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Regelwerk

Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2019 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen

Vom 26. April 2019
Quelle: http://otif.org 29.04.2019
(VkBl. Nr 16 vom 31.08.2019 S. 554)


gültig bis 31.12.2020
Signatarstaaten Datum der Unterzeichnung
Deutschland 26.04.2019
Belgien 27.05.2019
Tschechische Republik 22.07.2019

(1) Abweichend von den Vorschriften der Kapitel 6.1, 6.5 und 6.6 sowie in Übereinstimmung mit den vom UN-Expertenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter bei seiner Tagung im Dezember 2018 getroffenen Entscheidungen dürfen Verpackungen, IBC und Großverpackungen mehrfach gekennzeichnet werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. Wenn eine Verpackung einer oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten, einschließlich einer oder mehreren geprüften Bauarten von Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen, entspricht, darf die Verpackung mit mehreren Bauartzulassungskennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn eine Verpackung mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.
  2. Wenn ein IBC einer oder mehreren geprüften IBC-Bauarten, einschließlich einer oder mehreren geprüften Verpackungs- oder Großverpackungsbauarten, entspricht, darf der IBC mit mehreren Kennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn ein IBC mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.
  3. Wenn eine Großverpackung einer oder mehreren geprüften Großverpackungsbauarten, einschließlich einer oder mehreren geprüften Bauarten von Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC), entspricht, darf die Großverpackung mit mehreren Bauartzulassungskennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn eine Großverpackung mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

ENDE

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