zur Vertreibung Tausender Menschen geführt hat. Er begeht weiterhin Übergriffe gegen die Polizei und die Bevölkerung, unter anderem im Zusammenhang mit der Zerstörung von Land und Eigentum, Tötungen, Plünderungen, Diebstahl und Entführung einflussreicher Personen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 66).
Im Juli 2023 hat die Bande "Kraze Barye" weiterhin die Bewohner von Fort-Jacques, Truitier und Dumornay angegriffen, getötet und vergewaltigt. Bis zum 10. August 2023 hatten die Angriffe von "Kraze Barye" zur Vertreibung von etwa 2.000 Menschen geführt, darunter 229 Minderjährige (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 151).
Innocent hat gezielte Entführungen von prominenten Persönlichkeiten durchgeführt, darunter der Regionaldirektor des APN-Hafens von Cap-Haïtien, der Direktor des privaten Fernsehsenders "Route des Freres", der Direktor des Radiosenders "Radio Commerciale d'Haiti" sowie ein berühmter Journalist und der ehemalige Präsident der Vorläufigen Wahlkommission (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 22). Innocent wurde wegen der bewaffneten Geiselnahme von zwei US-Bürgern in Haiti, bei der eine der Geiseln getötet wurde, im Oktober 2022 angeklagt (Pressemitteilung, US-Staatsanwaltschaft, District of Columbia, 24. Oktober 2023).
Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4a | Anhang Ia23 |
Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang II |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/sanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MΑ LTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ENDE |
(Stand: 13.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion