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Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2019 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen
Vom 26. April 2019
Quelle: http://otif.org 29.04.2019
(VkBl. Nr 16 vom 31.08.2019 S. 554)
gültig bis 31.12.2020 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Deutschland | 26.04.2019 |
Belgien | 27.05.2019 |
Tschechische Republik | 22.07.2019 |
(1) Abweichend von den Vorschriften der Kapitel 6.1, 6.5 und 6.6 sowie in Übereinstimmung mit den vom UN-Expertenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter bei seiner Tagung im Dezember 2018 getroffenen Entscheidungen dürfen Verpackungen, IBC und Großverpackungen mehrfach gekennzeichnet werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
ENDE |
(Stand: 11.08.2022)
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