Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 135;
Beschl. (GASP) 2023/338 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 50A;
Beschl. (GASP) 2023/1574 - ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 21A;
Beschl. (GASP) 2023/2575 - ABl. L 2023/2575 vom 14.11.2023;
Beschl. (GASP) 2024/290 - ABl. L 2024/290 vom 15.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1804 - ABl. L 2024/1804 vom 25.06.2024)
=> Zur nachfolgenden Fassung Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 21. Oktober 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") die Resolution 2653 (2022) verabschiedet, in der er sein nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Haitis bekräftigt.
(2) In der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNSCR 2653 (2022)") wird auf alle früheren Resolutionen des Sicherheitsrates zu Haiti, insbesondere seine Resolution 2645 (2022) hingewiesen, in der unter anderem die sofortige Einstellung der Bandengewalt und kriminellen Tätigkeiten verlangt und die Bereitschaft des Sicherheitsrates bekundete wurde, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gegen diejenigen zu treffen, die Bandengewalt, kriminelle Tätigkeit oder Menschenrechtsverletzungen begehen oder unterstützen oder deren anderweitiges Handeln den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergräbt.
(3) In der UNSCR 2653 (2022) wird festgestellt, dass die Situation in Haiti nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, und verlangt, dass Reiseverbote gegen die von nach Ziffer 19 der UNSCR 2653 (2022) eingerichteten Sanktionsausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") benannten Personen ausgesprochen werden, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der von dem Sanktionsausschuss benannten Personen oder Einrichtungen eingefroren werden und dass ein Waffenembargo gegen die von dem Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen verhängt wird.
(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 123 24
(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von im Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates 2 aufgeführten Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Komponenten und Zubehör und Munition sowie von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten, und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates 3 an Haiti durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten den durch Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") rechtzeitig über Fälle von Verstößen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Die Mitgliedstaaten legen dem Sanktionsausschuss auch einen schriftlichen Bericht über jede Beschlagnahme von Gütern infolge einer nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung vor.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Waffen im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer - gegebenenfalls und auf deren Anfrage - am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des unerlaubten Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.
(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für
(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der in Anhang II aufgeführten Personen und Einrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Rüstungsgütern - einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen - im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer - gegebenenfalls und auf deren Anfrage - am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des illegalen Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie, unmittelbar oder mittelbar, vorgenommen haben, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:
Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im Anhang 1 aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass
(5) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß der Absätze 3 oder 4 den im Anhang 1 aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,
Die von diesem Absatz betroffenen natürlichen Personen sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.
(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedstaaten schriftlich Einwand dagegen erhoben wird. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen Personen.
Artikel 323 23a
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Sanktionsausschuss benannten Personen und Einrichtungen stehen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:
oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren.
Die benannten Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang 1 aufgeführt.
(2) Den im Anhang 1 aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie
(5) Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat festgestellt, dass die Zahlung nicht unmittelbar oder mittelbar von einer in Absatz 1 genannten Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, derartige Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen eingefroren sind und weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen,
werden eingefroren.
Die von diesem Absatz betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Absatz 1 hindert eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Tag eingegangen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(8) Unbeschadet des Absatzes 7 können die zuständigen Behörden abweichend von den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Haiti erforderlich ist.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Der Rat ändert einstimmig die Liste in Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") oder des Sanktionsausschusses.
(2) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") erstellt und ändert der Rat die Liste in Anhang II einstimmig.
(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1a) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
(1) Anhang I enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
(3) Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste.
(4) Anhang II enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten in Bezug auf Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu einem "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Europäischen Parlament und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.
Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
(1) Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.
(2) Die in Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 3a Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 29. Juli 2024 und werden fortlaufend überprüft. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.
(3) Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am, 25. November 2022.
2) Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 4).
3) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).
Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und der Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 | Anhang I23 23a 24 |
Personen
1. Jimmy CHERIZIER (alias "Barbecue") hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, sowie Handlungen geplant, gesteuert oder begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Jimmy Cherizier ist einer der einflussreichsten Bandenführer Haitis und steht an der Spitze eines Verbunds haitianischer Banden, der als "G9-Familie und Verbündete" bekannt ist.
