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Übersicht der Vereinbarungen zum ADN
Quelle: VkBl
vorab: UNECE
Multilaterale Vereinbarungen
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2017 S. 122)
gültig bis zum 31.12.2021 | ||
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
Netherlands | 16/12/2016 | |
Austria | 21/12/2016 | |
Germany | 27/12/2016 | |
Slovakia | 22/02/2017 | |
Belgium | 08/11/2017 |
1. Abweichend von Absatz 7.2.4.25.5 der Anlage zum ADN ist es beim Beladen von UN 3082 UMWELGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N. A. G. (SCHWERES HEIZÖL) in Verladeanlagen, die zum 31. Dezember 2016 noch nicht über eine Gasrückfuhrleitung verfügen, nicht erforderlich, die dabei austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen.
2. In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz 7.2.4.16.10 der Anlage zum ADN durch die in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) der Anlage zum ADN genannten Vorrichtungen zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von Absatz 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegelstrich, oder 9.3.3.22.4 a), 3. Spiegelstrich der Anlage zum ADN ist in dieser Vorrichtung dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Multilaterale Vereinbarung ADN/ M018
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Untergruppen der Explosionsgruppe II B
Vom 27. Oktober 2016
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2016 S. 690)
(Gültig bis 31.12.2021)
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
Netherlands | 18/10/2016 | |
Germany | 24/10/2016 | |
Switzerland | 10/11/2016 | |
France | 09/11/2016 | |
Austria | 28/11/2016 | |
Luxembourg | 05/12/2016 | |
Slovakia | 22/02/2017 | |
Belgium | 08/11/2017 |
Siehe Fn. *
1. Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen Tankschiffe, deren Stoffliste Stoffe umfasst, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind, für die Beförderung derjenigen der auf ihrer Stoffliste befindlichen gefährlichen Güter, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet bleiben.
2. Diese Vereinbarunggilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
*) Die von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung ADN/M018 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die über die Untergruppen der Explosionsgruppe II B wurde am 24. Oktober 2016 von Deutschland gegengezeichnet.
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.
Die ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse
http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/multilateralagreements.html
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Multilaterale Vereinbarung ADN/ M017
gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN
über nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen
Vom 27. Oktober 2016
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2016 S. 690)
(Gültig bis 31.12.2017)
Siehe Fn. *
1. Abweichend von Abschnitt 1.2.1 (Flammendurchschlagsicherung), Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3
(Stand: 12.08.2022)
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