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Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
Vom 2. Dezember 2020
(Quelle http://otif.org/de / VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2021 S. 7)
gültig bis zum 31. März 2021 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Frankreich | 03.11.2020 |
Luxemburg | 11.11.2020 |
Ungarn | 17.11.2020 |
Türkei | 24.11.2020 |
Deutschland | 01.12.2020 |
Spanien | 01.12.2020 |
Norwegen | 03.12.2020 |
Italien | 18.11.2020 |
Niederlande | 10.12.2020 |
Dänemark | 11.12.2020 |
Serbien | 17.12.2020 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 200 (3) d) - in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 - und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)UN 1013 KOHLENDIOXID
UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.
UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 sind anzuwenden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIGUN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 sind anzuwenden.
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG VEREINBART GEMÄSS ABSCHNITT 1.5.1 RID (RID 8/2020)≫.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Paris, 3. November 2020
Die für das RID zuständige Behörde in Frankreich
Delphine RUEL
(Stand: 14.09.2022)
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