Funktion: Ehemaliger Polizeibeamter
Geburtsdatum: 30. März 1977
Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Nationale Kennziffer: 001-843-989-7 (NIF - Haiti)
Anschrift: 16, Imp Manius, Delmas 40 B, Port-au-Prince, Haiti
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 21. Oktober 2022
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Während seiner Zeit als Beamter der Haitianischen Nationalpolizei plante Cherizier den tödlichen Angriff auf Zivilpersonen im Stadtviertel La Saline in Port-au-Prince im November 2018 und beteiligte sich auch aktiv daran. Bei diesem Angriff wurden mindestens 71 Menschen getötet, mehr als 400 Häuser zerstört und mindestens sieben Frauen von bewaffneten Banden vergewaltigt. Unter der Führung Cheriziers verübten bewaffnete Gruppen in den Jahren 2018 und 2019 koordinierte, brutale Angriffe in Stadtvierteln von Port-au-Prince. Im Mai 2020 setzten bewaffnete Banden unter der Führung Cheriziers mehrere Stadtviertel von Port-au-Prince einem fünftägigen Angriff aus, bei dem Zivilpersonen getötet und Häuser in Brand gesetzt wurden. Seit dem 11. Oktober 2022 blockieren Cherizier und sein Bandenverbund "G9-Familie und Verbündete" aktiv den ungehinderten Transport von Treibstoff aus dem Tanklager von Varreux, dem größten in Haiti. Seine Aktionen haben unmittelbar zur wirtschaftlichen Lähmung und humanitären Krise in Haiti beigetragen.
2. Johnson ANDRE (alias Izo). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e, f und g dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "5 Segond"
Geburtsdatum: 1997
Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Johnson Andre (alias "Izo") ist der Hauptanführer der Bande "5 Segond" und hat innerhalb des G-Pep-Bündnisses eine zunehmend einflussreiche Rolle gespielt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 54). Unter Andres Führung war "5 Segond" an verschiedenen kriminellen Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis bedrohen, darunter Vergewaltigung, Einbruch, Plünderungen, Entführungen, Drogenhandel, Waffenhandel und Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 4). Andre wird auch von der haitianischen Nationalpolizei (HNP) wegen Verbrechen wie Mord, Entführung zur Lösegelderpressung, unerlaubtem Besitz von Feuerwaffen, Fahrzeugdiebstahl und Diebstahl von Waren gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 11).
Mit seinen expansionistischen Bestrebungen und erheblichen Ressourcen aus illegalen Aktivitäten konnte Andre den Einfluss von "5 Segond" in den letzten drei Jahren ausweiten und Gewalt in anderen Gebieten von Port-au-Prince verbreiten (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 54). Darüber hinaus hat die Bande Angriffe auf öffentliche Einrichtungen verübt, einschließlich des Gerichts erster Instanz, das 2022 verwüstet wurde und derzeit unter der Kontrolle von "5 Segond" steht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 29).
Über den Seeweg hat Andre die nördlichen Zellen seiner Banden sowie die Bande "Canaan" unterstützt, operiert von dort aus strategisch, führt Entführungen in den Gebieten Delmas, Bon Repos und Lilavois durch, entführt Lastkraftwagen und stiehlt Waren. Zwischen dem 18. April und dem 23. Juni 2023 wurden vier Anschläge verübt, infolge derer mehr als 30 Personen entführt wurden und die der Bande "5 Segond" zugeschrieben werden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 64).
Die Aktivitäten der Bande haben auch den freien Verkehr von Personen und Fahrzeugen entlang der Nationalstraßen (NR) 1 und 2 sowie auf See durch seeräuberische Handlungen erheblich beeinträchtigt. Im Oktober 2022 intensivierten die Mitglieder von "5 Segond" die Entführung von Lastkraftwagen, die entlang der NR1 Container mit hochwertigen Waren transportierten. Entlang der NR2 in Martissant führte "5 Segond" Operationen mit Erpressung durch (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 79). Dies hat den Zugang zu strategischen Punkten eingeschränkt und die lokale Wirtschaft und den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen kritischen Gütern, einschließlich humanitärer Hilfe, beeinträchtigt.
Im November 2022 nahm die Bande "5 Segond" 38 Geiseln, darunter 36 Passagiere und 2 Fahrer, aus zwei Kleinbussen am Bahnhof, die sich auf den Weg nach Miragoâne machen sollten. In einem Video erklärte Andre, dass diese Entführung als Reaktion auf den Tod eines seiner Männer durchgeführt wurde.
Die Bande "5 Segond" hat das fragile Sicherheitsumfeld ausgenutzt, um durch den Drogenhandel zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Einigen Quellen zufolge wurden Drogen direkt von Südamerika in das Gebiet von Village-de-Dieu verbracht, manchmal zusammen mit Schusswaffen. Von Village-de-Dieu aus wird Izo von anderen Banden wie Canaan, Gran Grif und Kokorat San Ras unterstützt, um Drogen nach Port-de-Paix und aus dem Land zu verbringen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 121).
Die Sachverständigengruppe hat auch festgestellt, dass Vergewaltigungen von "5 Segond" begangen wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 136).
3. Renel DESTINA (alias Ti Lapli). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e, f und g dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "Grand Ravine"
Geburtsdatum: 11. Juni 1982
Geburtsort: Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Renel Destina (alias "Ti Lapli") ist der Anführer der Bande "Grand Ravine" und der wichtigste Verbündete von Johnson Andre. Grand Ravine, bestehend aus 300 Mitgliedern, ist ein Mitglied des G-Pep-Bündnisses und war an verschiedenen Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 65).
