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Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2021 nach Abschnitt 1.5.1 RID über Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID
Vom 25. Januar 2021
(Quelle http://otif.org/de vom 01.02.2021; VkBl. Nr. 4 vom 27.02.2021 S. 102)
gültig bis 01.10.2021 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Deutschland | 25.01.2021 |
Norwegen | 25.01.2021 |
Slowakei | 01.02.2021 |
Schweden | 03.02.2021 |
Dänemark | 04.02.2021 |
Niederlande | 10.02.2021 |
Finnland | 15.02.2021 |
Portugal | 17.02.2021 |
Tschechische Republik | 25.02.2021 |
Ungarn | 25.02.2021 |
Lettland | 09.03.2021 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Oktober 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
ENDE |
(Stand: 15.09.2022)
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