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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Multilaterale Vereinbarung ADN/M 026 nach Abschnitt 1.5.1 ADN Regelung über wiederkehrende Prüfungen nach Teil 8 und 9 des ADN und Zulassungsbescheinigungen nach Abschnitt 1.16.1 des ADN

Vom 28. April 2020
(Quellen: http://www.unece.org; VkBl.)



COUNTRY SIGNED REVOKED
France 08/04/2020
Luxembourg 08/04/2020
Slovakia 17/04/2020
Belgium 23/04/2020
Germany 28/04/2020
Romania 27/05/2020
Czech Republic 28/05/2020

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 8.1.8, 9.1.0.40.2.9, 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9, 9.3.3.40.2.9, 9.3.1.8.4, 9.3.1.23.3, 9.3.2.8.4, 9.3.2.23.4, 9.3.3.8.4, 9.3.3.23.4 des ADN, bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2020 endet, bis zum 30. September 2020 gültig. Diese Inspektionen sollten in Übereinstimmung mit den Abschnitten 8.1.6, 8.1.7, 8.1.8, 9. 1.0.40.2.9, 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9, 9.3.3.40.2.9, 9.3.1.8.4, 9.3.1.23.2, 9.3.2.8.4, 9.3.2.23.1, 9.3.3.8.4, 9.3.3.23.1 des ADN vor dem 1. Oktober 2020 durchgeführt werden.

(2) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 1.16.1.1.2 und 1.16.1.3.1 des ADN bleiben alle Zulassungszeugnisse und alle vorläufigen Zulassungszeugnisse, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2020 endet, bis zum 30. September 2020 gültig, sofern ein gültiges Klassenzeugnis nach Abschnitt 1.16.5 und 9.2.0.88.2, 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 des ADN vorliegt oder wenn die Gültigkeit des Klassenzeugnisses für das Schiff zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2020 endet und sofern ein gültiges Schiffszeugnis nach 1.16.5 vorliegt oder wenn die Gültigkeit des Schiffszeugnisses zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2020 endet.

Die wiederkehrenden Prüfungen sowie die Erneuerung der Zulassungsbescheinigungen nach 1.16.10 des ADN oder die Ausstellung der endgültigen Zulassungsbescheinigungen müssen vor dem 1. September 2020 erfolgen.

Die Gültigkeitsdauer des neuen Zeugnisses beginnt mit dem Ablaufdatum, das auf dem zu erneuernden Zulassungszertifikat oder auf dem auszutauschenden vorläufigen Zulassungszertifikat angegeben ist.

(3) Dieses Übereinkommen gilt bis zum 1. Oktober 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADN, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben. Wird es vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt es bis zu dem genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADN, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben und es nicht widerrufen haben, gültig.

ENDE

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