Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 135;
Beschl. (GASP) 2023/338 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 50)
=> Zur nachfolgenden Fassung Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 21. Oktober 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") die Resolution 2653 (2022) verabschiedet, in der er sein nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Haitis bekräftigt.
(2) In der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNSCR 2653 (2022)") wird auf alle früheren Resolutionen des Sicherheitsrates zu Haiti, insbesondere seine Resolution 2645 (2022) hingewiesen, in der unter anderem die sofortige Einstellung der Bandengewalt und kriminellen Tätigkeiten verlangt und die Bereitschaft des Sicherheitsrates bekundete wurde, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gegen diejenigen zu treffen, die Bandengewalt, kriminelle Tätigkeit oder Menschenrechtsverletzungen begehen oder unterstützen oder deren anderweitiges Handeln den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergräbt.
(3) In der UNSCR 2653 (2022) wird festgestellt, dass die Situation in Haiti nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, und verlangt, dass Reiseverbote gegen die von nach Ziffer 19 der UNSCR 2653 (2022) eingerichteten Sanktionsausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") benannten Personen ausgesprochen werden, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der von dem Sanktionsausschuss benannten Personen oder Einrichtungen eingefroren werden und dass ein Waffenembargo gegen die von dem Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen verhängt wird.
(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der von dem nach Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNSCR 2653 (2022)") eingerichteten Ausschuss benannten Personen und Einrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Die von diesem Absatz betroffenen Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss rechtzeitig über alle Fälle von Verstößen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Rüstungsgütern - einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen - im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer - gegebenenfalls und auf deren Anfrage - am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des illegalen Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie, unmittelbar oder mittelbar, vorgenommen haben, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:
Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im Anhang aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass
(5) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß der Absätze 3 oder 4 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen stehen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:
oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren.
Die benannten Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.
(2) Den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie
(5) Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat festgestellt, dass die Zahlung nicht unmittelbar oder mittelbar von einer in Absatz 1 genannten Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, derartige Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen eingefroren sind und weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
Der Rat ändert einstimmig die Liste im Anhang entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") oder des Sanktionsausschusses.
(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
(1) Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten in Bezug auf Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu einem "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Europäischen Parlament und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.
Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am, 25. November 2022.
Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und der Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 | Anhang |
Personen
1. Jimmy Cherizier (alias "Barbecue") hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, sowie Handlungen geplant, gesteuert oder begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
Benennung: 21. Oktober 2022
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Jimmy Cherizier ist einer der einflussreichsten Bandenführer Haitis und steht an der Spitze eines Verbunds haitianischer Banden, der als "G9-Familie und Verbündete" bekannt ist.
Während seiner Zeit als Offizier der Haitianischen Nationalpolizei plante Cherizier den tödlichen Angriff auf Zivilisten im Stadtviertel La Saline in Port-au-Prince im November 2018 und beteiligte sich auch aktiv daran. Bei diesem Angriff wurden mindestens 71 Menschen getötet, mehr als 400 Häuser zerstört und mindestens sieben Frauen von bewaffneten Banden vergewaltigt. Unter der Führung Cheriziers verübten bewaffnete Gruppen in den Jahren 2018 und 2019 koordinierte, brutale Angriffe in Stadtvierteln von Port-au-Prince. Im Mai 2020 setzten bewaffnete Banden unter der Führung Cheriziers mehrere Stadtviertel von Port-au-Prince einem fünftägigen Angriff aus, bei dem Zivilpersonen getötet und Häuser in Brand gesetzt wurden. Seit dem 11. Oktober 2022 blockieren Cherizier und sein G9-Bandenverbund aktiv den ungehinderten Transport von Treibstoff aus dem Tanklager von Varreux, dem größten in Haiti. Seine Aktionen haben unmittelbar zur wirtschaftlichen Lähmung und humanitären Krise in Haiti beigetragen.
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(Stand: 02.08.2023)
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