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Änderungshinweis
4. ADNÄndV - 4. ADN-Änderungsverordnung
Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen
Vom 3. Dezember 2012
(BGBl. II Nr. 37 vom 06.12.2012 S. 1386, Anlageband)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in Genf am 26. und 27. August 2010, 26. und 27. Januar 2011, 24. und 25. August 2011, 26. und 27. Januar 2012 und 30. und 31. August 2012 beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 26. August 2010 geändert worden ist (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. *)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Die Änderungen treten nach Artikel 20 Absatz 5 des ADN-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2013 in Kraft.
_________
*) Die Änderungen der dem Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Anlage zur Vierten Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (4. ADN-Änderungsverordnung - 4. ADNÄndV) vom 3. Dezember 2012 |
(Übersetzung)
Teil 1
Kapitel 1.1
Abschnitt 1.1.3
1.1.3 Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen:
"1.1.3.8 (bleibt offen)
1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden
Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.".
" 1.1.4.3 erhält folgenden Wortlaut:
1.1.4.3 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO -Typs
Ortsbewegliche Tanks der IMO -Typen 1, 2, 5 und 7, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 nicht entsprechen, die jedoch vor dem 1. Januar 2003 nach den Vorschriften des IMDG-Codes (Amendment 29-98) gebaut und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den anwendbaren Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des IMDG-Codes1). Darüber hinaus müssen sie den Vorschriften der jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalten 10 und 11 angegebenen Anweisungen und den Vorschriften des Kapitels 4.2 des ADR entsprechen. Siehe auch Unterabschnitt 4.2.0.1 des IMDG-Codes.
_____
1) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben DSC.1/Circ.12 und Corrigenda einen Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter (≪Guidance on the Continued Use of Existing IMO type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods≫) herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Website der IMO unter www.imo.org eingesehen werden.".
1.1 Folgenden neuen Abschnitt hinzufügen:
"1.1.5 Anwendung von Normen
Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADN besteht, haben die Vorschriften des ADN Vorrang.".
Kapitel 1.2
Abschnitt 1.2.1
Im ersten Satz der Begriffsbestimmung für "Batterie-Fahrzeug" "auf einer Beförderungseinheit" ändern in:
"auf diesem Fahrzeug".
Die Begriffsbestimmung "BC-Code" streichen.
In der Begriffsbestimmung für "Bergungsverpackung" "oder undichte" ändern in:
", undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende".
Folgende neue Begriffsbestimmung einfügen:
"CMNI: Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (Budapest, 22. Juni 2001).".
In der Begriffsbestimmung für "Druckgefäß" "und Flaschenbündel" ändern in:
", Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße".
In der Begriffsbestimmung für "GHS" "ST/SG/AC.10/30/Rev.3" ändern in: "ST/SG/AC.10/30/Rev.4" und "dritte" ändern in:
"vierte".
In der Begriffsbestimmung für "Handbuch Prüfungen und Kriterien" erhält der Text in Klammern folgenden Wortlaut:
"ST/SG/AC.10/11/Rev.5 in der durch Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.1 geänderten Fassung".
In Absatz a) der Begriffsbestimmung für "höchstzulässige Bruttomasse" "(für alle Arten von IBC außer für flexible IBC)" ändern in:
"(für IBC)".
(Stand: 21.12.2020)
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