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Änderungstext
Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 29. Juni 2015
(BGBl. II Nr. 21 vom 04.08.2015 S. 1033)
Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt durch die in der Anlage der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) veröffentlichten Änderungen geändert worden ist, werden nachstehend Berichtigungen, die nur die amtliche deutsche Übersetzung der dem ADN-Übereinkommen beigefügten Verordnung betreffen (Doku - ment CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2015), bekannt gemacht.
Berichtigung der amtlichen deutschen Übersetzung der dem ADN beigefügten Verordnung
Kapitel 7.2
7.2.4.16.12 "Wenn die Gasabfuhrleitung des Schiffes an die Land anlage an geschlossen wird, muss bei Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, die Gasrückführ- oder Gaspendelleitung der Land anlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.
Der Schutz des Schiffes gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ist nicht erforderlich, wenn die Ladetanks nach Unterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind."
ändern in:
"Bei Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, muss die Verbindung der Gasabfuhrleitung zur Land anlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.
Der Schutz des Schiffes gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ist nicht erforderlich, wenn die Ladetanks nach Unterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind.".
7.2.4.77 Punkt 1 "Zwei Fluchtwege innerhalb oder außerhalb des Bereichs der Ladung in entgegengesetzter Richtung vom genutzten Landanschluss der Lade- und Löschleitung" ändern in: "Zwei Fluchtwege innerhalb oder außerhalb des Bereichs der Ladung in entgegengesetzter Richtung".
7.2.4.77 Punkt 8 "Ein Fluchtweg außerhalb des Bereichs der Ladung und ein Zu fluchtsort in entgegengesetzter Richtung" ändern in: "Ein Fluchtweg innerhalb des Bereichs der Ladung und ein Zufluchtsort in entgegengesetzter Richtung".
ENDE |
(Stand: 31.01.2021)
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