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Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2020 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Absätzen 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 RID
Vom 27. März 2020
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 257)
gültig bis 01.08.2020 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Deutschland | 27.03.2020 |
Norwegen | 26.03.2020 |
Luxemburg | 30.03.2020 |
Italien | 31.03.2020 |
Spanien | 02.04.2020 |
Niederlande | 31.03.2020 |
Belgien | 02.04.2020 |
Griechenland | 31.03.2020 |
Schweden | 01.04.2020 |
Ungarn | 02.04.2020 |
Schweiz | 03.04.2020 |
Kroatien | 06.04.2020 |
Finnland | 14.04.2020 |
Polen | 17.04.2020 |
Rumänien | 23.04.2020 |
Dänemark | 20.04.202 |
Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 RID bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 31. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 oder 6.7.5.12 RID vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften der Absätze 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 RID entsprechen.
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG VEREINBART GEMÄSS ABSCHNITT 1.5.1 RID (RID 4/2020)≫.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten des RID, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
ENDE |
(Stand: 11.08.2022)
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