Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
(Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
(ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 18;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241Inkrafttreten)
s.a.:8. ProdSV => PSA-DG - PSA-Durchführungsgesetz // Normenübersicht / Normen zur VO (EU) 2016/425 Übergangsbestimmungen
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission 1, die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 118a des Vertrags ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Verabschiedung einer Richtlinie über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vor.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 5 nahm der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften über die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen.
Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher in vollem Umfang auf die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.
Diese Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen haben Vorrang gegenüber den persönlichen Schutzausrüstungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen vorzusehen. .
Die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie dürfen keine Veränderungen derjenigen persönlichen Schutzausrüstungen, deren Konzeption und Konstruktion im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit mit den diesbezüglichen Gemeinschaftsrichtlinien im Einklang stehen, gegenüber den Bestimmungen der letztgenannten Richtlinien verlangen.
Es ist zweckmäßig, Hinweise vorzusehen, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der allgemeinen Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen heranziehen können.
Nach dem Beschluß 74/325/EWG, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört
- hat folgende Richtlinie Erlassen:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Ziel der Richtlinie
(1) Diese Richtlinie ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2 Definition
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Nicht unter die Definition nach Absatz 1 fallen:
Artikel 3 Allgemeine Regeln
Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Abschnitt II
Pflichten der Arbeitgeber
Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine persönliche Schutzausrüstung muß hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
Stets muß eine persönliche Schutzausrüstung
(2) Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber dem bzw. den betreffenden Risiken gewährleistet sein.
(3) Die Bedingungen, unter denen eine persönliche Schutzausrüstung verwendet werden muß, ergeben sich, insbesondere hinsichtlich der Dauer ihres Einsatzes, aus der Höhe des Risikos, der Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko und den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes jedes einzelnen Arbeitnehmers sowie aus den Leistungswerten der persönlichen Schutzausrüstung.
(4) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(5) Im Unternehmen und/oder Betrieb sind geeignete Informationen über jede einzelne persönliche Schutzausrüstung, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erforderlich sind, zu liefern und zur Verfügung zu halten.
(6) Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen; er muß durch die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den nationalen Praktiken vorsehen, daß die Arbeitnehmer um einen Kostenbeitrag zu bestimmten persönlichen Schutzausrüstungen in den Fällen ersucht werden, in denen das Tragen dieser Schutzausrüstungen nicht auf die Arbeit beschränkt ist.
(7) Der Arbeitgeber unterrichtet den Arbeitnehmer vorab darüber, gegen welche Risiken er geschützt ist, wenn er die persönliche Schutzausrüstung trägt.
(8) Der Arbeitgeber sorgt für eine entsprechende Ausbildung und führt gegebenenfalls eine Schulung in der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung durch.
(9) Außer in besonderen Ausnahmefällen darf die persönliche Schutzausrüstung nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden.
Sie ist gemäß der Bedienungsanleitung zu benutzen.
Die Bedienungsanleitung muß dem Arbeitnehmer verständlich sein.
Artikel 5 Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung
(1) Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muß der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen gerecht wird.
Diese Bewertung umfaßt:
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewertung muß bei Änderungen der einzelnen Kriterien überprüft werden.
Artikel 6 * Vorschriften für die Benutzung
(1) Unbeschadet der Artikel 3, 4 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß allgemeine Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und/oder Regeln für die Fälle und Situationen, in denen der Arbeitgeber die persönlichen Schutzausrüstungen stellen muß, festgelegt werden; hierbei sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
Diese Vorschriften enthalten insbesondere Angaben über die Umstände oder Risikosituationen, in denen unbeschadet des Vorrangs der kollektiven Schutzmaßnahmen die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich ist.
Die zur Orientierung dienenden Anhänge I, II und III enthalten zweckdienliche Angaben für die Festlegung dieser Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Anpassung der in Absatz 1 genannten Vorschriften wesentlichen Änderungen Rechnung, die sich durch den technischen Fortschritt in bezug auf Risiken, kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen ergeben.
(3) Die einzelnen Mitgliedstaaten konsultieren zunächst die Organisationen der Sozialpartner zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften.
Artikel 7 Unterrichtung der Arbeitnehmer
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch Arbeitnehmer bei der Arbeit zu treffen sind.
Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie - einschließlich ihrer Anhänge - fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.
