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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Vom 29. Juli 2024
(BGBl. II Nr. 337 vom 12.08.2024)


Zu der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBl. II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436), die durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 28. Januar 2020 und 26. August 2022 (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690, Anlageband; 2024 II Nr. 113)) geändert worden ist, werden nachstehende Berichtigungen der deutschen Übersetzung bekannt gemacht.

Die Berichtigungen gelten rückwirkend zum Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung.

Berlin, den 29. Juli 2024

Kapitel 1.1

1.1.3.1 d) "Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden," ändern in: "Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden,".

Kapitel 1.2

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von " Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)" "Laderäume" ändern in: "Ladeabteile".

In der Begriffsbestimmung von " Zuständige Behörde" nach "in jedem Staat" einfügen: "und".

Kapitel 1.6

1.6.1.8 "aufgebraucht" ändern in: "weiterverwendet".

Kapitel 1.8

1.8.3.3 Im zwölften Spiegelstrich "das mit dem Versenden, der Beförderung, dem Verpacken" ändern in: "das mit dem Versenden, Befördern, Verpacken".

Kapitel 1.10

1.10.1.6 "Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis, das die von ihr oder von ihr anerkannten Organisationen erteilten gültigen Bescheinigungen für Sachkundige nach Abschnitt 8.2.1 beinhaltet, führen." ändern in: "Die zuständige Behörde muss aktuelle Verzeichnisse führen, die alle von ihr oder von anerkannten Stellen erteilten gültigen Bescheinigungen für Sachkundige nach Abschnitt 8.2.1, beinhalten.".

Kapitel 1.16

1.16.4.1 Erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
1.16.4.1 Die Untersuchungsstellen müssen von der Verwaltung der Vertragspartei als sachverständige Stelle für Schiffbau und Schiffsuntersuchung in der Binnenschifffahrt und als sachverständige Untersuchungsstelle für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen anerkannt werden. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • sie müssen den Anforderungen der vollkommenen Unabhängigkeit genügen;
  • es müssen eine Struktur und ein Personal vorhanden sein, die die Tauglichkeit und Berufserfahrung der Untersuchungsstelle in objektiver Weise belegen;
  • sie müssen dem materiellen Inhalt der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) entsprechen und gleichzeitig über detaillierte Inspektionsverfahren verfügen.
"Die Untersuchungsstellen müssen von der Verwaltung der Vertragspartei als sachverständige Stelle für Schiffbau und Schiffsuntersuchung in der Binnenschifffahrt sowie als sachverständige Stelle für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen anerkannt werden. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • Übereinstimmung der Stelle mit den Anforderungen der Unabhängigkeit;
  • Vorhandensein von Struktur und Personal, die die objektive berufliche Befähigung und Erfahrung der Stelle belegen;
  • Übereinstimmung mit dem materiellen Inhalt der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3), unterstützt durch detaillierte Inspektionsverfahren."

Kapitel 2.2

2.2.9.1.2 "M11 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen" ändern in: "M11 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen"

"M12 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen." ändern in: "M12 Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen.".

2.2.9.1.7.1
(bisheriger Absatz 2.2.9.1.7)

In Absatz d) "mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung" ändern in: "mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung".

In Absatz e) am Anfang vor "Zellen und Batterien" einfügen: "die".

2.2.9.1.11

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