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Regelwerk

Änderungstext

Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Änderungstext zum ADN 2025

Vom 11. Juni 2024
(Quelle: ZKR Zentralkommission für die Rheischifffahrt)
Aktenzeichen ECE/ADN70


In seiner einunddreißigsten Sitzung (26. Januar 2024) forderte der ADN-Verwaltungsausschuss das Sekretariat auf, eine konsolidierte Liste aller Änderungen zu erstellen, die er im Hinblick auf ein Inkrafttreten am 1. Januar 2025 angenommenen hat, damit diese zum Gegenstand eines offiziellen Vorschlags nach dem in Artikel 20 geregelten Verfahren gemacht werden können. Die Notifizierung sollte spätestens am 1. Juli 2024 erfolgen und den geplanten Inkrafttretungszeitpunkt (1. Januar 2025) beinhalten (siehe ECE/ADN/69, Absatz 22).

Dieses Dokument enthält die gewünschte Liste der vom Verwaltungsausschuss in seiner einunddreißigsten Sitzung angenommenen Änderungen, die auf den vom Sicherheitsausschuss in seiner dreiundvierzigsten Sitzung angenommenen Änderungen basieren (siehe ECE/ADN/69 Abs. 21 und ECE/TRANS/WP.15/AC.2/88, Anlage I). Die Änderungen wurden vom Sicherheitsausschuss in seiner vierzigsten, einundvierzigsten und zweiundvierzigsten Sitzung vorgeschlagen (siehe ECE/TRANS/WP.15/AC.2/82, Anlage III, ECE/TRANS/WP.15/AC.2/84, Anlage I und ECE/TRANS/WP.15/AC.2/86, Anlage II).

Weitere Änderungstexte aus:

CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2024/50 vom 5. Juni 2024,
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2024/1 rev. 6 vom 11.07.2024,
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2024/3 rev. 3 vom 19.07.2024

Kapitel 1.1

1.1.3.1 Der bisherige Absatz a) wird zu Absatz a) (i).

Nach Absatz a) (i) einen neuen Absatz (ii) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"(ii) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen unter Einhaltung

der in Absatz a) (i) festgelegten Beschränkungen durchgeführt werden, wobei die gefährlichen Güter ursprünglich für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit oder Sport bestimmt waren und als Abfall befördert werden, einschließlich der Fälle, in denen diese gefährlichen Güter nicht mehr in der Originalverpackung einzelhandelsgerecht verpackt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;".

1.1.3.1 d) "Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden," ändern in: "Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden,".

Kapitel 1.2

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Abgabeeinrichtung (Bunkersystem)" streichen.

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Autonome Schutzsysteme"

1.2.1 In den Begriffsbestimmungen von: "Flammendurchschlagsicherung", "Gasspüranlage", "Gasspürgerät", "Gerät zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen", "Hochgeschwindigkeitsventil", "Probeentnahmeöffnung", "Sauerstoffmessanlage", "Sauerstoffmessgerät", "Toximeter", "Unterdruckventil" und "Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks" in der Fußnote bezüglich IECEx-System, "http://iecex.com/rules" ändern in: "https://www.iecex.com/publications/iecex-rules/".

1.2.1 In der bestehenden Begriffsbestimmung von "Füllungsgrad" folgende Änderungen vornehmen:

1.2.1 Die Begriffsbestimmung "Füllungsgrad (Ladetanks)" erhält folgenden Wortlaut:

"Füllungsgrad des Ladetanks: Wird bei der Beförderung von flüssigen oder geschmolzenen Stoffen, unter Druck verflüssigten Gasen oder tiefgekühlt verflüssigten Gasen für Ladetanks ein Füllungsgrad angegeben, bezeichnet dieser den Prozentsatz des Ladetankvolumens, der mit Flüssigkeit gefüllt ist. Bei der Beförderung von Gasen, die in der Gasphase in Drucktanks befördert werden, bezeichnet der Füllungsgrad des Ladetanks das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und der Masse an Wasser bei 15 °C, die den Drucktank vollständig ausfüllen würde, was einem Füllfaktor entspricht.".

1.2.1 Der erste Absatz der Begriffsbestimmung von "Gasspüranlage" erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Gasspüranlage: Eine dauerhaft stationär arbeitende Messeinrichtung mit direkt messenden Sensoren, mit der rechtzeitig bedeutsame Konzentrationen brennbarer Gase unterhalb ihrer UEG gemessen werden können und bei Überschreiten eines Grenzwertes ein Alarm ausgelöst werden kann. Sie muss zumindest auf n-Hexan kalibriert sein. Die Ansprechschwelle der Sensoren beträgt höchstens 10 % der UEG von n-Hexan.

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