Abschnitt III
Sonstige Bestimmungen
Artikel 9 Anpassung der Anhänge19
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.
Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 9b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung19
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren19
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 9a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 10 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 1989.
__________________
1) ABl. Nr. C 161 vom 20.06.1988 S. 1, ABl. Nr. C 115 vom 08.05.1989 S. 27, und ABl. Nr. C 287 vom 15.11.1989 S. 11.
2) ABl. Nr. C 12 vom 16.01.1989 S. 92, und ABl. Nr. C 256 vom 09.10.1989 S. 61.
3) ABl. Nr. C 318 vom 12.12.1988 S. 30.
4) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 3.
5) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 1.
6) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
*) Siehe Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 328 vom 30.12.1989 S. 3).
Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken in Hinblick auf die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen | Anhang I |
Teil 1: Physik | |||||||||||
Körperteile | Mechanik | Thermik | Elektri- zität |
Strahlen | Lärm | ||||||
Stürze | Stöße, Schläge Aufschlag Druck |
Stiche Schnitt-, Kratz- verletzungen |
Vibrationen | Ausgleiten, Hinfallen |
Hitze, Feuer | Kälte | nicht ionisierende | ionisierende | |||
Kopf | |||||||||||
Schädel | |||||||||||
Gehör | |||||||||||
Augen | |||||||||||
Atemweg | |||||||||||
Gesicht | |||||||||||
Gesamter Kopf | |||||||||||
Obere Gliedmaßen | |||||||||||
Hand | |||||||||||
Arm (Teile) | |||||||||||
Untere Gliedmaßen | |||||||||||
Fuß | |||||||||||
Bein (Teile) | |||||||||||
Verschiedenes | |||||||||||
Haut | |||||||||||
Rumpf/Bauch | |||||||||||
Parenteralweg | |||||||||||
Gesamter Körper |
Teil 2: Chemie, Biologie | ||||||||||
Körperteile | Chemie | Biologie | ||||||||
Aerosole | Flüssigkeiten | Gas, Dämpfe |
Pathogene Bakterien |
Pathogene Viren |
Mykose hervor- rufende Pilze |
Nichtbakterielle biologische Antigene |
||||
Stäube, Fasern | Rauch | Nebel | Überflutung | Spritzer | ||||||
Kopf | ||||||||||
Schädel | ||||||||||
Gehör | ||||||||||
Augen | ||||||||||
Atemwege | ||||||||||
Gesicht | ||||||||||
Gesamter Kopf | ||||||||||
Obere Gliedmaßen | ||||||||||
Hand | ||||||||||
Arm (Teile) | ||||||||||
Untere Gliedmaßen | ||||||||||
Fuß | ||||||||||
Bein (Teile) | ||||||||||
Verschiedenes | ||||||||||
Haut | ||||||||||
Rumpf/Bauch | ||||||||||
Parenteralweg | ||||||||||
Gesamter Körper |
Zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen | Anhang II |
Kopfschutz
Schallschutz
Augen- und Gesichtsschutz
Atemschutz
Hand- und Armschutz
Fuß- und Beinschutz
Hautschutz
Rumpf- und Bauchschutz
Ganzkörperschutz
Zur Orientierung Dienende, nicht erschöpfende Liste der Arbeiten bzw. der Arbeitsbereiche, für die die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann | Anhang III |
1. Kopfschutz (Schädelschutz)
Schutzhelme
2. Fußschutz
Schutzschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau
Schutzschuhe ohne durchtrittsicheren Unterbau
Schutzschuhe mit Absatz oder Keilsohle und durchtrittsicherem Unterbau
Schutzschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau
Schnell ausziehbare Schutzschuhe
3. Augen- oder Gesichtsschutz
Schutzbrillen, Gesichtsschutzschilde oder -schirme-
4. Atemschutz
Atemschutzgeräte
5. Gehörschutz
Gehörschützer
6. Rumpf-, Arm- und Handschutz
Schutzkleidung
Schwer entflammbare Schutzkleidung
Stechschutzschürzen
Lederschürzen
Unterarmstulpen
Handschuhe
Metallgeflechthandschuhe
7. Wetterschutzkleidung
8. Warnkleidung
9. Schutz gegen Absturz (Sicherheitsgeschirr)
10. Anseilschutz
11. Hautschutzmittel
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ENDE | ![]() |
(Stand: 20.11.2019)
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