Unter Destinas Führung hat die Bande "Grand Ravine" schwere Verbrechen begangen, darunter Mord, Vergewaltigung, bewaffnete Raubüberfälle, Zerstörung von Eigentum, Entführung zur Lösegelderpressung, Fahrzeugdiebstahl, Lastkraftwagenentführung und Diebstahl von Waren sowie Plünderungen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 136, Anhang 4). Destina wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, Fahrzeugdiebstahl, Lastkraftwagenentführung, unerlaubtem Waffenbesitz und Entführung zur Lösegelderpressung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 18).
Seit Ende 2022 hat die Bande versucht, ihre territoriale Kontrolle auf die angrenzenden Gebiete Carrefour-Feuilles und Savane Pistache auszuweiten, und Verbrechen gegen Einwohner sowie anhaltende Angriffe auf die haitianische Nationalpolizei begangen, wie Tötungen, Raubüberfälle, Vergewaltigungen, Plünderungen und Brandstiftungen sowie Angriffe auf Polizeibeamte. Zwei Polizeibeamte wurden am 4. bzw. 14. August 2023 getötet. Am 14. August 2023 hat "Grand Ravine" das haitianische Umspannwerk angegriffen und für das Gebiet betriebsunfähig gemacht. Am 15. August 2023 waren etwa 1.020 Haushalte mit insgesamt 4.972 Personen aus Carrefour-Feuilles und Savane Pistache geflohen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 65). Am 24. Mai 2023 führten Schützen der Bande "Grand Ravine" einen Anschlag im Gebiet Carrefour-Feuilles durch und töteten einen Schüler (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anlage 40).
Laut einer Pressemitteilung des Justizministeriums vom 7. November 2022 wurde gegen Destina wegen der Entführung eines Opfers aus den Vereinigten Staaten im Februar 2021 Anklage erhoben. Das Opfer wurde etwa 14 Tage lang festgehalten und täglich mit einer Schusswaffe bedroht, während seine Familie versuchte, Gelder für die Freilassung zu beschaffen.
Laut einem Artikel von Haitian Times vom 22. Oktober 2020 gab Destina in einer Radiosendung bekannt, dass er Wolf Hall, den Vorsitzenden der Organisation Titi Loto & T-Sound Lottery, am 18. Oktober 2020 entführt habe.
Darüber hinaus hat "Grand Ravine" entlang der Nationalstraße 2 (NR2), die Port-au-Prince mit dem Süden verbindet, Kontrollen eingeführt, um Einnahmen aus Erpressung, Lastkraftwagenentführung, Schmuggel und anderen illegalen Aktivitäten zu erlangen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 79). Dies hat den Zugang zu strategischer Infrastruktur eingeschränkt und die lokale Wirtschaft beeinträchtigt, indem der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen kritischen Gütern, einschließlich humanitärer Hilfe, eingeschränkt wurde.
4. Wilson JOSEPH (alias Lanmo San Jou). Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, b, d und e dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "400 Mawozo"
Geburtsdatum: 28. Februar 1993
Geburtsort: Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Wilson Joseph (alias "Lanmo San Jou") ist Anführer der Bande "400 Mawozo", die im Stadtgebiet Port-au-Prince, insbesondere in der Gemeinde Croix-des-Bouquets, aktiv und Mitglied des G-Pep-Bündnisses von Banden ist (siehe VN-Dokument S/2023/674, Abschnitt III(A)(2.3)).
Wilson Joseph ist - entweder direkt oder durch Anordnungen an seine Bandenmitglieder - für Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich, einschließlich solche mit Angriffen auf wehrlose Personen mit Toten und Verletzten, Handlungen, die die humanitäre Hilfe aufhalten oder behindern (z.B. medizinische Dienste), Vergewaltigung (einschließlich Vergewaltigung von Minderjährigen), Rekrutierung von Kindern, Raubüberfälle, Plünderungen und Zerstörung von öffentlichem Eigentum wie Gefängnissen und Polizeistationen, Entführungen und Lastkraftwagenentführungen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anlage 4). Diese Angriffe haben zu zahlreichen Binnenvertreibungen geführt. Joseph wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, versuchtem Mord, Fahrzeugdiebstahl und Entführung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 20).
Am 24. Juli 2022 wurde ein Polizeikommissar aus Croix-des-Bouquets von Mitgliedern der Bande "400 Mawozo" getötet und verstümmelt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 6). Im Februar 2023 meldete das Krankenhaus "Higgins Brothers Surgicenter for Hope" in Fonds Parisien, das sich in einem von "400 Mawozo" kontrollierten Gebiet befindet, mehrere Vorfälle, bei denen Chirurgen, Ärzte und Krankenschwestern auf ihrem Weg zur Arbeit in den letzten zwei Jahren erschossen, beraubt oder entführt wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 44). Joseph wird auch mit dem prominenten Entführungsfall vom Oktober 2021 in Verbindung gebracht, bei dem 17 ausländische christliche Missionare und Familienangehörige, darunter fünf Minderjährige, in Haiti entführt wurden (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32).
Die Bande "400 Mawozo" ist aktiv am illegalen Handel mit Waffen und Munition beteiligt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 104). Mehrere Mitglieder, die für den illegalen Waffen- und Munitionshandel verantwortlich sind, wurden von der haitianischen Nationalpolizei festgenommen, unter anderem am 26. April 2022 in Malpasse und am 14. Mai 2022 in Nippes im Südwesten des Landes (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32). Im Mai 2022 wurden drei haitianische Staatsangehörige und ein amerikanischer Staatsbürger des illegalen Handels mit Feuerwaffen zur Unterstützung von "400 Mawozo" in Haiti angeklagt (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 32).
5. Vitelhomme INNOCENT. Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 2653 (2022) für die in den Nummern 3 und 6 dieser Resolution aufgeführten Maßnahmen, wie in Nummer 16 Buchstaben a, e und f dieser Resolution näher ausgeführt.
Funktion: Anführer der Bande "Kraze Barye"
Geburtsdatum: 27. März 1986
Geburtsort: Port-au-Prince, Haiti
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Nationale Kennziffer: Haiti 004-341-263-3
Anschrift: 64, Soisson, Tabarre 49, Port-au-Prince
Datum der Benennung durch die Vereinten Nationen: 8. Dezember 2023
Geschlecht: männlich
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Vitelhomme Innocent ist Anführer der Bande "Kraze Barye", die mit einer steigenden Zahl von Mitgliedern und halbautomatischen Waffen zu einer der mächtigsten Banden im Stadtgebiet Port-au-Prince geworden ist (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 66). Innocent war an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Haitis bedrohen.
Unter Innocents Führung hat die Bande "Kraze Barye" Menschenrechtsverletzungen begangen, einschließlich Mord, Vergewaltigung, Rekrutierung von Kindern und Entführungen zur Lösegelderpressung sowie anderer Verbrechen wie bewaffneter Raubüberfälle, Zerstörung von Eigentum, Fahrzeugdiebstahl, Zerstörung von Land und Eigentum (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 141, Anhang 4). Innocent wird auch von der haitianischen Nationalpolizei wegen Verbrechen wie Mord, versuchtem Mord, Vergewaltigung, bewaffnetem Raubüberfall, Fahrzeugdiebstahl und Entführung gesucht (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 19).
"Kraze Barye" hat mehrfach die haitianische Nationalpolizei angegriffen, was zum Tod mehrerer Polizeibeamter und zu Schäden an den Polizeidienststellen führte. Darüber hinaus wurden die Einwohner der Gemeinden Petion-Ville, Kenscoff, Tabarre, Croix-des-Bouquets und Delmas in den letzten drei Jahren wiederholt von Innocents Bande angegriffen, was zur Vertreibung Tausender Menschen geführt hat. Er begeht weiterhin Übergriffe gegen die Polizei und die Bevölkerung, unter anderem im Zusammenhang mit der Zerstörung von Land und Eigentum, Tötungen, Plünderungen, Diebstahl und Entführung einflussreicher Personen (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 66).
Im Juli 2023 hat die Bande "Kraze Barye" weiterhin die Bewohner von Fort-Jacques, Truitier und Dumornay angegriffen, getötet und vergewaltigt. Bis zum 10. August 2023 hatten die Angriffe von "Kraze Barye" zur Vertreibung von etwa 2.000 Menschen geführt, darunter 229 Minderjährige (siehe VN-Dokument S/2023/674, Nr. 151).
Innocent hat gezielte Entführungen von prominenten Persönlichkeiten durchgeführt, darunter der Regionaldirektor des APN-Hafens von Cap-Haïtien, der Direktor des privaten Fernsehsenders "Route des Freres", der Direktor des Radiosenders "Radio Commerciale d'Haiti" sowie ein berühmter Journalist und der ehemalige Präsident der Vorläufigen Wahlkommission (siehe VN-Dokument S/2023/674, Anhang 22). Innocent wurde wegen der bewaffneten Geiselnahme von zwei US-Bürgern in Haiti, bei der eine der Geiseln getötet wurde, im Oktober 2022 angeklagt (Pressemitteilung, US-Staatsanwaltschaft, District of Columbia, 24. Oktober 2023).
Anhang II23 |
A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 3a Absatz 1
B. Liste der juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 3a Absatz 1
ENDE |
(Stand: 19.07.2024)
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